B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2362/2015
Ur t e i l vom 2 6 . M a i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima,
Richterin Regula Schenker;
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______,
Eritrea,
vertreten durch Stefan Frost, Rechtsberatungsstelle
für Asylsuchende,
(…)
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 10. April 2015 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 24. März 2015 in der Schweiz um Asyl
nach. Gleichentags wurde ihm mitgeteilt, dass er per Zufallsprinzip der
Testphase des Verfahrenszentrums (VZ) Zürich zugewiesen wurde.
B.
Am 25. März 2015 wurden ihm für die Vertretung in Sachen Asyl/Weg-wei-
sung die Mitarbeiter/innen der Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende im
B._______ als Rechtsvertretung zugewiesen.
C.
Am 25. März 2015 fand die Befragung zur Person statt.
D.
Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit dem zentra-
len europäischen Visa-Informationssystem (CS-VIS) ergab, dass Frank-
reich ihm am 11. Februar 2015 in C._______ ein bis am 9. August 2015
gültiges Schengenvisum unter den Personalien "D._______" ausgestellt
hatte.
E.
Am 31. März 2015 wurde der Beschwerdeführer im Beisein seiner Rechts-
vertretung zu seiner Identität und zum Reiseweg und seinen Aufenthalten
in anderen Ländern befragt. Gleichzeitig wurde ihm das rechtliche Gehör
zur mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs oder Italiens für die Durch-
führung seines Asylverfahrens und zu einer allfälligen Wegweisung in ei-
nes dieser Länder gewährt. Dabei machte er geltend, er wisse nicht, wie
es dem Schlepper gelungen sei, ein Visum mit seinen Fingerabdrücken
auszustellen. Er sei Eritreer, wie durch seine zu den Akten gereichte Iden-
titätskarte und seinen Führerschein belegt werde. Er sei noch nie in
E._______ gewesen und direkt von F._______ (Anmerkung BVGer: […])
nach G._______ geflüchtet. Dort habe der Schlepper seine Reisepapiere
vorbereitet. Er sei schliesslich mit dem Flugzeug in ein ihm unbekanntes
Land – gemäss Auskunft des Schleppers nach Rom, Italien – gereist und
von dort mit dem Zug in die Schweiz gelangt. Er könne nicht verantworten,
was der Schlepper gemacht habe, und wolle, dass sein Asylgesuch in der
Schweiz behandelt werde.
E-2362/2015
Seite 3
F.
Das SEM ersuchte gestützt auf den Abgleich mit dem CS-VIS die französi-
schen Behörden am 31. März 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers
gemäss Art. 12 Abs. 2 oder 3 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Euro-
päischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der
Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prü-
fung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem
Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist
[ABl. L180/31 vom 29.6.2013; nachfolgend Dublin-III-VO]).
Am 3. April 2015 stimmten die französischen Behörden der Aufnahme des
Beschwerdeführers gestützt auf Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO zu.
G.
Die Rechtsvertretung reichte dem SEM am 8. April 2015 (Eingangsdatum)
je ein Formular "Medizinische Informationen" des H._______ vom 2. April
2015 und vom 7. April 2015 nach und ersuchte mit Email vom 8. April 2015
um Zuwarten mit der Zustellung des Entscheidentwurfs, weil sich der Be-
schwerdeführer zurzeit stationär in I._______ befinde. Das SEM lehnte die-
ses Ersuchen ab und übergab der Rechtsvertretung am 8. April 2014 den
Entwurf der hier angefochtenen Verfügung zur Stellungnahme.
H.
In ihrer Stellungnahme vom 9. April 2015 hielt die Rechtsvertretung fest,
gemäss telefonischer Auskunft des zuständigen Arztes dürfe der Be-
schwerdeführer die I._______ zurzeit nicht verlassen. Es sei ihr deshalb
nicht möglich, den Entscheidentwurf mit dem Beschwerdeführer zu bespre-
chen. Um eine Verletzung des rechtlichen Gehörs zu verhindern, müsse
mit der Zustellung des Entscheides abgewartet werden. Ein Arztbericht
werde schnellstmöglich nachgereicht.
Mit ergänzender Stellungnahme vom 9. April 2015 wies der Rechtsvertreter
gegenüber dem SEM darauf hin, es wäre zielführend, den Beschwerdefüh-
rer dem erweiterten Verfahren zuzuweisen, da dieser mit grosser Wahr-
scheinlichkeit auch den Termin zur Besprechung des Entscheids nicht
werde wahrnehmen können.
I.
Mit gleichentags eröffneter Verfügung vom 10. April 2015 trat das SEM in
Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG (SR 142.31) auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers nicht ein, wies ihn nach Frankreich weg und
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Seite 4
forderte ihn auf, die Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Be-
schwerdefrist zu verlassen. Gleichzeitig stellte es fest, dass einer allfälligen
Beschwerde gegen den Entscheid keine aufschiebende Wirkung zu-
komme, und verfügte die Aushändigung der editionspflichtigen Akten ge-
mäss Aktenverzeichnis an den Beschwerdeführer.
Das SEM begründete die angefochtene Verfügung damit, die französi-
schen Behörden hätten das Visum des Beschwerdeführers aufgrund des-
sen Fingerabdrücke identifiziert und das Ersuchen um Übernahme des Be-
schwerdeführers im Sinne von Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO gutgeheissen,
womit die Zuständigkeit zur Durchführung dessen Asyl- und Wegweisungs-
verfahrens bei Frankreich liege. Es werde dem aktuellen Gesundheitszu-
stand bei der Organisation der Überstellung Rechnung tragen.
J.
Mit Eingabe vom 16. April 2015 liess der Beschwerdeführer durch seinen
Rechtsvertreter gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht
Beschwerde erheben. Er beantragte in materieller Hinsicht, die angefoch-
tene Verfügung sei aufzuheben und zur Neubeurteilung an das SEM zu-
rückzuweisen. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantrage er, es sei der
Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und im Sinne vor-
sorglicher Massnahmen seien die Vollzugsbehörden anzuweisen, bis zum
Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts von jeglichen Vollzugshandlun-
gen abzusehen. Weiter ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, insbesondere um Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses.
Der Beschwerde war ein ärztliches Zeugnis der I._______ vom 15. April
2015 beigelegt.
Auf die Beschwerdebegründung wird in den Erwägungen eingegangen.
K.
Das Bundesverwaltungsgericht setzte mit Verfügung vom 17. April 2015
den Vollzug der Überstellung per sofort einstweilen aus.
E-2362/2015
Seite 5
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – und so auch vorliegend –
endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
Aufgrund der Zuweisung des Beschwerdeführers in die Testphase des VZ
in Zürich kommt die Verordnung vom 4. September 2013 über die Durch-
führung von Testphasen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbe-
reich (TestV, SR 142.318.1) zur Anwendung (Art. 1 und Art. 4 Abs. 1 TestV).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 2
AsylG; Art. 38 TestV i.V.m. Art. 112b Abs. 3 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Vorab sind die formellen Rügen des Beschwerdeführers zu behandeln, da
eine berechtigte Erhebung allenfalls zur Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung führen könnte.
3.1
E-2362/2015
Seite 6
3.1.1 Im Asylverfahren gilt – wie im übrigen Verwaltungsverfahren – der
Untersuchungsgrundsatz. Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches
Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV, Art. 29 und Art. 32 Abs. 1 VwVG), das alle Be-
fugnisse umfasst, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie ihren Stand-
punkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1 [S.
293]; BVGE 2009/35 E. 6.4.1). Die Behörde ist demnach verpflichtet, von
Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts zu sorgen (Art. 12 VwVG). Der Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verlangt, dass die verfügende Behörde die Vorbringen der Be-
troffenen tatsächlich hört und diese – wie die unterbreiteten Beweismittel –
sorgfältig und ernsthaft prüft und in der Entscheidfindung berücksichtigt,
was sich entsprechend in der Entscheidbegründung niederschlagen muss,
so dass die Betroffenen den Entscheid gegebenenfalls sachgerecht an-
fechten können (Art. 35 Abs. 1 VwVG; vgl. hierzu auch BVGE 2008/47
m.w.H.).
3.1.2 Der Beschwerdeführer lässt geltend machen, die Rechtsvertretung
habe den Entscheidentwurf des SEM aufgrund seines Aufenthaltes in
I._______ aus entschuldbaren Gründen nicht wie in Art. 17 Abs. 2 Bst. f
TestV vorgesehen mit ihm besprechen können. Sein Recht auf Stellung-
nahme zum Entscheidentwurf stelle angesichts der verkürzten Rechtsmit-
telfristen ein wichtiges Element des beschleunigten Verfahrens dar und
trage zur Rechtssicherheit sowie zur besseren Akzeptanz des Entscheides
bei. Durch den Wegfall der Besprechung werde sein Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verletzt.
3.1.3 Nach Art. 17 Abs. 2 Bst. f TestV hat das SEM den Entwurf eines ab-
lehnenden Asylentscheids vor der definitiven Verfügung der zuständigen
Rechtsvertretung zur Stellungnahme zu unterbreiten. Ein solches Vorge-
hen dient namentlich dazu, die Qualität und Akzeptanz des Asylentschei-
des zu erhöhen und ein allfälliges Beschwerdeverfahren zu verkürzen, da
mögliche Beschwerdegründe bereits bei der Entscheidredaktion berück-
sichtigt werden können (vgl. BFM, Erläutender Bericht zu den Dringlichen
Änderungen des Asylgesetzes vom 28. September 2012, Entwurf der Ver-
ordnungsanpassungen, Februar 2013, S. 14; Frei/Gordzielik, Schnell, aber
fair?, ASYL2/13 S. 24 Ziff. 3.2). Der Anspruch auf rechtliches Gehör zur
Rückkehr in einen Dublin-Staat, wenn von dessen Zuständigkeit für das
Asylverfahren ausgegangen werden kann, ist demgegenüber – wie explizit
in Art. 18 Abs. 1 TestV festgehalten – anlässlich der Befragung nach Art.
16 Abs. 3 TestV zu gewähren. Vorliegend wurde dem Beschwerdeführer
bei der Befragung vom 31. März 2015 die Möglichkeit zur Stellungnahme
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Seite 7
zu einer mutmasslichen Zuständigkeit Frankreichs oder Italiens zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens eingeräumt. Ein darüber
hinausgehender Anspruch auf rechtliches Gehör würde eine – im Vergleich
zu nicht im Testverfahren behandelten Asylgesuchen im Rahmen des Dub-
lin-Verfahrens – ungerechtfertigte Bevorteilung darstellen (vgl. Art. 6
TestV). Entgegen den Ausführungen in der Rechtsmittelschrift erfolgte so-
dann im vorliegenden Fall durch die Zuweisung des Beschwerdeführers in
das Testverfahren keine Verkürzung der Rechtsmittelfrist (fünf Arbeits-
tage). Es ist auch nicht ersichtlich und wird nicht dargetan, inwiefern eine
vorgängige Besprechung des Entscheidentwurfs am angefochtenen Ent-
scheid etwas hätte ändern können, waren der Rechtsvertretung die Vorbe-
halte des Beschwerdeführers zur Zuständigkeit Frankreichs doch bekannt,
so dass es ihr nicht verunmöglicht war, zum Entscheidentwurf Stellung zu
nehmen und in der Folge die angefochtene Verfügung sachgerecht anzu-
fechten. Auch wenn es mit Blick auf die bessere Akzeptanz des angefoch-
tenen Entscheides zweckdienlich erscheinen mag, dass die Rechtsvertre-
tung den Entscheidentwurf mit dem Beschwerdeführer hätte besprechen
können, ist eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorliegend nicht zu er-
kennen.
3.2 Der Beschwerdeführer rügt weiter, die Vorinstanz habe den Sachver-
halt ungenügend abgeklärt. In Anbetracht seiner schwerwiegenden (…)
hätten vertiefte Abklärungen bezüglich seines Gesundheitszustandes statt-
finden müssen, wofür sich eine Zuweisung in das erweiterte Verfahren ge-
mäss Art. 19 Abs. 1 TestV aufgedrängt hätte. Wie der angefochtenen Ver-
fügung entnommen werden kann, hat das SEM darin den zu diesem Zeit-
punkt bekannten Gesundheitszustand des Beschwerdeführers aufgeführt
und berücksichtigt. Gleichzeitig hat es festgestellt, dass es bei der Organi-
sation der Überstellung seinem aktuellen Gesundheitszustand Rechnung
tragen und Frankreich über seine besondere Schutzbedürftigkeit und not-
wendige medizinische Behandlung informieren würde, wodurch die unun-
terbrochene und angemessene Weiterbehandlung gewährleistet werden
könne. Das SEM hat zudem in der angefochtenen Verfügung (unter "Über-
stellungsmodalitäten") bei den zuständigen kantonalen Behörden explizit
die Einholung eines Arztberichtes angeregt, so dass es keinen Anlass
hatte, diesbezüglich weitere Abklärungen vorzunehmen. Damit bestand
auch keine Veranlassung, das Asylgesuch des Beschwerdeführers dem
Verfahren ausserhalb des Testverfahrens zuzuteilen (Art. 19 TestV). Der
Untersuchungsgrundsatz wurde ebenso wenig verletzt wie Art. 6 TestV.
E-2362/2015
Seite 8
3.3 Es besteht somit keine Veranlassung, das Verfahren zur Neubeurtei-
lung an das SEM zurückzuweisen, weshalb der gestellte Antrag abzuwei-
sen ist.
4.
4.1 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (vgl. BVGE 2012/4 E. 2.2
m.w.H.).
4.2 Nach Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch in
der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen kön-
nen, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens
staatsvertraglich zuständig ist.
Es gilt diesbezüglich die Dublin-III-VO. Jeder Antrag wird von einem einzi-
gen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zustän-
diger Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
Besitzt gemäss Art. 12 Abs. 2 Dublin-III-VO der Antragssteller ein gültiges
Visum, so ist der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung
des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das
Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats im Rahmen einer Vertre-
tungsvereinbarung gemäss Art. 8 der Verordnung (EG) Nr. 810/2009 des
Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über einen Vi-
sakodex der Gemeinschaft [Visakodex] erteilt wurde.
Gemäss Art. 3 Abs. 2 Sätze 2 und 3 Dublin-III-VO wird der die Zuständig-
keit prüfende Mitgliedstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zu-
ständig, falls es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller in den ei-
gentlich zuständigen Mitgliedstaat zu überstellen, weil es wesentliche
Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahme-
bedingungen für Antragsteller in jenem Mitgliedstaat systemische
Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder
entwürdigenden Behandlung im Sinne von Artikel 4 der Charta der Grund-
rechte der Europäischen Union (ABl. C 364/1 vom 18.12.2000; nachfol-
gend EU-Grundrechtecharta) mit sich bringen, und nach den Regeln der
Dublin-III-VO kein anderer zuständiger Mitgliedstaat bestimmt werden
kann.
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Seite 9
Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat be-
schliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staaten-
losen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er
nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung
zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO).
5.
5.1 Ein Abgleich der Fingerabdrücke des Beschwerdeführers mit dem CS-
VIS ergab, dass Frankreich ihm – unter anderen Personalien – am 11. Feb-
ruar 2015 in C._______ ein bis am 9. August 2015 gültiges Schengenvisum
ausgestellt hatte. Das SEM ersuchte deshalb die französischen Behörden
am 31. März 2015 um Aufnahme des Beschwerdeführers gestützt auf
Art. 12 Abs. 2 oder 3 Dublin-III-VO, wobei es in seinem Gesuch darauf hin-
wies, der Beschwerdeführer sei nach eigenen Aussagen von G._______
aus vermutungsweise direkt nach Rom und von dort in die Schweiz gelangt
und nie in E._______ gewesen. Die französischen Behörden stimmten die-
sem Gesuch – somit in Kenntnis des vom Beschwerdeführer vorgebrach-
ten Sachverhaltes – am 3. April 2015 zu. Die grundsätzliche Zuständigkeit
Frankreichs ist somit gegeben, woran auch die im vorinstanzlichen Verfah-
ren geäusserten, im Beschwerdeverfahren jedoch nicht mehr vorgebrach-
ten Vorbehalte des Beschwerdeführers, das Visum sei von seinen Schlep-
pern ohne sein Wissen erwirkt worden, nichts zu ändern vermag.
5.2 Der Beschwerdeführer macht keine Anhaltspunkte geltend, wonach
Frankreich, bei welchem es sich um einen Signatarstaat der EMRK, des
Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK,
SR 0.142.30) und des Protokolls über die Rechtsstellung der Flüchtlinge
vom 31. Januar 1967 (SR 0.142.301) handelt, sich nicht an seine staats-
vertraglichen Verpflichtungen, insbesondere an das Rückschiebungsver-
bot, halten würde. Es besteht sodann kein Grund zur Annahme, Personen,
die sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Frankreich aufhalten, würden
aufgrund der dortigen Aufenthaltsbedingungen in eine existenzielle Not-
lage geraten.
5.3 Der Beschwerdeführer ist gemäss Ärztlichem Zeugnis der I._______
vom 15. April 2015 "aufgrund (…) momentan nicht in der Lage, die Klinik
zu verlassen, und wird auch über den Klinikaufenthalt hinaus dringend wei-
tere (…) benötigen." Es wird ihm eine Arbeitsunfähigkeit vom 7. April 2015
bis 30. April 2015 bescheinigt.
E-2362/2015
Seite 10
Eine zwangsweise Rückweisung von Personen mit gesundheitlichen Prob-
lemen kann nur dann einen Verstoss gegen Art. 3 EMRK darstellen, wenn
die betroffene Person sich in einem fortgeschrittenen oder terminalen
Krankheitsstadium und bereits in Todesnähe befindet (vgl. Urteil des
EGMR D. gegen Grossbritannien vom 2. Mai 1997, Rep. 1997-III E. 49 ff.).
Dies trifft für den Beschwerdeführer offensichtlich nicht zu. Die vorgebrach-
ten gesundheitlichen Probleme sind nicht von einer derartigen Schwere,
dass von einer Überstellung abgesehen werden müsste (vgl. BVGE 2011/9
E. 7 mit Hinweisen auf die Praxis des EGMR). Dies gilt namentlich mit Blick
darauf, dass – wie bereits ausgeführt – das SEM bei der Organisation der
Überstellung dem aktuellen Gesundheitszustand Rechnung tragen und
Frankreich über seine besondere Schutzbedürftigkeit und notwendige me-
dizinische Behandlung informieren wird, wodurch die ununterbrochene und
angemessene Weiterbehandlung gewährleistet werden kann. Es darf dem-
nach davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in Frank-
reich eine adäquate Behandlung und Betreuung finden wird.
5.4 Der Beschwerdeführer vermag schliesslich auch mit dem Hinweis auf
das zur Publikation vorgesehene Urteil des BVGer E-641/2014 vom
13. März 2015 nichts abzuleiten. In jenem Urteil hielt das Bundesverwal-
tungsgericht fest, es komme ihm im Rahmen von Art. 17 Abs. 1 Dublin-III-
VO i.V.m. Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999
(AsylV 1, SR 142.311) keine Beurteilungskompetenz in Bezug auf den Er-
messensentscheid des SEM (mehr) zu. Weiter hielt es fest, das Bundes-
verwaltungsgericht greife nur ein, wenn das Staatsekretariat das ihm ein-
geräumte Ermessen über- beziehungsweise unterschreite oder missbrau-
che und damit Bundesrecht verletze, was vorliegend nicht der Fall ist.
5.5 Zusammenfassend liegen keine Überstellungshindernisse vor.
6.
6.1 Das SEM ist demnach in Anwendung von Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG
zu Recht auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten. Da
er auch nicht im Besitz einer gültigen Aufenthalts- oder Niederlassungsbe-
willigung ist, hat das SEM in Anwendung von Art. 44 AsylG ebenfalls zu
Recht dessen Überstellung nach Frankreich angeordnet (Art. 32 Bst. a
AsylV 1).
6.2 Unter diesen Umständen sind allfällige Vollzugshindernisse gemäss
Art. 83 Abs. 3 und 4 AuG (SR 142.20) nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen
E-2362/2015
Seite 11
von Wegweisungsvollzugshindernissen bereits Voraussetzung des Nicht-
eintretensentscheides gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE
2010/45 E. 10 S. 645).
7.
Nach dem Gesagten ergibt sich, dass die Beschwerde abzuweisen und die
angefochtene Verfügung zu bestätigen ist.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sowie der Antrag, die kantonalen Behörden seien anzuwei-
sen, von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
8.
8.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozesspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung nicht stattzugeben ist.
8.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten von Fr. 600.– (Art.
1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschä-
digungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE], SR 173.320.2) dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit dem vorliegen-
den Urteil ist das Gesuch um Erlass des Kostenvorschusses gegenstands-
los geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2362/2015
Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin : Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Jeannine Scherrer-Bänziger