B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2352/2012
U r t e i l v o m 4 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______,
Staat unbekannt, angeblich Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 5. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge sein Heimatland
zirka im Oktober 2008 über Pakistan auf dem Landweg verliess, über den
Iran und die Türkei nach Griechenland reiste, wo er sich ungefähr ein
Jahr aufhielt, und danach über Italien in die Schweiz gelangte, wo er am
12. September 2009 um Asyl nachsuchte,
dass er am 21. September 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Kreuzlingen befragt wurde und am 6. Oktober 2009 eine zusätzliche Be-
fragung zu seinem Alter und seinen familiären Verhältnissen stattfand und
ihm das rechtliche Gehör zum Resultat einer Handknochenuntersuchung,
gemäss der sein Handskelett ein Alter von achtzehn Jahren aufwies, ge-
währt wurde,
dass der Beschwerdeführer in der Folge vom BFM aufgrund verschiede-
ner Elemente als volljährig eingestuft wurde,
dass er am 2. März 2010 durch das BFM ausführlich angehört wurde,
dass bezüglich der Begründung des Asylgesuchs auf die Akten und den
in der angefochtenen Verfügung wiedergegebenen wesentlichen Sach-
verhalt verwiesen wird, sowie - soweit entscheidwesentlich - in den nach-
folgenden Erwägungen darauf einzugehen ist,
dass das BFM mit Verfügung vom 24. März 2010 gemäss Art. 32 Abs. 2
Bst. a des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das
Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des Beschwerdeführers aus
der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete und die zu den Akten ge-
reichte afghanische Identitätskarte (Tazkara) einzog,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 11. Juni 2010 auf Be-
schwerde hin die Verfügung des BFM vom 24. März 2010 aufhob und das
BFM anwies, das Verfahren unter Wahrung der für unbegleitete Minder-
jährige geltenden Verfahrensvorschriften weiterzuführen,
dass das BFM am 12. August 2010 den Beschwerdeführer im Beisein der
ihm zugeordneten Vertrauensperson zu seinem Asylgesuch anhörte,
dass bezüglich der Vorbringen wiederum auf die Akten und den in der
angefochtenen Verfügung wiedergegebenen wesentlichen Sachverhalt
verwiesen wird, sowie - soweit entscheidwesentlich - in den nachfolgen-
den Erwägungen darauf einzugehen ist,
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dass am 7. September 2010 mit dem Beschwerdeführer im Hinblick auf
eine landeskundlich-kulturelle und linguistische Analyse ein Gespräch ge-
führt wurde und die Fachstelle LINGUA am 8. November 2010 einen Ana-
lysebericht erstellte, der dem Beschwerdeführer am 6. Januar 2011 zum
rechtlichen Gehör gegeben wurde, das er mit Schreiben vom 17. Januar
2011 wahrnahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 5. April 2012 - eröffnet am 11. April
2012 - feststellte, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, das Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug anordnete,
dass es zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die Vorbringen des
Beschwerdeführers würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
gemäss Art. 7 AsylG nicht standhalten,
dass aus der Ablehnung eines Asylgesuches in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz folge und der Vollzug der Wegweisung zulässig,
zumutbar und möglich sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 30. April 2012 gegen diese
Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und in ma-
terieller Hinsicht beantragt, der Entscheid des BFM sei aufzuheben und
Asyl zu gewähren oder jedenfalls die Flüchtlingseigenschaft festzustellen,
eventuell sei die Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung festzu-
stellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen,
dass er in prozessualer Hinsicht um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses und um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
ersucht,
dass auf die Begründung der Beschwerdebegehren, soweit entscheid-
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im Bereich des Asyls in der Regel -
so auch vorliegend - endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen
des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungs-
gerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32] sowie Art. 83
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Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teil-
genommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist,
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Än-
derung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters be-
ziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111
Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um
eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei als Flüchtlinge Personen gelten, die in ihrem Heimatstaat
oder im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion,
Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder
wegen ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt
sind oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu
werden (Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
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dass die Erwägungen des BFM in der angefochtenen Verfügung den vom
Beschwerdeführer vorgebrachten Sachverhalt in seinen entscheid-
wesentlichen Punkten in ausgewogener und überzeugender Form beur-
teilen und somit zu bestätigen sind,
dass in Berücksichtigung der gesamten Aktenlage das BFM zutreffend
darauf erkannte, aufgrund der vom Beschwerdeführer geltend gemachten
Biografie, der offensichtlichen Unstimmigkeiten, Widersprüche und un-
substanziierten Angaben seien die Vorbringen offensichtlich haltlos,
dass das BFM aufgrund der Aktenlage insbesondere zu Recht
feststellte, dass die von ihm geltend gemachte Herkunft
beziehungsweise den von ihm geltend gemachte Herkunftsstaat als
auch seine Identität unglaubhaft sind und davon ausgegangen werden
muss, dass er nicht in Afghanistan gelebt hat und es sich bei ihm auch
nicht um einen Exil-Afghanen aus Pakistan handelt, beziehungsweise
dass er nicht in einem Milieu afghanischer Emigranten in Pakistan
aufgewachsen ist und sozialisiert wurde,
dass zur Vermeidung von unnötigen Wiederholungen auf die ausführ-
lichen und mit entsprechenden Fundstellen in den Akten abgestützten
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden kann,
dass die Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe in entscheid-
wesentlicher Hinsicht aufgrund der Aktenlage offensichtlich keine
andere Beurteilung zulassen und der Berufung auf das Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Juni 2010 für die Würdigung im
vorliegenden Verfahren kein entscheidendes Gewicht beigemessen
werden kann,
dass im vorliegenden Verfahren mit hinreichender Überzeugung
gefolgert werden kann, dass die vom Beschwerdeführer geltend
gemachte Biografie, Herkunft und Identität in der von ihm
vorgebrachten Form überwiegend unglaubhaft sind und das blosse
Vorlegen der eingereichten Tazkara diese Gesamteinschätzung
offenkundig nicht entscheidend zu wenden vermag,
dass auch die blosse Beteuerung des Beschwerdeführers in der
Rechtsmitteleingabe, er komme aus Afghanistan und die eingereichte
Tazkara gehöre ihm (beziehungsweise weise seine wahre Identität
aus) demnach nicht durchzudringen vermag,
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dass auch die weiteren Entgegnungen in der Rechtsmitteleingabe die
zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfügung nicht in
einem anderen Licht erscheinen lassen und der Einwand, das BFM
habe die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 17. Januar 2011
zum LINGUA-Analysebericht in der angefochtenen Verfügung kaum
gewürdigt und versuche in den Aussagen des Beschwerdeführers
Widersprüche auszumachen, angesichts der Aktenlage und der
überzeugenden Argumentationslinie des BFM nicht gehört werden
kann,
dass vielmehr das derart widersprüchliche Aussageverhalten des Be-
schwerdeführers zu den zentralen Aspekten des geltend gemachten
Sachverhaltes zum Schluss führt, dass diesem die Grundlagen entzogen
bleiben muss,
dass bei dieser Sachlage der sinngemässe Antrag auf Fristgewährung
zur Beibringung weiterer Dokumente, welche belegen sollen, dass der
Beschwerdeführer aus Afghanistan stamme, abzuweisen ist,
dass es sich erübrigt, auf weitere Aspekte einzugehen und das BFM zu
Recht feststellte, der Beschwerdeführer habe die Flüchtlingseigenschaft
nicht nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen vermocht,
dass aufgrund der Aktenlage offenkundig keine hinreichende Anhalts-
punkte erkennbar sind, wonach der Beschwerdeführer in seinem Hei-
matland aus flüchtlingsrechtlich relevanten Motiven ernsthaften Nach-
teilen ausgesetzt war oder in absehbarer Zukunft mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit ausgesetzt sein könnte und vor diesem Hintergrund
die Beschwerde offensichtlich unbegründet erscheint,
dass das Bundesamt das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuches oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (BVGE 2009/50 E. 9 S. 733), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
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wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5
Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da
der Beschwerdeführer eine asylrechtlich erhebliche Gefährdung nicht
nachzuweisen oder glaubhaft zu machen vermag, weshalb das in Art. 5
AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 3 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom
4. November 1950 (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im Heimat-
oder Herkunftsstaat droht,
dass die Untersuchungspflicht der Asylbehörden hinsichtlich Zu-
lässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs nach Treu und
Glauben ihre Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerde füh-
renden Person findet (Art. 8 AsylG), die im Übrigen auch die Substan-
ziierungslast trägt (Art. 7 AsylG), und es bei missbräuchlich ver-
schwiegener tatsächlicher Identität oder Herkunft nicht Sache der Be-
hörde sein kann, näher nach allfälligen Wegweisungshindernissen zu
forschen,
dass das BFM aufgrund der Aktenlage zu Recht zum Schluss kommt,
dass der Vollzug der Wegweisung zulässig, zumutbar und möglich ist,
dass diesbezüglich auf die entsprechenden zu bestätigenden Erwägun-
gen in der angefochtenen Verfügung zu verweisen ist und mit dem BFM
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davon ausgegangen werden kann, dass der Beschwerdeführer in seinem
tatsächlichen Heimat- oder Herkunftsstaat über ein familiäres Bezie-
hungsnetz verfügt, ansonsten er sich nicht hätte veranlasst sehen müs-
sen, diesbezüglich gänzlich widersprüchliche und ungereimte Angaben zu
machen,
dass es dem Beschwerdeführer obliegt, bei der Beschaffung vollzugs-
tauglicher Papiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4 AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass der Beschwerdeführer demnach nicht darzutun vermag, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen
Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist
(Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass sich die Beschwerdebegehren aufgrund vorstehender Er-
wägungen als aussichtslos erweisen, weshalb das Gesuch um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege (Art. 65 Abs. 1 VwVG)
abzuweisen ist und bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten
von Fr. 600.-- (Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 1-3 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass das Gesuch, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu ver-
zichten, mit vorliegendem Urteil gegenstandslos ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des vorliegenden Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Christoph Berger
Versand: