B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2356/2012
U r t e i l v o m 5 . D e z e m b e r 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiber Simon Thurnheer.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. März 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat eigenen Angaben zu-
folge am 17. September 2008 auf dem Luftweg und reiste am 25. Sep-
tember 2008 in die Schweiz ein, wo er am gleichen Tag um Asyl nach-
suchte. Am 30. September 2008 wurde er im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum B._______ befragt. Das BFM hörte ihn am 4. August 2009 zu
seinen Asylgründen an.
B.
Mit Verfügung vom 22. März 2012 (am 28. März 2012 eröffnet) stellte das
BFM fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
lehnte sein Asylgesuch ab, wies ihn aus der Schweiz weg und ordnete
den Vollzug der Wegweisung an.
C.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 27. April 2012 liess der Be-
schwerdeführer gegen diese Verfügung beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei
wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs aufzuheben und die Sache an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben
und die Sache zur Feststellung des vollständigen und richtigen rechts-
erheblichen Sachverhaltes und zur Neubeurteilung an das BFM zurück-
zuweisen. Eventuell sei die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigen-
schaft des Beschwerdeführers festzustellen und ihm Asyl zu gewähren.
Eventuell seien die Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzu-
heben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen.
Zudem ersuchte er um Mitteilung der Zusammensetzung des Spruchkör-
pers. Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer die in der Rechtsmit-
telschrift aufgeführten Belege 1 bis 18 ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2012 bestätigte die zuständige In-
struktionsrichterin den Eingang der Beschwerde, stellte fest, der Be-
schwerdeführer dürfe den Ausgang des Verfahrens in der Schweiz abwar-
ten, erhob einen Kostenvorschuss und gab antragsgemäss die voraus-
sichtliche Zusammensetzung des Spruchkörpers bekannt.
E.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 22. Mai 2012 reichte der Be-
schwerdeführer eine Unterstützungsbedürftigkeitserklärung, zwei Foto-
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grafien sowie eine Kostennote ein und ersuchte um Befreiung von der
Bezahlung der Verfahrenskosten sowie eventuell um Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
F.
Die Instruktionsrichterin verzichtete mit Zwischenverfügung vom 6. Juli
2012 antragsgemäss wiedererwägungsweise auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses und verwies die Behandlung des Gesuchs um Ge-
währung der unentgeltlichen Rechtspflege auf einen späteren Zeitpunkt.
G.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 11. Juli 2012 reichte der Be-
schwerdeführer drei Medienberichte zur Lage in Sri Lanka ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die fristgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1
AsylG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht, unrichtige und unvollständige Feststel-
lung des rechtserheblichen Sachverhalts und Unangemessenheit
(Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerdeinstanz ist nicht an die Beschwerdebegründung ge-
bunden (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Sie kann die Beschwerde auch aus ande-
ren als den geltend gemachten Gründen gutheissen oder den angefoch-
tenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung bestätigen, die von
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jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bundesverwaltungs-
rechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters zu behandeln, weil sie sich im Er-
gebnis als offensichtlich begründet erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.4 Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet.
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr zu verhängen und bereits angeordnete Ausreisefristen
aufzuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei be-
kannt gewordene Vorfälle zurück. Die sri-lankischen Behörden hatten of-
fenbar tamilische Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen.
Daraufhin hat die Vorinstanz in Aussicht gestellt, nicht nur die beiden Vor-
fälle, sondern auch eine allfällige Veränderung der allgemeinen Situation
in Sri Lanka vertieft abzuklären. Die Vorinstanz geht damit offenbar selber
davon aus, dass der Sachverhalt, wie er der Verfügung vom 16. Februar
2012 zugrunde liegt, nicht vollständig festgestellt ist. Es besteht kein
Zweifel, dass sich eine neue Lagebeurteilung vor Ort auf die konkrete
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es
im Wegweisungsvollzugspunkt, sei es allenfalls im Flüchtlings- und Asyl-
punkt (vgl. zu den Risikogruppen BVGE 2011/24 E. 8).
3.2 Das Bundesverwaltungsgericht hat zwar die Kompetenz, den festge-
stellten Sachverhalt mit voller Kognition zu überprüfen (Art. 106 Abs. 1
Bst. b AsylG), und es stellt grundsätzlich auf den Sachverhalt ab, wie er
sich im Zeitpunkt des Urteils verwirklicht hat (vgl. BVGE 2012/21 E. 5). Es
kann indessen nicht die Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, grundle-
gende Fragen zum Sachverhalt als erste Instanz zu klären. Das ergibt
sich aus der gesetzlichen Zuständigkeitsordnung. Das Gericht beurteilt
Beschwerden gegen Verwaltungsverfügungen im Sinne von Art. 5 VwVG,
ist mithin zur Überprüfung von Verfügungen zuständig (Art. 31 VGG). Die
Bestimmung zur Sachverhaltsfeststellung in Art. 32 VwVG ist denn auch
primär auf das Verwaltungsverfahren vor den erstinstanzlichen Bundes-
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behörden und nicht auf das Beschwerdeverfahren zugeschnitten, was die
gesetzliche Systematik bestätigt. Schliesslich fällt ins Gewicht, dass die
Partei eine Instanz verlöre, wenn das Gericht die Grundlagen des rechts-
erheblichen Sachverhalts nicht nur ergänzen, sondern gleichsam wie eine
erste Instanz erheben würde. Aus diesen Gründen hat das Bundesver-
waltungsgericht von eigenen Sachverhaltsfeststellungen, die über eine
blosse Ergänzung und Erwahrung des rechtserheblichen Sachverhalts
hinausreichen, abzusehen (vgl. BVGE 2012/21 E. 5; ferner Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-1854/2012 vom 7. November 2012, E. 3.2).
3.3 Demnach ist die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache
zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entscheidung an
die Vorinstanz zurückzuweisen. Allein die Tatsache, dass die Ergebnisse
der vorinstanzlichen Abklärungen abzuwarten sind, rechtfertigt die Aufhe-
bung der angefochtenen Verfügung. Die Beschwerde ist somit – unge-
achtet der Parteivorbringen – gutzuheissen. An der Beurteilung der kon-
kreten Beschwerdevorbringen besteht kein schutzwürdiges Interesse
mehr; in diesem Umfang ist die Beschwerde zugleich gegenstandslos
geworden.
4.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 VwVG). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege ist gegenstandslos geworden.
5.
Die Beschwerdeinstanz kann der ganz oder teilweise obsiegenden Partei
von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung für ihr erwach-
sene notwendige und verhältnismässig hohe Kosten zusprechen (Art. 64
Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer gilt insoweit als obsiegende Partei,
als seinem Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung statt-
zugeben ist. Demgegenüber ist zu berücksichtigen, dass die Beschwer-
degegnerin den gleichen Parteistandpunkt einnimmt, auch wenn ein for-
meller Antrag auf Beschwerdegutheissung fehlt. Die Gutheissung erfolgt
denn auch nicht wegen begründeter Parteivorbringen, sondern allein
deshalb, weil eine allfällig veränderte Sachlage die Wiederaufnahme des
erstinstanzlichen Verwaltungsverfahrens unausweichlich macht. Bei der
Festsetzung der Parteientschädigung ist beiden Aspekten Rechnung zu
tragen, sowohl dem Aspekt des Obsiegens des Beschwerdeführers (nach
Art. 7–14 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
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173.320.2]) als auch dem der Gegenstandslosigkeit (nach Art. 15 VGKE).
Bei gegenstandslosen Verfahren ohne Zutun der Parteien richtet sich die
Entschädigung aufgrund der Sachlage vor Eintritt des Erledigungsgrun-
des (Art. 15 i.V.m. Art. 5 Satz 2 VGKE). Die vorliegende Beschwerde ist
aufgrund der ungeklärten Vorfälle in Sri Lanka durch Rückweisungsent-
scheid zu erledigen. Da keine gesicherten Erkenntnisse über die allge-
meine Situation in Sri Lanka vorliegen, lassen sich die Sachlage und da-
mit die prozessualen Erfolgsaussichten der Beschwerde auch im Zeit-
punkt ihrer Einreichung nicht näher bestimmen. Ferner gilt es zu berück-
sichtigen, dass der Rechtsvertreter zu einem grossen Teil standardisierte
Begründungselemente verwendet, die er auf zahlreiche hängige Verfah-
ren anwendet. Entsprechendes gilt für die zahlreichen Beilagen: Sie
betreffen den Beschwerdeführer grösstenteils nicht persönlich und wer-
den in zahlreichen Verfahren eingereicht. In Anwendung der gesetzlichen
Bemessungsfaktoren und angesichts der besonderen Umstände er-
scheint in Abweichung von der eingereichten Kostennote eine (pauschali-
sierende) Parteientschädigung von Fr. 1'600.– angemessen. Die Vorin-
stanz ist in Anwendung von Art. 64 Abs. 2 VwVG anzuweisen, dem Be-
schwerdeführenden diesen Betrag als Parteientschädigung zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. März 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che zur vollständigen Sachverhaltsfeststellung und zu neuer Entschei-
dung an das BFM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 1'600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Simon Thurnheer
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