B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2354/2012
U r t e i l v o m 2 7 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______,
Afghanistan,
vertreten durch Klausfranz Rüst-Hehli, (…),
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach
Ungarn (Dublin-Verfahren);
Verfügung des BFM vom 17. April 2012 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der afghanische, aus der Provinz Ghazni stammende
Beschwerdeführer am 17. Februar 2012 in der Schweiz ein Asylgesuch
stellte,
dass das Hilfswerk der Evangelischen Kirchen Schweiz (HEKS) mit
Schreiben vom 19. März 2012 unter Beilegung einer Vollmacht des Be-
schwerdeführers gegenüber dem BFM seine Mandatierung anzeigte,
dass das BFM den Beschwerdeführer am 20. März 2012 im Empfangs-
und Verfahrenszentrum (EVZ) in Kreuzlingen summarisch anhörte,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuches im We-
sentlichen vortrug, er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei
christlichen Glaubens,
dass er weiter vortrug, er habe in Ungarn und Österreich jeweils Asylge-
suche gestellt und sei in diesen beiden Staaten daktyloskopisch erfasst
worden,
dass er in Ungarn zunächst in B._______ und danach in C._______ ge-
lebt habe und dabei während sechs Monaten inhaftiert worden sei,
dass er nach seinem ersten Aufenthalt in Ungarn nach Deutschland ge-
gangen sei, wo er einen Monat lang inhaftiert gewesen sei,
dass dem Beschwerdeführer vom BFM gleichentags das rechtliche Gehör
zum Umstand gewährt wurde, dass er in Ungarn einen Asylantrag gestellt
habe,
dass er weiter damit konfrontiert wurde, dass gemäss den bestehenden
EURODAC-Treffern vom 13. August 2008 und 22. Januar 2012 davon
auszugehen sei, dass mutmasslich Ungarn oder Österreich für die Durch-
führung seines Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig sei,
dass der Beschwerdeführer hierzu ausführte, sein Asylgesuch in Ungarn
sei am 19. Januar 2012 abgelehnt worden und man habe ihn anschlies-
send nach Afghanistan deportieren wollen, weshalb er nach Österreich
weitergereist sei,
dass er ferner vortrug, er gerate wieder in Gefängnishaft, falls er nach
Ungarn zurückgeschickt werde; er sei während seines Gefängnisaufent-
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haltes in Ungarn geschlagen worden, weshalb er sich in Österreich in
ärztliche Behandlung habe begeben müssen; die Gefängnisse in Ungarn
seien alle mit Flüchtlingen vollbesetzt, die an psychischen Krankheiten
leiden würden,
dass das BFM/Dublin Office die ungarischen Behörden am 12. April 2012
gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des
Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren
zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines Asylantrags
zuständig ist, den ein Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mit-
gliedstaat gestellt hat (Dublin-II-VO) um eine Wiederaufnahme des Be-
schwerdeführers ("take-back") ersucht hat,
dass das Dublin-Office in Ungarn am 16. April 2012 gestützt auf Art. 16
Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO einer Wiederaufnahme des Beschwerdeführers
zugestimmt hat,
dass das Dublin-Office in Ungarn weiter festhielt, der Beschwerdeführer
habe am 11. August 2008 in Ungarn um Asyl nachgesucht; dieser sei am
10. November 2008 von den deutschen Behörden im Rahmen eines Dub-
lin-Verfahrens nach Ungarn zurückgeführt worden; das Asylgesuch des
Beschwerdeführers in Ungarn sei am 18. November 2009 vom zuständi-
gen Gericht abgelehnt worden, worauf der Beschwerdeführer Ungarn mit
unbekanntem Ziel verlassen habe,
dass das BFM mit Verfügung vom 17. April 2012 gestützt auf (den damals
in Kraft stehenden) Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers vom 17. Februar 2012 nicht eintrat, die
Wegweisung nach Ungarn anordnete und den Beschwerdeführer auffor-
derte, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist
zu verlassen,
dass das BFM ferner festhielt, dem Beschwerdeführer würden die editi-
onspflichtigen Verfahrensakten ausgehändigt, und einer Beschwerde ge-
gen diesen Entscheid komme gemäss Art. 107a des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) keine aufschiebende Wirkung zu,
dass die BFM-Verfügung vom 17. April 2012 der damaligen Rechtsvertre-
tung des Beschwerdeführers (HEKS) am 23. April 2012 eröffnet wurde,
dass der Beschwerdeführer (im eigenen Namen) mit frist- und formge-
recht eingereichter Rechtsmitteleingabe vom 30. April 2012 (Poststempel)
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gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
hob,
dass der Beschwerdeführer dabei die Aufhebung der BFM-Verfügung
vom 17. April 2012 und die Rückweisung der Streitsache an die Vorin-
stanz zum materiellen Entscheid, die Zuerkennung seiner Flüchtlingsei-
genschaft und die Asylgewährung, eventualiter die Anordnung der vorläu-
fige Aufnahme, beantragte,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht namentlich darum ersuchte, es
sei die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren und auf die Erhebung
eines Kostenvorschusses zu verzichten, die aufschiebende Wirkung der
Beschwerde sei zu erteilen und die zuständige Behörde vorsorglich an-
zuweisen, die Kontaktnahme mit den Behörden des Herkunftsstaates so-
wie jegliche Datenweitergabe an diese zu unterlassen; bei einer bereits
erfolgten Datenweitergabe sei der Beschwerdeführer darüber in einer se-
paraten Verfügung zu informieren,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung im Wesentlichen vortrug, er
habe aufgrund seines christlichen Glaubens im Heimatstaat Afghanistan
flüchtlingsrelevante Nachteile erlitten,
dass seine Zugehörigkeit zur christlichen Glaubensgemeinschaft der
Hauptgrund für seine Verfolgungssituation im Heimatland gewesen sei,
dass seine Eltern im Jahr 2005 unter nie abgeklärten Umständen umge-
bracht worden seien,
dass er zudem betreffend seines Asylverfahrens in Ungarn Verfahrens-
mängel anlässlich seiner Befragung durch die ungarischen Behörde vor-
trug und geltend machte, er habe im ungarischen Verfahren seine Asyl-
gründe nie darlegen können; die ungarische Befragungsbeamtin habe
sich nicht für seine Vorbringen hinsichtlich seines christlichen Glaubens
interessiert,
dass er nach seiner Asylgesuchseinreichung in Ungarn in D._______ in-
haftiert gewesen und anschliessend weiter nach Deutschland gereist sei,
wo er während eines Monates inhaftiert worden sei,
dass er von Deutschland aus wieder nach Ungarn geschickt worden sei,
wo er nochmals für sechs Monate im Gefängnis von D._______ verbracht
worden sei,
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dass er während seines Gefängnisaufenthaltes in D._______ (Ungarn)
teilweise in Einzelhaft, ohne irgendeine Beschäftigung, gestanden sei,
dass er nach der Entlassung aus der zweiten Gefängnishaft einen negati-
ven, materiellen Entscheid der ungarischen Asylbehörden erhalten habe,
welcher vom zuständigen Gericht bestätigt worden sei,
dass er ein weiteres Mal vor Gericht zitiert worden sei, ohne dass er je-
mals seine persönlichen Asylgründe habe vortragen können,
dass ihm seitens der ungarischen Justizbehörde mitgeteilt worden sei,
dass er nach Kabul zurückkehren müsse, worauf er nach Österreich und
anschliessend in die Schweiz geflohen sei,
dass er weder in Ungarn, noch in Österreich oder der Schweiz seine
Asylgründe habe darlegen können,
dass ihm im Falle einer Rückschaffung nach Ungarn eine Rückschiebung
nach Afghanistan drohe, wo er als Christ an Leib und Leben einer Gefähr-
dung ausgesetzt werde,
dass der Beschwerdeführer explizit festhielt, er behalte sich vor, durch ei-
nen Rechtsvertreter Ergänzungen nachzureichen,
dass der Beschwerdeführer seiner Rechtsmitteleingabe mehrere Beweis-
mittel, namentlich zwei fremdsprachige Dokumente, bei denen es sich um
ein ungarisches Gerichtsurteil und eine Vorladung handeln solle, beige-
legt hat,
dass die damalige Rechtsvertretung (HEKS) mit Schreiben vom 30. April
2012 das Mandat schriftlich niedergelegt hat,
dass am 1. Mai 2012 per Telefax eine weitere Eingabe des heutigen
Rechtsvertreters (datiert vom 30. April 2012) beim Bun-
desverwaltungsgericht einging,
dass in dieser Eingabe sinngemäss ein Gesuch um Erteilung der auf-
schiebenden Wirkung der Beschwerde sowie um die Ansetzung einer 10-
tägigen Frist zur Beschwerdeergänzung gestellt wurde,
dass in materieller Hinsicht auf die grundlegenden Schwächen des unga-
rischen Asylverfahrens hingewiesen und dazu geltend gemacht wurde, es
fehle an einer wirksamen Beschwerdemöglichkeit im Sinne von Art. 13
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der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschen-
rechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101),
dass dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückschiebung nach Ungarn
die zwangsweise Rückführung nach Afghanistan drohe, wo Verfolgungs-
gefahr bestehe, unter anderem weil die Zugehörigkeit eines Afghanen
zum Christentum als Hochverrat am Staat betrachtet werde,
dass in der Rechtsmittelschrift des Rechtsvertreters auf diverse Beweis-
mittel (Berichte von UNHCR, Hungarian Helsinki Committee u.a.m.) ver-
wiesen wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Fax vom 1. Mai 2012 den Vollzug
der Wegweisung per sofort einstweilen gestützt auf Art. 56 des Verwal-
tungsverfahrensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021)
aussetzte,
dass mit Zwischenverfügung vom 7. Mai 2012 das Gesuch um Erteilung
der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde gutgeheissen und dem Be-
schwerdeführer gleichzeitig Gelegenheit gegeben wurde, die beiden
fremdsprachigen Beweismittel übersetzen zu lassen beziehungsweise
seine Beschwerdeeingabe zu ergänzen,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen und auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses verzichtet wurde,
dass der Beschwerdeführer weitere Eingaben (datiert vom 7. und 10. Mai
2012) mit Beweismittelm nachreichen liess und dabei unter anderem auf
den Umstand hinwies, dass er im Zeitpunkt der Asylgesuchseinreichung
in Ungarn minderjährig und Vollwaise gewesen sei, wobei sein Bruder in
Schweden lebe,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 22. Mai 2012 eine Be-
schwerdeergänzung nachreichte und dabei Ausführungen zum wesentli-
chen Inhalt der beiden fremdsprachigen Dokumente machte,
dass das Bundesverwaltungsgericht eine amtliche Übersetzung der ein-
gereichten Beweismittel (Urteil des Landgerichts C._______ vom […]
2012 sowie Vorladungsbeschluss des [Behörde] vom …]) anfertigen liess,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 27. Mai 2012 weitere
schriftliche Ausführungen zu seinem Asylverfahren in Ungarn nachreichte,
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dass dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 30. Mai 2012
die beiden amtlichen Übersetzungen der von ihm eingereichten Beweis-
mittel zur Kenntnis gebracht und ihm gleichzeitig Gelegenheit geboten
wurde, sich zu diesen Übersetzungen schriftlich zu äussern,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 7. Juni 2012 vortrug, dem
übersetzten Urteil sei nichts zu entnehmen, was seinen bisherigen Vor-
bringen widersprechen würde; es sei nicht erkennbar, aufgrund welcher
Tatsachen sein Aufenthaltsstatus in Ungarn gewährt respektive wider-
rufen worden sei; dem ungarischen Urteil sei zudem nicht zu entnehmen,
dass der Beschwerdeführer im dortigen Verfahren verfahrenswirksam
seine im schweizerischen Asylverfahren vorgetragenen Asylgründe hätte
darlegen können; durch die Vorladung vom (…) 2012 werde jedoch sein
Vorbringen erhärtet, wonach sein Alter um zwei Jahre erhöht worden sei;
es sei nicht erkennbar, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rück-
führung nach Ungarn eine Korrektur der Verfahrensmängel erreichen
könne,
dass das BFM in seiner Vernehmlassung vom 17. August 2012 die Ab-
weisung der Beschwerde beantragte und ergänzend ausführte, es sei aus
den eingereichten Akten zum ungarischen Asylverfahren ersichtlich, dass
dem Beschwerdeführer eine humanitäre Aufenthaltsbewilligung erteilt
worden sei; diese Aufenthaltsbewilligung sei zu einem späteren Zeitpunkt
überprüft und aufgehoben worden; gegen diesen Aufhebungsentscheid
habe der Beschwerdeführer die Rechtsmittelinstanz angerufen und sei
unterlegen; er habe sich gemäss Vorladungsbeschluss vom (…) 2012
anscheinend hierzu äussern können; materielle Entscheide eines zustän-
digen Dublin-Mitgliedstaates seien grundsätzlich nicht neu zu überprüfen
oder zu werten, es sei denn, es drohe eine systematische Verletzung der
EMRK; bei Ungarn könne nicht von einer anhaltend unbefriedigenden Si-
tuation oder einer systematischen Verletzung grundlegender Ver-
fahrensrechte ausgegangen werden; auch gemäss Schweizer Recht
würden vorläufige Aufnahmen regelmässig überprüft und Wegweisungen
nach Kabul könnten auch nach Schweizer Praxis angeordnet werden;
auch die Überprüfung der Minderjährigkeit von Gesuchstellern erfolge in
der Schweizer Praxis, und bei ausreichenden Hinweisen werde das Alter
entsprechend angepasst, was sowohl mit nationalem Recht als auch mit
der Dublin-II-VO vereinbar sei, im Weiteren könnten auch in der Schweiz
Asylsuchende mehrere Monate lang in Haft genommen werden; in Un-
garn werde die angeordnete Haft gerichtlich überprüft; schliesslich liege
es alleine an den ungarischen Behörden, zu entscheiden, ob sie ein Dub-
lin-Verfahren einleiten würden oder nicht; die entsprechende Zustimmung
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der Zuständigkeit obliege einzig den beteiligten Dublin-Staaten, wozu auf
das Urteil D-3158/2012 vom 19. Juni 2012 verwiesen werde,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 12. September 2012 eine
Replik einreichen liess, nochmals auf seine bisher vorgetragenen Bean-
standungen zum Asylverfahren in Ungarn verwies und eine Kostennote
seines Rechtsvertreters nachreichte,
dass das BFM im Rahmen eines zweiten Schriftenwechsels nach Erge-
hen des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts E-2093/2012 vom
9.Oktober 2013 ergänzend Stellung nahm und – unter Verweis auf die in
Ungarn ergangenen Entscheide zum Asylgesuch des Beschwerdeführers
– festhielt, es sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer Ungarn
definitiv werde zu verlassen haben und es daher auch möglich sei, dass
er in Ungarn in Haft genommen werde, um den Vollzug seiner Wegwei-
sung sicherzustellen, der Beschwerdeführer jedoch die Möglichkeit habe,
diese Haft gerichtlich überprüfen zu lassen,
dass dem BFM keine Hinweise vorliegen würden, wonach die ungari-
schen Behörden das Non-Refoulement-Gebot missachten würden, und
dass auch das zitierte Urteil des Bundesverwaltungsgerichts zum Schluss
komme, es könne angenommen werden, dass die Grundrechte in Ungarn
gewahrt würden,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 6., 7., 13. und 14. Januar
2014 zu dieser ergänzenden Vernehmlassung Stellung bezog und ein
weiteres Beweismittel nachreichte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls über Be-
schwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM endgültig ent-
scheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staa-
tes, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105
AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde – un-
ter nachfolgender Einschränkung – einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG
und Art. 52 VwVG),
dass im vorliegenden Verfahren bisher keine Datenweitergabe an den
Heimatstaat erfolgt ist, zumal es sich um ein Dublin-Überstellungsverfah-
ren handelt, weshalb der entsprechende Antrag in der Beschwerdeein-
gabe gegenstandslos ist,
dass sich die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässi-
gen Rügen im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG richten,
dass mit der Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember 2012, wel-
che – unter Vorbehalt gewisser Bestimmungen (vgl. Verordnung über ei-
ne Teilinkraftsetzung der Änderung vom 14. Dezember 2012 des Asylge-
setzes, AS 2013 5357) – am 1. Februar 2014 in Kraft getreten ist, die
Nichteintretenstatbestände von altArt. 32-35a AsylG aufgehoben worden
sind,
dass neu, das heisst ab 1. Februar 2014, Art. 31a AsylG die Nichteintre-
tenskonstellationen regelt, wobei der neue Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
der bis 31. Januar 2014 geltenden Regelung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d
AsylG entspricht,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylge-
such nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116 m.w.H.),
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintre-
tensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen mate-
riellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sa-
che zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. BVGE
2007/8 E. 2.1 S. 73 m.w.H.),
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dass daher auf das Rechtsbegehren betreffend Asylgewährung nicht ein-
zutreten ist,
dass die Vorinstanz die Durchführbarkeit des Wegweisungsvollzugs zwar
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
grundsätzlich volle Kognition zukäme,
dass hingegen im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34
Abs. 2 Bst. d altAsylG, beziehungsweise Art. 31a Abs. 1 Bst. b neuAsylG,
bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für die Prüfung des
Asylgesuches zuständigen Staat handelt, systembedingt kein Raum für
Ersatzmassnahmen im Sinne von Art. 44 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 – 4
des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen
und Ausländer (AuG, SR 142.20) besteht,
dass eine entsprechende Prüfung, soweit notwendig, vielmehr bereits im
Rahmen des Nichteintretensentscheides stattzufinden hat (vgl. BVGE
2010/45 E. 8.2.3 und 10.2),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asylsu-
chende in einen Drittstaat ausreisen können, der für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist
(Art. 34 Abs. 2 Bst. d altAsylG, beziehungsweise Art. 31a Abs. 1 Bst. b
neuAsylG),
dass die Dublin II-VO durch die Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung
der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaates, der für
die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in
einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zustän-
dig ist (Dublin III-VO), abgelöst worden ist, welche ab dem 1. Januar 2014
in allen Staaten der Europäischen Union anwendbar ist,
dass im Notenaustausch vom 14. August 2013 zwischen der Schweiz und
der Europäischen Union betreffend die Übernahme der Dublin III-VO
(Weiterentwicklung des Dublin/Eurodac-Besitzstands) der Bundesrat der
Europäischen Union mitteilte, dass die Schweiz den Inhalt dieses Rechts-
akts akzeptiere und in ihre innerstaatliche Rechtsordnung umsetzen wer-
de,
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Seite 11
dass mit Bundesratsbeschluss vom 18. Dezember 2013 festgehalten
wurde, die Dublin III-VO werde – unter Hinweis auf Ausnahmen – ab dem
1. Januar 2014 vorläufig angewendet,
dass die übergangsrechtliche Bestimmung von Art. 49 Dublin III-VO fest-
hält, die Verordnung sei nicht anwendbar, wenn sowohl der Antrag auf in-
ternationalen Schutz als auch das Gesuch um Aufnahme oder Wiederauf-
nahme vor dem 1. Januar 2014 gestellt wurden,
dass der Beschwerdeführ sein Asylgesuch am 18. Februar 2012 stellte
und das Ersuchen des Bundesamtes an die ungarischen Behörden um
Rückübernahme des Beschwerdeführers am 12. April 2012 erfolgte, wes-
halb vorliegend die Dublin II-VO anwendbar und der für die Prüfung des
Asylgesuchs zuständige Staat nach den dortigen Kriterien zu ermitteln ist
(vgl. Art. 49 Dublin III-VO),
dass Art. 34 Abs. 2 Bst. d altAsylG, beziehungsweise Art. 31a Abs. 1 Bst.
b neuAsylG im Weiteren voraussetzt, dass der staatsvertraglich zustän-
dige Staat einer Übernahme der asylsuchenden Person (mindestens im-
plizit) zugestimmt hat (vgl. Art. 29a Abs. 2 der Asylverordnung 1 vom
11. August 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]),
dass gemäss Art. 3 Abs. 1 Dublin II-VO die Mitgliedstaaten jeden Asylan-
trag prüfen, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Ho-
heitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, wobei der Antrag von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft wird, der nach den Kriterien des Kapitels III der
Dublin II-VO als zuständiger Staat bestimmt wird,
dass bei einem Aufnahmeverfahrens (take charge) die Kriterien in der in
Kapitel III der Dublin II-VO genannten Rangfolge anzuwenden sind
(vgl. Art. 5-14 Dublin II-VO) und von der Situation zum Zeitpunkt, in dem
der Asylbewerber erstmals einen Antrag in einem Mitgliedstaat stellt, aus-
zugehen ist (Art. 5 Abs. 1 und 2 Dublin II-VO),
dass im Rahmen eines Wiederaufnahmeverfahrens (take back) demge-
genüber keine – neuerliche – Zuständigkeitsprüfung nach Kapitel III der
Dublin II-VO stattfindet, sondern ein solches insbesondere auf den mate-
riellen Zuständigkeitsbestimmungen von Art. 16 Abs. 1 Bst. c-e Dublin II-
VO gründet (vgl. CHRISTIAN FILZWIESER/ANDREA SPRUNG, Dublin II-Verord-
nung: Das Europäische Asylzuständigkeitssystem, 3. Aufl., Wien und Graz
2012, Art. 16 K5 S. 129),
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Seite 12
dass gemäss den Regeln der Dublin-II-VO die Übernahmeverpflichtungen
erlöschen, wenn der Drittstaatsangehörige das Hoheitsgebiet der Mit-
gliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, es sei denn, der
Drittstaatsangehörige ist im Besitz eines vom zuständigen Mitgliedstaat
ausgestellten gültigen Aufenthaltstitels (Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO), was
vorliegend nicht der Fall ist,
dass jedem Mitgliedstaat, in Abweichung von den in der Dublin-II-VO ge-
regelten Zuständigkeitskriterien, die Möglichkeit zur Prüfung eines Asyl-
gesuchs eingeräumt wird (vgl. zur Souveränitätsklausel Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-II-VO und zur humanitären Klausel Art. 15 Dublin-II-VO; vgl. auch
Art. 29a Abs. 3 AsylV 1),
dass ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit der
Datenbank Eurodac ergab, dass er in Ungarn am 13. August 2008 ein
Asylgesuch gestellt hat und daktyloskopisch erfasst worden ist,
dass der Beschwerdeführer zudem an der Befragung zur Person am
20. März 2012 angab, in Ungarn, Deutschland und Österreich um Asyl
nachgesucht zu haben, wobei die ungarischen Behörden sein Asylgesuch
am 19. Januar 2012 abgelehnt hätten,
dass das BFM die ungarischen Behörden am 12. April 2012 um Wieder-
aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dub-
lin-II-VO (abgeschlossenes Asylverfahren im Dublin-Mitgliedstaat) er-
suchte und die ungarischen Behörden das Übernahmeersuchen mit
Schreiben vom 16. April 2012 explizit anerkannten und dabei festhielten,
das Asylgesuch des Beschwerdeführers sei vom zuständigen ungari-
schen Gericht am 18. November 2009 abgelehnt worden,
dass Ungarn somit zur Durchführung des ordentlichen Asyl- und Wegwei-
sungsverfahrens staatsvertraglich zuständig ist, was vom Beschwerde-
führer nicht bestritten wird,
dass die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zusammenhang mit sei-
ner (zur Zeit der Asylgesuchseinreichung in Ungarn bestehenden) Min-
derjährigkeit respektive seine Hinweise auf Familienangehörige in
Schweden aufgrund des sogenannten Versteinerungsprinzips im Sinne
von Art. 5 Abs. 2 Dublin-II-VO nichts an der Zuständigkeit Ungarns für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zu ändern vermöch-
ten,
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Seite 13
dass indes zu prüfen ist, ob allenfalls Gründe dafür bestehen, dass die
Schweiz den Selbsteintritt gemäss Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO (Souveräni-
tätsklausel) erklären sollte,
dass Asylsuchende gemäss der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts
unmittelbar aus der Souveränitätsklausel zwar keine rechtlich durchsetz-
baren Ansprüche ableiten können (vgl. BVGE 2010/45),
dass sie sich aber in einem Beschwerdeverfahren auf die Verletzung ei-
ner direkt anwendbaren Bestimmung des internationalen öffentlichen
Rechts oder einer Norm des Landesrechts – insbesondere Art. 29a Abs. 3
AsylV 1 –, welche einer Überstellung entgegenstehen, berufen können,
und falls die Rüge begründet ist, die Souveränitätsklausel angewendet
werden und die Schweiz sich zur Prüfung des Asylgesuchs zuständig er-
klären muss (vgl. BVGE 2010/45 E. 5),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2093/2012 vom 9.
Oktober 2013 die Widerlegbarkeit der grundsätzlichen Vermutung, dass
die Dublin-Mitgliedstaaten ihren völkerrechtlichen Pflichten sowie ihren
Pflichten aus der Aufnahme- und Verfahrensrichtlinie nachkommen wür-
den (vgl. E-2093/2012 E. 4.2), bekräftigt hat (vgl. die Grundsatzent-
scheide BVGE 2012/27, 2011/35 und 2010/45),
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Blick auf die vergangene und die
derzeit herrschenden Situation von Asylsuchenden in Ungarn das Vor-
handensein systematischer Mängel vereint hat, jedoch analog der Recht-
sprechung zu Malta im Dublin-Kontext (BVGE 2012/27 E. 7.4) zum
Schluss kam, dass sich die Vermutung, Ungarn beachte die den betroffe-
nen Personen im Gemeinsamen Europäischen Asylsystem zustehenden
Grundrechte in angemessener Weise, nicht ohne weiteres mehr aufrecht-
erhalten lasse (vgl. E-2093/2012 E. 9.1 und 9.2),
dass daher jeweils, unter Beobachtung respektive Berücksichtigung der
aktuellen Lage des ungarischen Asylsystems (im Sinne einer ex-nunc-Be-
trachtung), eine sorgfältige Individualprüfung über allfällige vorhandene
Überstellungshindernisse nach Ungarn stattzufinden hat (vgl. E-
2093/2012 E. 9.2)
dass sich seit Ergehen des vorinstanzlichen Entscheides vom 17. April
2012 die Situation für Asylsuchende in Ungarn verändert hat,
E-2354/2012
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dass das ungarische Parlament Ende 2012 umfassende Gesetzesände-
rungen verabschiedet hat, welche ab dem 1. Januar 2013 in der Praxis
zur Folge hatten, dass beispielsweise Asylsuchende nicht mehr ohne ma-
terielle Prüfung ihres Asylantrages nach Serbien oder die Ukraine (Staa-
ten, die zuvor durch Ungarn als sichere Drittstaaten erachtet wurden) zu-
rückgeschafft wurden, und dass eine Inhaftierung von Asylsuchenden,
auch von Dublin-Rückkehrenden, nicht mehr möglich war, sofern der
Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt wurde, und dass Dub-
lin-Rückkehrende die Möglichkeit hatten, ein materiell noch nicht ent-
schiedenes Verfahren abzuschliessen (vgl. zum Ganzen: E-2093/2012 E.
5.2, 7.1, 7.2 und 8.1),
dass aufgrund dieser Änderungen der Europäische Gerichtshof für Men-
schenrechte (EGMR) in seinem Urteil Mohammed gegen Österreich (Be-
schwerde Nr. 2283/12) vom 6. Juni 2013 im Falle des betreffenden suda-
nesischen Asylsuchenden befunden hat, dass eine Überstellung nach
Ungarn im Lichte der veränderten Situation für diesen kein reales und in-
dividuelles Risiko einer Verletzung von Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten (EMRK, SR 0.101) darstelle; es erscheine, dass nach Ungarn rück-
überstellte Personen nunmehr Zugang zum Asylverfahren erhalten wür-
den und sie, sofern sie sofort nach ihrer Rückkehr um Asyl ersuchten,
den Ausgang des Verfahrens in Ungarn abwarten könnten (vgl. a.a.O. §§
110),
dass das Asylsystem in Ungarn zwischenzeitlich weitere Änderungen er-
fahren hat, und insbesondere am 1. Juli 2013 weitere Gesetzesänderun-
gen im Asylwesen in Kraft traten,
dass darin erneut eine Inhaftierung von Asylsuchenden für einen Zeit-
raum von bis zu sechs Monaten vorgesehen ist (unter anderem zwecks
Feststellung der Identität oder Nationalität oder bei Annahme von Grün-
den für eine Verfahrensverzögerung oder Vereitelung des Verfahrens: vgl.
im Einzelnen: E-2093/2012 E. 8.2),
dass diese Regelung aufgrund ihrer vagen Formulierung bei verschiede-
nen Institutionen auf Kritik gestossen ist, da darin ein erhöhtes Risiko ei-
ner (erneuten) systematischen Inhaftierung von Asylsuchenden erblickt
wird,
dass die Anzahl Asylsuchender in Ungarn im vergangenen Jahr enorm
gestiegen ist und die hauptsächlichen Empfangszentren überbelegt sind,
E-2354/2012
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was zur Verschlechterung der hygienischen Verhältnisse und zu Span-
nungen beiträgt (vgl. dazu: Hungarian Helsinki Committee: "Brief Infor-
mation Note on the Main Asylum Related Legal Changes in Hungary as of
Juli 2013",
asylum-1-Juli-2013.pdf, abgerufen am 3. März 2014; United Nations Hu-
man Rights Office on the High Commissioner: "Working Group on Ar-
bitrary Detention, Statement upon the conclusion of its visit to Hungary
[23 September-2 October 2013]"),
dass das Bundesverwaltungsgericht in seinem Urteil E-2093/2012 vom
9. Oktober 2013 sowohl den Änderungen von Ende 2012 als auch den
seit 1. Juli 2013 geltenden Neuregelungen Rechnung getragen hat (vgl.
E. 7 und 8), jedoch dabei zum Schluss kam, dass die im Rahmen eines
Dublin-Verfahrens nach Ungarn überstellten Personen nicht generell ver-
haftet würden, und dass auch nicht davon ausgegangen werden müsse,
sie hätten im Allgemeinen keinen Zugang zu einem ordnungsgemässen
Asylverfahren,
dass – wie bereits festgestellt wurde – jedoch die Vermutung, Ungarn hal-
te seine völkerrechtlichen Verpflichtungen ein, nicht mehr vorbehaltlos
aufrechterhalten werden kann und von Amtes wegen im Einzelfall geprüft
werden muss, ob eine Überstellung dorthin zulässig ist, wobei der Zure-
chenbarkeit der Beschwerdeführenden zu einer besonders verletzlichen
Personengruppe Rechnung zu tragen ist (E-2093/2012 E. 9 ff.),
dass es vorab zwar grundsätzlich dem Beschwerdeführer obliegt, darzu-
tun, weshalb bezüglich seiner Person die Annahme naheliege, dass die
im zuständigen Dublin-Mitgliedstaat verantwortlichen Behörden in seinem
konkreten Fall die staatsvertraglichen Verpflichtungen nicht respektieren
und ihm den notwendigen Schutz nicht gewähren würden (vgl. dazu Ent-
scheid des EGMR: M.S.S. gegen Belgien und Griechenland [Appl.
No. 30696/09], Urteil vom 21. Januar 2011, § 84 f. und 250; Urteil des Ge-
richtshofes der Europäischen Union [EuGH] vom 21. Dezember 2011 in
der Rechtssache C-411/10 und C-493/10),
dass vorliegend nicht mit hinlänglicher Deutlichkeit konkrete Gründe dar-
gelegt werden, weshalb gerade der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
nach Ungarn Opfer einer Administrativhaft werden sollte und inwiefern
gerade in seinem Fall eine Überschreitung der Grenze der Rechtmäs-
sigkeit zu befürchten sei, weshalb der pauschale Einwand, er hätte bei
einer Rückkehr nach Ungarn mit einer Inhaftierung zu rechnen, kein Voll-
zugshindernis darzustellen vermag,
E-2354/2012
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dass andererseits aus den Aussagen des Beschwerdeführers hervorgeht,
er sei nach seiner Asylgesuchseinreichung in Ungarn im Jahr 2012 min-
destens sechs Monate in Haft gewesen (vgl. erste Beschwerdeeingabe
vom 30. April 2012 S. 3, sowie Akte A7, S. 6),
dass gemäss einem Bericht des Jesuite Refugee Service in Europe (JRS)
vom Juni 2013 Personen, die aufgrund der Dublin-II-VO nach Ungarn
rücküberstellt wurden, trotz der Ende 2012 erfolgten Änderungen weiter-
hin inhaftiert werden, falls diese zuvor in Ungarn einen negativen mate-
riellen Asylentscheid erhalten haben (vgl. JRS, Protection Interrupted,
The Dublin Regulation's Impact on Asylum Seekers' Protection [the DI-
ASP Project], Juni 2013,
%20Publications/Protection%20Interrupted_JRS%20Europe_June%2020
13.pdf, S. 137, abgerufen am 3. März 2014),
dass sich im vorliegenden Fall jedoch als ausschlaggebend die Prüfung
darstellt, ob das Asylverfahren des Beschwerdeführers in Ungarn noch
hängig ist oder bereits abgeschlossen sei, und ob er im letzteren Falle bei
einer Rückkehr nur noch Gründe im Sinne eines Folgeantrages vortragen
könnte, in dessen Rahmen nur noch neue Asylgründe geltend gemacht
werden können,
dass solche Folgeanträge nicht von Gesetzes wegen aufschiebende Wir-
kung haben und die Betreffenden in solchen Fällen eine sofortige Rück-
führung riskieren (vgl. Urteil E-2093/2012 E. 6.3.2 f.),
dass, wie oben festgehalten, in diesem Fall auch eine Inhaftierung nicht
ausgeschlossen werden kann,
dass gemäss Schreiben der ungarischen Behörden vom 16. April 2012
das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom zuständigen Gericht am
18. November 2009 abgelehnt worden ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Rechtsmitteleingabe ausführt, er
habe den Hauptgrund für seine Verfolgungssituation in Afghanistan – sei-
ne Zugehörigkeit zum christlichen Glauben – während seines Asylverfah-
rens in Ungarn nie deponieren und dazu Ausführungen machen können,
er mit anderen Worten vorbringt, sein Asylgesuch in Ungarn sei – bezüg-
lich seines eigentlichen Asylgrundes (und losgelöst von Fragen betreffend
den Wegweisungsvollzug) – nie materiell geprüft worden,
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dass sich die Wiederaufnahmeerklärung der ungarischen Behörden expli-
zit auf Art. 16 Abs. 1 Bst. e Dublin-II-VO stützt und diese Bestimmung die
Konstellation eines abgeschlossenen Asylverfahrens im zuständigen (auf-
nehmenden) Dublin-Mitgliedstaat regelt,
dass dem Bundesverwaltungsgericht die vollständigen Akten des ungari-
schen Asylverfahrens nicht vorliegen und deshalb nicht konkret festge-
stellt werden kann, ob dieses – offenbar negativ abgeschlossene – Asyl-
gesuch in Ungarn jemals einer inhaltlichen Prüfung unterzogen wurde,
namentlich was die vorgetragene Zugehörigkeit zur christlichen Glau-
bensgemeinschaft anbelangt,
dass aus den beiden vom Beschwerdeführer eingereichten und amtlich
übersetzten Dokumenten, namentlich aus dem Urteil des Landesgerichts
C._______ vom (…) 2012 hervorgeht, dass die Anerkennung der
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers (im Sinne des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
[FK, SR 0.142.30]) explizit nicht Gegenstand dieses Gerichtsverfahrens
gebildet hat und diese gerichtliche Überprüfung vielmehr auf die Frage
des humanitären Schutzbedarfes beziehungsweise des Rückschiebe-
verbotes beschränkt war (vgl. deutsche Übersetzung des Urteils vom
19.Januar 2012, S. 5 Mitte),
dass einerseits aufgrund der Wiederaufnahmeerklärung der ungarischen
Behörden und andererseits angesichts des Inhalts der dem Bundesver-
waltungsgericht vorliegenden Akten des ungarischen Asylverfahrens da-
von auszugehen ist, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers ledig-
lich als Folgeantrag behandelt würde und nur noch neue Asylgründe gel-
tend gemacht werden könnten,
dass dies mit einiger Wahrscheinlichkeit dazu führen würde, dass die
Asylgründe des Beschwerdeführers, welche ihn dazu bewogen haben
sollen, seine Heimat zu verlassen – die Zugehörigkeit zur religiösen Min-
derheit der Christen –, von den ungarischen Asylbehörden nicht geprüft
würden,
dass die Zugehörigkeit des Beschwerdeführers zur Glaubensgemein-
schaft der Christen in Afghanistan einen konkreten Hinweis auf eine ent-
sprechende Gefährdungslage darstellt (vgl. dazu: UNHCR Eligibility Gui-
delines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-See-
kers from Afghanistan vom 6. August 2013, Seite 44 ff.; Schweizerische
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Flüchtlingshilfe [SFH]: Afghanistan Update vom 30. September 2013,
S. 19),
dass dem Beschwerdeführer nach dem Gesagten, und da sein Gesuch
möglicherweise keine aufschiebende Wirkung hätte, eine sofortige Rück-
führung nach Afghanistan drohen könnte, ohne dass gewährleistet wäre,
dass seine Asylgründe je von einem Vertragsstaat der Dublin-II-VO mate-
riell geprüft worden wären,
dass dies dem Ziel der Dublin-II-VO, dass jeder Asylantrag, den ein Dritt-
staatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitglied-
staats stellt, durch die Mitgliedstaaten geprüft wird (Art. 3 Abs. 1 Dublin-II-
VO), widersprechen würde,
dass hinzukommt, dass sich der Beschwerdeführer seit Stellung seines
Asylgesuches im Februar 2012 und somit seit mehr als 26 Monaten in der
Schweiz im Dublin-Verfahren befindet,
dass diese Dauer angesichts des Grundsatzes, Asylsuchenden innert ei-
ner vernünftigen Frist Zugang zu einem Asylverfahren zu gewährleisten
(vgl. dazu Grundsatzurteil BVGE 2010/27 vom 29. Juni 2010, E. 6.4.6.1
und 6.4.6.3; D-2408/2012 vom 9. Dezember 2013, E. 4.9.7 und E-
4865/2012 vom 28. Januar 2014, S. 11) problematisch erscheint,
dass auch die Rechtsprechung des EuGH für das
Bundesverwaltungsgericht von Bedeutung ist, da gemäss dem
Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemeinschaft über die
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständigen Staates für die
Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der Schweiz gestellten
Asylantrags (Dublin-Assoziierungsabkommen; [DAA]; SR 0.142.392.689)
die Schweiz verpflichtet ist, die einschlägige Rechtsprechung des EuGH
zu berücksichtigen,
dass gemäss Rechtsprechung des EuGH der überstellende Dublin-
Mitgliedstaat nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO selber auf das Asylgesuch
einzutreten hat, wenn das Dublin-Verfahren zu lange dauert (vgl.
Entscheide des EuGH C-411/10 und C-493/10 [verbundene
Rechtssachen] vom 21. Dezember 2011, Rz 98, 108),
dass zusammenfassend festzustellen ist, dass vorliegend weder eine In-
haftierung des Beschwerdeführers in Ungarn noch eine Verletzung des
Refoulement-Verbotes hinreichend ausgeschlossen werden können,
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dass aufgrund einer Gesamtwürdigung aller relevanten Umstände Grün-
de vorliegen, die einer Wegweisung aus völkerrechtlicher Sicht (Art. 3
EMRK und Art. 33 FK) entgegenstehen und in Verbindung mit Art. 3 Abs.
2 Dublin-II-VO ein Selbsteintritt der schweizerischen Asylbehörden vorlie-
gend als sachlich geboten erscheint (vgl. dazu auch D-2408/2012 vom 9.
Dezember 2013 und E-4865/2012 vom 28. Januar 2014),
dass die angefochtene Verfügung folglich aufzuheben ist und das BFM
anzuweisen ist, das Selbsteintrittsrecht auszuüben und das Asylgesuch
des Beschwerdeführers materiell zu prüfen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens gemäss Art. 63 Abs. 1 und 2
VwVG keine Kosten aufzuerlegen sind,
dass dem vertretenen Beschwerdeführer angesichts seines Obsiegens in
Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die
ihm notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen ist,
dass der Rechtsvertreter in seiner Eingabe vom 12. September 2012 eine
Kostennote eingereicht hat und der seither entstandene, notwendige Ver-
tretungsaufwand aufgrund der Akten eingeschätzt werden kann,
dass der vom Rechtsvertreter geltend gemachte Vertretungsaufwand im
Vergleich zu ähnlich gelagerten Verfahren in erheblichem Masse über-
höht erscheint, zumal im Verfahren wiederholt unaufgefordert Eingaben
mit teils redundantem und weitschweifigem Inhalt eingereicht wurden,
dass das Gericht den zu entschädigenden Aufwand demnach reduziert
und insgesamt eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 1'000.- als
angemessen erachtet,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzu-
weisen ist, dem Beschwerdeführer den Betrag von Fr. 1'000.- (inkl. allfäl-
lige Mehrwertsteuer und Auslagen) auszurichten hat.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen, soweit darauf einzutreten ist.
2.
Die BFM-Verfügung vom 17. April 2012 wird aufgehoben und das BFM
wird angewiesen, das Asylgesuch des Beschwerdeführers materiell zu
behandeln.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 1'000.-
(inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zustän-
dige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
Versand: