B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2356/2016
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter David R. Wenger,
mit Zustimmung von Richterin Nina Spälti Giannakitsas;
Gerichtsschreiber Arthur Brunner.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch lic. iur. Felice Grella,
Erdös & Lehmann Rechtsanwälte, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Beschwerde gegen Wiedererwägungsentscheid (Nichteintre-
ten im Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 7. März 2016 / N (…).
E-2356/2016
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom 1. Oktober 2014 trat das
SEM mit Verfügung vom 15. Dezember 2014 nicht ein und verfügte die
Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach Frankreich als
dem zur Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsver-
traglich zuständigen Staat. Diese Verfügung erwuchs unangefochten in
Rechtskraft, konnte jedoch aufgrund des Untertauchens des Beschwerde-
führers nicht vollzogen werden.
B.
Mit Eingabe datierend vom 10. Juli 2015 – beim SEM allerdings erst am
26. Oktober 2015 eingegangen – stellte der Beschwerdeführer vertreten
durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter ein Wiedererwägungsgesuch.
Er machte in der Eingabe im Wesentlichen geltend, er sei im Februar 2015
nach Sri Lanka zurückgekehrt. Nach der Einreise am Flughafen von Co-
lombo sei er für 10 Tage inhaftiert worden. Anschliessend sei gegen den
Gesuchsteller wegen angeblicher Mitgliedschaft in einer terroristischen
Vereinigung beziehungsweise der LTTE formell Anklage erhoben worden.
Am 26. Juni 2015 sei erneut ein Haftbefehl gegen den Gesuchsteller erho-
ben worden, weshalb er aus Angst vor willkürlicher Verhaftung und der kon-
kreten Angst vor Folterungen untergetaucht sei und am 22. Juli 2015 mit
Hilfe eines Schleppers Sri Lanka verlassen habe. Am 5. Oktober 2015 sei
er über die Balkanroute wieder in die Schweiz eingereist. Als Beweismittel
reichte der Beschwerdeführer unter anderem einen Haftbefehl (datiert auf
den 26. Juni 2015), eine Haftanordnung (datiert auf den 24. Februar 2015)
und einen Ermittlungsbericht (datiert auf den 26. Juni 2015) zu den Akten.
C.
Nachforschungen des SEM bei der Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka
ergaben, dass die vom Beschwerdeführer mit Eingabe vom 10. Juli 2015
eingereichten Beweismittel (vgl. B.) als Fälschungen zu qualifizieren seien.
Mit Schreiben vom 21. Januar 2016 gewährte das SEM dem Beschwerde-
führer die Gelegenheit, sich bis zum 5. Februar 2016 schriftlich zu diesem
Kurzbefund zu äussern. Der detaillierte Untersuchungsbericht der Schwei-
zerischen Botschaft vom 20. Januar 2016 wurde ihm nicht zugestellt.
D.
Nach zweimalig erstreckter Frist nahm der Beschwerdeführer am 28. Feb-
ruar 2016 durch den oben rubrizierten Rechtsvertreter zum Untersu-
chungsergebnis Stellung und machte geltend, er habe die eingereichten
E-2356/2016
Seite 3
Dokumente vor Ort von seinem Anwalt erhalten. Es sei dem Beschwerde-
führer deshalb nicht möglich zu den allgemeinen Aussagen der Schweize-
rischen Botschaft betreffend der eingereichten Dokumente Stellung zu
nehmen.
E.
Mit Verfügung vom 7. März 2016 – eröffnet am 16. März 2016 – nahm das
SEM das vom 10. Juli 2015 datierende Gesuch als Wiedererwägungsge-
such entgegen und wies es ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Verfü-
gung vom 15. Dezember 2014 rechtskräftig und vollstreckbar sei, erhob
eine Gebühr und stellte fest, dass einer allfälligen Beschwerde keine auf-
schiebende Wirkung zukomme.
F.
Mit Eingabe vom 15. April 2016 liess der Beschwerdeführer durch den oben
rubrizierten Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungsgericht gegen die
Verfügung vom 7. März 2016 Beschwerde erheben und in der Sache be-
antragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und der Beschwer-
deführer sei als Flüchtling anzuerkennen. Eventualiter sei das SEM zu ver-
pflichten, die eingereichten Beweismittel von den zuständigen Behörden
auf deren Echtheit abklären zu lassen. Eventualiter sei das SEM zu ver-
pflichten, auf das Asylgesuch einzutreten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht
stellte er die Anträge, ihm sei Einsicht in die Akten der Vorinstanz sowie
eine Nachfrist zwecks Ergänzung der Beschwerde und eine Nachfrist
zwecks Eingabe von weiteren Beweisofferten zu gewähren, der Be-
schwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, ihm die unentgelt-
liche Prozessführung zu bewilligen und eine angemessene Parteientschä-
digung zuzusprechen.
G.
Per Telefax vom 20. April 2016 setzte das Bundesverwaltungsgericht den
Vollzug der Wegweisung per sofort einstweilen aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
E-2356/2016
Seite 4
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG).
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung einer Zweitrich-
terin (Art. 111 Bst. e AsylG) ohne Weiterungen und mit summarischer Be-
gründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG). In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wie-
dererwägungsgesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfü-
gung an eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sach-
lage (vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung
unangefochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit ei-
nem blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Re-
visionsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum so-
genannten «qualifizierten Wiedererwägungsgesuch» vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.).
3.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz
zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5). Die
Überprüfungsbefugnis im Rahmen des Wiedererwägungsverfahrens ge-
gen einen solchen Nichteintretensentscheid ist auf dieselbe Frage be-
schränkt. Auf den Antrag des Beschwerdeführers, dem Beschwerdeführer
sei Asyl zu gewähren, ist bei dieser Sachlage nicht einzutreten.
E-2356/2016
Seite 5
4.
4.1 Als nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung des Sachver-
halts versucht der Beschwerdeführer glaubhaft zu machen, dass er das
Hoheitsgebiet der Dublin-Staaten für mehr als 3 Monate verlassen hat, wo-
mit nach Art. 19 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäi-
schen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist,
(nachfolgend: Dublin-III-VO) die Verpflichtungen Frankreichs zur Auf-
nahme des Beschwerdeführers erloschen wären.
4.2 Die Vorinstanz stellte in der angefochtenen Verfügung fest, die vorge-
legten Beweismittel seien nach Abklärungen der Schweizer Botschaft in
Colombo als Fälschungen zu qualifizieren. Sie wiesen identische Fäl-
schungsmerkmale auf wie eine Reihe gleicher Fälle, welche von der
Schweizer Botschaft beziehungsweise deren Vertrauensanwältin kürzlich
geprüft worden seien. In allen Fällen sei derselbe Anwalt und Übersetzer
involviert und die Dokumente würden vom selben Beamten des Terrorist
Investigation Departments unterzeichnet beziehungsweise mit einem
Stempel mit Fälschungsmerkmalen versehen. Zudem würden in den vor-
gelegten Beweismitteln Gesetze zitiert, die nicht mehr in Kraft seien. Der
Beschwerdeführer habe den Fälschungsvorwurf in der Eingabe vom
28. Februar 2016 nicht plausibel entkräften können. Es sei dem Beschwer-
deführer folglich nicht gelungen, den geltend gemachten Aufenthalt aus-
serhalb des Hoheitsgebiets der Dublin-Staaten glaubhaft zu machen, wes-
halb keine Gründe vorlägen, welche die Rechtskraft der Verfügung vom
15. Dezember 2014 beseitigen könnten.
4.3 Wie aus der angefochtenen Verfügung und dem Prüfungsbericht der
Schweizerischen Botschaft vom 20. Januar 2016 hervorgeht, liegt der
Schweizerischen Botschaft in Sri Lanka Vergleichsmaterial von gefälsch-
ten Urkunden aus jüngster Zeit vor, die mit den vom Beschwerdeführer ein-
gereichten Urkunden vergleichbar und in weiten Teilen sogar identisch
sind. Namentlich stammen die vom Beschwerdeführer eingereichten Ur-
kunden aus demselben Urheberkreis wie das Vergleichsmaterial, dessen
Fälschungscharakter durch Abklärungen der Vertrauensanwältin der
Schweizerischen Botschaft in Colombo feststeht. Entgegen den Ausfüh-
E-2356/2016
Seite 6
rungen in der Beschwerdeschrift war eine Überprüfung der vom Beschwer-
deführer eingereichten Dokumente beim zuständigen Gericht zur Feststel-
lung ihres Fälschungscharakters deshalb nicht erforderlich. Der Antrag des
Beschwerdeführers, das SEM zur erneuten Abklärung der Echtheit der Do-
kumente bei den zuständigen Behörden zu verpflichten, ist deshalb abzu-
weisen.
4.4 Dem Beschwerdeführer liegen im Übrigen – mit Ausnahme des Prü-
fungsberichts der Schweizerischen Botschaft vom 20. Januar 2016 – sämt-
liche Akten des vorliegenden Wiedererwägungsverfahrens vor. Zur Edition
des Berichts an den Beschwerdeführer kann die Vorinstanz nicht verpflich-
tet werden, zumal der Beschwerdeführer die Untersuchungsergebnisse
weitergeben könnte und damit die Gefahr bestünde, dass zukünftige Fäl-
schungen unter Berücksichtigung dieser Ergebnisse angefertigt würden.
Der Edition stehen damit überwiegende öffentliche Geheimhaltungsinte-
ressen im Sinne von Art. 27 VwVG entgegen. In Einklang mit Art. 28 VwVG
hat die Vorinstanz dem Beschwerdeführer zudem vom wesentlichen Inhalt
des Prüfungsberichts der Schweizerischen Botschaft vom 20. Januar 2016
Kenntnis gegeben. Der Antrag des Beschwerdeführers, das SEM zur Ak-
tenedition zu verpflichten, ist vor diesem Hintergrund abzuweisen. Im Üb-
rigen legt der Beschwerdeführer nicht dar, welchen Zweck die Ansetzung
einer Nachfrist zwecks Ergänzung der Beschwerde oder zur Eingabe wei-
terer Beweismittel (beziehungsweise Beweisofferten) haben sollte, wes-
halb die entsprechenden Anträge ebenfalls abzuweisen sind.
4.5 Die Vorinstanz ist nach Auffassung des Gerichts auf Grundlage des Be-
richtes der Schweizerischen Botschaft vom 20. Januar 2016 zu Recht zum
Ergebnis gelangt, dass die eingereichten Beweismittel (namentlich der auf
den 26. Juni 2015 datierte Haftbefehl, die auf den 24. Februar 2015 datierte
Haftanordnung und der auf den 26. Juni 2015 datierte Ermittlungsbericht)
als Fälschungen zu qualifizieren sind und es dem Beschwerdeführer somit
nicht gelungen ist, einen mehr als drei Monate andauernden Aufenthalt in
Sri Lanka nachzuweisen. Das Gericht bemerkt am Rande, dass der Um-
stand, dass die erste Eingabe des oben rubrizierten Rechtsvertreters auf
den 10. Juli 2015 datiert ist, zumindest darauf hinweist, dass sich der Be-
schwerdeführer zu diesem Zeitpunkt in der Schweiz aufhielt. Der Eventu-
alantrag des Beschwerdeführers, das SEM anzuweisen, auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers einzutreten, ist vor diesem Hintergrund ab-
zuweisen.
E-2356/2016
Seite 7
5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung den
rechtserheblichen Sachverhalt vollständig feststellt und Bundesrecht nicht
verletzt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit
darauf einzutreten ist. Mit dem vorliegenden Entscheid fällt der am 20. April
2016 verfügte vorsorgliche Vollzugsstopp dahin.
6.
Die gestellten Rechtsbegehren haben sich nach dem Gesagten als aus-
sichtslos erwiesen, weshalb das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
im Sinne von Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist. Da der Beschwerdefüh-
rer mit seinen Begehren unterliegt, ist keine Parteientschädigung auszu-
richten. Das Gesuch ist abzuweisen.
7.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1200.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2356/2016
Seite 8
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1200.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Arthur Brunner