B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2362/2016
Ur t e i l vom 2 2 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Somalia,
vertreten durch Stephan Nüesch, Anwaltsbüro Nüesch,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung
(Dublin-Verfahren);
Verfügung des SEM vom 5. April 2016 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 6. Februar 2016 in der Schweiz um Asyl
nach. Die Vorinstanz befragte ihn am 22. Februar 2016 summarisch und
gewährte ihm das rechtliche Gehör zur Zuständigkeit von Italien zur Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens. Dagegen brachte der Be-
schwerdeführer vor, viele seiner Landsleute würden in Italien auf der
Strasse leben und er wolle nicht so enden.
B.
Am 4. März 2016 ersuchte die Vorinstanz die italienischen Behörden um
Übernahme des Beschwerdeführers gestützt auf Art. 13 Abs. 1 der Verord-
nung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom
26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung
des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehö-
rigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf inter-
nationalen Schutz zuständig ist (Neufassung), ABl. L 180/31 vom
29.6.2013 (Dublin-III-VO). Am 4. April 2016 stimmten die italienischen Be-
hörden der Übernahme zu.
C.
Mit Verfügung vom 5. April 2016 – eröffnet am 13. April 2016 – trat die
Vorinstanz auf das Asylgesuch nicht ein und wies den Beschwerdeführer
aus der Schweiz nach Italien weg. Gleichzeitig forderte sie ihn auf, die
Schweiz spätestens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen,
und verpflichtete den zuständigen Kanton mit dem Vollzug der Wegwei-
sung. Sodann händigte sie dem Beschwerdeführer die editionspflichtigen
Akten gemäss Aktenverzeichnis aus und stellte fest, einer allfälligen Be-
schwerde gegen die Verfügung komme keine aufschiebende Wirkung zu.
D.
Mit Eingabe vom 11. April 2016 (Poststempel: 18. April 2016) reichte der
Beschwerdeführer beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein. Er
beantragte, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und die Vor-
instanz sei anzuweisen, auf sein Asylgesuch einzutreten und das Asylver-
fahren in der Schweiz durchzuführen. Eventualiter sei die angefochtene
Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zu weiteren Sachverhalts-
abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht
sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu gewähren und der Voll-
zug der Wegweisung sei zu sistieren. Die Vorinstanz und die Vollzugsbe-
hörden des Kantons B._______ seien mittels vorsorglicher Massnahmen
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unverzüglich anzuweisen, bis zum Entscheid über die Beschwerde von jeg-
lichen Vollzugshandlungen abzusehen. Weiter sei ihm die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und es sei auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu verzichten.
Der Beschwerdeführer reichte neben den vorinstanzlichen Akten einen Zei-
tungsbericht der "Zeit Online" vom 21. März 2016 zu den Akten.
E.
Die vorinstanzlichen Akten sind am 21. April 2016 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingetroffen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Der
Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es das
SEM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu überprüfen
(Art. 31a Abs. 1–3 AsylG), ist die Beurteilungskompetenz der Beschwer-
deinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist (BVGE 2011/9 E. 5).
2.3 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
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3.
3.1 Gemäss Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG tritt das SEM auf ein Asylgesuch
in der Regel nicht ein, wenn Asylsuchende in einen Drittstaat ausreisen
können, welcher für die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfah-
rens staatsvertraglich zuständig ist. Jeder Antrag wird von einem einzigen
Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger
Staat bestimmt wird (Art. 3 Abs. 1, Satz 2 Dublin-III-VO).
3.2 Wird auf der Grundlage von Beweismitteln oder Indizien gemäss den
beiden in Art. 22 Abs. 3 der Verordnung genannten Verzeichnissen, ein-
schliesslich der Daten nach der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 festgestellt,
dass ein Antragsteller aus einem Drittstaat kommend die Land-, See- oder
Luftgrenze eines Mitgliedstaats illegal überschritten hat, so ist dieser Mit-
gliedstaat für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig
(Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO).
3.3 Abweichend von Art. 3 Abs. 1 Dublin-III-VO kann jeder Mitgliedstaat
beschliessen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staa-
tenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn
er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prü-
fung zuständig ist (Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO; sog. Selbsteintritts-
recht).
4.
4.1 Die Vorinstanz stellt in der angefochtenen Verfügung fest, Italien sei für
die Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens zuständig. In Ita-
liens Asyl- und Aufnahmesystem würden keine systemischen Mängel vor-
liegen. Für einen Selbsteintritt der Schweiz aus humanitären Gründen wür-
den keine Gründe vorliegen. Es würden keine Hinweise für eine Verletzung
von Art. 3 EMRK bestehen.
4.2 Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. Die Beschwerde zeigt nicht
auf, inwiefern die Vorinstanz Bundesrecht verletzt oder den Sachverhalt
fehlerhaft festgestellt haben soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
4.2.1 Die Vorinstanz hat aufgrund der Aussagen des Beschwerdeführers
und des Eurodac-Treffers zu Recht die Zuständigkeit Italiens erkannt und
die italienischen Behörden – gestützt auf Art. 13 Abs. 1 Dublin-III-VO – um
Übernahme ersucht. Italien hat der Übernahme des Beschwerdeführers
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explizit zugestimmt, womit die grundsätzliche Zuständigkeit Italiens für die
Durchführung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens feststeht. Die Aus-
führungen des Beschwerdeführers vermögen die Schlussfolgerung der
Vorinstanz nicht umzustossen oder in Frage zu stellen.
4.2.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, im Asyl- und Aufnahmesystem Ita-
liens würden systemische Mängel vorliegen. Eine Überstellung des Be-
schwerdeführers verletze die EMRK sowie die EU-Grundrechts-Charta.
4.2.3 Italien ist Signatarstaat der EMRK, des Übereinkommens gegen Fol-
ter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung
oder Strafe (FoK, SR 0.105) und des Abkommens über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) sowie des Zusatzprotokolls der FK vom
31. Januar 1967 (SR 0.142.301). Ferner gelten auch in Italien die Richtli-
nien des Europäischen Parlaments und Rats 2013/32/EU vom 26. Juni
2013 betreffend gemeinsames Verfahren für die Zuerkennung und Aber-
kennung des internationalen Schutzes (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie die
Richtlinie 2013/33/EU vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für
die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (sog.
Aufnahmerichtlinie). Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte
(EGMR) stellt in Bezug auf Italien keine systemischen Mängel an Unter-
stützung und Einrichtungen für Asylsuchende fest (vgl. Urteil EGMR vom
2. April 2013, Mohammed Hussein und andere gegen Niederlande,
Nr. 27725/10, siehe zu Italien auch Urteil EGMR vom 30. Juni 2015 A.S.
gegen Schweiz, Nr. 39350/13). Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor,
dass Italien im vorliegenden Fall seine staatsvertraglichen Verpflichtungen
missachten würde und der Beschwerdeführer einer menschenunwürdigen
oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre (Art. 3 EMRK). Bezüg-
lich der in der Beschwerde vorgebrachten unsubstantiierten Behauptung,
er werde in Italien mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit inhaf-
tiert, finden sich in den Akten keine Anhaltspunkte; Art. 3 Abs. 2 Satz 2
Dublin-III-VO greift nicht. Im Übrigen handelt es sich beim Beschwerdefüh-
rer nicht um eine besonders verletzliche Person, sondern um einen gesun-
den jungen Mann, weshalb auch keine vorgängigen Garantien einzuholen
sind, wie es bei Familien mit minderjährigen Kindern gegenwärtig der Fall
ist. Aus dem eingereichten Zeitungsartikel kann der Beschwerdeführer
nichts zu seinen Gunsten ableiten.
4.2.4 Der Beschwerdeführer äussert weiter allgemeine Kritik an der Recht-
sprechung der Vorinstanz sowie des Bundesverwaltungsgerichts, ohne
eine Bundesrechtsverletzung auch nur ansatzweise darzutun. Aus diesem
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Grund ist auf die diesbezüglichen Beschwerdevorbringen nicht weiter ein-
zugehen.
4.3 Die Vorinstanz ist somit zutreffend von der Zuständigkeit Italiens aus-
gegangen und in Anwendung Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG auf das Asylge-
such des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten. Für einen Selbst-
eintritt der Schweiz besteht kein Anlass. Allfällige Vollzugshindernisse sind
nicht mehr zu prüfen, da das Fehlen von Wegweisungsvollzugshindernis-
sen bereits Voraussetzung des Nichteintretensentscheides gemäss
Art. 31a Abs. 1 Bst. b AsylG ist (BVGE 2010/45 E. 10).
5.
Zusammenfassend verletzt die angefochtene Verfügung kein Bundesrecht
und ist auch sonst nicht zu beanstanden (Art. 106 AsylG). Für eine Rück-
weisung der Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz besteht kein An-
lass. Die Beschwerde ist abzuweisen.
Mit dem vorliegenden Urteil ist der Antrag auf Gewährung der aufschieben-
den Wirkung sowie der Antrag, die Vollzugsbehörden seien anzuweisen,
von Vollzugshandlungen abzusehen, gegenstandslos geworden.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerdefüh-
rer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.– fest-
zusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE],
SR 173.320.2). Da sein Begehren als aussichtslos zu gelten hat, kann dem
Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie dem Ge-
such um Beiordnung eines amtlichen Rechtsbeistandes nicht stattgegeben
werden. Der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses ist mit dem vorliegenden Entscheid gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Das Gesuch um amtliche Rechtsverbeiständung wird abgewiesen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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