B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2355/2013
Ur t e i l vom 1 4 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Sandra Bodenmann.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM);
früher: Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6,
3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 18. April 2013 / N (…).
E-2355/2013
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Sachverhalt:
I
A.
Der aus B._______ (Provinz (…), Türkei) stammende Beschwerdeführer
kurdischer Ethnie verliess seinen Heimatstaat am 28. Juli 2008 und er-
suchte am 5. August 2008 erstmals in der Schweiz um Asyl.
Zur Begründung seines Asylgesuches trug der Beschwerdeführer im We-
sentlichen vor, er habe in seiner Heimat als Hirte und Schafzüchter gear-
beitet. Er sei Mitglied der HADEP (Halkin Demokrasi Partisi, Partei der De-
mokratie des Volkes), später Mitglied der DTP (Demokratik Toplum Partisi,
Partei der Demokratischen Gesellschaft) gewesen und habe diese unter-
stützt. Er habe Propagandatätigkeiten ausgeführt und sei als Vertreter der
Leitung für Jugendarbeit aktiv gewesen, insbesondere zusammen mit ei-
nem Kollegen anlässlich der Wahlen im Jahr 2000. Nach den Wahlen habe
er mit seinem Kollegen auf dem Gendarmerieposten vorsprechen müssen,
wo sie beschimpft, geschlagen und eine Nacht lang festgehalten worden
seien. Im Jahr 2003 habe er eine erste Vorladung zum Militärdienst nicht
befolgt. Danach habe er alle vier Monate eine Vorladung erhalten und die-
sen nie Folge geleistet. In den Jahren 2003 und 2004 sei er festgenommen
und auf den lokalen Gendarmerieposten verbracht worden, wo er jeweils
eine Nacht habe verbringen müssen. Im Juli 2007 sei eine militärische
Operation in seinem Heimatdorf durchgeführt worden. Der Beschwerde-
führer sei damals mit seinen Tieren auf der Weide gewesen. Die Armeean-
gehörigen hätten dem Beschwerdeführer und anderen Dorfbewohnern vor-
geworfen, die PKK (Partiya Karkerên Kurdistan, Kurdische Arbeiterpartei)
mit Material zu unterstützen. Die Soldaten hätten ihre Zelte verwüstet. Etwa
drei Tage später seien die Armeeangehörigen wieder erschienen. Der
Kommandant habe den Hund des Beschwerdeführers erschossen und es
sei zu einem Streit gekommen. Der jüngere Bruder des Beschwerdeführers
habe den Kommandanten beschimpft, worauf er von diesem geschlagen
worden sei. Der Beschwerdeführer sei vom Kommandanten mit der Waffe
am Auge verletzt worden. In der Folge sei der Beschwerdeführer festge-
nommen und wieder eine Nacht lang auf dem Posten festgehalten worden.
Nach diesem Vorfall habe er sich mit einem gefälschten Identitätsausweis
(nüfus cüzdani) innerhalb der Türkei aufgehalten, bevor er im Juli 2008 die
Türkei illegal verlassen habe.
Zur Stützung seiner Vorbringen reichte der Beschwerdeführer zwei Bestä-
tigungsschreiben der DTP, einen Beleg der DTP für einen Mitgliederbeitrag
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sowie drei amtstierärztliche Dokumente, alle datiert aus den Jahren 2006
und 2007, zu den Akten.
B.
Das Asylgesuch des Beschwerdeführers wurde mit Verfügung des BFM
vom 18. September 2009 abgelehnt und die Wegweisung sowie der Weg-
weisungsvollzug angeordnet, nachdem die Vorbringen des Beschwerde-
führers vom Bundesamt als nicht glaubhaft respektive nicht asylrelevant
eingeschätzt wurden.
C.
Die gegen diese Verfügung eingereichte Beschwerde vom 28. Oktober
2009 wurde mit Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August
2012 abgelehnt (E-6754/2009).
Das Gericht führte dabei im Wesentlichen aus, die vom Beschwerdeführer
vorgetragenen Kurzfestnahmen in den Jahren 2000, 2003 und 2004 seien
offensichtlich nicht ausschlaggebend gewesen für die im Sommer 2008 er-
folgte Ausreise aus der Türkei. Zudem sei nicht davon auszugehen, dass
die Behörden einen konkreten, erhärteten Verdacht der Entfaltung politisch
nicht geduldeter Aktivitäten gegen den Beschwerdeführer gehegt hätten,
ansonsten er kaum nach jeweils einer Nacht ohne Weiteres freigelassen
worden wäre. Gegen die Annahme einer konkreten Verfolgungsgefahr
spreche auch, dass zwischen 2004 und 2007 keine weiteren Festnahmen
erfolgt seien und für diesen Zeitraum auch keine behördlichen Probleme
geltend gemacht worden seien. Der Beschwerdeführer habe offensichtlich
ohne Schwierigkeiten in seinem Heimatdorf leben und einer Arbeit nach-
gehen können. Es sei im Weiteren nicht nachvollziehbar, dass der Be-
schwerdeführer nach der Zustellung des ersten Marschbefehls im Jahr
2003 noch mindestens zweimal festgenommen, aber jeweils nach einer
Nacht freigekommen sein solle. Alleine der Verdacht der Unterstützung der
PKK hätte mit Sicherheit zu einer härteren Vorgehensweise der Militärs ge-
führt. Dies gelte umso mehr, als der Beschwerdeführer seit 2003 angeblich
seiner Militärdienstpflicht nicht nachgekommen und die Gendarmerie dar-
über im Bilde gewesen sei. Bei dieser Sachlage wäre eine längerdauernde
Inhaftierung mit entsprechenden Verfahren und/oder eine direkte Zufüh-
rung zum Militärdienst zu erwarten gewesen. Dass über den ganzen frag-
lichen Zeitraum jedoch keinerlei Sanktionen erfolgt sein sollen, sei nicht
nachvollziehbar. Schliesslich habe der Beschwerdeführer in seiner Rechts-
mittelschrift den nicht geleisteten Militärdienst nicht mehr als ausschlagge-
bend für das Verlassen der Heimat bezeichnet.
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Das Fehlen eines sachlichen und zeitlichen Kausalzusammenhanges
werde letztlich auch dadurch bestätigt, dass der Beschwerdeführer bei der
einlässlichen Befragung zu den Asylgründen spontan ausschliesslich den
Vorfall vom Sommer 2007 geschildert habe, während er die früheren Kurz-
festnahmen erst auf gezielte Nachfrage hin überhaupt erwähnt und auch
ausgeführt habe, im Zeitpunkt seiner Ausreise habe kein Haftbefehl gegen
ihn existiert.
Hinsichtlich des Ereignisses vom Sommer 2007 sei – angesichts des Um-
standes, dass er seiner Militärdienstpflicht nicht nachgekommen sein solle
– nicht nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer auch hier nach einer
Nacht auf dem Posten ohne Weiteres wieder freigekommen sei.
Die Zweifel an diesem vom Beschwerdeführer als zentral dargelegten Vor-
fall würden durch weitere Unglaubhaftigkeitselemente erhärtet. So sei nicht
nachvollziehbar, dass der Beschwerdeführer noch rund ein Jahr lang mit
seiner Ausreise zugewartet habe, wenn er tatsächliche eine landesweit
drohende Verfolgung befürchtet hätte. Zudem habe er seine verschiede-
nen Aufenthalte während dieses Jahres widersprüchlich geschildert.
Ungeachtet der Frage der Glaubhaftigkeit hätte es sich bei diesem Ereignis
um eine allgemeine Militäraktion in der Heimatregion des Beschwerdefüh-
rers gehandelt, die für den Beschwerdeführer offensichtlich keine weiteren
behördlichen Folgen nach sich gezogen habe. Nachdem gemäss seinen
eigenen Angaben kein Haftbefehl gegen ihn vorgelegen habe und somit
auch kein Verfahren gegen ihn eröffnet worden sei, hätte sich der Be-
schwerdeführer allfälligen zukünftigen lokalen Behelligungen durch das
Nutzen einer innerstaatlichen Ausweichmöglichkeit entziehen können.
Hinsichtlich der Mitgliedschaft bei der DTP sei festzuhalten, dass diese Or-
ganisation zwar im Dezember 2009 durch einen Entscheid des Verfas-
sungsgerichts in der Türkei verboten worden sei. Die Parlamentsabgeord-
neten der DTP hätten jedoch grösstenteils ihre Mandate als Parteilose be-
halten. Ende Dezember 2009 seien sie mehrheitlich der Nachfolgepartei
BDP (Baris ve Demokrasi Partisi, Partei des Friedens und der Demokratie)
beigetreten und bildeten innerhalb dieser eine eigene Faktion.
Der Beschwerdeführer sei nur auf lokaler Ebene und nicht in exponierter
Stellung für die DTP tätig gewesen. Zudem hätten sich seine Aktivitäten
auf den Zeitraum beschränkt, als die DTP als legale Partei habe agieren
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können. Es sei daher nicht mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzu-
nehmen, dass dem Beschwerdeführer diesbezüglich behördliche Verfol-
gungsmassnahmen drohen würden.
Der Beschwerdeführer habe auf Beschwerdeebene erklärt, die Nichtbefol-
gung der Militärvorladungen sei nicht der Hauptgrund für seine Ausreise
gewesen. Der Vollständigkeit halber seien die diesbezüglichen Erwägun-
gen des BFM zu bestätigen, wonach ein allfälliges militärstrafrechtliches
Verfahren im Zusammenhang mit der Dienstverweigerung eine grundsätz-
lich legitime staatsbürgerliche Pflicht betreffe und daher flüchtlingsrechtlich
nicht relevant sei.
Soweit der Beschwerdeführer auf einen in Deutschland als Flüchtling an-
erkannten Stiefbruder respektive auf einen Cousin mit Asylgewährung in
der Schweiz verweise, sei festzuhalten, dass er keine persönlichen, asyl-
relevanten Nachteile in diesem Zusammenhang vorgetragen habe.
Schliesslich wurde der Wegweisungsvollzug als zulässig, zumutbar und
möglich gewürdigt.
D.
Mit Schreiben vom 29. August 2012 verwies das BFM auf die Rechtskraft
des Urteils vom 23. August 2012 und räumte dem Beschwerdeführer eine
neue Ausreisefrist (24. September 2012) zum Verlassen der Schweiz ein.
II
E.
Mit Eingabe vom 21. September 2012 teilte der damalige Rechtsvertreter
des Beschwerdeführers, Rechtanwalt Vedat Erduran, dem BFM mit, er
werde fristgerecht ein Revisionsgesuch einreichen, nachdem der Be-
schwerdeführer in den Besitz von neuen Beweismitteln gelangt sei, die er
erst nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012
aus der Türkei habe beschaffen können.
F.
Mit Eingabe vom 25. September 2012 reichte Rechtsanwalt Vedat Erduran
im Namen des Beschwerdeführers eine als Revisionsgesuch ("Gesuch –
Art. 66 VwVG") betitelte Eingabe beim Bundesverwaltungsgericht ein. Zur
Begründung dieses Revisionsgesuches führte der Beschwerdeführer aus,
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es sei ihm gelungen, fremdsprachige Dokumente aus der Türkei zu be-
schaffen, welche belegen würden, dass er wegen seinen politischen Tätig-
keiten für die PKK und die DTP von den türkischen Behörden landesweit
verfolgt werde und eine Rückkehr in die Türkei für ihn eine Lebensgefahr
darstelle. Aus den Dokumenten gehe unter anderem hervor, dass der Be-
schwerdeführer und C._______ – ebenfalls Asylsuchender in der Schweiz
– als PKK-Kuriere bezeichnet würden.
Die zur Stützung der Vorbringen eingereichten Beweismittel beziehen sich
unter anderem auf Anzeigen einer in Deutschland wohnhaften Privatper-
son namens D._______ bei türkischen Behörden, wonach dessen Bruder
vermisst werde und er den Verdacht hege, der Bruder sei von zwei PKK-
Kurieren, nämlich dem Beschwerdeführer und C._______, telefonisch
dazu überredet worden, sich der PKK anzuschliessen. Bei den Beweismit-
teln handelt es sich im Einzelnen um ein fremdsprachiges Dokument inklu-
sive Übersetzung ("Informationsprotokoll" vom 4. September 2012 mit Aus-
sagen von D._______ gegenüber der Kommandatur B._______; ein
fremdsprachiges, handschriftliches Anzeigeschreiben vom 4. September
2012, unterzeichnet von D._______, an die Republiks-Staatsanwaltschaft
in B._______, inklusive Übersetzung sowie ein fremdsprachiges Bestäti-
gungsschreiben betreffend Mitgliedschaft vom 25. August 2012 des (...) der
BDP B._______ inklusive Übersetzung.
G.
Mit Telefax vom 26. September 2012 setzte die für das damalige Revisi-
onsverfahren zuständige Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsge-
richts den Vollzug der Wegweisung einstweilen aus.
H.
Mit Urteil vom 10. Oktober 2012 trat das Bundesverwaltungsgericht auf das
Revisionsgesuch vom 25. September 2012 nicht ein, weil offenkundig
keine Revisionsgründe im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG dargetan
worden seien (E-5038/2012).
Zur Begründung wurde ausgeführt, der Revisionsgrund der nachträglich
erfahrenen Tatsache im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG setze voraus,
dass sich diese bereits vor Abschluss des Beschwerdeverfahrens verwirk-
licht habe. Zudem verlange dieselbe Bestimmung, dass die gesuchstel-
lende Person die betreffende Tatsache während des vorangegangenen
Verfahrens nicht gekannt habe und daher diese nicht habe vorbringen kön-
nen. Die vom Beschwerdeführer vorgetragenen Anzeigen seien erst nach
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dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 23. August 2012 erfolgt.
Ein eventuelles Bekanntwerden von Aktivitäten des Beschwerdeführers zu-
gunsten der PKK durch Verzeigung bei den staatlichen Behörden sei erst
danach möglich geworden und habe sich mithin erst nach Abschluss des
Beschwerdeverfahrens verwirklichen können. Falls diese neue Tatsache
(Bekanntwerden von PKK-Aktivitäten bei den staatlichen Behörden durch
Denunziation) als tatsächlich erfolgt zu erachten sei und sie dadurch neu
für die Begründung der Flüchtlingseigenschaft als geeignet erscheinen
könnte, wäre sie allenfalls in einem neuen Asylverfahren im Sinne des (da-
mals in Kraft stehenden) aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (SR 142.31) zu prü-
fen.
Die eingereichten Beweismittel würden nicht im Original vorliegen, weshalb
deren Beweiswert als sehr gering einzustufen sein dürfte. Bei der Bestäti-
gung der Mitgliedschaft des Beschwerdeführers bei der BDP des Bezirks
B._______ handle es sich um eine bereits während des vorgängigen Ver-
fahrens vorgebrachte und nicht bestrittene Tatsache, weshalb sie weder
als neu noch als erheblich im Sinne von Art. 123 Abs. 2 Bst. a BGG gelten
könne. Auf das offenkundig unzulässige Revisionsgesuch werde daher
nicht eingetreten.
III
I.
Am 5. November 2012 reichte Rechtsanwalt Vedat Erduran im Namen des
Beschwerdeführers beim BFM ein neues Asylgesuch ein. Zur Stützung sei-
nes zweiten Asylgesuches wurden die folgenden türkisch-sprachigen Do-
kumente (in Farb-Kopie, alle versehen mit einem Stempel und der Unter-
schrift von Rechtsanwalt E._______) inklusive Übersetzung und Zustell-
couvert eingereicht:
zwei Schreiben der Republiks-Oberstaatsanwaltschaft B._______
an das Bezirks-Gendarmeriekommando B._______ datiert vom
(…) 2012 und (…) 2012;
ein (ausführlicheres) "Informationsprotokoll" mit Aussagen von
D._______ gegenüber der Kommandatur B._______ vom (…)
2012 (vgl. oben Bst. F);
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das fremdsprachige, handschriftliche Anzeigeschreiben vom (…)
2012, unterzeichnet von D._______, an die Republiks-Staatsan-
waltschaft in B._______, datiert "10.09.2"; inklusive Übersetzung
(vgl. oben Bst. F),
ein Schreiben von Rechtsanwalt E._______, Anwaltskammer von
(...), an Rechtsanwalt Vedat Erduran, datiert vom (…) 2012;
ein Auszug aus dem Zivilstandsregister vom (…) 2012;
ein Schreiben des Kommandanten der Bezirks-Gendarmerie
B._______ betreffend Vorsprache von D._______ bei der Kom-
mandatur-Wache in (...) und dessen Anzeige, dass sein Bruder
F._______, wohnhaft in Deutschland, sich am (…) 2011 der PKK
angeschlossen habe;
ein Identitätsausweis (Nüfus); Serie (…), Nr. (…) betreffend
D._______.
Ergänzend wurde dazu ausgeführt, aus diesen Beweismitteln gehe hervor,
dass die Republik-Oberstaatsanwaltschaft B._______ gegen den Be-
schwerdeführer (und gegen C._______) ein Strafverfahren wegen Unter-
stützung der PKK (Denunziation und logistische Unterstützung der PKK)
führe. C._______ sei ein sehr guter Freund und Weggefährte des Be-
schwerdeführers. Der Beschwerdeführer und sein Freund C._______ hät-
ten die PKK unterstützt. Bei Rechtsanwalt E._______ handle es sich um
den türkischen Rechtsanwalt von C._______. C._______ halte sich als
vorläufig Aufgenommener im Kanton (…) auf. Durch den Rechtsanwalt sei-
nes Freundes sei der Beschwerdeführer in den Besitz der Schreiben der
Republik-Oberstaatsanwaltschaft B._______ an das Bezirks-Gendar-
meriekommando B._______ gekommen. Er habe diese beiden Schreiben
nicht zu einem früheren Zeitpunkt beschaffen respektive einreichen kön-
nen, weil offensichtlich vorher keine Anzeige von einem Kläger bei der Re-
publik-Oberstaatsanwaltschaft B._______ eingegangen sei beziehungs-
weise das Verfahren erst vor Kurzem gegen den Beschwerdeführer und
C._______ eröffnet worden sei. Es handle sich bei beiden Schreiben der
Republiks-Oberstaatsanwaltschaft um authentische Dokumente. Die Echt-
heit und Authentizität der beiden Schreiben könne via Schweizerische Bot-
schaft in Ankara überprüft werden.
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Aufgrund der neuen Beweismittel würden genügend Hinweise dafür vorlie-
gen, dass seit rechtskräftiger Ablehnung des ersten Asylgesuches des Be-
schwerdeführers Ereignisse eingetreten seien, die geeignet seien, die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu begründen. Es sei zu
berücksichtigen, dass das von der Republik-Oberstaatsanwaltschaft
B._______ gegen den Beschwerdeführer geführte Strafverfahren noch
pendent sei und dass auch mit der Ausstellung eines Haftbefehls zu rech-
nen sei. Das BFM habe aufgrund dieser Umstände auf das neue Asylge-
such einzutreten. Im Falle einer Rückkehr in die Türkei drohe dem Be-
schwerdeführer Verfolgung und Bestrafung aus politischen Gründen. Er
gelte somit als Flüchtling im Sinne von Art. 3 AsylG.
J.
Am 5. Dezember 2012 wies das BFM das zuständige kantonale Migrati-
onsamt an, einstweilen vom Vollzug der Wegweisung abzusehen und all-
fällige Vorbereitungshandlungen zu sistieren. Dabei verwies das Bundes-
amt auf die Eingabe vom 5. November 2012 und hielt fest, diese Eingabe
sei zur Zeit in Prüfung.
K.
Mit Schreiben vom 10. Januar 2013 teilte das BFM dem damaligen Rechts-
vertreter des Beschwerdeführers mit, das Bundesamt beabsichtige, ge-
stützt auf (den damals in Kraft stehenden) aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG auf
das Zweitasylgesuch nicht einzutreten.
Es wurde dazu ausgeführt, es sei nicht genügend dargetan worden, dass
es sich bei der auf den Dokumentenkopien genannten Person tatsächlich
um den Beschwerdeführer handle, werde doch lediglich der Name aufge-
führt. Die Dokumente würden lediglich in Kopie vorliegen, auf welchen sich
ein Stempel eines Anwaltes befinde. Es handle sich somit nicht um Origi-
naldokumente. Zudem sei zweifelhaft, dass der in Deutschland wohnhafte
Bruder jenes Mannes, der zur PKK übergelaufen sei, die dargelegten
Äusserungen ausgerechnet bei den türkischen Behörden machen würde.
Dem Beschwerdeführer wurde Gelegenheit eingeräumt, sich zu diesen
Ausführungen schriftlich zu äussern.
L.
Mit Eingabe vom 30. Januar 2013 teilte Fürsprecher Peter Huber dem BFM
mit, dass er mit der Wahrung der Interessen des Beschwerdeführers be-
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traut worden und das Mandatsverhältnis mit Rechtsanwalt Vedat Er-
duran beendet sei. Gleichzeitig reichte er eine entsprechende Anwaltsvoll-
macht zu den Akten.
M.
Mit Eingabe vom 21. Februar 2013 reichte der neu mandatierte Rechtsver-
treter des Beschwerdeführers insgesamt 21 Dokumente nach, unter ande-
rem ein Schreiben von Rechtsanwalt E._______, fünf Schreiben der Ge-
neralstaatsanwaltschaft in B._______, drei Schreiben der Staatsanwalt-
schaft in (...) beziehungsweise (…) sowie mehrere Protokolle und Schrei-
ben der Gendarmerie respektive der Polizeibehörden.
Ergänzend führte der Beschwerdeführer dazu aus, Rechtsanwalt
E._______ habe sich mit Anwaltsvollmacht von C._______ am 11. Februar
2013 erneut zur Staatsanwaltschaft B._______ begeben und habe dort um
Aushändigung beglaubigter Aktenkopien aus dem Ermittlungsverfahren
(…) ersucht, in welchem gegen die Herren C._______ und A._______ (der
Beschwerdeführer) ein Ermittlungsverfahren wegen Anstiftung von
F._______ zum Anschluss an die PKK-Guerilla laufe.
Aus dem staatsanwaltlichen Schreiben vom 20. November 2012 an die
Staatsanwaltschaft in (...) sei eindeutig erstellt, dass sich die Ermittlungen
auf den Beschwerdeführer beziehen würden. Die Unterlagen würden bele-
gen, dass intensiv versucht worden sei, die Beschuldigten an verschiede-
nen vermuteten Herkunfts- bzw. Aufenthaltsorten zu befragen. Zudem
werde abgeklärt, ob sich F._______ bereits auf der schwarzen Liste der
Terrorverdächtigten der Region B._______ befinde. Es verstehe sich von
selbst, dass es nicht möglich sei, Originalakten zu erhalten. Es sei jedoch
glaubhaft gemacht worden, dass es sich um staatsanwaltschaftlich beglau-
bigte Kopien der Originalakten handle. Das Originalschreiben von Rechts-
anwalt E._______ vom 12. Februar 2013 sei verloren gegangen. Rechts-
anwalt E._______ werde aber eine erneute Originalbestätigung nach-
reichen, dass er die hier vorliegenden, beglaubigten Aktenkopien persön-
lich bei der Staatsanwaltschaft entgegengenommen und in die Schweiz
geschickt habe. Das Motiv der Denunziation durch D._______ sei offen-
sichtlich, die Familie vor Nachteilen, die sich aus dem Anschluss eines Fa-
milienangehörigen (E._______) an die PKK-Guerilla erfahrungsgemäss er-
geben würden, zu bewahren, insbesondere den Verdacht der Unterstüt-
zung der PKK von ihr abzuwenden. Die religiös in Imam-Ehe angetraute
Ehefrau des Beschwerdeführers, G._______, habe dem Beschwerdefüh-
rer mitgeteilt, dass sie Mitte Februar 2013 während 24 Stunden auf dem
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Gendarmerieposten des Dorfes (...) festgehalten worden sei, weil sie nach
dem Aufenthaltsort ihres Ehemannes befragt worden sei und angegeben
habe, dessen Aufenthaltsort nicht zu kennen.
N.
Mit Eingabe vom 12. März 2013 reichte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers ein (inhaltlich mit dem verloren gegangenen Schreiben vom 12.
Februar 2013 identisches) Schreiben von Rechtsanwalt E._______ vom
26. Februar 2013 im Original nach.
O.
Das BFM unterzog die mit den Eingaben vom 5. November 2012 und vom
21. Februar 2013 eingereichten Beweismittel einer internen Dokumenten-
prüfung. Die BFM-interne Dokumentenanalyse hielt dabei fest, dass keine
objektiven Fälschungsmerkmale an den Beweismitteln festgestellt worden
seien.
P.
Mit Verfügung vom 18. April 2013 trat das BFM in Anwendung des (damals
– bis 31. Januar 2014 – in Kraft stehenden) aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
auf das Asylgesuch nicht ein und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz
sowie deren Vollzug an.
Zur Begründung führte das Bundesamt namentlich an, es falle auf, dass –
kurze Zeit nach dem Beschwerdeentscheid vom 23. August 2012 – am
4. September 2012 der deutsche Staatsangehörige (D._______) auf der
Kommandatur von B._______ vorgesprochen und geltend gemacht haben
solle, dass der Beschwerdeführer seinen ebenfalls in Deutschland wohn-
haften Bruder F:_______ im (…) 2011 am Telefon dazu bewogen habe, in
die Türkei zu gehen und sich der PKK anzuschliessen. Die Koinzidenz der
beiden Vorfälle gebe zur Vermutung Anlass, dass es sich um einen insze-
nierten Vorwurf handle, mit dem Ziel, dem Beschwerdeführer einen weite-
ren Aufenthalt in der Schweiz zu sichern. Darauf weise insbesondere der
Umstand hin, dass der Vorwurf in der Türkei deponiert worden sei und nicht
am vermuteten Tatort, das heisst bei den heimatlichen Behörden in
Deutschland oder allenfalls in der Schweiz.
Der Beschwerdeführer mache geltend, er habe einen türkischstämmigen
deutschen Staatsangehörigen für die PKK angeworben. Eine solche An-
werbung zugunsten der PKK sei als qualifizierte Hilfeleistung zu werten,
mit welcher der Beschwerdeführer die terroristischen Handlungen der PKK
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begünstigt oder möglich gemacht habe. Mit seinem Tatbeitrag müsse er
sich den schwerwiegenden Vorwurf der Mitverantwortung gefallen lassen.
Vor diesem Hintergrund seien die von den türkischen Behörden eingeleite-
ten Untersuchungsmassnahmen im Kern als rechtsstaatlich legitim zu be-
zeichnen. Gemäss Sachvortrag würden lediglich behördliche Bestrebun-
gen laufen, den Beschwerdeführer zu befragen und seinen Aufenthalt fest-
zustellen. Von einer Anklage sei nirgends die Rede und entsprechend
werde kein Verfahren vorgebracht. Sollte es dennoch zu einem Strafpro-
zess kommen, stehe fest, dass eine davon betroffene Person bis zum Ab-
schluss des Strafverfahrens nicht in Untersuchungshaft und auch nicht in
Sicherheitshaft genommen werde. Erst nach rechtskräftigem Abschluss
des Strafverfahrens würden behördliche Schritte zur Sicherung des Straf-
vollzuges eingeleitet. Derartige Verfahren würden häufig jahrelang dauern.
Auch angesichts dessen sei es dem Beschwerdeführer zuzumuten, den
weiteren Verlauf der Untersuchungen in der Türkei abzuwarten.
Damit stehe fest, dass die nach Abschluss des ersten Asylverfahrens dar-
gelegten neuen Elemente nicht geeignet seien, die Flüchtlingseigenschaft
zu begründen beziehungsweise für die Gewährung vorübergehenden
Schutzes nicht relevant seien. Im Weiteren sei der Wegweisungsvollzug
zulässig, zumutbar und möglich.
Q.
Diese Verfügung vom 18. April 2013 focht der Beschwerdeführer mit Ein-
gabe seines Rechtsvertreters vom 26. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht an und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung und die Rückweisung an die Vorinstanz zur materiellen Prüfung und
zu neuem Entscheid.
Vorab wurde gerügt, die Vorinstanz habe die im Rahmen des rechtlichen
Gehörs vorgetragenen Einwände des Beschwerdeführers (vgl. oben
Bst. M) in ihrer Nichteintretensverfügung nicht aufgegriffen, sondern nun-
mehr ihren Entscheid mit neuen Erwägungen begründet, zu denen dem-
gegenüber vorgängig nicht habe Stellung genommen werden können.
Weiter wurde ausgeführt, das zweite Asylgesuch gründe auf der Tatsache,
dass der in [Deutschland] wohnhafte D._______ am (…) 2012 bei der Gen-
darmerie von B._______ den Vorwurf zu Protokoll gegeben habe, der Be-
schwerdeführer und C._______, welche beide Kuriere der PKK seien, hät-
ten den in Deutschland lebenden Bruder des Beschwerdeführers,
F._______, telefonisch dazu bewogen, sich in die Türkei zu begeben und
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sich dort der Terrororganisation PKK anzuschliessen. Hierauf habe die
Staatsanwaltschaft ein Ermittlungsverfahren gegen die beiden als Asylsu-
chende in der Schweiz lebenden Beschuldigten eingeleitet. Der Beschwer-
deführer habe nie behauptet, etwas mit den vorgeworfenen Handlungen zu
tun gehabt zu haben. Vielmehr sei es für ihn immer offensichtlich gewesen,
dass die Anschuldigungen zu Unrecht erfolgt seien. Die vorinstanzliche Be-
hauptung, wonach er einen deutschen Staatsangehörigen türkischer Her-
kunft telefonisch dazu bewogen habe, sich in der Türkei der PKK anzu-
schliessen, sei falsch respektive verfälscht. Der Beschwerdeführer habe
bereits im ersten Asylverfahren geltend gemacht, er sei zwar einfaches Mit-
glied der DTP (ehemals HADEP) gewesen, aber zu Unrecht vom Militär der
Unterstützung der PKK verdächtigt und deshalb behelligt und verletzt wor-
den zu sein. Eine Beziehung zur PKK habe er nie gehabt und nie behaup-
tet. Es sei deshalb für ihn völlig undenkbar, jemanden zu einem Schritt in
die Illegalität und in den Vorwurf des Terrorismus anzuhalten. Der rechts-
erhebliche Sachverhalt sei von der Vorinstanz in wesentlichen Punk-
ten falsch gewürdigt worden. Der Beschwerdeführer habe nie behauptet,
die zur Anzeige gebrachten Vorwürfe seien zutreffend. Der Anzeiger habe
auch nicht behauptet, C._______ und der Beschwerdeführer hätten
F._______ von der Schweiz aus telefonisch zum Übertritt in die PKK moti-
viert, sondern sie seien selber als Kuriere der PKK tätig gewesen. Aus den
Verfahrensakten des Beschwerdeführers und von C._______ sei bekannt,
dass beide nie als PKK-Kuriere tätig gewesen seien und im relevanten Zeit-
raum vom (…) 2011 in der Schweiz gelebt hätten.
Der Vorhalt des BFM, es handle sich um eine vom Beschwerdeführer
rechtsmissbräuchlich bestellte Anzeige, sei völlig unfundiert. Der Anzeige-
erstatter D._______ und der Beschwerdeführer stammten ursprünglich aus
der gleichen Gegend. Die Eltern des Anzeigeerstatters seien in [Deutsch-
land] wohnhaft. D._______ und seine beiden Brüder F._______ und
H._______ hätten jedoch längere Zeit wieder in [Türkei] verbracht, bevor
sie zu den Eltern nach [Deutschland] gezogen seien. Der Beschwerdefüh-
rer, C._______ und F._______ seien 2003/2004 in [Türkei] befreundet ge-
wesen und hätten die gleiche politische Gesinnung im Rahmen der Partei-
arbeit für die HADEP geteilt. Bereits damals sei der spätere Anzeigeerstat-
ter D._______ vehement gegen die politischen Aktivitäten seines Bruders
F._______ und seiner Freunde A._______ (der Beschwerdeführer) und
C._______ gewesen. Als der Beschwerdeführer in die Schweiz geflohen
sei, habe er telefonischen Kontakt mit dem mittlerweilen in Deutschland
lebenden F._______ unterhalten. Später habe der Beschwerdeführer auch
den ebenfalls in die Schweiz geflohenen C._______ getroffen. Es sei auch
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zu gegenseitigen Telefongesprächen und Besuchen gekommen, wobei
auch über kurdische Politik gesprochen worden sei. Eine Unterstützung o-
der ein Anschluss an die PKK-Guerilla sei jedoch nie ein Thema gewesen.
Vielmehr sei es eine grosse und schmerzliche Überraschung für den Be-
schwerdeführer gewesen, als er vom Anschluss von F._______ an die
Guerilla gehört habe. Aufgrund der als Beilage zur Beschwerde nachgerei-
chen Zeugenaussage von C._______ sei erstellt, dass dieser tatsächlich
von Verfolgung bedroht sei. Das wahre Motiv der Anzeigeerstattung sei nur
vermutungsweise zu erahnen: der Anzeiger D._______ wolle (…) vor allem
keine Probleme mit den türkischen Behörden, wenn er zu Angehörigen und
Freunden in die Türkei reise. Für kurdische Anliegen habe er kein Ver-
ständnis. Vor diesem Hintergrund müsse der Übertritt des jüngeren Bru-
ders F._______ zur PKK für ihn und seine Familie eine Tragödie darstellen,
weil sie bei Reisen in die Türkei damit rechnen müssten, über den Bruder
F._______ befragt zu werden. Die Anzeigeerstattung sei daher wohl als
Vorwärtsstrategie erfolgt, um zu zeigen, dass die Familie sich von der PKK
distanziere und mit dem PKK-Anschluss von F._______ nichts zu tun habe.
Selbst wenn die gegen den Beschwerdeführer erhobene Anschuldigung
objektiv falsch sei, wiege sie in der Realität der Terrorismusbekämpfung
der türkischen Sicherheitskräfte besonders schwer. Dem Zeugenbericht
von C._______ sei zu entnehmen, dass falsche Anschuldigungen der PKK-
Unterstützung von der Justiz oft zur Grundlage von Strafverfahren gemacht
würden. Vorliegend müsste der Beschwerdeführer auf jeden Fall mit einer
Verhaftung bei der Einreise rechnen. Dabei bestehe nach wie vor ein er-
hebliches Risiko von Misshandlungen und Folter. Es bestehe auch ein
grosses Risiko, dass das zuständige türkische Gericht wider jede rechts-
staatliche Verfahrensfairness auf die Aussagen der Belastungszeugen ab-
stelle und Schuldsprüche ausfälle, wo keine Tat begangen worden sei. Die
Vorstellung der Vorinstanz, die drohende Verfolgung des Beschwerdefüh-
rers sei rechtsstaatlich legitim und erfolge in einem rechtsstaatlich korrek-
ten Verfahren, vermöge der Realität der türkischen Gerichte in der über-
wiegenden Mehrheit der Terrorismusprozesse nicht zu entsprechen.
In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um den Beizug der Verfahrensak-
ten von C._______ ersucht.
Zur Stützung der Beschwerdevorbringen reichte der Beschwerdeführer
eine von C._______ unterzeichnete schriftliche Bestätigung ("Zeugenpro-
tokoll") vom 25. April 2013 nach. In dieser bestätigt C._______ im Wesent-
lichen, dass er von seinem türkischen Anwalt erfahren habe, dass
E-2355/2013
Seite 15
D._______, der Bruder von F._______, im September 2012 Anzeige gegen
den Beschwerdeführer und ihn selbst erstattet habe, weil diese F._______
überredet haben sollen, sich der PKK-Guerilla anzuschliessen. Weil ohne-
hin bekannt sei, dass der Beschwerdeführer und C._______ Sympathisan-
ten der HADEP und der späteren kurdischen Parteien gewesen seien, wür-
den die türkischen Behörden ihnen nicht glauben, dass dieser Vorwurf völ-
lig falsch sei.
R.
Mit Zwischenverfügung vom 30. April 2013 wurde der Beschwerdeführer
vom Bundesverwaltungsgericht aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu
leisten. Gleichzeitig wurde ihm Gelegenheit gegeben, eine Einwilligungs-
erklärung von C._______ einzureichen.
S.
Mit Eingabe vom 8. Mai 2013 hielt der Beschwerdeführer fest, dass er von
der Nothilfe lebe, und ersuchte gleichzeitig um eine Befreiung von der Kos-
tenvorschusspflicht.
T.
Mit Eingabe vom 12. Mai 2013 erteilte C._______ dem Beschwerdeführer
die Einwilligung, in seine Asylverfahrensakten Einsicht zu nehmen.
Mit der gleichen Eingabe wurde ein Arztzeugnis der Klinik [Klinik], Psychi-
atrie-Dienste (…), datiert vom 12. Mai 2013 sowie ein Ambulanter Bericht
des (…)spitals, datiert vom 19. April 2013 inklusive ärztliche Einwei-
sung/Fürsorgerische Unterbringung, datiert vom 9. Mai 2013, alle betref-
fend den Beschwerdeführer, nachgereicht. Aus diesen Unterlagen geht
hervor, dass nach einer notfallmässigen Selbsteinweisung des Beschwer-
deführers die Diagnose eines "unklaren psychiatrischen Leidens, DD post-
traumatische Belastungsstörung, Depression, schizoaffektive Störung" ge-
stellt wurde. Die Fürsorgerische Unterbringung sei aufgrund einer akuten
psychotischen Situation erfolgt.
U.
Mit Instruktionsverfügungen vom 14. und 15. Mai 2013 wurde auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses verzichtet und weiter festgehalten, dass
die Asylverfahrensakten von C._______ beigezogen werden. Zudem
wurde der Beschwerdeführer aufgefordert, das Gericht über seinen physi-
E-2355/2013
Seite 16
schen und psychischen Gesundheitszustand und über allfällige Behand-
lungen und Therapien auf dem Laufenden zu halten sowie entsprechende
Facharztberichte einzureichen.
V.
Am 23. Mai 2013 wurde ein Bericht der Klinik (...) nachgereicht. Aus diesem
geht im Wesentlichen hervor, dass der Beschwerdeführer seit dem 7. Mai
2013 bis auf Weiteres in der Klinik behandelt werde. Es wurde die Diag-
nose einer Paranoiden Schizophrenie (ICD-10: F20.0) gestellt. Der Be-
schwerdeführer zeige sich sehr angespannt, misstrauisch, mit Impuls-
durchbrüchen, anfänglich akut suizidal. Er habe akustische Halluzinationen
(Stimmen hören) erlebt und sich verfolgt gefühlt. Sein Verhalten sei wahn-
gesteuert. Aktuell seien Eigen- und Fremd-gefährdung nicht auszuschlies-
sen. Im Kern sei das Krankheitsbild unverändert und therapieresistent. Es
handle sich um einen ausgesprochen schwierigen Verlauf. Die gegenwär-
tige Behandlung erfolge medikamentös und mit Patientengesprächen. Der-
zeit sei eine stationäre Akutbehandlung alternativlos und eine engma-
schige Beobachtung beziehungsweise Verlaufskontrollen seien notwendig,
um die Behandlung durchführen zu können. Es wurde festgehalten, dass
eine Behandlung in der Türkei nicht möglich sei. Offensichtlich werde der
Beschwerdeführer krankheitsbedingt in absehbarer Zukunft nicht in der
Lage sein, jegliche Hilfe seitens türkischer Ärzteschaft zu akzeptieren.
Dadurch sei die Perspektive einer angemessenen Behandlung bzw. Mini-
mierung von Eigen- und Fremdgefährdung im Herkunftsstaat derzeit unre-
alistisch.
W.
Mit Eingabe vom 6. Juni 2013 reichte der Beschwerdeführer einen Ambu-
lanten Bericht des (...)spitals vom 5. Juni 2013 nach. In diesem wird die
Diagnose "Paranoide Schizophrenie; optische Halluzinationen" gestellt.
Weiter wird festgehalten, der Beschwerdeführer sei bis zum 27. Mai 2013
in der Klinik (...) stationär behandelt worden. Vor einem Jahr habe ein
Suizidversuch (Erhängen) stattgefunden. Es habe eine (weitere) notfall-
mässige Selbstzuweisung ins (...)spital stattgefunden.
X.
Mit Eingabe vom 12. Juni 2013 (Poststempel; irrtümlich datiert auf den
8. Mai 2013) reichte der Rechtsvertreter zwei türkischsprachige Gerichts-
dokumente inklusive Übersetzungen (Verhandlungsprotokoll Aktennum-
E-2355/2013
Seite 17
mer (…) des (…) Strafgerichts (...) vom (…) 2013 sowie Vorladung Akten-
nummer (…) desselben Gerichts auf den (…) 2013 betreffend C._______)
nach.
Ergänzend wurde ausgeführt, aus diesen Beweismitteln gehe hervor, dass
der angeklagte C._______ auf den (…) 2013 vom Strafgericht (...) vorge-
laden worden sei. Die Dokumente seien dem türkischen Rechtsvertreter
von C._______, Rechtsanwalt E._______, gerichtlich zugestellt worden.
Zum eingereichten Bericht des (...)spitals vom 5. Juni 2013 wurde zudem
ausgeführt, der Beschwerdeführer sei nach seiner ambulanten Behand-
lung in der Klinik (...) am 27. Mai 2013 aus der Fürsorgerischen Unterbrin-
gung in die ambulante Nachbehandlung entlassen worden. Bereits nach
neun Tagen habe sich sein Gesundheitszustand derart verschlechtert,
dass er sich selber wieder notfallmässig ins (...)spital begeben habe. Zur
Zeit sei er bis auf Weiteres bei Dr. (...), Facharzt für Psychiatrie und Psy-
chotherapie im Spital (...), in ambulanter Behandlung.
Y.
In seiner Vernehmlassung vom 18. Juni 2013 beantragte das BFM die Ab-
weisung der Beschwerde. Ergänzend hielt das Bundesamt fest, es habe
die Beschwerdeakten und den Arztbericht studiert. Zudem habe es das
Verweiser-Dossier betreffend C._______ durchgesehen. Das Bundesamt
komme zum Schluss, dass kein Anlass bestehe, zu einer anderen Fallein-
schätzung zu gelangen.
Z.
Mit Eingabe vom 12. Juli 2013 reichte der Beschwerdeführer die folgenden
weiteren Beweismittel nach:
drei fremdsprachige Dokumente inklusive Übersetzung der ersten
Seite (Beschluss der Republiks-Oberstaatsanwaltschaft
B._______ datiert vom 25. April 2013 über die Unzuständigkeit; Er-
mittlungsauftrag der Republiks-Oberstaatsanwaltschaft (...) an die
Gendarmerie-Kommandatur (…), datiert vom (…) 2013; Rechtshil-
feersuchen der Republiks-Oberstaatsanwaltshaft (...) an die Justiz-
behörden in Deutschland, datiert vom […] 2013); die Dokumente
nehmen Bezug auf die Anzeige von D._______ und nennen den
Beschwerdeführer sowie C._______ als Verdächtige;
Austrittsbericht (…) (Telefax vom 29. Mai 2013);
E-2355/2013
Seite 18
Bericht der Klinik (...), Psychiatrie-Dienste Süd, datiert vom 13. Juni
2013 (Diagnose: Paranoide Schizophrenie F20.0).
AA.
Mit Eingabe vom 29. Juli 2013 richtete sich der Rechtsvertreter von
C._______, Rechtsanwalt Gabriel Püntener, an das Bundesverwaltungs-
gericht und hielt fest, dass er im Verfahren seines Mandanten anfangs
2012 ein Revisionsgesuch beim Bundesverwaltungsgericht eingereicht
habe, welches dem BFM zur Behandlung als Asylgesuch weitergeleitet
worden sei. Am 4. Juli 2013 habe sich das BFM an Rechtsanwalt Püntener
gewandt und sich auf den Standpunkt gestellt, das Asylgesuch von
C._______ könne nicht behandelt werden, nachdem sich sein Asyldossier
seit längerer Zeit als Beizugsdossier beim Bundesverwaltungsgericht be-
finde. Das Gericht werde ersucht, die Verfahrensakten von Herrn
C._______ so schnell als möglich dem Bundesamt zu überweisen, damit
dieses die Behandlung des Asylgesuches an die Hand nehmen könne.
Die vorinstanzlichen Verfahrensakten betreffend C._______ wurden sei-
tens des Bundesverwaltungsgerichts umgehend dem BFM zur Behandlung
des diesbezüglichen Asylgesuchs überwiesen.
C._______ wurde vom BFM am 14. August 2014 als Flüchtling anerkannt
und es wurde ihm Asyl gewährt.
BB.
Mit Eingabe vom 7. August 2013 wurde ein Verlaufsbericht von Dr. (...),
Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie, Psychiatrische Praxis, (...), den
Beschwerdeführer betreffend, zu den Akten gereicht.
Aus diesem Bericht geht hervor, dass der Beschwerdeführer wöchentlich
zur Therapie in die Praxis komme. Er spreche dabei über Traumatisierun-
gen, die er in der Türkei aufgrund seiner Zugehörigkeit zu einer verbotenen
kurdischen Partei erlitten habe. Ausserdem bestehe eine schwere psycho-
tische Symptomatik mit Verfolgungswahn und Stimmenhören. Der Be-
schwerdeführer sei weiterhin psychiatrisch therapiebedürftig und könne
noch nicht aus der Therapie entlassen werden. Es sei nicht von einer
schnellen Verbesserung seiner psychischen Verfassung, sondern vielmehr
von einer Verschlechterung des psychischen Zustandsbildes auszugehen.
Es wurden die Diagnosen: "Paranoide Schizophrenie (F20.0), Schwere
Depression (F32.2) und Traumatisierung in der Kindheit und Jugendlichen-
zeit (Z91.4)" gestellt.
E-2355/2013
Seite 19
CC.
Mit Begleitschreiben vom 15. Juli 2013 überwies die Schweizerische Bot-
schaft in Ankara dem BFM eine türkisch-sprachige E-Mail, welche der Bru-
der des Beschwerdeführers der Botschaft per Postsendung hat zukommen
lassen. Dieser E-Mail wurden drei weitere Dokumente (deutsch-sprachige
Übersetzungen von vier Dokumenten, die von der Republik-Oberstaatsan-
waltschaft von B._______ respektive (...) ausgestellt wurden) beigelegt.
Soweit ersichtlich, handelt es sich bei drei der vier Übersetzungen um die
vollständige Wiedergabe der selben Dokumente, die der Beschwerdefüh-
rer dem Gericht mit Eingabe vom 12. Juli 2013 zugestellt hat (vgl. oben
Bst. Z).
Bei der vierten Übersetzung handelt es sich um ein von der Republiks-
Oberstaatsanwaltschaft in (...) ausgestelltes Schreiben an die Republiks-
Oberstaatsanwaltschaft in (...), datiert vom 6. Juni 2013 (Übersetzungsauf-
trag betreffend Rechtshilfeersuchen an die Justizbehörden von Deutsch-
land datiert vom 6. Juni 2013; vgl. oben, Bst. Z).
DD.
Am 26. Februar 2014 wurde ein weiterer Verlaufsbericht von Dr. (...), Fach-
arzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Praxis (...) nachgereicht.
In diesem Bericht wird die identische Diagnose wie im Facharztbericht vom
7. August 2013 (vgl. oben, Bst. BB) gestellt. Es wird weiter festgehalten,
dass der Beschwerdeführer alle drei Wochen zu einstündigen Therapiesit-
zungen in die Praxis komme. Er sei weiterhin psychiatrisch therapiebedürf-
tig und könne nicht aus der Therapie entlassen werden. Er benötige drin-
gend eine hochdosierte Psychopharmaka-Medikation.
EE.
Am 19. Februar 2014 reiste die religiös nach Brauch angetraute Ehefrau
des Beschwerdeführers, G._______, mit ihrem Kind I._______ (Jahrgang
2003) in die Schweiz und reichte gleichentags ein Asylgesuch ein. Am 28.
Februar 2014 fand eine Befragung zur Person von G._______ durch das
BFM statt.
G._______ brachte dabei im Wesentlichen vor, sie sei wegen ihres Ehe-
partners (des Beschwerdeführers) in der Türkei behelligt worden und habe
das Land verlassen, da sie den Druck nicht mehr ausgehalten habe.
E-2355/2013
Seite 20
Eine weitere, einlässliche Befragung von G._______ zu den Asylgründen
ist bisher noch nicht durchgeführt worden. Das Asylverfahren der Ehefrau
des Beschwerdeführers ist im Urteilszeitpunkt nach wie vor vorinstanz-
lich beim SEM hängig.
FF.
Am 1. Juli 2015 reichte der Rechtsvertreter seine Kostennote zu den Akten.
GG.
Am 1. Juli 2015 wurde ein weiterer ärztlicher Verlaufsbericht von Dr. (...)
eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls – in der Regel und auch vorliegend – end-
gültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108
Abs. 2 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-2355/2013
Seite 21
3.
3.1 aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wurde per 1. Februar 2014 aufgehoben.
Gemäss den Übergangsbestimmungen gilt bei Wiedererwägungs- und
Mehrfachgesuchen für die am 1. Februar 2014 hängigen Verfahren – und
somit auch im vorliegenden Fall – jedoch noch bisheriges Recht (vgl. Abs. 2
der Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 14. Dezember 2012 zum
AsylG, AS 2013 4387).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen,
ist die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich auf
die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht
eingetreten ist (vgl. BVGE 2011/9 E. 5 S. 116). Demnach enthält sich die
Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensentscheid als
unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen Prüfung, hebt
die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer
Entscheidung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2007/8 E. 2.1 S. 73,
BVGE 2011/30 E. 3, 2011/9 E. 5; Entscheidungen und Mitteilungen der
Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S.
240 f.). Demgegenüber prüft die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und
des Vollzugs materiell, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht
diesbezüglich volle Kognition zukommt (vgl. auch BVGE 2014/26 E. 5).
4.
Gemäss aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG wird auf ein Asylgesuch unter ande-
rem dann nicht eingetreten, wenn die asylsuchende Person in der Schweiz
bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat, ausser es gebe Hin-
weise, in der Zwischenzeit seien Ereignisse eingetreten, die geeignet sind,
die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vo-
rübergehenden Schutzes relevant sind.
Bei dieser Prüfung sind nur Ereignisse als relevant zu erkennen, welche
die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG zu begründen vermö-
gen, wobei die diesbezüglichen Hinweise jedoch nur einem gegenüber der
Glaubhaftmachung reduzierten Beweismass genügen müssen, damit ein
Nichteintretensentscheid in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
ausser Betracht fällt. Auf das Asylgesuch ist einzutreten, wenn sich Hin-
weise auf ernsthafte Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG ergeben, die nicht
zum Vornherein haltlos sind. Die Prüfung, ob Hinweise auf eine Verfolgung
im Sinne des Nichteintretenstatbestandes von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
E-2355/2013
Seite 22
vorliegen, unterscheidet sich insbesondere von einer Glaubhaftigkeitsprü-
fung gemäss Art. 7 AsylG im Rahmen einer materiellen Beurteilung. Das
massgebliche Beweismass ist im Vergleich zum Beweismass bei einer
Glaubhaftigkeitsprüfung reduziert (vgl. BVGE 2009/53 E. 4.2; BVGE
2008/57 E. 3.2; EMARK 2000 Nr. 14). Die Relevanz der geltend gemachten
Verfolgung misst sich allerdings am (engeren) Verfolgungsbegriff von Art.
3 AsylG. Auf ein Asylgesuch ist mithin nicht einzutreten, wenn eines der
Elemente des Flüchtlingsbegriffs gemäss Art. 3 AsylG offensichtlich nicht
erfüllt ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 2).
5.
5.1 Der Beschwerdeführer hat am 5. August 2008 ein erstes Asylgesuch in
der Schweiz eingereicht, welches durch das Bundesverwaltungsgericht mit
Urteil vom 23. August 2012 letztinstanzlich abgewiesen wurde. Der Be-
schwerdeführer hat somit in der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos
durchlaufen.
5.2 Im Rahmen seines zweiten Asylverfahrens (Gesuch vom 5. November
2012) trug der Beschwerdeführer namentlich vor, er werde in der Türkei
wegen seiner politischen Tätigkeiten und wegen ihm unterstellter Aktivitä-
ten für die PKK von den türkischen Behörden landesweit verfolgt. Die Re-
publiks-Oberstaatsanwaltschaft in B._______ führe gegen ihn (und
C._______) nach einer entsprechenden Denunziation ein Strafverfahren
wegen Unterstützung der PKK (logistische Unterstützung).
5.2.1 Der Beschwerdeführer liess zur Stützung seiner Vorbringen bereits
durch seinen zuerst mandatierten Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Vedat Er-
duran, erstinstanzlich mehrere fremdsprachige Dokumente einreichen. Ge-
mäss den betreffenden, sich bei den Akten befindlichen Übersetzungen
handelt es sich um Dokumente, die von mehreren Strafverfolgungsbehör-
den in der Türkei (insbesondere Republiks-Oberstaatsanwaltschaft von
B._______ sowie Bezirks-Gendarmerie von B._______; vgl. oben, Bst. F
und I) ausgestellt worden sind.
Im Verlaufe des weiteren erstinstanzlichen Verfahrens liess der Beschwer-
deführer durch seinen heutigen Rechtsvertreter, Fürsprecher Peter Huber,
weitere 21 Beweismittel nachreichen (vgl. oben, Bst. M), bei welchen es
sich grossmehrheitlich ebenfalls um Dokumente handelt, die von den tür-
kischen Strafverfolgungsbehörden (Polizei-, Gendermeriebehörde respek-
tive Staatsanwaltschaften) ausgestellt worden sein sollen.
E-2355/2013
Seite 23
Gemäss einer BFM-internen Dokumentenprüfung sind an den eingereich-
ten Beweismitteln keine Fälschungsmerkmale festgestellt worden.
5.2.2 Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens wurden weitere Beweismittel
eingereicht, bei welchen es sich – den mitgelieferten Übersetzungen zu-
folge – um Dokumente der Oberstaatsanwaltschaft in B._______ und (...),
respektive der Gendarmeriekommandatur von [Türkei] handelt, und somit
ebenfalls um Dokumente, die von den türkischen Strafverfolgungsbehör-
den verfasst und ausgestellt worden sein sollen (vgl. oben, Bst., Q, X, Z
und CC).
Das BFM hat sich anlässlich der im Juni 2013 erstellten Vernehmlassung
weder inhaltlich konkret zu den vom Beschwerdeführer auf Rechtsmittel-
stufe eingereichten Beweismitteln geäussert, noch sich mit der der vom
Beschwerdeführer im Zusammenhang mit diesen Beweismitteln vorgetra-
genen Verfolgungssituation auseinandergesetzt. Das BFM hat sich darauf
beschränkt, festzuhalten, dass es die Beschwerdeakten und den Arztbe-
richt studiert und das Verweiserdossier von C._______ (welchem es be-
kanntlich ein Jahr später Asyl gewährt hat) durchgesehen habe, und fest-
zustellen, dass für das BFM kein Anlass bestehe, zu einer anderen Fallein-
schätzung zu kommen (vgl. oben, Bst. Y). Eine Würdigung der zahlreichen
Beweismittel und insbesondere eine Prüfung der aus diesen Beweismitteln
für das vorliegende Asylverfahren gezogenen Schlüsse und Konsequen-
zen wurden dabei nicht vorgenommen.
5.3
5.3.1 Nach Einschätzung des Bundesverwaltungsgerichts müssen die bei
der Vorinstanz eingereichten Beweismittel, welche die Vorinstanz amtsin-
tern überprüft hat, und deren Echtheit vom BFM explizit nicht in Zweifel
gezogen wurde, sowie die im weiteren Verlauf des Beschwerdeverfahrens
nachgereichten zahlreichen Beweismittel, die gewisse Hinweise dafür lie-
fern, dass der Beschwerdeführer in ein türkisches Strafverfahren betref-
fend einen Terrorismusverdacht verwickelt sein könnte, näher untersucht
werden. Dies gilt insbesondere, weil aus mehreren Beweismitteln hervor-
geht, dass die "für den Kampf gegen Terrorismus" zuständige Staatsan-
waltschaft respektive die "Abteilung für Kampf gegen Terrorismus" der
Gendarmerie die betreffenden Strafermittlungsakten ausgestellt haben sol-
len (vgl. beispielsweise: Schreiben der Oberstaatsanwaltschaft in
B._______ an die Sicherheitsdirektion der Stadt (…) [Direktion für Ter-
E-2355/2013
Seite 24
rorbekämpfung] vom (…) 2013; Beschluss der Republiks-Oberstaatsan-
waltschaft in B._______ datiert vom (…) 2013 über die Unzuständigkeit;
Ermittlungsauftrag der Republiks-Oberstaatsan-waltschaft (...) an die Gen-
darmerie-Kommandatur (…), datiert vom (…) 2013; Rechtshilfeersuchen
der Republiks-Oberstaatsanwaltschaft (...) an die Justizbehörden in
Deutschland, datiert vom (…) 2013; vgl. oben, Bst. M und Z).
5.3.2 Das BFM hat sich im Rahmen seines Nichteintretensentscheides
zwar mit den Vorbringen des Beschwerdeführers auseinandergesetzt. Es
kam dabei zum Schluss, dass der Beschwerdeführer terroristische Hand-
lungen der PKK begünstigt oder möglich gemacht habe (vgl. BFM-Verfü-
gung, S. 2); der Beschwerdeführer seinerseits weist im Beschwerdeverfah-
ren erneut darauf hin, diese Aktivitäten würden ihm zu Unrecht unterstellt.
Eine konkrete, inhaltliche Prüfung der vom Beschwerdeführer angerufenen
Vorfälle hat das BFM indessen nicht vorgenommen, sondern sich vielmehr
in pauschaler Form auf den Standpunkt gestellt, diese Ereignisse stellten
keine neuen, für die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers spre-
chende Umstände dar.
5.3.3 Im Weiteren stellt sich die Vorinstanz auf den Standpunkt, es müsse
nicht damit gerechnet werden, dass der Beschwerdeführer – sollte es zu
einem Strafprozess kommen – in Untersuchungs- oder in Sicherheitshaft
genommen würde. Bis zum Ergehen eines Urteils könnten Betroffene den
Gang des Strafverfahrens in Freiheit abwarten. Erst nach rechtskräftigem
Abschluss des Strafverfahrens würden behördliche Schritte zur Sicherung
des Strafvollzuges eingeleitet; es sei dem Beschwerdeführer daher zuzu-
muten, den weiteren Verlauf der Untersuchungen in der Türkei abzuwarten.
5.4 In der Beschwerde wird zu Recht die Rüge erhoben, die betreffenden
Erwägungen des BFM vermöchten der Realität der türkischen Gerichte in
der überwiegenden Mehrheit der Terrorismusprozesse nicht zu entspre-
chen. Wenn sich bewahrheiten sollte, dass gegen den Beschwerdeführer
im Zusammenhang mit dem Vorwurf der PKK-Unterstützung strafrechtliche
Ermittlungen seitens der türkischen Strafverfolgungsbehörden eingeleitet
worden sind, kann nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts nicht
zum Vornherein ausgeschlossen werden, dass er im Falle einer Rückkehr
in die Türkei in Polizeigewahrsam genommen würde und in der Folge Miss-
handlungen zu gewärtigen hätte (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.2.2). Es kann
aufgrund der heutigen Aktenlage nicht ausgeschlossen werden, dass der
Beschwerdeführer bei einer Wiedereinreise in die Türkei einer eingehen-
den Befragung durch die türkischen Behörden unterzogen würde und er
E-2355/2013
Seite 25
aufgrund eines allfällig gegen ihn hängigen Strafverfahrens wegen Entfal-
tung politisch missliebiger politischer Tätigkeiten mit flüchtlingsrelevanten
Behelligungen rechnen müsste. Dass ein allfälliges Strafverfahren im Zu-
sammenhang mit PKK-Vorwürfen ohne weiteres – und namentlich ohne
nähere Klärung konkreter Tatbeiträge des Beschwerdeführers – rechts-
staatlich legitim wäre, wie die Vorinstanz festhält, greift im Übrigen eben-
falls zu kurz und entspricht nicht der Praxis des Bundesverwaltungsge-
richts (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.4; BVGE 2011/10 E. 6, je m.w.H.).
5.5 Hinzu kommt, dass C._______, auf den sich der Beschwerdeführer
mehrfach beruft, am 14. August 2014 in der Schweiz als Flüchtling aner-
kannt und ihm Asyl erteilt worden ist.
Die Fragen, ob die von C._______ vorgetragenen Asylgründe einen sach-
lichen und persönlichen Zusammenhang mit den Asylvorbringen des Be-
schwerdeführers aufweisen und ob der Beschwerdeführer hieraus eine
flüchtlingsrelevante Verfolgungssituation bezüglich seiner Person ableiten
kann, müssen ebenfalls im Rahmen einer eingehenderen, materiellen Prü-
fung des vorliegenden Asylgesuches geklärt werden.
5.6 Angesichts der zahlreichen Dokumente, die der Beschwerdeführer im
Rahmen des zweiten Asylverfahrens eingereicht hat, fällt die Möglichkeit,
in Anwendung von aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG einen Nichteintretensent-
scheid zu fällen, ausser Betracht. Aufgrund der heute sich präsentierenden
Aktenlage hat das SEM das erneute Begehren um Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft im Rahmen eines ordentlichen zweiten Asylverfahrens zu
prüfen und hat dabei eine Anhörung im Sinne von Art. 29 und 30 AsylG
durchzuführen (vgl. BVGE 2009/53 E. 7; EMARK 2006 Nr. 20 E. 3.1). Im
Rahmen einer materiellen Prüfung des Asylgesuches werden die zahlrei-
chen Beweismittel und ein allfälliger Zusammenhang mit der vom SEM be-
jahten Verfolgungssituation von C._______ zu prüfen sein.
Dabei wird den gesundheitlichen, insbesondere psychischen Beeinträchti-
gungen des Beschwerdeführers Rechnung zu tragen sein (vgl. hierzu: UN-
HCR, Handbuch über Verfahren und Kriterien zur Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft, Genf 2011, Rz. 206 ff.; BVGE 2009/50 E. 10.2.1).
Nach dem Gesagten ist festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Rah-
men seines zweiten Asylverfahrens Gründe vorgetragen hat, welche – bei
korrekter Anwendung des massgeblichen tiefen Beweismasses im Sinne
der Rechtsprechung zu aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG (vgl. oben, E. 4) –
E-2355/2013
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genügen, um als Hinweise auf eine mögliche Gefährdung im Sinne dieses
Nichteintretenstatbestandes zu gelten, die mithin in einem materiellen Ver-
fahren eingehend zu prüfen sind.
5.7 Zusammenfassend ist festzustellen, dass das BFM zu Unrecht auf das
zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 5. November 2012 ge-
stützt auf aArt. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG nicht eingetreten ist und somit Bun-
desrecht verletzt hat (Art. 106 AsylG).
Die Beschwerde ist im Sinne des Hauptbegehrens gutzuheissen und die
angefochtene Verfügung des BFM vom 18. April 2013 ist aufzuheben. Die
Sache ist zur materiellen Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an das
SEM zurückzuweisen.
6.
6.1 Beim vorliegenden Verfahrensausgang sind keine Verfahrenskosten
aufzuerlegen.
6.2 Dem Beschwerdeführer ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 1 VwVG so-
wie Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2)
für die ihm erwachsenen notwendigen und verhältnismässig mässig hohen
Kosten eine Parteienschädigung zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers reichte am 1. Juli 2015 eine
Kostennote für seine Bemühungen im vorliegenden Beschwerdeverfahren
ein. Er weist einen Aufwand von insgesamt 15 Stunden sowie Auslagen
von Fr. 82.– aus, welcher namentlich angesichts der umfangreichen Akten-
lage und aufgrund des durch die schwere gesundheitliche Beeinträchti-
gung des Beschwerdeführers erforderlichen Mehraufwands als angemes-
sen zu erachten ist; der geltend gemachte Stundenansatz von Fr. 250.– ist
reglementskonform (vgl. Art. 10 Abs. 2 VGKE). Dem Beschwerdeführer ist
demnach eine Parteientschädigung von insgesamt Fr. 4'138.55 (Fr. 3'750.-
Stundenaufwand zuzüglich Auslagen von Fr. 82.– m sowie 8 % Mehrwert-
steuer von Fr. 306.55) zu Lasten des SEM zuzusprechen.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Verfügung des BFM vom
18. April 2013 wird aufgehoben.
2.
Die Sache wird im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an das SEM
zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das SEM hat dem Beschwerdeführer eine Parteientschädigung in der
Höhe von Fr. 4'138.55 auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
SEM und die zuständige kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sandra Bodenmann
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