B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2370/2013
U r t e i l v o m 3 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richter Daniel Willisegger;
Gerichtsschreiberin Sarah Diack.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Nigeria,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung nach Italien
(Dublin-Verfahren); Verfügung des BFM vom 10. April 2013 /
N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer, ein nigerianischer Staatsangehöriger christli-
chen Glaubens mit letztem heimatlichem Wohnsitz in (...), Bundesstaat
Edo, Nigeria gemäss eigenen Angaben im Jahre 2007 verliess, und nach
kurzen Aufenthalten in Niger, Algerien, Mali und einem zirka einjährigen
Aufenthalt in Libyen am 25. Mai 2008 in Lampedusa, Italien eintraf,
dass er – ein paar Jahre später – von Padova aus mit dem Zug via Mila-
no am 10. März 2013 illegal in die Schweiz einreiste und gleichentags im
Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) (...) ein Asylgesuch stellte,
dass die am 11. März 2013 durch das BFM mittels der europäischen Fin-
gerabdruck-Datenbank (EURODAC) durchgeführten Abklärungen erga-
ben, dass der Beschwerdeführer am 4. Juli 2008 in B._______, Italien ein
Asylgesuch gestellt hatte und daktyloskopisch erfasst worden war,
dass das BFM am 21. März 2013 im EVZ (...) anlässlich der Kurzbefra-
gung die Personalien des Beschwerdeführers erhob und ihn summarisch
zum Reiseweg sowie zu den Gründen für das Verlassen seines Heimat-
staates befragte (vgl. Akten BFM A7/9),
dass er betreffend seinen Italienaufenthalt vorbrachte, in B._______ am
4. Juli 2008 ein Asylgesuch gestellt zu haben, dass ihm Fingerabdrücke
genommen worden seien, dass er in der Folge einen negativen Asylent-
scheid erhalten habe und die von ihm dagegen erhobene Beschwerde in
Italien noch hängig sei,
dass er sich von B._______ im November 2009 nach C._______ [Italien]
begeben habe,
dass er zunächst als [Berufstätigkeit 1 und 2] gearbeitet habe, dann von
2009 bis 2011 im Gefängnis gewesen sei,
dass er im Jahre 2011 in C._______ nach religiösem Gebrauch (...) ge-
heiratet habe,
dass er am (…) Dezember 2011 in C._______ wegen Drogenverkaufs
festgenommen worden und ein Jahr später, am (…) Dezember 2012,
wieder freigelassen worden sei,
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dass er als Grund des Verlassens seines Heimatstaates geltend machte,
infolge eines jahrelangen Ländereien-Streits zwischen seinem Vater und
seinem Onkel, habe Letzterer seinen Vater ermordet, da er um jeden
Preis die Ländereien habe haben wollen,
dass er, da er der Erbe seines Vaters sei, befürchtet habe, der Onkel
werde ihn auch umbringen, weshalb er geflüchtet sei (vgl. A7 S. 6),
dass dem Beschwerdeführer an der EVZ-Befragung im Hinblick auf eine
Wegweisung nach Italien das rechtliche Gehör gewährt wurde,
dass er dabei erläuterte, er wolle nur einige Zeit in der Schweiz bleiben,
bevor er nach Italien zurückkehre, und dass er auch wieder zu seiner
Frau zurückkehren wolle, aber nicht sofort,
dass der Beschwerdeführer am 22. März 2013 für die Dauer des Asylver-
fahrens dem Kanton (...) zugewiesen wurde (vgl. A9/1),
dass das BFM am 2. April 2013 die italienischen Behörden gestützt auf
Art. 16 Abs. 1 Bst. c der Verordnung EG Nr. 343/2003 des Rates vom
18. Februar 2003 zur Festlegung von Kriterien und Verfahren zur Be-
stimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Dritt-
staatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrages zustän-
dig ist (Dublin II-VO) um Rückübernahme ("take back") des Beschwerde-
führers ersuchte (vgl. A12/5),
dass die italienischen Behörden mit Schreiben vom 10. April 2013 fest-
hielten, dass der Beschwerdeführer in Italien erfasst sei und sie daher
gestützt auf dieselbe Bestimmung einer Rückübernahme zustimmten,
dass das BFM mit Verfügung vom 10. April 2013 – eröffnet am 24. April
2013 – gestützt auf Art. 34 Abs. 2 Bst. d des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers
nicht eintrat, ihn nach Italien wegwies, ihn aufforderte, die Schweiz spä-
testens am Tag nach Ablauf der Beschwerdefrist zu verlassen, den Kan-
ton (…) mit dem Vollzug der Wegweisung beauftragte und festhielt, eine
Beschwerde gegen diese Verfügung habe keine aufschiebende Wirkung,
dass es zur Begründung ausführte, Italien sei gestützt auf die einschlägi-
gen staatsvertraglichen Bestimmungen (Dublin-Assoziierungsabkommen
vom 26. Oktober 2004 zwischen der Schweizerischen Eidgenossenschaft
und der Europäischen Gemeinschaft über die Kriterien und Verfahren zur
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Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mit-
gliedstaat oder in der Schweiz gestellten Asylantrags [SR 0.142.392.68,
DAA], Dublin II-VO, Verordnung [EG] Nr. 1560/2003 der Kommission vom
2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung
[EG] Nr. 343/2003 des Rates [DVO-Dublin], Verordnung [EG]
Nr. 2725/2000 des Rates vom 11. Dezember 2000 über die Einrichtung
von "Eurodac" für den Vergleich von Fingerabdrücken zum Zwecke der
effektiven Anwendung des Dubliner Übereinkommens [VO Eurodac] und
Verordnung [EG] Nr. 407/2002 des Rates vom 28. Februar 2002 zur Fest-
legung von Durchführungsbestimmungen zur VO Eurodac [DVO Euro-
dac]), zu deren Umsetzung sich die Schweiz verpflichtet habe, für die
Durchführung des Asylverfahrens und Wegweisungsverfahrens zustän-
dig,
dass ein EURODAC-Fingerabdruckvergleich nachweise, dass der Ge-
suchsteller am 4. Juli 2008 in B._______, Italien, ein Asylgesuch einge-
reicht habe,
dass das BFM die italienischen Behörden am 2. April 2013 um Rücküber-
nahme des Beschwerdeführers im Sinne von Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dub-
lin II-VO ersucht habe und die italienischen Behörden das Ersuchen am
10. April 2013 gutgeheissen hätten,
dass die Überstellung nach Italien – vorbehältlich einer allfälligen Unter-
brechung oder Verlängerung (Art. 19 f. Dublin II-VO) – bis spätestens am
10. Oktober 2013 zu erfolgen habe,
dass auf das Asylgesuch somit nicht einzutreten sei,
dass die Wegweisung aus der Schweiz die Regelfolge des Nichteintre-
tens auf ein Asylgesuch sei (Art. 44 Abs. 1 AsylG),
dass der Beschwerdeführer in einen Drittstaat reisen könne, in dem er
Schutz vor Rückschiebung im Sinne von Art. 5 Abs. 1 AsylG finde, und
das Non-Refoulement-Gebot bezüglich des Heimatstaates nicht zu prüfen
sei,
dass ferner keine Hinweise auf eine Verletzung von Art. 3 der Konvention
vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grund-
freiheiten (EMRK, SR 0.101) im Falle einer Rückkehr des Beschwerde-
führers nach Italien bestehen würden,
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dass zudem weder die in Italien herrschende Situation noch andere
Gründe gegen die Zumutbarkeit der Wegweisung sprechen würden,
dass dem Beschwerdeführer bezüglich der Wegweisung nach Italien am
21. März 2013 das rechtliche Gehör gewährt worden sei,
dass die Aussage des Beschwerdeführers, er wolle vor seiner Ausreise
nach Italien noch eine Weile in der Schweiz bleiben, zu pauschal sei,
dass ihr konkrete Wegweisungsvollzugshindernisse entnommen werden
könnten,
dass der Vollzug der Wegweisung nach Italien somit zumutbar sei,
dass der Vollzug der Wegweisung sich zudem als technisch möglich und
praktisch durchführbar erweise,
dass der Beschwerdeführer mit englischsprachiger, von Hand verfasster
Eingabe vom 26. April 2013 (Poststempel) beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde gegen den vorinstanzlichen Entscheid erhob,
dass er sinngemäss beantragte, die Verfügung des BFM vom 10. April
2013 sei aufzuheben, das BFM sei anzuweisen, von seinem Selbstein-
trittsrecht Gebrauch zu machen und das Asylverfahren in der Schweiz
durchzuführen,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren, soweit für den Entscheid
wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen wird,
dass das Bundesverwaltungsgericht mit Verfügung vom 20. April 2013
den Vollzug im Sinne einer vorsorglichen Massnahme gemäss Art. 56
VwVG bis zum Vorliegen der Akten und zum Entscheid über die allfällige
Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung aussetzte,
dass die vorinstanzlichen Akten am 30. April 2013 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingingen,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen des BFM gemäss Art. 5 VwVG
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des BFM entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens
des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32); Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass ein solches Auslieferungsersuchen nicht vorliegt, weshalb das Bun-
desverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass die Eingabe des Beschwerdeführers zwar in englischer Sprache er-
folgte, praxisgemäss jedoch auf die Nachforderung einer Übersetzung in
eine Amtssprache verzichtet werden kann, wenn die Rechtsbegehren und
deren Begründung verständlich sind, dass der Entscheid des Gerichts in-
des in deutscher Sprache ergeht (vgl. Art. 33a Abs. 2 VwVG i.V.m. Art. 6
AsylG),
dass aus der Eingabe des Beschwerdeführers die Rechtsbegehren zwar
sinngemäss, aber klar hervorgehen und die Begründung in verständlicher
Weise formuliert ist, womit vorliegend auf eine Übersetzung verzichtet
wird,
dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 Abs. 1 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, einschliesslich
Missbrauch und Überschreitung des Ermessens, die unrichtige oder un-
vollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
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dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu über-
prüfen (Art. 32 - 35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Beschwerde-
instanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die Vorinstanz zu
Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichteintretens-
entscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen materiellen
Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und die Sache zu
neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl. Entscheidungen
und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK]
2004 Nr. 34 E. 2.1 S. 240 f.),
dass die Vorinstanz die Frage der Wegweisung und des Vollzugs indes
materiell geprüft hat, weshalb dem Bundesverwaltungsgericht diesbezüg-
lich grundsätzlich volle Kognition zukommt, wobei sich diese Fragen
– namentlich diejenigen hinsichtlich des Bestehens von Vollzugshinder-
nissen (Durchführbarkeit der Überstellung an den zuständigen Staat) – in
den Dublin-Verfahren bereits vor Erlass des Nichteintretensentscheids
stellen,
dass auf Asylgesuche in der Regel nicht eingetreten wird, wenn Asyl-
suchende in einen Drittstaat ausreisen können, welcher für die Durch-
führung des Asyl- und Wegweisungsverfahrens staatsvertraglich zustän-
dig ist (vgl. Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG),
dass sich die vorinstanzlichen Erwägungen aufgrund der Akten als zutref-
fend erweisen, weshalb zur Vermeidung von Wiederholungen vorab auf
die nicht zu beanstandenden Ausführungen des BFM in der angefochte-
nen Verfügung verwiesen werden kann,
dass der Beschwerdeführer unbestrittenermassen in Italien daktylosko-
pisch erfasst wurde und dort um Asyl nachgesucht hat,
dass er gemäss seinen Angaben dort einen negativen Asylentscheid er-
halten hat und die dagegen erhobene Beschwerde noch hängig sei,
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dass das BFM gestützt auf das soeben Gesagte die italienischen Behör-
den am 2. April 2013 um Rückübernahme des Beschwerdeführers ge-
mäss Art. 16 Abs. 1 Bst. c Dublin-II-VO ersuchte,
dass die italienischen Behörden gestützt auf dieselbe Bestimmung dem
Gesuch am 10. April 2013 stattgaben,
dass der Beschwerdeführer sinngemäss beantragt, die schweizerischen
Behörden sollten ihr Recht auf Selbsteintritt ausüben (Art. 3 Abs. 2 Dub-
lin-II-VO, Art. 29a Abs. 3 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 über
Verfahrensfragen [AsylV 1, SR 142.311]), auf das Asylgesuch eintreten
und ein nationales Asylverfahren eröffnen,
dass er zur Begründung im Wesentlichen vorbringt, er sei wegen seines
Gefängnisaufenthalts mental aus dem Gleichgewicht geraten, und da er
nicht wisse, was mit ihm in Italien geschehen werde, brauche er noch ein
wenig Zeit in der Schweiz, um sich zu "ordnen" ("put myself together"),
dass diese Einwände an der Zuständigkeit Italiens für die Durchführung
des Asyl- und Wegweisungsverfahrens nichts ändern und auch keinen
Anlass zur Ausübung des Selbsteintrittsrechts der Schweiz (Art. 3 Abs. 2
Dublin II-VO) begründen,
dass nämlich Italien Signatarstaat des Abkommens vom 28. Juli 1951
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30), der EMRK
und des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter oder
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe (FoK, SR 0.105) ist und keine konkreten Anhaltspunkte dafür vor-
liegen oder geltend gemacht werden, wonach Italien sich nicht an die
daraus resultierenden völkerrechtlichen Verpflichtungen, insbesondere an
das Rückschiebungsverbot, halten würde,
dass der Selbsteintritt aus humanitären Gründen in Sinne von Art. 29a
Abs. 3 AsylV 1 zu prüfen ist,
dass dem Bundesverwaltungsgericht bekannt ist, dass das italienische
Asylverfahren Schwachstellen aufweist und Asylsuchende in Italien bei
der Unterkunft, der Arbeit und dem Zugang zu medizinischer Infrastruktur
Schwierigkeiten ausgesetzt sein können,
dass das Gericht jedoch davon ausgeht, Dublin-Rückkehrende würden
betreffend Unterbringung von den italienischen Behörden eher bevorzugt
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behandelt, und es würden sich neben den staatlichen Strukturen auch
zahlreiche private Hilfsorganisationen der Betreuung von Asylsuchenden
und Flüchtlingen annehmen,
dass aus den Vorbringen des Beschwerdeführers, er wolle nur für einige
Zeit in der Schweiz bleiben, keine hinlänglichen Gründe für einen Selbst-
eintritt aus humanitären Gründen in Sinne von Art. 29a Abs. 3 AsylV 1
hervorgehen,
dass das BFM demnach in Anwendung von Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG
auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers zu Recht nicht eingetreten
ist,
dass die Anordnung der Wegweisung nach Italien der Systematik des
Dublin-Verfahrens – bei dem es sich um ein Überstellungsverfahren in
den für die Prüfung des Asylgesuchs zuständigen Staat handelt – ent-
spricht und im Einklang mit der Bestimmung von Art. 44 Abs. 1 AsylG
steht, wobei in Verfahren nach Art. 34 Abs. 2 Bst. d AsylG die Frage nach
der Zulässigkeit und Möglichkeit des Wegweisungsvollzugs regelmässig
bereits Voraussetzung (und nicht erst Regelfolge) des Nichteintretensent-
scheids ist,
dass sich auch die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in
einem Dublin-Verfahren nicht unter dem Aspekt der vorläufigen Aufnahme
gemäss Art. 83 Abs. 1 und 4 AuG stellt, sondern eine entsprechende Prü-
fung, soweit notwendig, vielmehr bereits im Rahmen der Entscheidfin-
dung hinsichtlich der Ausübung des Selbsteintrittsrechts stattfinden muss
(vgl. vorstehende Erwägungen),
dass vorliegend – wie aufgezeigt – kein Anlass zur Ausübung des Selbst-
eintrittsrechts (Art. 3 Abs. 2 Dublin II-VO, Art. 29a Abs. 3 AsylV 1) besteht,
weshalb der vom BFM verfügte Vollzug der Wegweisung zu bestätigen
ist,
dass es dem Beschwerdeführer demnach nicht gelungen ist, darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.-
(Art. 1 – 3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
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SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Guns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Sarah Diack
Versand: