B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2359/2012
U r t e i l v o m 2 3 . M a i 2 0 1 2
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiberin Linda Rindlisbacher.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Sri Lanka,
vertreten durch Hans Peter Roth, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. März 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer gelangte am 30. März 2009 in die Schweiz, wo er
gleichtags um Asyl nachsuchte. Am 1. April 2009 wurde er befragt, am 7.
April 2009 zu den Asylgründen angehört.
B.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 29. März 2012 – eröffnet am 31. März
2012 – fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht
erfülle. Es lehnte das Asylgesuch ab, ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz an und beauftragte den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der
Wegweisung.
C.
Der Beschwerdeführer erhob mit Eingabe vom 30. April 2012 gegen den
Entscheid des BFM beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und
beantragte, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und die
Flüchtlingseigenschaft festzustellen. Eventualiter sei die Unzulässigkeit
und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung von
Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgesetzes vom
20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021)
zuständig und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie
auch vorliegend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]; Art. 105 des Asyl-
gesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31]). Der Beschwerdeführer
ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 48
VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde (Art. 108
Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG) ist einzutreten.
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2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) mit summarischer Begründung zu behan-
deln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss Art. 7 AsylG muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen, wer um Asyl nachsucht. Die Flücht-
lingseigenschaft ist glaubhaft gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhanden-
sein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält. Unglaubhaft
sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen Punkten zu wenig be-
gründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsachen nicht entspre-
chen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel ab-
gestützt werden.
3.2 Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsu-
chende Person, wenn sie Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat
beziehungsweise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer
Zukunft begründeterweise befürchten muss, welche ihr gezielt und auf-
grund bestimmter Verfolgungsmotive durch Organe des Heimatstaates
oder durch nichtstaatliche Akteure zugefügt worden sind beziehungswei-
se zugefügt zu werden drohen (vgl. BVGE 2008/4 E. 5.2). Begründete
Furcht vor Verfolgung liegt vor, wenn konkreter Anlass zur Annahme be-
steht, eine Verfolgung hätte sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und
in absehbarer Zeit verwirklicht beziehungsweise werde sich mit ebensol-
cher Wahrscheinlichkeit in absehbarer Zukunft verwirklichen. Eine bloss
entfernte Möglichkeit künftiger Verfolgung genügt nicht; es müssen kon-
krete Indizien vorliegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus ei-
nem der vom Gesetz aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung
als wahrscheinlich und dementsprechend die Furcht davor als realistisch
und nachvollziehbar erscheinen lassen (vgl. BVGE 2010/57 E. 2.5, BVGE
2010/44 E. 3.4).
3.3 Der Beschwerdeführer macht geltend, im Jahre 2007 und 2009 unter
dem Vorwand, die LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) zu unterstüt-
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zen, festgenommen worden und während der Haft misshandelt worden
zu sein. Seine Familie habe einen bescheidenen Wohlstand erworben
und die EPDP (Eelam Peoples Democratic Party) wolle von ihm Geld ein-
kassieren. Er habe als (...) gearbeitet, welcher vor drei Jahren auch be-
droht worden sei. Der Beschwerdeführer hat sich eigenen Angaben zufol-
ge in seinem Heimatland nie politisch betätigt. Er gibt an, dass die Verhaf-
tung eventuell nur ein Vorwand gewesen sei, um Geld von ihm zu kassie-
ren. Dieses finanzielle Interesse sei auch noch nach drei Jahren Abwe-
senheit aktuell, da seine Eltern erst kürzlich von bewaffneten Männern,
welche der Armee und der EPDP angehörten, aufgesucht worden seien.
Diese hätten nach dem Beschwerdeführer gefragt und (...) mit dem Tod
bedroht. (...) habe daraufhin am (…) eine Klage bei der Human Rights
Commission of Sri Lanka eingereicht.
3.4 Die Vorinstanz hat in ihrer Verfügung vom 29. Mai 2012 zutreffend
begründet, dass die geltend gemachten Fluchtgründe asylrechtlich als
nicht relevant zu erachten sind, da sich die politische Lage in Sri Lanka
seit Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009 fortlaufend entspannt
und verbessert hat. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist festzustel-
len, dass es wenig wahrscheinlich erscheint, dass der Beschwerdeführer,
der eigenen Angaben zufolge nie politisch aktiv war, wegen Verdachts auf
Unterstützung der LTTE verfolgt worden sein soll. Auch der Umstand,
dass er sein Heimatland während des Bürgerkrieges verlassen hat, sich
seit über drei Jahre in der Schweiz aufhält und hier ein Asylgesuch einge-
reicht hat, vermag nicht zur Annahme einer begründeten Furcht vor zu-
künftiger Verfolgung zu führen, da keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
dass er sich im nahen Umfeld der LTTE bewegt.
Des Weiteren können die Befürchtungen des Beschwerdeführers, auf-
grund des bescheidenen Wohlstands seiner Familie im Heimatland fest-
genommen und erpresst zu werden, nicht geteilt werden. (...), welcher der
Besitzer des (...) ist, wurde nach Angaben des Beschwerdeführers vor
drei Jahren ebenfalls bedroht, die Familie lebte jedoch seit der Ausreise
des Beschwerdeführers bis vor kurzem völlig unbehelligt. Es erscheint
deshalb äusserst unglaubhaft, dass die Familie nun zum ersten Mal seit
des Erpressungsversuches vor drei Jahren, nur wenige Tage nach Eröff-
nung der erstinstanzlichen Verfügung, erneut erpresst worden sein soll.
Es ist daher nicht anzunehmen, dass der Beschwerdeführer zum heuti-
gen Zeitpunkt bei einer Rückkehr in sein Heimatland von deren Behörden
oder der EPDP asylrelevante Nachteile zu befürchten hat. Er gehört kei-
ner der im Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts zur Lage in Sri
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Lanka (vgl. BVGE 2011/24) definierten Risikogruppen an, weshalb eine
asylrelevante Verfolgung nicht anzunehmen ist.
3.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass der Beschwerdeführer die
Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt und die Vorinstanz das Asylgesuch zu
Recht abgelehnt hat.
4.
Gemäss Art. 44 Abs. 1 AsylG verfügt das Bundesamt in der Regel die
Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug an, wenn es das
Asylgesuch ablehnt oder darauf nicht eintritt. Der Beschwerdeführer ver-
fügt weder über eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbewilligung noch
über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen (vgl. BVGE 2009/50 E. 9
S. 733). Das Bundesamt hat die Anordnung der Wegweisung zu Recht
verfügt.
5.
5.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG, SR
142.20]).
5.2 Nach Art. 83 Abs. 3 AuG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Da dem Beschwerdeführer keine Flüchtlingseigenschaft
zukommt, ist das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von Art. 33
Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der
Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG nicht anwendbar. Die Zu-
lässigkeit des Vollzuges beurteilt sich vielmehr nach den allgemeinen ver-
fassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101]); Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984
gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende
Behandlung oder Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreihei-
ten [EMRK, SR 0.101]. Im Lichte dieser Bestimmungen sind keine An-
haltspunkte dafür auszumachen, dass der Beschwerdeführer im Falle ei-
ner Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrschein-
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lichkeit einer verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Der
Wegweisungsvollzug ist demnach zulässig.
6.
6.1 Nach Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
Das Bundesverwaltungsgericht nahm im Grundsatzurteil BVGE 2011/24
eine umfassende Analyse der Situation in Sri Lanka vor. Danach hat sich
seit dem Ende des bewaffneten Konflikts zwischen der sri-lankischen Ar-
mee und den LTTE im Mai 2009 die allgemeine Lage in Sri Lanka erheb-
lich verbessert. Die Situation in der Ostprovinz hat sich weitgehend stabi-
lisiert und normalisiert, so dass der Wegweisungsvollzug in das gesamte
Gebiet der Ostprovinz als grundsätzlich zumutbar zu erachten ist (vgl. Ur-
teil a.a.O. E. 13.1). Die Lage in der Nordprovinz ist indes gebietsweise
sehr unterschiedlich. So herrscht in den Gebieten, die bereits seit länge-
rer Zeit unter Regierungskontrolle stehen, das heisst in den Distrikten
Jaffna und in den südlichen Teilen der Distrikte Vavuniya und Mannar (mit
anderen Worten: die Nordprovinz unter Ausschluss des sogenannten
"Vanni-Gebietes") keine Situation allgemeiner Gewalt. Zudem ist die dor-
tige politische Lage nicht dermassen angespannt, dass eine Rückkehr
dorthin als generell unzumutbar eingestuft werden müsste. Angesichts
der im humanitären und wirtschaftlichen Bereich nach wie vor fragilen
Lage drängt sich allerdings beim Wegweisungsvollzug in dieses Gebiet
eine sorgfältige, zurückhaltende Beurteilung der individuellen Zumutbar-
keitskriterien auf. Nebst der allgemeinen Zumutbarkeit ist dabei auch dem
zeitlichen Element Rechnung zu tragen. Für Personen, die aus der Nord-
provinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürger-
krieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug (zu-
rück) in dieses Gebiet als grundsätzlich zumutbar zu beurteilen, wenn da-
von ausgegangen werden kann, dass die betreffende Person auf die glei-
che oder gleichwertige Lebens- und Wohnsituation zurückgreifen kann,
die im Zeitpunkt der Ausreise geherrscht hat und dem Wegweisungsvoll-
zug zurück dorthin nichts im Wege steht. Liegt der letzte Aufenthalt der
betreffenden Person in der Nordprovinz indessen längere Zeit zurück (vor
Beendigung des Bürgerkrieges im Mai 2009) oder gehen konkrete Um-
stände aus den Verfahrensakten hervor, dass sich die Lebensumstände
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seit der Ausreise massgeblich verändert haben können, sind die aktuell
vorliegenden Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklären und
auf die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges hin zu überprüfen. In
diesem Zusammenhang erscheinen namentlich die Existenz eines trag-
fähigen Beziehungsnetzes und die konkreten Möglichkeiten der Siche-
rung des Existenzminimums und der Wohnsituation als massgebliche
Faktoren. Falls solche begünstigenden Faktoren in der Nordprovinz nicht
vorliegen, ist die Zumutbarkeit einer innerstaatlichen Aufenthaltsalternati-
ve im übrigen Staatsgebiet, namentlich im Grossraum Colombo zu prüfen
(vgl. Urteil a.a.O. E. 13.2.1).
6.2 Der Beschwerdeführer stammt aus B._______, wo nach wie vor seine
Eltern und zwei Schwestern leben. Beim Beschwerdeführer handelt es
sich um einen gesunden, jungen Mann, der als (...) gearbeitet hat. Er
konnte seinen Lebensunterhalt selbstständig bestreiten, verfügt über ein
familiäres und zweifelsohne auch über ein soziales Netz, welches ihm bei
seiner Rückkehr in das Heimatland unterstützen wird. Damit erfüllt der
Beschwerdeführer alle Zumutbarkeitskriterien, weshalb eine innerstaatli-
che Aufenthaltsalternative nicht geprüft zu werden braucht. Der Wegwei-
sungsvollzug erweist sich als zumutbar.
7.
Nach Art. 83 Abs. 2 AuG ist der Wegweisungsvollzug schliesslich auch als
möglich zu bezeichnen, da es dem Beschwerdeführer obliegt, sich bei der
zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu
auch BVGE 2008/34 E. 12).
8.
Die Vorinstanz hat den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zu-
mutbar und möglich erachtet, weshalb die Anordnung der vorläufigen
Aufnahme ausser Betracht fällt.
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist (vgl.
Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008
Seite 8
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsge-
richt [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 9
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Die Gerichtsschreiberin
Daniel Willisegger Linda Rindlisbacher
Versand: