Abtei lung V
E-2359/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 0 . J u n i 2 0 0 9
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Walter Lang;
Gerichtsschreiber Rudolf Bindschedler.
A._______,
Kongo (Kinshasa)
vertreten durch lic. iur. Yves Thommen, Advokat,
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 12. März 2009 / N_______.
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2359/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge den Heimat-
staat am 27. Juli 2008 zunächst auf dem Luftweg nach Europa mit an-
geblich unbekanntem Ziel verliess, anschliessend im Auto weiterreiste
und am 28. Juli 2008 illegal in die Schweiz gelangte, wo sie gleichen-
tags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum (EVZ) C._______ vom 6. August 2008 sowie der Anhörung zu
den Asylgründen vom 29. August 2008 zur Begründung des
Asylgesuchs im Wesentlichen geltend machte, ihre Mutter sei seit dem
Jahre _______ Anhängerin der politisch-religiösen Bewegung
D._______
dass sie manchmal ihre Mutter sowie ihre jüngere Schwester in die
Provinz E._______ in die Kirche der erwähnten Bewegung begleitet
habe und sie gelegentlich auch zu Vorträgen, welche von der
D._______ organisiert worden seien, eingeladen worden sei,
dass sie auch an einer wegen früherer gewaltsamer Auseinanderset-
zungen zwischen der D._______ und den Behörden auf den _______
verschobenen Versammlung teilgenommen habe,
dass während dieser in der Kirche stattfindenden Versammlung von
draussen Schüsse zu hören gewesen und anschliessend Soldaten in
die Kirche eingedrungen seien, welche sie am Fliehen gehindert und
sie schliesslich festgenommen hätten,
dass sie, nach einer Nacht in einem Gefängnis im E._______, am
_______ nach B._______ in eine unbekannte Haftanstalt überführt
worden sei, wo sie vier Monate verbracht habe,
dass am _______, um vier Uhr morgens, ein Major und Freund ihres
Onkels, der ihren Namen auf der Gefangenenliste bemerkt habe, ihr
geholfen habe, aus dem Gefängnis zu entweichen, und jener Onkel
anschliessend ihre Ausreise organisiert habe,
dass das BFM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung
vom 12. März 2009 – eröffnet am 14. März 2009 – ablehnte und die
Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
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dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vorbrin-
gen der Beschwerdeführerin seien unglaubhaft und erfüllten die ge-
setzlichen Anforderungen an das Glaubhaftmachen nicht, so dass die
flüchtlingsrechtliche Relevanz der Angaben dahingestellt bleiben kön-
ne,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 14. April 2009 gegen
diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob
und dabei die Aufhebung der Verfügung vom 12. März 2009, die Rück-
weisung der Sache an das BFM zur Beurteilung der asylrechtlichen
Relevanz der geltend gemachten Verfolgungssituation, eventuell die
Gewährung von Asyl, subeventualiter die Aufhebung der Verfügung
hinsichtlich der Wegweisung sowie die Erteilung der vorläufigen Auf-
nahme beantragte,
dass mit Zwischenverfügung des Instruktionsrichters vom 8. Mai 2009
Akteneinsicht gewährt, die Gesuche um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung sowie um Befreiung von der Vorschusspflicht ab-
gewiesen und ein Kostenvorschuss erhoben wurde, welcher am
22. Mai 2009 fristgerecht geleistet wurde,
und das Bundesverwaltungsgericht erwägt,
dass es endgültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-34 des Ver-
waltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]),
dass die Beschwerdeführerin durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ein-
zutreten ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 50 und 52 VwVG),
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dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2
Abs. 1 AsylG), wobei als Flüchtling eine ausländische Person aner-
kannt wird, wenn sie in ihrem Heimatstaat oder im Land, in dem sie
zuletzt wohnte, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörig-
keit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen
Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3 Abs. 1
AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaub-
haft gemacht werden muss, die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft ge-
macht ist, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender
Wahrscheinlichkeit für gegeben hält, und Vorbringen insbesondere
dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht ent-
sprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismit-
tel abgestützt werden (Art. 7 AsylG),
dass die dem angefochtenen Entscheid der Vorinstanz zu Grunde lie-
genden ausführlichen Erwägungen nach einer Prüfung der Akten als
überzeugend zu qualifizieren sind,
dass die protokollierten Aussagen der Beschwerdeführerin einen un-
gereimten, unsubstanziierten und konstruierten Eindruck erwecken
und weitgehend von einem auffälligen Mangel an so genannten Real-
kennzeichen geprägt sind,
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dass zwecks Vermeidung von Wiederholungen in Bezug auf die zahl-
reichen Widersprüchlichkeiten respektive Ungereimtheiten vorab auf
die Erwägungen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden
kann (Art. 109 Abs. 3 BGG i.V.m. Art. 6 AsylG und Art. 4 VwVG),
dass nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts die Ausführun-
gen in der Beschwerde nicht geeignet sind, die vielen von der Vorins-
tanz aufgelisteten Unglaubhaftigkeitsargumente zu entkräften,
dass beispielsweise der Hinweis auf die Verhältnisse in Afrika (Korrup-
tion, familiäre Verhältnisse; vgl. Beschwerde S. 4 f.) wenig überzeu-
gend ist, zumal mit dieser Entgegnung praktisch jedes realitätsfremde
Verhalten afrikanischer Asylsuchender erklärt werden könnte,
dass das durch Beziehungen und/oder Korruption ereichte Freikom-
men aus Strafvollzugsanstalten erfahrungsgemäss ein geradezu stan-
dardisiertes Vorbringen von kongolesischen Asylsuchenden ist, was al-
lerdings nichts daran ändert, dass solche Ereignisse zwar (auch) im
schwarzafrikanischen Kontext nicht völlig auszuschliessen sind, aber
als grundsätzlich wenig realistisch erscheinen,
dass sich auch die geltend gemachten Umstände der Ausreise der Be-
schwerdeführerin über den Flughafen B._______ schwerlich mit der
geltend gemachten Verfolgungssituation vereinbaren lässt,
dass die angebliche Verhaftung von der Beschwerdeführerin unsubs-
tanziiert, ausweichend und – mit Bezug auf den konkreten Ort ihrer
Festnahme – widersprüchlich geschildert worden ist (vgl. Protokoll der
Bundesanhörung S. 10 f.),
dass den Akten entgegen der Rügen der Beschwerdeführerin (vgl. Be-
schwerde S. 6) keine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs zu entneh-
men ist, die Vorinstanz den rechtserheblichen Sachverhalt korrekt und
vollständig festgestellt hat (vgl. dazu ausführlich Entscheidungen und
Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
1994 Nr. 13 E. 3.b) und von einer vorinstanzlichen Verletzung der Be-
gründungspflicht angesichts der sorgfältigen Auflistung der Vielzahl
von klaren Unglaubhaftigkeitsindizien keine Rede sein kann,
dass im Übrigen aufgrund der Unglaubhaftigkeit der Vorbringen die
Frage ihrer flüchtlingsrechtlichen Relevanz nicht geprüft werden muss
(vgl. Beschwerde S. 8) respektive offen bleiben kann,
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dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, wes-
halb das Bundesamt das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbe-
willigung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Wegwei-
sung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bun-
desgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und
Ausländer [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR
0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
ersichtlich sind, die im Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
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dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführerin, welche aus der Hauptstadt Kinshasa stammt,
noch individuelle Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungs-
vollzuges der jungen und gut ausgebildeten Beschwerdeführerin spre-
chen, die in ihrem Heimatland eigenen Angaben zufolge über familiäre
Beziehungen verfügt,
dass sich aus den Akten deshalb keine Hinweise für die Annahme er-
geben, die Beschwerdeführerin geriete im Falle der Rückkehr in die
Heimat aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Situation, weshalb
der Vollzug der Wegweisung zumutbar ist (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Hei-
matstaat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse beste-
hen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es der Beschwerdeführerin demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.--
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1
VwVG), mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss zu ver-
rechnen und damit bereits beglichen sind.
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin
auferlegt. Diese sind durch den in gleicher Höhe geleisteten Kosten-
vorschuss gedeckt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und die kanto-
nale Ausländerbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Rudolf Bindschedler
Versand:
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