B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2353/2016
Ur t e i l vom 2 0 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Hans Schürch;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 8. April 2016 / (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 4. Dezember 2015 in der Schweiz um
Asyl nach. Die Vorinstanz befragte den Beschwerdeführer am 22. Dezem-
ber 2015 summarisch und gewährte ihm mit Schreiben vom 4. April 2016
das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Kroatien zur Durchführung des
Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Der Beschwerdeführer nahm mit Ein-
gabe vom 7. April 2016 Stellung und brachte vor, sein Ziel sei die Schweiz
gewesen. Er bitte darum, das Asylverfahren hier durchzuführen.
B.
Am 19. Januar 2016 ersuchte die Vorinstanz die kroatischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Innert Frist nahmen die kroatischen Behörden
keine Stellung.
C.
Mit Verfügung vom 8. April 2016 – eröffnet am 13. April 2016 – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer
aus der Schweiz nach Kroatien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 14. April 2016 reichte der Beschwerdeführer bei der
Vorinstanz Beschwerde ein. Diese leitete die Beschwerde zuständigkeits-
halber ans Bundesverwaltungsgericht weiter. Der Beschwerdeführer bean-
tragte sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung.
E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 19. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangen.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
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Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, Kroatien sei
für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. Für
einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen würden keine
Gründe vorliegen. Es würden keine Hinweise für einer Verletzung von Art. 3
EMRK bestehen.
4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
4.2.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers
und der eingereichten Wegweisungsverfügung der kroatischen Behörden
zu Recht die Zuständigkeit Kroatiens erkannt und die kroatischen Behör-
den – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – um Übernahme ersucht.
Kroatien ist somit verpflichtet, die Personen aufzunehmen und angemes-
sene Vorkehrungen für die Ankunft zu treffen (Art. 22 Abs. 7 Dublin-III-VO).
Die Ausführungen des Beschwerdeführers vermögen die Schlussfolgerung
der Vorinstanz nicht umzustossen oder in Frage zu stellen.
4.2.2 Der Beschwerdeführer bringt auf Beschwerdeebene vor, die Vor-
instanz hätte den Entscheid nicht vor dem 16. April 2016 treffen dürfen, da
ihm bis zu diesem Zeitpunkt Frist zu einer Stellungnahme angesetzt wor-
den sei. Der Beschwerdeführer nahm jedoch mit Eingabe vom 7. April 2016
bereits Stellung, weshalb das rechtliche Gehör gewährt wurde und die
Vorinstanz entscheiden durfte. Die Rüge des Beschwerdeführers geht so-
mit fehl.
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4.2.3 Schliesslich ersucht der Beschwerdeführer um Verlängerung der
fünftägigen Beschwerdefrist. Der Beschwerdeführer übersieht, dass ge-
setzliche Fristen nicht erstreckt werden können (Art. 22 Abs. 1 VwVG).
Ebenfalls offensichtlich nicht erfüllt sind die gesetzlichen Voraussetzungen
von Art. 53 VwVG zur ergänzenden Beschwerdeschrift (aussergewöhnli-
cher Umfang, besondere Schwierigkeiten der Beschwerdesache etc.). So-
mit geht auch diese Rüge fehl.
4.2.4 Eine weitergehende Auseinandersetzung mit der angefochtenen Ver-
fügung findet nicht statt. Um Wiederholungen zu vermeiden ist deshalb
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Ver-
fügung zu verweisen.
4.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Kroatiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbst-
eintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind
nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde
ist abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
Versand: