B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2364/2013
U r t e i l v o m 9 . S e p t e m b e r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Fulvio Haefeli, Richter Walter Stöckli,
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______,
Iran,
vertreten durch lic. iur. Dominik Löhrer, Zürcher Beratungs-
stelle für Asylsuchende (ZBA), (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 25. März 2013 / N (…).
E-2364/2013
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer – ein aus Delijan, Zentralprovinz Arak, stam-
mender iranischer Staatsangehöriger – verliess seinen Heimatstaat eige-
nen Angaben zufolge am 27. Oktober 2009 und gelangte über die Türkei,
Griechenland und weitere Länder am 16. November 2009 in die Schweiz,
wo er am gleichen Tag um Asyl nachsuchte. Am 23. November 2009 wur-
de er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen befragt.
A.b Das BFM trat mit Verfügung vom 27. April 2010 auf sein Asylgesuch
gemäss dem damals in Kraft stehenden Art. 34 Abs. 2 lit. d AsylG [SR
142.31] nicht ein und wies den Beschwerdeführer nach Griechenland zu-
rück (Dublin-Verfahren). Dieser reichte dagegen mit Eingabe vom
30. April 2010 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein.
A.c Angesichts des am 21. Januar 2011 ergangenen Urteils des Europäi-
schen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) zu Überstellungen von
Asylsuchenden nach Griechenland im Rahmen des Dublin-Verfahrens
(M.S.S. gegen Belgien und Griechenland vom 21. Januar 2011,
30696/09) und der darauffolgenden Medienmitteilung des BFM vom
26. Januar 2011, wonach es seine diesbezügliche Praxis anpassen wer-
de, lud das Bundesverwaltungsgericht das BFM mit Verfügung vom
3. Februar 2011 zu einer (erneuten) Vernehmlassung ein. Daraufhin hob
das BFM seinen Entscheid vom 27. April 2010 mit Verfügung vom
14. Februar 2011 auf und leitete ein nationales Asylverfahren ein. Das
Bundesverwaltungsgericht schrieb daraufhin das Beschwerdeverfahren
gegen die vorinstanzliche Verfügung vom 27. April 2010 infolge Gegen-
standslosigkeit ab (Abschreibungsentscheid E-3084/2010 vom 23. Feb-
ruar 2011).
B.
Am 26. Februar 2013 führte das BFM eine einlässliche Anhörung des Be-
schwerdeführers durch. Dabei machte dieser im Wesentlichen geltend, er
habe zwei Monate vor seiner Ausreise seine Freundin kennengelernt,
welche Christin sei. Er habe sie daraufhin drei- bis viermal in die Kirche
begleitet. Bei einem dieser Besuche habe am Ende der Messe die Glocke
geklingelt und er habe über eine Überwachungskamera erkennen kön-
nen, dass Polizisten vor der Tür der Kirche gewesen seien. Er sei in die-
sem Moment davon ausgegangen, dass diese wegen ihm als einzigem
Nichtchrist zur Kirche gekommen seien. Deshalb sei er durch ein Fenster
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und einen Hintereingang der Kirche geflohen. Er habe seiner Mutter tele-
foniert, welche ihm erklärt habe, dass die Polizei zu Hause nach ihm ge-
sucht habe. Daraufhin sei er zu seiner Grossmutter nach Delijan gefah-
ren. Später sei erneut nach ihm gesucht und sein Zwillingsbruder festge-
nommen worden. Auch sein Vater sei dreimal von der Polizei mitgenom-
men und befragt worden. Zudem habe sich herausgestellt, dass sich der
Vater seiner Freundin beim iranischen Geheimdienst Ettelaat nach ihm
erkundigt und dort ausgesagt habe, dass er konvertieren wolle und
schlecht über Muslime und den Islam gesprochen habe. Eine Woche
nach dem Ereignis in der Kirche habe der Beschwerdeführer auf Rat sei-
nes Onkels sein Auto verkauft und seine Ersparnisse auf der Bank abge-
holt. Danach sei er ausgereist. Er sei zudem seit seiner Einreise in die
Schweiz exilpolitisch aktiv und habe an zwei Kundgebungen in
B._______ für die Religionsfreiheit im Iran teilgenommen.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen und Einzelheiten wird auf die Akten
verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte zur Untermauerung seiner Vorbringen eine
Arbeitsbewilligung für seinen Laden in Delijan, eine Taufurkunde der (…)
vom 15. Mai 2011, einen Arbeitsvertrag vom 31. Juli 2011 und drei Fotos
von seiner Teilnahme an zwei Kundgebungen in B._______ zu den Akten.
Zum Beleg seiner Identität reichte er seinen iranischen Identitätsausweis
und seinen Militärausweis ein.
C.
Das BFM stellte mit Verfügung vom 25. März 2013, eröffnet am 27. März
2013, fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht,
und lehnte das Asylgesuch ab. Gleichzeitig ordnete es seine Wegweisung
aus der Schweiz an. Die Vorinstanz begründete ihre Verfügung im We-
sentlichen damit, dass die geltend gemachten Vorbringen weder den An-
forderungen an die Glaubhaftigkeit noch denjenigen an die Flüchtlingsei-
genschaft standhalten würden. Den Vollzug in den Iran befand die Vorin-
stanz für zulässig, zumutbar und möglich. Auf die weitere Begründung
wird in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe vom 26. April 2013 an das Bundesverwaltungsgericht bean-
tragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter die Aufhebung
der angefochtenen Verfügung und die Rückweisung an die Vorinstanz
zwecks Neubeurteilung. Eventualiter sei festzustellen, dass subjektive
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Seite 4
Nachfluchtgründe vorliegen würden, und es sei die Flüchtlingseigenschaft
zu gewähren. Es sei die Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung
festzustellen und die vorläufige Aufnahme anzuordnen. In verfahrens-
rechtlicher Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung und um Verzicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses ersucht.
Auf die Begründung wird, soweit wesentlich, in den nachfolgenden Erwä-
gungen eingegangen. Gleichzeitig wurden ein Unterstützungsschreiben
mit Unterschriften von Mitgliedern der (…), ein Schreiben von C._______
vom 19. April 2013 sowie ein Zwischenzeugnis des Arbeitgebers des Be-
schwerdeführers vom 20. April 2013 eingereicht.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2013 wies die zuständige Instruktions-
richterin die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung
und um Befreiung von der Kostenvorschusspflicht wegen Aussichtslosig-
keit der Beschwerdebegehren ab und forderte den Beschwerdeführer auf,
bis zum 17. Mai 2013 einen Kostenvorschusses von Fr. 600.– zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen, wobei bei Nichtbezahlung des Kosten-
vorschusses innert der angesetzten Frist auf die Beschwerde nicht einge-
treten werde.
Der Kostenvorschuss wurde am 14. Mai 2013 fristgerecht geleistet.
F.
Mit Schreiben vom 26. Mai 2013 reichte C._______ im Auftrag des Be-
schwerdeführers folgende Artikel und Berichte als Beweismittel ein:
– Bericht "Christians in Parliament APPG Report" vom 5. Juli 2012,
– Artikel "Armenische Apostolische Kirche",
– Artikel "Christentum im Iran" (aus Wikipedia),
– Bericht des IGFM-Symposium "Menschenrechte im Iran",
– idea-Bericht "Iran geht verstärkt gegen Christen vor" vom 29. Januar
2013,
– Artikel der Frankfurter Allgemeine "Die Glaubensdiebe".
Zudem wurde eine Bestätigung der Eltern des Beschwerdeführers in
Aussicht gestellt.
G.
Mit Schreiben vom 4. Juni 2013 wies die Instruktionsrichterin
C._______darauf hin, dass die Vollmacht des bevollmächtigten Rechts-
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Seite 5
vertreters nicht widerrufen worden sei, weshalb die Korrespondenz des
Gerichts weiterhin an denselben gerichtet werde.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bun-
desverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im
Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist
daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen ei-
nes Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerde-
führende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
Missbrauch und Überschreiten des Ermessens) sowie die unrichtige und
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt
werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet.
E-2364/2013
Seite 6
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Ge-
fährdung des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen,
die einen unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2
AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Grundsätzlich sind die Vorbringen eines Gesuchstellers dann glaub-
haft, wenn sie genügend substanziiert, in sich schlüssig und plausibel
sind; sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen, in wesent-
lichen Punkten nicht widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbeh-
ren und auch nicht den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung wider-
sprechen. Darüber hinaus muss der Gesuchsteller persönlich glaubwür-
dig erscheinen, was insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn er seine
Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt, aber
auch dann, wenn er wichtige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch
darstellt, im Laufe des Verfahrens Vorbringen auswechselt, steigert oder
unbegründet nachschiebt, mangelndes Interesse am Verfahren zeigt oder
die nötige Mitwirkung verweigert. Glaubhaftmachung bedeutet ferner – im
Gegensatz zum strikten Beweis – ein reduziertes Beweismass und lässt
durchaus Raum für gewisse Einwände und Zweifel an den Vorbringen
des Beschwerdeführers. Entscheidend ist, ob die Gründe, die für die
Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung des Gesuchstellers sprechen,
überwiegen oder nicht. Dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise abzu-
stellen (Art. 7 AsylG; vgl. BVGE 2010/57 S. 826 ff., m.w.H.).
E-2364/2013
Seite 7
5.
5.1 Das Bundesamt begründete seinen ablehnenden Entscheid im We-
sentlichen damit, die Schilderungen des Beschwerdeführers, wonach er
vom iranischen Geheimdienst verfolgt worden sei, wiesen in wesentlichen
Punkten mehrere Ungereimtheiten und Widersprüche auf. So habe er
vorgebracht, die Polizisten hätten ihn gesucht, als er und seine Freundin
in einer hausähnlichen Kirche gewesen seien, um zu heiraten; später ha-
be er jedoch angegeben, er sei damals in der Kirche gewesen, um seine
Religion zu wechseln, um in der folgenden Woche heiraten zu können.
Bei der Bundesanhörung habe er hingegen geltend gemacht, er habe
damals mit seiner Freundin und deren Eltern an einer Messe in der Log-
ha-Kirche in Isfahan teilgenommen. Weiter habe er die Anzahl Personen,
die vor der Türe gestanden hätten und die er über die Überwachungska-
mera der Kirche gesehen habe, widersprüchlich dargestellt; einmal seien
es drei Beamte gewesen, bei der Bundesanhörung habe er zwei Polizis-
ten des Geheimdienstes erkannt. Schliesslich habe der Beschwerdefüh-
rer die Umstände seiner Flucht unterschiedlich geschildert, indem er bei
der Erstbefragung angegeben habe, nach seiner Flucht aus der Kirche
seine Mutter angerufen zu haben, bei der vertieften Anhörung jedoch an-
gegeben habe, durch ein Fenster im hinteren Teil der Kirche geflohen und
zu einer anderen Strasse gerannt zu sein, als ihn seine Mutter angerufen
habe. Aus diesen Gründen könne nicht geglaubt werden, dass er den Iran
wegen der Verfolgung aus religiösen Gründen verlassen habe. Im Weite-
ren hielt die Vorinstanz fest, eine Gefährdung von Konvertiten im Iran sei
möglich, wenn der Konvertit innerhalb der neuen Glaubensgemeinschaft
eine exponierte Stellung inne habe, insbesondere wenn die Konversion
im Iran erfolgt sei. Der Beschwerdeführer habe jedoch nicht glaubhaft
machen können, dass er sich im Iran dem Christentum zugewandt habe
und deswegen verfolgt worden sei. Er sei im Iran weder zum Christentum
konvertiert noch habe er dort missionarische Tätigkeiten ausgeübt. Alleine
der Übertritt ins Christentum in der Schweiz führe gemäss Praxis der
Asylbehörden nicht zu einer individuellen staatlichen Verfolgung. Die
blosse christliche Glaubensausübung begründe für sich alleine keine
asylrelevanten Massnahmen seitens des Staates. Daher seien die Be-
fürchtungen des Beschwerdeführers, wegen seiner Konversion in der
Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran verfolgt zu werden, unbegründet.
Im Weiteren würden die in der Schweiz ausgeübten exilpolitischen Aktivi-
täten des Beschwerdeführers wie die blosse Teilnahme an Kundgebun-
gen keine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr in den Iran be-
gründen. Die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgründe seien da-
her nicht geeignet, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen.
E-2364/2013
Seite 8
5.2 Der Beschwerdeführer hält dazu in seiner Rechtsmitteleingabe fest,
obwohl er den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung, wonach
seine Vorbringen nicht geglaubt werden könnten, nicht beipflichten könne,
gehe er in seiner Beschwerde nur vom Sachverhalt aus, welcher von der
Vorinstanz nicht bestritten worden sei, nämlich, dass seine Konversion
erst nach der Ausreise in die Schweiz stattgefunden habe. Die Vorinstanz
habe sich – entgegen der im Urteil D-3357/2006 vom 9. Juli 2009 monier-
ten Einzelfallprüfung – nicht näher mit seinen Vorbringen auseinanderge-
setzt und damit das rechtliche Gehör verletzt. Das erwähnte Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts E-3357/2006, das sich im Wesentlichen auf
das Themenpapier der Schweizerischen Flüchtlingshilfe (SFH) "Christen
und Christinnen im Iran" vom 18. Oktober 2005 stütze, sei vor über vier
Jahren gefällt worden. Zudem sei es im Iran seit der Amtseinsetzung von
Präsident Ahmadinejad in verstärktem Mass zu Verfolgungshandlungen
durch den iranischen Staat gekommen. Im Weiteren habe das Bundes-
verwaltungsgericht in seinem Urteil E-6679/2009 flüchtlingsrelevante Fol-
gen im Falle einer Konversion in der Schweiz bejaht und die Flüchtlings-
eigenschaft anerkannt. Der Beschwerdeführer habe sich aus innerer
Überzeugung vom Islam abgewandt und zum Christentum konvertiert. Er
nehme an wöchentlichen Anlässen der (…) teil, wo beispielsweise Bibel-
texte und Glaubensfragen diskutiert würden. Sein Glaubensbekenntnis
würde nicht nur als Apostasie im engeren Sinn (Islamabtrünnigkeit), son-
dern darüber hinaus mit erheblicher Wahrscheinlichkeit als missionarisch,
regierungsfeindlich und staatsuntergrabend eingestuft. Daher seien sub-
jektive Nachfluchtgründe gegeben und der Beschwerdeführer in der
Schweiz als Flüchtling anzuerkennen.
In einem Schreiben von C._______ vom 26. Mai 2013 wird zudem ausge-
führt, die Vorinstanz gehe von einem falschen Verständnis der religiösen,
sozialen und politischen Situation im Iran im Jahre 2009 aus. Gleichzeitig
werden verschiedene Berichte zur Situation der Christen sowie derjeni-
gen von Konvertiten, u.a. von Übergriffen auf solche im Iran eingereicht.
Im Übrigen habe der Beschwerdeführer bereits im Iran konvertieren wol-
len.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht abge-
wiesen worden ist. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt genügend abge-
klärt und in ihrem Entscheid die Gründe angeführt, welche auf die fehlen-
de Glaubhaftigkeit und die fehlende Asylrelevanz der Vorbringen des Be-
E-2364/2013
Seite 9
schwerdeführers schliessen lassen. Dieser vermochte den festgestellten
Ungereimtheiten nichts entgegenzuhalten und verzichtete vielmehr in
seiner Beschwerde ausdrücklich auf eine Auseinandersetzung mit den-
selben. Dabei ging er von demjenigen Sachverhalt aus, der von der Vor-
instanz nicht bestritten worden war, nämlich der geltend gemachten Kon-
version in der Schweiz. Zwar wendete er im späteren Verlaufe des Be-
schwerdeverfahrens ein, die Vorinstanz sei von einem falschen Verständ-
nis der religiösen, kirchlichen, sozialen und politischen Situation im Iran
im Jahre 2009 ausgegangen. So sei er nie in eine Kirche nach schweize-
rischem Verständnis, sondern in eine sogenannte Hauskirche oder einen
geheimen Hauskreis gegangen. Mit diesen Einwänden vermag er jedoch
den in der angefochtenen Verfügung festgestellten Ungereimtheiten und
Widersprüchen – namentlich zu den Umständen seiner Besuche in der
Kirche seiner Freundin, zur Anzahl Personen, die vor der Kirchentür ge-
standen hätten sowie zu den Umständen seiner Flucht – nichts Substan-
zielles entgegenzusetzen.
6.2 Insgesamt ist es dem Beschwerdeführer somit nicht gelungen, Vor-
fluchtgründe wegen Zuwendung zum christlichen Glauben im Iran glaub-
haft zu machen. Zusammenfassend ist festzustellen, dass der Beschwer-
deführer im Zeitpunkt seiner Ausreise aus dem Heimatland die Flücht-
lingseigenschaft nicht erfüllt hat.
7.
7.1 Im Weiteren sind die geltend gemachten subjektiven Nachfluchtgrün-
de zu prüfen. Einerseits machte der Beschwerdeführer geltend, in der
Schweiz zum Christentum konvertiert und getauft worden zu sein, womit
er das Vorliegen subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG
behauptet. Zudem wies er darauf hin, an zwei Kundgebungen in
B._______ teilgenommen zu haben.
7.2 Subjektive Nachfluchtgründe begründen zwar die Flüchtlingseigen-
schaft im Sinn von Art. 3 AsylG, führen jedoch nach Art. 54 AsylG zum
Asylausschluss. Personen, welche subjektive Nachfluchtgründe nachwei-
sen oder glaubhaft machen können, werden hingegen als Flüchtlinge vor-
läufig aufgenommen (vgl. BVGE 2009/28 E. 7.1 m.w.H.).
7.3 Die am 1. Februar 2014 in Kraft getretene Bestimmung von Art. 3
Abs. 4 AsylG hält zwar zunächst fest, dass Personen, die Gründe geltend
machen, die wegen ihres Verhaltens nach der Ausreise entstanden sind
und weder Ausdruck noch Fortsetzung einer bereits im Heimat- oder Her-
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Seite 10
kunftsstaat bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung sind, nicht
(mehr) Flüchtlinge sind; diese einschränkende Feststellung wurde vom
Gesetzgeber allerdings durch den ausdrücklichen Hinweis auf den Vor-
behalt der Geltung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechts-
stellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) wieder relativiert (Art. 3 Abs. 4
in fine AsylG).
7.4 Eine Person, die subjektive Nachfluchtgründe geltend macht, hat be-
gründeten Anlass zur Furcht vor künftiger Verfolgung, wenn der Heimat-
oder Herkunftsstaat mit erheblicher Wahrscheinlichkeit von den Aktivitä-
ten im Ausland erfahren hat und die Person deshalb bei einer Rückkehr in
flüchtlingsrechtlich relevanter Weise im Sinne von Art. 3 AsylG verfolgt
würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 S. 376 f., BVGE 2009/28 E. 7.1 S. 352;
EMARK 2006 Nr. 1 E. 6.1). Die Anforderungen an den Nachweis einer
begründeten Furcht bleiben dabei grundsätzlich massgeblich (Art. 3 und
7 AsylG). Wesentlich ist, ob die heimatlichen Behörden das Verhalten des
Asylsuchenden als staatsfeindlich einstufen und dieser deswegen bei ei-
ner Rückkehr eine Verfolgung im Sinn von Art. 3 AsylG befürchten muss.
7.5 Hinsichtlich der geltend gemachten Konversion zum Christentum
reichte der Beschwerdeführer einen Taufschein der (…) vom 15. Mai 2011
ein. Zudem wurden auf Beschwerdeebene ein Schreiben seines Taufpa-
ten sowie zahlreiche Unterschriften von Mitgliedern der (…) eingereicht.
Darin wird bestätigt, dass der Beschwerdeführer seit seiner Taufe in der
Schweiz regelmässig am Gottesdienst der (…) (in persischer Sprache)
sowie am Gottesdienst und an den Anlässen der (…) teilnehme. Zudem
besuche er wöchentlich die Kleingruppe dieser Gemeinde, in der man
sich über Bibeltexte und Glaubensfragen austausche.
Vorab ist entgegen der in der Beschwerdeschrift vertretenen Auffassung,
wonach die Vorinstanz die Vorbringen des Beschwerdeführers im Zu-
sammenhang mit seiner Konversion keiner einzelfallgerechten Prüfung
unterzogen habe, festzustellen, dass die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung sehr wohl eine solche vorgenommen hat. Dabei hat sie unter
Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts fest-
gehalten, der Beschwerdeführer habe im Iran weder zum Christentum
konvertiert resp. eine Konversion nicht glaubhaft gemacht, noch habe er
dort missionarische Tätigkeiten ausgeübt, weshalb seine Befürchtungen,
wegen seiner Konversion in der Schweiz bei einer Rückkehr in den Iran
verfolgt zu werden, unbegründet seien. Damit hat sie den Anspruch des
Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör gewahrt.
E-2364/2013
Seite 11
Was die geltend gemachte Konversion des Beschwerdeführers in der
Schweiz betrifft, gelangt das Gericht zum Schluss, dass bei einer christli-
chen Glaubensausübung von iranischen Asylsuchenden im Ausland ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts die christliche Überzeugung
der betreffenden Personen im Einzelfall, soweit möglich, einer näheren
Überprüfung zu unterziehen ist (vgl. hierzu und zum Folgenden insbe-
sondere BVGE 2009/28 E. 7.3.4 und E. 7.3.5). Eine christliche Glau-
bensausübung vermag gegebenenfalls dann flüchtlingsrechtlich relevante
Massnahmen auszulösen, wenn sie in der Schweiz aktiv und sichtbar
nach aussen praktiziert wird und im Einzelfall davon ausgegangen wer-
den muss, dass das heimatliche Umfeld von einer solchen aktiven, allen-
falls gar missionierende Züge annehmenden Glaubensausübung erfährt.
Sollten nämlich nahe Familienangehörige fanatische Muslime sein, kann
der Übertritt zum Christentum zu nachhaltiger Denunzierung bei irani-
schen Sicherheitsdiensten führen. Zudem kann der Übertritt zum Chris-
tentum immer auch als "Hochverrat, Staatsverrat, Abfall von der eigenen
Sippe und dem eigenen Stamm" gesehen werden. Bei Konversionen im
Ausland muss daher bei der Prüfung im Einzelfall neben der Glaubhaftig-
keit der Konversion auch das Ausmass der öffentlichen Bekanntheit für
die betroffene Person in Betracht gezogen werden (vgl. beispielsweise
Entscheide E-5454/2013 vom 25. Februar 2014 E. 6.3; E-6369/2013 vom
26. März 2014 E. 5.2.5, E-904/2012 vom 22. Mai 2014 E. 7.5).
7.6 Der Beschwerdeführer vermochte, wie hievor ausgeführt, nicht glaub-
haft zu machen, sich bereits im Iran dem Christentum zugewandt zu ha-
ben. Indem auf Beschwerdeebene geltend gemacht wird, er habe sich am
15. Mai 2011 in der Schweiz taufen lassen und besuche seither regel-
mässig Gottesdienste und Anlässe der (…) und der (…), wobei er auch in
sozialen Netzwerken seine religiöse Einstellung kundtue, erscheint zwar
seine Konversion als glaubhaft, reicht jedoch nicht aus, um als aktive und
nach aussen sichtbar praktizierte Glaubensausübung im skizzierten Sin-
ne zu erscheinen, und es ist insbesondere nicht ersichtlich, dass dies im
Iran bekannt geworden wäre. Auch kann den Akten nicht entnommen
werden, dass er sich, wie in seiner Beschwerdeeingabe behauptet, gegen
den Islam auflehne. Dies kann auch den im vorinstanzlichen Verfahren
eingereichten Fotos von zwei Kundgebungen in B._______, wo für die
Religionsfreiheit demonstriert worden sei und an denen er teilgenommen
habe, nicht entnommen werden. Insgesamt kann somit nicht davon aus-
gegangen werden, der Beschwerdeführer habe aufgrund seiner christli-
chen Religionszugehörigkeit im Heimatland begründete Furcht vor Verfol-
gung.
E-2364/2013
Seite 12
7.7 Aufgrund des Gesagten ergibt sich, dass der Beschwerdeführer keine
subjektiven Nachfluchtgründe glaubhaft machten konnte. Das BFM hat
somit insgesamt zu Recht das Vorliegen von Vor- und Nachfluchtgründen
verneint, und die Anträge auf Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
und Asylerteilung zu Recht abgewiesen.
8.
8.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
9.
9.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44
AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie
bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu bewei-
sen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
9.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom
10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche
E-2364/2013
Seite 13
oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der
Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
9.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des
Beschwerdeführers in den Iran ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5
AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Iran dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach
Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausge-
setzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Men-
schenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses müsste
der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr («real risk») nachweisen
oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06,
§§ 124–127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im
Iran lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als un-
zulässig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen
zulässig.
9.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
aufgrund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Ge-
fährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
9.5 Im Iran herrscht keine Situation allgemeiner Gewalt. Aufgrund der Ak-
ten besteht kein Grund zur Annahme, der Beschwerdeführer gerate im
Falle einer Rückkehr in den Iran aus individuellen Gründen wirtschaftli-
cher, sozialer oder gesundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Si-
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tuation, die den Vollzug der Wegweisung unzumutbar machen würde. Er
verfügt über eine gute Schulbildung sowie mehrjährige Berufserfahrung
als (…) mit eigenem Geschäft. Es ist nicht in Abrede zu stellen, dass der
Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat aufgrund der
nahezu fünfjährigen Landesabwesenheit mit Anfangsschwierigkeiten kon-
frontiert sein könnte. Indessen leben seine Eltern, zwei Brüder sowie
zahlreiche weitere Verwandte in Delijan, Isfahan und Teheran (vgl. Akten
A1 S. 4 und A47 S. 13). Es ist somit davon auszugehen, dass er im Iran
über ein familiäres Beziehungsnetz verfügt, auf das er zurückgreifen kann
und das ihm mindestens anfänglich beim Neuaufbau einer Existenz Hilfe
bieten kann.
9.6 Nach dem Gesagten erweist sich der Vollzug der Wegweisung auch
als zumutbar.
9.7 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als
möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG), zumal er über Original-
identitätspapiere verfügt.
9.8 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung
der vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4
AuG).
10.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist
abzuweisen.
11.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 600.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 14. Mai 2013 in der gleichen Höhe geleistete
Kostenvorschuss ist zur Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Der in gleicher Höhe einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezah-
lung der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: