B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2358/2015
Ur t e i l vom 6 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Markus König (Vorsitz),
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Martina Stark.
Parteien
A._______,
tibetischer Herkunft und unbekannter Nationalität,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 18. März 2015 / N (…).
E-2358/2015
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge seine Heimat Ti-
bet am (…) April 2012. Er sei zu Fuss nach Bhutan gelangt, wo er bis zum
(…) Oktober 2012 gelebt habe. Von dort sei er mit dem Bus nach
Nepal gereist, wo er sich bis zum (…) Oktober 2012 aufgehalten habe.
Schliesslich sei er auf dem Luftweg am (…) Oktober 2012 in die Schweiz
gelangt und habe gleichentags um Asyl nachgesucht. Anlässlich der Befra-
gung zur Person (BzP) vom 7. November 2012 gab der Beschwerdeführer
an, am 28. März 2012 seien einige Mönche aus der Kham-Region im Rah-
men einer Pilgerreise in das (…) im Dorf B._______ gekommen, indem er
gearbeitet habe, und hätten ihm "Fotos von Verbrennungen in Kham" ge-
geben. Diese Bilder habe er mit Kollegen heimlich an die Wände in
B._______ angebracht. Von einem Verwandten, der bei der Behörde ar-
beite, sei er darüber informiert worden, dass die Chinesen von seiner Ak-
tion erfahren hätten und er deshalb bald festgenommen werde. Aus Angst
vor einer Festnahme sei er in sein Heimatdorf C._______ geflohen, wo ihm
ein Bekannter mitgeteilt habe, dass er an seinem Arbeitsplatz, einem (…),
gesucht worden sei.
B.
Am 15. Dezember 2014 fand ein Telefoninterview mit einem Fachexperten
der Sektion Lingua zur Herkunftsabklärung des Beschwerdeführers statt.
Basierend auf diesem Gespräch erstellte der Experte eine Evaluation des
Alltagswissens, welche zum Ergebnis kam, dass die Wahrscheinlichkeit
klein sei, dass der Beschwerdeführer im behaupteten geografischen Raum
gelebt haben könnte.
C.
Am 9. Februar 2015 fand die einlässliche Anhörung zu den Asylgründen
statt. Dabei machte der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, er
stamme aus dem Dorf C._______, habe aber in einem (…) im Dorf
B._______ gearbeitet. Eines Tages seien zwei Mönche ins (…) gekommen
und hätten ihn und seinen Freund D._______ aufgefordert sie zu unterstüt-
zen. Sie hätten Plakate mit der Aufschrift "Freiheit für Tibet", "der Dalai
Lama soll nach Tibet zurückkehren" und "die zwei Mönche sollen schnell
wieder freigelassen werden" bei sich gehabt, welche sie hätten aufkleben
wollen. Der Beschwerdeführer habe mit seinem Freund Flugblätter an die
Bevölkerung verteilt, um damit auch diese zur Unterstützung der Sache zu
E-2358/2015
Seite 3
bewegen. Zudem hätten sie Plakate an einem Ort aufgeklebt, wo sich Bü-
ros befunden hätten. Nach dieser Aktion sei er nach Hause gegangen. Am
darauffolgenden Tag sei er von einem Freund, E._______, darüber infor-
miert worden, dass die Behörden wohl über seine Tat bereits Bescheid
wüssten, weshalb er sich verstecken solle. Auf Rat seiner Verwandten sei
er nach F._______ in Buthan gegangen und von dort mit buthanesischen
Händlern geflohen.
D.
Im Schreiben vom 19. Februar 2015 fasste das SEM dem Beschwerdefüh-
rer die wichtigsten Inhalte der Evaluation des Alltagswissens zusammen
und gewährte ihm dazu das rechtliche Gehör.
E.
In seiner Stellungnahme vom 23. Februar 2015 zur Evaluation des Alltags-
wissens führte der Beschwerdeführer aus, er spreche kein Chinesisch, da
in seinem Dorf ausschliesslich Tibetisch gesprochen werde. Informationen
über das Schulwesen würden ihm fehlen, da er nie die Schule besucht
habe und es in seinem Shang keine Schule gebe. Zudem könne er keine
Angaben zu Preisen, Zigarettenmarken und Masseinheiten von Getränken
machen, da er weder rauche noch Alkohol trinke.
F.
Mit Verfügung vom 18. März 2015 (eröffnet am 20. März 2015) lehnte das
SEM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und ordnete die Wegwei-
sung aus der Schweiz sowie deren Vollzug an, unter Ausschluss der Weg-
weisung in die Volksrepublik China.
G.
Gegen diese Verfügung erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 15.
April 2015 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde. Er beantragte die
Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft sowie die Asylgewährung. Eventualiter sei er wegen Vor-
liegens subjektiver Nachfluchtgründe als Flüchtling anzuerkennen und we-
gen Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung in der Schweiz vorläufig
aufzunehmen. Subeventualiter sei er wegen Unzumutbarkeit oder Unmög-
lichkeit des Vollzugs der Wegweisung vorläufig aufzunehmen. In prozessu-
aler Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
und um Anweisung der zuständigen Behörde, die Kontaktaufnahme mit
den heimatlichen Behörden sowie jegliche Datenweitergabe an diese zu
unterlassen; bei bereits erfolgter Datenweitergabe sei er darüber in einer
E-2358/2015
Seite 4
separaten Verfügung zu informieren. Schliesslich sei der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu gewähren. Zur Untermauerung seiner Vorbrin-
gen reichte er eine Länderauskunft zu China der Schweizerischen Flücht-
lingshilfe (SFH) vom 3. März 2013 sowie einen Bericht zum Thema Bildung
in Tibet ein.
H.
Das Bundesverwaltungsgericht bestätigte dem Beschwerdeführer am
21. April 2015 den Eingang seiner Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinn von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Ausliefe-
rungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinn von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor,
weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
E-2358/2015
Seite 5
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zur Begründung des ablehnenden Entscheids gab die Vorinstanz an,
aufgrund fehlender Ausweisepapiere habe sie mittels eines spezialisierten
Tests das Alltagswissen und die geografischen Kenntnisse des Beschwer-
deführers über seinen angeblichen Herkunftsort eingehend prüfen lassen.
Der hierfür zuständige Fachexperte sei zum Schluss gekommen, dass die
E-2358/2015
Seite 6
Wahrscheinlichkeit klein sei, dass der Beschwerdeführer tatsächlich in
China gelebt habe. Es gebe keinen Anlass, das Ergebnis dieses Gutach-
tens in Zweifel zu ziehen; auch die Angaben des Beschwerdeführers in sei-
ner Stellungnahme zur Evaluation des Alltagswissens vermöchten an die-
ser Einschätzung nichts zu ändern. Zudem würde auch der beschriebene
Reiseweg in die Schweiz realitätsfremd wirken, weshalb das diesbezügli-
che Aussageverhalten des Beschwerdeführers darauf schliessen lasse,
dass er seinen Reiseweg zu verheimlichen versuche. Die Angaben zu sei-
nen Fluchtgründen seien schliesslich widersprüchlich ausgefallen und wür-
den deshalb als unglaubhaft beurteilt. So habe er unterschiedliche Anga-
ben zum Inhalt des verteilten Propaganda-Materials und auch zur Person,
die ihn über die Suche der Behörden informiert habe, gemacht. Die Wider-
sprüche habe er anlässlich der Stellungnahme nicht aufzuklären vermocht,
weshalb seine Angaben als unsubstanziiert und realitätsfremd bezeichnet
werden müssten. Insgesamt sei somit zwar davon auszugehen, dass der
Beschwerdeführer tibetischer Ethnie sei, er aber nicht in der angegebenen
Region sozialisiert worden sei. In Bezug auf den Vollzug seiner Wegwei-
sung müsse aufgrund der Präzisierung der Rechtsprechung durch das
Bundesverwaltungsgericht in BVGE 2014/12 (Urteil E-2981/2012 vom 20.
Mai 2014) bei unglaubhaften Angaben über den Sozialisierungsraum da-
von ausgegangen werden, die gesuchstellende Person verfüge über eine
Aufenthaltsbewilligung, eine Duldung im Drittstaat oder aber eine andere
Staatangehörigkeit. Demnach müsse eine Prüfung erfolgen, ob der Be-
schwerdeführer ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 AsylG ausgesetzt
sei. Sei dies durch eine Verletzung der Mitwirkungspflicht verunmöglicht,
müsse davon ausgegangen werden, es bestünden keine flüchtlings- oder
wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine Rückkehr an den bisherigen
Aufenthaltsort. Infolgedessen sei vorliegend festzuhalten, dass der Be-
schwerdeführer keine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG nachzuweisen
oder zumindest glaubhaft zu machen vermochte und deshalb nicht als
Flüchtling anerkannt werden könne. Eine Forschung nach etwaigen Weg-
weisungsvollzugshindernissen könne wegen der fehlenden Angaben des
Beschwerdeführers nicht erwartete werden.
5.2 Der Beschwerdeführer gab zur Begründung seiner Rechtsbegehren im
Wesentlichen an, er sei seiner Mitwirkungspflicht stets nachgekommen. Zu
seinem Reiseweg könne er keine genaueren Angaben machen, weil es
sich um eine aussergewöhnliche Situation voller Unsicherheit gehandelt
habe und die Flucht nicht geplant gewesen sei. Er habe zudem stets über-
einstimmend geschildert, was ihm widerfahren sei. Die ihm vorgeworfenen
E-2358/2015
Seite 7
Widersprüche seien damit wohl auf Fehler bei der Übersetzung zurückzu-
führen. Er spreche ausserdem kein Chinesisch, weil diese Sprache in sei-
nem Dorf nicht gebraucht werde und ausserdem die Alphabetisierungsrate
im Autonomen Gebiet Tibet sehr tief sei. In Anbetracht dieser Umstände
seien seine Asylvorbringen äusserst glaubhaft. Angesichts der im Jahr
2009 durch das Bundesverwaltungsgericht bestätigten Rechtsprechung
der Schweizerischen Asylrekurskommission (ARK; Vorgängerorganisation
des Bundesverwaltungsgerichts im Asylbereich) müsse ihm zumindest die
Flüchtlingseigenschaft zuerkannt werden, da er China illegal und ohne Rei-
sepass verlassen habe. Zumindest sei der Vollzug der Wegweisung in je-
dem Fall undurchführbar, da er weder über eine Aufenthaltsbewilligung ei-
nes anderen Staates verfüge und seine Familie weiterhin in Tibet lebe, er
aber nicht dorthin zurückkehren könne.
6.
In BVGE 2014/12 (E-2981/2012) hat das Bundesverwaltungsgericht seine
Praxis gemäss Entscheidungen und Mitteilungen der (vormaligen) Schwei-
zerischen Asylrekurskommission (EMARK) 2005 Nr. 1 dahingehend präzi-
siert, dass bei Personen tibetischer Ethnie, die ihre wahre Herkunft ver-
schleiern oder verheimlichen, vermutungsweise davon auszugehen sei,
dass keine flüchtlings- oder wegweisungsbeachtlichen Gründe gegen eine
Rückkehr an ihren bisherigen Aufenthaltsort bestünden; die Abklärungs-
pflicht der Asylbehörden finde nämlich ihre Grenze an der Mitwirkungs-
pflicht der asylsuchenden Person. Für asylsuchende Personen tibetischer
Ethnie, welche unglaubhafte Angaben über ihren angeblichen Sozialisie-
rungsraum in China machen würden und vermutungsweise im Exil, vorab
in Indien oder Nepal, gelebt hätten, bestünden grundsätzlich folgende
mögliche Konstellationen bezüglich der Staatsangehörigkeit:
a. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit ohne Aufenthaltsbewilli-
gung in Nepal oder Indien (blosse Duldung im betreffenden Drittstaat);
b. Besitz der chinesischen Staatsangehörigkeit mit entsprechender Auf-
enthaltsbewilligung im Drittstaat Nepal oder Indien;
c. Besitz der Staatsangehörigkeit von Nepal oder von Indien (und damit
einhergehendem Verlust der chinesischen Staatsangehörigkeit).
Daraus ergebe sich folgendes Prüfschema: Besitze die betreffende Person
die chinesische Staatsangehörigkeit und verfüge sie gleichzeitig über eine
Aufenthaltsberechtigung im Drittstaat Nepal oder Indien (Konstellation b)
oder werde die Person im betreffenden Drittstaat zumindest gelduldet
(Konstellation a), wäre eine Prüfung der Drittstaatenregelung im Sinne von
Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG durch die Asylbehörden möglich,
E-2358/2015
Seite 8
vorausgesetzt die asylsuchende Person lege den schweizerischen Behör-
den alle Fakten im Verfahren dar. Bei der Konstellation b dürften im Regel-
fall die Voraussetzungen der Drittstaatenregelung gegeben sein. Habe die
asylsuchende Person die Staatsangehörigkeit von Nepal oder Indien er-
langt (Konstellation c), besitze sie die chinesische Staatsangehörigkeit
nicht respektive nicht mehr, da sie gemäss chinesischer Rechtslage durch
den Erwerb einer anderweitigen Staatsbürgerschaft die chinesische Natio-
nalität verliere. Diesfalls wäre die Flüchtlingseigenschaft in Bezug auf Ne-
pal beziehungsweise Indien zu prüfen. Vermutungsweise gelte, dass die
asylsuchende Person im Land ihrer (neu erlangten) Staatsangehörigkeit
keine asylrelevante Gefährdung zu befürchten habe, wenn sie keine ent-
sprechenden Vorbringen glaubhaft vortrage (vgl. BVGE 2014/12 E. 5.8).
Zusammenfassend wurde demnach festgestellt, dass für Angehörige der
tibetischen Ethnie sowohl in Nepal als auch in Indien die Möglichkeit be-
stehe, unter gewissen Bedingungen eine Aufenthaltsbewilligung zu erhal-
ten, beziehungsweise es unter engen
Voraussetzungen auch möglich sei, die entsprechende Staatsangehörig-
keit zu erwerben, womit infolge Erwerbs einer neuen, die chinesische
Staatsangehörigkeit untergehe. Allerdings müsse davon ausgegangen
werden, dass ein grosser Teil der in Nepal und Indien lebenden Exil-Tibe-
terinnen und -Tibeter keine neue Staatsangehörigkeit erworben hätten und
nach wie vor chinesische Staatsangehörige seien.
Verunmögliche eine tibetische asylsuchende Person durch die Verletzung
ihrer Mitwirkungspflicht allerdings die Abklärung, welchen effektiven Status
sie in Nepal respektive in Indien innehabe, könne namentlich keine Dritt-
staatenabklärung im Sinn von Art. 31a Abs. 1 Bst. c AsylG stattfinden. Im
Übrigen werde durch die Verheimlichung und Verschleierung der wahren
Herkunft auch die Prüfung der Flüchtlingseigenschaft der betreffenden Per-
son in Bezug auf ihr effektives Heimatland verunmöglicht (vgl. BVGE
2014/12 E. 5.9 f.).
7.
7.1 Aufgrund der vorliegenden Aktenlage besteht Grund zur Annahme,
dass der Beschwerdeführer, der bis anhin keine Identitätspapiere vorge-
wiesen hat, seine wahre Herkunft zu verschleiern versucht. Nach Ansicht
des Bundesverwaltungsgerichts ist die angefochtene Verfügung nicht zu
bemängeln, weshalb – um Wiederholung zu vermeiden – vorab auf deren
Erwägungen zu verweisen ist. Bei Durchsicht der Befragungsprotokolle
fällt insbesondere auf, dass der Beschwerdeführer frappant widersprüchli-
E-2358/2015
Seite 9
che Aussagen zu seinen angeblichen Asylgründen zu Protokoll gab. An-
lässlich der BzP führte er aus, die Mönche hätten ihm "Fotos von Verbren-
nungen" ausgehändigt, die er kopiert und aufgehängt habe (vgl. SEM-Ak-
ten, A5, S. 8). Indessen gab er an der Anhörung an, er und sein Freund
hätten Papiere und Plakate mit verschiedenen Parolen von den Mönchen
erhalten; die Flugblätter hätten sie an die Bevölkerung verteilt und die Pla-
kate im Dorf aufgehängt (vgl. SEM-Akten, A14, F5, F20 ff., F95 f., F101 ff.).
An der BzP sagte er zudem aus, er habe von einem Verwandten namens
G._______, der bei den Behörden arbeite, erfahren, dass die Behörden
Kenntnis von seiner Aktion hätten und er deswegen bald verhaftet werde
(vgl. SEM-Akten, A5, S. 8). Aus diesem Grund sei er noch am selben Tag
in sein Heimatdorf C._______ zurückgekehrt, wo ihm ein Bekannter am
Abend mitgeteilt habe, dass er tatsächlich im (…) gesucht worden sei (vgl.
SEM-Akten, A5, S. 9). An der Anhörung hingegen machte er geltend,
E._______ habe ihm gesagt, die Behörden hätten ihn und seinen Freund
D._______ im (…) gesucht (vgl. SEM-Akten, A14, F32 ff.). Weder arbeite
E._______ bei den Behörden, noch würde einer seiner Verwandten für die
Behörden arbeiten (vgl. SEM-Akten, A14, F48, F104 ff.). Die Erklärungs-
versuche des Beschwerdeführers – wie beispielsweise, dass wohl bei der
Übersetzung ein Fehler unterlaufen sei – vermögen die zahlreichen Unge-
reimtheiten nicht zu erklären. So hat er sowohl an der BzP als auch anläss-
lich der Anhörung angegeben und mit seiner Unterschrift bestätigt, den
Dolmetscher gut verstanden zu haben (vgl. SEM-Akten, A5, S. 1 und S. 10;
A14, F1).
Im Übrigen erscheint bereits fragwürdig, dass der Beschwerdeführer, der
sich zuvor nicht in herausragendem Mass für politische Angelegenheiten
interessiert zu haben scheint (vgl. SEM-Akten, A14, F56 f., F115), sich
plötzlich nach nur einem Gespräch mit zwei Mönchen zu einer solchen Ak-
tion hinreissen lassen haben soll, deren Konsequenzen er sich offensicht-
lich bewusst war (vgl. SEM-Akten, A14, F113). Als reine Schutzbehauptung
erachtet das Gericht auch das Vorbringen des Beschwerdeführers, er
könne keine rechtsgenüglichen Identitätspapiere einreichen. An der BzP
gab er an, er könne keine Identitätspapiere beschaffen und habe auch
nichts dergleichen unternommen, da er keine Dokumente gehabt habe
(vgl. SEM-Akten, A5, S. 6); anlässlich des Interviews zur Evaluation des
Alltagswissens führte er hingegen aus, er habe zwei Personalausweise be-
sessen, die er im Alter von (…) Jahren respektive (…) Jahren habe aus-
stellen lassen (vgl. SEM-Akten, A9, S.3; A15, S. 2). Es erscheint auch nicht
E-2358/2015
Seite 10
plausibel, dass ihm gar keine Möglichkeit offensteht, mit seiner Familie o-
der einer Person aus seinem Heimatdorf oder aus dem Dorf B._______ in
Kontakt zu treten (vgl. SEM-Akten, A5, S. 5).
7.2
7.2.1 Das Resultat der Evaluation des Alltagswissens durch die Fachstelle
Lingua bestätigt schliesslich die in der vorangegangenen Erwägung aufge-
zeigten Ungereimtheiten, die sich aus den Ausführungen des Beschwerde-
führers ergeben.
7.2.2 Das Gericht beurteilt die vorgenommene Evaluation des Alltagswis-
sens als fundiert und sie ist mit einer überzeugenden sowie ausgewogenen
Begründung versehen, die zu keinen Beanstandungen Anlass gibt. Auch
an der fachlichen Qualifikation der sachverständigen Person bestehen
keine Zweifel.
7.2.3 In der Lingua-Evaluation gelangt der Fachexperte zum Schluss, der
Beschwerdeführer könne nur wenige zutreffende Angaben machen, die zu-
dem sehr allgemeiner Natur seien. Insbesondere die fehlenden Kenntnisse
über die Preise und das Schulleben in Tibet, wie auch der chinesischen
Sprache würden nicht denjenigen einer (…)-jährigen Person entsprechen,
die ihr gesamtes Leben im selben Gebiet verbracht habe. Im Herkunftsge-
biet des Beschwerdeführers werde Chinesisch heute nämlich im Alltag oft
gebraucht.
7.2.4 Insgesamt vermag die Lingua-Evaluation insbesondere deshalb zu
überzeugen, weil eine ausgewogene Darstellung vorgenommen wurde von
den Aussagen des Beschwerdeführers, die den Gegebenheiten entspre-
chenden einerseits und die diesen widersprechenden andererseits. Dabei
wird ersichtlich, dass die falschen respektive ungenauen Angaben mass-
geblich überwiegen. Der Beschwerdeführer vermochte der Einschätzung
der sachverständigen Person weder im Rahmen der Gewährung des recht-
lichen Gehörs zur Lingua-Evaluation noch auf Beschwerdeebene stichhal-
tige Entgegnungen vorzubringen.
So vermag nicht zu überzeugen, dass der Beschwerdeführer keine respek-
tive falsche Angaben über das Schulsystem oder die Schuluniformen ma-
chen kann, weil er selbst nicht zur Schule ging, zumal zu erwarten ist, dass
er zumindest in seinem Alltag Kindern in Schuluniformen begegnet und die
im Jahr 2000 eingeführt Schulpflicht in der Bevölkerung ein Thema ist.
E-2358/2015
Seite 11
Schliesslich wäre angesichts des Alters und der Schulbildung des Be-
schwerdeführers zwar nicht zu erwarten gewesen, dass er die chinesische
Sprache fliessend beherrscht. Seine gänzlich fehlenden Sprachkenntnisse
deuten jedoch auf eine Sozialisation ausserhalb Chinas hin; immerhin wird
Chinesisch in der Schule gelehrt und wird im Alltag oft benutzt.
7.3 Nach dem Gesagten ist bei dieser Sachlage mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner
Ankunft in der Schweiz nicht in der Volksrepublik China, sondern in einer
exil-tibetischen Diaspora gelebt hat. Namhafte exil-tibetische Gemein-
schaften gibt es – nebst in der Schweiz und Nordamerika – lediglich in In-
dien und Nepal. Das Gericht vertritt wie die Vorinstanz die Auffassung, dass
der Beschwerdeführer seine Mitwirkungspflicht in nicht entschuldbarer
Weise verletzt hat und er dadurch den Behörden nähere Abklärungen – die
Abklärungspflicht der Asylbehörden findet, wie bereits festgehalten, ihre
Grenzen an der Mitwirkungspflicht der asylsuchenden Person – sowie eine
Rückschaffung in seinen tatsächlichen Herkunftsstaat verunmöglicht. Der
Beschwerdeführer hat die Folgen dieses Verhaltens zu verantworten (vgl.
BVGE 2014/12 E. 5.10).
8.
Zusammenfassend ist zwar davon auszugehen ist, dass der Beschwerde-
führer tibetischer Ethnie ist. Seine geltend gemachten Vorbringen hinsicht-
lich des Ortes seiner hauptsächlichen Sozialisation, der illegalen Ausreise
aus Tibet und seiner Asylvorbringen entbehren jedoch insgesamt der
Glaubhaftigkeit. Folglich ist es ihm nicht gelungen, für den Zeitpunkt seiner
Ausreise eine asylrechtlich relevante Verfolgung aufzuzeigen oder glaub-
haft zu machen, die er in seiner Heimat vor seiner Ausreise erlitten hat oder
in begründeter Weise zukünftig befürchten müsste. Somit erfüllt er weder
die Flüchtlingseigenschaft im Zeitpunkt der Ausreise noch vermag er sub-
jektive Nachfluchtgründe zumindest glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz
hat folglich zu Recht die Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylge-
such abgelehnt.
9.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das Asylgesuch
ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer verfügt weder über
eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch
auf Erteilung einer solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht
E-2358/2015
Seite 12
angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4 und 2009/50 E. 9, je
m.w.H.).
10.
10.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
10.2 Zulässigkeit, Zumutbarkeit und Möglichkeit eines Wegweisungsvoll-
zugs sind zwar von Amtes wegen zu prüfen, aber die Untersuchungspflicht
findet, wie bereits vorstehend ausgeführt, ihre Grenzen an der Mitwirkungs-
pflicht des Beschwerdeführers. Es ist nicht Sache der Behörden, bei feh-
lenden Hinweisen nach etwaigen Wegweisungsvollzugshindernissen in hy-
pothetischen Herkunftsländern zu forschen. Der Beschwerdeführer hat die
Folgen seiner fehlenden Mitwirkung insofern zu tragen, als seitens der
Asylbehörden der Schluss gezogen werden muss, es spreche nichts ge-
gen eine Rückkehr an den bisherigen Aufenthaltsort, da er keine konkre-
ten, glaubhaften Hinweise geliefert habe, die gegen eine entsprechende
Rückkehr sprechen würden.
Im Sinn einer Klarstellung und in Übereinstimmung mit der Dispositivzif-
fer 5 der angefochtenen Verfügung ist im Übrigen darauf hinzuweisen,
dass für alle Exil-Tibeterinnen und -Tibeter ein Vollzug der Wegweisung
nach China gemäss Art. 45 Abs. 1 Bst. d AsylG auszuschliessen ist, da
ihnen dort gegebenenfalls Verfolgung im flüchtlingsrechtlichen Sinn bzw.
eine menschenunwürdige Behandlung nach Art. 3 EMRK droht (BVGE
2014/12 E. 5.11).
10.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, die für eine Rückkehr
notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
E-2358/2015
Seite 13
10.4 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
11.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
12.
12.1 In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen ist die Beschwerde als
aussichtslos zu bezeichnen, weshalb das Gesuch um Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung nach Art. 65 Abs. 1 VwVG abzuweisen ist.
12.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
13.
Für die in der Beschwerde gestellten Anweisungen an die Vollzugsbehör-
den im Zusammenhang mit einer Weitergabe von Personendaten besteht
nach dem Gesagten keine Veranlassung. Mit Bezug auf den Antrag, der
Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren, bleibt festzustel-
len, dass das vorliegende Rechtsmittel von Gesetzes wegen aufschie-
bende Wirkung hat respektive hatte (vgl. Art. 55 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2358/2015
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin:
Markus König Martina Stark
Versand: