B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2355/2014
Ur t e i l vom 2 5 . J a nu a r 2 0 1 6
Besetzung
Richterin Esther Marti (Vorsitz),
Richterin Nina Spälti Giannakitsas,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…)
(Beschwerdeführerin 1)
und ihre Tochter
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin 2),
beide Sri Lanka,
(…),
p.A. Schweizer Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 21. März 2014 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
A.a Mit englischsprachiger Eingabe vom 17. Dezember 2009 an die
Schweizerische Botschaft in Colombo (nachfolgend: die Botschaft) suchte
die Beschwerdeführerin 1, eine Staatsangehörige Sri Lankas tamilischer
Ethnie mit Wohnsitz in C._______, sinngemäss um Einreise in die Schweiz
und Gewährung von Asyl für sie und ihre Tochter (Beschwerdeführerin 2)
nach.
Zur Begründung ihres Asylgesuches brachte sie vor, ihre Tochter sei auf-
grund ihrer (…), die sie als Kriegsverletzung erlitten habe, auf medizinische
Unterstützung im Ausland angewiesen.
A.b Mit Schreiben vom 7. Januar 2010 wurde die Beschwerdeführerin 1
von der Botschaft zur Konkretisierung ihrer Asylvorbringen aufgefordert.
Mit je einem Antwortschreiben, datiert vom 1. Februar 2010, konkretisierten
sowohl die Mutter als auch die Tochter ihre jeweiligen Vorbringen. Den Ein-
gaben legten die Beschwerdeführerinnen mehrere Dokumente – insbeson-
dere medizinischer Art, betreffend die (…) der Beschwerdeführerin 2 – in
Kopie bei.
A.c Am 9. März 2010 überwies die Botschaft die Asylgesuche der
Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz zur Prüfung, mit dem Hinweis, es
sei auf eine Anhörung verzichtet worden, da das Einreisegesuch in erster
Linie aus medizinischen Gründen gestellt worden sei.
A.d Mit Schreiben vom 20. Oktober 2011 und vom 22. Februar 2012
gelangte die Beschwerdeführerin 1 erneut an die Botschaft, erkundigte sich
nach dem Verfahrensstand und führte die Asylgründe weiter aus. Sie
machte insbesondere ergänzend geltend, ihr (…) sei (…) von den
Liberation Tigers of Tamil Eelam (LTTE) rekrutiert worden und (…)
umgekommen. Ihre Tochter sei von den LTTE zu Beginn des Jahres (…)
ebenfalls zwangsrekrutiert worden. Als sie (…) das (…) verloren habe,
habe sie die Verantwortung für ihre Tochter übernommen und sie seien ins
D._______ IDP-Camp gekommen. Dort seien sie befragt, aber nicht
identifiziert worden. Als die Tochter im Camp krank geworden sei, habe
man sie ins E._______ Hospital gebracht und danach seien sie nach
C._______ zurückgekehrt. Die Sicherheitskräfte seien dann von einigen
Personen informiert worden, dass die Familie mit den LTTE zu tun gehabt
habe, weshalb diese angefangen hätten, sie zu befragen. Wenn sie
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wüssten, dass die Tochter bei den LTTE gewesen sei, wäre sie
mitgenommen worden. Sie würden täglich schikaniert und bedroht.
Zusammen mit der Eingabe vom 22. Februar 2012 reichte die Beschwer-
deführerin 1 weitere Dokumente zu den Akten.
A.e Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 informierte die Botschaft die
Beschwerdeführerinnen, dass das Asylgesuch der Tochter getrennt von
jenem ihrer Mutter behandelt werde und forderte die Tochter auf, zu den
aufgelisteten Fragen schriftlich Stellung zu nehmen. Mit je einem
Schreiben vom 28. Juni 2012 nahmen beide Beschwerdeführerinnen
erneut Stellung und legten je zwei Beweismittel bei. Sie führten beide aus,
letztmals seien die Sicherheitskräfte am 10. Juni 2012 vorbeige-kommen,
hätten Kopien der Identitätskarten mitgenommen und ihnen vorgeworfen,
sie hätten Verbindungen zur LTTE gehabt und ihr (…) respektive (…) sei
als Held der Bewegung gestorben.
A.f Mit Begleitschreiben vom 10. September 2012 überwies die Botschaft
die Asylgesuche mit den entsprechenden Beilagen erneut dem damaligen
BFM zur Prüfung. Sie hielt dabei fest, infolge knapper Personal-ressourcen
sei im vorliegenden Fall auf eine Anhörung verzichtet worden.
A.g Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 teilten die Beschwerdeführerinnen der
Botschaft mit, dass sie auf die Einladung zur Anhörung warteten, und dass
die Bedrohungen zugenommen hätten. Darüber hinaus seien sie beide ins
F._______-Camp vorgeladen worden, wo man sie zu aktuellen und
früheren Verbindungen zur LTTE befragt habe.
A.h Mit Schreiben vom 29. Januar 2014 lud die Botschaft die
Beschwerdeführerinnen zu Anhörungen zu den Asylgründen nach
Colombo ein. Diese fanden am 24. Februar 2014 statt (Protokoll in den
SEM-Akten: A16/1 in Bezug auf die Beschwerdeführerin 1 und A17/9 in
Bezug auf die Beschwerdeführerin 2).
B.
Aus den Eingaben der Beschwerdeführerinnen sowie den Befragungen
ergeben sich im Wesentlichen folgende Asylgründe:
Die Beschwerdeführerin 1 brachte insbesondere vor, aufgrund der (…)
ihrer Tochter (der Beschwerdeführerin 2) sowie der schweren psychischen
Erkrankung der älteren Tochter (Beschwerdeführerin im konnexen
Verfahren E-2354/2014) auf Schutz angewiesen zu sein. Die Familie werde
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aufgrund des (…), der (…) von den LTTE zwangsrekrutiert und (…)
gewaltsam ums Leben gekommen sei, verdächtigt, Verbindungen zur LTTE
zu haben. Ihr (…) sei im Rahmen der Kriegswirren verschwunden. Sie
selbst seien aufgrund der Kriegswirren mehrfach vertrieben worden. Seit
sie wieder an ihren ursprünglichen Heimatort in C._______ zurückgekehrt
seien, würden sie und ihre beiden Töchter von sri-lankischen
Sicherheitskräften regelmässig nach ihren LTTE-Verbindungen befragt.
Dies sei auch einmal geschehen, als sie zur medizinischen Behandlung
ihrer Tochter nach G._______ gereist und im Rahmen einer Razzia in der
Lodge festgenommen worden seien. Diesbezüglich habe sie bei der
Human Rights Commission eine Klage eingereicht.
Die Beschwerdeführerin 2 brachte im Wesentlichen vor, sie sei (…)
zwangsrekrutiert worden, habe den LTTE aber nach kurzer Zeit entfliehen
können. (…) sei sie als Zivilistin bei einem Bombenangriff schwer verletzt
worden. Seither sei sie (…) und vollständig auf die Unterstützung ihrer
Mutter angewiesen. Mit dieser sei sie gegen Ende des Bürgerkrieges ins
D._______ IDP-Camp gegangen, bis sie dieses zwecks weiterer
medizinischer Abklärungen verlassen hätten. In der Folge seien sie unter
anderem nach G._______ gereist, wo sie aufgrund ihrer Verletzungen der
LTTE-Zugehörigkeit verdächtigt und kurzzeitig verhaftet worden seien. (…)
hätte sie zusammen mit ihrer Mutter zweimal eine Reise nach H._______
zur medizinischen Behandlung angetreten. Nach zweijährigem Aufenthalt
in I._______ seien sie, zusammen mit ihrer (…), wieder in C._______
wohnhaft. Dort seien sie als Familie mit LTTE-Verbindungen identifiziert
worden, wobei sie auch eine Aufforderung der lokalen Behörde erhalten
hätten, im Armeecamp vorstellig zu werden, wo sie zu ihrer LTTE-
Vergangenheit befragt worden seien. Seither würden regelmässige
Kontrollen stattfinden, wobei sie immer wieder mit denselben Fragen
konfrontiert würden – insbesondere wie sie verletzt worden sei – und
danach wieder entlassen würden.
C.
Mit je einem Begleitschreiben, beide vom 25. Februar 2014, überwies die
Botschaft die Akten der Beschwerdeführerinnen der Vorinstanz zum Ent-
scheid.
D.
Mit Verfügung vom 21. März 2014 verweigerte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführerinnen die Einreise in die Schweiz und lehnte ihre
Asylgesuche ab. Zur Begründung führte sie insbesondere aus, es fehle den
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Beschwerdeführerinnen an der erforderlichen Schutzbedürftigkeit, denn
auch, wenn die geschilderten Bedrohungen und Schikanen seitens der sri-
lankischen Sicherheitskräfte so stattgefunden hätten und die familiäre
Situation bedauerlich sei, bedeuteten diese Umstände keine
einreiserelevante akute Gefährdung.
E.
Gegen diese Verfügung erhoben die Beschwerdeführerinnen mit je einer
englisch- und einer deutschsprachigen Eingabe vom 15. April 2014
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht und beantragten
sinngemäss deren Aufhebung und die Bewilligung der Einreise in die
Schweiz. Sie machten geltend, in Sri Lanka sehr wohl gefährdet zu sein,
zumal die Bedrohung seit den jüngsten Vorfällen im Norden zugenommen
habe.
Mit der Eingabe reichten sie ein ärztliches Schreiben von Dr. J._______
vom 21. Oktober 2013 bei.
F.
F.a Mit Zwischenverfügung vom 6. Mai 2014 lud die zuständige
Instruktionsrichterin des Bundesverwaltungsgerichts die Vorinstanz ein,
zur Beschwerde Stellung zu nehmen.
F.b In ihrer Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 hielt die Vorinstanz ohne
weiteren Ausführungen an ihren Erwägungen fest.
G.
Mit Eingabe vom 13. August 2014 wiesen die Beschwerdeführerinnen
erneut darauf hin, dass sie in Gefahr seien. So stünden sie unter dem
Schutz eines Priesters der (…) Kirche.
H.
Am 2. November 2015 reichten die Beschwerdeführerinnen ein
Unterstützungs-schreiben von K._______, Superintendent Minister der
(…) Church C._______, vom 30. September 2015 zu den Akten. Dieser
hält darin fest, bei den Beschwerdeführerinnen handle es sich um
Mitglieder seiner Kirche, sie seien ehrliche Menschen mit gutem Charakter.
Die Beschwerdeführerin 2 sei im Krieg (…) und ihre Mutter, die
Beschwerdeführerin 1, arbeite sehr hart und sei in sozialer Hinsicht
äusserst aktiv.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
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Seite 6
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das SEM gehört zu den Behör-
den nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwal-
tungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]).
1.2 Die angefochtene Verfügung vom 21. März 2014 wurde von der Bot-
schaft mit Begleitschreiben vom 31. März 2014 an die Beschwerdeführe-
rinnen weitergeleitet. Zwar kann den Akten weder das Eröffnungsdatum
der Verfügung noch der der Beschwerdeeingabe zugehörige Poststempel
entnommen werden. Die Beschwerde datiert vom 15. April 2014 und ist bei
der Botschaft am 21. April 2014 eingegangen, womit unter Berücksichti-
gung der Umstände von der Rechtzeitigkeit der Beschwerde auszugehen
ist.
Während es der englischsprachigen Eingabe an einer Unterschrift fehlt,
wurde die im Namen der Beschwerdeführerin 2 verfassten deutschspra-
chige Eingabe sowohl von ihr als auch von der Beschwerdeführerin 1 hand-
schriftlich signiert.
Die Beschwerde ist demnach frist- und formgerecht eingereicht worden.
Die Beschwerdeführerinnen haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1
VwVG).
2.
Die Vernehmlassung vom 9. Mai 2014 ist den Beschwerdeführerinnen zu-
sammen mit dem vorliegenden Urteil zur Kenntnisnahme zuzustellen.
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3.
Im Asylbereich richten sich die Kognition und die Rügemöglichkeiten nach
Art. 106 Abs. 1 AsylG; (zur Frage der Auswirkung der Streichung von Art.
106 Abs.1 Bst. a aAsylG [Beschwerdegrund der Unangemessenheit] auf
das Beschwerdeverfahren in Ausland-Asylverfahren, vgl. BVGE 2015/2 E.
4 ff).
4.
Die Möglichkeit, im Ausland ein Asylgesuch bei einer Schweizer Vertretung
zu stellen, ist mit Wirkung ab 29. September 2012 aufgehoben worden,
wobei für Asylgesuche, die – wie vorliegend – vor dem Inkrafttreten gestellt
worden sind, die Art. 12, 19, 20, 41 Abs. 2, Art. 52 und 68 in der bisherigen
Fassung des Asylgesetzes gelten (Übergangsbestimmung zur Änderung
vom 28. September 2012; AS 2012 5359).
5.
Gemäss aArt. 19 Abs. 1 AsylG kann ein Asylgesuch im Ausland bei einer
schweizerischen Vertretung gestellt werden, welche es mit einem Bericht
an das BFM überweist (aArt. 20 Abs. 1 AsylG). Einer Person, die im Aus-
land ein Asylgesuch gestellt hat, ist die Einreise in die Schweiz zu bewilli-
gen, wenn eine unmittelbare Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit glaubhaft
gemacht wird, die ihr wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen droht (aArt. 20 Abs. 3 AsylG, Art. 3 AsylG) – das heisst im Hin-
blick auf die Anerkennung als Flüchtling und die Asylgewährung – oder
aber, wenn für die Dauer der näheren Abklärung des Sachverhalts ein wei-
terer Aufenthalt im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat oder die Ausreise in ei-
nen Drittstaat nicht zumutbar erscheint (aArt. 20 Abs. 2 AsylG). Asyl – und
damit die Einreise in die Schweiz – ist zu verweigern, wenn keine Hinweise
auf eine aktuelle Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG vorliegen oder der
Person zuzumuten ist, sich in einem Drittstaat um Aufnahme zu bemühen
(aArt. 52 Abs. 2 AsylG).
Für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten restriktive Voraussetzun-
gen. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG sind
mit Blick auf den Ausschlussgrund von alt Art. 52 Abs. 2 AsylG namentlich
die Beziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit
der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglich-
keit und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie
die voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in
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Seite 8
Betracht zu ziehen. Ausschlaggebend für die Erteilung der Einreisebewilli-
gung ist dabei die Schutzbedürftigkeit der betreffenden Person, mithin die
Prüfung der Fragen, ob eine Gefährdung im Sinn von Art. 3 AsylG glaubhaft
gemacht wird und ob der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung zugemutet werden kann (vgl. BVGE 2011/10
E. 3.3 m.w.H.).
6.
6.1 Die Vorinstanz begründete die Ablehnung der Asylgesuche – unabhän-
gig von der Glaubhaftigkeit der Vorbringen – damit, dass es den Beschwer-
deführerinnen offensichtlich an Schutzbedürftigkeit fehle. Die Bedenken
der Beschwerdeführerinnen seien zwar nachvollziehbar, ihren Ausführun-
gen sei indes nicht zu entnehmen, dass es jemals zu ernsthaften Vorfällen
gekommen sei. So seien sie weder festgenommen noch angeklagt oder
verurteilt worden. Die geltend gemachte Furcht vermöge unter diesen Um-
ständen die Wahrscheinlichkeit einer einreiserelevanten Verfolgung nicht
zu begründen. Auch wenn nicht auszuschliessen sei, dass die Beschwer-
deführerinnen vereinzelt von Sicherheitskräften bedroht und schikaniert
worden seien und dies ihre Lebenssituation erschwere, komme diesen Vor-
fällen aufgrund der mangelnden Intensität kein Verfolgungscharakter zu.
Auch aus dem Umstand, dass Familienangehörige gewaltsam ums Leben
gekommen oder verschollen seien sowie aus den allgemein schwierigen
Lebensumständen, könnten die Beschwerdeführerinnen schliesslich keine
Einreiserelevanz herleiten.
6.2 Dem hielten die Beschwerdeführerinnen entgegen, sie könnten in Sri
Lanka jederzeit verhaftet werden und seien dort entsprechend sehr wohl
gefährdet. Aufgrund des Verdachts der sri-lankischen Behörden, wonach
die Familie Verbindungen zu den LTTE habe, stünden sie unter ständiger
Beobachtung. Die (…) Beschwerdeführerin 2 sei sodann vollständig auf die
Unterstützung ihrer älter werdenden Mutter angewiesen.
6.3 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Durchsicht der Akten in
Übereinstimmung mit der Vorinstanz zum Schluss, dass die Beschwerde-
führerinnen keiner aktuellen unmittelbaren Gefährdung, und damit nicht
schutzbedürftig im Sinne der massgeblichen Bestimmungen, sind.
Dabei steht ausser Zweifel, dass die Beschwerdeführerinnen in verschie-
denster Hinsicht schwer von der Bürgerkriegssituation in Sri Lanka getrof-
fen wurden, was sich aus dem Sachverhalt, der als erstellt gelten darf,
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ergibt. Auch verkennt das Gericht die schwierigen persönlichen Lebens-
umstände, welchen die Beschwerdeführerinnen heute ausgesetzt sind,
nicht. Dennoch vermögen all diese Umstände keine Schutzbedürftigkeit im
hier massgeblichen Sinne zu begründen.
Zwar ist tatsächlich nicht ausgeschlossen, dass die Beschwerdeführerin-
nen auch heute unter einer gewissen Beobachtung der sri-lankischen Be-
hörden stehen, selbst wenn sich die Lage in Sri Lanka nach der Beendi-
gung des Bürgerkrieges 2009 beruhigt hat. Den Akten sind indes keine
Hinweise zu entnehmen, die den Schluss nahelegten, dass die sri-lanki-
schen Behörden ein derart grosses Interesse an den Beschwerdeführerin-
nen hätten, dass von einer eigentlichen Bedrohung auszugehen wäre. Dies
zeigen insbesondere die beiden im Jahr (…) vorgenommenen Reisen nach
H._______ zwecks medizinischer Behandlung, wo die Beschwerdeführin-
nen offenbar problemlos aus Sri Lanka aus- und wieder einreisen konnten.
Auch bei der geltend gemachten Verhaftung in einer Lodge in G._______
wurden die Beschwerdeführerinnen offenbar ohne weitere Auflagen nach
kurzer Zeit wieder freigelassen, was kein Verfolgungsinteresse seitens der
sri-lankischen Behörden nahelegt. Seit der Rückkehr an ihren Heimatort
C._______ scheinen die Beschwerdeführerinnen von den Behörden zwar
vermehrt kontrolliert und möglicherweise auch schikaniert zu werden, dar-
über hinaus machen sie indes keine Behelligungen geltend. Allein der auf
Beschwerdeebene pauschal vorgebrachte Hinweis, sie könnten jederzeit
verhaftet werden, vermag keine unmittelbare Gefährdung im hier relevan-
ten Sinne zu begründen. Gegen eine solche spricht nicht zuletzt auch der
Umstand, dass die Beschwerdeführerinnen sich offenbar seit mehreren
Jahren an derselben Adresse aufhalten und die Beschwerdeführerin 1
auch in der Lage ist, einer Arbeit nachzugehen. Die Vorinstanz hat dem-
nach zutreffend darauf hingewiesen, dass es den vorgebrachten Behelli-
gungen durch die sri-lankischen Sicherheitsbehörden – konkret den wie-
derholten Vorladungen, Kontrollen und Befragungen – an der nötigen In-
tensität fehlt, um im Sinne von Art. 3 AsylG relevant zu sein, selbst wenn
eine gewisse subjektiv empfundene Furcht der Beschwerdeführerinnen
aufgrund des von ihnen Erlebten verständlich ist. Eine konkrete Gefähr-
dung lässt sich schliesslich auch aus den medizinischen Vorbringen nicht
ableiten. In diesem Zusammenhang ist ergänzend darauf hinzuweisen,
dass die Beschwerdeführerinnen in der Vergangenheit Unterstützung von
nicht-staatlicher Seite in Anspruch nehmen konnten. So gab die Beschwer-
deführerin 1 zu Protokoll, dass die Human Rights Commission ihr eine Ar-
beitsstelle offeriert und ihnen geholfen habe, eine Unterkunft zu erhalten.
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Später hätten sie auch die Reise nach H._______ für eine (…)operation
antreten können (vgl. A19/10 S. 6).
6.4 Nach dem Gesagten ist zusammenfassend festzuhalten, dass die Be-
schwerdeführerinnen zum jetzigen Zeitpunkt in Sri Lanka keiner Gefähr-
dung im Sinne der erwähnten Bestimmungen ausgesetzt sind, wobei die
eingereichten Beweismittel nichts an dieser Einschätzung zu verändern
vermögen. Ergänzend kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwä-
gungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden. Unter diesen
Umständen hat die Vorinstanz den Beschwerdeführerinnen zu Recht die
Erteilung der Einreisebewilligung verweigert und ihr Asylgesuch abgewie-
sen, zumal keine weiteren Abklärungen nötig waren.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist dem-
nach abzuweisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich den
Beschwerdeführerinnen aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Aus verwal-
tungsökonomischen Gründen sowie in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in
fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Februar 2008 über
die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
(VGKE, SR 173.320.2) ist indessen auf die Erhebung der Verfahrenskos-
ten zu verzichten.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2355/2014
Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerinnen, das SEM und die
Schweizer Vertretung in Colombo.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: