Abtei lung V
E-2368/2010/ame
{T 0/2}
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 0
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
A._______, geboren (...),
Eritrea,
(...),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung (Dublin);
Verfügung des BFM vom 16. März 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2368/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein eritreischer Staatsangehöriger, eige-
nen Angaben zufolge seinen Heimatstaat im Jahre 2004 verliess,
dass er sich seit 2004 in Italien aufhielt, wo er eine Aufenthaltserlaub-
nis erhalten habe,
dass er im Jahre 2006 nach B._______ ausgereist sei, wo man ihn
nach Italien zurückgeschickt habe,
dass er am 30. November 2009 von Italien her kommend in die
Schweiz eingereist sei, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte,
dass er am 8. Dezember 2009 im Empfangs- und Verfahrenszentrum
Basel summarisch zu seinen Asylgründen befragt wurde, wobei er im
Wesentlichen geltend machte, er sei beschuldigt worden, Freunden
zur Flucht C._______ verholfen zu haben, weshalb er festgenommen
und während etwa anderthalb Jahren inhaftiert worden sei, von wo ihm
die Flucht gelungen sei,
dass dem Beschwerdeführer zudem zu den Umständen seines Auf-
enthaltes in Italien (zuständige Gemeinde, permesso di soggiorno)
befragt wurde (rechtliches Gehör), wobei ihm mitgeteilt wurde, es
werde von der Zuständigkeit Italiens für sein Asylgesuch ausgegan-
gen,
dass er bei dieser Gelegenheit ausserdem dahingehend befragt wur-
de, ob für den Fall, dass Italien einer Rückübernahme zustimme,
Gründe vorlägen, die gegen die Wegweisung nach Italien sprechen
würden,
dass der Beschwerdeführer dazu vorbrachte, er habe in Italien
schlecht gelebt und würde bei einer Rückkehr dorthin auf der Strasse
landen,
dass er auch mit einer Aufenthaltsbewilligung in Italien keine Aussicht
auf eine Arbeitsstelle habe,
dass EURODAC-Treffer die Registrierung und somit den Aufenthalt
des Beschwerdeführers in D._______ (Italien) am 7. März 2006 und
am 14. November 2006 belegen,
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dass das BFM die zuständigen italienischen Behörden am 15. Januar
2010 um Übernahme des Beschwerdeführers ersuchte,
dass das BFM am 3. Februar 2010 an die zuständigen italienischen
Behörden die Mitteilung richtete, nachdem bislang keine Antwort auf
die Mitteilung vom 15. Januar 2010 eingegangen sei, gehe das Bun-
desamt gestützt auf Art. 20 Abs. 1 Bst c Dublin-II-VO davon aus, dass
Italien für die Prüfung des Asylgesuchs zuständig sei,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. März 2010 - eröffnet am
31. März 2010 - in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylge-
setzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des
Beschwerdeführers nicht eintrat, die Wegweisung nach Italien und den
sofortigen Vollzug anordnete, wobei es festhielt, einer allfälligen Be-
schwerde gegen diese Verfügung komme keine aufschiebende Wir-
kung zu,
dass dem Beschwerdeführer gleichzeitig die editionspflichtigen Akten
gemäss Aktenverzeichnis ausgehändigt wurden und der Kanton
E._______ mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragt wurde,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, Italien sei
gestützt auf das „Abkommen vom 26. Oktober 2004 zwischen der
Schweizerischen Eidgenossenschaft und der Europäischen Gemein-
schaft über die Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des zuständi-
gen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat oder in der
Schweiz gestellten Asylantrags“ [DAA, SR 0.142.392.68] sowie das
„Übereinkommen vom 17. Dezember 2004 zwischen der Schweizeri-
schen Eidgenossenschaft, der Republik Island und dem Königreich
Norwegen über die Umsetzung, Anwendung und Entwicklung des
Schengen Besitzstands und über die Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in der
Schweiz, in Island oder in Norwegen gestellten Asylantrags“ (SR
0.362.32, nachfolgend Übereinkommen vom 17. Dezember 2004) für
die Durchführung des Asylverfahrens zuständig,
dass Italien bis zum 30. Januar 2010 keine Antwort auf sein Gesuch
um Rückübernahme des Beschwerdeführers erteilt habe, weshalb da-
von auszugehen sei, dass dem Ersuchen zugestimmt worden sei,
dass die Rückführung bis spätestens am 30. Juli 2010 zu erfolgen
habe,
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dass dem Beschwerdeführer bereits am 8. Dezember 2009 das recht-
liche Gehör gewährt worden sei, wobei dieser geltend gemacht habe,
er habe sehr schlecht in Italien gelebt und wolle deshalb in der
Schweiz leben,
dass dieser Einwand jedoch nicht geeignet sei, den Entscheid des
BFM umzustossen,
dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom
9. April 2010 Beschwerde erhob und dabei beantragte, die angefoch-
tene Verfügung vom 16. März 2010 sei aufzuheben und das BFM an-
zuweisen, die Behandlung seines Asylgesuchs fortzusetzen,
dass er in verfahrensrechtlicher Hinsicht um Erteilung der aufschie-
benden Wirkung beantragte, wobei die Vollzugsbehörden anzuweisen
seien, die Vollzugsbemühungen einzustellen,
dass er zudem um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und
um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses ersuchte,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Telefax vom 12. April 2010 das
Migrationsamt des Kantons E._______ anwies, einstweilen von
Vollzugshandlungen abzusehen,
dass die vorinstanzlichen Akten mit der Zustellung der vom Be-
schwerdeführer unterzeichneten Eröffnungs- und Empfangsbestäti-
gung vom 31. März 2010, am 26. April 2010 vollständig beim Bundes-
verwaltungsgericht eintrafen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden ge-
gen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021]) des BFM ent-
scheidet (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG,
SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
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dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung be-
sonders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist, und somit auf die frist- und formgerecht ein-
gereichte Beschwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art.
105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters bezie-
hungsweise einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e
AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine
solche handelt, weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu
begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, Asylgesuche auf ihre Begründetheit hin zu überprü-
fen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerdein-
stanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz - sofern sie den Nichteintretensent-
scheid als unrechtmässig erachtet - einer selbständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidun-
gen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission
[EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zu-
ständig ist (Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass aufgrund der Abklärungen des BFM feststeht und anlässlich des
rechtlichen Gehörs vom Beschwerdeführer auch bestätigt wurden,
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dass dieser sich von 2004 bis November 2009 in Italien aufhielt und
von den italienischen Behörden daktyloskopisch erfasst wurde,
dass angesichts des zuvor festgestellten Sachverhalts und der ein-
schlägigen Staatsverträge (vgl. DAA, Dublin-II-VO und Verordnung
[EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit
Durchführungsbestimmungen zur Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des
Rates [Dublin-II-VO]) Italien als für die Durchführung des Asylverfah-
rens zuständig zu erachten ist,
dass der Beschwerdeführer in formeller Hinsicht rügt, es sei ihm am
6. Januar 2009 (recte: 8. Dezember 2010) und damit bereits vor der
Zustimmung der italienischen Behörden am 22. April 2009 (recte: kei-
ne Antwort bis am 30. Januar 2010) das rechtliche Gehör zu einer all-
fälligen Zuständigkeit der italienischen Behörden gewährt worden,
weshalb die angefochtene Verfügung aufgehoben werden müsse,
dass dazu festzuhalten ist, dass die Anhörung des Gesuchstellers im
Allgemeinen den Sinn und Zweck hat, dem Asylbewerber die Gele-
genheit zu geben, sein Gesuch zu begründen, wobei das Recht auf
vorgängige Anhörung vor Ergehen eines negativen Entscheides einen
Teilbereich des Anspruchs auf rechtliches Gehör darstellt (Art. 29 Abs.
2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
18. April 1999 [BV, SR 101]; vgl. BVGE 2007 Nr. 30 E 5.5.1),
dass die Vorinstanz diesem Anspruch aufgrund der Tatsache, dass sie
dem Beschwerdeführer anlässlich der Befragung vom 8. Dezember
2009 (vgl. A1, S. 6) Gelegenheit zu einer allfälligen Zuständigkeit Ita-
liens gegeben hat, sehr wohl gerecht geworden ist,
dass damit das rechtliche Gehör des Beschwerdeführers nicht verletzt
worden ist,
dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe ferner geltend macht,
eine Abschiebung in einen anderen EU-Staat verstosse gegen die
Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte
und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101), wenn ihm dort eine Rück-
schiebung, die Missachtung der Rechte von Flüchtlingen oder un-
menschliche Behandlung drohe,
dass die jüngsten Übereinkommen zwischen Italien und Libyen bezüg-
lich einer gemeinsamen Bekämpfung der illegalen Migration eine ge-
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naue Überprüfung der Zulässigkeit und Zumutbarkeit einer Überstel-
lung nach Italien erfordere,
dass er weiter ausführt, solange bei einer Überstellung nach Italien
das Risiko einer Verletzung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und der EMRK
nicht ausgeschlossen werden könne, müssten die Zulässigkeit und
Zumutbarkeit einer Überstellung nach Italien verneint und sein Asyl-
gesuch durch die Schweiz materiell entschieden werden,
dass in der Beschwerdeschrift zudem Ausführungen über die Praxis
der italienischen Behörden, Flüchtlinge nach Libyen abzuschieben,
sowie über die Lebensbedingungen von Flüchtlingen in Libyen ge-
macht werden,
dass der Beschwerdeführer weiter anführt, das BFM habe nicht ge-
prüft, ob er in Italien vor einer Kettenabschiebung geschützt sei,
dass überdies auch Personen, die in Italien als Flüchtlinge anerkannt
seien, weder Unterbringung, Unterstützung noch Verpflegung erhielten
und keine Möglichkeit hätten, ein menschenwürdiges Dasein zu füh-
ren,
dass die Existenzbedingungen von Flüchtlingen in Italien unzumutbar
seien, weshalb die Schweiz zum Selbsteintritt nach Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-II-VO verpflichtet sei,
dass das Bundesverwaltungsgericht demgegenüber festhält, dass Ita-
lien sowohl Signatarstaat der FK wie auch der EMRK ist und keine
Anhaltspunkte vorliegen, die daraus resultierenden völkerrechtlichen
Verpflichtungen würden durch die italienischen Behörden in genereller
Weise missachtet,
dass im vorliegenden Fall auch sonst keine konkreten Hinweise darauf
bestehen, Italien werde sich nicht an die massgeblichen völkerrechtli-
chen Bestimmungen, insbesondere an die einschlägigen Normen der
FK und der EMRK, halten,
dass gemäss Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR)
für eine Verletzung der EMRK zudem stichhaltige Gründe eines indi-
viduellen realen Risikos dargelegt werden müssen (vgl. u.a. Urteil
EGMR vom 10. Dezember 2005, Shamayev gegen Russland, Nr.
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36378/02), ausser es bestehe eine generelle Gewaltsituation (vgl.
Urteil des EGMR vom 17. Juli 2008 N.A. gegen Vereinigtes Königreich,
Nr. 25904/07),
dass zwar das italienische Fürsorgesystem für Asylsuchende in der
Kritik steht, in den Aufenthalts- und Verfahrensbedingungen für Per-
sonen, welche sich im Rahmen eines Asylverfahrens in Italien aufhal-
ten, indessen insgesamt kein Vollzugshindernis zu erkennen ist,
dass Dublin-Rückkehrende und verletzliche Personen betreffend
Unterbringung von den italienischen Behörden bevorzugt behandelt
werden und sich - neben den staatlichen Strukturen - auch zahlreiche
private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden und
Flüchtlingen annehmen,
dass beispielsweise die Organisation „Arci con Fraternità“ seit dem
1. Januar 2009 die Betreuung der Flüchtlinge im Flughafen Fiumicino
(Rom) organisiert und dort den Asylsuchenden kostenlose Rechtsbe-
ratung anbietet, womit dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen
stehen dürfte, allenfalls rechtliche Beratung in Italien zu erhalten,
dass insgesamt die allgemeine Kritik am italienischen Asylverfahren
und an den Unterbringungsmöglichkeiten keine stichhaltigen Gründe
eines individuellen realen Risikos des Beschwerdeführers darstellen,
dass gemäss Kenntnissen des Bundesverwaltungsgerichts die Praxis
der italienischen Behörden, Flüchtlinge nach Libyen abzuschieben,
nicht Personen betrifft, die sich bereits auf italienischem Boden befin-
den und, wie der Beschwerdeführer, über einen Aufenthaltstitel (per-
messo di soggiorno) verfügen,
dass der Beschwerdeführer auch keine anderen Gründe vorbringen
kann, die die Zuständigkeit der Schweiz zur Durchführung des Asyl-
und Wegweisungsverfahrens nach sich ziehen würden beziehungs-
weise die der Ausreise in den Drittstaat entgegen stünden,
dass weder angesichts der Verhältnisse in Italien noch zufolge der in-
dividuellen Situation des Beschwerdeführers Anlass zur Ausübung des
Selbsteintritts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO besteht,
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dass das BFM folglich zu Recht in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst.
d AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers nicht eingetreten
ist,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge
hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthalts-
bewilligung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer
solchen besteht (vgl. EMARK 2001 Nr. 21), weshalb die verfügte Weg-
weisung im Einklang mit den gesetzlichen Bestimmungen steht und
demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet wurde,
dass im Rahmen des Dublin-Verfahrens im Sinne von Art. 34 Abs. 2
Bst. d AsylG, bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in den für
die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Mitgliedstaat handelt, sys-
tembedingt kein Raum bleibt für Ersatzmassnahmen im Sinne von Art
44 Abs. 2 AsylG i.V.m. Art. 83 Abs. 1 - 4 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR
142.20),
dass nämlich die Frage nach allfälligen Wegweisungshindernissen
vielmehr bereits im Rahmen des Nichteintretensentscheides selber
stattfinden muss, namentlich im Rahmen eines allfälligen Selbstein-
trittsrechts im Sinne von Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-Verordnung, welches,
wie vorstehend ausgeführt wurde, nicht zur Anwendung gelangt,
dass das BFM demnach den Vollzug der Wegweisung nach Italien zu
Recht angeordnet hat,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den
rechtserheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt
oder unangemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde ab-
zuweisen ist,
dass mit dem vorliegenden Entscheid in der Hauptsache die Anträge
auf Gewährung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde sowie
auf die Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos werden,
dass sich die Beschwerde aufgrund vorstehender Erwägungen als
aussichtslos erweist, weshalb das Gesuch um Gewährung der unent-
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geltlichen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der
Bedürftigkeit des Beschwerdeführers abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
und 5 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss
Art. 65 Abs. 1 VwVG wird abgewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM, und die zu-
ständige kantonale Migrationsbehörde
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand:
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