B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2356/2017
Ur t e i l vom 2 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Regula Schenker Senn,
mit Zustimmung von Richter Bendicht Tellenbach,
Gerichtsschreiberin Annina Mondgenast.
Parteien
A._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführer)
B._______, geboren am (…),
(Beschwerdeführerin)
C._______, geboren am (…),
Afghanistan,
alle vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle
für Asyl- und Ausländerrecht, (…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren; Beschwerde gegen Wiedererwägungs-
entscheid);
Verfügung des SEM vom 12. April 2017 / N (…).
E-2356/2017
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 trat das SEM in Anwendung von
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf die am 16. Februar 2016 ge-
stellten Asylgesuche der Beschwerdeführenden nicht ein und verfügte die
Überstellung nach Deutschland. Im Entscheid würdigte das SEM insbeson-
dere die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin, die geltend ge-
machte Integration der Beschwerdeführenden in der Schweiz und äusserte
sich zu den Fristen des durchgeführten Remonstrationsverfahrens.
Dieser Entscheid erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
B.
Am (…) brachte die Beschwerdeführerin eine Tochter zur Welt. Mit Eingabe
vom 6. April 2017 ersuchten die Beschwerdeführenden beim SEM um wie-
dererwägungsweise Aufhebung des Nichteintretensentscheides und um
Durchführung des Asylverfahrens in der Schweiz.
Sie machten insbesondere geltend, durch die Geburt der Tochter seien
neue Tatsachen entstanden, welche eine wesentliche Veränderung der
Sachlage darstellen würden. Sodann sei die Frist zur Überstellung nach
Deutschland nicht eingehalten worden. Es sei ihnen weiter durch Deutsch-
land keine konkrete familiengerechte Unterbringung zugesichert worden
und die Beschwerdeführerin 1 sei aufgrund medizinischer Probleme nicht
reisefähig. Die Vorinstanz habe Art. 8 EMRK missachtet, indem sie keine
Rücksicht auf die enge Beziehung der Beschwerdeführenden zu
D._______ genommen habe, bei welcher die Beschwerdeführenden privat
untergekommen seien. Zudem sei die Integration der Beschwerdeführen-
den bereits weit fortgeschritten.
C.
Mit Verfügung vom 12. April 2017, eröffnet am 13. April 2017, wies die Vor-
instanz das Wiedererwägungsgesuch ab, entzog einer allfälligen Be-
schwerde die aufschiebende Wirkung, stellte fest, dass der Entscheid vom
19. Dezember 2016 rechtskräftig und vollstreckbar sei, und erhob eine Ge-
bühr von Fr. 600.–.
Die Vorinstanz setzte sich in ihrem Entscheid mit der geltend gemachten
Zuständigkeit der Schweiz und den Fristen im Remonstrationsverfahren
auseinander. Sodann befand sie, dass bei Überstellungen nach Deutsch-
land keine Zusicherung für eine familiengerechte Unterbringung nötig sei.
E-2356/2017
Seite 3
Die diesbezügliche Rechtsprechung beziehe sich auf Überstellungen nach
Italien. Bezüglich der gesundheitlichen Situation der Beschwerdeführerin
würden keine Hinweise vorliegen, wonach Deutschland ihr eine medizini-
sche Behandlung verweigern würde. Für das weitere Dublin-Verfahren sei
einzig ihre Reisefähigkeit ausschlaggebend, welche erst kurz vor der Über-
stellung beurteilt werde. Sodann trage das SEM ihrem aktuellen Gesund-
heitszustand bei der Organisation der Überstellung nach Deutschland
Rechnung, indem es die Behörden vor der Überstellung über ihren Ge-
sundheitszustand und die notwendige medizinische Behandlung infor-
miere. Hinsichtlich der fortgeschrittenen Integration in der Schweiz und der
Privatplatzierung sei festzuhalten, dass ein Beziehungsnetz – mit Aus-
nahme der Kernfamilie – für die Anwendung der Dublin-III-VO (Verordnung
[EU] Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist) und die Frage der Zumutbarkeit der Weg-
weisung normalerweise nicht ausschlaggebend sein könne. Aufgrund des
jungen Alters der Familie und insbesondere der Tochter, dürfte auch eine
Integration in Deutschland möglich sein.
D.
Mit Eingabe vom 24. April 2017, vorab per Fax, erhoben die Beschwerde-
führenden gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bundesverwaltungs-
gericht und beantragten, die Verfügungen der Vorinstanz vom 12. April
2017 und vom 19. Dezember 2016 seien aufzuheben. Es sei festzustellen,
dass seit Erlass der ursprünglichen Verfügung eine massgebliche Ände-
rung der Sachlage eingetreten sei und neue Beweismittel vorliegen wür-
den, welche eine Wiedererwägung der ursprünglichen Verfügung bezie-
hungsweise eine Wiederaufnahme des Asylverfahrens begründen würden.
Die Vorinstanz sei anzuhalten sich für vorliegendes Asylgesuch für zustän-
dig zu erklären. Eventualiter sei die Sache zur vollständigen Abklärung des
Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei für den
Fall einer Überstellung nach Deutschland die medizinische Behandlung
und die medizinische Begleitung der Beschwerdeführerin und ihrer Tochter
vorgängig sicherzustellen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragten
sie die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses. Ferner ersuchten sie um Gewäh-
rung der aufschiebenden Wirkung und um Aussetzung des Vollzuges im
Sinne einer superprovisorischen vorsorglichen Massnahme.
E-2356/2017
Seite 4
Zur Begründung ihrer Beschwerde führten die Beschwerdeführenden im
Wesentlichen aus, die Verfristung der Überstellung nach Deutschland sei
aufgrund der am 21. März 2016 erfolgten Ablehnung um Übernahme durch
Deutschland am 21. September 2016 eingetreten. Sie hätten zudem aus-
drücklich kein Asylgesuch in Deutschland eingereicht. Es bestehe sodann
eine schützenswerte Beziehung zwischen ihnen und D._______; die ge-
lebte Hausgemeinschaft sei geprägt von gegenseitiger Wertschätzung und
D._______ unterhalte zur neugeborenen Tochter eine Grossmutter-ähnli-
che Beziehung. Das Bundesgericht gehe in seiner Rechtsprechung zu Art.
8 EMRK (vgl. BGE 135 I 143 E. 3.1) von einem weiten geschützten Fami-
lienbegriff aus, weshalb die im Rahmen der Privatplatzierung begründete
Familiengemeinschaft ein Recht auf Achtung des Privat- und Familienle-
bens begründe. Vorliegend würden zudem die Interessen des Kindes er-
heblich ins Gewicht fallen. Aufgrund der postnatalen Depression der Be-
schwerdeführerin mit fremdaggressiven Gedanken der Tochter gegenüber
sei die stationäre Unterbringung von Mutter und Tochter geplant. Den Inte-
ressen des Kindes an Sicherheit und Unterbringung in einem schützenden
Rahmen, wie dies in der Hausgemeinschaft mit D._______ bestehe, sei
Vorrang gegenüber der Überstellung nach Deutschland einzuräumen.
E.
Mit Telefax vom 25. April 2017 setzte die Instruktionsrichterin den Vollzug
der Überstellung gestützt auf Art. 56 VwVG per sofort einstweilen aus.
F.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 27. April 2017 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
E-2356/2017
Seite 5
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist – unter Vorbehalt der Ausführungen in E. 5 – einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich geregelt
(vgl. Art. 111b ff. AsylG). Ein entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert
30 Tagen nach Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und
begründet einzureichen; im Übrigen richtet sich das Verfahren nach den
revisionsrechtlichen Bestimmungen von Art. 66–68 VwVG (Art. 111b
Abs. 1 AsylG).
In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwägungs-
gesuch die Änderung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an eine
nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage (vgl.
BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Falls die abzuändernde Verfügung unange-
fochten blieb – oder ein eingeleitetes Beschwerdeverfahren mit einem
blossen Prozessentscheid abgeschlossen wurde – können auch Revisi-
E-2356/2017
Seite 6
onsgründe einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen (zum soge-
nannten "qualifizierten Wiedererwägungsgesuch" vgl. BVGE 2013/22
E. 5.4 m.w.H.). Im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens können
ebenfalls Beweismittel geprüft werden, die erst nach einem materiellen Be-
schwerdeentscheid des Bundesverwaltungsgerichts entstanden sind und
daher revisionsrechtlich nicht von Relevanz sein können (vgl.
BVGE 2013/22 E. 12.3).
Sowohl neue erhebliche Tatsachen als auch neue erhebliche Beweismittel
bilden nur dann einen Wiedererwägungsgrund, wenn sie der gesuchstel-
lenden Person im ordentlichen (Rechtsmittel-)Verfahren trotz hinreichen-
der Sorgfalt nicht bekannt sein konnten oder ihr die Geltendmachung oder
Beibringung aus entschuldbaren Gründen nicht möglich war (vgl. Art. 66
Abs. 3 VwVG). Sie sind aber ungeachtet dessen zu berücksichtigen, wenn
aus ihnen offensichtlich eine Verfolgung oder eine drohende menschen-
rechtswidrige Behandlung hervorgeht und damit ein völkerrechtliches
Wegweisungshindernis bestünde (vgl. den nach wie vor Gültigkeit bean-
spruchenden Entscheide und Mitteilungen der vormaligen Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 1998 Nr. 3).
Eine Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig und darf namentlich nicht
dazu dienen, blosse Urteilskritik zu üben, die Rechtskraft von Verwaltungs-
und Gerichtsentscheiden immer wieder infrage zu stellen oder die Fristen
für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
5.
5.1 Mit der Einhaltung der Fristen im Remonstrationsverfahren bezie-
hungsweise mit der geltend gemachten Verfristung der Überstellung nach
Deutschland hat sich die Vorinstanz bereits mit der in Rechtskraft erwach-
senen Verfügung vom 19. Dezember 2016 auseinandergesetzt. Gegen
diese Verfügung ergriffen die Beschwerdeführenden kein Rechtsmittel. Die
Beschwerdeführenden können sich mithin nicht wiedererwägungsweise
auf einen Ablauf der Überstellungsfrist und eine Verfristung berufen.
5.2 Die Beschwerdeführenden machen geltend, durch die Geburt ihrer
Tochter sei eine nachträgliche Veränderung des Sachverhalts eingetreten.
Die Tochter wurde am (…) geboren. Ein entsprechendes Wiedererwä-
gungsgesuch wäre dem SEM innert 30 Tagen nach der Geburt der Tochter
(Entdeckung des Wiedererwägungsgrundes) einzureichen gewesen. Das
Wiedererwägungsgesuch wurde jedoch erst am 6. April 2017 und bezüg-
lich dieses Grundes verspätet eingereicht.
E-2356/2017
Seite 7
6.
Vorliegend ist einzig zu prüfen, ob die geltend gemachte enge Beziehung
zu D._______ und die fortgeschrittene Integration der Beschwerdeführen-
den allfällige Rücküberstellungshindernisse zu begründen vermögen und
das Asylverfahren aufgrund solcher Hindernisse in der Schweiz durchzu-
führen ist oder ob sie aus einem andern Grund an der staatsvertraglichen
Zuständigkeit Deutschlands etwas ändern.
7.
7.1 Im Falle einer Gefährdung der Einheit der Familie gemäss Art. 8 EMRK
ist die Souveränitätsklausel nach Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-VO anzuwenden
(vgl. BVGE 2013/24 E. 5). Ausländerinnen und Ausländern erwächst ge-
stützt auf den in Art. 8 EMRK und Art. 13 BV gewährleisteten Schutz des
Familienlebens ein potenzieller Anspruch auf Aufenthalt in der Schweiz,
wenn eine intakte und tatsächlich gelebte Familienbande zur Kernfamilie
besteht, die über ein gefestigtes Anwesenheitsrecht in der Schweiz verfü-
gen. Neben der eigentlichen Kernfamilie werden auch weitere familiäre
Verhältnisse erfasst, sofern eine genügend nahe, echte und tatsächlich ge-
lebte Beziehung besteht. Bei hinreichender Intensität sind auch Beziehun-
gen zwischen nahen Verwandten wie Geschwistern oder Tanten und Nich-
ten wesentlich (vgl. BGE 135 I 143 E. 1.3.1; BGE 130 II 281 E. 3.1; BVGE
2013/24 E. 5.2 S. 353).
7.2 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zum zutreffenden Ergebnis ge-
langt, die Beschwerdeführenden könnten sich bezüglich der engen Bin-
dung zu D._______, bei welcher sie im Rahmen einer privaten Unterbrin-
gung leben, nicht auf Art. 8 EMRK berufen. D._______ gehört weder zur
Kernfamilie noch ist sie eine nahe Verwandte, deren Beziehung zu den
Beschwerdeführenden bei hinreichender Intensität wesentlich im Sinne
von Art. 8 EMRK sein könnte. Die Vorinstanz hat zu Recht festgestellt, dass
dieses Vorbringen nicht zur Wiedererwägung des Nichteintretensent-
scheids vom 19. Dezember 2016 führt. Es liegt keine Verletzung von Art. 8
EMRK vor, wenn die Beschwerdeführenden nach Deutschland weggewie-
sen werden. Zutreffend geht die Vorinstanz sodann davon aus, dass den
Beschwerdeführenden auch eine Integration in Deutschland möglich ist.
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Es erübrigt sich, weiter auf den Inhalt der
E-2356/2017
Seite 8
Beschwerde, insbesondere auf die bekannten und von der Vorinstanz aus-
reichend gewürdigten gesundheitlichen Probleme der Beschwerdeführe-
rin, sowie die eingereichten Beweismittel einzugehen. Die Beschwerde ist
abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
9.
Das Beschwerdeverfahren ist mit vorliegendem Urteil abgeschlossen, wes-
halb sich die Anträge um Gewährung der aufschiebenden Wirkung sowie
um Erlass des Kostenvorschusses als gegenstandslos erweisen.
10.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG
ist abzuweisen, da sich die Begehren den vorstehenden Erwägungen zu-
folge als aussichtslos erweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 1‘500.– festzusetzen (Art. 1‒3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2356/2017
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abge-
wiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 1'500.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Annina Mondgenast
Versand: