Abtei lung V
E-2358/2010//ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 5 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Pietro Angeli-Busi;
Gerichtsschreiberin Blanka Fankhauser.
A._______, geboren (...),
Algerien,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublinverfahren); Verfügung des BFM vom
18. März 2010/ N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2358/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein algerischer Staatsangehöriger, sein
Heimatland eigenen Angaben zufolge im April/Mai 2009 in einem Boot
nach Sardinien verliess und am 22. Mai 2009 in B._______ sowie am
15. Juni 2009 in C._______ (Italien) daktyloskopisch erfasst wurde,
dass er sich in der Folge während 40-50 Tagen vorwiegend im
Auffanglager in D._______ aufgehalten habe, bis er am 11. August
2009 erstmals in die Schweiz einreiste, wo er gleichentags ein
Asylgesuch stellte,
dass er dabei im Wesentlichen geltend machte, seine Familie habe
einen E._______ betrieben,
dass Terroristen gratis Ware hätten beziehen wollen und schliesslich
seinen Vater umgebracht hätten,
dass er bei der Polizei vorgesprochen und dort randaliert habe,
weshalb er in Haft genommen, dann jedoch wieder freigelassen
worden sei,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass das BFM mit Verfügung vom 13. Oktober 2009 gestützt auf Art.
34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG,
SR 142.31) auf das Asylgesuch nicht eintrat, den Beschwerdeführer
aus der Schweiz nach Italien wegwies, den Kanton F._______ mit dem
Vollzug der Wegweisungsverfügung beauftragte und festhielt, eine Be-
schwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass er vorerst wegen eines Delikts im Gefängnis gewesen ist und am
(...) November 2009 nach Italien ausgeschafft wurde,
dass der Beschwerdeführer am 20. Dezember 2009 erneut von Italien
her kommend unter Umgehung der Grenzkontrolle in die Schweiz
einreiste und am 23. Dezember 2009 im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) in G._______ ein zweites Mal um Asyl
nachsuchte,
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dass er dort am 6. Januar 2010 befragt wurde und die gleichen
Asylgründe wie beim ersten Asylgesuch geltend machte,
dass ihm gleichentags das rechtliche Gehör zu einem allfälligen
Nichteintretensentscheid gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG sowie
einer damit verbundenen Wegweisung nach Italien gewährt wurde,
dass er geltend machte, nicht nach Italien zurückkehren zu wollen,
weil er dort schlecht behandelt worden sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 18. März 2010 in Anwendung von
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG auf das zweite Asylgesuch des
Beschwerdeführers vom 23. Dezember 2009 nicht eintrat und die
Wegweisung aus der Schweiz nach Italien anordnete,
dass das Bundesamt den Beschwerdeführer gleichzeitig aufforderte -
unter Androhung von Zwangsmitteln im Unterlassungsfall - die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu ver-
lassen, den Kanton F._______ mit dem Vollzug der Wegweisungs-
verfügung beauftragte und festhielt, eine Beschwerde gegen diese Ver-
fügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass Italien gestützt auf das "Abkommen vom 26. Oktober 2004
zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäi-
schen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat
oder in der Schweiz gestellten Asylantrags" sowie auf das "Überein-
kommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizerischen
Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen-Besitzstandes und über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags" für die
Durchführung des Asylverfahrens zuständig sei,
dass die italienischen Behörden das Wiederaufnahmeersuchen vom
4. Februar 2010 bis zum 19. Februar 2010 nicht beantwortet hätten,
weshalb davon auszugehen sei, Italien habe dem Ersuchen zur
Wiederaufnahme zugestimmt,
dass die Rückführung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen
Unterbrechung oder Verlängerung gemäss Art. 19 Abs. 4 der Ver-
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ordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Fest-
legung von Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitglied-
staats, der für die Prüfung eines Asylantrags zuständig ist, den ein
Staatsangehöriger eines Drittlandes in einem Mitgliedstaat gestellt hat
(Dublin-II-Verordnung) – bis spätestens zum 19. Februar 2011 zu
erfolgen habe,
dass dem Beschwerdeführer das rechtliche Gehör gewährt worden sei
und er geltend gemacht habe, er sei in Italien sehr schlecht behandelt
worden und habe keine Medikamente erhalten,
dass die Dublin-II-VO aufgrund des Wortlautes davon ausgehe, dass
alle Dublin Staaten über eine adäquate medizinische Versorgung aller
Krankheitsbilder verfügen und auch den Zugang zu medizinischen
Leistungen sicherstellen würden,
dass die geltend gemachten Tätlichkeiten durch italienische Polizisten
während der angegebenen einwöchigen Inhaftierung mit an Sicherheit
grenzenden Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden könnten, da
Italien ein Rechtsstaat sei und dem BFM keine konkreten Anhaltpunkte
vorliegen würden, dass sich Italien an die völkerrechtlichen Ver-
pflichtungen nicht halten würde,
dass sich der Beschwerdeführer in der Vergangenheit (...),
dass die fordernde Art und Weise, mit welcher er bisher gegenüber
Behörden und Ärzteschaft aufgetreten sei, den Eindruck aufkommen
lasse, dass er (...),
dass auch der angedrohte Suizid als Druckmittel gegen den an-
geordneten Wegweisungsvollzug eingesetzt werde,
dass aufgrund seines bisherigen kriminellen Verhaltens in der Schweiz
ausser Zweifel stehe, dass das öffentliche Interesse der Schweiz an
einem Wegweisungsvollzug das private Interesse des Beschwerde-
führers an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiege,
dass die Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit des Vollzugs zu
bejahen seien,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2010 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
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Beschwerde erhob und sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen
Verfügung und den Verzicht auf die Rückschiebung nach Italien be-
antragte,
dass auf die Beschwerdebegründung – soweit erforderlich – in den
nachfolgenden Erwägungen einzugehen ist,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 12. April 2010 das
Amt für Migration des Kantons F._______ anwies, bis zum definitiven
Entscheid über das weitere Vorgehen von Vollzugshandlungen
abzusehen,
dass die Akten am 13. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht ein-
trafen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM auf
dem Gebiet des Asyls entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33
des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG,
SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren der Vorinstanz
teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders
berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48
Abs. 1 VwVG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung
mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung nicht feststeht,
dass die Beweislast für die Zustellung an die Partei der eröffnenden
Behörde obliegt (vgl. ANDRÉ MOSER/MICHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER,
Prozessieren vor dem Bundesverwaltungsgericht, Handbücher für die
Anwaltspraxis, Band X, Basel 2008, Rz. 3.150, S. 166 f.), weshalb
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zugunsten des Beschwerdeführers davon auszugehen ist, dass die am
9. April 2010 eingereichte Beschwerde rechtzeitig erfolgt ist.
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37
VGG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichter-
licher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide gemäss
Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG, wonach die Zuständigkeit der Schweiz für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens abgelehnt
wird, die Beurteilungskompetenz der Beschwerdeinstanz grundsätzlich
auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu Recht auf das Asyl -
gesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet – einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl -
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
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dass sich der Beschwerdeführer gemäss den Akten, vor seiner ersten
Einreise in die Schweiz rund 40-50 Tage in Italien aufgehalten hat, wo
er gemäss EURODAC am 22. Mai 2009 und am 5. Juni 2009
daktyloskopisch erfasst wurde,
dass er aufgrund der vorinstanzlichen Verfügung vom 18. März 2010
am (...) November 2009 nach Italien ausgeschafft wurde, wo er
gemäss eigenen Angaben eine Woche in Haft genommen worden sei
und später in H._______ auf einem Markt gearbeitet habe,
dass bei dieser Sachlage Italien für die Prüfung des Asylgesuchs des
Beschwerdeführers zuständig ist (vgl. die einschlägigen staatsvertrag-
lichen Bestimmungen namentlich im Dublin-Assoziierungsabkommen,
in der Dublin-II-VO und in der Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der
Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen
zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates [Dublin-DVO]),
dass das BFM die italienischen Behörden am 4. Februar 2010 um Wie-
deraufnahme des Beschwerdeführers gemäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c
Dublin-II-VO ersuchte und diese die Frist zur Stellungnahme bis zum
19. Februar 2010 ungenutzt verstreichen liessen, weshalb angesichts
der Verfristung eine stillschweigende Zusage zur Wiederaufnahme des
Beschwerdeführers gemäss Art. 20 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO vorliegt,
dass der Beschwerdeführer somit ohne weiteres in einen Drittstaat
(vorliegend Italien) ausreisen kann, welcher für die Prüfung des Asy-
lantrages staatsvertraglich zuständig ist,
dass Italien unter anderem Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli
1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) und des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter oder andere grausame, unmenschli-
che oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) ist,
dass entgegen den nicht weiter substanziierten Vorbringen in der Be-
schwerde keine Hinweise dafür bestehen, wonach Italien sich nicht an
die massgebenden völkerrechtlichen Bestimmungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot oder die einschlägigen Normen der EMRK,
halten würde,
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dass für das Bundesverwaltungsgericht keine Gründe ersichtlich sind,
die das BFM zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz
(Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO) hätten veranlassen sollen,
dass der Einwand in der Beschwerde, der Beschwerdeführer habe in
Italien keine Medikamente erhalten, nicht geeignet ist, an dieser
Beurteilung etwas zu ändern, zumal nicht geltend gemacht wird, die
italienischen Behörden seien nicht willens oder nicht in der Lage
gewesen, ihm während seiner beiden Aufenthalte in diesem Land den
erforderlichen Schutz beziehungsweise die allenfalls benötigte
medizinische Hilfe - falls er überhaupt um eine solche ersucht hat - zu
gewähren,
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Perso-
nen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhalten,
indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist (vgl. Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts E-6195/2009 vom 30. Oktober 2009
und D-194/2010 vom 1. Februar 2010),
dass im Übrigen der Beschwerdeführer aufgrund der Akten (vgl.
B11/1) offensichtlich nicht ernsthaft krank, (...) ist,
dass er zudem durch sein kriminelles Verhalten in der Schweiz negativ
aufgefallen ist und zu einer (...) Freiheitsstrafe und einer (...)
Ersatzfreiheitsstrafe verurteilt wurde, weshalb seine Behauptung in der
Eingabe, er sei in der Schweiz nie straffällig gewesen, nicht zutrifft.
dass demnach eine Überstellung nach Italien, unter Berücksichtigung
der bei den italienischen Behörden zu beantragenden Verlängerung
aufgrund der in der Schweiz zu verbüssenden Gefängnisstrafe,
zulässig ist und es sich angesichts dieser Sachlage erübrigt, auf die
weiteren Ausführungen in der Beschwerde noch näher einzugehen,
zumal diese nicht geeignet sind, eine andere Beurteilung
herbeizuführen,
dass das BFM demzufolge zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht einge-
treten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), wobei in
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Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach der Zuläs-
sigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig bereits
Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheides ist, weshalb sie hier nicht mehr zu prüfen ist,
dass sich die Frage nach der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG nicht unter dem Aspekt
von Art. 83 Abs. 1 und 4 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember
2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20]) stellt,
sondern ebenfalls vor der Prüfung des Nichteintretens im Rahmen der
Ausübung des Selbsteintrittsrechts oder gegebenenfalls – wenn sich
Familienmitglieder in verschiedenen Dublin-Mitgliedstaaten befinden
und zusammengeführt werden sollen – bei der Ausübung der Hu-
manitären Klausel (Art. 15 Dublin II-Verordnung),
dass in diesem Sinne die Vorinstanz den Vollzug der Wegweisung
nach Belgien zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich be-
zeichnete,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Blanka Fankhauser
Versand:
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