Abtei lung V
E-2367/2010/
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . A p r i l 2 0 1 0
Einzelrichterin Gabriela Freihofer,
mit Zustimmung von Richter Thomas Wespi;
Gerichtsschreiberin Chantal Schwizer.
A._______, Armenien, alias B._______, alias
A._______, Litauen,
vertreten durch Dr. iur. René Bussien, Rechtsanwalt,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 31. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2367/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer - ein armenischer Staatsbürger aus
C._______ - am 27. März 2000 ein erstes Asylgesuch in der Schweiz
stellte, welches das BFM (damals Bundesamt für Flüchtlinge: BFF) mit
Verfügung vom 7. Juni 2001 ablehnte und die Wegweisung aus der
Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 11. Juli 2001 gegen
diese Verfügung Beschwerde erhob, welche die damals zuständige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) mit Urteil vom 2. März
2004 abwies, womit die angefochtene vorinstanzliche Verfügung in
Rechtskraft erwuchs,
dass der Beschwerdeführer am 23. März 2005 die Schweiz kontrolliert
verliess,
dass der Beschwerdeführer sein Heimatland eigenen Angaben zufolge
am 10. November 2009 erneut verliess, von seiner Frau und seinen
Kindern in ihrem Wagen bis nach D._______ (Georgien) gefahren
worden sei und er per Bus nach E._______ reiste, von wo er nach
einem Aufenthalt von circa einem Monat am 20. Dezember 2009 mit
einem gefälschten litauischen Reisepass auf dem Landweg über
verschiedene Transitländer unter Umgehung der Grenzkontrollen nach
F._______ gelangte, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er anlässlich der Kurzbefragung im Empfangs- und
Verfahrenszentrum F._______ vom 5. Januar 2010 sowie der direkten
Anhörung vom 21. Januar 2010 zur Begründung seines Asylgesuchs
im Wesentlichen geltend machte, sein Vater sei anlässlich der
Niederschlagung der Demonstration in C._______ am Morgen des 1.
März 2008 von der Polizei krankenhausreif geschlagen worden, worauf
er (der Beschwerdeführer) sich entschieden habe, sich zu rächen,
dass er sich deshalb am selben Nachmittag zum Ort des Protests
begeben habe, wo er von der Polizei auf Video aufgezeichnet worden
sei, wie er untätig herumgestanden habe,
dass die Situation am Abend eskaliert sei, er zusammen mit anderen
Demonstranten die Polizei mit Steinen beworfen und Polizeiautos in
Brand gesteckt habe,
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dass er von der Polizei eine Vorladung erhalten habe, worauf er sich
am 5. August 2008 bei dieser gemeldet habe, festgenommen und zum
Sicherheitszentrum der Geheimpolizei von C._______ gebracht
worden sei,
dass er dort eineinhalb Monate lang festgehalten, gefoltert und
schliesslich ohnmächtig geworden sei,
dass er am 20. September 2008 in einem Spital wieder zu sich
gekommen sei und dieses eine Woche später ohne Formalitäten
verlassen habe,
dass er am 20. Februar 2009 auf der Strasse von der Polizei
angegriffen, geschlagen, verhaftet und auf den Polizeiposten von
H._______ in C._______ gebracht worden sei, wo ein mit ihm
verwandter Polizist ihm zur Flucht verholfen habe,
dass er in die Region I._______ zu seinem Freund geflüchtet sei und
sich dort bis zu seiner Ausreise im November 2009 versteckt gehalten
habe,
dass er sich in dieser Zeit ungefähr zweimal pro Monat mit seiner
Familie in der Stadt C._______ oder bei Freunden getroffen habe und
jeweils am Folgetag wieder zu seinem Freund zurückgekehrt sei,
dass dem Beschwerdeführer im Mai 2009 eine Vorladung nach Hause
zugestellt worden sei, in welcher diverse Haftgründe genannt worden
seien,
dass sich die Polizei im Sommer 2009 bei seiner Ehefrau nach seinem
Verbleib erkundigt habe und im September 2009 bei ihr persönlich zu
Hause erschienen sei,
dass sich der Beschwerdeführer am 6. Februar 2010 wegen Fieber
und starker Kopfschmerzen bei der (...) meldete,
dass in der Folge keine weiteren medizinischen Massnahmen
angezeigt wurden,
dass das BFM mit Verfügung vom 31. März 2010 - Eröffnungsdatum
unbekannt - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das zweite Asylgesuch des
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Beschwerdeführers nicht eintrat und die Wegweisung aus der Schweiz
sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, das am
27. März 2000 eingeleitete erste Asylverfahren sei rechtskräftig
abgeschlossen, und die Ereignisse, die der Beschwerdeführer für den
Zeitraum nach dem Abschluss dieses Verfahrens geltend gemacht
habe, seien weder geeignet die Flüchtlingseigenschaft zu begründen,
noch für die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevant,
dass seine Angaben zu seinen Ausreisemodalitäten und seinem
Reiseweg in wesentlichen Punkten der allgemeinen Erfahrung und
Logik des Handelns widersprechen würden, zumal er einerseits
angegeben habe, er sei geflüchtet, um andererseits zu Protokoll zu
geben, er sei zusammen mit seiner Frau und seinen Kindern mit
seinem eigenen armenischen Reisepass offiziell über die armenisch-
georgische Grenze ausgereist,
dass sich diese ersten Zweifel durch weitere Unstimmigkeiten
verstärken würden, indem nicht von einer besonders exponierten
Stellung des Beschwerdeführers ausgegangen werden könne, da er
nie Mitglied einer politischen Partei gewesen sei, sondern einer von
mehreren Zehntausend Demonstranten, welche an der Kundgebung
vom 1. März 2008 in C._______ teilgenommen hätten,
dass er zwar angebe, er habe während der Demonstration Polizeiautos
in Brand gesteckt und mit Steinen nach Polizisten geworfen,
wohingegen er geltend mache, die Behörden würden lediglich ein
Video besitzen, das ihn am Nachmittag des Protestes in stehender
Pose aufzeichne,
dass er dementsprechend auch vom Gefängnis ins Spital verlegt
worden sei, welches er dann ohne weitere Formalitäten habe
verlassen dürfen,
dass zudem diesbezüglich kein Gerichtsverfahren stattgefunden und
er auch keine Unterlagen über seine erste Verhaftung erhalten habe,
dass es auch über seine zweite Festnahme im Februar 2009 keine
Unterlagen gebe, zumal er bereits am zweiten Tag nach seiner
Verhaftung geflohen sei,
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dass, abgesehen von den gesetzeswidrigen Aktivitäten des
Beschwerdeführers während der Demonstration, das armenische
Parlament am 19. Juni 2009 eine Amnestie-Regelung beschlossen
habe, wonach Personen, welche sich aufgrund der Ereignisse des
1. März 2008 in Haft befunden hätten oder die sich immer noch
versteckt halten würden, davon begünstigt worden seien, weshalb der
Beschwerdeführer ebenfalls von dieser Amnestieregelung hätte
profitieren können,
dass zudem wegen der Ereignisse vom 1. März 2008 auch keine
neuen Strafverfahren mehr eröffnet worden seien,
dass sich schliesslich aufgrund der unglaubhaften und nicht
nachvollziehbaren Aussagen sowie des Desinteresses am Inhalt der
Vorladung von Mitte Mai 2009 keine konkreten Hinweise ergeben
würden, der Beschwerdeführer befände sich in einem Strafverfahren,
dass der Wegweisungsvollzug des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat zulässig, zumutbar und praktisch möglich sei,
dass auf die Begründung im Einzelnen, soweit entscheidwesentlich, in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 9. April 2010 - Datum
Poststempel - gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde erheben und beantragen liess, die angefochtene
Verfügung sei aufzuheben, es sei ihm Asyl zu erteilen, die
Dispositivziffern 2 und 3 seien aufzuheben und von einer Wegweisung
sei in jedem Fall abzusehen,
dass er in prozessualer Hinsicht beantragte, es sei ihm die
unentgeltliche Rechtspflege im Sinne von Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2
des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das
Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) zu gewähren, und auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses sei zu verzichten,
dass der Beschwerdeführer seiner Eingabe drei fremdsprachige
Dokumente sowie drei Fotografien und einen armenischen
Zeitungsbericht aus dem Jahr 2008 beilegte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 13. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen,
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und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 VwVG) des BFM entscheidet (Art. 105 AsylG
i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes
vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung vom
31. März 2010 mangels Vorliegens einer Empfangsbestätigung zwar
nicht feststeht, jedoch von einem frühstmöglichen Eröffnungszeitpunkt
vom 1. April 2010 auszugehen ist, weshalb mit der
Beschwerdeeinreichung vom 9. April 2010 (Poststempel) die
Beschwerdefrist von fünf Arbeitstagen ohne Weiteres gewahrt ist,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 52
Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet - einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
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dass auf das Begehren um Asylgewährung somit nicht einzutreten ist,
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs mate-
riell prüft, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüglich volle
Kognition zukommt,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind,
dass diese Bestimmung jedoch keine Anwendung findet, wenn es Hin-
weise auf zwischenzeitlich eingetretene Ereignisse gibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewäh-
rung vorübergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG),
dass im Rahmen der Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG Hin -
weise auf in der Zwischenzeit eingetretene und für die Flüchtlingsei-
genschaft relevante Ereignisse zu prüfen sind, wobei die Anforderun-
gen an das Beweismass tief anzusetzen sind und gemäss geltender
Praxis diese Prüfung auf Ereignisse beschränkt bleibt, die geeignet
sind, die Flüchtlingseigenschaft zu begründen, und nicht in
Anwendung des weiten Verfolgungsbegriffs (vgl. dazu EMARK 2003
Nr. 18) zu erfolgen hat (vgl. EMARK 2005 Nr. 2 E. 4.5 S. 18 f.),
dass der Beschwerdeführer in der Schweiz unbestrittenermassen be-
reits ein ordentliches Asylverfahren erfolglos durchlaufen hat (vgl. auch
EMARK 2000 Nr. 14 S. 103 ff. unter Hinweis auf EMARK 1998 Nr. 1
E. 5),
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dass das BFM in seinem Entscheid in nachvollziehbarer Art und Weise
darlegte, weshalb auf das Asylgesuch nicht einzutreten sei,
dass der Beschwerdeführer auf Beschwerdeebene zur Begründung
insbesondere geltend machte, er sei entgegen der unrichtigen Fest-
stellung der Vorinstanz auf den Schutz der Schweiz angewiesen,
dass hinsichtlich der zur Begründung des zweiten Asylgesuchs geltend
gemachten Vorbringen des Beschwerdeführers vorweg auf seine im
Empfangs- und Verfahrenszentrum F._______ protokollierten
Aussagen sowie auf das Protokoll der direkten Anhörung durch das
BFM zu verweisen ist,
dass gemäss Würdigung des BFM nach Abschluss des ersten
Asylverfahrens offensichtlich keine Ereignisse eingetreten sind, welche
für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder für die
Gewährung des vorübergehenden Schutzes relevant sein könnten,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Ansicht der Vorinstanz teilt
und auf die diesbezüglich zutreffenden Erwägungen des BFM in der
angefochtenen Verfügung zu verweisen ist,
dass die Vorbringen in der Beschwerdeschrift nicht zu einer
veränderten Betrachtungsweise zu führen vermögen,
dass vorweg festzustellen ist, dass der Vorhalt in der Eingabe, die
Vorinstanz hätte aufgrund der neuen Asylgründe des
Beschwerdeführers gar keinen Nichteintretensentscheid fällen können,
ins Leere stösst,
dass sich nämlich aus der Formulierung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e
AsylG, wo ausgeführt wird "ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen", bereits klar ergibt, dass eben
gerade neu geltend gemachte Ereignisse unter dieser Bestimmung
geprüft werden können,
dass in der Rechtsmitteleingabe sodann vorgebracht wird, die
vorinstanzliche Argumentation im Zusammenhang mit den
Ausreisemodalitäten sei nicht logisch, weil, solange der
Beschwerdeführer nicht polizeilich zur Verhaftung ausgeschrieben
gewesen sei, ihm auch der Grenzübertritt über einen "offiziellen"
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Grenzposten möglich gewesen und seine Ausreise im November 2009
von Seiten der Behörden geradezu gewünscht und verlangt worden
sei,
dass dieser Erklärungsversuch nicht überzeugt, zumal der
Beschwerdeführer - eigenen Angaben gemäss - bereits im Mai 2009
eine Vorladung erhalten habe und die Polizei noch im September 2009
nach ihm gesucht habe,
dass zudem nicht einsehbar ist, weshalb sich der Beschwerdeführer
nach seiner angeblichen Flucht aus dem Polizeiposten im Februar
2009 noch bis am 10. November 2009 in seinem Heimatland aufhielt
und damit Gefahr lief, wieder verhaftet zu werden,
dass in diesem Zusammenhang auch seine Vorbringen zu seiner
Flucht aus dem Polizeiposten mit Hilfe eines mit ihm verwandten
Polizisten nicht zu überzeugen vermögen, zumal sich solche
Angestellte mit Sicherheit nicht einem derart hohen Risiko aussetzen
würden, um jemandem zur Flucht zu verhelfen, da diese selbst mit
grossen Nachteilen zu rechnen hätten,
dass im Weiteren auch vorgebracht wird, dem Beschwerdeführer
drohe Folter, wenn er der polizeilichen Vorladung Folge leiste und sich
auf dem Posten einfinde,
dass diesbezüglich nicht nachvollziehbar ist, weshalb der
Beschwerdeführer die Vermutung hegt, auf dem Posten geschlagen
und bis zur Bewusstlosigkeit genötigt zu werden, wenn er - eigenen
Angaben gemäss - den Inhalt der Vorladung gar nicht kennt,
dass sodann erstaunlich ist und nicht dem Verhalten einer verfolgten
Person entspricht, ein Dokument, das geeignet sein könnte, seine
Fluchtgründe zu belegen, nicht in die Schweiz mitzunehmen, zumal er
bis zu seiner Ausreise über genügend Zeit verfügt hätte, die Vorladung
bei seiner Frau zu besorgen,
dass in Bezug auf die ins Recht gelegten Beweismittel (drei Fotos, ein
Zeitungsausschnitt sowie drei fremdsprachige Dokumente, davon zwei
in Kopie) vorweg darauf hinzuweisen ist, dass Kopien von vornherein
kein Beweiswert beigemessen werden kann, zumal diese nicht als
fälschungssicher bezeichnet werden können (vgl. BVGE 2007/7
E. 5.1),
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dass der Beschwerdeführer darüber hinaus in Bezug auf die
fremdsprachigen Beweismittel in seiner Eingabe nicht näher darlegt,
was deren Inhalt sein soll und wie er in den Besitz dieser Dokumente
gelangt ist, sondern sich lediglich mit der Behauptung begnügt, es
handle sich um Unterlagen zur Demonstration und Verhaftung,
dass die der Rechtsmittelschrift beigelegten Fotos lediglich ein
zerstörtes Auto zeigen, sich daraus aber keineswegs Hinweise auf
zwischenzeitliche Ereignisse, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, ergeben,
dass sodann nicht klar wird, was der Beschwerdeführer mit der
Zeitung, auf deren erster Seite eine nicht klar identifizierbare Person
auf einer Fotografie mit Kugelschreiber eingekreist ist, aussagen will,
dass schliesslich das fremdsprachige Formular im Format A5 zwar
handschriftlich mit Kugelschreiber ausgefüllt wurde, das Formular
selbst aber offensichtlich eine Kopie darstellt, welche zudem am
rechten Rand Unregelmässigkeiten aufweist, was darauf schliessen
lässt, dass es sich ursprünglich um ein Blatt im Format A4 gehandelt
hat, welches in der Mitte auseinandergerissen wurde,
dass bereits dadurch und vor dem Hintergrund der unglaubhaft
gebliebenen Vorbringen erhebliche Zweifel an der Authentizität dieses
Dokuments gerechtfertigt sind,
dass sich nach dem Gesagten eine Übersetzung der Dokumente in
eine der Amtssprachen des Bundes erübrigt,
dass sich somit aus den Vorbringen des Beschwerdeführers keine
Hinweise auf neue, die Flüchtlingseigenschaft begründende oder für
die Gewährung vorübergehenden Schutzes relevante Ereignisse
ergeben und das BFM daher zu Recht auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eingetreten ist,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG
zu Recht auf das zweite Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht
eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat, vorliegend der Beschwerdeführer
weder eine Aufenthaltsbewilligung besitzt noch einen Anspruch auf Er-
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teilung einer solchen hat, weshalb die verfügte Wegweisung im Ein-
klang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und zu bestätigen ist
(Art. 44 Abs. 1 AsylG, Art. 32 Bst. a der Asylverordnung 1 vom 11. Au-
gust 1999 über Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]); vgl. EMARK
2001 Nr. 21),
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzli-
chen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern re-
gelt, wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar
oder nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundes-
gesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Aus-
länder [AuG, SR 142.20]),
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli -
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, Hinweise
vorzubringen, dass seit dem rechtskräftig abgeschlossenen ersten
Asylverfahren Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, weshalb das in Art. 5 AsylG
verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulements im
vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine
Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne
von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der
Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) ersichtlich
sind, die ihm in seinem Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumut-
bar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund von
Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
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dass weder die allgemeine Lage im Heimatstaat noch individuelle
Gründe auf eine konkrete Gefährdung des Beschwerdeführers im Falle
einer Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegwei-
sung vorliegend zumutbar ist, zumal der Arztbesuch vom 6. Februar
2010 ergab, dass keine weiteren medizinischen Massnahmen
erforderlich seien,
dass der Vollzug der Wegweisung des Beschwerdeführers in seinen
Heimat- bzw. Herkunftsstaat schliesslich möglich ist (Art. 83 Abs. 2
AuG), da keine Vollzugshindernisse bestehen, und es ihm obliegt, bei
der Beschaffung gültiger Reisepapiere mitzuwirken (Art. 8 Abs. 4
AsylG),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist (Art. 83 Abs. 1-4 AuG),
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle
oder unangemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist, soweit darauf einzutreten ist,
dass die Bedürftigkeit des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen und
das Verfahren aufgrund der vorstehenden Erwägungen als aussichts-
los zu bezeichnen ist, weshalb die Gesuche um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG und der unent-
geltlichen Verbeiständung gemäss Art. 65 Abs. 2 VwVG abzuweisen
sind,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses mit vorliegendem Urteil gegenstandslos wird,
dass somit bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von
Fr. 600.– (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
2.
Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
Beiordnung eines Rechtsanwalts werden abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, das
BFM sowie an die zuständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Gabriela Freihofer Chantal Schwizer
Versand:
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