B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-237/2014
U r t e i l v o m 11 . M ä r z 2 0 1 4
Besetzung
Richter Bruno Huber (Vorsitz),
Richter Daniele Cattaneo,
Richterin Esther Karpathakis,
Gerichtsschreiberin Jeannine Scherrer-Bänziger.
Parteien
A._______, geboren (…),
Syrien,
vertreten durch Ozan Polatli, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführerin,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 16. Dezember 2013 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführerin, eine syrische Staatsangehörige und ethnische
Kurdin mit letztem Wohnsitz in (…), verliess Syrien eigenen Angaben zu-
folge am (…). Sie sei legal mit ihrem Reisepass in die Türkei gegangen
und von einem ihr unbekannten Flughafen aus nach (…) geflogen. Nach
einem Aufenthalt von etwa drei Wochen sei sie in einem Lastwagen an
einen ihr unbekannten Ort gefahren und anschliessend in einem Perso-
nenwagen weitergereist; am (…) sei sie in die Schweiz gelangt. Sie such-
te (…) im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Kreuzlingen um Asyl
nach.
Am 5. August 2010 fand die Befragung statt; am 18. März 2013 und
12. Dezember 2013 wurde die Beschwerdeführerin angehört. Sie brachte
zur Begründung ihres Asylgesuchs vor, sich einer kulturellen Tanzgruppe
angeschlossen zu haben. Etwa im Jahr (…) sei sie einen Tag nach dem
Newroz-Fest festgenommen und ins Gefängnis von (…) gebracht wor-
den, wo man sie über ihre Familie befragt und geschlagen habe. Es sei
ihr vorgehalten worden, in der kurdischen Kulturgruppe mitzuwirken.
Gleichentags sei sie aus der Haft entlassen worden, weil ihr Vater einem
Bekannten mit Beziehungen zu den Behörden Geld gegeben habe. Ein
Jahr später sei sie erneut festgenommen worden, weil sie am Newroz-
Fest ein Lied gesungen und ein Gedicht vorgetragen habe. Es sei ihr vor-
geworfen worden, Kontakt zur kurdischen Partei zu haben. Wiederum sei
sie gleichentags mit Hilfe des Bekannten ihres Vaters freigelassen wor-
den. Sie habe am (…) teilgenommen und dabei eine Rede gehalten.
Deswegen sei sie von Soldaten abgeführt und nach (…) gebracht wor-
den, wo sie geschlagen und über ihre Rede befragt worden sei. Am
nächsten Tag sei sie freigelassen worden, weil ihr Vater jemandem Geld
gegeben habe. Eine Woche später sei sie zu Hause von Soldaten festge-
nommen und zwei Nächte lang festgehalten worden. Sie sei freigekom-
men, weil ihr Vater jemanden mit guten Beziehungen zur Regierung kon-
taktiert habe. Eine Woche später sei sie erneut zu Hause verhaftet und
während zehn Tagen bei (…) in (…) festgehalten worden. Sie sei über ih-
re Rede am (…) befragt worden. Es sei ihr vorgehalten worden, politisch
aktiv zu sein. Sie sei aufgefordert worden, als Spitzel tätig zu werden. Am
(…) sei sie wiederum mit Hilfe des Bekannten ihres Vaters aus der Haft
entlassen worden. Sie habe sich danach etwas mehr als zwei Monate
lang bei ihrer Tante in (…) versteckt. Während dieser Zeit sei sie einmal
beziehungsweise zweimal zu Hause gesucht worden. Nach ihrer Ausreise
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habe sie sich in der Schweiz dem Verein (…) angeschlossen. Sie habe
hier einmal an einem Newroz-Fest getanzt und mehrmals an Demonstra-
tionen gegen die syrische Regierung teilgenommen.
Als Beweismittel reichte sie Fotos, einen USB-Stick und ein Schreiben
des Vereins (…) vom 26. April 2012 zu den Akten.
B.
Am 17. August 2010 veranlasste das BFM eine Botschaftsabklärung. Die
Abklärungsergebnisse gingen am 31. Januar 2011 beim BFM ein.
C.
Mit Entscheid vom 26. August 2010 wies das Bundesamt die Beschwer-
deführerin dem Kanton Aargau zu. Mit Urteil E-(…) vom 1. Februar 2010
wies das Bundesverwaltungsgericht die von der Beschwerdeführerin da-
gegen erhobene Beschwerde ab.
D.
Mit am 17. Dezember 2013 eröffneter Verfügung vom 16. Dezember 2013
stellte die Vorinstanz fest, die Beschwerdeführerin erfülle die Flüchtlings-
eigenschaft nicht, lehnte deren Asylgesuch vom 20. Juli 2010 ab und ord-
nete die Wegweisung aus der Schweiz an. Gleichzeitig verfügte es wegen
Unzumutbarkeit des Vollzuges der Wegweisung die vorläufige Aufnahme.
E.
Die Beschwerdeführerin liess durch ihren Rechtsvertreter mit Eingabe
vom 16. Januar 2014 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde erhe-
ben. Sie beantragte in materieller Hinsicht, die angefochtene Verfügung
sei betreffend die Dispositiv-Ziffern 1 bis 3 aufzuheben und es sei ihr Asyl
zu gewähren. In prozessualer Hinsicht beantragte sie, ihr sei für den Fall
des Unterliegens die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsverbei-
ständung zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses
sei zu verzichten. Zu allfälligen Stellungnahmen des Bundesamtes sei ihr
das Replikrecht einzuräumen.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 22. Januar 2014 hielt der Instruktionsrichter
fest, die Beschwerdeführerin dürfe den Ausgang des Verfahrens in der
Schweiz abwarten, verschob den Entscheid über das Gesuch um Gewäh-
rung der unentgeltlichen Prozessführung auf einen späteren Zeitpunkt,
verzichtete vorderhand auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, for-
derte die Beschwerdeführerin auf, innert angesetzter Frist eine Fürsorge-
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bestätigung nachzureichen, und wies das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtsverbeiständung ab. Gleichzeitig räumte er dem
BFM Gelegenheit zur Vernehmlassung ein; diese ging am 28. Januar
2014 beim Gericht ein und wurde der Beschwerdeführerin gleichentags
zur Kenntnis gebracht.
G.
Mit Schreiben vom 6. Februar 2014 teilte die Beschwerdeführerin mit, sie
habe die Fürsorgebestätigung noch nicht erhältlich machen können und
ersuche um entsprechende Fristerstreckung.
In der Folge ging beim Gericht nichts mehr ein.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgül-
tig (Art. 105 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
[BGG, SR 173.110]).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerdeführerin ist als Verfügungsadressatin zur Beschwer-
deführung legitimiert (Art. 48 Abs. 1 VwVG). Auf die frist- und formgerecht
eingereichte Beschwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1
VwVG) ist einzutreten.
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2.
Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
aus den in Art. 106 Abs. 1 AsylG vorgesehenen Gründen.
Da die Beschwerdeführerin zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der
Wegweisung vorläufig aufgenommen worden ist, beschränkt sich das vor-
liegende Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob
das BFM zu Recht deren Asylgesuch abgelehnt und sie aus der Schweiz
weggewiesen hat.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen Fluchtgründen ist
Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
4.1 Zur Begründung des angefochtenen Entscheides führte das BFM aus,
die Vorbringen der Beschwerdeführerin bezüglich der Ereignisse in Syrien
würden den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten, so dass deren Asylrelevanz nicht geprüft werden müs-
se. Es hielt fest, die Ergebnisse der Botschaftsabklärung hätten ergeben,
dass die Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt ihrer Ausreise aus Syrien
nicht von der Regierung verfolgt worden sei. Ihre Vorbringen zur Haftent-
lassung würden insgesamt konstruiert wirken. Die syrischen Behörden
hätten sie nicht immer wieder freigelassen und ihr damit die Möglichkeit
zur Flucht geboten, wäre sie für diese tatsächlich von grossem Interesse
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gewesen. Ihre Vorbringen bezüglich der jeweiligen Festnahmen müssten
als stereotyp bezeichnet werden und deuteten darauf hin, dass sie sich
auf einen konstruierten Sachverhalt beziehen würden. Die Angaben zum
Zeitpunkt der letzten Festnahme, zur Anzahl der Verhaftungen und zur
behördlichen Suche nach ihr seien widersprüchlich.
Die Vorbringen betreffend exilpolitische Tätigkeiten würden den Anforde-
rungen an die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG nicht standhal-
ten. Es würde sich kein herausragendes exilpolitisches Profil ergeben,
welches die Beschwerdeführerin als konkrete Bedrohung für das syrische
Regime erscheinen liesse. Ihr Verhalten in der Schweiz sei jedenfalls ins-
gesamt betrachtet nicht geeignet, ein ernsthaftes Vorgehen der syrischen
Behörden zu bewirken.
4.2 In der Beschwerde wird diesen Erwägungen entgegengehalten, die
Abklärungsergebnisse der Schweizerischen Botschaft in Syrien seien
nicht aussagekräftig. Mangels Zuverlässigkeit sei der Botschaftsbericht
aus dem Recht zu weisen.
Die Beschwerdeführerin habe als eine der wenigen Frauen in Syrien (…)
können und sei daher für den Geheimdienst besonders interessant ge-
wesen, da sie problemlos (…) und sich Informationen verschaffen kön-
nen. Man habe sie mit der Auflage der Zusammenarbeit mit dem Ge-
heimdienst am (…) entlassen und ihr gedroht, sie im Falle einer erneuten
Festnahme nie mehr freizulassen. Deshalb habe sie unverzüglich ihre
Flucht aus Syrien organisiert.
Betreffend die Aussage des BFM, ihre Vorbringen seien stereotyp, sei
darauf hinzuweisen, dass sie bereits zu Beginn der Anhörung vom
18. März 2013 mitgeteilt habe, Kopfschmerzen und Schwindel zu haben.
Zum damaligen Zeitpunkt habe sie unter (…) gelitten, wie dem Bundes-
amt aufgrund des eingereichten Arztberichtes vom 19. Dezember 2012
bekannt sei. Massgeblich könne daher nur die ergänzende Anhörung
sein, bei welcher sie ohne gesundheitliche Einschränkungen habe berich-
ten können, nicht aber die Anhörung vom 18. März 2010 (recte: 2013).
Hinzu komme, dass das BFM allzu lange mit der Anhörung zugewartet
habe und von ihr nicht erwartet werden könne, sich nach so langer Zeit
auch an die Details zu erinnern. Das Beschleunigungsgebot diene auch
einer angemessenen Sachverhaltsfeststellung; es sei nicht vertretbar,
dass die Beschwerdeführerin die Folgen des verschleppten Asylverfah-
rens tragen solle. Dies gelte auch hinsichtlich der Feststellung, aufgrund
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divergierender Angaben seien die Vorbringen nicht glaubhaft. Es sei nicht
entscheidrelevant, ob sie nach der vierten oder fünften Festnahme zu ih-
rer Tante gegangen sei. Entscheidend sei für sie, dass sie nach ihrer Frei-
lassung mit der Auflage, für den Geheimdienst zu arbeiten, das Land so-
fort habe verlassen müssen.
4.3 In seiner Vernehmlassung hält das BFM fest, die Beschwerdeschrift
enthalte keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel, und ver-
wies auf seine Erwägungen, an denen es vollumfänglich festhalte.
5.
5.1 Das Bundesverwaltungsgericht gelangt in Übereinstimmung mit der
Vorinstanz zum Schluss, dass es der Beschwerdeführerin nicht gelingt,
eine asylrechtlich relevante Verfolgung im Heimatstaat glaubhaft zu ma-
chen. Auch unter Berücksichtigung der anlässlich der Anhörung vom
18. Dezember 2013 geltend gemachten Beschwerden (Kopfschmerzen
und Schwindel) und bei vorsichtiger Würdigung ihrer Aussagen geht das
Gericht nicht davon aus, sie werde in Syrien tatsächlich vom Geheim-
dienst gesucht.
Die Beschwerdeführerin begründet die Verhaftung vom (…) wie auch die
folgenden beiden Festnahmen mit ihrer Teilnahme am Fest (…), wo sie
gesprochen habe. Die Angaben zu ihrer Rede sind widersprüchlich. So
führte sie bei der Anhörung vom 18. März 2013 aus (vgl. Akten BFM
31/16 F30 und 40), sie habe "kurz" beziehungsweise "ein paar Worte"
gesprochen, wozu sie sich offensichtlich spontan auf Anfrage der Modera-
torin und somit erst am Festtag selbst entschieden hatte. Damit nicht ver-
einbar sind ihre späteren Angaben in der Anhörung vom 12. Dezember
2013, wonach sie "ein paar Gedichte" (vgl. F62 A) beziehungsweise ei-
nen selbst geschriebenen Text zur (…) (vgl. F91 A ff.) vorgelesen habe.
Diese Unstimmigkeit ist umso gewichtiger, als es sich dabei um ein zent-
rales Vorbringen handelt und erwartet werden darf, dass dieses ungeach-
tet des Zeitablaufs übereinstimmend erzählt werden kann. Dies gilt eben-
so für die Anzahl der Verhaftungen beziehungsweise die Frage, ob sie
nach der vierten oder fünften Verhaftung zu ihrer Tante gegangen sei, und
die Angabe, wie oft und wann die Behörden nach ihr gesucht hätten.
Auch geht aus den Aussagen nicht klar hervor, ob die Beschwerdeführe-
rin während ihrer angeblichen Rede verhaftet worden ist (so in A31/16
F40 A) oder erst in der gleichen Nacht oder am Abend (so in A37/13 F83
A). Diese Unklarheit kann jedoch offenblieben, denn das BFM hat zutref-
fend ausgeführt, dass nicht geglaubt werden kann, man hätte sie bei den
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drei letzten Verhaftungen einfach wieder freigelassen und ihr so die Mög-
lichkeit zur Flucht geboten, wenn sie für die syrischen Behörden tatsäch-
lich von so grossem Interesse gewesen wäre. Die in der Rechtsmittel-
schrift gezeichnete Bedeutung der Beschwerdeführerin für den syrischen
Geheimdienst als eine der wenigen Frauen in Syrien, die (…), ist völlig
überrissen. Aufgrund der Akten ist zu schliessen, dass die angegebenen
Aktivitäten nicht von einem Ausmass waren, dass davon ausgegangen
werden müsste, die Beschwerdeführerin stehe im Fokus der syrischen
Sicherheitsbehörden. Gegen eine gezielte Suche nach ihr spricht insbe-
sondere auch der Umstand, dass die Beschwerdeführerin mit ihrem Pass
legal die Grenze zur Türkei überqueren konnte.
Die Vorbringen sind insgesamt oberflächlich ausgefallen. Auch die Schil-
derungen ihrer Haft können nicht als ausführlich bezeichnet werden,
vielmehr sind sie äusserst knapp sowie stereotyp ausgefallen und weisen
keine speziellen Realkennzeichen auf, welche auf eine tatsächlich erlebte
Situation schliessen liessen. Entgegen den Vorbringen in der Rechtsmit-
telschrift kann dies nicht mit gesundheitlichen Beschwerden anlässlich
der Anhörung vom 18. März 2013 begründet werden. Betreffend die dort
vorgebrachten Kopfschmerzen und den Schwindel wurde der Beschwer-
deführerin angeboten, kurz an die frische Luft zu gehen, womit sie ein-
verstanden war. Von einer weitergehenden beziehungsweise die Qualität
der Anhörung in Frage stellenden Beeinträchtigung ist nicht auszugehen.
Dem Arztbericht der B._______ vom 19. Dezember 2012 ist unter ande-
rem "eine Erkrankung aus (…)" zu entnehmen, welche medikamentös
und therapeutisch behandelt worden ist, wodurch die psychotischen
Symptome zumindest teilweise abgenommen hätten. Es darf demnach
davon ausgegangen werden, dass allfällige zum Zeitpunkt der Anhörung
noch bestehende gesundheitliche Beschwerden ohne Einfluss auf die
Qualität der Antworten gewesen sind, und dies umso mehr, als der asyl-
rechtlich versierte Rechtsvertreter dem BFM mit Mail vom 28. Februar
2013 ohne entsprechende Hinweise auf den Gesundheitszustand der Be-
schwerdeführerin seinen Verzicht auf eine Verbeiständung anlässlich der
Anhörung mitteilte.
5.2 Das Bundesverwaltungsgericht stellt zusammenfassend fest, dass es
der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfol-
gungsgründe im Sinne von Art. 3 und Art. 7 AsylG glaubhaft zu machen,
weshalb das Bundesamt die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneinte
und das Asylgesuch ablehnte. Nach dem Gesagten erübrigt es sich, auf
weitere Einwendungen in der Beschwerde – insbesondere auch betref-
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fend Zuverlässigkeit der Abklärung der Schwerischen Botschaft in Sy-
rien – einzugehen, da diese am Entscheid nichts zu ändern vermögen.
6.
6.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie. Im Übrigen finden für die Anordnung des Vollzugs der Wegwei-
sung die Artikel 83 und 84 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005
über die Ausländerinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) Anwendung
(Art. 44 Abs. 1 AsylG).
6.2 Im Sinne einer Klarstellung ist abschliessend festzuhalten, dass sich
aus den vorstehenden Erwägungen nicht der Schluss ergibt, die Be-
schwerdeführerin sei zum heutigen Zeitpunkt angesichts der Entwicklung
in Syrien in ihrem Heimatstaat nicht gefährdet. Indessen ist eine solche
Gefährdungslage ausschliesslich unter dem Aspekt von Art. 83 Abs. 4
AuG zu würdigen, wonach der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer
unzumutbar sein kann, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf
Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und
medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Der generellen Gefährdung
aufgrund der aktuellen Situation in Syrien im Sinne von Art. 83 Abs. 4
AuG wurde durch das BFM mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme
der Beschwerdeführerin wegen Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs Rechnung getragen, so dass sich nähere Ausführungen zum Weg-
weisungsvollzug (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4 S. 748) erübrigen).
6.3 Aufgrund der Anordnung der vorläufigen Aufnahme der Beschwerde-
führerin ist an dieser Stelle auch nicht auf etwaige gesundheitliche Be-
schwerden einzugehen.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und der rechtserhebliche Sachverhalt richtig
und vollständig festgestellt ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwerde ist daher
abzuweisen.
8.
Nachdem die Beschwerdeführerin auf die instruktionsrichterliche Auffor-
derung vom 22. Januar 2014 hin keine Fürsorgebestätigung eingereicht
hat, ist nicht von deren Bedürftigkeit auszugehen und das Gesuch um
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Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung im Sinn von Art. 65
Abs. 1 VwVG abzuweisen.
9.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten der
Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insge-
samt Fr. 600.– festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird ab-
gewiesen.
3.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.– werden der Beschwerdeführerin auf-
erlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zuguns-
ten der Gerichtskasse zu überweisen.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführerin, das BFM und C._______.
Der vorsitzende Richter: Die Gerichtsschreiberin:
Bruno Huber Jeannine Scherrer-Bänziger
Versand: