B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2352/2013
U r t e i l v o m 1 . D e z e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Markus König;
Gerichtsschreiber Christoph Berger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz
Gegenstand
Sonderabgabe,
Erneute Sonderabgabepflicht,
Verfügungen des BFM vom 26. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 7. Mai 2007 in der Schweiz ein Asylge-
such einreichte, das das BFM mit Verfügung vom 3. November 2008 ab-
lehnte,
dass die gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde mit Urteil
D-7816/2008 des Bundesverwaltungsgerichts vom 30. Juli 2010 abge-
wiesen wurde,
dass der Beschwerdeführer während dieses ersten Asylverfahrens am
29. Februar 2008 eine Erwerbstätigkeit aufnahm,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. März 2012 "In Sachen Ende der
Sonderabgabepflicht von Herrn A._______" feststellte, der Beschwerde-
führer habe Fr. 15'000.– Sonderabgabe geleistet (Ziff. 1 des Dispositivs)
und der Betrag von Fr. 15'000.– werde vom Bund als Sonderabgabe ver-
einnahmt (Ziff. 2 des Dispositivs),
dass der Beschwerdeführer am 1. September 2010 ein zweites Asylge-
such eingereicht hatte,
dass das BFM vor diesem Hintergrund mit Verfügung vom 26. März 2013
"In Sachen Abschluss des Sonderabgabekontos für das Asylverfahren
vom 7. Mai 2007 bis 1. September 2010 von Herrn A._______",
– angeblich als Ersatz für die Verfügung vom 1. März 2012 – feststellte,
der Beschwerdeführer habe während der Dauer des abgeschlossenen
Asylverfahrens Fr. 9'868.35 Sonderabgabe geleistet (Ziff. 1 des Disposi-
tivs), der Betrag von Fr. 9'868.35 werde vom Bund als Sonderabgabe für
die Dauer des abgeschlossenen Asylverfahrens vereinnahmt (Ziff. 2 des
Dispositivs) und die Differenz der Einzahlungen gemäss Ziff. 1 zum Ma-
ximalbetrag von Fr. 15'000.– werde vom Bund nach Ende der Sonderab-
gabepflicht vereinnahmt, wenn der Beschwerdeführer zu Vermögen
komme, welches nicht aus Erwerbseinkommen stamme (Ziff. 3 des
Dispositivs),
dass das BFM ebenfalls am 26. März 2013 mit separater Verfügung "In
Sachen erneute Sonderabgabepflicht für das am 1. September 2010 ein-
gereichte Asylgesuch von Herrn A._______" feststellte, der Beschwerde-
führer sei kraft des neuen Asylgesuchs vom 1. September 2010 hinsicht-
lich des Betrages und der zeitlichen Dauer erneut der Sonderabgabeflicht
unterstellt (Ziff. 1 des Dispositivs) und die von September 2010 bis No-
vember 2011 geleisteten Beiträge von insgesamt Fr. 5'131.65 würden
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dem Beschwerdeführer in vollem Umfang an die zu leistende Sonderab-
gabe für das 2. Asylgesuch gutgeschrieben (Ziff. 2 des Dispositivs),
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 26. April 2013
beantragte, die beiden Verfügungen vom 26. März 2013 seien aufzuhe-
ben, es sei die Rechtskraft der Verfügung vom 1. März 2012 und somit
das Ende der Sonderabgabepflicht festzustellen und eventualiter sei die
Sache dem BFM zur Neubeurteilung zukommen zu lassen,
dass er zudem darum ersuchte, es sei die aufschiebende Wirkung bis
zum Ende des Beschwerdeverfahrens festzustellen und der Arbeitgeber
des Beschwerdeführers sei bis zum Ausgang des Beschwerdeverfahrens
anzuweisen, ihm den Lohn voll und ohne Abzug der Sonderabgabe aus-
zuzahlen,
dass bezüglich der Begründung auf die Vorbringen in der Beschwerde-
schrift und, soweit entscheidwesentlich, auf die nachfolgenden Erwägun-
gen zu verweisen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 8. Mai
2013 feststellte, die Beschwerde habe (von Gesetzes wegen) aufschie-
bende Wirkung, und gestützt auf Art. 57 VwVG den Schriftenwechsel ein-
leitete,
dass die Vorinstanz mit Vernehmlassung vom 5. Juli 2013 sowohl die
Abweisung der Beschwerde insgesamt als auch des Begehrens des Be-
schwerdeführers betreffend Anweisung seines Arbeitgebers um Auszah-
lung des vollen Lohnes (ohne Abzug der Sonderabgabe) bis zum Aus-
gang des Verfahrens beantragte,
dass sie dazu in ihrer Begründung im Wesentlichen festhielt, durch den
Erlass der Verfügungen vom 26. März 2013 sei die Verfügung vom
1. März 2012 nicht materiell widerrufen, sondern ergänzt worden, weil
damals fälschlicherweise ausser Acht gelassen worden sei, dass der Be-
schwerdeführer seit Aufnahme der Erwerbstätigkeit ein zweites Asylge-
such eingereicht habe,
dass das in Rechtskraft erwachsene Dispositiv der Verfügung vom
1. März 2012 materiell weiterhin richtig sei, weshalb der in Rechtskraft
erwachsene Inhalt dieser Verfügung einer Wiederaufnahme der Erhebung
der Sonderabgabe nicht entgegenstehe,
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dass sich die Unterstellung unter die Sonderabgabepflicht von Rechts
wegen ergebe, weshalb die Erhebung der Sonderabgabe beim Arbeitge-
ber keine behördliche Verfügung voraussetze,
dass gemäss Art. 10 Abs. 3 der Asylverordnung 2 vom 11. August 1999
(AsylV 2, SR 142.312) die Sonderabgabepflicht mit jedem Asylverfahren
hinsichtlich des Betrages von Fr. 15'000.– neu zu laufen beginne,
dass im Übrigen die Sonderabgabe weder rückwirkend noch nachträglich,
sondern lediglich ab Oktober 2012 erhoben worden sei, und die Vorin-
stanz darüber hinaus aufgrund der vom Arbeitgeber geltend gemachten
mangelnden Kenntnis einer Abzugs- und Überweisungspflicht auf die
Überweisung der Sonderabgabe für die Periode Oktober 2012 bis De-
zember 2012 verzichtet habe,
dass somit die Sonderabgabe erst wieder ab der nachweislichen Kennt-
nis des Beschwerdeführers über seine Sonderabgabepflicht im Januar
2013 erhoben worden sei,
dass demnach beim Beschwerdeführer (nicht wie in der Rechtsmittelein-
gabe geltend gemacht) die für die Anrufung des Vertrauensschutzes not-
wendigen Voraussetzungen fehlen würden,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Juli
2013 ausführte, vor der Prüfung des Verfahrensantrages des Beschwer-
deführers betreffend Anweisung seines Arbeitgebers um Auszahlung des
vollen Lohnes sei abzuklären, ob dies aufgrund der der Beschwerde
(grundsätzlich) zukommenden aufschiebenden Wirkung überhaupt not-
wendig sei,
dass die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen eine wie vom
BFM am 26. März 2013 ergangene Feststellungsverfügung – entgegen
den Erwägungen in der Zwischenverfügung (des Bundesverwaltungsge-
richts) vom 8. Mai 2013 – nicht bewirke, dass keine Sonderabgabepflicht
bestehe,
dass dem Anliegen des Beschwerdeführers (Anweisung seines Arbeitge-
bers um Auszahlung des vollen Lohnes ohne Abzug der Sonderabgabe
während des hängigen Beschwerdeverfahrens) somit nur mit einer vor-
sorglichen Massnahme gemäss Art. 56 VwVG entsprochen werden könn-
te,
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dass gemäss Lehre jedoch vorsorgliche Anordnungen nur zulässig seien,
wenn sie die Grenzen der sachlichen und funktionellen Zuständigkeit des
Gerichts wahren würden,
dass das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers
und der Vorinstanz, die den Arbeitgeber angewiesen habe, ihr jeweils
10 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes als Sonderabgabe zu überwei-
sen, nicht Inhalt der angefochtenen Verfügungen sei und somit nicht Ge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein könne,
dass dem entsprechenden Verfahrensantrag schon aus diesem Grund
keine Folge geleistet werden könne,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 17. Juli
2013 demnach verfügte, dem Antrag des Beschwerdeführers um Erlass
einer vorsorglichen Massnahme (Anweisung an seinen Arbeitgeber, den
vollen Lohn ohne Abzug der Sonderabgabe zu überweisen) werde keine
Folge geleistet,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Zwischenverfügung zu-
dem erkannte, dass im Übrigen die Entscheidprognose in Bezug auf die
Hauptsache eindeutig sei und zuungunsten des Beschwerdeführers aus-
falle, mithin die Beschwerde als aussichtslos bezeichnet werden müsse,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit gleicher Zwischenverfügung wei-
ter verfügte, der Beschwerdeführer erhalte Gelegenheit, eine Replik und
entsprechende Beweismittel einzureichen oder allenfalls die Beschwerde
zurückzuziehen,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. August 2013 im Wesent-
lichen vorbrachte, es gehe nicht an, dass es erst eines Rechtsmittelver-
fahrens bedürfe, um zu klären, ab wann eine Sonderabgabepflicht wieder
bestehen solle, und die schwerwiegende Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör (Begründungspflicht) müsse zwingend die Aufhebung
der angefochtenen Verfügungen und die Rückweisung der Sache an das
BFM zur Neubeurteilung zur Folge haben,
und zieht in Erwägung,
dass die vorliegend angefochtenen Verfügungen vom BFM gestützt auf
Art. 85 - 87 AsylG (SR 142.31) i.V.m. Art. 8 - 18 AsylV 2 erlassen wurden
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und es sich vorliegend mithin um ein Verfahren auf dem Gebiet des Asyl-
rechts handelt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls in der Re-
gel – so auch vorliegend – endgültig über Beschwerden gegen Verfügun-
gen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass für Verfahren betreffend Sicherheitsleistungen und Abrechnungen
über Sicherheitskonti – zu denen auch die Verfahren bezüglich der Son-
derabgabe gemäss Art. 86 AsylG gehören – nach Art. 23 Abs. 5 des Ge-
schäftsreglements vom 17. April 2008 für das Bundesverwaltungsgericht
(VGR, SR 173.320.1) in Verbindung mit Ziff. 3 Abs. 1 [5. Spiegelstrich des
dazugehörigen Anhangs] grundsätzlich die dritte Abteilung des Bundes-
verwaltungsgerichts zuständig ist,
dass die Verwaltungskommission des Bundesverwaltungsgerichts anläss-
lich ihrer Sitzung vom 4. September 2014 gestützt auf Art. 24 Abs. 4 VGR
beschlossen hat, Verfahren betreffend die Asylkosten – worunter auch die
vorliegende Beschwerdematerie fällt – provisorisch von der dritten Abtei-
lung auf die vierte und fünfte Abteilung zu übertragen und das vorliegen-
de Verfahren für die Beurteilung an die fünfte Abteilung übertragen wurde,
dass sich das Verfahren – da es sich um eine Beschwerde auf dem Ge-
biet des Asylrechts handelt – nach dem VwVG richtet, soweit das VGG
und das AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter nachfolgendem Vorbehalt – zu Recht eingetreten wurde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden kann (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
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dass das Verhältnis zwischen dem Arbeitgeber des Beschwerdeführers
und der Vorinstanz, die den Arbeitgeber angewiesen hat, ihr jeweils
10 Prozent des AHV-pflichtigen Lohnes als Sonderabgabe zu überwei-
sen, nicht Inhalt der angefochtenen Verfügungen ist und somit nicht Ge-
genstand des vorliegenden Beschwerdeverfahrens sein kann,
dass auf den in diesem Zusammenhang gestellten Beschwerdeantrag
nicht einzutreten ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht über offensichtlich unbegründete
Beschwerden in einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Richterin entscheidet
(Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufge-
zeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gemäss Art. 85 Abs. 1 AsylG Sozialhilfe-, Ausreise- und Vollzugs-
kosten sowie Kosten des Rechtsmittelverfahrens – soweit zumutbar – zu-
rückzuerstatten sind,
dass Asylsuchende und Schutzbedürftige ohne Aufenthaltsbewilligung,
die einer Erwerbstätigkeit nachgehen, die Kosten nach Art. 85 Abs. 1
AsylG zurückerstatten müssen (Sonderabgabe) (Art. 86 Abs. 1 [erster
Satz] AsylG),
dass die Sonderabgabe, welche der Arbeitgeber direkt vom Lohn der
betreffenden Person abzuziehen und dem Bund zu überweisen hat, nicht
mehr als 10 Prozent des Erwerbseinkommens der betreffenden Person
betragen und längstens zehn Jahre seit der erstmaligen Aufnahme einer
Erwerbstätigkeit erhoben werden darf (Art. 86 Abs. 2 und 3 AsylG),
dass die Sonderabgabe zur Deckung der Gesamtkosten, welche alle die-
se erwerbstätigen Personen und die von ihnen unterstützten Angehörigen
verursachen, dient (Art. 86 Abs. 1 [zweiter Satz] AsylG),
dass mit der Regelung weiterer Einzelheiten, namentlich der Statuierung
von Ausnahmen von der Rückerstattungspflicht und der Festsetzung der
Höhe der Sonderabgabe, der Bundesrat beauftragt wird (Art. 85 Abs. 4
und Art. 86 Abs. 4 AsylG),
dass – wie die Vorinstanz in ihrer Vernehmlassung zutreffend ausführte –
die Sonderabgabepflicht von Gesetzes wegen mit jedem Asylverfahren
hinsichtlich des Betrages von Fr. 15'000.– neu zu laufen beginnt (Art. 10
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Abs. 3 AsylV 2) und dass es zur Begründung dieser Pflicht keiner behörd-
lichen Verfügung bedarf,
dass mit einer diesbezüglichen Feststellungsverfügung, welche vom Be-
schwerdeführer ausdrücklich gewünscht worden war, lediglich die beste-
hende Rechtslage festgestellt wurde,
dass beim Erlass der Verfügung des BFM vom 1. März 2012 übersehen
wurde, dass der Beschwerdeführer am 1. September 2010 in der
Schweiz ein zweites Asylgesuch eingereicht hatte,
dass der Umstand dieses Übersehens nichts daran ändert, dass die Ein-
reichung des zweiten Asylgesuches von Gesetzes wegen die Sonderab-
gabepflicht neu begründet,
dass in den Verfügungen des BFM vom 26. März 2013 die damalige
aktuelle Rechtslage korrekt dargestellt wurde, indem die vom Beschwer-
deführer bereits geleistete Sonderabgabe periodengerecht auf die zwei
Asylverfahren angerechnet wurde,
dass die erneute Sonderabgabe vom BFM entgegen des Vorbingens des
Beschwerdeführers weder rückwirkend noch nachträglich erhoben wurde,
sondern auf der klaren Regelung gemäss Art. 10 Abs. 3 AsylV 2 basiert,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 5. Juli 2013 zu Recht aus-
führte, dass der in der Beschwerde geltend gemachten Verletzung des
Vertrauensschutzes die notwendigen Voraussetzungen fehlen,
dass – um Wiederholungen zu vermeiden – auf die Darlegungen des
BFM in der Vernehmlassung verwiesen werden kann, zumal der Be-
schwerdeführer in seiner Replik vom 7. August 2013 diesen nichts Sub-
stanzielles entgegenhält,
dass ergänzend festzustellen ist, dass auch aus dem Vorbringen in der
Rechtsmitteleingabe, der Beschwerdeführer hätte kein Kind gezeugt und
am (…) nicht geheiratet, wenn er weiterhin von einem Abzug von 10 Pro-
zent seines Lohnes ausgegangen wäre, offenkundig keine Verletzung des
Vertrauensschutzes durch die Verfügungen des BFM vom 26. März 2013
erkannt werden kann und es sich dabei im vorliegenden Zusammenhang
um eine untaugliche Schutzbehauptung handelt,
dass zudem in genereller Hinsicht festzuhalten gilt, dass aufgrund der
klaren gesetzlichen Regelung kein Ermessenspielraum in Bezug auf den
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Abzug der Sonderabgabe besteht, zumal es nicht auf die Höhe des Ein-
kommens und die wirtschaftlichen und familiären Verhältnisse der davon
betroffenen Person ankommt, ob und in welcher Höhe eine Sonderabga-
be erhoben wird,
dass in Berücksichtigung der gesamten Sachlage nicht – wie in der Rep-
lik des Beschwerdeführers vorgebracht – die Frage entscheidend er-
scheint, ab welchem Zeitpunkt das BFM in tatsächlicher Hinsicht die er-
neute Sonderabgabe erhoben hat,
dass vielmehr aufgrund der gesetzlichen Regelung die erneute bezie-
hungsweise ergänzende Pflicht des Beschwerdeführers zur Sonderabga-
be mit der Einreichung des zweiten Asylgesuches am 1. September 2010
zu laufen begann,
dass das BFM demnach rechtlich gehalten war, die Erhebung der Son-
derabgabe nach Kenntnisnahme der Einreichung des erneuten Asylgesu-
ches des Beschwerdeführers wieder aufzunehmen,
dass in der vorliegend konkreten Umsetzung dieses Vorgehens durch das
BFM, nicht wie vom Beschwerdeführer gerügt, eine Verletzung des Ver-
trauensschutzes oder ein Verstoss gegen das Willkürverbot zu erkennen
ist,
dass auch keine Verletzung der Begründungspflicht durch das BFM vor-
liegt und die entsprechende Rüge, wie aus obigen Ausführungen ersicht-
lich, offensichtlich unbegründet ist,
dass die Voraussetzungen für eine Rückweisung der Sache an das BFM
nicht gegeben sind und der entsprechende Antrag des Beschwerdefüh-
rers abzuweisen ist,
dass auch der Umstand, dass der Beschwerdeführer inzwischen (wäh-
rend des vorliegenden Verfahrens) mit Verfügung des BFM vom 24. Feb-
ruar 2014 als Flüchtling vorläufig aufgenommen wurde und dies gemäss
Art. 10 Abs. 2 Bst. d AsylV 2 einen Beendigungsgrund der Sonderabga-
bepflicht darstellt, vorliegend nicht zu einer Rückweisung der Sache an
das BFM führt,
dass aus den in der Rechtsmitteleingabe erhobenen Rügen nicht ersicht-
lich ist, inwiefern die angefochtenen Verfügungen des BFM vom 26. März
2013 Bundesrecht verletzen würden,
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dass die angefochtenen Verfügungen auch den rechtserheblichen Sach-
verhalt richtig und vollständig feststellen,
dass demnach die Beschwerde, soweit darauf einzutreten ist, als offen-
sichtlich unbegründet abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten grundsätzlich dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen wären (vgl. Art. 63 Abs. 1 VwVG), darauf
jedoch in Anwendung von Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) zu verzichten ist, da die Einreichung
der vorliegenden Beschwerde massgeblich durch die versehentlich er-
gangene Verfügung vom 1. März 2012 veranlasst worden ist.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird – soweit darauf eingetreten wird – abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer und das BFM.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Muriel Beck Kadima Christoph Berger
Versand: