B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2369/2017
Ur t e i l vom 4 . S e p t embe r 2 0 1 7
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter David R. Wenger;
Gerichtsschreiberin Denise Eschler.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
B._______, geboren am (…),
Eritrea,
beide vertreten durch MLaw Eliane Gilgen,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 23. März 2017 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die minderjährige Beschwerdeführerin verliess Eritrea eigenen Angaben
zufolge am 2. oder 3. März 2016 und reiste am 15. August 2016 via Sudan,
Libyen und Italien in die Schweiz ein, wo sie am 17. August 2016 ein Asyl-
gesuch einreichte. Am 25. August 2016 wurde sie im Empfangs- und Ver-
fahrenszentrum (EVZ) Bern summarisch und am 23. Februar 2017 vertieft
zu ihren Asylgründen befragt. Dabei machte sie im Wesentlichen geltend,
aus C._______ zu stammen und dort bis zur achten Klasse die Schule be-
sucht zu haben. Um das neunte Schuljahr zu absolvieren, sei sie ins Dorf
D._______ gezogen, wo sie mit ihrem Bruder zusammen in einem Zimmer
gelebt habe. Im November 2015 sei sie von ihm vergewaltigt worden, wo-
rüber sie sowohl die Polizei als auch ihre Eltern informiert habe. Nach der
Vergewaltigung sei sie während zwei Monaten der Schule ferngeblieben
und, nachdem sie den Unterricht wieder habe aufnehmen wollen, aufgrund
ihrer Abwesenheitsdauer von der Schule verwiesen worden. Anlässlich ei-
nes Besuchs in C._______ im Februar 2016 habe sie von ihrer Mutter aus-
serdem vernommen, dass ihre Eltern Schreiben erhalten hätten, wonach
sie in den Militärdienst hätte einrücken sollen, und dass die Behörden dort
– an ihrer offiziell registrierten Adresse – nach ihr gesucht hätten. Die Ver-
gewaltigung und das Militäraufgebot seien der Grund der Ausreise aus ih-
rem Heimatland gewesen. Während ihrer Flucht durch die Sahara sei sie
zudem von einem unbekannten Mann vergewaltigt worden, wobei sie nach
ihrer Einreise in die Schweiz von ihrer Schwangerschaft erfahren habe.
Als Beweismittel reichte die Beschwerdeführerin eine Scankopie einer Po-
lizeivorladung sowie einen Taufschein (im Original) und eine Kopie der
Identitätskarten ihrer Eltern zu den Akten.
B.
Am (…) gebar die Beschwerdeführerin ihren Sohn B._______.
C.
Mit Verfügung vom 23. März 2017, eröffnet am 27. März 2017, verneinte
das SEM die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerdeführerin, lehnte ihr
Asylgesuch ab und wies sie aus der Schweiz weg. Die Wegweisung wurde
indes wegen Unzumutbarkeit nicht vollzogen und die vorläufige Aufnahme
der Beschwerdeführerin in der Schweiz angeordnet.
D.
Mit Eingabe vom 24. April 2017 liess die Beschwerdeführerin durch ihre
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Seite 3
Rechtsvertreterin Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erheben
und beantragen, es sei die Verfügung des SEM aufzuheben, die Flücht-
lingseigenschaft festzustellen und es sei ihr Asyl zu gewähren. In verfah-
rensrechtlicher Hinsicht ersuchte sie um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung, Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvorschusses so-
wie Beiordnung der handelnden Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbei-
ständin.
Mit der Rechtsmitteleingabe reichte die Beschwerdeführerin folgende Be-
weismittel ins Recht:
- Kopie der Eingabe vom 9. März 2017 an das SEM: „Einreichen von
Beweismittel“ (mit Beilage)
- Arztbericht der (…) vom 28. März 2017
- Austrittsbericht der (…) vom 6. April 2017
Das Original des Vorladungsschreibens für den Militärdienst stellte sie in
Aussicht.
Der Beschwerde lag ausserdem eine Kostennote bei.
E.
Zum Nachweis ihrer Bedürftigkeit reichte die Beschwerdeführerin am
28. April 2017 eine Fürsorgebestätigung nach.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 hiess das Bundesverwaltungsge-
richt das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gut,
verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses und ordnete der
Beschwerdeführerin MLaw Eliane Gilgen als amtliche Rechtsbeiständin
bei. Gleichzeitig wurde die Vorinstanz zur Vernehmlassung eingeladen.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 1. Juni 2017 hielt das SEM am Entscheid
vom 23. März 2017 fest. Die Beschwerde enthalte keine neuen erheblichen
Tatsachen oder Beweismittel, welche eine Änderung ihres Standpunktes
rechtfertigen könnten.
H.
Am 1. Juni 2017 reichte die Beschwerdeführerin als Beweismittel das in
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Aussicht gestellte Original der Vorladung sowie eine notarielle Beglaubi-
gung vom 9. Mai 2017 zu den Akten.
I.
Mit Replik vom 27. Juli 2017 nahm die Beschwerdeführerin zur Vernehm-
lassung des SEM vom 1. Juni 2017 Stellung. Die Rechtsvertreterin reichte
zudem eine weitere Kostennote ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG [SR 142.31]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht
vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die Beschwer-
deführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, sind
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Ände-
rung. Sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105
und 108 Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die
Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
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3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Die Vorinstanz begründete den ablehnenden Asylentscheid damit, die
Schilderungen der Beschwerdeführerin würden den Anforderungen von
Art. 7 AsylG an die Glaubhaftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht ge-
nügen. So sei der geschilderte Schulverweis nach dem sexuellen Übergriff
durch den Bruder nicht einleuchtend. Ein Beweis für die Schulabsenz wäre
durch das Beibringen einer polizeilichen Bestätigung hinsichtlich der erstat-
teten Anzeige problemlos möglich gewesen. Auch seien ihre Angaben dar-
über, wann sie ihre Mutter beziehungsweise ihre Eltern über das Vorgefal-
lene informiert habe, nicht plausibel. Einerseits habe die Beschwerdefüh-
rerin keine Auskunft zu geben vermocht, wann sie Besuch von ihrer Mutter
gehabt habe (Tage oder Wochen nach der Vergewaltigung) beziehungs-
weise wann sie der Familie den Vorfall geschildert habe (anlässlich des
Besuchs der Mutter oder im Februar 2016 beim Besuch der Beschwerde-
führerin zu Hause in C._______), andererseits sei vom sofortigen Ersu-
chen um Hilfe auszugehen, sei es nur für die Regelung administrativer
Dinge wie der Schulabsenz. Ferner sei nicht glaubhaft, die Beschwerde-
führerin habe anlässlich ihrer erstmaligen Rückkehr zu ihren Eltern im Feb-
ruar 2016 vom Einrückungsschreiben der Polizei erfahren. Das vorgelegte,
an die Beschwerdeführerin gerichtete Dokument (Scankopie), wonach sie
am 25. Dezember 2015 hätte einrücken müssen, datiere vom 20. Dezem-
ber 2015, so dass eine umgehende Information und ein Abraten der Eltern,
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ins Heimatdorf zurückzukehren, zu erwarten gewesen wäre, insbesondere
nachdem die Beschwerdeführerin dort mehrfach gesucht worden sei. Zu-
dem habe sie unterschiedliche Angaben zur Anzahl erhaltener Schreiben
gemacht. Das als Beweismittel eingereichte Dokument, welches lediglich
als schlechte Scankopie vorliege, vermöge an der Unglaubhaftigkeit nichts
zu ändern. Im Zusammenhang mit der illegalen Ausreise seien bei der Be-
schwerdeführerin sodann keine anderen Anknüpfungspunkte ersichtlich,
welche sie in den Augen des eritreischen Regimes als missliebige Person
erscheinen liessen, so dass nicht davon auszugehen sei, sie werde künftig
staatlichen Verfolgungsmassnahmen ausgesetzt sein.
4.2 Die Beschwerdeführerin wendet hinsichtlich des Schulverweises ein,
ihren Aussagen liesse sich entnehmen, ihr Klassenlehrer habe trotz dem
Einsatz ihrer Eltern nichts für sie tun können. Dass sie mit dem Besuch bei
den Eltern bis im Februar 2016 zugewartet habe, erscheine in Anbetracht
dessen, dass es ihr nach dem Vorfall mit ihrem Bruder sehr schlecht ge-
gangen sei und sie Vieles nicht verstanden habe, nachvollziehbar. Die El-
tern hätten die Beschwerdeführerin vorerst nicht über das erhaltene Aufge-
bot informiert, um sie zu schonen. Der Argumentation der Vorinstanz, es
wäre ihr unter gegebenen Umständen abgeraten worden, ins Heimatdorf
zurückzukehren, hält die Beschwerdeführerin entgegen, sie sei anlässlich
der Anhörung nicht dazu befragt worden, ob die Eltern überhaupt Kenntnis
von ihrem geplanten Besuch hatten. Dem Protokoll lasse sich auch nicht
entnehmen, ob sie vor oder während ihres Besuchs von der behördlichen
Suche nach ihr erfahren habe. Zu den widersprüchlichen Angaben zur An-
zahl Schreiben trägt sie vor, eine unbekannte Menge solcher Aufgebote
erhalten zu haben. Des Weiteren sei der Vorinstanz mit der Eingabe vom
9. März 2017 eine besser lesbare Kopie des Dokuments [Einberufungs-
schreiben] eingereicht und das Original in Aussicht gestellt worden, was im
Entscheid nicht berücksichtigt worden sei. Was den Einberufungsort be-
treffe, so habe sie bereits bei der BzP gesagt, sie hätte nach E._______
oder F._______ einrücken sollen, und dies anlässlich der Anhörung kon-
kretisiert. Die Beschwerdeführerin rügt überdies, das SEM habe ihre Aus-
sagen hinsichtlich der Inhaftierung des Vaters nicht berücksichtigt. Auch ihr
psychischer Zustand sei bei der Beurteilung der Glaubhaftigkeit ihrer Vor-
bringen unberücksichtigt geblieben, obschon sie sich bereits zu Beginn des
Asylverfahrens in einer psychiatrischen Einrichtung befunden habe und di-
verse Stellen des Protokolls auf ihren schlechten psychischen Gesund-
heitszustand hinweisen würden (Kopfschmerzen, Halten des Kopfes, Ver-
langen von Pausen, gedankliche Abwesenheit, Erinnerungslücken) und als
Realkennzeichen zu werten seien. Auch habe das SEM den in Aussicht
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gestellten Arztbericht nicht abgewartet, dem einerseits die Diagnose einer
schwergradigen posttraumatischen Belastungsstörung zu entnehmen sei
und der andererseits auf die Schwierigkeiten hinweise, über das Erlebte zu
sprechen (Vermeiden von Erzählungen, Überlastungssymptome wie Kopf-
schmerzen etc.). Dem Bericht zufolge sei bei einer Rückkehr eine akute
Suizidalität, möglicherweise ein erweiterter Suizid zu befürchten. Die Ein-
schätzung der behandelnden Fachärztin, welche die Schilderungen der
Beschwerdeführerin als glaubwürdig erachte, sei im Rahmen der Beweis-
würdigung ebenfalls zu berücksichtigen. Nach Kenntnis des ablehnenden
Asylentscheids habe die Beschwerdeführerin einen Suizidversuch unter-
nommen und für eine Nacht hospitalisiert werden müssen. Die positiven
Glaubhaftigkeitselemente und der psychische Zustand der Beschwerde-
führerin sei ausgeblendet und keine korrekte Würdigung des zu beurteilen-
den Sachverhalts vorgenommen worden. Die Vorbringen seien als über-
wiegend glaubhaft einzustufen und auf ihre Asylrelevanz hin zu prüfen.
4.3 In der Vernehmlassung merkt das SEM an, dem Gesundheitszustand
und der schwierigen Lebenssituation der jungen, alleinstehenden und al-
leinerziehenden Mutter sei durch die vorläufige Aufnahme in der Schweiz
Rechnung getragen worden. Ansonsten hält es vollumfänglich am Ent-
scheid vom 23. März 2017 fest.
4.4 In ihrer Replik vom 27. Juli 2017 hält die Beschwerdeführerin weiterhin
an der Glaubwürdigkeit [recte: Glaubhaftigkeit] und Asylrelevanz ihrer Vor-
bringen fest und wiederholt in zusammengefasster Form nochmals die in
der Beschwerde aufgeführten Argumente hinsichtlich der Berücksichtigung
des ärztlichen Berichts vom 28. März 2017 bei der Beurteilung der Glaub-
würdigkeit. Im Weiteren verweist sie auf die nachträglich zusammen mit
einer notariellen Beglaubigung eingereichte Vorladung aus Eritrea.
5.
5.1 Nach Durchsicht der Akten schliesst sich das Bundesverwaltungsge-
richt im Ergebnis der Einschätzung der Vorinstanz an, dass die Vorbringen
der Beschwerdeführerin den Anforderungen von Art. 7 AsylG an die Glaub-
haftmachung der Flüchtlingseigenschaft nicht genügen. Auf diese Erwä-
gungen (vgl. Ziff. II der angefochtenen Verfügung) kann zur Vermeidung
von Wiederholungen vorab verwiesen werden. Weder der Inhalt der Be-
schwerde noch der Replik vermögen die festgestellten Ungereimtheiten zu
entkräften.
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5.2 Was den Schulverweis betrifft, erscheint ein Schulverweis nach einem
schicksalshaften Ereignis wie der Vergewaltigung – nachdem die Be-
schwerdeführerin den Vorfall der Polizei gemeldet haben will – zwar äus-
serst zweifelhaft. Der Vorinstanz ist daher beizupflichten, wenn sie davon
ausgeht, unter geschilderten Umständen wäre trotz zweimonatiger Absenz
(vermutungsweise) von einem solchen abgesehen worden, wenn ein ent-
sprechender Nachweis beigebracht worden wäre, zumal auch auf Be-
schwerdeebene erneut auf die erstattete Anzeige hingewiesen wird. Indes-
sen kann die Glaubhaftigkeit des diesbezüglich Geschilderten sowie der
Frage, ob ein Zuwarten bis im Februar 2016, um die Eltern über den sexu-
ellen Übergriff in Kenntnis zu setzen und administrative Angelegenheiten
in Gang zu bringen (inklusive der Regelung der Schulabsenz), nachvoll-
ziehbar ist, offenbleiben, sind diese doch nicht im Sinne von Art. 3 AsylG
relevant. Dies umso mehr, als ein Zurückziehen über einen längeren Zeit-
raum nicht per se gegen die Glaubhaftigkeit spricht und das SEM die Ver-
gewaltigung als solche nicht in Frage stellt.
5.3 Hingegen bestehen in Bezug auf das Einberufungsschreiben erhebli-
che Zweifel an der Glaubhaftigkeit ihrer Schilderungen. Dass die Eltern die
Beschwerdeführerin nach der erlebten Vergewaltigung zunächst hätten
schonen wollen und sie deshalb erst im Februar 2016 über das behördliche
Schreiben, wonach sie am 25. Dezember 2015 hätte einrücken sollen, in
Kenntnis gesetzt hätten, überzeugt nicht. Dem Stempel des Dokuments,
welches anlässlich der Anhörung durch die Dolmetscherin übersetzt wurde
(A18 F185 f.), lässt sich zwar die ausstellende Stelle (eritreische Polizei
[„BUILDING CONSTR.“]), indes nicht der Grund der Vorladung entnehmen,
weshalb dieses Dokument – wie die Vorinstanz zutreffend festgestellt hat
– nicht geeignet ist, das Einrückungsaufgebot zu bestätigen. Auch aus dem
nachgereichten Originaldokument und der notariellen Beglaubigung kann
die Beschwerdeführerin nichts zu ihren Gunsten ableiten, bestätigt deren
Inhalt doch weiterhin kein Aufgebot zu einem Dienst. Die Rüge, die mit Ein-
gabe vom 9. März 2017 besser lesbare Kopie und das in Aussicht gestellte
Original der Vorladung seien unberücksichtigt geblieben, geht demnach
fehl. Überdies lassen sich Dokumente wie das vorliegende erfahrungsge-
mäss problemlos eigenhändig fälschen, so dass ohnehin von einem sehr
geringen Beweiswert auszugehen ist. Erscheinen bereits die Schilderun-
gen zum Aufgebot als unglaubhaft, braucht auf die Frage des Einzugsortes
nicht weiter eingegangen zu werden. Zu einem allfälligen Abraten der El-
tern, ins Heimatdorf zurückzukehren, nachdem diese ein angebliches Ein-
berufungsschreiben empfangen hatten und die Beschwerdeführerin be-
hördlich gesucht worden sei, ist der Einwand der unklaren Ankündigung
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ihres Besuchs unbehelflich. Gleiches gilt für den vermeintlich unklaren Zeit-
punkt, wann sie von der behaupteten Suche durch die Behörden erfahren
haben will. Folglich ist auch die behauptete Haft des Vaters, welche im
Übrigen äusserst vage und emotionslos geschildert wurde (A18 F222 ff.),
als unglaubhaft zu qualifizieren. Der Vorwurf, diese Aussagen habe die
Vorinstanz nicht berücksichtigt, mag zwar zutreffen, doch sind die Schilde-
rungen im Ergebnis nicht geeignet, den ergangenen Entscheid zu beein-
flussen.
5.4 Schliesslich rügt die Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe den
Arztbericht vom 28. März 2017 nicht abgewartet und dadurch ein wichtiges
Element bei der Gesamtwürdigung ihrer Vorbringen bezüglich der Glaub-
haftmachung unberücksichtigt gelassen. Hierzu ist anzumerken, dass der
erwähnte Bericht, bei welchem es sich im Übrigen nicht um ein ärztliches
Gutachten im Sinne der von der Beschwerdeführerin genannten Recht-
sprechung (BVGE 2007/31) handelt, die Unglaubhaftigkeitselemente nicht
zu entkräften vermag, sondern in weiten Zügen den von der Beschwerde-
führerin vorgetragenen Sachverhalt wiederholt. Nebst der vorgebrachten
Vergewaltigung und dem angeblichen Aufgebot zum Militärdienst wird auf
weitere Vorfälle auf ihrer Flucht (viermonatiges Gefangensein ohne ausrei-
chende Lebensmittelversorgung, mehrfache Vergewaltigungen) und damit
auf weitere sehr einschneidende und traumatisierende Ereignisse Bezug
genommen. Die psychischen Leiden, die sehr bedauerlich sind, sind indes-
sen vor allem im Zusammenhang mit den sexuellen Missbräuchen, die
nicht in Abrede gestellt werden, zu verstehen. Schliesslich betrifft die Frage
einer allfälligen Suizidalität der Beschwerdeführerin im Falle einer Rück-
kehr den Vollzug der Wegweisung, welcher aufgrund der vorläufigen
Aufnahme nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet.
5.5 Zusammenfassend ist somit festzustellen, dass die von der Beschwer-
deführerin geltend gemachten Vorfluchtgründe, insbesondere das Militär-
dienstaufgebot, als unglaubhaft erscheinen, und es ihr auch auf Beschwer-
deebene nicht gelungen ist, diese glaubhaft darzulegen. Zum Zeitpunkt
ihrer Ausreise hatte die Beschwerdeführerin demnach keine ernsthaften
Nachteile im Sinne von Art. 3 AsylG erlitten beziehungsweise solche zu
befürchten. Die Vorinstanz hat die Flüchtlingseigenschaft der Beschwerde-
führerin zurecht verneint und ihr Asylgesuch abgelehnt.
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
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Seite 10
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Die Beschwerdeführerin verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten der Beschwer-
deführerin aufzuerlegen (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Nachdem das Gesuch um
Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung mit Zwischenverfügung
vom 3. Mai 2017 gutgeheissen wurde und nicht von einer Veränderung der
finanziellen Verhältnisse auszugehen ist, ist von einer Kostenauflage ab-
zusehen.
9. Mit Zwischenverfügung vom 3. Mai 2017 wurde zudem das Gesuch um
unentgeltliche Rechtsverbeiständung gutgeheissen und der Beschwerde-
führerin Frau MLaw Eliane Gilgen als amtliche Rechtsbeiständin beigeord-
net. Dabei geht das Gericht praxisgemäss von einem Stundenansatz von
Fr. 100.– bis Fr. 150.– für nicht-anwaltliche Vertreterinnen und Vertreter
aus (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10 Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008
über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht
[VGKE, SR 173.320.2]). In ihren Kostennoten vom 24 April 2017 und
27. Juli 2017 weist die Rechtsvertreterin einen Gesamtaufwand von 14
Stunden zu einem Stundenansatz von Fr. 180.– zuzüglich Mehrwertsteuer
sowie Auslagen aus. Der ausgewiesene Stundenansatz erweist sich als zu
hoch und ist auf Fr. 150.– zu kürzen. Angesichts der Beschwerdeeingaben
(knapp zwölfseitige Beschwerdeschrift, Begleitschreiben zur Fürsorgebe-
stätigung und Vorladung, zweiseitige Replik) erscheint der zeitlich aufge-
führte Aufwand nicht als angemessen und ist auf 8 Stunden zu kürzen. Das
amtliche Honorar für vorliegendes Verfahren bemisst sich damit auf einen
Betrag von Fr. 1296.– (inkl. Mehrwertsteuerzuschlag) und Auslagen von
Fr. 100.–, total ausmachend Fr. 1396.–.
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Seite 11
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar zulasten der
Gerichtskasse in der Höhe von Fr. 1396.– ausgerichtet.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das SEM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Denise Eschler
Versand: