B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2366/2017
Ur t e i l vom 3 . M a i 2 0 1 7
Besetzung
Einzelrichterin Esther Marti,
mit Zustimmung von Richterin Muriel Beck Kadima;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 6. April 2017 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass die Beschwerdeführerin eigenen Angaben zufolge Nigeria am (…)
über B._______ und weitere Länder verliess und am 16. Oktober 2016 in
die Schweiz einreiste, wo sie gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass sie anlässlich der Befragung zur Person vom 25. Oktober 2016 (BzP,
Protokoll in den SEM-Akten: A9/11) unter anderem angab, sie wolle ihr
Asylgesuch zurückziehen,
dass sie in der Folge nach Deutschland ausreiste, wo sie ebenfalls ein
Asylgesuch stellte,
dass die Schweizer Behörden der Rücknahme der Beschwerdeführerin im
Rahmen eines von Deutschland eingeleiteten Dublin-Verfahrens zustimm-
ten und sich für das Asylverfahren der Beschwerdeführerin als zuständig
erklärten,
dass das SEM die Beschwerdeführerin nach ihrer am 9. Februar 2017 er-
folgten Wiedereinreise in die Schweiz am 15. März 2017 zu ihren Asylgrün-
den anhörte (Protokoll in den SEM-Akten: C7/21),
dass sie zur Begründung ihr Asylgesuchs im Wesentlichen vorbrachte, auf-
grund von Problemen mit ihrem Ex-Mann ausgereist zu sein,
dass sie mit diesem zwei gemeinsame Söhne habe, sie jedoch nie mit ihm
in einem gemeinsamen Haushalt gelebt und er sich auch nicht um sie und
ihre Kinder gekümmert habe,
dass sie (…) erfahren habe, dass er bereits verheiratet sei und drei Kinder
mit einer anderen Frau habe,
dass sie ihn daraufhin (…) zum letzten Mal gesehen und (…) die Schei-
dung eingereicht habe, wobei ihr Ex-Mann trotz zweimaliger Aufforderung
des Gerichts nicht zu den Verhandlungen erschienen und ihr in der Folge
das Sorgerecht für die beiden Kinder zugesprochen worden sei,
dass er (…) den älteren Sohn in der Schule aufgesucht, mitgenommen und
– anders als der Lehrerin versprochen – nicht wieder zurückgebracht habe,
dass sie – nachdem sie erfolglos versucht habe, ihren Ex-Ehemann telefo-
nisch zu erreichen – am nächsten Tag zur Polizei gegangen sei, welche ihr
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geraten habe, zunächst selbst zu versuchen, das Kind zurück zu holen und
für den Fall, dass sich der Ex-Ehemann weigern würde, den Sohn zurück-
zugeben, versprochen habe, einzuschreiten,
dass sie am dritten Tag nach diesem Ereignis über den Freund ihres Ex-
Ehemannes habe erfahren können, dass sich ihr Sohn bei ihm befinde,
woraufhin sie ihn zusammen mit ihrem Vater dort abgeholt habe,
dass ihr älterer Sohn anfangs (…) auf dem Schulweg vom einem vorbefah-
renden Auto touchiert worden sei und der Fahrer Fahrerflucht begangen
habe,
dass sie ihren Ex-Ehemann hinter diesem Vorfall vermute, da der Fahrer
nicht einmal angehalten habe, als ihr Sohn verletzt worden sei, und ihr Ex-
Mann wegen der Scheidung nicht glücklich mit ihr gewesen sei,
dass ein Motorradfahrer sie einige Zeit später – rund drei Wochen vor der
Ausreise, als die Beschwerdeführerin auf dem Weg zur Arbeit gewesen sei
– beim Vorbeifahren mit einer Flüssigkeit begossen habe, die sich im Spital
als Säure herausgestellt habe,
dass sie auch hinter diesem Angriff ihren Ex-Mann vermute, da er der Ein-
zige gewesen sei, der ihr etwas habe antun wollen,
dass sie indessen – wie auch beim Vorfall mit der Fahrerflucht – nicht zur
Polizei gegangen sei, da die Polizei sie ohnehin nicht ernst genommen
hätte, weil sie keine Beweise gehabt habe,
dass sie eine Woche nach dem zweiwöchigen Spitalaufenthalt schliesslich
ausgereist sei, da sie um ihr Leben gefürchtet habe,
dass die beiden Söhne zunächst bei den Eltern der Beschwerdeführerin
geblieben seien, diese die zwei Kinder jedoch später aus Angst, ihnen
könnte etwas zustossen, zu ihrem Bruder gebracht hätten,
dass das Haus des Bruders der Beschwerdeführerin danach jedoch demo-
liert und geplündert worden sei, woraufhin auch er Nigeria, zusammen mit
ihren Söhnen, nach B._______ verlassen habe,
dass sie vermute, die Boko Haram oder ihr Ex-Mann habe dieses Attentat
ausgeübt, beziehungsweise sei unklar, wer daran schuld sei,
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dass sie in persönlicher Hinsicht schliesslich angab, während (…) die
Schule besucht und (…) studiert zu haben,
dass sie seit (…) an einer Privatschule (…) und später als (…) an einer
Privatuniversität gearbeitet habe, und dass sie ein (…)geschäft gehabt
habe,
dass sie daneben bis zu ihrer Ausreise ein Master-Programm in (…) an
einer Universität in C._______ belegt habe,
dass sie eine Schwester und drei Brüder habe und ihre Eltern getrennt leb-
ten,
dass sie im Übrigen angab, schwanger gewesen zu sein, als sie in die
Schweiz eingereist sei, das Kind aber in Deutschland verloren zu haben,
wobei sie immer noch Schmerzen in der Bauchgegend verspüre,
dass ihr Verlobter in D._______ geblieben sei,
dass das SEM das Asylgesuch der Beschwerdeführerin mit Verfügung vom
6. April 2017 – eröffnet am 7. April 2017 – ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie deren Vollzug anordnete,
dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. April 2017 gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhob und sinnge-
mäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung beantragte,
dass das Bundesverwaltungsgericht den Erhalt der Beschwerde am
26. April 2017 bestätigte,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des SEM entschei-
det, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor
welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG
[SR 142.31] i.V.m. Art. 31–33 VGG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
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dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG richtet,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG),
dass die Beschwerdeführerin am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenom-
men hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist, ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert ist (Art. 105
AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG, und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht gemäss Art. 106
Abs. 1 AsylG die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich Missbrauch
und Überschreitung des Ermessens, sowie die unrichtige und unvollstän-
dige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden kann
(Art. 106 Abs. 1 AsylG) und sich die Kognition und die zulässigen Rügen
im Bereich des Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG richten (Art. 112 Abs.
1 AuG [SR 142.20]; vgl. BVGE 2014/26 E. 5),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich
vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb
der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a
Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
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dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in wesent-
lichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass das SEM zur Begründung des abweisenden Asylentscheids im We-
sentlichen ausführte, die Vorbringen der Beschwerdeführerin seien nicht
asylrelevant,
dass die von der Beschwerdeführerin geltend gemachte schwierige Ehe
allgemeine Lebensbedingungen seien, die keine Verfolgung im Sinne von
Art. 3 AsylG darstellten,
dass Übergriffe durch Dritte darüber hinaus nur dann asylrelevant seien,
wenn der Staat seiner Schutzpflicht nicht nachkomme und nicht in der Lage
sei, Schutz zu gewähren,
dass aus den Aussagen der Beschwerdeführerin betreffend die Entführung
des Sohnes durch den Vater gerade klar geworden sei, dass die nigeriani-
schen Behörden willens gewesen seien, in der betreffenden Angelegenheit
zu helfen, womit deutlich geworden sei, dass sich die heimatliche Polizei
solchen familiären Streitigkeiten annehme,
dass sie sodann weder beim angeblichen Angriff mit einem Auto auf den
Sohn noch bei der Säureattacke gegen sie selbst konkrete Angaben zum
Verlauf des Ereignisses habe machen und nicht habe nachvollziehbar er-
klären können, weshalb ihr Mann hinter diesen Übergriffen gesteckt haben
solle,
dass sie bei keinem dieser Vorfälle Anzeige bei der Polizei erstattet habe,
was nicht zuletzt aufgrund der signalisierten Bereitschaft der nigeriani-
schen Behörden, sie in der betreffenden Angelegenheiten zu unterstützen,
nicht nachvollziehbar sei,
dass insgesamt festzustellen sei, dass es sich bei den vorgebrachten Er-
eignissen um strafbare Handlungen durch Drittpersonen handle, welche
von den nigerianischen Behörden verfolgt und geahndet würden,
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dass sie betreffend dem Angriff auf das Haus des Bruders und ihrer Kinder
nach ihrer Ausreise keine genauen Angaben zum Verursacher habe ma-
chen können beziehungsweise nur allgemein vermutet habe, es stecke da-
hinter entweder ihr Ex-Mann oder die Boko Haram,
dass es sich auch bei dieser Bedrohung um eine strafbare Handlung
handle, welche von den Behörden verfolgt und geahndet werde,
dass der Bruder der Beschwerdeführerin zwar Anzeige bei der Polizei er-
stattet habe, ihm bei untätig Bleiben der Behörden oder einzelner Beamten
jedoch auch zuzumuten gewesen wäre, sich erneut an die Behörde oder
eine nächsthöhere Instanz zu wenden,
dass die Beschwerdeführerin gegen die Ausführungen der Vorinstanz ein-
wendete, es sei schwierig, in Nigeria Unterstützung durch die Behörden
und die Polizei zu erhalten und nur durch Bezahlung oder Bekanntschaften
seietwas zu erreichen, was auch der Grund sei, weshalb sie die Polizei an
ihrem Heimatsort nicht mehr um Hilfe gebeten habe,
dass sie als junge Frau deshalb den Entschluss gefasst habe, auf eigene
Faust etwas zu unternehmen und – da das Geld nicht ausgereicht habe,
um zusammen mit den Kindern auszureisen – diese schweren Herzens
habe zurücklassen müssen,
dass die Kinder Nigeria allerdings mittlerweile verlassen hätten, sich nun
zusammen mit ihrem Bruder in einem Camp in E._______ aufhielten, und
sie sie gerne in die Schweiz holen würde,
dass sie nicht mehr nach Nigeria zurückkehren könne, da ihr Ex-Mann ihre
zwei Kinder wolle, ihr das Leben zur Hölle mache und sie dort in Todesge-
fahr sei,
dass sie zwar nicht mit hundertprozentiger Garantie bestätigen könne,
dass ihr Ex-Ehemann hinter den Anschlägen gesteckt habe, abgesehen
von ihm aber niemand aus ihrem Umkreis etwas gegen sie habe,
dass ihr Vater in Nigeria grossen Problemen ausgesetzt sei und ihre Mutter
ihn aufgrund ihrer Angst vor Boko Haram und anderen religiösen Unruhen
verlassen habe,
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dass eine Rückkehr in ihre Heimat nicht zumutbar sei, da sie kein zu Hause
mehr habe, und die Rückkehr in ihr Dorf das Todesurteil für sie und ihre
Kinder bedeuten würde,
dass die Boko Haram wieder sehr aktiv sei, Angehörige der Gruppierung
Kinder und junge Frauen vergewaltigten, verschleppten, ermordeten und
alles, was sie habe, vernichten würden, und dass ihr als nicht-Muslimin und
Angehöriger einer anderen Religion das Leben besonders schwer gemacht
würde,
dass das Bundesverwaltungsgericht nach Durchsicht der Akten zum
Schluss kommt, dass die Verfügung der Vorinstanz vom 6. April 2017 zu
bestätigen ist,
dass das Anliegen der Beschwerdeführerin, ihre Kinder seien in die
Schweiz zu holen, den Verfahrensgegenstand sprengt, weshalb darauf
nicht weiter einzugehen ist,
dass das SEM ausführlich und zutreffend dargelegt hat, weshalb die Vor-
bringen der Beschwerdeführerin nicht asylrelevant im Sinne der geforder-
ten Voraussetzungen sind,
dass es insbesondere zu Recht davon ausging, die Beschwerdeführerin
habe sich betreffend die Entführung ihres Sohnes durch ihren Ex-Ehemann
an die heimatlichen Behörden wenden können, wobei sie auf diesen
Schutz erst gar nicht angewiesen war, da sie in der betreffenden Angele-
genheit aufgrund ihrer eigenen Intervention selbst eine Lösung gefunden
hatte,
dass es der Beschwerdeführerin in Bezug auf die zwei weiteren Vorfälle
tatsächlich nicht gelungen ist, diese hinreichend zu konkretisieren – vo-
rausgesetzt es wird überhaupt von der Glaubhaftigkeit dieser Ereignisse
ausgegangen –, so dass völlig unklar bleibt, ob die Beschwerdeführerin
beziehungsweise ihr Sohn zufällig oder gezielt Opfer einer möglichen Straf-
tat geworden sind,
dass das SEM auch diesbezüglich zu Recht ausführte, es sei nicht nach-
vollziehbar, weshalb sich die Beschwerdeführerin nach diesen Ereignissen
nicht an die Polizei gewendet habe,
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dass auch die geltend gemachten Angriffe auf das Haus ihres Bruders all-
gemein ausfielen und sich daraus für die Beschwerdeführerin offensichtlich
keine asylrelevante Verfolgung ableiten lässt,
dass im Übrigen, um Wiederholungen zu vermeiden, vollumfänglich auf die
Erwägungen des SEM verwiesen werden kann,
dass die Beschwerdeführerin auf Beschwerdeebene nichts Wesentliches
darlegte, was zu einer Änderung des vorliegenden Standpunktes führen
könnte, zumal die Rechtsmitteleingabe überwiegend aus Wiederholungen
der bereits vor der Vorinstanz geltend gemachten Vorbringen besteht,
dass es der Beschwerdeführerin somit nicht gelingt, die Flüchtlingseigen-
schaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb das
Staatssekretariat das Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt
hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen besteht (vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und dem-
nach vom Staatssekretariat zu Recht angeordnet wurde,
dass das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme regelt, wenn der Voll-
zug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder nicht möglich ist
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]),
dass beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtliche
Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des
Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
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Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche
Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet,
dass sodann keine Anhaltspunkte für eine im Heimat- oder Herkunftsstaat
drohende menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von Art. 25 Abs. 3
BV, von Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter
und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung o-
der Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind,
woran der pauschale Hinweis in der Rechtsmitteleingabe, die Boko Haram
würden in ihrer Region namentlich vergewaltigen und töten, nichts ändert,
zumal sich diese Bedrohung auf ein regional begrenztes Gebiet be-
schränkt,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situationen
wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notlage kon-
kret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise Herkunfts-
staat der Beschwerdeführerin noch individuelle Gründe auf eine konkrete
Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Voll-
zug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass die Beschwerdeführerin im Vergleich zu jungen Frauen in vergleich-
barer Situation überdurchschnittlich gebildet ist und über mehrjährige Be-
rufserfahrung verfügt,
dass ihre Eltern, mehrere Geschwister sowie weitere Verwandte im Hei-
matstaat Beschwerdeführerin leben, womit insgesamt Umstände vorhan-
den sind, die vorliegend nicht Voraussetzung für die Zumutbarkeit der Weg-
weisung sind, sondern vielmehr begünstigend ins Gewicht fallen,
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dass die Beschwerdeführerin ohnehin – zumal angesichts der begünsti-
genden individuellen Umstände – nicht gezwungen ist, sich in ihrer Her-
kunftsregion niederzulassen, sondern kein Grund gegen eine Rückkehr an
einen anderen Ort in Nigeria spricht,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführerin in den Heimat-
staat schliesslich möglich ist, da keine Vollzugshindernisse bestehen
(Art. 83 Abs. 2 AuG), und es der Beschwerdeführerin obliegt, bei der Be-
schaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und
dazu auch BVGE 2008/34 E. 12),
dass nach dem Gesagten der vom Staatssekretariat verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist und die allgemeinen Ausführungen auf Be-
schwerdeebene an dieser Einschätzung nichts zu ändern vermögen,
dass die angefochtene Verfügung Bundesrecht nicht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt richtig sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1
AsylG) und – soweit überprüfbar – angemessen ist, weshalb die Be-
schwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 750.- (Art. 1–
3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädi-
gungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.- werden der Beschwerdeführerin aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Marti Sibylle Dischler
Versand: