B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2371/2015
Ur t e i l vom 3 . No vembe r 2 0 1 5
Besetzung Richterin Regula Schenker Senn (Vorsitz),
Richter Martin Zoller, Richter David R. Wenger,
Gerichtsschreiberin Natasa Stankovic.
Parteien A._______, geboren am (…),
(…),
China (Volksrepublik),
vertreten durch lic. iur. Thomas Wüthrich, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand Familienzusammenführung zugunsten von B._______;
Verfügung des SEM vom 31. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
Der Beschwerdeführer, ein in der Schweiz seit dem 1. Februar 2011 vor-
läufig aufgenommener Flüchtling, reichte am 13. August 2014 beim (…)
(nachfolgend: Migrationsamt) ein Gesuch um Familiennachzug zugunsten
seiner Ehefrau, B._______, ein, welches das Migrationsamt – unter Antrag
auf Abweisung des Gesuchs – am 12. September 2014 der Vorinstanz wei-
terleitete.
Mit Schreiben vom 26. September 2014 teilte die Vorinstanz dem Be-
schwerdeführer mit, sie erwäge die Ablehnung seines Gesuchs um Famili-
ennachzug, und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein.
Mit undatierter Eingabe (Eingang bei der Vorinstanz: 20. Oktober 2014)
reichte der Beschwerdeführer eine Stellungnahme sowie folgende Doku-
mente zu den Akten: Einladungskarte für die Hochzeitsfeier und Eheur-
kunde im Original (inkl. Übersetzung), Fotografien der Hochzeit, Flugti-
ckets für die Hochzeitsreise, Auszug aus dem Privatkonto (für die Zeit vom
16. Juli bis 16. Oktober 2014) sowie jeweils eine Lohnabrechnung für den
Monat September 2014 der C._______ sowie der D._______.
Mit Schreiben vom 19. November 2014 forderte die Vorinstanz den Be-
schwerdeführer auf, fehlende Unterlagen nachzureichen.
Mit Schreiben vom 11. Dezember 2014 leitete das Migrationsamt die bei
ihm eingegangen Dokumente des Beschwerdeführers – Lohnabrechnung
von Oktober 2014 der D._______, Auszug aus dem Privatkonto (für die Zeit
vom 1. September bis 31. Oktober 2014) sowie Einverständnis der
E._______ betreffend eine allfällige Untermiete – an die Vorinstanz weiter.
Mit Verfügung vom 31. März 2015 – eröffnet am darauffolgenden Tag –
lehnte das SEM das Gesuch des Beschwerdeführers um Familiennachzug
ab und verweigerte B._______ die Einreise in die Schweiz.
Zur Begründung seines Entscheids erwog das Staatssekretariat, gemäss
der eingereichten Heiratsurkunde sowie den übrigen Belegen sei davon
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auszugehen, dass der Beschwerdeführer am (…) März 2014 in F._______
die Ehe mit B._______ geschlossen habe. Ferner habe er sein Gesuch um
Familiennachzug am 13. August 2014 und somit nach Ablauf von drei Jah-
ren nach Erteilung seiner vorläufigen Aufnahme am 1. Februar 2011 sowie
unter Einhaltung der zeitlichen Voraussetzungen von Art. 85 Abs. 7 AuG
(SR 142.20) eingereicht. Derzeit lebe er allerdings in einer 21/2-Zimmer-
wohnung, in der laut Mietvertrag nur eine Person wohnen dürfe. Gemäss
der Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 20. Oktober 2014 sei das
Einverständnis seiner Vermieterin, wonach seine Ehefrau und er zusam-
men in dieser Wohnung leben könnten, als Beilage eingereicht worden,
was jedoch nicht der Fall gewesen sei. Das später nachgereichte Schrei-
ben der E._______ sei erst am 24. November 2014 ausgestellt worden.
Hierzu sei festzuhalten, dass sich die Vermieterin darin lediglich mit einer
Untermiete einverstanden erklärt und zudem angegeben habe, dass die im
Mietvertrag aufgeführte Bewohnerzahl (sprich eine Person) nicht über-
schritten werden dürfe. Folglich fehle es am Einverständnis der Vermieterin
beziehungsweise an einer bedarfsgerechten Wohnung. Da die in Art. 85
Abs. 7 AuG genannten Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssten,
erübrige sich eine Auseinandersetzung mit der Frage der finanziellen Selb-
ständigkeit.
Mit Eingabe vom 16. April 2015 erhob der Beschwerdeführer gegen diesen
Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte
sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Gutheis-
sung des Gesuchs um Familiennachzug sowie die Bewilligung der Einreise
seiner Ehefrau in die Schweiz. Zur Stützung der geltend gemachten Vor-
bringen wurden ein Duplikat eines Schreibens der E._______ vom (…) No-
vember 2014 sowie ein als "Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag"
bezeichnetes Dokument vom (…) April 2015 ins Recht gelegt.
Zur Begründung führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, er
habe ein Schreiben der E._______ eingereicht, worin festgehalten werde,
dass diese mit der Aufnahme seiner Ehefrau in die besagte Wohnung ein-
verstanden sei. Insofern sei die Voraussetzung einer bedarfsgerechten
Wohnung sehr wohl erfüllt. Ferner belege das von der D._______ ausge-
stellte Dokument "Ergänzung zum bestehenden Arbeitsvertrag", dass er
seit dem (…) April 2015 in einem festen Anstellungsverhältnis stehe und
einen Bruttolohn von Fr. 3'900.– habe. Dieses Einkommen genüge für zwei
Personen mit einem einfachen Lebensstil; demnach bestehe kein Fürsor-
gerisiko bei einem Familiennachzug.
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Mit Zwischenverfügung vom 21. April 2015 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, eine Bestätigung der E._______
einzureichen, aus welcher klar hervorgehe, ob er berechtigt sei, zusammen
mit seiner Ehefrau in der Wohnung zu leben, oder ob sie alleine als Unter-
mieterin einziehen werde. Zudem verlangte es einen Kostenvorschuss in
der Höhe von Fr. 600.–.
Der Beschwerdeführer reichte mit Eingabe vom 30. April 2015 eine Bestä-
tigung der E._______ ein und leistete den einverlangten Kostenvorschuss
fristgemäss.
Mit Zwischenverfügung vom 4. Mai 2015 lud das Bundesverwaltungsge-
richt die Vorinstanz ein, sich vernehmen zu lassen.
Mit Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 hielt das SEM fest, dass aus der
eingereichten Bestätigung das Einverständnis der E._______ zum Zuzug
der Ehefrau in die 21/2-Zimmerwohnung hervorgehe, womit die Vorausset-
zung des Vorliegens einer bedarfsgerechten Wohnung als erfüllt zu be-
trachten sei.
Was die finanziellen Verhältnisse des Beschwerdeführers anbelange, so
sei auf das vom Migrationsamt eingereichte Formular "Ermittlung des fi-
nanziellen Lebensbedarfs in Anlehnung an die SKOS-Richtlinien" zu ver-
weisen (Beilage 1). Bei seinen Berechnungen stütze sich das Migrations-
amt jeweils auf die mit Änderung der SKOS-Richtlinien per 1. Juli 2005
angepasste kantonale Praxis. Demnach werde zum Grundbedarf gemäss
SKOS-Richtlinien ein Zuschlag von 20% hinzugerechnet. Dazu würden
Wohnkosten, Krankenkassenprämien (neu unter Abzug der Prämienverbil-
ligung), Erwerbsunkosten und allfällige situationsbedingte Unkosten kom-
men (vgl. Entscheid [Kanton], Beilage 2). Bei einer Vollzeitbeschäftigung
werde bei den Erwerbsunkosten ein Pauschalbetrag in der Höhe von
Fr. 250.- hinzugerechnet (vgl. Entscheid [Kanton], Beilage 3). Diese Pau-
schale werde bei einer Teilzeitbeschäftigung proportional heruntergesetzt
(vgl. Entscheid [Kanton], Beilage 4). Vorliegend resultiere aus der kantona-
len Berechnung, dass dem Beschwerdeführer monatlich Fr. 847.25 fehlen
würden zur Finanzierung des Lebensunterhaltes als Paar. Die Berechnung
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basiere auf den Lohnabrechnungen der C._______ und dem durchschnitt-
lichen Einkommen des Beschwerdeführers für den Zeitraum von August
2013 bis Juli 2014.
Weiter stellte das SEM fest, dass der Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der
Einreichung seines Gesuchs sowohl als [Tätigkeit] bei der C._______ als
auch als [Tätigkeit] auf Abruf bei der D._______ angestellt gewesen sei.
Seit dem (…) September 2014 sei er nur noch für letztere tätig, wobei er
seit dem (…) April 2015 nicht mehr als Aushilfe, sondern als Vollzeitange-
stellter arbeite. Die kantonale Berechnung müsse daher seinem neuen Ein-
kommen angepasst werden. Dieses betrage, nach Abzug der Verpfle-
gungskosten, Fr. 3‘073.15 netto (vgl. Lohnabrechnung D._______ vom Ap-
ril 2015, welche keinen Zuschlag für bezogene Feier- oder Ferientage ent-
halte, Beilage 5), wodurch ein Fehlbetrag von Fr. 430.– respektive
Fr. 334.– resultiere. Weiter müsse die kantonale Berechnung dahingehend
angepasst werde, dass vorliegend die Kosten für auswärtige Verpflegung
bereits vom Bruttolohn abgezogen würden. Den Akten könne weiter nicht
entnommen werden, dass dem Beschwerdeführer Mehrkosten für den Ar-
beitsweg oder sonstige Kosten im Zusammenhang mit seiner Erwerbstä-
tigkeit entstehen würden. Den Arbeitsort könne er ohne weiteres mit den
öffentlichen Verkehrsmitteln erreichen (vgl. Beilage 6). Nach Ansicht des
SEM erscheine es deshalb – trotz anderslautender kantonaler Praxis –
nicht gerechtfertigt, zusätzlich zu den bereits vom Einkommen abgezoge-
nen Verpflegungskosten noch einen Pauschalbetrag von Fr. 250.– für die
Erwerbsunkosten aufzulisten. Dieser Betrag sei daher bei den Ausgaben
zu streichen. Nach dieser Korrektur resultiere noch ein Fehlbetrag von
Fr. 180.– respektive mit Toleranz Fr. 84.–. Der Beschwerdeführer sei dem-
zufolge nicht in der Lage, den Lebensunterhalt für sich und seine Ehefrau
zu finanzieren. Aufgrund des bestehenden Fürsorgerisikos seien die Vo-
raussetzungen für den Familiennachzug und den Einbezug in die vorläu-
fige Aufnahme weiterhin nicht erfüllt.
Mit Zwischenverfügung vom 30. Juli 2015 stellte das Gericht dem Be-
schwerdeführer die Vernehmlassung der Vorinstanz (inkl. Beilage 1) zu und
bot ihm Gelegenheit zur Stellungnahme.
Mit Replik vom 4. August 2015 führte der Beschwerdeführer aus, er sei mit
der Anwendung der kantonalen Praxis beziehungswiese den Fr. 250.– als
Pauschalbetrag für die Erwerbsunkosten nicht einverstanden. Im Übrigen
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sei zu berücksichtigen, dass er monatlich mindestens Fr. 100.– als Trink-
geld erhalte, was jedoch nicht belegt werden könne, zumal es in der Natur
des Trinkgeldes liege, dass dessen Erhalt nirgends notiert werde. Trotz-
dem müsste es in die Berechnung miteinbezogen werden. Somit sei die
Behauptung der Vorinstanz widerlegt, wonach sein Einkommen nicht aus-
reiche, um seine Lebenskosten und diejenigen seiner Ehefrau zu finanzie-
ren.
Mit Zwischenverfügung vom 10. August 2015 forderte das Bundesverwal-
tungsgericht den Beschwerdeführer auf, dem Gericht innert Frist eine Be-
stätigung seines Arbeitgebers zukommen zu lassen, wonach er das Trink-
geld zusätzlich zum im Arbeitsvertrag ausgewiesenen Lohn behalten
könne.
Mit Eingabe vom 27. August 2015 hielt der Beschwerdeführer fest, der Ar-
beitgeber habe ihm keinen neuen Arbeitsvertrag mit einem Zusatz betref-
fend das Trinkgeld ausstellen wollen. Sodann sei darauf hinzuweisen, dass
der Kanton (…) Reduktionen für Sozialhilfebeziehende eingeführt habe,
wodurch anzunehmen sei, dass der Kanton neu von einem tieferliegenden
Einkommen zur Deckung der Lebenskosten ausgehe. Somit würden die
angeblich fehlenden Fr. 84.– ohnehin nicht ins Gewicht fallen. Zudem sei
er mit der Berechnung der Krankenkassenprämien nicht einverstanden.
Die Vorinstanz gehe von Prämien in der Höhe von Fr. 610.– (zweimal Fr.
305.–) aus, wobei auf der Einkommensseite eine Prämienverbilligung von
Fr. 128.– [recte: Fr. 154.–] verrechnet werde. Diese Berechnung könne je-
doch nicht stimmen, da er eine tatsächliche Prämie von lediglich Fr. 181.–
zahle.
Im Übrigen ersuchte der Beschwerdeführer um eine Nachfrist, um sich von
einer Fachperson beraten und begleiten zu lassen.
Mit Zwischenverfügung vom 10. September 2015 hiess das Bundesverwal-
tungsgericht das Fristerstreckungsgesuch gut.
Der neu mandatierte Rechtsvertreter ersuchte mit Eingabe vom 14. Sep-
tember 2015 um Akteneinsicht in alle Beilagen zur Vernehmlassung des
SEM vom 14. Juli 2015 sowie um Gelegenheit zur Einreichung einer er-
gänzenden Stellungnahme.
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Mit Zwischenverfügung vom 17. September 2015 stellte das Bundesver-
waltungsgericht dem Beschwerdeführer sämtliche Beilagen zur Vernehm-
lassung der Vorinstanz in Kopie zu und forderte ihn letztmals auf, dem Ge-
richt innert Frist eine Bestätigung seines Arbeitgebers zukommen zu las-
sen. Zudem räumte es ihm Gelegenheit ein, innert der gleichen Frist eine
ergänzende Stellungnahme sowie entsprechende Beweismittel einzu-
reichen.
Mit Eingabe vom 5. Oktober 2015 hielt der Rechtsvertreter fest, dass
D._______ Trinkgelder jeweils monatlich auf alle Mitarbeitenden verteilt
würden, wodurch nicht nur (…), sondern auch (…) Personen – wie der Be-
schwerdeführer – einen Teil erhalten würden. In den letzten Monaten seien
dies etwa Fr. 100.– bis Fr. 120.– gewesen. [Arbeitgeber] erachte es nicht
für nötig, eine Bestätigung hierfür auszustellen. Es sei im Übrigen gerichts-
notorisch, dass ein Angestellter (…) Trinkgeld erhalte. So gehe die Steuer-
verwaltung bei der Festsetzung des Einkommens ebenfalls davon aus,
dass (…) zusätzlich zum Lohn Trinkgeld ausbezahlt werde. Im Übrigen sei
das Trinkgeld, welches der Beschwerdeführer erhalte, eher bescheiden.
Ferner wurde erneut auf die Berechnung der Krankenkassenprämien ver-
wiesen und betont, der beigelegten Police sei zu entnehmen, dass der Be-
schwerdeführer eine Prämie von lediglich Fr. 181.70 bezahle; davon müsse
die Prämienverbilligung abgezogen werden. Auch die Ehefrau werde nach
ihrer Einreise eine ähnlich hohe Krankenkassenprämie haben. Weiter sei
in Bezug auf die Wohnungsmiete nicht berücksichtigt worden, dass der
Mietzins auf der Basis des Mietvertragsabschlusses vom (…) Mai 2014
und somit auf einem Referenzzinssatz von 2% beruhe. Der Beschwerde-
führer habe jedoch aufgrund des in der Zwischenzweit auf 1.75% gesun-
kenen Referenzsatzes einen Anspruch auf eine Mietzinsreduktion von
Fr. 29.–, welche die Vermieterin zu gewähren habe. Im Übrigen sei nicht
nachvollziehbar, weshalb das SEM bei der Berechnung des Grundbedarfs
gemäss SKOS-Richtlinien noch von einem Zuschlag von 20% ausgehe,
zumal ein solcher Zuschlag nicht gerechtfertigt und willkürlich sei. Überdies
würden die SKOS-Richtlinien in letzter Zeit nicht mehr oder nur noch teil-
weise angewendet. Ergänzend sei sodann darauf hinzuweisen, dass im
Falle von vorläufig Aufgenommenen der Familiennachzug gemäss Art. 85
Abs. 7 AuG nur verweigert werden dürfe, wenn die Sozialhilfe wirklich be-
zogen werde, was im Falle des Beschwerdeführers nicht zutreffe. Ein the-
oretisches Fürsorgerisiko genüge daher nicht zur Verweigerung des Fami-
liennachzugs.
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Schliesslich habe – entgegen der bisherigen Praxis des Bundesverwal-
tungsgerichts – ein vorläufig aufgenommener Flüchtling einen Anspruch
auf Familiennachzug gestützt auf Art. 8 EMRK, welcher nicht an den gesi-
cherten Unterhalt oder an das Einkommen geknüpft werden dürfe. Selbst
wenn ein solcher Anspruch verneint würde, müsste dem Familienschutz
bei einem Entscheid über die Frage, ob Angehörigen von vorläufig Aufge-
nommenen beziehungsweise umso mehr von vorläufig aufgenommenen
Flüchtlingen die Einreise in die Schweiz erlaubt werden solle, Rechnung
getragen werden.
Zum Beleg der geltend gemachten Vorbringen wurden ein Arbeitsvertrag
vom (…) Mai 2015, Lohnabrechnungen vom Mai sowie Juli 2015 und eine
Krankenkassenpolice vom (…) September 2015 eingereicht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM (beziehungs-
weise das BFM) gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher
eine Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet be-
treffende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundes-
verwaltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet in casu endgültig (Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und 3
BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG und dem VGG (Art. 37
VGG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 48 Abs. 1, Art. 50 Abs. 1 und
Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht (einschliesslich
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Missbrauch und Überschreiten des Ermessens), die unrichtige und unvoll-
ständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts sowie die Unan-
gemessenheit gerügt werden (Art. 49 VwVG).
Gemäss Art. 85 Abs. 7 AuG können Ehegatten und ledige Kinder unter 18
Jahren von in der Schweiz vorläufig aufgenommenen Personen und vor-
läufig aufgenommenen Flüchtlingen frühestens drei Jahre nach Anordnung
der vorläufigen Aufnahme nachgezogen und in diese eingeschlossen wer-
den, wenn sie mit diesen zusammenwohnen, eine bedarfsgerechte Woh-
nung vorhanden ist und die Familie nicht auf Sozialhilfe angewiesen ist. In
Konkretisierung dieser Bestimmung sieht Art. 74 der Verordnung vom
24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit (VZAE,
SR 142.201) in materieller Hinsicht im Wesentlichen vor, dass wenn die
zeitlichen Voraussetzungen für den Familiennachzug nach Art. 85 Abs. 7
AuG erfüllt sind, das Gesuch um Einbezug in die vorläufige Aufnahme in-
nerhalb von fünf Jahren eingereicht werden muss. Das Gesuch für den
Nachzug von Kindern über zwölf Jahren muss zudem innerhalb von zwölf
Monaten nach diesem Zeitpunkt eingereicht werden. Entsteht das Famili-
enverhältnis erst nach Ablauf der gesetzlichen Fristen von Art. 85 Abs. 7
AuG, beginnen diese Fristen zu diesem späteren Zeitpunkt zu laufen
(Abs. 3). Ein nachträglicher Familiennachzug kann nur bewilligt werden,
wenn wichtige familiäre Gründe geltend gemacht werden (Abs. 4). Der be-
sonderen Situation von vorläufig aufgenommenen Flüchtlingen ist beim
Entscheid über die Gewährung des Familiennachzugs Rechnung zu tra-
gen. Für Familienangehörige vorläufig aufgenommener Flüchtlinge gilt
Art. 37 der Asylverordnung 1 vom 11. August 1999 (AsylV1, SR 142.311)
sinngemäss (Abs. 5).
Vorliegend ist unbestritten, dass die in Art. 85 Abs. 7 AuG vorgesehene
dreijährige Karenzfrist – der Beschwerdeführer wurde am 1. Februar 2011
als Flüchtling in der Schweiz vorläufig aufgenommen – inzwischen abge-
laufen ist. Ebenso ist die fünfjährige Frist nach Art. 74 Abs. 3 VZAE, innert
welcher nach Ablauf der Karenzfrist das Gesuch um Familiennachzug bei
der zuständigen Behörde deponiert werden muss, mit Gesuch vom 13. Au-
gust 2014 eingehalten (wobei vorliegend zu berücksichtigen ist, dass der
Beschwerdeführer die Ehe mit seiner Frau am (…) März 2014 einging).
Ferner hielt das SEM – anders als noch in der angefochtenen Verfügung –
in seiner Vernehmlassung vom 14. Juli 2015 fest, dass die Voraussetzung
des Vorliegens einer bedarfsgerechten Wohnung als erfüllt zu betrachten
sei. Das Gesuch um Familiennachzug sei dennoch abzuweisen, da die
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Voraussetzung gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. c AuG – die Familie dürfe nicht
auf Sozialhilfe angewiesen sein – vorliegend nicht erfüllt sei beziehungs-
weise ein monatliches Defizit von Fr. 84.– hinsichtlich der Deckung des
Grundbedarfs bestehe.
Das Bundesverwaltungsgericht kommt in Übereinstimmung mit der Vorin-
stanz zum Schluss, dass aufgrund der Aktenlagen die beiden inhaltlichen
Voraussetzungen für einen Familiennachzug gemäss Art. 85 Abs. 7 Bst. a
und b AuG (Wille des Zusammenwohnens, Vorhandensein einer bedarfs-
gerechten Wohnung) als erfüllt zu betrachten sind. Im Rahmen des vorlie-
genden Verfahrens ist demnach einzig der Frage nachzugehen, ob das
SEM das Gesuch um Familiennachzug zu Recht wegen Nichterfüllens der
fehlenden Sozialhilfeabhängigkeit abgewiesen hat.
5.1 Die Bewilligung des Familiennachzugs setzt namentlich voraus, dass
die nachgezogenen Familienangehörigen im Fall eines Nachzugs nicht auf
Sozialhilfe angewiesen sind. Damit soll verhindert werden, dass die nach-
gezogenen Angehörigen von der öffentlichen Fürsorge abhängig werden.
Da die finanziellen Mittel für die wirtschaftliche und persönliche Selbstän-
digkeit der Teilhabe am Arbeits- sowie Sozialleben und damit letztlich für
die Integration genügen sollen, muss nicht nur das betreibungsrechtliche
Existenzminimum, sondern vielmehr das soziale Existenzminimum gesi-
chert sein. Daher geht die Praxis bei der Berechnung der für den Familien-
nachzug notwendigen Mittel von den Richtlinien der Schweizerischen Kon-
ferenz für Sozialhilfe (SKOS) aus. Berücksichtigt werden dabei sämtliche
Eigenmittel wie z.B. Erwerbseinkommen, allfällige Unterhaltszahlungen,
Sozialversicherungsleistungen, Vermögenserträge usw. Ein künftiges Er-
werbseinkommen des nachzuziehenden Ehepartners kann dann berück-
sichtigt werden, wenn bereits eine Stelle zugesichert wurde (vgl. SILVIA
HUNZIKER in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurnherr [Hrsg.],
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer, Bern 2010, N 24 zu
Art. 85, N 12-13 zu Art. 44).
5.2 Die Vorinstanz geht trotz angepasster kantonaler Berechnung weiter-
hin von einem Fehlbetrag von Fr. 84.– aus. Dieser Ansicht ist aus den nach-
stehenden Gründen nicht zu folgen.
Der Beschwerdeführer ist erwerbstätig und erhält einen Bruttolohn von
Fr. 3'900.– zuzüglich 13. Monatslohn, dessen Auszahlung monatlich erfolgt
(vgl. Arbeitsvertrag vom (…) Mai 2015); demnach ist von einem Bruttolohn
von Fr. 4'225.– auszugehen. Hinzu kommt gemäss eigenen Angaben noch
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ein Trinkgeld von monatlich Fr. 100.– bis 120.–. Das Gericht sieht keine
Veranlassung, an einem Trinkgeld in diesem Umfang zu zweifeln. Der Be-
trag ist demnach in die Berechnung des Einkommens miteinzubeziehen.
Aufgrund der Festanstellung, welche dem Beschwerdeführer ein fixes Ein-
kommen garantiert, sowie der aktuellen finanziellen Verhältnisse (gemäss
Kontoauszug verfügte er per 31. Oktober 2014 über ein Vermögen von im-
merhin Fr. 7'508.88) ist mithin von einer stabilen wirtschaftlichen Situation
auszugehen. Sodann ist dem Beschwerdeführer beizupflichten, dass nicht
ersichtlich ist, weshalb die Vorinstanz (respektive das Migrationsamt) von
Aufwendungen für die Krankenkasse von rund Fr. 610.– ausgeht. Der ein-
gereichten Krankenkassenpolice ist zu entnehmen, dass er monatlich le-
diglich Prämien von Fr. 181.70 bezahlt, wobei für die Ehefrau eine Prämie
in ähnlicher Höhe zu erwarten ist und allfällige Prämienverbilligungen nicht
auszuschliessen sind. Die weiter geltend gemachte Mietzinsreduktion in-
folge des gesunkenen Referenzzinssatzes erscheint nicht abwegig. Da je-
doch eine tatsächliche Herabsetzung nicht belegt wurde, kann eine solche
bei den vorliegenden Berechnungen nicht berücksichtigt werden, ist jedoch
für den Ausgang des Verfahrens nicht relevant.
Somit kann aufgrund der bestehenden Akten angenommen werden, dass
im Falle des Familiennachzugs eine Fürsorgeabhängigkeit mit hinreichen-
der Wahrscheinlichkeit auszuschliessen ist und der Beschwerdeführer den
Grundbedarf für sich und seine Ehefrau mit seinem Einkommen selber be-
streiten kann. Ein Fehlbetrag – wie vom SEM angenommen – ist demnach
nicht ersichtlich.
5.3 Folglich sind im vorliegenden Fall sämtliche in Art. 85 Abs. 7 AuG ge-
nannten, kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen für den Familiennach-
zug gegeben. Ausschlussgründe für einen Einbezug ergeben sich aus den
Akten nicht.
5.4 Unter diesen Umständen ist auf die Rügen, die Verweigerung der Fa-
milienzusammenführung verletze das Recht auf Familienleben gemäss
Art. 8 EMRK, nicht mehr einzugehen.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und die angefoch-
tene Verfügung vom 31. März 2015 aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen,
die Einreise von B._______ zu bewilligen und sie nach erfolgter Einreise in
die vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes einzuschliessen (Art. 85 Abs. 7
AuG).
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7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Verfahrenskosten auf-
zuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
eine Parteientschädigung für die ihm notwendigerweise erwachsenen Kos-
ten zuzusprechen (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG
i.V.m. Art. 7 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]). Die Rechtsvertretung hat keine Kostennote eingereicht. Ge-
stützt auf die in Betracht zu ziehenden Bemessungsfaktoren (Art. 7-13
VGKE) lässt sich der Vertretungsaufwand jedoch aufgrund der Akten hin-
reichend zuverlässig abschätzen (vgl. Art. 14 VGKE) und ist auf insgesamt
Fr. 600.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) festzusetzen.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Das SEM wird angewiesen, B._______ die Einreise in die Schweiz im Rah-
men des Familiennachzugs zu bewilligen und sie nach erfolgter Einreise in
die vorläufige Aufnahme ihres Ehemannes einzuschliessen.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 600.– auszurichten.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Regula Schenker Senn Natasa Stankovic
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