Abtei lung V
E-2367/2008
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . N o v e m b e r 2 0 0 9
Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richterin Jenny de Coulon Scuntaro und
Richter Bruno Huber;
Gerichtsschreiber Urs Wüthrich.
A._______,
Irak,
vertreten durch Christoph von Blarer,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme; Verfügung des
BFM vom 12. März 2008 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2367/2008
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein Iraker kurdischer Ethnie aus Erbil, suchte
in der Schweiz am 4. August 2003 um Asyl nach. Zur Begründung
machte er im Wesentlichen geltend, er werde von der Familie eines Ar-
beitskollegen, welchen er bei einem Arbeitsunfall versehentlich verletzt
habe, mit dem Tode bedroht.
B.
Mit Verfügung vom 19. Januar 2005 lehnte das BFM das Asylgesuch
wegen Unglaubhaftigkeit der Vorbringen ab und ordnete die Wegwei-
sung sowie deren Vollzug an.
C.
Am 18. Februar 2005 focht der Beschwerdeführer diese Verfügung mit-
tels Beschwerde bei der damaligen Schweizerischen Asylrekurskom-
mission (ARK) hinsichtlich des Wegweisungsvollzuges an. Da sich die
Beschwerde ausschliesslich gegen die Anordnung des Wegweisungs-
vollzuges richtete, erwuchs die Verfügung hinsichtlich der Verneinung
der Flüchtlingseigenschaft, der Ablehnung des Asyls und der Wegwei-
sung als solcher in Rechtskraft.
D.
Das BFM hob im Rahmen eines Vernehmlassungsverfahrens mit Ver-
fügung vom 25. Januar 2006 die Ziffern 4 und 5 seiner Verfügung vom
19. Januar 2005 wiedererwägungsweise auf und gewährte dem Be-
schwerdeführer die vorläufige Aufnahme.
E.
Mit Beschluss vom 27. Januar 2006 schrieb die ARK die Beschwerde
zufolge Gegenstandslosigkeit ab.
F.
Am 1. Oktober 2007 teilte das BFM dem Beschwerdeführer mit, es er-
wäge die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme und gewährte ihm Frist
zur Stellungnahme.
G.
Am 17. Oktober 2007 reichte der Beschwerdeführer fristgerecht eine
Stellungnahme ein.
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E-2367/2008
H.
Mit Verfügung vom 12. März 2008 hob die Vorinstanz die vorläufige
Aufnahme auf.
I.
Gegen diese Verfügung reichte der Beschwerdeführer mit Eingabe
vom 11. April 2008 Beschwerde ein. In materieller Hinsicht beantragte
er, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges festzustellen und die vorläufige Aufnahme
aufrechtzuerhalten. In verfahrensrechtlicher Hinsicht wurde um Wie-
derherstellung der aufschiebenden Wirkung, Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und Verzicht auf die Erhebung eines Kosten-
vorschusses ersucht.
J.
Am 17. April 2008 bestätigte das Bundesverwaltungsgericht den Ein-
gang der Beschwerde.
K.
Am 28. April 2008 verfügte das Bundesverwaltungsgericht, auf das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung werde, da
der Beschwerde von Gesetzes wegen aufschiebende Wirkung zukom-
me, nicht eingetreten. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde zufolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren
abgewiesen und Frist gesetzt zur Leistung eines Kostenvorschusses.
L.
Der Kostenvorschuss wurde am 7. Mai 2008 fristgerecht bezahlt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 des Bundesgeset-
zes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren (VwVG,
SR 172.021). Das BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und
ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das
Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt
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nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zuständig für die
Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet in diesem
Bereich endgültig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31]; Art. 83 Bst. c Ziff. 3 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht; der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt, hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung
und ist daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 112
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslän-
derinnen und Ausländer [AuG, SR 142.20] i.V.m. Art. 48 Abs. 1, Art.
50, und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
Am 1. Januar 2008 trat das AuG in Kraft und gleichzeitig wurde das
Bundesgesetz vom 26. März 1931 über Aufenthalt und Niederlassung
der Ausländer (ANAG, BS 1 121) aufgehoben. Gemäss Art. 126a
Abs. 4 AuG gilt - unter Vorbehalt der Absätze 5 bis 7 - für Personen,
die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der am 16. Dezember 2005 be-
schlossenen Änderung des Asylgesetzes sowie des AuG vorläufig auf-
genommen sind, neues Recht. Der Beschwerdeführer wurde vom BFM
mit Verfügung vom 25. Januar 2006 gestützt auf Art. 44 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) i.V.m. Art. 14a
Abs. 4 ANAG vorläufig aufgenommen. Aufgrund der genannten über-
gangsrechtlichen Regelung ist jedoch das Vorliegen der Voraussetzun-
gen für die Aufhebung der vorläufigen Aufnahme nach neuem Recht,
mithin nach Art. 84 Abs. 2 AuG, zu prüfen.
4.
Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug der
Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr ge-
geben sind (Art. 84 Abs. 2 AuG). Die Voraussetzungen für die vor-läufi-
ge Aufnahme sind nicht mehr gegeben, wenn der Vollzug der rechts-
kräftig angeordneten Wegweisung zulässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und
es der ausländischen Person zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) und mög-
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lich (Art. 83 Abs. 2 AuG) ist, sich rechtmässig in ihren Heimat-, in den
Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat zu begeben.
5.
Das BFM führte zur Begründung der Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme im Wesentlichen aus, der Vollzug der Wegweisung des Be-
schwerdeführers, dessen Asylgesuch abgwiesen und dessen Flücht-
lingseigenschaft rechtskräftig verneint worden sei, verstosse nicht ge-
gen das Refoulement-Verbot. Der Beschwerdeführer habe überdies
aufgrund seines Persönlichkeitsprofils in seiner Heimatprovinz Erbil
keine völkerrechtswidrige Behandlung befürchten.
Die Zumutbarkeit des Vollzuges begründete die Vorinstanz mit der
Menschenrechts- und Sicherheitslage im Nordirak, welche sich seit
der vorläufigen Aufnahme des Beschwerdeführers im Januar 2006 ver-
bessert habe. Auch andere europäische Länder teilten diese Einschät-
zung. Ebensowenig stelle sich das UNHCR grundsätzlich gegen einen
Wegweisungsvollzug in den Nordirak. Vielmehr empfehle es einen „dif-
ferentiated approach“ und den Verzicht auf den Vollzug von „vulnerable
groups“. Zu einer solchen gehöre der Beschwerdeführer nicht. Bei ihm
handle es sich um einen jungen, soweit aktenkundig gesunden und mit
der Region bestens vertrauten Mann, habe er doch bis zum seinem
(...) Altersjahr in Erbil gelebt. Hinweise auf eine gute Integration in der
Schweiz einerseits sowie auf schlechte Zukunftsperspektiven in der
Heimat andererseits seien für die Frage der Zumutbarkeit des Vollzu-
ges nicht beachtlich.
Das im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs geäusserte
Vorbringen des Beschwerdeführers, er werde von der eigenen Familie
verstossen, weil er seinen muslimischen Glauben nicht mehr praktizie-
re, könne nicht geglaubt werden. Er habe weder dargelegt, warum er
seinen Glauben nicht mehr praktiziere noch wie seine Familie davon
Kenntnis erlangt haben soll. Im Asylverfahren habe er zudem bislang
nie geäussert, aus einer strenggläubigen Familie zu stammen.
6.
Der Beschwerdeführer hält den vorinstanzlichen Erwägungen in seiner
Eingabe vom 11. April 2008 mit Verweis auf einen Bericht des UNHCR
vom 18. Dezember 2006 sowie ein Factsheet der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) vom 10. Juli 2007 entgegen, die Situation im
Nordirak habe sich nicht grundsätzlich verbessert und sei weiterhin
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prekär. Schon angesichts der explodierenden Wohnungskosten, der
hohen Arbeitslosigkeit sowie des unsicheren und korrupten Gesund-
heitswesens sei eine Wegweisung unzumutbar für Personen, welche
schon lange gut integriert in der Schweiz lebten und bald in den Ge-
nuss einer Aufenthaltsbewilligung kommen könnten.
Anders als vom BFM dargelegt, könne er sich nicht auf ein familiäres
Beziehungsnetz stützen, welches ihm beim Aufbau einer neuen Exis-
tenz behilflich sein werde. Sein Vater sei nämlich sehr wütend auf ihn,
da er nicht mehr im Sinne des muslimischen Glaubens der Familie
lebe. Die Familie habe von seiner Abkehr von diesem Glauben über ei-
nen Bekannten erfahren, welcher in der Schweiz gelebt habe und in
den Irak zurückgekehrt sei.
Alle diese Umstände führten dazu, dass der Beschwerdeführer im Fal-
le einer Rückkehr einer konkreten Gefährdung ausgesetzt wäre.
7.
7.1
7.1.1 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG; vgl. zur Unzulässigkeit des Wegweisungsvoll-
zuges auch WALTER STÖCKLI, in: Handbücher zur Anwaltspraxis, Band
VII, Ausländerrecht, Helbing und Lichtenhahn, 2. Auflage 2008, S. 546
f., N. 11.67).
So darf keine Person in irgendeiner Form zu Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
( Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30].
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
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(FoK, SR 0.105) und der Praxis zur Art. 3 der Konvention vom
4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder un-
menschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
7.1.2 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend
darauf hin, dass der Grundsatz der Nichtrückschiebung nur Personen
schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da das Bundesamt mit
Verfügung vom 19. Januar 2005 rechtskräftig festgestellt hat, dass der
Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft nicht erfüllt, kann das in
Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-
Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung finden.
Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den Nordirak ist demnach
unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdefüh-
rers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall ei-
ner Ausschaffung in den Nordirak dort mit beachtlicher Wahrschein-
lichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder
Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Ge-
richtshofes für Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Fol-
terausschusses müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr
("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer
Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen würde
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2001 Nr. 16 S. 122, mit weiteren Hinweisen;
EGMR [grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar
2008, Beschwerde Nr. 37201/06, §§ 124 - 127, mit weiteren Hinwei-
sen). Das BFM hat das lediglich behauptete, nicht jedoch belegte Vor-
bringen des Beschwerdeführers, als nicht mehr praktizierender Muslim
werde er von seiner Familie verstossen und sei an Leib und Leben be-
droht, selbst unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Ausführun-
gen in der Beschwerde zu Recht als unglaubhaft qualifiziert, wobei zur
Begründung auf die angefochtene Verfügung verwiesen werden kann
(vgl. vorinstanzliche Akten, Verfügung vom 12. März 2008 S. 4). Auch
die allgemeine Menschenrechtssituation im Nordirak lässt den Weg-
weisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt klarerweise nicht als unzuläs-
sig erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung
sowohl im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmun-
gen zulässig.
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7.2
7.2.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83
Abs. 7 AuG – die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft
zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom
8. März 2002, BBl 2002 3818).
7.2.2 Das Bundesverwaltungsgericht ist aufgrund einer umfassenden
Beurteilung der aktuellen Situation in den nordirakischen Provinzen
Dohuk, Suleimaniya und Erbil zum Schluss gekommen, dass in den
drei kurdischen Provinzen keine Situation allgemeiner Gewalt herrscht,
und die politische Lage nicht dermassen angespannt ist, dass eine
Rückführung dorthin als generell unzumutbar betrachtet werden müss-
te (vgl. BVGE 2008/5). Zudem ist die Region mit Direktflügen aus Eu-
ropa und aus den Nachbarstaaten erreichbar. Damit entfällt das Ele-
ment der unzumutbaren Rückreise via Bagdad und anschliessend auf
dem Landweg durch den von Gewalt heimgesuchten Zentralirak. Zu-
sammenfassend wurde im erwähnten Entscheid festgehalten, dass die
Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus einer der
drei Provinzen stammen oder eine längere Zeit dort gelebt haben und
dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen ver-
fügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen und für Familien mit
Kindern, sowie für Kranke und Betagte ist bei der Feststellung der Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs dagegen grosse Zurückhaltung
angebracht (vgl. BVGE 2008/5 E. 7.5 und insbesondere E. 7.5.8 S. 65
ff.). An dieser Lageeinschätzung vermag das in der Beschwerde zitier-
te Statement des UNHCR aus einem Bericht vom 18. Oktober 2006
sowie der Verweis auf ein Factsheet der Schweizerischen Flüchtlings-
hilfe vom 10. Juli 2007 nichts zu ändern.
Aus den Akten und den Angaben des Beschwerdeführers ergeben sich
keine hinreichend konkreten Anhaltspunkte, die darauf schliessen
liessen, der alleinstehende, heute (...) jährige Beschwerdeführer
gerate im Falle der Rückkehr in die nordirakische Provinz Erbil aus
individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder gesundheitlicher
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Natur in eine existenzbedrohende Situation. Gemäss den vom
Beschwerde-führer anlässlich des Asylverfahrens zu Protokoll
gegebenen Ausführungen hat er seit seiner Geburt bis zur Ausreise im
Jahre 2003 in der Stadt Erbil gelebt und während den letzten fünf
Jahren als (...) gearbeitet. Wie vorstehend erwähnt, kann dem
Beschwer-deführer die im Rahmen des Verfahrens betreffend
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme geltend gemachte Verstossung
durch seine Familie nicht geglaubt werden, weshalb davon
auszugehen ist, dass er bei einer Rückkehr auf die Unterstützung
seiner nach wie vor in Erbil lebenden Familie (...) zählen kann. Sodann
dürften ihm die in der Schweiz erworbene Berufserfahrung im (...) und
das Rückkehrhilfeprogramm der Schweiz den Wiedereinstieg ins Be-
rufsleben ebenfalls erleichtern. Überdies ist darauf hinzuweisen, dass
soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, wie namentlich der Man-
gel an (erschwinglichen) Wohnungen und Arbeitsstellen sowie Eng-
pässe im Gesundheitswesen nach der weiterhin gültigen Rechtspre-
chung der ARK keine existenzbedrohende Situation darstellen, welche
den Vollzug der Wegweisung in den Hei-matstaat als unzumutbar er-
scheinen lassen (EMARK 1994 Nr. 19 E. 6b S. 149).
Auch die geltend gemachte gute Integration in der Schweiz sowie der
Verweis auf schlechtere Zukunftsperspektiven im Heimatland lassen
eine Rückkehr des Beschwerdeführers nicht als unzumutbar erschei-
nen, zumal er den überwiegenden Teil seines Lebens und insbeson-
dere die ganze Kindheit und Jugendzeit in Erbil verbracht hat sowie
während (...) Jahren als (...) tätig gewesen ist.
Gestützt auf die vorstehenden Erwägungen ist der Vollzug der Weg-
weisung sowohl in genereller als auch individueller Hinsicht als zu-
mutbar zu erachten.
7.3 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zu-
ständigen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwen-
digen Reisedokumente zu beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb
der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu bezeichnen ist (Art.
83 Abs. 2 AuG).
8.
Insgesamt ist die durch die Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufi-
gen Aufnahme zu bestätigen. Die Vorinstanz hat den Vollzug der Weg-
weisung zu Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach
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dem Gesagten fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser
Betracht (Art. 83 Abs. 1-4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
und vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 112 Abs. 1 AuG
i.V.m. Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist nach dem Gesagten abzu-
weisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG). Sie werden auf
insgesamt Fr. 600.– festgesetzt (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesver-
waltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]) und mit dem in gleicher Höhe
geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt und mit dem in gleicher Höhe geleisteten Kostenvorschuss
verrechnet.
3.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM und die kantonale Ausländerbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Regula Schenker Senn Urs Wüthrich
Versand:
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