B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2354/2014
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
und ihr Sohn
B._______, geboren am (…),
beide Sri Lanka,
(…),
p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit Schreiben vom 22. Februar 2012 suchte die Beschwerdeführerin –
eine Angehörige der tamilischen Ethnie mit Wohnsitz in C._______ – bei der
Schweizerischen Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft)
sinngemäss um Einreise in die Schweiz und Gewährung von Asyl für sie
und ihren damals dreijährigen Sohn nach.
A.b Mit Schreiben vom 6. Juni 2012 wurde die Beschwerdeführerin von der
Botschaft zur Konkretisierung ihrer Asylvorbringen aufgefordert. Diese
reichte mit Schreiben vom 28. Juni 2012 die Antworten zum Fragekatalog
ein.
A.c Am 10. September 2012 teilte die Botschaft der Vorinstanz mit, dass
auf eine Anhörung verzichtet werde, da die Beschwerdeführerin keine
ernsthafte Verfolgung während den letzten zwölf Monaten geltend mache
und das Einreisegesuch auf finanziellen und humanitären Gründen beruhe.
Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 teilte die Beschwerdeführerin der Botschaft
mit, dass sie auf die Einladung zur Anhörung warte, und dass sie
Bedrohungen ausgesetzt sei. Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 lud die
Botschaft die Beschwerdeführerin zu einer Anhörung nach Colombo ein.
Diese sollte am 24. Februar 2014 abgehalten werden. Nach der Aufnahme
der Personalien und einleitenden Fragen erklärte die Beschwerdeführerin,
sie möchte gehen, woraufhin die Anhörung abgebrochen wurde (Protokoll
in den SEM-Akten: A8/5).
B.
Aus den Eingaben der Beschwerdeführerin ergeben sich im Wesentlichen
folgende Vorbringen: Sie habe (…) geheiratet. Ihr Ehemann habe sie (…)
verlassen und vier ihrer gemeinsamen Kinder mitgenommen. Das jüngste
Kind habe er bei ihr zurückgelassen. Ihr (…) und ihre (…) seien in der
Bewegung der Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) involviert gewesen.
Ihr Bruder sei ums Leben gekommen und ihre Schwester bei einer (…)
(…). Aufgrund dieser Erfahrungen sei die Beschwerdeführerin psychisch
erkrankt. Sie lebe nun mit ihrer (…) und ihrer (…) (beides
Beschwerdeführerinnen im konnexen Verfahren E-2355/2014) zusammen.
Sie sei mehrmals von Sicherheitskräften des Criminal Investigation
Departement (CID) befragt und bedroht worden. Als Angehörige des CID
am (…) vorbeigekommen seien, hätten sie Kopien ihrer Identitätskarte
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mitgenommen. Das CID würde sie verdächtigen, mit der Bewegung in
Verbindung zu stehen.
C.
Mit Begleitschreiben vom 25. Februar 2014 überwies die Botschaft die
Akten der Beschwerdeführerin der Vorinstanz zum Entscheid. Die
Botschaft hielt in ihrem Schreiben fest, die Beschwerdeführerin habe der
Befragung nicht zugestimmt, weshalb sie nicht durchgeführt worden sei.
Die Mutter der Beschwerdeführerin habe die Befragerin anlässlich der
eigenen Anhörung gewarnt und ausgesagt, die Beschwerdeführerin habe
psychische Probleme und schlage sie und ihre andere Tochter und werde
wohl wenig kooperieren. Die Beschwerdeführerin habe einen stark
abwesenden und verwirrten, teils ängstlichen Eindruck gemacht und sei
sichtlich erleichtert gewesen als sie kurze Zeit später wieder habe gehen
können.
D.
Mit Verfügung vom 21. März 2014 verweigerte die Vorinstanz der Be-
schwerdeführerin die Einreise in die Schweiz und lehnte ihr Asylgesuch ab.
Zur Begründung führte sie insbesondere aus, es fehle der
Beschwerdeführerin offensichtlich an Schutzbedürftigkeit. Denn auch
wenn nicht auszuschliessen sei, dass sie vereinzelt von Sicherheitskräften
bedroht oder schikaniert worden sei, käme solchen Massnahmen infolge
mangelnder Intensität kein Verfolgungscharakter zu.
E.
Gegen diese Verfügung erhob die Beschwerdeführerin mit je einer
deutsch- und englischsprachigen Eingabe vom 15. April 2014 Beschwerde
beim Bundesverwaltungsgericht und beantragte sinngemäss deren
Aufhebung und die Bewilligung der Einreise in die Schweiz. Sie machte
geltend, in Sri Lanka sehr wohl gefährdet zu sein und sie habe psychisch
unter ihren Erlebnissen, ihr (…) sei getötet worden und ihre (…), gelitten.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 lud die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz ein,
zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
F.b In der Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 hielt die Vorinstanz ohne
weitere Ausführungen an ihren Erwägungen fest.
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G.
Mit Eingabe vom 13. August 2014 wies die Beschwerdeführerin erneut
darauf hin, dass sie in Gefahr sei. Deshalb wohne sie nun in einer (…)
Kirche in C._______, unter dem Schutz des dortigen Priesters.
H.
Mit Eingabe vom 2. November 2015 reichte die Beschwerdeführerin ein
Schreiben von D._______, Superintendent Minister der (…) Church
C._______, vom 30. September 2015 zu den Akten. Dieser hält darin fest,
die Beschwerdeführerin habe ihren Ehemann und ihre Kinder, abgesehen
von ihrem einen Sohn, während des Krieges verloren und sei psychisch
krank und nicht in der Lage, für die Familie zu sorgen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Die angefochtene Verfügung vom 21. März 2014 wurde von der Bot-
schaft mit Begleitschreiben vom 31. März 2014 an die Beschwerdeführerin
weitergeleitet. Den Akten ist kein Eröffnungsdatum der Verfügung zu ent-
nehmen, allerdings ist die Rechtzeitigkeit der Beschwerde aufgrund des
Eingangsdatums bei der Botschaft vom 21. April 2014 offensichtlich gege-
ben.
Die Beschwerde ist auch formgerecht eingereicht worden. Die Beschwer-
deführerin hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Sie ist daher zur
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Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
Die Vernehmlassung vom 9. April 2014 ist der Beschwerdeführerin zusam-
men mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen.
3.
Im Asylbereich richtet sich die Kognition und die Rügemöglichkeiten nach
Art. 106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art.
106 Abs.1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf
das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. BVGE 2015/2
E. 4 ff.).
4.
Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung
zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden,
wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
5.
5.1 Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei ei-
ner Schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Be-
richt an das Bundesamt überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Die Schweize-
rische Vertretung führt mit der asylsuchenden Person in der Regel eine
Befragung durch (aArt. 10 Abs. 1 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]). Ist dies nicht möglich,
so wird die asylsuchende Person von der Vertretung aufgefordert, ihre
Asylgründe schriftlich festzuhalten (aArt. 10 Abs. 2 AsylV 1). Die Schwei-
zerische Vertretung überweist dem Bundesamt das Befragungsprotokoll o-
der das schriftliche Asylgesuch sowie weitere zweckdienliche Unterlagen
und einen ergänzenden Bericht, der ihre Beurteilung des Asylgesuchs ent-
hält (aArt. 10 Abs. 3 AsylV 1).
5.2 Einer Person, die im Ausland ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Ein-
reise in die Schweiz zu bewilligen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib,
Leben oder Freiheit glaubhaft gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse,
Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe
oder wegen ihrer politischen Anschauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG,
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Art. 3 AsylG) – das heisst im Hinblick auf die Anerkennung als Flüchtling
und die Asylgewährung – oder aber, wenn für die Dauer der näheren Ab-
klärung des Sachverhalts ein weiterer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufent-
haltsstaat oder die Ausreise in einen Drittstaat nicht zumutbar erscheint
(aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und damit die Einreise in die Schweiz – ist
zu verweigern, wenn keine Hinweise auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn
von Art. 3 AsylG vorliegen oder der Person zuzumuten ist, sich in einem
Drittstaat um Aufnahme zu bemühen (aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzun-
gen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind
mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglich-
keit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilli-
gung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die
Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3 m.w.H.).
6.
Vorliegend stellt sich vorab die Frage, ob der Sachverhalt als hinreichend
erstellt erachtet werden kann. Das ist der Fall, obwohl die Anhörung nicht
stattfinden konnte. Zum einen findet die Abklärungspflicht der Behörde ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der Beschwerdeführerin, die anzugeben
hat, weshalb sie um Asyl nachsucht (vgl. Art. 8 Abs. 1, insb. Bst. c AsylG).
Zum anderen stellt eine Anhörung zwar auch im Auslandverfahren die Re-
gel dar, auf diese kann aber verzichtet werden, namentlich wenn persönli-
che Gründe – wie zum Beispiel Krankheit oder Behinderung – es verun-
möglichen, persönlich vorzusprechen (vgl. BVGE 207/30 E. 5.3). Indem
der Beschwerdeführerin die Möglichkeit eingeräumt wurde, ihre Asyl-
gründe schriftlich darzulegen und sie es im Rahmen der Anhörung vorzog,
keine mündliche Stellungnahme abzugeben, ist die Vorinstanz ihrer Unter-
suchungspflicht hinreichend nachgekommen, zumal den Akten keine Hin-
weise darauf zu entnehmen sind, dass der psychische Zustand der Be-
schwerdeführerin derart beeinträchtigt ist, dass die entsprechende Wil-
lensäusserung in Frage zu stellen wäre, was auf Beschwerdestufe denn
auch nicht moniert wird. Schliesslich ergeben das schriftlich eingereichte
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Asylgesuch vom 22. Februar 2012 sowie die Ergänzungen in den Einga-
ben vom 28. Juni 2012 und vom 7. Mai 2013 ein schlüssiges Bild von den
seitens der Beschwerdeführerin geltend gemachten Vorbringen, die dar-
über hinaus durch die von ihrer (…) und ihrer (…) im Rahmen von deren
Gesuch (vgl. das i.S. E-2355/2014 mit gleichem Datum gefällte Urteil) un-
terlegt und vervollständigt werden.
7.
7.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung des Asylgesuches – unab-
hängig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen – damit, dass es der Be-
schwerdeführerin offensichtlich an Schutzbedürftigkeit fehle. Insbesondere
sei eine vergangene Verfolgung – namentlich die Vorfälle von (…) und die
damit verbundenen physischen und psychischen Beeinträchtigungen – nur
dann beachtlich, wenn sie noch andauere und konkrete Hinweise auf eine
zukünftige Verfolgung bestünden. Die Bedenken der Beschwerdeführerin
aufgrund der vorgebrachten Befragungen und Bedrohungen seitens sri-
lankischer Sicherheitskräfte zukünftig verfolgt zu werden, seien zwar nach-
vollziehbar, ihren Ausführungen sei indes nicht zu entnehmen, dass es je-
mals zu ernsthaften Vorfällen gekommen sei. So sei sie weder festgenom-
men noch angeklagt oder verurteilt worden. Die geltend gemachte Furcht
vermöge unter diesen Umständen die Wahrscheinlichkeit einer einreisere-
levanten Verfolgung nicht zu begründen. Auch wenn nicht auszuschliessen
sei, dass die Beschwerdeführerin vereinzelt von Sicherheitskräften bedroht
und schikaniert worden sei und dies ihre Lebenssituation erschwere,
komme diesen Vorfällen aufgrund der mangelnden Intensität sodann kein
Verfolgungscharakter zu. Auch aus dem Umstand, dass ihr (…) gewaltsam
ums Leben gekommen sei, könne die Beschwerdeführerin – trotz der an-
erkannten Tragik des Vorfalles – schliesslich keine Einreiserelevanz herlei-
ten. Der Vollständigkeit halber sei festzuhalten, dass den Akten ausserdem
keine Hinweise auf allfällige Anknüpfungspunkte zur Schweiz, und damit
auf eine entsprechende Beziehungsnähe zu entnehmen seien.
7.2 Dem hielt die Beschwerdeführerin entgegen, sie habe aufgrund ihrer
Erfahrungen – sie sei befragt und bedroht worden, ihr (…) sei umgekom-
men und ihre (…) – psychisch sehr gelitten. Es sei nicht notwendig, dass
sie verhaftet werde, um eine Bedrohung nachzuweisen. Die Gefahr einer
Festnahme sei sehr wohl real, da ihre Familie in den Fokus geraten und
bedroht sei. Zudem seien sie und ihr Sohn auf sich alleine gestellt und sie
sei nicht in der Lage, für die Familie zu sorgen.
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Seite 8
7.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerde-
führerenden keiner aktuellen unmittelbaren Gefährdung, und damit nicht
schutzbedürftig im Sinne der massgeblichen Bestimmungen, sind.
Dabei steht ausser Zweifel, dass die Beschwerdeführerin in verschiedens-
ter Hinsicht schwer von der Bürgerkriegssituation in Sri Lanka getroffen
wurde, was sich aus dem Sachverhalt ergibt, der als erstellt gelten darf,
selbst wenn nicht ganz klar ist, ob die Beschwerdeführerin, wie von ihr
selbst geltend gemacht, von ihrem Mann verlassen wurde, welcher vier ih-
rer Kinder mitgenommen habe, oder er mit ihnen, wie vom Priester ausge-
führt, im Rahmen der Kriegswirren verschwunden sei. Auch verkennt das
Gericht die schwierigen persönlichen Lebensumstände der psychisch be-
einträchtigten alleinstehenden Mutter nicht. Dennoch vermögen die tragi-
schen Lebensumstände keine Schutzbedürftigkeit im hier massgeblichen
Sinne zu begründen.
Zwar ist tatsächlich nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin
auch heute unter einer gewissen Beobachtung der sri-lankischen Behör-
den steht, selbst wenn sich die Lage in Sri Lanka nach der Beendigung des
Bürgerkrieges 2009 beruhigt hat. Den Akten sind indes keine Hinweise zu
entnehmen, die den Schluss nahelegten, dass die sri-lankischen Behörden
ein derart grosses Interesse an der Beschwerdeführerin hätten, dass von
einer eigentlichen Bedrohung auszugehen wäre. Den von der Beschwer-
deführerin vorgebrachten Behelligungen durch die sri-lankischen Sicher-
heitsbehörden fehlt es – wie die Vorinstanz zu Recht ausgeführt hat – an
der nötigen Intensität, um im Sinne von Art. 3 AsylG relevant zu sein, selbst
wenn eine gewisse subjektiv empfundene Furcht aufgrund des von ihr Er-
lebten verständlich ist, zumal sie mit ihrem Sohn seit dem Verlassen ihres
Ehemannes (…) auf sich alleine gestellt ist, wobei immerhin festgehalten
werden kann, dass sie aktenkundig zusammen mit ihrer (…) und ihrer (…)
lebt und ihrerseits von der Kirche unterstützt wird. Ausser dem auf Be-
schwerdeebene pauschal vorgebrachten Hinweis, sie könne jederzeit ver-
haftet werden, macht die Beschwerdeführerin insgesamt keine ernsthaften
Vorfälle glaubhaft, welche auf die Wahrscheinlichkeit einer unmittelbaren
und aktuellen Gefährdung hindeuten. Gegen eine solche spricht nicht zu-
letzt auch der Umstand, dass sich die Beschwerdeführerin, zusammen mit
ihrer (…) und ihrer (…), offenbar seit mehreren Jahren an derselben Ad-
resse aufhält. Auch die geltend gemachte psychische Erkrankung der Be-
schwerdeführerin vermag schliesslich keine einreiserelevante Gefährdung
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zu begründen, ungeachtet davon, dass diese die bereits schwierigen per-
sönlichen Umstände der Beschwerdeführerin weiter erschwert. Dass die
Beschwerdeführerin aufgrund einer Gefährdung ihres Lebens in einer Kir-
che Schutz gefunden hat, wie sie dies in der Eingabe vom 13. August 2014
zum Ausdruck brachte, findet im Übrigen im Schreiben des Priesters der
besagten Kirche keine Stütze. Vielmehr verweist dieser vorab auf die
Schwierigkeiten der Beschwerdeführerin, sich um ihre Familie zu kümmern
(vgl. Sachverhalt Bst. H). Eine über humanitäre Gründe hinausgehende
Schutzbedürftigkeit im Sinne einer unmittelbaren Gefährdung von Leib und
Leben – derer es im Rahmen der hier massgeblichen Bestimmungen zur
Bewilligung der Einreise bedürfte – wird damit nicht begründet.
7.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerin und ihr Sohn zum jetzigen Zeitpunkt in Sri Lanka keiner
Gefährdung im Sinne der erwähnten Bestimmungen ausgesetzt sind, wo-
bei die eingereichten Beweismittel nichts an dieser Einschätzung zu än-
dern vermögen. Ergänzend kann auf die ausführlichen und zutreffenden
Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Unter
diesen Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführenden zu Recht
die Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihr Asylgesuch abge-
wiesen, zumal keine weiteren Abklärungen nötig waren.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 10
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerenden, das SEM und die
Schweizer Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: