Abtei lung V
E-2354/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Daniel Schmid;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
X._______,
Nigeria,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 29. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2354/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge seinen Heimat-
staat im April 2007 verliess und am 2. Januar 2010 in der Schweiz um
Asyl ersuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum A._______ vom 21. Januar 2010 zur Begründung seines Asyl-
gesuchs im Wesentlichen vorbrachte, er sei von mehreren Verwandten
bedroht und beschimpft worden, weil er zum christlichen Glauben kon-
vertiert sei,
dass diese Angehörigen Auftragskiller damit beauftragt hätten, ihn
umzubringen,
dass er sich daher zur Ausreise aus seinem Heimatland entschlossen
habe,
dass er nach mehrmonatigen Aufenthalten im Niger und in Libyen am
18. September 2007 in Italien eingereist sei, wo er im November 2007
ein Asylgesuch eingereicht habe, welches im Februar 2008 abgewie-
sen worden sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass ein Fingerabdruckvergleich mit der EURODAC-Datenbank vom
4. Januar 2010 ergab, dass der Beschwerdeführer von den italieni-
schen Behörden am 23. November 2007 erkennungsdienstlich erfasst
worden war,
dass dem Beschwerdeführer im Rahmen der Anhörung vom 21. Ja-
nuar 2010 das rechtliche Gehör zu einer Rückführung nach Italien
gewährt wurde,
dass er zu Protokoll gab, in Italien habe er keine Identitätsdokumente
erhalten, und man habe ihm weder Kost und Logis noch Arbeit gege -
ben,
dass die italienischen Behörden das Rückübernahmeersuchen vom
2. Februar 2010 innert Frist nicht beantworteten,
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dass das BFM mit Verfügung vom 29. März 2010 – eröffnet am 7. April
2010 – in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst d des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers nicht eintrat und die Wegweisung nach Italien sowie den
Vollzug anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Beschwerde
gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, es stehe
aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers und des EURODAC-
Fingerabdruckvergleiches fest, dass er am 23. November 2007 in Ita-
lien ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass dieses Land gestützt auf das Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags (Dublin-Assoziierungs-
abkommen, [DAA, SR 0.142.392.68]) und auf das Übereinkommen
vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft, der Republik Island und dem Königreich Norwegen über die
Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des Schengen-Besitzstands
und über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen
Staates für die Prüfung eines in der Schweiz, in Island oder in Nor-
wegen gestellten Asylantrags für die Durchführung des Asylverfahrens
zuständig sei,
dass die italienischen Behörden sich innert Frist nicht zum Rücküber-
nahmeersuchen hätten vernehmen lassen und somit von einer still -
schweigenden Zusage auszugehen sei,
dass die Rückführung - vorbehältlich einer allfälligen Unterbrechung
oder Verlängerung - bis spätestens am 18. August 2010 zu erfolgen
habe,
dass die im Rahmen des rechtlichen Gehörs gemachten Einwände des
Beschwerdeführers offensichtlich nicht gegen die Zuständigkeit Italiens
sprächen,
dass keine Hinweise auf eine mögliche Verletzung des Non-Refoule-
ment-Gebots oder von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950
zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR
0.101) im Falle einer Rückführung des Beschwerdeführers nach Italien
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bestehen würden und weder die in Italien herrschende Situation noch
andere Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung in diesen
Staat sprechen würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2010 gegen die-
sen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und
dabei unter anderem beantragte, dieser sei aufzuheben und es sei ihm
die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren,
eventualiter wegen Unzulässigkeit, Unzumutbarkeit und Unmöglichkeit
des Wegweisungsvollzugs die vorläufige Aufnahme zu gewähren,
dass er ferner in prozessualer Hinsicht um Gewährung der aufschie-
benden Wirkung der Beschwerde, sowie um Gewährung der unentgelt-
lichen Verbeiständung und Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungs-
verfahren (VwVG, SR 172.021) und um Verzicht auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass er zudem beantragte, es sei jegliche Datenweitergabe an die
Behörden seines Heimatstaates zu unterlassen, und er sei in einer
separaten Verfügung über eine allenfalls bereits erfolgte Weitergabe
von Daten in Kenntnis zu setzen,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. April 2010 beim Bundesver-
waltungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerde frist- und formgerecht eingereicht wurde, und
der Beschwerdeführer am Verfahren vor dem BFM teilgenommen hat,
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 108
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Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 und Art. 52 VwVG), weshalb auf die Beschwerde einzutreten ist,
dass die Beschwerde teilweise nicht in einer Amtssprache des Bundes
abgefasst ist, jedoch aus prozessökonomischen Gründen auf die
Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung verzichtet werden
kann, da sich aus den in englischer Sprache verfassten Beschwerde-
anträgen mit einer Begründung in deutscher Sprache genügend klare
Rechtsbegehren mit entsprechender Begründung entnehmen lassen,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass somit auf den Antrag betreffend Gewährung des Asyls unter
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich
zuständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich aus den Akten ergibt, dass der Beschwerdeführer in Italien
daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass angesichts dieses Umstands und der einschlägigen Staatsverträ-
ge (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003
zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des
Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den
ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt
hat [Dublin-II-Verordnung]; Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kom-
mission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur
Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]) Italien als für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig zu erachten ist,
dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen nicht
innert Frist beantworteten, weshalb das BFM gestützt auf Art. 20
Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO zu Recht annehmen durfte, Italien stimme
stillschweigend der Wiederaufnahme des Beschwerdeführers zu,
dass in Übereinstimmung mit der Vorinstanz festzuhalten ist, dass die
Einwände des Beschwerdeführers (mangelhafte Sicherheit in Italien,
fehlende Unterstützung durch die staatlichen Behörden, mangelnder
Zugang zu ärztlicher Behandlung) keine Hinderungsgründe für eine
Überstellung nach Italien darstellen,
dass, auch wenn das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Italien
bereits rechtskräftig abgewiesen wurde, und er deshalb eventuell kein
Anrecht mehr auf Unterbringung oder weitergehende staatliche oder
nichtstaatliche Unterstützung in Italien hat, Italien gemäss Art. 16
Abs. 2 Bst. e Dublin-II-VO weiterhin für das Verfahren des Beschwer-
deführers bis zu einem allfälligen Wegweisungsvollzug (Art. 16 Abs. 4
Dublin-II-VO sowie CHRISTIANFILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin-II-
Verordnung, 3., überarb. Aufl., Wien/Graz 2010, K25 zu Art. 16 Abs. 4)
zuständig ist,
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dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass keine Hinweise dafür bestehen, dass Italien sich nicht an die
massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an das
Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK, hal -
ten würde,
dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind,
die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-4109/2009 vom 17. August 2009
und E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009),
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass es sich bei dem vom Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene
vorgebrachten gewaltsamen Übergriff nach seiner Schilderung um die
Tat einer Privatperson handelt, welche nicht den staatlichen Behörden
Italiens zugerechnet werden kann,
dass die angeblichen gesundheitlichen Folgen dieses Übergriffs weder
näher spezifiziert noch belegt wurden und somit keine Hinweise auf
erhebliche gesundheitliche Probleme vorliegen, welche in Italien nicht
adäquat behandelt werden könnten,
dass das BFM nach dem Gesagten zu Recht in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdefüh-
rers nicht eingetreten ist,
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dass die vorgebrachten Gründe für das Asylgesuch im Rahmen des
Asylverfahrens in Italien welches - wie oben dargelegt - staatsvertra-
glich dafür zuständig ist, zu prüfen sein werden,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der
Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretens-
entscheides ist, und hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellen,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde
abzuweisen ist,
dass das Gesuch um vorsorgliche Massnahmen im Zusammenhang
mit einer Datenweitergabe an den Heimatstaat durch den direkten
Entscheid in der Hauptsache gegenstandslos geworden ist,
dass aus den Akten nicht hervorgeht, es seien bereits Daten an den
Heimatstaat übermittelt worden, weshalb auf das Begehren um ent-
sprechende Offenlegung nicht einzugehen ist,
dass mit vorliegendem Direktentscheid ohne vorgängige Instruktion
auch das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden ist,
dass die mit der Beschwerde gestellten Gesuche um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung gemäss Art. 65
Abs. 1 und 2 VwVG abzuweisen sind, da die Begehren - wie sich aus
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den obenstehenden Erwägungen ergibt - als aussichtslos zu bezeich-
nen waren, weshalb die kumulativen Voraussetzungen für die Gewäh-
rung der unentgeltlichen Rechtspflege nicht erfüllt sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung
gemäss Art. 65 Abs. 1 und 2 VwVG werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kanto-
nale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand:
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