Bundesverwaltungsgericht
Tribunal administratif fédéral
Tribunale amministrativo federale
Tribunal administrativ federal
Abteilung V
E-2355/2011
Urteil vom 10. Mai 2011
Besetzung Einzelrichter Walter Stöckli,
mit Zustimmung von Richterin Christa Luterbacher;
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien A._______, Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 11. April 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer im Asylgesuch vom 4. Juni 2002 geltend
machte, sein B._______ sei in der Nacht vom (…) umgebracht worden,
der Mörder seines B._______ sei zwar verhaftet und vor Gericht gestellt,
aber bereits im Dezember 2001 unrechtmässigerweise wieder
freigelassen worden,
dass der Mörder den Geheimkult, dessen Mitglied er war, und der Bruder
des Mörders die Bakassi-Miliz beauftragt hätten, ihn, den
Beschwerdeführer, zu liquidieren, weshalb er aus Furcht Nigeria
verlassen habe,
dass das damalige Bundesamt für Flüchtlinge (BFF) mit Verfügung vom
30. September 2002 das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 4. Juni
2002 abwies und seine Wegweisung aus der Schweiz anordnete,
dass die zuständige Kantonspolizei anlässlich einer Hausdurchsuchung
den auf den Namen des Beschwerdeführers lautenden nigerianischen
Reisepass entdeckte und ihn am 20. August 2002 ans BFM weiterleitete,
dass die damals zuständige Beschwerdeinstanz, die Schweizerische
Asylrekurskommission (ARK), mit Urteil vom 16. Januar 2003 eine gegen
die Verfügung vom 30. September 2002 erhobene Beschwerde abwies,
dass die ARK auf eine Eingabe, mit welcher der Beschwerdeführer das
Urteil der ARK anfechten wollte, am 12. Februar 2003 nicht eintrat,
dass das BFF mit Verfügung vom 19. Mai 2003 ein
Wiedererwägungsgesuch des Beschwerdeführers vom 8. Mai 2003
abwies,
dass die ARK mit Urteil vom 17. Juni 2003 auf eine gegen die Verfügung
vom 19. Mai 2003 erhobene Beschwerde vom 20. Mai 2003 nicht eintrat,
dass der Beschwerdeführer zur gebuchten Ausreise vom 21. Mai 2003
am Flughafen Zürich nicht erschien und die Vollzugsbehörde
gleichentags feststellte, der Beschwerdeführer sei unbekannten
Aufenthalts,
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dass der Beschwerdeführer am 3. Juni 2010 im Rahmen einer
polizeilichen Personenkontrolle in Chiasso verhaftet und dem für den
Wegweisungsvollzug zuständigen Kanton überstellt wurde,
dass er ab 23. August 2010 erneut unbekannten Aufenthalts war,
dass der Beschwerdeführer am 14. Dezember 2010 zum zweiten Mal in
der Schweiz ein Asylgesuch stellte,
dass er am 27. Dezember 2010 im Transitzentrum Altstätten zu seinen
Personalpapieren, Aufenthaltsorten sowie Asyl- und Ausreisegründen
summarisch befragt wurde,
dass er am 4. Januar 2011 über Schmerzen im Brustbereich klagte,
weshalb er einem Kardiologen zugeführt wurde, welcher gleichentags ein
Arztzeugnis ausstellte,
dass ihm vom BFM am 6. Januar 2011 das rechtliche Gehör im Hinblick
auf einen allfälligen Nichteintretensentscheid gewährt wurde,
dass der Beschwerdeführer am 7. Januar 2011 für das weitere
Asylverfahren dem Kanton Aargau als Aufenthaltskanton zugewiesen
wurde,
dass weitere ärztliche Zeugnisse vom 27. Januar, 7. März und 17. März
2011 aktenkundig wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 11. April 2011 – eröffnet am 14. April
2011 – auf das zweite Asylgesuch nicht eintrat, die Wegweisung des
Beschwerdeführers aus der Schweiz verfügte, den Vollzug anordnete und
ihm die editionspflichtigen Akten gemäss Aktenverzeichnis aushändigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 20. April 2011, adressiert
an das BFM und von diesem am Folgetag mit Begleitschreiben an das
Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet (Eingang: 26. April 2011), gegen
die Verfügung vom 11. April 2011 Beschwerde erhob, sie in allen Punkten
anfocht und sinngemäss die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und
die Asylgewährung beantragte,
dass er im Wesentlichen argumentierte, eine Rückkehr nach Nigeria wäre
für ihn lebensgefährlich, und das BFM habe seiner gesundheitlichen
Situation nicht genügend Rechnung getragen,
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dass er – falls es tatsächlich zu einer Ausweisung kommen sollte –
wünsche, zu Bekannten nach Italien ausreisen zu können,
dass mit der Beschwerde die Quittung eines Advokaten aus C._______
vom 18. April 2011 über einen Rechnungsbetrag von Fr. 100.– für
Rechtsberatung, die Kopie des Rubrums der angefochtenen Verfügung
sowie Kopien von ärztlichen Berichten vom 16. Oktober und 6. November
2002 eingereicht wurden,
dass für die übrigen Aussagen des Beschwerdeführers und alle Inhalte
der ärztlichen Berichte auf die Protokolle und Zeugnisse bei den Akten zu
verweisen ist,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG,
SR 172.021]) des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines
Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i. V. m. Art. 31 - 33 des
Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
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überprüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der
Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den
Nichteintretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer
selbstständigen materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung
aufhebt und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz
zurückweist (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen
Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass daher auf ein sinngemässes Beschwerdebegehren um
Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder Asylgewährung nicht
einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs
materiell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich
volle Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen
Schriftenwechsel verzichtet wurde,
dass das BFM seinen Nichteintretensentscheid auf Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG stützt,
dass auf ein Asylgesuch gemäss Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht
eingetreten wird, wenn Asylsuchende in der Schweiz bereits ein
Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben oder während des hängigen
Asylverfahrens in den Heimat- oder Herkunftsstaat zurückgekehrt sind,
und diese Bestimmung keine Anwendung findet, wenn es Hinweise gibt,
dass in der Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen oder die für die Gewährung
vorübergehenden Schutzes relevant sind,
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dass der Beschwerdeführer in der Schweiz bereits ein Asylverfahren im
Sinn von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erfolglos durchlaufen hat,
dass das BFM das zweite Asylgesuch mit der Begründung abgelehnt hat,
aus den Akten ergäben sich keine Hinweise darauf, dass nach dem
Abschluss des ersten Verfahrens Ereignisse eingetreten seien, die
geeignet wären, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die
Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant wären,
dass die sehr allgemein gehaltene Behauptung des Beschwerdeführers,
wonach er bei einer Rückkehr nach Nigeria um sein Leben fürchten
müsse, keine substanziierte Begründung, die eine Änderung der
angefochtenen Verfügung und deren nachvollziehbaren Erwägungen
bewirken könnte, darstellt,
dass die Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nach konstanter
Praxis eine summarische materielle Prüfung der Glaubhaftigkeit der
Vorbringen der gesuchstellenden Person voraussetzt, aus der sich das
offensichtliche Fehlen von Hinweisen auf die Erfüllung der
Flüchtlingseigenschaft beziehungsweise auf die Voraussetzungen der
Gewährung des vorübergehenden Schutzes ergibt (vgl. EMARK 2000 Nr.
14),
dass bei der Prüfung des Vorliegens solcher Hinweise die Anforderungen
an das Beweismass tief anzusetzen sind und auf ein Asylgesuch
eingetreten werden muss, wenn sich Hinweise auf eine relevante
Verfolgung ergeben, die nicht zum Vornherein haltlos sind (vgl. EMARK
2005 Nr. 2 E. 4.3., BVGE 2008/57 E. 3.2 f.),
dass die Asylbehörden in den bisherigen Verfahren eine ganze Reihe von
offensichtlichen Ungereimtheiten und Unglaubhaftigkeitselementen in den
Asylvorbringen des Beschwerdeführers festgestellt haben,
dass beispielsweise im Urteil der ARK vom 16. Januar 2003 (Seite 4 f.)
festgestellt wurde, an der geschilderten Ermordung des D._______ des
Beschwerdeführers und an der Echtheit der eingereichten Beweismittel
bestünden erhebliche Zweifel, und dass die ARK die Möglichkeit einer
innerstaatlichen Fluchtalternative als gegeben erachtet hatte,
dass der Beschwerdeführer in den Anhörungen versichert hat, sich nach
seinem Untertauchen im Jahr 2003 stets in Italien oder in der Schweiz
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aufgehalten zu haben, weshalb er im Wesentlichen immer noch die
selben Asylgründe geltend mache (vgl. B4 S. 6),
dass diese Gründe hinlänglich von diversen Instanzen beurteilt und als
unbedeutend befunden wurden,
dass die Feststellungen des BFM nach Durchsicht der Akten in allen
wesentlichen Punkten somit zu bestätigen sind, zumal die
diesbezüglichen Ausführungen in der Beschwerde, soweit sie überhaupt
auf die Erwägungen des BFM Bezug nehmen, unbehelflich sind,
dass somit offensichtlich keine Hinweise bestehen, die für die Zeit nach
Abschluss der rechtskräftig abgeschlossenen Vorverfahren (17. Juni
2003) eine Flüchtlingseigenschaft begründen oder für eine
vorübergehende Schutzgewährung relevant sein können,
dass die Vorbringen des zweiten Asylgesuchs nach dem Gesagten als
haltlos im Sinne von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG erscheinen und das BFM
zu Recht gestützt auf diese Bestimmung auf das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine
Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und auch kein Anspruch auf Erteilung
einer solchen besteht (vgl. Art. 32 der Asylverordnung 1 vom 11. August
1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), weshalb die verfügte
Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom BFM zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen
gemäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner
Vorgängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der
Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der
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strikte Beweis möglich ist und andernfalls wenigstens glaubhaft zu
machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn
völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der
Ausländerin oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen
Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist,
da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen,
weshalb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements hier keine Anwendung findet und keine Anhaltspunkte
für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind,
die dem Beschwerdeführer im Heimat- oder Herkunftsland droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer
Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat des
Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der
Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass in Nigeria keine Situation allgemeiner Gewalt oder einer
medizinischer Notlage herrscht,
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dass aufgrund der neuesten Arztberichte das Herzleiden des
Beschwerdeführers nicht zwingend in der Schweiz behandelt werden
muss,
dass vielmehr aus dem aktuellsten Bericht vom 17. März 2011
hervorgeht, dass sich der Beschwerdeführer in einem relativ guten und
stabilen allgemeinen gesundheitlichen Zustand befindet, der ihn weder in
Bezug auf eine Reisefähigkeit noch auf eine normale Arbeitstätigkeit in
nennenswerter Weise einschränkt,
dass er sich bei Bedarf in Nigeria entsprechenden medizinischen und
kardiologischen Kontrollen oder Therapien/Prophylaxen respektive
Eingriffen unterziehen könnte, zumal Nigeria über entsprechende Institute
mit geschultem Fachpersonal verfügt,
dass er über einen Hochschulabschluss und berufliche Erfahrungen als
Geschäftsmann verfügt und sich aus den Akten keine erheblichen
Hinweise für die Annahme ergeben, er geriete im Falle der Rückkehr in
die Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder
gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb der
Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung dem Beschwerdeführer in den
Heimatstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse
bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es dem Beschwerdeführer obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4
AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 ff.),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder
unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde, soweit
darauf einzutreten ist, abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Thomas Hardegger
Versand: