B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2360/2019
Ur t e i l vom 2 2 . M a i 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Grégory Sauder
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
B._______, geboren am (…),
Iran,
und die Kinder
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…), sowie
E._______, geboren am (…),
alle Irak,
alle amtlich verbeiständet durch MLaw Sara Lenherr,
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch (sicherer Drittstaat) und Weg-
weisung;
Verfügung des SEM vom 2. Mai 2019 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Eigenen Angaben zufolge verliessen die Beschwerdeführenden ihren letz-
ten Wohnsitz im Irak im Oktober 2016. Gemäss Meldung von EURODAC
vom 21. Dezember 2017 wurden sie am 14. Dezember 2016 in Griechen-
land daktyloskopisch erfasst, und sie reichten dort gleichzeitig Asylgesuche
ein. Am 20. Januar 2018 wurde ihnen von den griechischen Behörden
flüchtlingsrechtlicher Schutz gewährt wurde. Am 27. März 2019 reisten die
Beschwerdeführenden in die Schweiz ein und suchten hier um Asyl nach.
Am 2. April 2019 fand die Personalienaufnahme im BAZ F._______ statt.
Am 9. April 2019 wurde ihnen das rechtliche Gehör zu einer allfälligem
Nichteintretensentscheid sowie zu einer Rückführung nach Griechenland
gewährt.
B.
Am 10. April 2019 ersuchte das SEM die griechischen Behörden um Rück-
übernahme der Beschwerdeführenden. Mit Schreiben vom 24. April 2019
teilten die griechischen Behörden den schweizerischen Asylbehörden mit,
dass die Beschwerdeführenden in Griechenland als Flüchtlinge anerkannt
seien und über (bis am […] 2021 gültige) Aufenthaltsbewilligungen verfü-
gen würden; ihrer Rückübernahme werde zugestimmt.
C.
Mit Eingabe vom 25. April 2019 reichten die Beschwerdeführenden ver-
schieden Beweismittel (Identitätsdokumente, Heiratsurkunde mehrere Fo-
tos ihrer Unterkunft in Griechenland, medizinische Unterlagen bestreffend
den Beschwerdeführer und die Tochter C._______) zu den Akten und wie-
sen auf ihre prekären Wohnverhältnisse in Griechenland sowie auf psychi-
sche Probleme des Beschwerdeführers hin.
D.
Das SEM unterbreitete der amtlichen Rechtsbeiständin der Beschwerde-
führenden am 6. Mai 2019 einen ablehnenden Entscheidentwurf zur Stel-
lungnahme.
E.
Mit Eingabe vom 7. April (recte: 7. Mai) 2019 nahm die Rechtsvertretung
zum Entwurf des Entscheides des SEM schriftlich Stellung.
E.a Im Wesentlichen wurde darauf hingewiesen, dass gemäss zahlreichen
Berichten anerkannten Schutzberechtigten in Griechenland noch weniger
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Unterstützungsleistungen zugänglich seien, als Personen, über deren
Asylgesuch noch nicht entschieden worden sei. Die Beschwerdeführenden
hätten nach Erteilung des Schutzstatus nur für einen befristeten Zeitraum
eine Unterkunft erhalten und seien dann gezwungen gewesen, auf der
Strasse zu leben. Gemäss Erkenntnissen von Amnesty International erhiel-
ten anerkannte Schutzberechtigte erst nach einem legalen Aufenthalt von
zehn Jahren Zugang zu staatlichen Unterstützungsleistungen. Die Vor-
instanz habe bei der Beurteilung der Zulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zugs die aktuellen Berichte internationaler Organisationen nicht berück-
sichtigt und damit ihre Aufklärungspflicht verletzt. Es bestehe für sie die
Gefahr einer Obdachlosigkeit und einer existenziellen Notlage. Gemäss
Einschätzung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte
(EGMR) handle es sich bei anerkannten Schutzberechtigten um eine be-
sonders verletzliche Gruppe, die auf staatliche Hilfe bei der Integration an-
gewiesen sei. In Griechenland bestünden grundlegenden Defizite im Hin-
blick auf die Aufnahmebedingungen; sie würden die Annahme rechtferti-
gen, dass die Beschwerdeführenden im Falle einer Abschiebung mit be-
trächtlicher Wahrscheinlichkeit einer unmenschlichen oder erniedrigenden
Behandlung ausgesetzt würden. Ferner sei darauf hinzuweisen, dass der
Beschwerdeführer unter psychischen Problemen leide. Es bestehe der
Verdacht auf eine Posttraumatische Belastungsstörung (PTBS). Ohne me-
dizinische Abklärungen könne nicht beurteilt werden, welche Behandlung
er benötige und ob er in Griechenland Zugang zur notwenigen Behandlung
hätte.
F.
Mit Verfügung vom 2. Mai 2019 (am 8. Mai 2019 an die Rechtsvertretung
eröffnet) trat das SEM in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG
(SR 142.31) auf das Asylgesuch der Beschwerdeführenden nicht ein und
ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie den Vollzug an.
G.
Mit Eingabe vom 15. Mai 2019 an das Bundesverwaltungsgericht erhoben
die Beschwerdeführenden Beschwerde gegen die Verfügung des SEM und
beantragten, diese sei aufzuheben und die Sache sei zur Neubeurteilung
an die Vorinstanz zurückzuwiesen; eventualiter sei die Vorinstanz anzuwei-
sen, auf ihr Asylgesuch einzutreten, subeventualiter sei sie anzuweisen,
bei den griechischen Behörden individuelle Garantien betreffend eine adä-
quate Unterbringung und Zugang zu ärztlicher Behandlung einzuholen.
E-2360/2019
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In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchten sie um Gewährung der unent-
geltlichen Prozessführung sowie um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Mit der Beschwerde wurden unter anderem ein ärztlicher Kurzbericht vom
8. Mai 2019 und ein Dokument zur Frage des Zugangs zu medizinischer
Versorgung im beschleunigten Asylverfahren zu den Akten gereicht.
H.
Die vorinstanzlichen Akten trafen am 17. Mai 2019 beim Bundesverwal-
tungsgericht ein (Art. 109 Abs. 3 AsylG).
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2. Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Die Be-
schwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und Art. 108 Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG).
1.3. Auf die Beschwerde ist demnach einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
E-2360/2019
Seite 5
3.
3.1. Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungs-
weise einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie
nachstehend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, wes-
halb das Urteil nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.2. Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf einen Schriftenwechsel
verzichtet.
4.
4.1. Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es die
Vorinstanz ablehnt, ein Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen, ist die Beurteilungskompetenz des Bundesverwaltungsgerichts
grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu Recht auf das
Gesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2017 VI/5 E. 3.1; 2012/4 E. 2.2, je
m.w.H.). Sofern das Gericht den Nichteintretensentscheid als unrechtmäs-
sig erachtet, enthält es sich einer selbständigen materiellen Prüfung, hebt
die angefochtene Verfügung auf und weist die Sache zu neuer Entschei-
dung an die Vorinstanz zurück (vgl. BVGE 2014/39 E. 3 m.w.H. mit weite-
ren Hinweisen).
4.2. Bezüglich der Frage der ausländerrechtlichen Wegweisung und des
Wegweisungsvollzugs hat das SEM eine materielle Prüfung vorgenom-
men, weshalb dem Gericht diesbezüglich volle Kognition zukommt.
5.
5.1. Vorab ist betreffend die verfahrensrechtlichen Rügen der Beschwer-
deführenden Folgendes festzustellen.
5.2. Der Rüge, es sei ihnen nicht in gesetzeskonformer Weise das rechtli-
che Gehör zu der beabsichtigten Wegweisung nach Griechenland gewährt
worden, erweist sich als offensichtlich unbegründet. Im Rahmen der per-
sönlichen Gespräche vom 9. April 2019 wurde ihnen die Gelegenheit ge-
geben, hierzu Stellung zu nehmen, von welcher sie auch Gebrauch mach-
ten. Inwiefern dieses Vorgehen des SEM den Anforderungen von Art. 36
Abs. 1 AsylG nicht genügen sollte, ist nicht ersichtlich. Zudem reichte ihre
amtliche Rechtsbeiständin nach diesen Befragungen am 25. April 2019
eine schriftliche Stellungnahme beim SEM zu den Akten, in der sie sich zur
gleichen Thematik äusserte und entsprechende Beweismittel nachreichte.
Es liegt keine Verletzung des rechtlichen Gehörs vor.
E-2360/2019
Seite 6
5.3.
5.3.1. Der Untersuchungsgrundsatz gehört zu den allgemeinen Grundsät-
zen des Asylverfahrens (vgl. Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Demnach
hat die Behörde von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Sie muss die für das
Verfahren notwendigen Sachverhaltsunterlagen beschaffen und die recht-
lich relevanten Umstände abklären sowie ordnungsgemäss darüber Be-
weis führen (beispielsweise durch die Einholung eines Gutachtens). Un-
richtig ist die Sachverhaltsfeststellung dann, wenn der Verfügung ein fal-
scher und aktenwidriger oder nicht weiter belegbarer Sachverhalt zu-
grunde gelegt wurde. Unvollständig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn
die Behörde trotz Untersuchungsmaxime den Sachverhalt nicht von Amtes
wegen abgeklärt hat, oder wenn nicht alle für die Entscheidung wesentli-
chen Sachumstände berücksichtigt wurden. Die Behörde ist dabei jedoch
nicht verpflichtet, zu jedem Sachverhaltselement umfangreiche Nachfor-
schungen anzustellen. Zusätzliche Abklärungen sind vielmehr nur dann
vorzunehmen, wenn sie aufgrund der Aktenlage als angezeigt erscheinen
(vgl. dazu CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008,
Rz. 15 zu Art. 12; BENJAMIN SCHINDLER, in Auer/Müller/Schindler [Hrsg.],
a.a.O., Rz. 28 zu Art. 49). Alle erheblichen Parteivorbringen sind sodann
zu prüfen und zu würdigen (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 35 Abs. 1 VwVG),
wobei sich das Ergebnis der Würdigung in der Entscheidbegründung nie-
derzuschlagen hat (vgl. Art. 35 VwVG).
5.3.2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Entscheid in nachvollziehbarer
Weise dargelegt, aufgrund welcher Überlegungen die Voraussetzungen
von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben seien und sich ein Vollzug der
Wegweisung als zulässig, zumutbar und möglich erweise, weshalb weiter-
gehende Abklärungen als nicht nötig erachtet wurden.
5.3.3. Der Rüge der unvollständigen Feststellung des medizinischen Sach-
verhalts – da ohne eine vertiefte medizinische Abklärung der durch ärztli-
che Berichte belegten psychischen Probleme des Beschwerdeführers nicht
beurteilt werden könne, welche medizinische Behandlung notwendig sei
und folglich auch nicht, ob diese in Griechenland gewährleistet sei – kann
nicht gefolgt werden. Die von den Beschwerdeführenden vorgebrachten
gesundheitlichen Probleme wurden in der angefochtenen Verfügung unter
dem Aspekt der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs ausdrücklich ge-
würdigt. Soweit die Beschwerdeführenden diesbezüglich vorbringen, das
SEM habe trotz klarer Anzeichen auf eine schwerwiegende Erkrankung
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Seite 7
des Beschwerdeführers keine weiteren Abklärungen getätigt, vermögen sie
damit nicht zu überzeugen. Weder die Vorbringen der Beschwerdeführen-
den noch die eingereichten Arztberichte lassen darauf schliessen, dass die
geltend gemachten psychischen Probleme des Beschwerdeführers derart
schwer wären, dass eine adäquate Behandelbarkeit im EU-Staat Grie-
chenland zu bezweifeln wäre; eine Notwendigkeit vertiefter Abklärungen ist
damit nicht ersichtlich. Die Vorinstanz hat diesen Verfahrensgrundsätzen
demnach vorliegend Genüge getan.
5.4. Nach dem Gesagten ist der Antrag, die Sache sei an die Vorinstanz
zurückzuweisen, abzuweisen.
6.
6.1. Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG tritt das SEM in der Regel auf ein
Asylgesuch nicht ein, wenn der Asylsuchende in einen sicheren Drittstaat
nach Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG zurückkehren kann, in welchem er sich
vorher aufgehalten hat.
6.2. Den Akten ist zu entnehmen, dass Griechenland die Beschwerdefüh-
renden am 20. Januar 2018 als Flüchtlinge anerkannte und aufnahm. Bei
Griechenland handelt es sich gemäss dem Beschluss des Bundesrates
vom 14. Dezember 2007 (in Kraft seit dem 1. Januar 2008) um einen ver-
folgungssicheren Drittstaat im Sinne von Art. 6a Abs. 2 Bst. b AsylG und
die griechischen Behörden stimmten einer Rückübernahme der Beschwer-
deführenden am 24. April 2019 ausdrücklich zu.
6.3. Dies wird von den Beschwerdeführenden in der Beschwerde denn
auch nicht bestritten. Gestützt auf diese Erwägungen waren und sind die
Voraussetzungen zum Erlass eines Nichteintretensentscheids in Anwen-
dung von Art. 31a Abs. 1 Bst. a AsylG gegeben.
7.
7.1. Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so
verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den
Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie
(Art. 44 AsylG).
7.2. Die Beschwerdeführerinnen verfügen weder über eine ausländerrecht-
liche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer
solchen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
E-2360/2019
Seite 8
8.
8.1. Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG,
Art. 83 Abs. 1 AIG [SR 142.20]). Vorliegend ist der Vollzug der Wegwei-
sung in Bezug auf Griechenland zu prüfen.
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2.
8.2.1. Der Vollzug der Wegweisung ist nach Art. 83 Abs. 3 AIG nicht zuläs-
sig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise
in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen.
Keine Person darf in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwungen
werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem Grund nach
Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft, zur Ausreise
in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl.
ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV,
Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und an-
dere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis von Art. 3 EMRK darf niemand der
Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung
unterworfen werden.
8.2.2. Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.3. Gemäss Art. 6a AsylG besteht zugunsten sicherer Drittstaaten – wie
es Griechenland einer ist – die Vermutung, dass diese ihre völkerrechtli-
chen Verpflichtungen, darunter im Wesentlichen das Refoulement-Verbot
und grundlegende menschenrechtliche Garantien, einhalten (vgl. FANNY
E-2360/2019
Seite 9
MATTHEY, in: Code annoté de droit des migrations, Art. 6a AsylG N 12
S. 68). Gestützt auf Art. 83 Abs. 5 AIG besteht ferner die Vermutung, dass
eine Wegweisung in einen EU- oder EFTA-Staat in der Regel zumutbar ist.
Es obliegt der betroffenen Person, diese beiden Legalvermutungen umzu-
stossen. Dazu hat sie ernsthafte Anhaltpunkte dafür vorzubringen, dass die
Behörden des in Frage stehenden Staates im konkreten Fall das Völker-
recht verletzen, ihr nicht den notwendigen Schutz gewähren oder sie men-
schenunwürdigen Lebensumständen aussetzen würden respektive dass
sie im in Frage stehenden Staat aufgrund von individuellen Umständen so-
zialer, wirtschaftlicher oder gesundheitlicher Art in eine existenzielle Not-
lage geraten würde (vgl. dazu statt vieler Urteil des BVGer D-206/2016 vom
10. Februar 2016, E. 5.1.1).
8.3.1. Zwar steht das griechische Fürsorgesystem nicht nur für Asylsu-
chende, sondern auch für Personen mit Schutzstatus in der Kritik. So
wurde davon berichtet, dass die Unterstützung von Personen, denen in
Griechenland internationaler Schutz zuerkannt worden sei, häufig unzu-
länglich sei. Da das Land nicht über ein Sozialwohnungssystem verfüge,
sei es für Personen mit Schutzstatus aus wirtschaftlichen Gründen oft
schwierig, eine Unterkunft zu finden. Angesichts der hohen Arbeitslosigkeit,
die neben der Wirtschaftskrise unter anderem auf den Mangel einer natio-
nalen Strategie zurückgeführt wird, die Beschäftigung – insbesondere auch
von Personen mit anerkanntem Schutzstatus – zu fördern, seien die Be-
troffenen dabei im Wesentlichen auf die beschränkten Fürsorgeleistungen
des Staates angewiesen. Bezüglich der staatlichen Unterstützungsleistun-
gen komme es in der Praxis auch zu Diskriminierungen von Personen mit
Schutzstatus gegenüber griechischen Staatsangehörigen, wobei dies auch
damit zusammenhänge, dass die betroffenen Ausländerinnen und Auslän-
der nicht an die kompetenten Behörden verwiesen würden (vgl. Amt des
Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen [UNHCR], Greece
as a country of asylum, UNHCR observations on the current situation of
asylum in Greece, Dezember 2014, S. 31 ff.; vgl. EGMR, Saidoun gegen
Griechenland [Beschwerde 40083/07] und Fawsie gegen Griechenland
[Beschwerde 40080/07], beide vom 28. Oktober 2010).
8.3.2. Indes ist nicht bekannt, dass Griechenland das Non-Refoulement-
Gebot gemäss Art. 33 Abs. 1 FK missachten würde. Dies wurde auch von
den Beschwerdeführenden nicht geltend gemacht. Auch wenn die Lebens-
bedingungen in Griechenland als nicht einfach zu bezeichnen sind, ist dies-
bezüglich dennoch nicht von einer unmenschlichen oder entwürdigenden
E-2360/2019
Seite 10
Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK respektive einer existenziellen Not-
lage auszugehen.
8.3.3. Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen
Problemen kann nur ganz ausnahmsweise einen Verstoss gegen Art. 3
EMRK darstellen. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die betroffene
Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen Krankheitsstadium
und bereits in Todesnähe befindet, nach einer Überstellung mit dem siche-
ren Tod rechnen müsste und dabei keinerlei soziale Unterstützung erwar-
ten könnte (vgl. BVGE 2011/9 E. 7 mit Hinweisen auf die damalige Praxis
des EGMR). Eine weitere vom EGMR definierte Konstellation betrifft
Schwerkranke, die durch die Abschiebung – mangels angemessener me-
dizinischer Behandlung im Zielstaat – mit einem realen Risiko konfrontiert
würden, einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung
ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Lei-
den oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde
(vgl. Urteil des EGMR Paposhvili gegen Belgien 13. Dezember 2016,
Grosse Kammer 41738/10, §§ 180–193 m.w.H.).
Eine solche Situation ist vorliegend klarerweise nicht gegeben, da die ge-
sundheitlichen Probleme der Beschwerdeführenden offensichtlich nicht
von derartiger Schwere sind.
8.3.4. Nach Prüfung der Akten besteht kein Anlass zur Annahme, die Be-
schwerdeführenden würden im Falle einer Rückführung nach Griechen-
land in eine existenzielle Notlage geraten. Soweit sie vorbringen, bei einer
Rückkehr nach Griechenland würden sie keine kindgerechte Unterkunft fin-
den, und es sei nebst dem fehlenden Zugang zur benötigten medizinischen
Versorgung davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer wegen seiner
gesundheitlichen Verfassung nicht in der Lage sein werde, den Lebens-
unterhalt einer Familie sicherzustellen, vermögen sie daraus nichts für sich
abzuleiten. Den Beschwerdeführenden stehen als anerkannte Flüchtlinge
in Griechenland alle Rechte aus der FK zu. Dazu gehört die Gleichbehand-
lung mit griechischen Bürgern beziehungsweise anderen Ausländern, bei-
spielsweise in Bezug auf Zugang zu Gerichten, Erwerbstätigkeit, Fürsorge
und soziale Sicherheit.
E-2360/2019
Seite 11
8.3.5. Trotz der oben erwähnten Kritik an den Aufnahmebedingungen für
Personen mit Schutzstatus in Griechenland (vgl. vorstehende E. 8.3.1 und
zum Ganzen auch das Urteil des BVGer E-5133+5134/2018 vom 26. Ok-
tober 2018) liegen keine Hinweise für die Annahme vor, dass die Be-
schwerdeführenden bei einer Rückkehr nach Griechenland einer existen-
ziellen Notlage ausgesetzt wären. Es ist ihnen möglich und zuzumuten sich
bei Unterstützungsbedarf an die griechischen Behörden zu wenden und
die erforderliche Hilfe nötigenfalls auf dem Rechtsweg einzufordern.
8.3.6. Schliesslich spricht ein Wegweisungsvollzug auch nicht gegen das
Kindeswohl. Es liegen keine erhärteten Hinweise vor, wonach sich Grie-
chenland als Signatarstaat des Übereinkommens vom 20. November 1989
über die Rechte des Kindes (Kinderrechtskonvention, KRK SR 0.107) nicht
an seine entsprechenden völkerrechtlichen Verpflichtungen halten würde.
Das Bundesverwaltungsgericht hat denn auch in letzter Zeit in mehreren
Urteilen die Wegweisung von Familien mit flüchtlingsrechtlichem Schutz-
status in Griechenland als zulässig und zumutbar qualifiziert und entspre-
chende Nichteintretens- und Wegweisungsverfügungen des SEM bestätigt
(vgl. etwa Urteile des BVGer D-367/2019 vom 2. Mai 2019, D-992/2019
vom 17. April 2019, E-1374/2019 vom 1. April 2019, D-1101/2019 vom
19. März 2019, D-5016/2017 vom 12. März 2018 oder E-2210/2017 vom
26. Februar 2018).
8.3.7. Bei dieser Sachlage besteht auch kein Anlass für die Einholung indi-
vidueller Garantien (vgl. hierzu BVGE 2017 VI/10 und das Urteil des BVGer
D-5016/2017, a.a.O., E. 6.6), weshalb der entsprechende Antrag der Be-
schwerdeführenden abzuweisen ist.
8.4. Nach dem Gesagten ist es den Beschwerdeführenden und ihren Kin-
dern nicht gelungen, die Vermutung umzustossen, wonach Griechenland
seinen völkerrechtlichen Verpflichtungen nachkommt und ein Wegwei-
sungsvollzug in diesen EU-Mitgliedstaat auch zumutbar ist.
8.5. Nachdem die griechischen Behörden einer Rückübernahme zuge-
stimmt haben – und den Akten keine Hinweise auf eine langfristige Reise-
unfähigkeit aus medizinische Gründen zu entnehmen sind –, ist der Vollzug
der Wegweisung auch als möglich im Sinne zu bezeichnen.
E-2360/2019
Seite 12
8.6. Das SEM ist somit zu Recht von der Zulässigkeit, Zumutbarkeit und
Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs ausgegangen. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (vgl. Art. 83 Abs. 1–4
AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Das mit der Beschwerde gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltli-
chen Prozessführung ist abzuweisen, da die Begehren – wie sich aus den
vorstehenden Erwägungen ergibt – als aussichtlos zu bezeichnen waren,
weshalb die Voraussetzungen von Art. 65 Abs. 1 VwVG nicht erfüllt sind.
Das Gesuch um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wird mit dem
vorliegenden Entscheid in der Sache gegenstandslos.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten den Beschwerde-
führenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2360/2019
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinne
von Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain