B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-236/2018
Ur t e i l vom 2 5 . Ap r i l 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Andrea Berger-Fehr (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Sylvie Cossy,
Gerichtsschreiberin Maria Wende.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Irak,
vertreten durch lic. iur. Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 4. Dezember 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am (…) 2015 in der Schweiz um Asyl und
machte anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 30. Oktober 2015
und der Anhörung vom 31. August 2017 im Wesentlichen Folgendes gel-
tend:
Er sei irakischer Staatsangehöriger arabischer Ethnie aus Bagdad. Dort
habe er mehrere Geschäfte geführt und als (…) gearbeitet. Etwa anfangs
2014 sei sein Nachbar von der Al-Mahdi-Miliz verfolgt worden und zu ihm
ins Haus gerannt. Die Miliz sei dem Nachbarn gefolgt. Er habe jener den
Zutritt zu seinem Haus verwehrt und dabei einen der Milizen umgestossen.
Daraufhin hätten die übrigen aus der Gruppe angefangen, ihn zu schlagen,
und versucht, ihn gewaltsam in einem Kofferraum zu verschleppen. Seine
Familie sei ihm zu Hilfe geeilt. Den Milizen seien ebenfalls bewaffnete Per-
sonen zu Hilfe gekommen. Es sei eine Schiesserei entbrannt. Nach vier
Stunden seien die Milizen weggefahren. Die Polizei habe nicht interveniert,
da sie es nicht wagen würde, sich mit der Al-Mahdi-Miliz anzulegen. In der
Folge sei eine Aussöhnung erreicht worden. Er habe sich nicht mehr an
seinem Wohnort aufhalten dürfen und seine Familie habe ihre Waffen ab-
geben müssen. Seinen Laden habe er in einen anderen Stadtteil verlegt.
Am (…) habe er den Irak mit drei Freunden auf dem Luftweg in Richtung
Türkei verlassen und sei von dort über mehrere Länder am (…) Oktober
2015 in die Schweiz gelangt. Nachdem er in die Türkei ausgereist sei, hät-
ten ihn sein Vater und sein Geschäftspartner darüber informiert, dass sich
Angehörige der Al-Mahdi-Miliz nach ihm erkundigt hätten. Daraufhin habe
er beschlossen, nicht mehr nach Hause zurückzukehren. In die (…), in wel-
cher er (…) hergestellt habe, seien Mitglieder der Al-Mahdi-Miliz nach sei-
ner Ausreise eingebrochen. Später habe seine Familie einen gegen ihn ge-
richteten Drohbrief erhalten und eines seiner Geschäfte sei (…) worden.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer folgende Unterlagen ein:
seinen Pass;
seine Identitätskarte;
seinen Führerausweis;
vier Fotos zerstörter Räumlichkeiten;
(nicht übersetzte) Kopie einer Anzeige seines Bruders gegen Un-
bekannt (Datum nicht lesbar);
(nicht übersetzte) Kopie einer Anzeige gegen Unbekannt vom
(…);
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(nicht übersetzte) Kopie eines Schreibens der Polizei in Bagdad
vom (…);
(nicht übersetzte) Kopie eines Schreibens des Polizeipostens
B._______ (Datum nicht lesbar);
(nicht übersetzte) Kopie eines weiteren Schreibens des Polizeipos-
tens B._______ vom (…);
einen Ausweis der (…);
zwei Mitgliederausweise der (…);
einen Ausweis der (…);
ein (nicht übersetztes) Schreiben der griechischen Behörden vom
15. Oktober 2015;
ein (nicht übersetztes) Schreiben der serbischen Behörden vom
17. Oktober 2015;
ein (nicht übersetztes) Schreiben der slowenischen Polizei vom
19. Oktober 2015;
ein Zugticket der Österreichischen Bundesbahnen;
eine Quittung vom 12. Juni 1995;
ein Museumsticket.
B.
Mit Verfügung vom 4. Dezember 2017 – eröffnet am 12. Dezember 2017 –
verneinte das SEM die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers und
lehnte sein Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung aus
der Schweiz an, schob den Vollzug jedoch infolge Unzumutbarkeit zu
Gunsten einer vorläufigen Aufnahme auf.
C.
Mit Beschwerde vom 11. Januar 2018 an das Bundesverwaltungsgericht
beantragte der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur vollständigen
und richtigen Abklärung sowie Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts und Neubeurteilung. Eventualiter sei die angefochtene Verfügung
aufzuheben, es sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers fest-
zustellen und es sei ihm Asyl zu gewähren, subeventualiter sei er als
Flüchtling anzuerkennen. In prozessualer Hinsicht beantragte er vollum-
fängliche Einsicht in die vorinstanzlichen Akten A6/10 und A27/1, eventua-
liter sei ihm das rechtliche Gehör hierzu zu gewähren. Nach Gewährung
der Akteneinsicht und eventualiter des rechtlichen Gehörs sei eine ange-
messene Frist zur Beschwerdeergänzung anzusetzen. Schliesslich bean-
tragte er die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege inklusive Ver-
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zichts auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, eventualiter sei eine an-
gemessene Frist zur Einreichung einer Sozialhilfebestätigung beziehungs-
weise zur Bezahlung eines Gerichtskostenvorschusses anzusetzen.
Als Beweismittel reichte er zwei Videos zu seinem (...)geschäft, die Kopie
seines Mitgliederausweises der (….) und eine Fürsorgebestätigung vom
22. Dezember 2017 ein.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2018 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Gesuch um Akteneinsicht teilweise gut. Dem Beschwer-
deführer wurde das Aktenstück A6/10 auszugsweise in Kopie zugestellt. Er
erhielt Gelegenheit, dazu Stellung zu nehmen. Im Übrigen wurde der An-
trag abgewiesen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechts-
pflege wurde gutgeheissen und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses wurde verzichtet.
E.
Mit Schreiben vom 7. Februar 2018 reichte der Beschwerdeführer eine
Stellungnahme zur mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2018 gewähr-
ten Akteneinsicht ein. Zudem reichte er jeweils eine Kopie der deutschen
Übersetzung der nachfolgenden Dokumente ein:
Anzeige gegen Unbekannt vom (…);
Schreiben der Polizei in Bagdad vom (…);
Schreiben des Polizeipostens B._______;
Anzeige seines Bruders gegen Unbekannt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist zustän-
dig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet auf
dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
E-236/2018
Seite 5
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG;
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG (vgl. BVGE 2014/26
E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer wirft der Vorinstanz eine Verletzung des An-
spruchs auf Akteneinsicht und auf rechtliches Gehör, der Aktenführungs-
und Paginierungspflicht, der Pflicht zur vollständigen und richtigen Abklä-
rung des rechtserheblichen Sachverhaltes, des Willkürverbots sowie von
Art. 3 und Art. 7 AsylG vor. Die Vorbringen werden allerdings weitgehend
ohne nähere Begründung und repetitiv geltend gemacht. Soweit sich die
Beschwerde in allgemeinen Ausführungen erschöpft, ohne einen konkre-
ten Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache erkennen zu lassen, ist da-
rauf nicht weiter einzugehen.
4.2 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Dieses dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es
ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Ent-
scheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen eingreift. Dazu
gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Erlass eines sol-
chen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubrin-
gen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen ge-
hört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mit-
zuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn die-
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ses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer
Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1 mit Hinweisen).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung
angemessen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten
Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so ab-
gefasst sein, dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten können. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
4.3 Gemäss Art. 12 VwVG stellt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen fest und bedient sich nötigenfalls der unter Buchstaben a–e aufge-
listeten Beweismittel. Der Untersuchungsgrundsatz findet seine Grenze an
der Mitwirkungspflicht der Asylsuchenden (Art. 8 AsylG; Art. 13 VwVG). Die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts in Verletzung der behördlichen Untersuchungspflicht bildet einen Be-
schwerdegrund (Art. 106 Abs. 1 Bst. b AsylG). Unrichtig ist die Sachver-
haltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher und aktenwidriger Sach-
verhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch gewürdigt worden sind;
unvollständig ist sie, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen
Sachumstände berücksichtigt werden (vgl. KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwal-
tungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Auflage, Zü-
rich/Basel/Genf 2013, Rz. 1043).
4.4 Das Akteneinsichtsrecht wurde bereits mit Zwischenverfügung vom
23. Januar 2018 abgehandelt (vgl. Bst. D. oben). Darauf ist hier zu
verweisen, weshalb auf die Anträge und deren Wiederholung in der
Stellungnahme vom 7. Februar 2018 nicht mehr einzugehen ist.
4.5 Aus der angefochtenen Verfügung ergeben sich keine Anhaltspunkte,
die den Schluss zuliessen, die Vorinstanz habe irgendeine der obenge-
nannten Pflichten verletzt. Die Verfügung der Vorinstanz ist – entgegen den
mit Zitaten aus den Befragungsprotokollen belegten Vorwürfen und den
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Rügen unerwähnter Details – ausreichend begründet, zumal sie sich nicht
mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss. Der Beschwer-
deführer stellt sich ferner auf den Standpunkt, die Vorinstanz habe ihre Ab-
klärungspflicht verletzt, indem sie, ohne eine Dokumentenanalyse durch-
geführt zu haben, pauschal behaupte, die eingereichten Beweismittel hät-
ten keinen Beweiswert und seien gefälscht. Zudem habe sie diese nicht
gewürdigt, was eine Verletzung des Anspruch auf rechtliches Gehör und
des Willkürverbots darstelle. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers
bezeichnete die Vorinstanz die eingereichten Beweismittel nicht als Fäl-
schungen, sondern hielt lediglich fest, dass es sich um Kopien handle, wes-
halb keine Aussage zu deren Authentizität gemacht werden könne, so dass
sie kaum Beweiswert hätten. Ferner sei davon auszugehen, dass solche
Dokumente käuflich erwerbbar seien. Schliesslich sei kein Zusammenhang
zwischen den Asylvorbringen und den Beweismitteln ersichtlich. Die Aus-
sagen des Beschwerdeführers zu den mit den Beweismitteln in Zusam-
menhang stehenden Vorfällen zog sie in ihre Gesamtbetrachtung mit ein.
Sie hat damit den Beweiswert der eingereichten Beweismittel genügend
gewürdigt. Die erwähnten Rügen des Beschwerdeführers sind als unbe-
gründet zu beurteilen. Auch kann dem Beschwerdeführer nicht zugestimmt
werden, der Vorinstanz sei aufgrund einer mangelhaften Sachverhaltsab-
klärung nicht klar gewesen, dass er sich vor den schiitischen Milizen wäh-
rend eineinhalb Jahren versteckt habe. Die Vorinstanz hat dieses Vorbrin-
gen lediglich als nicht glaubhaft angesehen (vgl. vorinstanzliche Verfügung
S. 3 f.). Der Beschwerdeführer wirft ferner auf, das SEM hätte zwingend
weitere Abklärungen, insbesondere eine weitere Anhörung, vornehmen
und mehr Fragen zu seinen Asylgründen stellen müssen. Der Klärung wel-
cher (entscheidrelevanter) Tatsachen weitere Abklärungen hätten dienen
sollen, substantiiert der Beschwerdeführer nicht und ist vorliegend auch
nicht erkennbar. Schliesslich ist nicht ersichtlich und wird vom Beschwer-
deführer ebenfalls nicht dargelegt, wie aus der zeitlichen Differenz von über
eineinhalb Jahren zwischen der Einreichung seines Asylgesuchs und sei-
ner Anhörung eine Verletzung der Pflicht zur vollständigen Abklärung des
Sachverhaltes resultieren soll.
4.6 Soweit in der Beschwerde schliesslich gerügt wird, die angeblichen Ge-
hörsverletzungen und die Verletzung der Sachverhaltsabklärung stellten
gleichzeitig eine Verletzung des Willkürverbots dar, ist Folgendes festzu-
stellen: Gemäss Lehre und Rechtsprechung liegt Willkür nicht schon dann
vor, wenn eine andere Lösung in Betracht zu ziehen oder sogar vorzuzie-
hen wäre, sondern nur dann, wenn ein Entscheid offensichtlich unhaltbar
ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht, eine Norm
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Seite 8
oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz klar verletzt oder in stossen-
der Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft (vgl. JÖRG PAUL MÜL-
LER/MARKUS SCHÄFER, Grundrechte in der Schweiz, 4. Aufl., 2008, S.11;
ULRICH HÄFELI/WALTER HALLER/HELEN KELLER/DANIELA THURNHERR,
Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. Aufl., 2016, N 811 f.; BGE 133 I
149 E. 3.1, m.w.H.). Dabei muss die angeblich willkürliche Begründung
rechtsgenüglich dargelegt werden (BGE 116 Ia 426 S. 428, m.w.H.). Im
vorliegenden Fall wird jedoch weder näher ausgeführt noch ist von Amtes
wegen ersichtlich, dass und inwiefern die seitens des Beschwerdeführers
als willkürlich bezeichneten Vorgehensweisen und Erwägungen des SEM
unter die obgenannte Definition zu subsumieren sind. Vielmehr ist – auch
unter Berücksichtigung der nachfolgenden Erwägungen zum Asylpunkt –
festzustellen, dass insbesondere das Ergebnis der bemängelten Rechts-
anwendung unter rechtsstaatlichen Gesichtspunkten durchaus vertretbar
ist. Die Rüge, dass die Vorinstanz das Willkürverbot verletzt habe, ist daher
als unbegründet zu qualifizieren.
5.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG erfüllt eine asylsuchende
Person nach Lehre und Rechtsprechung dann, wenn sie Nachteile von be-
stimmter Intensität erlitten hat beziehungsweise mit beachtlicher Wahr-
scheinlichkeit und in absehbarer Zukunft begründeterweise befürchten
muss, welche ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zu-
gefügt worden sind beziehungsweise zugefügt zu werden drohen (vgl.
BVGE 2008/4 E. 5.2 S. 37).
5.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
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Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
6.
6.1 Zur Begründung des ablehnenden Asylentscheids befand die Vor-
instanz die Vorbringen des Beschwerdeführers als den Anforderungen an
die Glaubhaftmachung und an die Asylrelevanz nicht genügend. Zwischen
dem Vorfall mit der Al-Mahdi-Miliz und der Ausreise des Beschwerdefüh-
rers würden beinahe eineinhalb Jahre liegen, in denen der Streit beigelegt
worden und nichts mehr vorgefallen sei. Zudem habe der Beschwerdefüh-
rer ausgeführt, er habe von der Türkei aus nach Hause zurückkehren wol-
len und keine dauerhafte Ausreise geplant zu haben. Entsprechend fehle
es am zeitlichen und sachlichen Kausalzusammenhang, weshalb sein Vor-
bringen nicht asylrelevant sei. Ferner würde seine Erklärung, es sei nichts
vorgefallen, weil er sich nicht mehr in der Öffentlichkeit gezeigt habe, nicht
überzeugen, habe er doch angegeben, immer an derselben Adresse gelebt
und mehrere Geschäfte geführt zu haben. Seine Ausführungen zu den Vor-
fällen nach seiner Ausreise aus dem Irak seien vage und spekulativ aus-
gefallen. Ferner würden sie auf Angaben von Drittpersonen basieren. Auch
habe er nicht plausibel darlegen können, weshalb, nachdem während ein-
einhalb Jahren nichts vorgefallen sei, plötzlich nach ihm gesucht worden
sein solle beziehungsweise seine Familie zweieinhalb Jahre nach dem Vor-
fall mit der Al-Mahdi-Miliz einen Drohbrief erhalten haben solle. Insbeson-
dere vor dem Hintergrund, dass diese sehr mächtig und überall anzutreffen
sein solle, würden seine Ausführungen nicht überzeugen und den Erwar-
tungen an das Verhalten der ihn bedrohenden Personen widersprechen. In
Bezug auf die Würdigung der Beweismittel durch die Vorinstanz kann auf
die Ausführungen unter E. 4.5 oben verwiesen werden.
6.2 In seiner Beschwerdeschrift macht der Beschwerdeführer geltend, er
habe glaubhaft und ausführlich dargelegt, dass die schiitischen Milizen
mehrfach bei seinem Geschäftspartner nach ihm gesucht und sich nach
ihm erkundigt hätten. Dies sei ihm sowohl von seinem Vater als auch von
seinem Geschäftspartner mitgeteilt worden. Der Umstand, dass es kurz
nach seiner Ausreise zu einem Einbruch in sein (...)geschäft gekommen
sei, würde belegen, dass die schiitischen Milizen von seinem Aufenthaltsort
sowie von seinen geschäftlichen Tätigkeiten erfahren hätten. Dieser Vorfall
müsse im Kontext des darauffolgenden (…) in einem anderen seiner Ge-
schäfte und dem Erhalt eines Drohbriefs durch seine Familie gesehen wer-
den. Diesem sei eine Kugel beigelegt gewesen, was bestätige, dass er mit
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dem Leben bedroht worden sei. Zudem habe er ausgeführt, dass der Haus-
wart von der Al-Mahdi-Miliz gezwungen worden sei, das Schloss zum
(...)geschäft zu öffnen. Es sei offensichtlich, dass die Miliz für diesen Ein-
bruch und die weiteren Ereignisse nach seiner Ausreise verantwortlich sei.
Der Umstand, dass während eineinhalb Jahren nichts vorgefallen sei, sei
darauf zurückzuführen, dass er sich versteckt habe. Er sei nur selten nach
Hause gegangen und wenn, dann nur früh morgens. Seine Geschäfte habe
er lediglich aus dem Hintergrund geführt und Personen eingestellt, welche
die Geschäfte betrieben hätten. Nachdem die Milizen von seinem Aufent-
haltsort und seinen geschäftlichen Tätigkeiten Kenntnis erlangt hätten,
habe sich die Suche nach ihm intensiviert. Er sei der Erste gewesen, der
sich gegen die Milizen aufgelehnt habe, was für diese eine Ehrverletzung
darstelle. Dies sei der Grund, weshalb sie auch noch eineinhalb Jahre nach
dem ersten Vorfall nach ihm gesucht hätten. Die Versöhnung, welche habe
erreicht werden können, habe ihn nicht umfasst. Mit den eingereichten Be-
weismitteln habe er die Glaubhaftigkeit seiner Vorbringen, wonach er einer
asylrelevanten Verfolgung seitens der Al-Mahdi-Miliz ausgesetzt sei, be-
stätigt. Bei einer Rückkehr in den Irak würde er erneut in deren Visier ge-
raten und verhaftet, gefoltert, zum Verschwinden gebracht oder getötet
werden, weshalb er begründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung habe.
Schliesslich macht der Beschwerdeführer allgemeine Ausführungen zur
Rolle schiitischer Milizen im Irak und verweist auf diverse Quellen im Inter-
net zu diesem Thema.
In seiner Stellungnahme vom 7. Februar 2018 führt der Beschwerdeführer
aus, dass der Umstand, wonach hinsichtlich seines einer Dokumentenprü-
fung unterzogenen Passes keine Hinweise auf Fälschungsmerkmale vor-
lägen, die Glaubwürdigkeit seiner Aussagen belegen würde. Dasselbe
treffe auf den Rapport des Grenzwachtskorps zu, aus dem hervorgehe,
dass er sich bei seiner Einreise in die Schweiz mit echten Identitätspapie-
ren ausgewiesen habe.
7.
7.1 Die Vorinstanz ist in ihren Erwägungen zur zutreffenden Erkenntnis ge-
langt, die Vorbringen des Beschwerdeführers würden zum einen den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit im Sinne von Art. 7 AsylG, zum anderen
denjenigen an die Asylrelevanz im Sinne von Art. 3 AsylG nicht genügen.
Auf die betreffenden Erwägungen der Vorinstanz gemäss angefochtener
Verfügung und Zusammenfassung in E. 6.1. kann mit den nachfolgenden
Ergänzungen verwiesen werden. Der Inhalt der Beschwerde führt zu keiner
anderen Betrachtungsweise. Wie der Beschwerdeführer selbst ausgeführt
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Seite 11
hat, sei nach der Aussöhnung mit der Al-Mahdi-Miliz nichts mehr vorgefal-
len beziehungsweise habe er keinen Kontakt zu dieser gehabt und es sei
ihm nicht bekannt, dass er von dieser gesucht worden wäre (vgl.
vorinstanzliche Akten A28 F20 f.). Sein Einwand, dies sei dem Umstand zu
verdanken, dass er sich versteckt habe, vermag nicht zu überzeugen, zu-
mal er zu Protokoll gegeben hat – sich trotz der geltend gemachten Bedro-
hung – wiederholt zu Hause aufgehalten zu haben (vgl. A28 F7). Ferner
äusserte er die Vermutung, dass die Miliz seine Geschäfte beobachtet
habe (vgl. A28 F22). Folglich kann davon ausgegangen werden, dass die-
ser sein Aufenthaltsort bekannt gewesen ist. Zudem hätte sie jederzeit die
Möglichkeit gehabt, seine Familie nach seinem Aufenthaltsort auszufragen,
so wie sie es nach seiner Ausreise getan haben soll. Des Weiteren scheint
kein Zusammenhang zwischen seiner Ausreise aus dem Irak und einer all-
fälligen Bedrohung seitens der Al-Mahdi-Miliz zu bestehen (vgl. A28 F26).
Die Vorinstanz hat somit zu Recht ausgeführt, dass es am zeitlichen und
sachlichen Kausalzusammenhang fehle. Die Vorfälle nach seiner Ausreise
erscheinen, in Übereinstimmung mit der Vorinstanz, zweifelhaft. So ist nicht
nachvollziehbar, weshalb die Miliz nach eineinhalb Jahren wieder ein Inte-
resse am Beschwerdeführer entwickelt haben soll. Dies insbesondere vor
dem Hintergrund, dass es offensichtlich im Vorfeld zu einer Aussöhnung
gekommen ist. Sein Einwand, diese habe ihn nicht umfasst, widerspricht
seinen Ausführungen anlässlich der BzP, wonach eine der Bedingungen
der Aussöhnung gelautet habe, dass er sich nicht mehr an seinem Wohnort
aufhalten dürfe (vgl. A7 S.8). Zudem wäre zu erwarten, dass auch seine
Familie, welche ebenfalls Konfliktpartei gewesen ist, mit Repressalien sei-
tens der Al-Mahdi-Miliz konfrontiert (gewesen) wäre; dies hat der Be-
schwerdeführer jedoch explizit verneint (vgl. A28 F42). Unabhängig von
der Frage der Glaubhaftigkeit der Vorfälle nach seiner Ausreise, ist nicht
erstellt, dass zwischen diesen und seinem Konflikt mit der Al-Mahdi-Miliz
ein Zusammenhang besteht. Die Anzeige seines Bruders wegen des Droh-
briefes und des (…) in einem der Geschäfte richtet sich gegen unbekannt.
Die Al-Mahdi-Miliz wird nicht erwähnt. Im Gegenteil: Es wird darin sogar
ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Feinde gehabt habe. Bezüg-
lich des Einbruchs gilt es festzuhalten, dass auch wenn dieser durch die
Al-Mahdi-Miliz durchgeführt worden ist, den Akten nicht zu entnehmen ist,
dass diese Tat gezielt gegen den Beschwerdeführer gerichtet war. Er gab
sogar selbst zu Protokoll, dass die Miliz bekannt dafür sei, Einbrüche zu
begehen (vgl. A28 F12). Im Übrigen ist den Vorbringen des Beschwerde-
führers kein asylrelevantes Verfolgungsmotiv im Sinne von Art. 3 AsylG zu
entnehmen. Insgesamt ist nicht davon auszugehen, dass ihm zum Zeit-
punkt seiner Ausreise asylrelevante Nachteile drohten beziehungsweise
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Seite 12
zum heutigen Zeitpunkt drohen. An dem Gesagten vermögen auch die auf
Beschwerdeebene eingereichten Videos nichts zu ändern. Auf diesen sind
lediglich Aufnahmen von Räumlichkeiten, die das (...)geschäft des Be-
schwerdeführers zeigen sollen, enthalten. Die übrigen Unterlagen wurden
bereits im Rahmen des erstinstanzlichen Verfahrens zu den Akten gege-
ben. Es kann in diesem Zusammenhang auf die zutreffenden Ausführun-
gen der Vorinstanz verwiesen werden. Schliesslich ist darauf hinzuweisen,
dass der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass seine Identitätsdoku-
mente keine Fälschungsmerkmale aufweisen, nichts zu seinen Gunsten
ableiten kann.
7.2 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, was
geeignet wäre, seine Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder zumindest
glaubhaft zu machen. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch zu Recht abge-
lehnt.
8.
8.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Auf deren Erhebung ist indes
angesichts des mit Zwischenverfügung vom 23. Januar 2018 gutgeheisse-
nen Gesuchs um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege zu verzich-
ten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Andrea Berger-Fehr Maria Wende
Versand: