B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2364/2011
U r t e i l v o m 2 8 . A u g u s t 2 0 1 2
Besetzung
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Christa Luterbacher, Richter Bruno Huber,
Gerichtsschreiberin Simona Risi.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 23. März 2011 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde syrischer Staatsange-
hörigkeit, eigenen Angaben zufolge seinen Heimatort am 10. Dezem-
ber 2010 mit Hilfe eines Schleppers legal in Richtung Türkei verliess und
von dort aus auf dem Landweg über ihm unbekannte Länder am 23. Feb-
ruar 2011 in die Schweiz gelangte, wo er gleichentags im Empfangs- und
Verfahrenszentrum (EVZ) Basel um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung vom 25. Februar 2011 sowie der
einlässlichen Anhörung zu seinen Asylgründen vom 17. März 2011 zur
Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen Folgendes geltend
machte,
dass er in B._______ (Provinz Al Hassakah) geboren worden sei, wo er
mit seinen Eltern und Geschwistern sowie einer Schwägerin zusammen
bis zu seiner Ausreise gelebt habe,
dass er seit Ende 2005 Mitglied der politischen Partei "C._______" sei
beziehungsweise dass er zwischen 2007 und 2009 immer wieder im Li-
banon gewesen sei und während dieser Zeit Kontakt mit der "C._______"
aufgenommen habe, welche eine kurdische Menschenrechtsorganisation
in Europa sei,
dass er Berichte an das Büro dieser Organisation in Europa geschickt
habe und von den syrischen Behörden beschuldigt worden sei,
"C._______" über das politische Geschehen in Syrien und die Festnahme
von politischen Gefangenen zu informieren,
dass er in den Jahren 2007 bis 2010 immer wieder von syrischen Behör-
den verhört worden sei, beziehungsweise dass er zwischen Januar und
November 2010 ständig unter Druck gewesen und mehrere Male von
Mitgliedern der Amen-Siassi mitgenommen oder vorgeladen und jeweils
mehrere Stunden festgehalten und verhört worden sei,
dass er im Herbst 2008 bei einer Einvernahme auf den Kopf geschlagen
worden sei, worauf er im Spital erwacht sei,
dass er nie länger festgehalten worden sei, weil er nichts zugegeben ha-
be, und kein Gerichtsverfahren gegen ihn eröffnet worden sei,
dass er den ständigen Druck durch den politischen Sicherheitsdienst
nicht mehr ertragen und deshalb sein Heimatland verlassen habe,
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dass er befürchte, bei einer Rückkehr verhaftet und zu einer Gefängnis-
strafe zwischen 6 und 12 Monaten verurteilt zu werden,
dass der Beschwerdeführer zum Beweis seiner Vorbringen Ausdrucke
fremdsprachiger Internetseiten sowie ein fremdsprachiges Schreiben vom
1. März 2011 zu den Akten reichte,
dass das BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers mit Verfügung
vom 23. März 2011 – gleichentags eröffnet – ablehnte sowie dessen
Wegweisung aus der Schweiz und den Vollzug anordnete,
dass die Vorinstanz zur Begründung im Wesentlichen anführte, die Vor-
bringen des Beschwerdeführers würden den Anforderungen von Art. 7
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) an die Glaub-
haftmachung eines asylbegründenden Sachverhalts nicht genügen, wes-
halb er die Flüchtlingseigenschaft nach Art. 3 AsylG nicht erfülle,
dass die Wegweisung die Regelfolge der Ablehnung des Asylgesuchs
darstelle und keine Gründe ersichtlich seien, die auf Unzulässigkeit, Un-
zumutbarkeit oder Unmöglichkeit eines Wegweisungsvollzuges schlies-
sen lassen könnten,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 21. April 2011 durch seine
damalige Rechtsvertreterin gegen diesen Entscheid beim Bundesverwal-
tungsgericht Beschwerde erhob und die Aufhebung der erstinstanzlichen
Verfügung, die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur Vervoll-
ständigung der Abklärungen unter Anweisung der Offenlegung der dem
Entscheid zugrunde liegenden Herkunftsländerinformationen, eventualiter
die Gewährung des Asyls und subeventualiter die Anordnung der vorläu-
figen Aufnahme unter Feststellung der Unzulässigkeit und Unzumutbar-
keit des Wegweisungsvollzugs beantragt,
dass in prozessualer Hinsicht die unentgeltliche Prozessführung und
Rechtsverbeiständung unter Verzicht auf Erhebung eines Kostenvor-
schusses zu gewähren sei,
dass zudem im Sinne einer vorsorglichen Massnahme die Vollzugsbe-
hörden anzuweisen seien, die Weitergabe von Daten des Beschwerde-
führers an den Heimatstaat bis zum Beschwerdeentscheid zu unterlas-
sen, und dass ihm im Falle der Nichtstattgabe dieses Begehrens vor ei-
ner allfälligen Abweisung der Beschwerde eine eventuell bereits erfolgte
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Datenweitergabe offenzulegen und das rechtliche Gehör im Hinblick auf
objektive Nachfluchtgründe zu gewähren sei,
dass der Beschwerdeführer mit der Beschwerdeeingabe eine Fürsorge-
bestätigung vom 7. April 2011, eine Honorarnote seiner damaligen
Rechtsvertreterin vom 21. April 2011 sowie ein Bestätigungsschreiben
von "C._______" vom 15. März 2011 einreichen liess,
dass mit Eingabe vom 4. Mai 2011 mehrere Farbfotos ins Recht gelegt
wurden, welche den Beschwerdeführer gemäss Begleitschreiben anläss-
lich einer Demonstration bei der Organisation der Vereinten Nationen
(UNO) in Genf vom (…) zeigen sollen,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung vom 20. Mai
2011 feststellte, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des Verfah-
rens in der Schweiz abwarten, das Gesuch um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021) guthiess
und jenes um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab-
wies,
dass es das BFM gleichzeitig anwies, die Weitergabe von Personendaten
des Beschwerdeführers an die syrischen Behörden zu unterlassen,
dass das Bundesverwaltungsgericht der Vorinstanz mit Verfügung vom
29. Juni 2011 Frist zur Vernehmlassung gewährte und diese insbesonde-
re ersuchte, für die im vorinstanzlichen Verfahren eingereichten Beweis-
mittel eine Übersetzung zu veranlassen,
dass das BFM am 13. Juli 2011 um Fristverlängerung auf unbestimmte
Zeit ersuchte und dies mit der Bemerkung "Behandlungsstopp Syrien"
begründete,
dass daraufhin das Bundesverwaltungsgericht mit Zwischenverfügung
vom 1. September 2011 festhielt, nach Ansicht des BFM sei der Sachver-
halt im vorliegenden Fall offenbar nicht entscheidreif erstellt,
dass es die Vorinstanz deshalb aufforderte, die angefochtene Verfügung
in Wiedererwägung zu ziehen oder die Akten zur weiteren Behandlung
(bzw. Kassation) an das Bundesverwaltungsgericht zu übermitteln,
dass das BFM den angefochtenen Entscheid mit Verfügung vom 23. Sep-
tember 2011 teilweise in Wiedererwägung zog, indem es die Dispositivzif-
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fern 4 und 5 aufhob, die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs fest-
stellte und den Beschwerdeführer vorläufig in der Schweiz aufnahm,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Beschwerdeführer am 27. Sep-
tember 2011 zur Mitteilung aufforderte, ob er an seiner Beschwerde, so-
weit nicht gegenstandslos geworden, festhalten oder diese zurückziehen
wolle,
dass der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 28. September 2011
durch seine damalige Rechtsvertreterin mitteilen liess, er halte vollum-
fänglich an den gestellten Rechtsbegehren fest, und eine Kostennote ein-
reichte,
dass gleichentags der aktuelle Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
die Mandatsübernahme anzeigte und die vormalige Rechtsvertreterin auf
telefonische Nachfrage hin die Mandatsniederlegung bestätigte,
dass der Beschwerdeführer mit Eingaben vom 12. und 31. Oktober 2011,
vom 7., 16. und 30. November 2011, vom 12. und 14. Dezember 2011,
vom 27. Januar 2012, vom 7., 8., 15. und 22. Februar 2012 sowie vom
29. März 2012 auf seine exilpolitischen Tätigkeiten hinwies, in diesem
Zusammenhang diverse Beweismittel einreichte und um den Beizug von
sieben N-Dossiers ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht dem BFM mit Verfügung vom 4. Ap-
ril 2012 erneut Frist zur Stellungnahme setzte,
dass der Beschwerdeführer am 11. April 2012 weitere Beweismittel
betreffend seine exilpolitischen Tätigkeiten beibrachte,
dass die Vorinstanz den angefochtenen Entscheid mit Verfügung vom
11. April 2012 erneut teilweise Wiedererwägung zog, wiederum die
Dispositivziffern 4 und 5 aufhob und verfügte, der Beschwerdeführer wer-
de wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs vorläufig in der
Schweiz aufgenommen,
dass der Beschwerdeführer am 23. April 2012, am 11. Juni 2012, am
2. und 9. Juli 2012 sowie am 27. August 2012 zusätzliche Beweismittel
hinsichtlich seiner exilpolitischen Betätigung zu den Akten reichte,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
i. V. m. Art. 31 – 33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass der Beschwerdeführer am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist
(Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass die Beschwerde aufgrund der teilweisen Wiedererwägung der ange-
fochtenen Verfügung bezüglich der Dispositivziffern 4 und 5 gegenstands-
los geworden ist und auf Beschwerdeebene lediglich über die Dispositiv-
ziffern 1 bis 3 (Flüchtlingseigenschaft, Asyl und Wegweisung) der ange-
fochtenen Verfügung zu befinden ist,
dass im Asylverfahren die Behörde den rechtserheblichen Sachverhalt
von Amtes wegen feststellt (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 12 VwVG; Untersu-
chungsgrundsatz),
dass dies für das erstinstanzliche Asylverfahren bedeutet, dass das BFM
zur richtigen und vollständigen Ermittlung und Feststellung des rechtser-
heblichen Sachverhalts verpflichtet ist,
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dass sich aus dem Grundsatz des rechtlichen Gehörs (Art. 29 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV, SR 101], Art. 29-33 VwVG) für Asylsuchende zudem das Recht
ergibt, zu entscheidrelevanten Tatsachen Beweise anzubieten und deren
Abnahme zu verlangen (vgl. Art. 33 VwVG und Schweizerische Flücht-
lingshilfe [Hrsg.], Handbuch zum Asyl- und Wegweisungsverfahren,
S. 154),
dass der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren anlässlich der
Anhörung vom 17. März 2011 einen zweiseitigen Internetausdruck (Be-
weismittel 1) und am 20. März 2011 einen achtzehnseitigen sowie einen
neunseitigen Internetausdruck (Beweismittel 2) und ein Schreiben des
D._______ aus E._______ vom 1. März 2011 (Beweismittel 3) einreichte
(vgl. vorinstanzliche Akten A10/1),
dass der Beschwerdeführer bei der Anhörung hinsichtlich des Beweismit-
tels 1 ausführte, dieses belege, obgleich sein Name im Dokument nicht
erwähnt werde, dass er am 8. und 10. April 2006 an Demonstrationen
teilgenommen habe, die seine Partei organisiert habe (vgl. A8/11 S. 2
F3 ff.),
dass in den vorinstanzlichen Akten vollständige oder zumindest summari-
sche Übersetzungen der Beweismittel fehlen,
dass das BFM in der Folge die angefochtene Verfügung erliess, in wel-
cher es auf die Beweismittel Bezug nahm und ausführte, diesen komme
kein Beweiswert zu, zumal den Internetausdrucken ein inhaltlicher Bezug
zum Beschwerdeführer fehle, das Bestätigungsschreiben des D._______
aus E._______ in Form und Inhalt die Charakteristika eines Gefälligkeits-
schreibens aufweise und der Beschwerdeführer seine Mitgliedschaft in
der betreffenden Partei nicht habe plausibel machen können,
dass unter den dargelegten Umständen (fehlende Übersetzungen) davon
ausgegangen werden muss, dass die Vorinstanz ihre Ausführungen in
Unkenntnis des tatsächlichen Inhalts der Beweismittel machte,
dass das Bundesverwaltungsgericht das BFM mit Verfügung vom 29. Juni
2011 explizit auf die fehlende Übersetzung der Beweismittel hinwies,
dass sich das BFM weder im Rahmen der ersten noch der zweiten Ver-
nehmlassung zur Übersetzung beziehungsweise zur Einforderung der
Übersetzung veranlasst sah,
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dass hinsichtlich des Beweismittels 1 eine Beurteilung, um was es sich
handelt und wie gross dessen Beweiswert ist, allenfalls noch möglich ist,
dass dies für die Beweismittel 2 und 3 indes nicht gilt, da der Beschwer-
deführer zu diesen weder befragt noch aufgefordert worden ist mitzutei-
len, was der Inhalt sei und was er damit beweisen wolle und das BFM
auch keine Übersetzung eingefordert hat (Art. 8 Abs. 2 AsylG),
dass die Beurteilung der Beweismittel in der angefochtenen Verfügung
mithin blosse, nicht überprüfbare Behauptungen darstellen, und die Vor-
instanz somit den Sachverhalt unvollständig feststellte,
dass die angefochtene Verfügung folglich an einem formellen Mangel lei-
det, der im Beschwerdeverfahren mangels nachträglicher Übersetzung
der Beweismittel durch das Bundesverwaltungsgericht nicht geheilt wer-
den kann,
dass die Beschwerde deshalb gutzuheissen und die Verfügung des BFM
vom 23. März 2011 hinsichtlich der Dispositivziffern 1 bis 3 aufzuheben
und zur vollständigen Sachverhaltserstellung sowie zu neuem Entscheid
an die Vorinstanz zurückzuweisen ist,
dass es sich bei diesem Ergebnis erübrigt, auf die im Beschwerdeverfah-
ren vorgebrachten Einwände und die diversen Beweismittel näher einzu-
gehen,
dass die zum geltend gemachten exilpolitischen Engagement eingereich-
ten Beweismittel vom BFM zusätzlich und angemessen zu würdigen sein
werden,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten zu erheben sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der obsiegenden Partei für die ihr erwachsenen notwendigen Kos-
ten eine Parteientschädigung auszurichten ist (Art. 7 Abs. 1 des Regle-
ments vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor
dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]),
dass die vormalige Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers mit Hono-
rarnote vom 28. September 2011 einen als angemessen zu beurteilenden
Vertretungsaufwand in der Höhe von Fr. 2'318.– (inkl. Auslagen und
Mehrwertsteuer) geltend machte und der aktuelle Rechtsvertreter bislang
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20 Eingaben mit diversen Beweismitteln einreichte, ohne eine Kostennote
vorzulegen,
dass indes auf die Einforderung einer Kostennote des aktuellen Rechts-
vertreters verzichtet werden kann, da sich der notwendige Vertretungs-
aufwand aufgrund der Akten hinreichend zuverlässig abschätzen lässt,
dass die 20 Eingaben mit zahlreichen Beilagen, welche dieser in der Zeit
vom 28. September 2011 bis zum 27. August 2012 gemacht hat und die
sich inhaltlich überwiegend auf die exilpolitischen Aktivitäten des Be-
schwerdeführers beziehen, in dieser Fülle und mit dieser Beilagendichte
(unter anderem Mehrfacheinreichung des Facebook-Profils) nicht als
vollumfänglich notwendig angesehen werden können,
dass Vertretungskosten von gesamthaft Fr. 4000.– (inklusive Auslagen
und Mehrwertsteuer) als angemessen erscheinen und das BFM anzuwei-
sen ist, den Beschwerdeführer in diesem Umfang zu entschädigen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird, soweit nicht gegenstandslos geworden, gutgeheis-
sen. Die Verfügung vom 23. März 2011 wird hinsichtlich der Dispositivzif-
fern 1 bis 3 aufgehoben und das Verfahren wird im Sinne der Erwägun-
gen zur Weiterführung an das BFM zurückgewiesen.
2.
Hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs (Dispositivziffern 4 und 5 der an-
gefochtenen Verfügung) wird die Beschwerde als gegenstandslos gewor-
den abgeschrieben.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
4.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer eine Parteientschädi-
gung von Fr. 4000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Simona Risi
Versand: