Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2354/2011
Urteil vom 21. Juni 2011
Besetzung Einzelrichter Kurt Gysi,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Barbara Balmelli.
Parteien A._______,
Sri Lanka,
p. A. Schweizerische Botschaft Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 1. März 2011 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit englischsprachiger Eingabe vom 3. Mai 2010 an die Schweizerische
Botschaft in Colombo suchte die Beschwerdeführerin um Asyl in der
Schweiz nach. Zur Begründung führte sie aus, sie stamme aus
B._______ (Jaffna). Im Jahre 1991, noch während ihrer Schulausbildung,
sei sie von den Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) rekrutiert und
den Sea Tigers' Unit zugeteilt worden. Während ihrer Zeit bei der LTTE
sei sie mehrmals verletzt worden, habe mehrmals operiert werden
müssen und auch ein Auge verloren. Im Mai 2009 sei sie zusammen mit
ihrem Ehemann und weiteren Personen von C._______ nach D._______
gelangt und in ein Internally Displaced Person Camp (IDP Camp)
gebracht worden. Am 5. Juli 2009 sei ihr Ehemann vom Criminal
Investigation Department (CID) zu Verhören mitgenommen und dabei so
schwer misshandelt worden, dass er anschliessend bettlägerig gewesen
sei. Zwei Wochen später sei sie selbst vom CID verhaftet worden.
Zunächst sei sie im CID Office von D._______ festgehalten und dann
nach E._______ transferiert worden. Am 25. Oktober 2009 sei sie ins
F._______ Rehabilitation Camp in D._______ überführt worden. Unter
anderem habe sie dort nicht die von ihr benötigten Schmerzmedikamente
erhalten. Am 6. April 2010 sei sie entlassen worden. Während ihrer
Haftzeit sei ihr Ehemann verschwunden. Nach ihrer Freilassung sei sie zu
ihrer Schwester nach B._______ zurückgekehrt. Einen Tag nach ihrer
Rückkehr sei sie dort von zwei Personen aufgesucht und über ihre Zeit
bei der LTTE befragt worden. Am 20. April 2010 sei sie von zwei anderen
Personen aufgesucht und ebenfalls befragt worden.
B.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2010 forderte die Botschaft die
Beschwerdeführerin – sofern sie am Gesuch festhalte – auf,
verschiedene Fragen zu beantworten und allfällige Beweismittel
einzureichen beziehungsweise zu bezeichnen.
C.
Innert der angesetzten Frist reichte die Beschwerdeführerin am 25. Juni
2010 die Antwort ein. Ergänzend zu ihren ersten Angaben führte sie aus,
im Jahre 2008 seien bewaffnete Unbekannte in ihr Haus eingedrungen,
indes habe sie fliehen und sich im nahegelegenen Wald verstecken
können. Sie habe ein schweres Leben und leide täglich.
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D.
Mit Schreiben vom 20. November 2010 reichte die Beschwerdeführerin –
jeweils in Kopie – ihre Geburtsurkunde, ihre Identitätskarte, ein Release
Certificate, ihre Identitätskarte des International Committee of the Red
Cross (ICRC), eine Karte des ICRC, ein Detention Attestation des ICRC
und einen Brief zu den Akten.
E.
Die Schweizerische Botschaft hörte die Beschwerdeführerin am 13.
Januar 2011 zu den Asylgründen an. Im Wesentlichen gab die
Beschwerdeführerin zu Protokoll, nach ihrem Beitritt zur LTTE habe sie
ein einmonatiges Training abgeschlossen und sei dann zum G._______
geschickt worden, wo sie Verwundete gepflegt habe. Im Juli 1991 sei sie
von einer Kugel getroffen worden und habe dabei ihr linkes Auge
verloren. In der Folge habe sie sich während Monaten in Spitalpflege
befunden. 1993 sei sie der Sea Tigers' Unit zugeteilt worden und bis 1997
für die Ausbildung neuer Mitglieder zuständig gewesen. Danach sei sie
von der LTTE an der Waffe ausgebildet und an die Front geschickt
worden. Zwischen 1999 und 2000 sei sie bei Kämpfen zweimal verletzt
worden und habe sich in Spitalpflege begeben müssen. Nach ihrer
Genesung sei sie erneut in der Pflege von Verletzten eingesetzt worden.
2003 habe sie ihren Ehemann geheiratet, welcher zwar nicht Mitglied der
LTTE gewesen sei, aber als H._______ für die Organisation gearbeitet
habe. Ab 2004 sei sie für den Geheimdienst der LTTE tätig gewesen. In
einer Nacht im Jahre 2008 sei ein Unbekannter zu ihr nach Hause
gekommen und habe sie zur LTTE befragt. Im Januar 2009 sei sie von
der LTTE wieder an die Front geschickt worden, um dort die Verletzten zu
pflegen. Ihr Ehemann sei, wie andere Zivilisten, ebenfalls zum
bewaffneten Kampf an die Front geschickt worden. Am 19. Mai 2009
habe sie versucht, mit ihrem Ehemann sowie anderen Flüchtenden in
einem Boot zu fliehen. Dabei seien sie von der LTTE beschossen
worden. Am folgenden Tag sei es ihr und ihrem Ehemann gelungen, in
die von der Armee kontrollierte Zone in I._______ zu gelangen, wo sie
sich während der zwei folgenden Monate im J._______ IDP Camp
aufgehalten hätten. Am 21. Juli 2009 sei sie vom CID verhaftet worden.
Während drei Monaten sei sie vom CID in D._______ und in E._______
festgehalten, verhört und misshandelt worden. Auch sei sie von Offizieren
des CID sexuell belästigt worden. Im Oktober 2009 sei sie vom Gericht in
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D._______ freigesprochen worden. Statt sie freizulassen, sei sie von der
Polizei ins F._______ Rehabilitation Camp überführt worden. Am 6. April
2010 sei sie endlich entlassen worden und habe sich zu ihrer Schwester
nach B._______ begeben. Am 25. April 2010 sei sie dort von zwei
Unbekannten in Zivil aufgesucht und um Informationen über die LTTE
gebeten worden. In der Folge hätten sich mehrmals Unbekannte bei den
Nachbarn über sie erkundigt. Auch sei sie immer wieder von Märtyrer-
Familien beschimpft worden. Sie sei deshalb zu anderen Verwandten
nach K._______ gezogen. Da sie sich dort vorwiegend im Haus
aufgehalten habe, habe sie auch keine Probleme gehabt. Sie habe keine
Arbeit und werde von ihrer Schwester unterstütz. Sie habe Angst um ihr
Leben.
F.
Am 14. Januar 2011 überwies die Botschaft das Dossier der
Beschwerdeführerin dem BFM zur weiteren Bearbeitung und zum
Entscheid.
G.
Mit Verfügung vom 1. März 2011 verweigerte das BFM der
Beschwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte das
Asylgesuch ab. Mit Schreiben vom 10. März 2011 leitete die Botschaft die
Verfügung an die Beschwerdeführerin weiter.
H.
Mit Eingaben vom 17. März 2011 und 30. März 2011 beantragt die
Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021). Das BFM
gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz
des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende
Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das
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Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der
vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls
endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]).
2.
Die Beschwerdeführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen, ist durch die angefochtene Verfügung besonders berührt,
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert. Auf
die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist somit einzutreten
(Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1
und Art. 52 VwVG).
3.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
4.
4.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in
einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters
beziehungsweise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e
AsylG). Wie nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine
solche, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen
ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
4.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die
Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet.
5.
5.1. Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen
grundsätzlich Asyl. Als Flüchtling wird eine ausländische Person
anerkannt, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als ernsthafte
Nachteile gelten namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder
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Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck
bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen
(Art. 3 AsylG).
5.2. Das BFM kann ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen, wenn
die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft machen können
oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann.
Vorbringen sind glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein
mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft sind
insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig
begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht
entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (vgl. Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2
AsylG).
5.3. Bei diesem Entscheid gelten für die Erteilung einer
Einreisebewilligung restriktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein
weiter Ermessensspielraum zukommt. Neben der erforderlichen
Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG sind namentlich die
Beziehungsnähe zur Schweiz, die Möglichkeit der Schutzgewährung
durch einen anderen Staat, die Beziehungsnähe zu anderen Staaten, die
praktische Möglichkeit und objektive Zumutbarkeit zur anderweitigen
Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Eingliederungs- und
Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1997 Nr. 15 E. 2.e.-g.; die dort akzentuierte Praxis hat nach bloss
redaktionellen Änderungen bei der letzten Totalrevision des Asylgesetzes
nach wie vor Gültigkeit).
6.
6.1. In der angefochtenen Verfügung anerkennt das BFM angesichts der
mehrmonatigen Inhaftierung durch den CID, verbunden mit Verhören,
Misshandlungen und sexuellen Belästigungen, dem anschliessenden
Aufenthalt im F._______ Rehabilitation Camp und den wiederholten
Befragungen sowie Nachforschungen nach der Freilassung die Ängste
der Beschwerdeführerin. Weiter stellt es fest, das schweizerische
Asylrecht diene nicht dem Ausgleich erlittenen Unrechts. Insofern
vermöge die Beschwerdeführerin aus den erlittenen Nachteilen zum
heutigen Zeitpunkt nichts zu ihren Gunsten abzuleiten. Auch die Furcht
vor einer zukünftigen Verfolgung sei vorliegend nicht begründet. Der
Umstand, dass die Beschwerdeführerin nach einem rund einjährigen
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Aufenthalt in verschiedenen Camps und Gefängnissen entlassen worden
sei, mache deutlich, dass sie trotz der früheren Mitgliedschaft bei der
LTTE von den srilankischen Behörden nicht mehr als Gefahr für die
Sicherheit des heimatlichen Staates betrachtet worden sei. Es sei nicht
völlig auszuschliessen, dass die Beschwerdeführerin nach der
Freilassung weiterhin unter Beobachtung gestanden habe und
Nachforschungen angestellt worden seien. Derartige Massnahmen, die
im Zusammenhang mit der allgemeinen Bekämpfung des Terrorismus der
LTTE durch die srilankischen Behörden zu sehen seien, komme aufgrund
fehlender Intensität kein Verfolgungscharakter zu. Wären die
heimatlichen Behörden nach wie vor überzeugt, dass die
Beschwerdeführerin in terroristische Aktivitäten verwickelt sei, wäre sie
zweifellos erneut verhaftet worden. Dies sei indes nicht der Fall. Soweit
es sich bei den Problemen mit unbekannten Personen nicht um Vertreter
der staatlichen Behörden, sondern um Angehörige von bewaffneten
Gruppierungen handle, so sei deren Einfluss seit dem Kriegsende im Mai
2009 stark zurückgegangen. Auch würden keine Hinweise mehr auf eine
Unterstützung der bewaffneten Gruppierungen durch die srilankische
Armee und den Staat bestehen. Es könne einzig vorkommen, dass sich
frühere Angehörige solcher Gruppierungen weiterhin kriminell betätigen
würden. Dabei handle es sich jedoch um Verfolgungsmassnahmen durch
Dritte, die von den staatlichen Behörden geahndet würden. Insoweit habe
die Beschwerdeführerin die Möglichkeit, bei den zuständigen Instanzen
um Schutz zu ersuchen. Trotz der früheren Inhaftierung durch den CID
könnten den Akten keine Hinweise entnommen werden, welche auf eine
Schutzunwilligkeit des Staates hindeuten würden. Unabhängig davon
handle es sich bei diesen Problemen um Nachteile, die sich aus lokal
oder regional beschränkten Verfolgungsmassnahmen ableiten würden.
Diesen könne sich die Beschwerdeführerin durch ein innerstaatliches
Ausweichen entziehen. Schliesslich sei festzuhalten, dass zumindest
hinsichtlich eines Teils der Vorbringen der Beschwerdeführerin Zweifel an
deren Glaubhaftigkeit bestehen würden. Dies betreffe namentlich die Zeit
nach der Haftentlassung.
6.2. In der Rechtsmitteleingabe hält die Beschwerdeführerin daran fest,
sie werde nach wie vor vom srilankischen Militär, dem CID und Offizieren
in zivilen Angelegenheiten verfolgt und stehe unter deren Beobachtung.
Sie sei ohne Schutz und befürchte sexuelle Belästigungen sowie eine
erneute Inhaftierung. Aus diesen Gründen könne sie nicht mehr bei ihrer
Schwester wohnen und erhalte von niemandem Unterstützung oder Hilfe.
Am 12. März 2011 sei sie auf das zivile Amt von L._______ vorgeladen
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worden. Dort sei sie von einem Offizier ausführlich über ihre Zeit bei der
LTTE, aber auch ihr jetziges Privatleben befragt worden. Ferner habe er
ihr angeboten, mit ihm zusammenzuarbeiten. Sie habe sich an das
UNHCR und das IKRK gewendet, indes keine Hilfe erhalten. Ihr
Ehemann werde nach wie vor vermisst.
6.3. Die Beschwerdeführerin befürchtet, aufgrund ihrer ehemaligen,
langjährigen Tätigkeit für die LTTE staatlichen Verfolgungsmassnahmen
ausgesetzt zu sein. Mit der Vorinstanz kann das
Bundesverwaltungsgericht diese Befürchtungen nachvollziehen. Indes ist
darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin zunächst vom CID
festgehalten wurde, sich anschliessend in einem Rehabilitationscamp
aufgehalten hat und schliesslich nach insgesamt neun Monaten entlassen
wurde. Dies macht deutlich, dass sie für die Behörden zu jenem Zeitpunkt
nicht mehr als Gefahr für den heimatlichen Staat betrachtet wurde.
Dementsprechend wurde die Beschwerdeführerin seit ihrer Entlassung im
April 2010 auch nicht mehr verhaftet, obwohl seitens des CID dazu
hinreichend Gelegenheit bestanden hätte. Sodann steht es der
Beschwerdeführerin offen, sich durch ein innerstaatliches Ausweichen
allfälligen Benachteiligungen durch unbekannte Dritte zu entziehen.
Weiter ist festzustellen, dass sich die allgemeine Sicherheitslage in Sri
Lanka seit Mitte 2009 sukzessive verbessert hat. Die Tamilen können
sich im Land freier bewegen, es wurden wichtige Verbindungswege
wieder dem Verkehr übergeben und das restriktive Passsystem für Aus-
und Einreisen nach Jaffna wurde abgeschafft. Vor diesem Hintergrund
und insbesondere aufgrund der Tatsache, dass die Beschwerdeführerin
seit ihrer Entlassung im April 2010, mithin seit über einem Jahr nichts
Nachteiliges im Sinne von Art. 3 AsylG widerfahren ist, ist davon
auszugehen, dass sie in ihrer Heimatregion keine asylrelevanten
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hat. Sodann genügt allein die
Angst vor einer allfällig künftig möglichen Bedrohung nicht, um auf das
Vorliegen einer begründeten Furcht vor künftiger Verfolgung zu
schliessen. Und letztlich ist auch eine vom BFM und dem Gericht
anerkannte sozial sowie wirtschaftlich schwierige Lebenssituation unter
dem Blickwinkel des Asylrechts nicht relevant.
Schliesslich vermag die Beschwerdeführerin mit dem sinngemässen
Bekräftigen ihrer Vorbringen in der Rechtsmitteleingabe nicht substantiiert
darzutun, inwiefern das BFM zu Unrecht geschlossen habe, sie sei nicht
schutzbedürftig im Sinne des Asylgesetzes, und es sei ihr deshalb die
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Einreise zu bewilligen. Um Wiederholungen zu vermeiden, kann
vollumfänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen
Verfügung verwiesen werden.
6.4. Der Beschwerdeführerin ist es somit nicht gelungen, eine aktuelle
und unmittelbare Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG beziehungsweise
konkrete Hinweise auf eine künftige, asylrelevante Verfolgung und eine
damit einhergehende, begründete Verfolgungsfurcht darzutun. An diesem
Schluss vermögen die bereits im erstinstanzlichen Verfahren und auf
Beschwerdeebene nochmals eingereichten Dokumente nichts zu ändern.
Ein weiterer Verbleib im Heimatland ist der Beschwerdeführerin deshalb
zumutbar. Das BFM hat ihr demnach zu Recht die Einreise in die
Schweiz nicht bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die
Beschwerde ist daher abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus
verwaltungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63
Abs. 1 in fine VwVG und Art. 2 und 6 Bst. b des Reglements vom 21.
Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist vorliegend auf die
Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Kurt Gysi Barbara Balmelli
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