B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2368/2015
ger
Ur t e i l vom 1 8 . J u n i 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Esther Karpathakis (Vorsitz),
Richterin Emilia Antonioni Luftensteiner,
Richter Markus König;
Gerichtsschreiberin Sibylle Dischler.
Parteien
A._______,
Eritrea,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 17. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer verliess seinen Heimatstaat laut eigenen Angaben
illegal und gelangte zu Fuss am (…) in den Sudan. Am 2. April 2012 stellte
er bei der Schweizerischen Vertretung in Khartum ein Asylgesuch. Mit Ver-
fügung vom 27. August 2012 bewilligte das damalige BFM dem Beschwer-
deführer die Einreise in die Schweiz zwecks Durchführung des ordentli-
chen Asylverfahrens.
Am 1. Dezember 2012 reiste der Beschwerdeführer in die Schweiz ein, wo
er am 4. Dezember 2012 im Empfangs- und Asylzentrum (EVZ) in Basel
um Asyl nachsuchte. Dort wurde er am 12. Dezember 2012 zu seiner Per-
son befragt (BzP; Protokoll in den Vorakten: B4/14). Mit Urteil E-5739/2014
vom 29. Oktober 2014 hiess das Bundesverwaltungsgericht eine Rechts-
verzögerungsbeschwerde des Beschwerdeführers vom 7. Oktober 2014
gut und wies die Vorinstanz an, den Beschwerdeführer umgehend und ver-
tieft zu seinen Asylgründen zu befragen und das Verfahren danach zügig
abzuschliessen. Die Anhörungen zu den Asylgründen fanden daraufhin am
11. Dezember 2014 (Protokoll in den Vorakten: B31/37) sowie am 30. Ja-
nuar 2015 (Protokoll in den Vorakten: B35/28) statt.
B.
Zur Begründung seines Asylgesuchs gab der Beschwerdeführer im We-
sentlichen an, von (…) bis (…) als Freiheitskämpfer im Unabhängigkeits-
krieg gegen Äthiopien gekämpft zu haben. Nach der Unabhängigkeit sei er
bis (…) Soldat geblieben und habe danach eine Ausbildung zum Kader für
zukünftige (…) erhalten.
Seit (…) habe er für den (…) gearbeitet und sei Mitglied (…) gewesen. Seit
(…) habe er in der Funktion eines (...) gedient, allerdings eher die Aufgaben
eines (...) wahrgenommen. Er habe verschiedenste Personen, wie Re-
gimegegner, Angehörige religiöser Gemeinschaften, insbesondere der
Pfingstgemeinde, Deserteure oder Leute, die illegal ausreisten beobach-
ten, verfolgen, festnehmen, befragen und foltern müssen bzw. er habe Per-
sonen verhaften und sie den Verantwortlichen im Gefängnis übergeben
müssen. Je nach Ereignis, sei es vorgekommen, dass er mehrere Perso-
nen pro Tag habe verhaften müssen. Er habe ein Team (…) geleitet, seine
Arbeit nicht wirklich akzeptiert, da sein Sold aber immer wieder erhöht wor-
den sei, habe er sich ruhig verhalten. Ihm seien aber auch die Hände ge-
bunden gewesen, bzw. eine Flucht sei nicht in Frage gekommen wegen
seiner Familie und er habe um sein eigenes Leben gefürchtet. Angehörige
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des (...) überwachten sich zudem gegenseitig. Ab (…) habe er begonnen
seine Tätigkeit abzulehnen, womit seine Probleme angefangen hätten. Im
Juli (…) sei er verdächtigt worden, Personen zur Flucht geholfen bzw.
Staatsgeheimnisse verraten zu haben, weshalb man ihn in Haft genommen
habe. Bis im (…) sei er während (…) in zwei Gefängnissen inhaftiert gewe-
sen, wo er massiv gefoltert worden sei. Nach der Entlassung hätten seine
Vorgesetzten ihn wieder zur Arbeit gerufen, wobei er die gleichen Tätigkei-
ten habe verrichten müssen wie zuvor. Allerdings habe er kein Team mehr
geleitet. Als der Beschwerdeführer anfangs (…) von B._______ nach
C._______ habe verlegt werden sollen, habe er auf dem Weg zu einer jähr-
lichen Versammlung fliehen können.
In persönlicher Hinsicht gab der Beschwerdeführer an, verheiratet zu sein
und (…) Kinder sowie (…) weitere Kinder mit einer anderen Frau zu haben.
Nach seiner Flucht sei seine Ehefrau (…) in Haft genommen und (…) spä-
ter gegen eine Bürgschaft wieder frei gelassen worden. Danach seien sie
und ihre gemeinsamen Kinder beobachtet worden. (…) sei ihnen die Flucht
gelungen und sie hielten sich heute D._______ auf. Auch seine (...) und
sein (...) seien (…) wegen ihm in Haft genommen worden. Seine (...) sei
mittlerweile im Gefängnis verstorben, was er am (…) erfahren habe, von
seinem (...) fehle jede Nachricht; er sei verschollen.
C.
Mit Verfügung vom 17. März 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft, lehnte sein Asylgesuch vom 4. De-
zember 2012 ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleich-
zeitig ordnete es statt des unzulässigen Wegweisungsvollzugs die vorläu-
fige Aufnahme des Beschwerdeführers an. Mit der Umsetzung der vorläu-
figen Aufnahme wurde der Kanton Graubünden beauftragt.
Zur Begründung der Ablehnung des Asylgesuchs führte das SEM im We-
sentlichen aus, der Beschwerdeführer habe als langjähriger Mitarbeiter des
(...) in seinem Heimatstaat verwerfliche Handlungen begangen und erfülle
damit die Voraussetzungen eines Asylausschlusses.
D.
Gegen die Verfügung vom 17. März 2015 erhob der Beschwerdeführer mit
Eingabe vom 15. April 2015 Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht
und beantragte, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und dem
Beschwerdeführer sei Asyl zu gewähren. In formeller Hinsicht ersuchte er
um die Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Zur Begründung seiner Beschwerde brachte der Beschwerdeführer insbe-
sondere vor, zwar habe er zunächst hinter den Ideen und Zielen seines
Landes gestanden, seine Handlungen aber zunehmend hinterfragt. Er
habe die vom SEM aufgeführten Taten nicht freiwillig begangen. Ein frühe-
rer Ausstieg beim (...) sei unter dem Druck der eritreischen Militärdiktatur
und aufgrund seiner Angst um die eigene Sicherheit und jene seiner Fami-
lie nicht möglich gewesen.
E.
Mit Eingabe vom 29. April 2015 belegte der Beschwerdeführer seine Be-
dürftigkeit.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1 AsylG,
Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
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3.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
4.
Nachdem die Vorinstanz den Beschwerdeführer mit der angefochtenen
Verfügung gestützt auf Art. 3 AsylG als Flüchtling anerkannt und dessen
vorläufige Aufnahme in der Schweiz angeordnet hat, ist nachfolgend einzig
zu beurteilen, ob sie zu Recht zum Schluss gelangt ist, der Beschwerde-
führer sei im Sinne von Art. 53 AsylG asylunwürdig, weshalb sein Asylge-
such abzulehnen sei.
5.
5.1 Das SEM führte zur Begründung seiner Verfügung aus, aufgrund der
Aktenlage sei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen,
dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Eritrea asylrele-
vante Nachteile zu gewärtigen hätte, weshalb ihm die Flüchtlingseigen-
schaft zukomme. Allerdings liege der Asylausschlussgrund der Asylunwür-
digkeit vor, weshalb das Asylgesuch abzulehnen sei.
Bei der gegenwärtigen eritreischen Regierung, genauer bei der Regie-
rungspartei PFDJ und deren Organen, auch dem (...), handle es sich um
eine Organisation, welche die Anwendung von Gewalt für die Erreichung
ihrer Ziele billige. Die PFDJ und auch die Vorgängerorganisation EPLF hät-
ten seit der Gründung systematisch Menschenrechtsverletzungen began-
gen und Grundrechte missachtet. Zu gängigen Menschenrechtsverletzun-
gen in Eritrea gehörten unter anderem politisch motivierte Tötungen, will-
kürliche Festnahmen, Entführungen, Verschwindenlassen von Personen
und Folter.
Der Beschwerdeführer als mittelrangiger Mitarbeiter habe für insgesamt 17
Jahre Mitglieder und Leiter der Pfingstkirche, anderer unerlaubter Konfes-
sionen sowie jeglicher oppositioneller Gruppen, Deserteure, Äthiopier und
andere Personen, die die Sicherheit des Landes irgendwie hätten gefähr-
den können, ausspioniert, verfolgt, inhaftiert oder deren Inhaftierung befoh-
len. Damit habe er einerseits unmittelbar einen Machtapparat unterstützt,
welcher fundamentale Menschenrechte notorisch missachte und einen ge-
waltbereiten Organisationszweck aufweise. Sodann habe er genau ge-
wusst, dass die entführten bzw. verhafteten Menschen mindestens zum
Teil unschuldig gewesen und unverhältnismässig hart bestraft worden
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seien; dennoch habe er seine Tätigkeit in unzähligen Fällen vollzogen. Da-
mit erfülle er andererseits den Straftatbestand der Freiheitsberaubung und
Entführung nach Art. 183 StGB in Mittäterschaft. Personen, die er festge-
nommen und seinen Vorgesetzten bzw. den Gefängnissen abgeliefert
habe, hätten nach Erledigung seiner Aufgabe teilweise einfache oder
schwere Körperverletzungen nach Art. 122 StGB und Art. 123 StGB erlit-
ten, was im Extremfall zur Tötung gemäss Art. 111 StGB oder sogar zu
Mord gemäss Art. 112 StGB habe führen können. Die Schwelle der ver-
werflichen Handlungen gemäss Art. 53 AsylG sei folglich erreicht.
Zu den Verbrechen im Sinne von Art. 10 Abs. 2 StGB habe der Beschwer-
deführer einen individuellen Tatbeitrag geleistet. So habe er trotz seiner
Kenntnis, was mit den Personen, die er ausspioniert, verhaftet und in die
Gefängnisse eingewiesen habe, geschehe, die Inhaftierungen regelmässig
getätigt. Zwar habe er angegeben, dafür Aufträge erhalten zu haben, in-
dessen sei unwahrscheinlich, dass er als Leiter eines Teams von (…) nie
eigene Befehle erteilt habe. Gegen die erhaltenen Befehle habe er sich
sodann nie gewehrt oder Personen zur Flucht verholfen oder sie vor der
Inhaftierung gewarnt, obwohl er seine Arbeit spätestens seit der Freilas-
sung aus seiner Haft hinterfragt habe. Zwar habe er sich mehrfach um eine
Versetzung bzw. um Entlassung aus dem Dienst bemüht, der Beweggrund
sei jedoch privater Natur, namentlich die Wohn- und Lebenssituation, ge-
wesen. Zudem habe er sich aus freien Stücken der eritreischen Regie-
rungspartei angeschlossen und deren Ideologie und Tätigkeit während lan-
gen Jahren unterstützt. Die Tätigkeiten für den (...) erschöpften sich
schliesslich nicht nur in Unterstützungshandlungen, vielmehr habe er eine
wichtige Rolle in der Struktur eingenommen, welche als klare Beteiligung
an Verbrechen gewertet werden könne.
Der Ausschluss aus dem Asyl sei schliesslich verhältnismässig. So distan-
ziere sich der Beschwerdeführer heute zwar von der Ideologie des eritrei-
schen Regimes. Insbesondere aufgrund der Dauer und der Intensität der
verwerflichen Handlungen für den (...) sowie in Anbetracht dessen, dass
seinem Schutzinteresse durch die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft
Rechnung getragen worden sei, rechtfertige es sich nicht, zu Gunsten des
Beschwerdeführers von der Anwendung von Art. 53 AsylG abzusehen.
5.2 Der Beschwerdeführer hält den Ausführungen des SEM in seiner
Rechtsmitteleingabe entgegen, er habe die Handlungen nicht freiwillig be-
gangen. Zwar habe er zu Beginn hinter den Ideen und Zielen seines Lan-
des gestanden, mit der Zeit habe er jedoch angefangen, seine Handlungen
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zu hinterfragen. Eritrea sei eine Militärdiktatur, welche das Leben aller Be-
wohner kontrolliere. Ein Austritt aus dem (...) sei nicht so einfach möglich.
Bei einer Verfehlung riskiere man, selber ins Gefängnis zu kommen und
gefoltert zu werden. Viele der Handlungen, die er im (...) gemacht habe,
habe er nicht tun wollen. Aus Angst um seine Sicherheit und diejenige sei-
ner Familie, habe er sich jedoch nicht gewagt aufzubegehren.
6.
6.1 Gemäss Art. 53 AsylG wird Flüchtlingen kein Asyl gewährt, wenn sie
wegen verwerflicher Handlungen dessen unwürdig sind oder wenn sie die
innere oder die äussere Sicherheit der Schweiz verletzt haben oder gefähr-
den.
Unter den Begriff der verwerflichen Handlungen fallen grundsätzlich Delikte
(gemeinrechtliche und politische), die dem abstrakten Verbrechensbegriff
von Art. 10 Abs. 2 StGB entsprechen, demnach also Straftaten, die mit ei-
ner Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren bedroht sind (vgl. hierzu und
zum Folgenden BVGE 2011/29 E. 9.2.2, 2011/10 E. 6, 2010/44 E. 6
m.w.H.).
Bei Straftaten, die im Ausland begangen wurden, ist kein strikter Nachweis
erforderlich. Es genügt die aus schwerwiegenden Gründen gerechtfertigte
Annahme, das heisst die überwiegende Wahrscheinlichkeit, dass sich die
betroffene Person einer Straftat im Sinne der genannten Bestimmungen
schuldig gemacht hat (vgl. BVGE 2011/29 E. 9.2.3). Allerdings ist, wie das
SEM zutreffend festhält, ein individueller Tatbeitrag – zu welchem die
Schwere der Tat und der persönliche Anteil am Tatentscheid wie auch das
Motiv des Täters und allfällige Rechtfertigungs- oder Schuldminderungs-
gründe zu zählen sind – zu ermitteln. Alleine das Tolerieren einer Situation,
die von Menschenrechtsverletzungen geprägt ist oder etwa auch die allei-
nige Mitgliedschaft in einer als extremistisch eingestuften Organisation ver-
mag noch nicht zur Asylunwürdigkeit zu führen. Die Praxis folgt sodann der
in der Lehre vertretenen Auffassung, dass bei der Beurteilung der Asylun-
würdigkeit auch der Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu beachten ist.
Dabei ist vorab in Betracht zu ziehen, wie lange die Tat bereits zurückliegt,
wobei auf die Verjährungsbestimmungen des Strafrechts verwiesen wird.
Ebenso haben das Alter des Flüchtlings im Zeitpunkt der Tatbegehung so-
wie eine allfällige Veränderung der Lebensverhältnisse nach der Tat Ein-
fluss auf die diesbezügliche Entscheidfindung (vgl. a.a.O. E. 9.2.4 m.w.H.).
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6.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt vorweg fest, dass der rechtser-
hebliche Sachverhalt unbestritten ist. Weder von der Vorinstanz noch vom
Beschwerdeführer wird negiert, dass Letzterer von (…) bis zu seiner Aus-
reise (…) für den (...) tätig war und dort für die Ausspionierung, Verfolgung
und Inhaftierung von dem Regime unliebsame Personen verantwortlich
war (vgl. z.B. B31/37, S. 19, B35/28 S. 10 ff.).
In Bezug auf die Situation in Eritrea kann auf die zutreffenden Ausführun-
gen in der angefochtenen Verfügung verwiesen werden (dort E. 2.1 a), die
Missachtung fundamentaler Menschenrechte ist notorisch (vgl. unter vielen
UK Foreign & Commonwealth Office, Human Rights and Democraty Report
2014 vom 12. März 2015, Eritrea – Country of Concern). Der Beschwerde-
führer führte aus, für die (…) des Landes zuständig gewesen zu sein (vgl.
B31/37, S. 19 und 31) und dies formell in der Funktion eines (...), wobei er
allerdings inhaltlich Aufgaben eines (...) wahrgenommen (vgl. insb. B31/37
S. 26) und bis zu seiner eigenen Verhaftung ein Team von (…) geleitet
habe (vgl. B31/37 S. 26, B35/28 S. 18 F 113). Das SEM wies in seiner
Verfügung zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdeführer damit zumin-
dest den strafrechtlichen Tatbestand der Freiheitsberaubung bzw. der Ent-
führung erfüllt und zu den Verbrechen des (...) einen individuellen Tatbei-
trag mit persönlicher Verantwortungsträgerschaft geleistet habe. Damit
kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer selbst, wie er bei der BzP
noch angegeben hatte, Folterungen ausgeführt hat (vgl. die unterschiedli-
chen Aussagen in der BzP: B4/14 S. 10 ["Ja, ich musste Leute solche
Dinge selber auch machen, Leute verhaften, befragen und auch foltern,
aber ich war dazu gezwungen im Rahmen meiner Tätigkeit"] und jene in
der ersten Anhörung: B31/37 S. 29 F 237 [auf die Aussage in der BzP an-
gesprochen: "Nein, das ist nicht so zu verstehen."]), da der soeben um-
schriebene Umfang der Handlungen des Beschwerdeführers bereits die
Voraussetzungen für einen Asylausschluss nach Art. 53 AsylG erfüllt.
Weder der Umstand, dass der Beschwerdeführer seit seiner Anwesenheit
in der Schweiz nie deliktisch in Erscheinung getreten ist noch seine Beteu-
erung, wonach er lediglich auf Befehl hin gehandelt, viele der Taten nicht
gewollt habe und sich von seiner jahrelangen Tätigkeit für den (...) distan-
ziere, können ihm aufgrund der gesamten Umstände zum Vorteil gerei-
chen. Dies ergibt sich einerseits aus der Schwere der Taten sowie aus der
erheblichen Dauer – beinahe (…), von seinem (…) bis zu seinem (…) Le-
bensjahr – während welcher der Beschwerdeführer für den (...) tätig war.
Seine Flucht, und damit das Ende seiner Tätigkeiten, liegen erst gut (…)
zurück. Aus den Aussagen des Beschwerdeführers geht sodann hervor,
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dass ihm bewusst war, dass den Personen, die er verhaftet und an die
Gefängnisse ausgeliefert hatte, Folter oder sogar der Tod drohen konnte
und er seine Tätigkeit entsprechend in voller Kenntnis der Konsequenzen
getätigt hat (vgl. z.B. die Aussagen B31/37 S. 28 f., insb. F228, F229 und
F237 sowie insb. B35/28 S. 12 F 77). Auch war ihm bewusst, dass es sich
bei den zu verhaftenden Personen teilweise um Unschuldige handelte (vgl.
B31/37 S. 19, B 35/28 S. 14 f. F 87, F 94 und F 95). Andererseits relativiert
sich die Aussage des Beschwerdeführers, die Arbeit nur unter Befehl und
grossem Druck ausgeführt zu haben, dadurch, dass er angibt, bis zu seiner
Verhaftung selbst ein Team von (…) geleitet zu haben, womit er in der Be-
fehlshierarchie zumindest eine Scharnierfunktion innehatte. Insbesondere
aber führte er als Motiv, warum er während (…) seine Tätigkeit für den (...)
ausgeführt habe durchaus nicht nur seine Angst vor den Konsequenzen für
ihn selbst und seine Familie an, sondern verwies ebenso auf seinen Eid
und die sich wiederholenden Erhöhungen seines Soldes (vgl. B4/14 S. 10).
Aufgrund einer Abwägung aller Umstände ist damit zusammenfassend
nicht von der Unverhältnismässigkeit des Asylausschlusses auszugehen,
zumal der Beschwerdeführer als vorläufig aufgenommener Flüchtling in
der Schweiz bleiben kann, wodurch ihm hinreichend Schutz vor allfälligen,
dem Grundsatz des Non-Refoulement zuwiderlaufenden Übergriffen ge-
währt ist. Ergänzend kann auf die ausführlichen und zutreffenden Erwä-
gungen der vorinstanzlichen Verfügung verwiesen werden und das SEM
hat in Bezug auf den Beschwerdeführer zu Recht den Tatbestand der
Asylunwürdigkeit im Sinn von Art. 53 AsylG als erfüllt erachtet.
7.
Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzu-
weisen.
8.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ist – unabhängig von der
nachgewiesenen Bedürftigkeit des Beschwerdeführers – abzuweisen, da
die in menschenrechtlicher Hinsicht prekäre Situation in Eritrea notorisch
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ist, der Beschwerdeführer nirgends bestritten hat während vielen Jahren in
einer Kaderposition für den (...) tätig gewesen und an Handlungen, die im
StGB als Verbrechen qualifiziert sind, teilgenommen zu haben. Die Be-
schwerde, in welcher der Beschwerdeführer gegenüber der ausführlich be-
gründeten SEM-Verfügung einzig vorbrachte, er habe mit der Zeit angefan-
gen, seine Handlungen zu hinterfragen, ein Ausstieg sei jedoch bei den
eritreischen Gegebenheiten nicht so einfach möglich, erwies sich im mas-
sgeblichen Zeitpunkt der Einreichung als aussichtslos. Die Verfahrenskos-
ten sind damit vom Beschwerdeführer zu tragen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen. Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden dem Beschwer-
deführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils
zugunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Esther Karpathakis Sibylle Dischler