B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2359/2019
Ur t e i l vom 5 . S e p t embe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richter William Waeber,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Fouad Kermo,
Übersetzungs- und Rechtsberatungsbüro im Asylwesen,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 12. April 2019.
E-2359/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 13. Februar 2019 in der Schweiz um Asyl
nach. Nach seiner per Zufallsprinzip erfolgten Zuweisung in den Testbe-
trieb des Verfahrenszentrums B._______ beauftragte er am 20. Februar
2019 die Mitarbeitenden der Caritas Schweiz mit der Wahrung seiner
Rechte.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 21. Februar 2019 und der
Anhörung vom 13. März 2019 machte er im Wesentlichen Folgendes gel-
tend:
Er sei kurdischer Ethnie und stamme aus C._______ in der Provinz
D._______, wo er bis zu seiner Ausreise gemeinsam mit seiner Familie
gelebt habe. Nach Erhalt der Matura im (…) habe er ein Studium an einer
Hochschule in D._______ begonnen, welches er sechs bis sieben Monate
später im Jahr (…) jedoch abgebrochen habe. Am (…) sei er erstmals für
den Militärdienst vorgeladen worden. In der Folge wurde ihm zweimal eine
Dienstverschiebung bewilligt und er hätte schliesslich am (…) einrücken
müssen. Ab 2011 habe er begonnen, die Revolution zu unterstützen und –
im Rahmen seiner Mitgliedschaft bei der Demokratischen Partei Kurdistan-
Syrien (PDK-S) – an Demonstrationen teilzunehmen. Dem Marschbefehl
habe er keine Folge geleistet, da er aufgrund seiner Aktivitäten eine Inhaf-
tierung oder gar die Todesstrafe befürchtet habe. Das Regime habe sich
im Jahr (…) nach einer Vereinbarung mit der Partei der Demokratischen
Union (PYD) zwar aus der Region zurückgezogen, der Nachrichtendienst
und Leute des Regimes seien aber nach wie vor in der Region aktiv gewe-
sen. Die PYD habe ihn auch nicht vor dem Regime schützen können, da
er für eine andere Partei tätig gewesen sei. Zwischen 2011 und 2013 habe
er wegen seines Engagements für die PDK-S keine Probleme mit dem sy-
rischen Regime gehabt, aber wenn er in die Armee gegangen wäre, hätte
er wohl Probleme bekommen, da den Behörden sein Name bekannt gewe-
sen sei. Nach dem Ende der Demonstrationen hätten sich die Behörden
jeweils auf die Suche nach den Aktivisten gemacht, um sie zu verhaften.
Ein Freund von ihm sei mitgenommen und getötet worden. Er habe zwi-
schen 2013 und 2016 über zehn erfolglose Ausreiseversuche unternom-
men. Am (…) 2016 sei es ihm zusammen mit circa zehn weiteren Personen
und mit der Hilfe eines Schleppers jedoch gelungen, die Grenze zur Türkei
zu passieren. In der Folge sei er bis (…) 2018 in der Türkei geblieben, wo
er gelegentlich gearbeitet habe.
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Er reichte seine Identitätskarte im Original, sein Dienstbüchlein des Militärs
im Original, eine Kopie einer Mitgliedschaftsbestätigung der PDK-S, Ko-
pien dreier Dokumente im Zusammenhang mit seinen Dienstverschiebun-
gen in den Jahren (…) bis (…) sowie zwei Schuldiplome im Original zu den
Akten.
B.
Mit Verfügung des SEM vom 22. März 2019 erfolgte die Zuweisung des
Beschwerdeführers in das erweiterte Verfahren. Gleichentags legte seine
Rechtsvertretung ihr Mandat nieder.
C.
Mit Verfügung vom 12. April 2019 – eröffnet am 16. April 2019 – verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und lehnte
sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig verfügte es seine Wegweisung aus der
Schweiz. Der Wegweisungsvollzug wurde jedoch zugunsten einer vorläu-
figen Aufnahme aufgeschoben.
D.
Mit Beschwerde vom 16. Mai 2019 an das Bundesverwaltungsgericht be-
antragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfü-
gung unter Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur richtigen Abklä-
rung und Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und zur Neube-
urteilung; eventualiter sei seine Flüchtlingseigenschaft festzustellen und
ihm Asyl zu gewähren; subeventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen.
In prozessualer Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG inklusive Verzicht auf die Er-
hebung eines Kostenvorschusses.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
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Seite 4
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG). Aufgrund
der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des Bundeszent-
rums in B._______ kommt ausserdem die Verordnung vom 4. September
2013 über die Durchführung von Testphasen zu den Beschleunigungs-
massnahmen im Asylbereich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1
und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Am 1. März 2019 ist eine Teilrevision des AsylG in Kraft getreten
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und
aArt. Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
1.5 Das Verfahren wird gestützt auf Art. 33a Abs. 2 VwVG in deutscher
Sprache geführt, nachdem die Eingaben des Beschwerdeführers im Be-
schwerdeverfahren in deutscher Sprache erfolgt sind.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
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Seite 5
4.
4.1 In der Beschwerde werden formelle Rügen erhoben, welche vorab zu
beurteilen sind, da sie allenfalls geeignet wären, eine Kassation der vor-
instanzlichen Verfügung zu bewirken.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör, welcher als Mitwirkungsrecht alle Befugnisse umfasst, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 144 I 11 E. 5.3; BVGE
2009/35 E. 6.4.1). Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Be-
hörden, die Vorbringen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer
Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen. Nicht erforderlich ist,
dass sich die Begründung mit allen Parteistandpunkten einlässlich ausei-
nandersetzt und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt (vgl.
BGE 143 III 65 E. 5.2).
Die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen
Sachverhalts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet
einen Beschwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die
Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidri-
ger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt wor-
den sind; unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswe-
sentlichen Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/
BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bun-
des, 3. Aufl. 2013, Rz. 1043).
4.3 Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs.
Das SEM habe das rechtliche Gehör schwerwiegend und irreparabel ver-
letzt, indem es die eingereichten Beweismittel nicht gewürdigt und in der
Verfügung keinerlei Bezug darauf genommen habe. Insbesondere habe
das SEM es unterlassen, das Militärbüchlein sowie die eingereichten Do-
kumente betreffend seine Einberufung in den Militärdienst eingehend zu
würdigen. Diese würden beweisen, dass er mit den syrischen Militärbehör-
den in Kontakt getreten und ihnen somit bekannt sei. Auch habe das SEM
die Mitgliedschaftsbestätigung bei der PDK-S nicht gewürdigt. Es hätte die
bewiesenen Tatsachen im Zusammenhang mit den nicht bewiesenen Vor-
bringen in einer Gesamtbetrachtung würdigen müssen.
Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass die Ansicht des Beschwer-
deführers, das SEM habe in seiner Verfügung keinerlei Bezug auf die ein-
gereichten Beweismittel genommen, nicht zutreffend ist. Zum einen führte
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Seite 6
das SEM in seiner Verfügung sämtliche von ihm eingereichten Dokumente
und Beweismittel auf (vgl. vorinstanzliche Akte A 29, E. I Ziff. 3, S. 3). Zum
anderen stellte das SEM in seiner Verfügung die Glaubhaftigkeit seiner
Vorbringen betreffend die erhaltenen Vorladungen respektive Marschbe-
fehle und seiner Mitgliedschaft bei der PDK-S nicht in Frage und ging vom
Sachverhalt aus, wie er vom Beschwerdeführer vorgetragen und mit Be-
weismitteln unterlegt wurde. Es verneinte ausschliesslich, dass ihm auf-
grund seiner Wehrdienstverweigerung und seiner politischen Aktivitäten
eine asylrelevante Verfolgung droht. Es ist somit nicht ersichtlich, inwiefern
dem Beschwerdeführer aufgrund der vom SEM (nicht ausdrücklich) vorge-
nommenen Beweiswürdigung ein rechtserheblicher Verfahrensnachteil
entstanden sein sollte.
Es liegt somit keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
4.4 Der Beschwerdeführer macht geltend, die Sachverhaltsabklärung der
Vorinstanz sei ungenügend. Sie habe sich lediglich darauf beschränkt,
seine Vorbringen für asylirrelevant zu befinden. Sie hätte jedoch zwingend
weitere Abklärungen, insbesondere eine zweite Anhörung, vornehmen
müssen. Auch sei nicht abgeklärt worden, ob er aufgrund seiner illegalen
Ausreise die Flüchtlingseigenschaft erfülle. Aufgrund seiner Wehrdienst-
pflicht bestehe die Gefahr, dass er gegen Ausreisebestimmungen verstos-
sen habe und ihm eine regierungsfeindliche Haltung unterstellt werde,
weshalb er von den syrischen Behörden asylrelevant gesucht werde. Das
SEM hätte daher zwingend subjektive Nachfluchtgründe prüfen müssen.
Aus der Beschwerde geht nicht hervor, weshalb die Sachverhaltsabklärung
der Vorinstanz ungenügend sei und eine zweite Anhörung hätte durchge-
führt werden müssen. Der Sachverhalt wurde im Rahmen der rund acht-
einhalb Stunden dauernden Anhörung (inkl. Pausen und Rücküberset-
zung) vom SEM korrekt und vollständig erstellt und – wie bereits in E. 4.3
festgestellt – auch für glaubhaft befunden. Hinsichtlich der illegalen Aus-
reise und einer allfälligen asylrelevanten Verfolgung diesbezüglich ist für
die detaillierte Begründung auf die nachfolgenden Erwägungen (E. 7.1.4)
zu verweisen. Da aufgrund des Profils des Beschwerdeführers nicht davon
auszugehen war und ist, dass er infolge der illegalen Ausreise bei einer
Rückkehr flüchtlingsrechtlich relevante Massnahmen zu befürchten hätte,
war das SEM nicht verpflichtet, in diesem Zusammenhang weitere Abklä-
rungen vorzunehmen.
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Seite 7
Eine Verletzung der Abklärungspflicht seitens der Vorinstanz liegt somit
ebenfalls nicht vor.
4.5 Die formellen Rügen erweisen sich angesichts dieser Sachlage als un-
begründet, weshalb keine Veranlassung besteht, die Sache aus formellen
Gründen aufzuheben und an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die diesbe-
züglichen Rechtsbegehren sind somit abzuweisen.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die wegen Wehrdienstverweigerung oder
Desertion ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder begründete Furcht
haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei die Einhaltung
des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
(FK, SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 3 AsylG).
Keine Flüchtlinge sind Personen, die Gründe geltend machen, die wegen
ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind und weder Ausdruck
noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Herkunftsstaat bestehen-
den Überzeugung oder Ausrichtung sind, wobei die Einhaltung des Abkom-
mens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) vorbehalten bleibt (Art. 3 Abs. 4 AsylG).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
E-2359/2019
Seite 8
6.
6.1 Zur Begründung ihres ablehnenden Asylentscheids führte die Vor-
instanz aus, dass die Vorbringen des Beschwerdeführers den Anforderun-
gen von Art. 3 AsylG an die Flüchtlingseigenschaft nicht genügen würden.
So seien seine oppositionelle Tätigkeit und die Teilnahme an Demonstrati-
onen zwischen (…) und (…) sowie seine Aktivitäten für die PDK-S nicht per
se asylrelevant. Im Rahmen einer Einzelfallprüfung müsse eruiert werden,
ob die Person effektiv als Oppositioneller von den syrischen Behörden
identifiziert worden sei. Davon sei in seinem Fall nicht auszugehen. Auf-
grund der Beschreibung seiner Aufgaben anlässlich der Demonstrationen
sei auch nicht davon auszugehen, dass er sich mehr als andere Teilnehmer
exponiert habe. Er habe keine besondere Funktion innegehabt, welche das
Interesse der Behörden geweckt hätte. Er habe überdies selbst ausgesagt,
dass die Behörden während den Kundgebungen nicht reagiert hätten und
erst danach nach denjenigen Personen gefahndet hätten, welche identifi-
ziert worden seien. Weder er noch seine Familie hätten aufgrund seiner
Aktivitäten je Probleme mit den Behörden gehabt und es sei bis zum heu-
tigen Zeitpunkt auch nie nach ihm gesucht worden. Für eine allfällige Su-
che nach ihm in Verbindung mit seiner oppositionellen Tätigkeit habe er
auch keine Beweise beigebracht, womit seine Vorbringen nicht fundiert
seien und auf reinen Vermutungen basierten. Seine darauf gestützte sub-
jektive Furcht vor Verfolgung bei einer Rückkehr nach Syrien sei somit ob-
jektiv unbegründet und nicht asylrelevant gemäss Art. 3 AsylG.
Die von ihm erwähnten Probleme mit dem sogenannten Islamischen Staat
(IS) und der al-Nusra Front hätten nicht ihn persönlich betroffen, weshalb
ihnen ebenfalls keine Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG zukomme.
Hinsichtlich der geltend gemachte Suche der syrischen Behörden nach ihm
ab (…), nachdem er dem Marschbefehl keine Folge geleistet habe, hielt
die Vorinstanz Folgendes fest: Eine Dienstverweigerung
oder Desertion vermöge für sich alleine die Flüchtlingseigenschaft respek-
tive eine Furcht vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG nicht zu begrün-
den. Es sei gegenwärtig nicht davon auszugehen, dass die syrischen Be-
hörden jedem Refraktär oder Deserteur eine oppositionelle Haltung zu-
schreiben respektive dies als Unterstützung der Opposition auffassen und
Personen entsprechend bestrafen würden. Eine Strafe aufgrund einer
Dienstverweigerung oder Desertion würde somit nicht aufgrund asylrele-
vanter Motive erfolgen; ausser es lägen ergänzende Risikofaktoren vor. In
E-2359/2019
Seite 9
seinem Fall seien keine solchen Risikofaktoren vorhanden, welche ein po-
litisches Profil begründen könnten. Auch wenn er oppositionelle Tätigkeiten
ausgeübt habe sei nicht davon auszugehen, dass er von den syrischen
Behörden als Oppositioneller identifiziert worden sei. Da jedoch nicht aus-
geschlossen werden könne, dass er in Syrien einer nach Art. 3 EMRK ver-
botenen Behandlung oder Strafe unterworfen werde, sei er wegen Unzu-
lässigkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig aufzunehmen.
6.2 Mit Bezug auf den Asylpunkt machte der Beschwerdeführer geltend,
ausreichend dargelegt zu haben, dass er aufgrund seiner Weigerung, in
den Militärdienst einzurücken und wegen den Demonstrationsteilnahmen
sowie der Mitgliedschaft bei der PDK-S von den syrischen Behörden asyl-
relevant verfolgt werde. So sei aufgrund seines Alters und den Angaben im
Dienstbüchlein offensichtlich, dass er hätte einrücken müssen. Er gelte so-
mit als Dienstverweigerer. Die Behörden gingen bei der Suche nach Mili-
tärdienstpflichtigen Personen aufgrund eines Mangels an Soldaten rigoros
vor. Überdies sei er den Behörden als Oppositioneller und Mitglied der
PDK-S bekannt und habe bei einer Rückkehr politisch motovierte Sanktio-
nen zu befürchten.
7.
7.1 Nach Prüfung der Akten gelangt das Bundesverwaltungsgericht zum
Schluss, dass die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers kor-
rekterweise für nicht asylrelevant befand und sein Asylgesuch ablehnte.
Die Ausführungen in der Beschwerdeschrift vermögen dem nichts Stich-
haltiges entgegenzusetzen; zumal darin hauptsächlich − und entgegen der
Aktenlage − gestützt auf die pauschale Annahme argumentiert wurde, dass
der Beschwerdeführer in Syrien behördlich wohl gesucht werde, ohne hier-
für jedoch konkrete Ausführungen zu machen. Mit den nachfolgenden Aus-
führungen kann daher zur Vermeidung von Wiederholungen auf die zutref-
fenden Ausführungen gemäss angefochtener Verfügung (dort E. II) und
obiger Zusammenfassung (E. 6.1) verwiesen werden.
Eingangs ist festzuhalten, dass sich das Bundesverwaltungsgericht eben-
falls nicht veranlasst sieht, an der Glaubhaftigkeit der Sachverhaltsanga-
ben des Beschwerdeführers zu zweifeln. Dass er von den syrischen Be-
hörden jedoch in asylrelevanter Weise gesucht wird, kann aufgrund nach-
folgender Ausführungen verneint werden.
E-2359/2019
Seite 10
7.1.1 Der Beschwerdeführer räumte selbst ein, zu keinem Zeitpunkt – we-
der im Nachgang von Demonstrationen respektive wegen seinem politi-
schen Engagement ab dem Jahr (…) noch in den Jahren (…) bis zu seiner
Ausreise, nachdem er dem Marschbefehl keine Folge geleistet hatte – kon-
krete behördliche Verfolgungsmassnahmen erfahren zu haben. Dies ob-
wohl die Behörden durchaus gezielt gegen bekannte Demonstrationsteil-
nehmer vorgegangen seien (vgl. Akte A18, Q143, Q171 und Q178 ff.). Ins-
besondere aus dem Umstand, dass die Behörden erst nach den Demonst-
rationen tätig geworden seien und gezielt nach einzelnen Demonstrations-
teilnehmern gesucht hätten, ist – entgegen seiner Vermutung (vgl. Akte
A18, Q133) zu schliessen, dass der unbehelligt gebliebene Beschwerde-
führer von den Behörden eben gerade nicht identifiziert wurde. Ebenso ist
nicht davon auszugehen, dass er aufgrund seiner Mitgliedschaft und Tätig-
keit bei der PDK-S behördlich gesucht wird. Er gab zwar an, ab (…) nicht
mehr an Demonstrationen, aber weiterhin an anderen Aktivitäten und Tref-
fen der Partei teilgenommen zu haben (vgl. Akte A18, Q175). Auch diesbe-
züglich gibt es keine objektiven Anhaltspunkte, dass er deswegen konkrete
Nachteile zu befürchten hat. Insofern er in seiner Beschwerdeeingabe vor-
bringt, es sei «offensichtlich», dass er von den syrischen Behörden als Op-
positioneller und Regierungsgegner identifiziert worden sei und auf Urteile
des Bundesverwaltungsgerichts verweist (namentlich die Urteile D-
5553/2013 vom 18. Februar 2015 und D-5779/2013 vom 25. Februar 2015)
vermag er dieser Einschätzung nichts entgegen zu setzen. Aus den er-
wähnten Urteilen vermag er nichts für sich abzuleiten, da diese – abwei-
chend vom vorliegenden Fall – Konstellationen betrafen, in denen die Be-
schwerdeführenden effektiv identifiziert wurden.
7.1.2 In der Wehrdienstverweigerung alleine ist noch kein flüchtlingsrecht-
lich relevanter Nachteil zu erblicken. Die Pflicht zur Leistung von Militär-
dienst ist – ebenso wie allfällige Sanktionierungen für den Fall einer Miss-
achtung der Dienstpflicht durch eine Wehrdienstverweigerung oder Deser-
tion – praxisgemäss flüchtlingsrechtlich nicht beachtlich, solange entspre-
chende Massnahmen nicht darauf abzielen, einem Wehrpflichtigen aus ei-
nem der in Art. 3 Abs. 1 und 2 AsylG genannten Gründe ernsthafte Nach-
teile zuzufügen (vgl. BVGE 2015/3 E. 5; zudem u.a. Urteil des BVGer D-
4482/2018 vom 12. Oktober 2018 E. 5.3). Ferner hielt das Gericht fest,
dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte seit dem Ausbruch des
Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche oder vermeintliche Regimegeg-
ner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehen. Personen, die
sich dem Dienst in der staatlichen syrischen Armee entzogen haben –
etwa, weil sie sich den Aufständischen anschliessen wollten oder in der
E-2359/2019
Seite 11
gegebenen Bürgerkriegssituation als Staatsfeinde und als potentielle geg-
nerische Kombattanten aufgefasst werden –, sind seit dem Jahr 2011 in
grosser Zahl nicht nur von Inhaftierung, sondern auch von Folter und aus-
sergerichtlicher Hinrichtung betroffen (BVGE 2015/3 E. 6.7.2 m.w.H.). In
Bezug auf die spezifische Situation in Syrien erwog das Gericht weiter, die
genannten Voraussetzungen seien im Falle eines syrischen Refraktärs er-
füllt, welcher der kurdischen Ethnie angehöre, einer oppositionell aktiven
Familie entstamme und bereits in der Vergangenheit die Aufmerksamkeit
der staatlichen syrischen Sicherheitskräfte auf sich gezogen habe (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.7.3). Aus den in der Folge ergangenen nicht publizierten
Urteilen des Bundesverwaltungsgerichts geht hervor, dass bei Wehrdienst-
verweigerung im syrischen Kontext nur dann eine asylrelevante Strafe zu
befürchten ist, wenn zusätzliche exponierende Faktoren gegeben sind.
Hingegen ist nicht davon auszugehen, dass herkömmlichen Wehrdienst-
verweigerern, das heisst solchen, die nicht zusätzlich politisch exponiert
sind, mit genügender Wahrscheinlichkeit eine die Schwelle der Asylrele-
vanz erreichende Strafe droht (vgl. u.a. Urteile E-5262/2018 vom 19. De-
zember 2018 E. 6.1; E-3366/2018 vom 4. Juni 2019 E. 6.3.1).
Im vorliegenden Fall besteht indessen – wie oben in E. 7.1.1 dargelegt –
keine vergleichbare Konstellation besonderer Exponiertheit. Zwar gehört
der Beschwerdeführer der kurdischen Ethnie an, entstammt aber gestützt
auf die Aktenlage weder einer oppositionell aktiven Familie, noch hat er
den eigenen Angaben zufolge je persönliche Probleme mit den syrischen
Behörden gehabt (vgl. E. 6.3.1). Auch im Zusammenhang mit dem Militär-
dienst respektive dem nicht befolgten Marschbefehl verneinte er konkrete
Verfolgungsmassnahmen seitens der syrischen Behörden. Weder vor noch
nach seiner Ausreise hätten die Behörden ihn zuhause gesucht (vgl. A18,
Q182 f.). Eine allfällige Bestrafung aufgrund der Wehrdienstverweigerung
wäre – wie oben dargelegt – nicht asylrelevant.
7.1.3 Es ist demnach nicht von einem gezielten Verfolgungsinteresse der
syrischen Behörden an seiner Person auszugehen.
7.1.4 Hinsichtlich der geltend gemachten Nachfluchtgründe bezogen auf
ein im Oktober 2014 erlassenes generelles Ausreiseverbot ist festzuhalten,
dass nicht davon auszugehen ist, dass die syrischen Behörden überhaupt
Kenntnis des Ausreisezeitpunkts des Beschwerdeführers haben. Das ge-
nerelle Ausreiseverbot betrifft zudem lediglich Männer, die zwischen 1985
und 1991 geboren sind (Institute for the Study of War, The Assad Regime
E-2359/2019
Seite 12
Under Stress: Conscription and Protest among Alawite and Minority Popu-
lations in Syria, 15.12.2014,
the-assad-regime-under-stress.html, zuletzt abgerufen am 26.08.2019).
Der Beschwerdeführer wurde (…) geboren und fällt somit bereits schon
altersbedingt nicht in den Kreis der Betroffenen dieses Verbotes. Aber
selbst wenn mit einer Sanktionierung in diesem Zusammenhang zu rech-
nen wäre, lässt sich daraus keine asylrechtlich relevante Verfolgung ablei-
ten. Das erwähnte Ausreiseverbot dient zunächst der Durchsetzung der
Militärpflicht, weshalb eine allfällige Sanktionierung eines entsprechenden
Verstosses nicht per se als asylrechtlich relevante Verfolgung qualifiziert
werden kann.
Auch führt die Tatsache der Asylgesuchstellung in der Schweiz nicht zur
Annahme, dass er bei einer (hypothetischen) Rückkehr in sein Heimatland
mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit asylrelevante Behandlung zu befürch-
ten hätte. Zwar ist aufgrund der längeren Landesabwesenheit davon aus-
zugehen, dass bei einer Wiedereinreise nach Syrien eine Befragung durch
die heimatlichen Behörden stattfinden würde. Da er aber keine Vorverfol-
gung erlitten hat und nicht davon auszugehen ist, dass er vor dem Verlas-
sen Syriens als regimefeindliche Person ins Blickfeld der syrischen Behör-
den geraten ist, ist die Furcht vor asylrelevanten Massnahmen im Falle ei-
ner Rückkehr unbegründet.
7.1.5 Nach dem Gesagten ist der Beschwerdeführer weder vorverfolgt wor-
den noch hat er mit einer asylrelevanten Verfolgung durch die syrischen
Behörden bei einer Rückkehr nach Syrien zu rechnen.
7.2 Aus diesen Erwägungen folgt, dass die Vorinstanz die Flüchtlingsei-
genschaft des Beschwerdeführers zu Recht verneint und sein Asylgesuch
abgelehnt hat.
8.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-2359/2019
Seite 13
9.
Nachdem das SEM in seiner Verfügung vom 12. April 2019 infolge einer
konkreten Gefahr («real risk») von Folter oder unmenschlicher Behandlung
nach Art. 3 EMRK im Falle einer Rückschiebung nach Syrien die Unzuläs-
sigkeit des Wegweisungsvollzugs feststellte und die vorläufige Aufnahme
anordnete, erübrigen sich praxisgemäss weitere Ausführungen zur Zumut-
barkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs.
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG) ist unbesehen der finanziellen Verhält-
nisse des Beschwerdeführers abzuweisen, da die Beschwerde gemäss
den vorstehenden Erwägungen als aussichtslos zu bezeichnen ist und es
daher an einer gesetzlichen Voraussetzung zu deren Gewährung fehlt. Auf
das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ist
aufgrund des vorliegenden Endentscheides nicht mehr einzugehen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2359/2019
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: