B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2368/2018
Ur t e i l vom 7 . M a i 2 0 1 8
Besetzung
Einzelrichterin Muriel Beck Kadima,
mit Zustimmung von Richter Daniele Cattaneo;
Gerichtsschreiberin Alexandra Püntener.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Ruanda,
zurzeit im Transit Flughafen Zürich, 8058 Zürich,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flughafenverfahren (Asyl und Wegweisung);
Verfügung des SEM vom 16. April 2018 / N (…).
E-2368/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer suchte am 26. März 2018 bei der Flughafenpolizei
im Flughafen Zürich um Asyl nach. Am gleichen Tag wurde ihm die Einreise
in die Schweiz vorläufig verweigert und der Transitbereich des Flughafens
für die Dauer von maximal 60 Tagen als vorläufiger Aufenthaltsort zugewie-
sen.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) am 2. April 2018 sowie der An-
hörung zu seinen Asylgründen vom 10. April 2018 machte der Beschwer-
deführer im Wesentlichen geltend, er habe im (…) 2017 seine Ausbildung
in der Hochschule in Kigali mit dem Bachelor in (…) abgeschlossen. Seit
2014 habe er Handel mit (…) betrieben, diese in Uganda und Burundi ge-
kauft und in Ruanda weiterverkauft. Deshalb sei er regelmässig in diese
Länder ein- und ausgereist. Seine Eltern seien wegen ihrer Volkszugehö-
rigkeit zu den Hutu im Jahre 1996 ermordet worden. Seine eigenen Prob-
leme hätten im Jahre 2014 begonnen, nachdem er sich geweigert habe,
an einer von seiner Schule organisierten Demonstration gegen den Film
Rwanda, The Untold Story teilzunehmen. Er sei deswegen Ende (…) 2014
in Polizeihaft genommen und gefoltert worden (A19 S. 6). Im Jahre 2015
sei er wegen einer Geschäftsreise unter dem Vorwurf der Kontakte mit der
FDR (Force Démocratique Rwandaise) und der RNC (Rwandan National
Congress) erneut gefoltert worden (A19 S. 4). Im Jahre 2016 habe er we-
gen seiner Geschäfte eine polizeiliche Vorladung erhalten, der er Folge ge-
leistet habe (A19 S. 3 f.). Von März 2016 bis Oktober 2017 habe er eine
(unbezahlte) Anstellung beim Quartierskomitee der Regierungspartei RPF
(Rwanda Patriotic Front) gehabt (A19 S. 7), wobei er für die Sicherheit zu-
ständig gewesen sei. Im Nachhinein habe sich herausgestellt, dass man
ihn als Spion benutzt habe, damit er über die Beziehungen zwischen Hutus
und Tutsis sowie über potenzielle Regierungsgegner berichte. Im (…) 2017
habe er die ruandische Oppositionelle Diane Rwigara (D.R.) bei den Vor-
bereitungen zu ihrer Präsidentschaftskandidatur unterstützt und dabei
zehn Unterschriften gesammelt. D.R. habe, nachdem ihre Kandidatur nicht
zugelassen worden sei, im Juli 2017 die PSM (People Salvation Move-
ment) gegründet, an der auch er teilgenommen habe. Im August 2017 sei
D.R. festgenommen worden. Der Beschwerdeführer habe, nachdem zahl-
reiche Unterstützer von D.R. spurlos verschwunden seien, damit begon-
nen, sich zu verstecken. Er sei dennoch aufgespürt und wegen seiner Un-
terstützung von D.R. im Januar 2018 festgenommen und gefoltert worden.
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Seine Entlassung sei mit der Auflage verbunden gewesen, D.R. zu belas-
ten. Am (…) März 2018 sei er, da er sich nicht daran gehalten habe, vom
Militär festgenommen und gefoltert worden. Er sei dank der Hilfe eines
Freundes seines verstorbenen Vaters wieder freigekommen und am (…)
März 2018 nach Burundi ausgereist. Er habe Vorladungen erhalten, diese
aber nicht bei sich, da er ungeplant geflüchtet sei. Es sei sehr schwierig,
im Transit entsprechende Beweismittel zu organisieren.
Für den Inhalt der weiteren Aussagen wird auf die Akten verwiesen.
Der Beschwerdeführer reichte als Beweismittel seinen ruandischen Reise-
pass, eine (gefälschte) belgische Aufenthaltsbewilligung, ein (gefälschter)
belgischer Führerausweis, ein Foto aus dem Internet, das ihn zusammen
mit D.R. im Rahmen der Gründung der PSM am 14. Juli 2017 zeigen soll,
und diverse Unterlagen seine Ausbildungen betreffend ein. Polizeiliche
Vorladungen werde er versuchen, nachzureichen.
B.
Mit Verfügung vom 16. April 2018 – eröffnet am 17. April 2018 – stellte die
Vorinstanz fest, der Beschwerdeführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte das Asylgesuch ab, wies ihn aus dem Transitbereich des Flug-
hafen Zürichs weg und ordnete – unter Androhung von Zwangsmitteln –
den Vollzug der Wegweisung an. Auf die Begründung im Einzelnen wird in
den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
C.
Mit (zwei) Eingaben vom 24. April 2018 reichte der Beschwerdeführer be-
ziehungsweise sein damaliger Rechtsvertreter beim Bundesverwaltungs-
gericht Beschwerde ein. Dabei beantragte er die Aufhebung der angefoch-
tenen Verfügung, die Bewilligung seiner Einreise in die Schweiz, die Fest-
stellung der Flüchtlingseigenschaft, die Gewährung von Asyl und den Ver-
zicht auf den Vollzug der Wegweisung unter die Gewährung der vorläufigen
Aufnahme. In verfahrensrechtlicher Hinsicht ersuchte er um Verzicht auf
die Erhebung eines Kostenvorschusses und um Gewährung der unentgelt-
lichen Prozessführung.
D.
Die vorinstanzlichen Akten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am
25. April 2018 elektronisch übermittelt.
E-2368/2018
Seite 4
E.
Am 27. April 2018 bestätigte das Gericht dem (vormaligen) Rechtsvertreter
den Eingang der Beschwerde.
F.
Am 30. April 2018 reichte der Beschwerdeführer ein Schreiben von
B._______, ein Menschenrechtsaktivist aus Ruanda, ein.
G.
Mit Eingabe vom 1. Mai 2018 teilte der vormalige Rechtsvertreter mit, dass
der Beschwerdeführer sein Mandat bereits vor seiner Eingabe vom 24. Ap-
ril 2018 entzogen habe, weshalb diese nicht zu berücksichtigen sei.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
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Seite 5
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich vorliegend um eine solche, weshalb der
Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2
AsylG).
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde vorliegend auf die Durchführung
eines Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Das Bundesverwaltungsgericht hat die Anforderungen an das Glaub-
haftmachen der Vorbringen in verschiedenen Entscheiden dargelegt und
folgt dabei ständiger Praxis. Darauf kann hier verwiesen werden (vgl.
BVGE 2015/3 E. 6.5.1 mit Verweisen).
5.
5.1 Die Vorinstanz begründete ihren ablehnenden Entscheid damit, zwi-
schen den angeblichen Problemen des Beschwerdeführers in den Jahren
2014 und 2015 und der im März 2018 erfolgten Ausreise bestehe kein ge-
nügend enger zeitlicher Kausalzusammenhang. Weiter bestünden auf-
grund dessen mangelhaften Wissens zu den Ideen der Oppositionellen
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D.R. und dem Parteiprogramm der PSM erhebliche Zweifel daran, dass er
zu den Unterstützern von D.R. gehöre. Er habe auf die Fragen nach D.R.‘s
politischen Ideen lediglich allgemeine und stereotyp anmutende Aussagen
gemacht und keine konkreten Ideen oder Projekte der PSM nennen kön-
nen, weshalb er nicht habe glaubhaft machen können, sich für diese ein-
gesetzt zu haben. Hätte er dies tatsächlich getan, hätte er eine Menge
mehr über die Ideen von D.R. erzählen können. Zudem habe er nicht an-
geben können, wer aus dem Kreis von D.R. Probleme gehabt habe, und
gesagt habe, im Internet und in den Medien darüber erfahren zu haben.
Hätte er tatsächlich zu den gefährdeten Unterstützern gehört, hätte er im
Austausch (mit den Betroffenen) gestanden, um seine eigene Gefähr-
dungssituation einschätzen zu können. An dieser Einschätzung vermöge
das eingereichte Foto nichts zu ändern. Dieses und weitere Bilder dessel-
ben Anlasses seien im Internet bei der Suche nach der PSM tatsächlich zu
finden. Jedoch sei zu bezweifeln, dass er die Person auf dem Bild rechts
hinten sei. Die alleinige Teilnahme an einem Anlass mit D.R. bedeute oh-
nehin nicht, deswegen in asylrelevanter Weise verfolgt zu werden. Im Wei-
teren könne nicht geglaubt werden, dass er sich für D.R. oppositionell be-
tätigt habe und deswegen von den ruandischen Behörden gesucht werde.
Es sei nicht einleuchtend, weshalb er als einziger Unterstützer von D.R. bis
im Jahre 2018 auf freiem Fuss gewesen sein solle. Sein Erklärungsver-
such, wonach er im Jahre 2018 begonnen habe, sich zu verstecken, sei
nicht einleuchtend. Wenn er wie die anderen Unterstützer im Fokus der
Behörden gestanden hätte, hätten sich die Behörden viel früher für ihn in-
teressiert. Ferner sei sein eigenes Verhalten nicht nachvollziehbar. So sei
er im Dezember 2017 aus beruflichen Gründen nach Uganda und zurück
nach Ruanda gereist. Wäre er zu diesem Zeitpunkt als einzige Person aus
dem Umfeld der Unterstützer von D.R. noch auf freiem Fuss gewesen,
während andere verschleppt worden seien, wäre er wohl nicht nach Ru-
anda zurückgekehrt, falls er damit habe rechnen müssen, ebenfalls inhaf-
tiert zu werden. Seine Aussage, wonach er sich ab Januar 2018 versteckt
habe, widerspreche seiner Angabe, bis im März 2018 in seinem Haus in
Kigali gelebt zu haben. Ausserdem seien seine legal erfolgten Aus- und
Einreisen nach Ruanda im März 2018 ohne Schwierigkeiten verlaufen,
weshalb nicht davon auszugehen sei, dass er in Ruanda gesucht werde.
Er habe zudem selber erklärt, dass Ruanda klein sei und es überall Kon-
trollen gebe; man könne nicht von einem Ort zu einem anderen reisen,
ohne dass die Behörden davon erfahren würden. Dies dürfte auch für die
Grenzübergänge und den internationalen Flughafen in Kigali gelten. Ferner
müsse das Vorbringen des Beschwerdeführers anlässlich der Anhörung,
wonach er in den Jahren 2014 bis 2018 mehrfach gefoltert worden sei, als
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Seite 7
nachgeschoben und somit als unglaubhaft bezeichnet werden. Sein Ein-
wand, wonach er sich in der BzP habe kurz halten müssen, vermöge nicht
zu erklären, weshalb er ein so wichtiges Erlebnis wie Folter nicht hätte er-
wähnen sollen, zumal er sich bei der BzP nicht sonderlich kurz gehalten
habe. Weiter habe es hinsichtlich Zeitpunkt und Anzahl Polizeiinhaftierun-
gen Unstimmigkeiten gegeben. Schliesslich erübrige sich das Nachreichen
der in Aussicht gestellten Beweismittel abzuwarten, zumal er seit der Ein-
reichung des Asylgesuchs rund drei Wochen Zeit gehabt habe, sich diese
schicken zu lassen. Seine Erklärungen, wonach es mit der Kommunikation
aus dem Transitbereich des Flughafens schwierig sei, überzeuge nicht, sei
ihm doch ein Internetzugang zur Verfügung gestellt und sein Mobiltelefon
wieder ausgehändigt worden. Er sei der Aufforderung, zumindest einen
Scan der Beweisstücke einzureichen, nicht nachgekommen.
5.2 Der Beschwerdeführer führt auf Beschwerdeebene dazu aus, es habe
Probleme und Missverständnisse zwischen ihm und der Übersetzerin ge-
geben, was er bemängelt habe. Die Hilfswerksvertretung habe ebenfalls
Bemerkungen dazu gemacht. Nachdem ihm die Übersetzerin versichert
habe, alles stehe so wie er es ausgesagt habe, im Protokoll, habe er dieses
schliesslich unterschrieben. Hinsichtlich der von der Vorinstanz als nicht
asylrelevant bezeichneten Festnahme im Zusammenhang mit der Rwanda
Untold story habe er diese deshalb erwähnt, da er die Umstände der da-
maligen Inhaftierung nicht habe vergessen können und damit seinen spä-
teren Probleme begonnen hätten. Nach dem Verschwinden der meisten
Oppositionsführer im Jahr 2017 habe er das Haus aus Angst tagsüber
kaum mehr verlassen. Er habe bei seiner Reise im Dezember 2017 nach
Uganda gehofft, sich dort verstecken zu können, sei jedoch von Unbekann-
ten zur Rückkehr gezwungen worden. Er habe auch immer angegeben,
einmal im Jahre 2014 und zweimal im Jahre 2018 inhaftiert worden zu sein.
Als er die Übersetzerin auf den (diesbezüglichen) Fehler aufmerksam ge-
macht habe, habe sie erklärt, müde zu sein. Er habe zur PSM Angaben zu
deren Ziele und Programm gemacht. Er habe nicht mehr Informationen ge-
ben können, da die Führungspersonen bereits kurz nach der Gründung
verhaftet worden oder verschwunden seien. Im Weiteren habe er anläss-
lich der BzP die Folterungen deshalb nicht erwähnt, da man auf die Mög-
lichkeit hingewiesen habe, später detailliertere Angaben zu machen.
Schliesslich sei er nicht der letzte Unterstützer von D.R. gewesen, der noch
nicht inhaftiert worden sei. Im Übrigen bemühe er sich, Beweismittel zu
beschaffen.
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In dem am vom 30. April 2018 eingereichten Schreiben von B._______,
Besitzer einer (…), wird darauf hingewiesen, dass die Rückkehr des Be-
schwerdeführers nach Ruanda wegen seiner Unterstützung von D.R. eine
grosse Gefahr darstelle.
6.
Das Bundesverwaltungsgericht gelangt nach Prüfung der Akten – wobei
die Eingabe des früheren Rechtsvertreters vom 24. April 2018 nicht berück-
sichtigt wird – zum Schluss, dass die Vorinstanz das Asylgesuch des Be-
schwerdeführers und die Einreise in die Schweiz zu Recht abgewiesen hat.
Die Entgegnungen in den Eingaben auf Beschwerdeebene und die darin
angerufenen Beweismittel vermögen zu keiner anderen Betrachtungs-
weise zu führen. Zur Vermeidung von Wiederholungen kann vorab auf die
entsprechenden Erwägungen im angefochtenen Entscheid verwiesen wer-
den.
6.1 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass der Beschwerdeführer im Transit-
zentrum genügend Gelegenheit erhielt und auch die Möglichkeit dazu
hatte, die von ihm angebotenen Beweismittel zu beschaffen.
6.2 Hinsichtlich der geltend gemachten Probleme und Missverständnisse
anlässlich der Anhörung zwischen dem Beschwerdeführer und der Über-
setzerin hat die anwesende Hilfswerksvertreterin zwar bemerkt, dass auf-
grund ungenügender Deutschkenntnisse der Übersetzerin der Protokoll-
führer oftmals unvollständige Sätze habe ergänzen/ersetzen müssen und
Grammatik und Wortwahl korrigiert habe. Auch habe die Übersetzerin ei-
gene Sätze oft umformuliert und unvollständige oder unklare Sätze des
Beschwerdeführers selbständig beendet. Indessen können die von der
Vorinstanz festgestellten Ungereimtheiten (Widersprüche, Nachschieben,
stereotype Aussagen und wenig substanzielle Informationen) nicht damit
erklärt werden. Jedenfalls mag der Beschwerdeführer damit die unter-
schiedlichen Aussagen zu den Festnahmen nicht zu erklären, gab er doch
auf Beschwerdeebene wie bereits bei der Anhörung wiederum an, diese
hätten sich im Januar und März 2018 zugetragen. Der diesbezüglich fest-
gestellte Widerspruch zwischen den Aussagen bei der BzP und der Anhö-
rung kann daher auch nicht mit der angeblichen Müdigkeit der Übersetzerin
bei der Anhörung erklärt werden. Im Weiteren kann den Bemerkungen der
Hilfswerksvertretung auch nicht entnommen werden, wonach es zwischen
der Befragerin und dem Beschwerdeführer Differenzen gegeben hätte. Der
Beschwerdeführer unterzeichnete das Protokoll nach einer Rücküberset-
zung nach einer kurzen Korrektur sowie weiteren Ergänzungsfragen ohne
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weitere Bemerkungen. Insgesamt kann daher das Anhörungsprotokoll als
genügende Grundlage für die Entscheidwürdigung herangezogen werden.
6.3 Soweit der Beschwerdeführer einwendet, er habe die im Jahre 2014
erfolgte Festnahme, welche von der Vorinstanz zu Recht als asylrechtlich
irrelevant bezeichnet worden ist, nur deshalb erwähnt, weil diese so
schlimm gewesen sei, kann nicht nachvollzogen werden, weshalb er die
dabei erlittenen Folterungen bei der BzP mit keinem Wort erwähnt hat (Akte
A19 S. 6, 8 ff.). Entgegen seinem diesbezüglichen Einwand stand ihm ge-
nügend Zeit zur Verfügung. Er hat sich an der BzP ansonsten ausführlich
geäussert (A11 S. 13 f.). Ferner vermögen auch die übrigen Erklärungsver-
suche zu den festgestellten weiteren Ungereimtheiten in seinen Aussagen
(problemlose Aus- und Wiedereinreisen im Dezember 2017 und 2018, Ver-
steck ab 2018 und gleichzeitiger Wohnsitz bis März 2018) nicht zu über-
zeugen. Sein Einwand, wonach er im Dezember 2017 nach Uganda gereist
sei, um sich dort zu verstecken, muss ausserdem als nachgeschoben und
damit unglaubhaft bezeichnet werden, da er anlässlich der Anhörung nichts
Derartiges vorgebracht hat (A11 S. 6). Die Angaben des Beschwerdefüh-
rers zum Verstecken lassen sich im Übrigen auch nicht mit seinem Vorbrin-
gen bei der BzP vereinbaren, wonach er bis zu seiner Ausreise mit der
Vermietung seines Autos gearbeitet habe (A11 S. 6). Ferner vermag er wei-
terhin nur oberflächliche und allgemeine Angaben zum Parteiprogramm
der PSM zu machen, was nicht damit erklärt werden kann, die Partei habe
nur kurze Zeit bestanden. So kann von einer Person, die sich von der ers-
ten Stunde an zum engen Kreis der Unterstützer von D.R. zählt und bei der
Gründungsversammlung PSM anwesend gewesen sein will, erwartet wer-
den, dass sie ausführlichere Angaben zu dieser Partei machen kann. Es
ist überdies nicht glaubhaft, der Beschwerdeführer wäre im Januar 2018
und damit mehrere Monate nach der Unterschriftensammlung von März
2017 und der Teilnahme an der Gründungsversammlung von Juli 2017
festgenommen worden, zumal die meisten Unterstützer aus dem engen
Kreis von D.R. viel früher festgenommen worden oder verschwunden
seien. Schliesslich hätten die Behörden auch mehrmals Gelegenheit ge-
habt, ihn bei den Kontrollen bei den Ein- und Ausreisen im Dezember 2017
oder an seinem Aufenthaltsort festzunehmen (A11 S. 4 und 6). Insgesamt
kann nicht geglaubt werden, der Beschwerdeführer habe D.R. derart un-
terstützt, dass er die Aufmerksamkeit der staatlichen Behörden unliebsam
auf sich gezogen hätte beziehungsweise künftig von dieser Seite asylrele-
vante Nachteile zu befürchten hätte.
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Die auf Beschwerdeebene eingereichten Beweismittel (World Report 2018
zu Ruanda, Schreiben von B._______) vermögen an diesen Ausführungen
nichts zu ändern. Die auf dem eingereichten Foto rechts abgebildete Per-
son kann nicht eindeutig dem Beschwerdeführer zugeordnet werden. Ab-
gesehen davon könnte die Aufnahme auch an einem anderen Anlass ent-
standen sein, die nicht im Zusammenhang mit einer öffentlichen Unterstüt-
zung der PSM und D.R. steht.
6.4 Zusammenfassend hat der Beschwerdeführer nichts vorgebracht, das
geeignet wäre, die Flüchtlingseigenschaft nachzuweisen oder glaubhaft zu
machen. Bei dieser Sachlage besteht keine Veranlassung, den Eingang
allfälliger weiterer Beweismittel (Vorladungen, Originalfoto) abzuwarten.
Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers zu
Recht verneint und sein Asylgesuch abgewiesen.
7.
7.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Staatssekretariat das Anwesenheitsverhältnis
nach den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme
(Art. 44 AsylG; Art. 83 Abs. 1 AuG [SR 142.20]).
Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt gemäss
Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard wie bei
der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu beweisen,
wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft
zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Die genannten Voraussetzungen sind vorliegend offensichtlich nicht er-
füllt. Die Vorinstanz hat in der angefochtenen Verfügung (vgl. E. III) zutref-
fend erkannt, dass der in Art. 5 AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrück-
schiebung mangels Erfüllung der Flüchtlingseigenschaft keine Anwendung
E-2368/2018
Seite 11
findet und keine anderweitigen völkerrechtlichen Vollzugshindernisse er-
kennbar sind. Ebenso zutreffend sind ihre Erkenntnisse, wonach weder die
allgemeine Lage in Ruanda noch andere, insbesondere individuelle
Gründe gegen die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges der Be-
schwerdeführenden sprechen würden. Der noch junge Beschwerdeführer
verfügt über eine gute Ausbildung sowie Arbeitserfahrungen. Zudem kann
er mit seinen in Ruanda wohnhaften Geschwistern auf ein Beziehungsnetz
zurückgreifen (A11 S. 8), welches ihn bei der Rückkehr unterstützen kann.
Seine Familie besitzt in Kigali ein Haus, in dem sein Bruder wohnt (A11
S. 7). Ausserdem leben mehrere Geschwister und Verwandte in Belgien,
die er bei Bedarf um finanzielle Unterstützung angehen kann. Insgesamt
wird er bei einer Rückkehr nach Ruanda nicht in eine existenzielle Notlage
geraten. Der Vollzug der Wegweisung erweist sich damit als zulässig und
zumutbar.
8.3 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Der Beschwerdeführer beantragt die Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehenden
Erwägungen ergibt sich, dass seine Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist. Mit dem vorliegen-
den Urteil ist der Antrag auf Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses gegenstandslos geworden.
10.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Be-
schwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt
Fr. 750.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zugunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Alexandra Püntener
Versand: