Abtei lung V
E-2372/2008
E-8370/2007
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 3 . J u n i 2 0 0 8
Richter Kurt Gysi (Vorsitz), Richter Hans Schürch,
Richterin Regula Schenker Senn,
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A_______, geboren _______,
Irak,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
_______,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Wiedererwägung;
Verfügung des BFM vom 4. März 2008 / N_______
Aufhebung der vorläufigen Aufnahme;
Verfügung des BFM vom 5. November 2008 / N _______
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2372/2008
E-8370/2007
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, ein ethnischer Kurde mit letztem Wohnsitz in
(...), verliess den Irak gemäss eigenen Angaben am 24. Januar 2003
und gelangte über die Türkei und andere Länder am 7. Februar 2003
illegal in die Schweiz, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Die
Erstbefragung in der Empfangsstelle Basel fand am 14. Februar 2003
und die kantonale Anhörung am 2. September 2003 statt.
Zur Begründung seines Asylgesuches machte er im Wesentlichen gel-
tend, dass er wegen einer Blutrache ausgereist sei. Am 20. Juni 1998
hätten die Probleme in seiner Heimat aufgrund von Grenzstreitigkeiten
angefangen. Ein Familienmitglied sei von jemandem der Nach-
barsfamilie umgebracht worden. Man habe eine Lösung des Problems
angestrebt, jedoch habe dies die Nachbarsfamilie, bei welcher es sich
um eine Feudalfamilie handle, nicht gewollt. Im September 2002 habe
der Beschwerdeführer sowie einige seiner Cousins Rache genommen,
indem sie zwei Personen der Nachbarsfamilie auf deren Grund
erschossen hätten. Da sich der Beschwerdeführer aufgrund dessen
selber gefürchtet habe, umgebracht zu werden, habe er sich zur Flucht
entschlossen.
B.
Mit Verfügung vom 31. August 2004 lehnte das Bundesamt für
Flüchtlinge (BFF; ab 1.1.2005: Bundesamt für Migration [BFM]) das
Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und verfügte die Wegweisung
aus der Schweiz. Das BFF führte aus, dass die Vorbringen des
Beschwerdeführers den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss
Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) nicht
standhalten würden. Somit könne er nicht als Flüchtling anerkannt
werden. Das Amt erachtete des Weiteren den Wegweisungsvollzug als
zulässig, zumutbar und möglich, so dass dem Beschwerdeführer eine
Frist zur Ausreise aus der Schweiz gesetzt wurde.
C.
Mit Beschwerde vom 27. September 2004 an die vormalige
Schweizerische Asylrekurskommission (ARK) liess der Beschwerde-
führer beantragen, die vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben und
der Fall sei zur Feststellung des vollständigen und richtigen
Seite 2
E-2372/2008
E-8370/2007
rechtserheblichen Sachverhaltes an die Vorinstanz zurückzuweisen,
eventualiter sei die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers
festzustellen und ihm Asyl zu gewähren, eventualiter sei die Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In prozessualer
Hinsicht wurde um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege im
Sinne von Art. 65 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968
über das Verwaltungsverfahren (VwVG, SR 172.021) ersucht.
D.
Mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 zog das BFM seinen Entscheid
vom 31. August 2004 teilweise in Wiedererwägung. In Würdigung der
damaligen Verhältnisse im Irak sah das Bundesamt vom Vollzug der
Wegweisung wegen Unzumutbarkeit ab. Infolgedessen hob es die
Ziffern 4 und 5 des Dispositivs des obgenannten Entscheides auf und
verfügte die vorläufige Aufnahme des Beschwerdeführers in der
Schweiz.
E.
Mit Schreiben vom 12. Januar 2006 erklärte der Beschwerdeführer,
dass er die Beschwerde vom 27. September 2004 zurückziehe.
F.
Mit Beschluss der ARK vom 19. Januar 2006 wurde die Beschwerde
vom 27. September 2004 als gegenstandslos abgeschrieben.
G.
Mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 machte das BFM den Beschwer-
deführer darauf aufmerksam, dass aufgrund der aktuellen Sicherheits-
und Menschenrechtslage in den drei von den kurdischen Regional-
regierungen kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk, Erbil und
Sulaymanyia erwogen werde, die vorläufige Aufnahme aufzuheben;
der Wegweisungsvollzug sei nun grundsätzlich zumutbar. Das BFM
habe festgestellt, dass der Beschwerdeführer in der Provinz Dohuk
aufgewachsen sei und dort über Familienangehörige und somit über
ein gutes Beziehungsnetz verfüge.
H.
Mit Schreiben vom 2. November 2007 nahm der Beschwerdeführer zu
einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme folgendermassen
Stellung: Er stehe aufgrund der obgenannten Racheaktion nach wie
vor auf der Fahndungsliste und befürchte Sanktionen der KDP
Seite 3
E-2372/2008
E-8370/2007
(Kurdische Demokratische Partei). Er habe zudem keine Möglichkeit,
im zentralstaatlich kontrollierten Teil des Iraks Zuflucht zu finden. Eine
Rückkehr in den kurdisch dominierten Norden sei für ihn nicht möglich.
Berichten zufolge komme es vor allem im Zusammenhang mit
Festnahmen und Inhaftierungen immer wieder zu Folter und anderen
Formen unmenschlicher Behandlung auf diesem Gebiet. Das Recht
der Blutrache gelte überdies nach wie vor. Unter Berücksichtigung
dieser Umstände sei sein weiterer Aufenthalt aus humanitären
Gründen zu bewilligen, wenn er nicht als international schutzbedürftig
angesehen werde.
I.
Mit Verfügung vom 5. November 2007 hob das BFM die am
27. Dezember 2005 angeordnete vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers auf und ordnete den Vollzug der Wegweisung an.
J.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 10. Dezember
2007 beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter,
es sei ihm – verbunden mit der Gewährung einer angemessenen Frist
zur Ergänzung der Beschwerde – vollständige Akteneinsicht zu
gewähren, die Verfügung des BFM sei aufzuheben und die Sache sei
zur Feststellung des vollständigen, rechtserheblichen Sachverhaltes
an die Vorinstanz zurückzuweisen, eventualiter sei die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers und die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges festzustellen. Weiter sei seinem Rechts-
vertreter vor der Gutheissung der Beschwerde eine angemessene
Frist zur Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung
der Parteientschädigung anzusetzen.
K.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Dezember 2007 teilte der Instruktions-
richter dem Beschwerdeführer mit, dass der Antrag auf Gewährung
einer Frist zur Beschwerdeergänzung abgewiesen werde, dass auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses verzichtet werde und dass ihm
das Schreiben der ARK vom 4. Januar 2006 sowie sein Schreiben an
die ARK vom 12. Januar 2006 in Kopie ediert würden. Gleichzeitig
wurde der Vorinstanz eine Frist zur Einreichung einer Vernehmlassung
angesetzt.
Seite 4
E-2372/2008
E-8370/2007
L.
Am 4. Januar 2008 reichte die Vorinstanz aufforderungsgemäss ihre
Vernehmlassung ein und beantragte die Sistierung des Beschwerde-
verfahrens und die Überweisung der Akten, da die Beschwerdeschrift
vom 10. Dezember 2007 ein qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch
beinhalte.
M.
Mit Zwischenverfügung vom 11. Januar 2008 teilte der Instruktions-
richter den Parteien mit, dass die Akten der Vorinstanz im Sinne der
Erwägungen zu einem weiteren Schriftenwechsel überwiesen würden.
Der Antrag auf Sistierung des Beschwerdeverfahrens werde hingegen
abgewiesen.
N.
Mit Verfügung vom 4. März 2008 lehnte das BFM das Wiederer-
wägungsgesuch vom 2. November 2007 ab, stellte fest, dass die
Verfügung vom 31. August 2004 im Asylpunkt rechtskräftig sei und
entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung. Weiter
verfügte es, dass die Akten samt der Beschwerde vom 10. Dezember
2007 zurück an das Bundesverwaltungsgericht zur Weiterführung des
Beschwerdeverfahrens in Sachen Aufhebung der vorläufigen
Aufnahme gehen würden und erhob eine Gebühr in der Höhe von
Fr. 1'200.--.
O.
Mit Schreiben vom 10. März 2008 beantragte das BFM die Abweisung
der Beschwerde vom 10. Dezember 2007 in Sachen vorläufige
Aufnahme.
P.
Mit Eingabe an das Bundesverwaltungsgericht vom 11. April 2008
beantragte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter, die
Verfahren E-2372/2008 und E-8370/2007 seien zu vereinigen, die
Verfügung des BFM vom 4. März 2008 sei aufzuheben und zur
vollständigen Feststellung und Abklärung des richtigen Sachverhaltes
an die Vorinstanz zurückzuweisen, die Verfügung des BFM vom
4. März 2008 sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
aufzuheben und zur erneuten Beurteilung an die Vorinstanz
zurückzuweisen, eventualiter sei die Verfügung des BFM vom 4. März
2008 aufzuheben und dem Beschwerdeführer Asyl zu gewähren,
Seite 5
E-2372/2008
E-8370/2007
subeventualiter sei die Verfügung des BFM vom 4. März 2008
aufzuheben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges
festzustellen. Weiter sei dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers
vor der Gutheissung der Beschwerde eine angemessene Frist zur
Einreichung einer detaillierten Kostennote zur Bestimmung der Partei-
entschädigung anzusetzen.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Ju-
ni 2005 (VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu
den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des
Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Aus-
nahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwal-
tungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerden und entscheidet in diesem Bereich endgültig (Art. 105
AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerden sind form- und fristgerecht eingereicht. Der Be-
schwerdeführer ist durch die angefochtenen Verfügungen berührt und
hat ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungs-
weise Änderung. Er ist daher zur Einreichung der Beschwerden
legitimiert (Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 und
52 VwVG). Auf die Beschwerden ist einzutreten.
1.3 Die Verfahren E-2372/2008 und E-8370/2007 werden aufgrund
des engen sachlichen Zusammenhangs - wie vom Beschwerdeführer
beantragt - vereinigt.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
Seite 6
E-2372/2008
E-8370/2007
3.
Vorerst ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das Wiedererwägungsgesuch
des Beschwerdeführers zu Recht abgewiesen hat, da eine
Gutheissung der Beschwerde im Asylpunkt die Gegenstandslosigkeit
der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme zur Folge hätte.
3.1 Die Wiedererwägung wird im Gegensatz zur Revision im VwVG
nicht explizit geregelt. Grundsätzlich stellt ein Wiedererwägungs-
gesuch einen blossen Rechtsbehelf dar, auf dessen Behandlung durch
die verfügende Behörde kein Anspruch besteht. Unter bestimmten
Voraussetzungen wird aber vom Bundesgericht aus
Art. 29 Abs. 1 und 2 BV (vgl. dazu BGE 127 I 137 Erw. 6) ein
verfassungsmässiger Anspruch auf Wiedererwägung abgeleitet.
Danach ist auf ein Wiedererwägungsgesuch einzutreten, wenn
erhebliche Tatsachen oder Beweismittel geltend gemacht werden, die
im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder damals noch nicht
geltend gemacht werden konnten, oder aber wenn sich die Umstände
seit dem ersten Entscheid wesentlich geändert haben (vgl. dazu die
nach wie vor gültigen und zutreffenden Ausführungen in den
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 7). Bei einem Nichteintretensentscheid
des BFM wegen mangelnder Substanziierung des Wiedererwägungs-
gesuches prüft das Bundesverwaltungsgericht einzig, ob das BFM zu
Recht nicht eingetreten ist. Bei der materiellen Abweisung des
Wiedererwägungsgesuches durch das BFM besteht volle Kognition.
Geprüft wird aber nur im Umfang des ursprünglichen Wiedererwä-
gungsgesuchs; eine Ausweitung des Prüfungsgegenstandes auf
Beschwerdeebene ist nicht möglich. Zu untersuchen ist weiter nur, ob
die Veränderung der Sachlage eine Neubeurteilung rechtfertigt, nicht
auch, ob die ursprüngliche Beurteilung angemessen war.
3.2 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides vom
4. März 2008 im Wesentlichen aus, dass sie dem Beschwerdeführer
mit Schreiben vom 9. Oktober 2007 das rechtliche Gehör gewährt
habe, wozu dieser mit Eingabe vom 2. November 2007 schriftlich
Stellung genommen habe. Es sei weiter festzuhalten, dass diese,
soweit sie den Asylpunkt betreffe, als qualifiziertes Wiedererwägungs-
gesuch zu prüfen sei, da der Beschwerdeführer sinngemäss neue
Seite 7
E-2372/2008
E-8370/2007
erhebliche Beweismittel zu einem ursprünglichen Sachverhalt im Sinne
von Art. 66 Abs. 2 VwVG geltend mache, welcher im ordentlichen
Verfahren als nicht glaubhaft beurteilt worden sei. Hinsichtlich der
qualifizierten Wiedererwägung sei ein Beweismittel nur dann neu,
wenn es bereits zum Zeitpunkt des Erlasses der rechtskräftigen
erstinstanzlichen Verfügung vorhanden und sowohl den Parteien als
auch den Behörden unbekannt gewesen sei. Bei den vom
Beschwerdeführer eingereichten Beweismitteln handle es sich jedoch
um die gleichen Dokumente, welche er bereits mit Schreiben vom
4. November 2004 der ARK eingereicht habe. Ein Wiederer-
wägungsverfahren dürfe nicht als Ersatz für eine verpasste
Beschwerdemöglichkeit dienen. Neue erhebliche Tatsachen und
Beweismittel würden nur dann einen Wiedererwägungsgrund bilden,
wenn der Beschwerdeführer sie auch bei zumutbarer Sorgfalt im
ordentlichen Rechtsmittelverfahren nicht gekannt habe oder sie nicht
habe beibringen können. Vorliegend habe er sie aber rechtzeitig im
hängigen Beschwerdeverfahren vorgebracht, jedoch die Beschwerde
im Asylpunkt nach Erhalt der vorläufigen Aufnahme zurückgezogen. Er
habe damit wissentlich und willentlich auf eine Überprüfung des
erstinstanzlichen Asylentscheides im Asylpunkt und damit auch auf die
materielle Prüfung der im Beschwerdeverfahren eingereichten
Dokumente verzichtet. Diese seien des Weiteren auch nicht erheblich
im Sinne der obgenannten Bestimmung, da dies nur dann der Fall
wäre, wenn sie zu einem für die Partei günstigeren Entscheid geführt
hätten, wären sie den Behörde im ordentlichen Verfahren bekannt
gewesen. Der angebliche Verhaftungsbefehl erscheine aufgrund der
Formulierung nicht authentisch, während das zweite Dokument ein
Gefälligkeitsschreiben ohne jeglichen Beweiswert darstelle.
3.3 In der Beschwerde vom 11. April 2008 wird der Argumentation der
Vorinstanz Folgendes entgegengehalten: Aus der künstlichen Auftei-
lung der vorliegenden Sache in zwei Verfahren ergebe sich, dass nicht
die gesamte Situation des Beschwerdeführers abgeklärt, geprüft und
berücksichtigt worden sei. Es stehe fest, dass bei den parallel
geführten Verfahren des BFM im Sinne einer "Schnittstellenproble-
matik" gewisse Elemente der Gefährdung des Beschwerdeführers gar
nicht geprüft worden seien. Die Aufsplitterung des Verfahrens verletze
aufgrund der Eingaben des Beschwerdeführers dessen Anspruch auf
rechtliches Gehör, weshalb aufgrund der formellen Natur dieses
Anspruchs die Verfügung der Vorinstanz aufgehoben werden müsse.
Vorliegend habe der Beschwerdeführer ausserdem die Verfügung des
Seite 8
E-2372/2008
E-8370/2007
BFM vom 31. August 2004 vollumfänglich – also auch im Asylpunkt –
angefochten. Mit Verfügung vom 27. Dezember 2005 habe die
Vorinstanz diese Verfügung im Wegweisungsvollzugspunkt aufge-
hoben und dessen Unzumutbarkeit festgestellt. Der Beschwerdeführer
habe aufgrund der Formulierung davon ausgehen können, dass seine
persönliche Gefährdungslage ein nicht wegzudenkendes Element bei
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme gewesen sei. Eine Person in
einer derartigen Situation müsse sich auf die entsprechende
Begründung des BFM verlassen können. Wenn in der Folge aufgrund
der Anordnung der vorläufigen Aufnahme die Beschwerde
zurückgezogen werde, beruhe dies auf der simplen und logischen
Überlegung, dass die geltend gemachte Gefährdungssituation für die
vorläufige Aufnahme anscheinend reiche und die persönliche Situation
bei einer allfälligen Aufhebung ohnehin jedes Mal berücksichtigt
werden müsse. Der Beschwerdeführer habe schlussendlich den
Ausweis F einem langen Verfahren bei der Beschwerdeinstanz
vorgezogen. Würden sich nun die Asylbehörden auf den Standpunkt
stellen, dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen
betreffend Asylgründe einen rechtskräftigen Entscheid in Frage stelle,
so sei dies unzutreffend. Der Beschwerdeführer habe gewusst – und
habe dies auch annehmen dürfen – dass das BFM seine persönliche
Situation bei einer allfälligen Aufhebung der vorläufigen Aufnahme
wieder berücksichtigen müsse. Sollte dies nicht der Fall sein, so habe
beim Beschwerdeführer zum Zeitpunkt des Rückzugs der Beschwerde
ein Willensmangel vorgelegen.
3.4 Vorerst ist festzuhalten, dass dem Antrag des Beschwerdeführers,
die Verfahren E-2372/2008 und E-8370/2007 seien zu vereinigen,
entsprochen wurde, so dass auf die entsprechenden Ausführungen in
der Beschwerde vom 11. April 2008 nicht weiter einzugehen ist.
Haltlos ist das Vorbringen des Beschwerdeführers, aufgrund der
parallel durchgeführten Verfahren sei das rechtliche Gehör verletzt
worden. Bevor das BFM die vorläufige Aufnahme mit Verfügung vom
5. November 2007 aufgehoben hat, wurde dem Beschwerdeführer mit
Schreiben vom 9. Oktober 2007 die Möglichkeit zur Stellungnahme
gegeben, welche dieser mit Schreiben vom 2. November 2007 auch
wahrgenommen hat. Die Vorinstanz hat in der Folge mit Schreiben
vom 4. Januar 2008 von sich aus erklärt, dass die Beschwerdeschrift
vom 10. Dezember 2007 ihres Erachtens ein qualifiziertes Wieder-
erwägungsgesuch beinhalte, obwohl dies vom Beschwerdeführer nicht
explizit beantragt worden ist. Inwiefern dadurch das rechtliche Gehör
Seite 9
E-2372/2008
E-8370/2007
des Beschwerdeführers verletzt worden sein soll, ist nicht ersichtlich.
Gegenstand des Wiedererwägungsverfahrens ist ausschliesslich die
Frage, ob die zwei vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente
neue erhebliche Beweismittel im Sinne von Art. 66 Abs. 2 Bst. a VwVG
sind. Es handelt sich bei diesen Dokumenten jedoch vorliegend um
Beweismittel, welche der Beschwerdeführer bereits im Beschwerde-
verfahren vor der ARK eingebracht hatte. Zur Vermeidung von
Wiederholungen kann somit auf die zutreffenden Erwägungen der
Vorinstanz verwiesen werden. Was die angeblich zu Unrecht
aberkannte Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers betrifft, so
können die entsprechenden Vorbringen nicht gehört werden. Aufgrund
dessen, dass er seine Beschwerde vom 27. September 2004 gegen
den Entscheid des BFM vom 31. August 2004 zurückgezogen hat, sind
die Ziffern 1 - 3 des Dispositivs in Rechtskraft erwachsen. Neue
substanzielle Vorbringen, welche die Flüchtlingseigenschaft des
Beschwerdeführers begründen könnten, gehen aus dessen Eingaben
nicht hervor. Überdies ist sowohl dem Schreiben des BFM vom
27. Dezember 2005, dem Schreiben der ARK vom 4. Januar 2006 und
dem Beschluss der ARK vom 19. Januar 2006 eindeutig zu entnehmen
dass es sich einzig um eine vorläufige Aufnahme handelt. Das
Bundesamt wies in besagtem Schreiben ausserdem darauf hin, dass
der Beschwerdeführer vorerst für eine Dauer von zwölf Monaten
aufgenommen werde. Dieser ersuchte in seinem Schreiben vom
2. November 2007 denn auch selber, den Aufenthalt aus humanitären
Gründen zu bewilligen, wenn er nicht als international schutzbedürftig
angesehen werde. Dass bei ihm ein Willensmangel vorlag, ist
infolgedessen unwahrscheinlich. Zusammenfassend ist an der
Verfügung der Vorinstanz vom 4. März 2008 daher nichts auszusetzen.
Anzufügen bleibt, dass die persönliche Situation des Beschwerde-
führers im Rahmen der Aufhebung der vorläufigen Aufnahme sehr
wohl Berücksichtigung findet.
4.
4.1 Das BFM hebt die vorläufige Aufnahme auf und ordnet den Vollzug
der Weg- oder Ausweisung an, wenn die Voraussetzungen nicht mehr
gegeben sind (Art. 84 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Auslände-
rinnen und Ausländer vom 16. Dezember 2005 [AuG, SR142.20]). Die
Voraussetzungen für die vorläufige Aufnahme sind nicht mehr gege-
ben, wenn der Vollzug der rechtskräftig angeordneten Wegweisung zu-
lässig (Art. 83 Abs. 3 AuG) und es der ausländischen Person möglich
Seite 10
E-2372/2008
E-8370/2007
(Art. 83 Abs. 2 AuG) und zumutbar (Art. 83 Abs. 4 AuG) ist, sich recht-
mässig in ihren Heimat-, in den Herkunftsstaat oder in einen Drittstaat
zu begeben.
4.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtun-
gen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Auslän-
ders in den Heimat-, Herkunfts- oder in einen Drittstaat entgegenste-
hen (Art. 83 Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus ei-
nem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Ge-
fahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK,
SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Über-
einkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-
same, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe
(FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 der Konvention vom 4. No-
vember 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten
(EMRK, SR 0.101) darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder
erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden.
4.3 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunfts-
staat auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner
Gewalt und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine
konkrete Gefährdung festgestellt, ist - unter Vorbehalt von Art. 83 Abs.
7 AuG - die vorläufige Aufnahme zu gewähren (vgl. Botschaft zum
Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer vom 8. März
2002, BBl 2002 3818).
4.3.1 Das Bundesverwaltungsgericht hat sich im Urteil BVGE
E-4243/2007 vom 14. März 2008 ausführlich mit der Frage der
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in den kurdisch verwalteten
Nordirak befasst. Es gelangte zum Schluss, dass in den drei
kurdischen Provinzen (Dohuk, Erbil und Suleimaniya) keine Situation
allgemeiner Gewalt herrscht und die dortige politische Lage nicht
Seite 11
E-2372/2008
E-8370/2007
dermassen angespannt ist, dass eine Rückführung dorthin als generell
unzumutbar betrachtet werden müsste. Zudem ist die Region mit
Direktflügen aus Europa und aus den Nachbarländern erreichbar.
Damit entfällt das Element der unzumutbaren Rückreise via Bagdad
und anschliessend auf dem Landweg durch den von Gewalt
heimgesuchten Zentralirak in das durch die kurdische Regional-
regierung ("Kurdistan Regional Government" [KRG]) dominierte
Gebiet.
Die Anordnung des Wegweisungsvollzugs setzt jedoch voraus, dass
die betreffende Person ursprünglich aus der Region stammt oder
längere Zeit dort gelebt hat und über ein soziales Netz (Familie, Ver-
wandtschaft oder Bekanntenkreis) oder über Beziehungen zu den
herrschenden Parteien verfügt. Andernfalls dürfte eine soziale und
wirtschaftliche Integration in die kurdische Gesellschaft nicht gelingen,
da der Erhalt einer Arbeitsstelle oder von Wohnraum weitgehend von
gesellschaftlichen und politischen Beziehungen abhängt.
Problematisch wegen einer möglichen konkreten Gefährdung kann na-
mentlich die Rückreise für Familien mit Kindern sein, da oft weder ein
ausreichendes Einkommen noch adäquater Wohnraum in Aussicht ste-
hen. Dasselbe gilt für alleinstehende Frauen, die nicht über eine spe-
zialisierte und auf dem dortigen Arbeitsmarkt nachgefragte Berufsbil-
dung verfügen. Angesichts des defizitären Gesundheitssystems ist
auch bei der Rückführung von kranken und betagten Personen grosse
Zurückhaltung geboten.
4.3.2 Zusammenfassend wurde festgehalten, dass die Anordnung des
Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinstehende, gesunde und
junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-Region
stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, zumutbar ist. Für alleinstehende Frauen
und für Familien mit Kindern sowie für Kranke und Betagte ist bei der
Feststellung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs grosse
Zurückhaltung angebracht.
4.4 Die Vorinstanz führte zur Begründung ihres Entscheides vom
5. November 2007 im Wesentlichen aus, dass der Vollzug der
Wegweisung durch Rückschaffung in den Irak im vorliegenden Fall
gemäss dem unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Asyl-
entscheid rechtmässig sei, weil beim Beschwerdeführer als abgewie-
Seite 12
E-2372/2008
E-8370/2007
sener Asylsuchender mit fehlender Flüchtlingseigenschaft der Grund-
satz der Nichtrückschiebung nicht angewandt werden könne. Ferner
würden sich aus den Akten keine Anhaltspunkte dafür ergeben, dass
dem Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in den Heimatstaat mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine durch Art. 3 EMRK verbotene
Strafe oder Behandlung drohe. Aufgrund der aktuellen Sicherheits-
und Menschenrechtslage herrsche in den drei von den kurdischen
Regionalregierungen kontrollierten nordirakischen Provinzen Dohuk,
Erbil und Sulaymanyia keine Situation allgemeiner Gewalt. Der
Wegweisungsvollzug sei daher grundsätzlich zumutbar. Weiter seien
auch keine individuellen Gründe gegen die Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ersichtlich. Das BFM habe die anlässlich des
Aslygesuchs vom 7. Februar 2003 gemachte Gefährdung als unglaub-
haft erachtet, so dass die in diesem Zusammenhang eingereichten
Beweismittel ebenfalls als untauglich angesehen würden. Auch wenn
die Gefahr bestehe, dass die Türkei im Grenzgebiet des Nordiraks
militärisch interveniere, sei daraus keine individuelle Gefährdung des
Beschwerdeführers ersichtlich, da die Intervention eine Bekämpfung
der Aktivitäten der PKK bezwecke und sich nicht gegen die
nordirakischen Kurden richte. Der Beschwerdeführer habe zudem den
grössten Teil seines Lebens in der Provinz Dohuk verbracht und sei
mit der Sprache, Kultur sowie der Lebens- und Arbeitsweise bestens
vertraut. Weiter verfüge er über eine gute Schulbildung und
Berufserfahrung, ausserdem über ein familiäres Beziehungsnetz. Es
sei daher nicht ersichtlich, weshalb ihm, als gesundem jungen Mann,
der Aufbau einer neuen Existenz in seinem Heimatland nicht gelingen
sollte. Der Vollzug der Wegweisung sei technisch möglich und
praktisch durchführbar. Es bestünden heute auch direkte Flugver-
bindungen aus Europa in den Nordirak.
4.5 In der Beschwerdeschrift vom 10. Dezember 2007 wird geltend
gemacht, dass die Ausführungen des BFM der tatsächlichen Situation
im Nordirak nicht entsprechen würden. Der Schutz der Bevölkerung sei
nach wie vor davon abhängig, dass sich die schutzsuchenden
Personen bedingt durch ihre familiäre Verbundenheit zur machthaben-
den KPD auf die Seite der Machthaber stellen könnten. Die Situation
im Nordirak habe sich seit der vorläufigen Aufnahme des Beschwerde-
führers vom 27. Dezember 2005 nicht verbessert, sondern verschlech-
tert. Zunehmend komme es in dieser Gegend zu Bombenanschlägen
und auch der nach wie vor drohende Einmarsch der türkischen Armee
habe zu einer verschlechterten Sicherheitslage geführt. Der Türkei
Seite 13
E-2372/2008
E-8370/2007
gehe es dabei entgegen eigenen Verlautbarungen darum, die
Entstehung eines eigenen kurdischen Staates zu verzögern oder
sogar zu verhindern. Eine weitere Zuspitzung im Zusammenhang mit
der drohenden Militärintervention der Türkei würde auch dazu führen,
dass sämtliche wehrfähigen jungen Männer im Nordirak von den
örtlichen Machthabern rekrutiert und im Kampf eingesetzt werden
könnten. Somit drohe dem Beschwerdeführer auch diese Gefahr,
müsste er die Schweiz verlassen und in den Irak zurückkehren. Der
Vollzug der Wegweisung erweise sich daher gestützt auf diese
Ausführungen sowie auf die besondere Situation des Beschwerde-
führers, dem im Nordirak eine langjährige Haftstrafe oder sogar eine
Tötung drohe, nach wie vor als unzumutbar.
4.6 Es ergeben sich vorliegend weder aus den Aussagen des
Beschwerdeführers noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er
für den Fall einer Ausschaffung in den Heimatstaat dort mit
beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer nach Art. 3 EMRK oder Art. 1
FoK verbotenen Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre. Gemäss
Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR)
sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses hätte der Beschwerde-
führer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft
machen müssen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter oder
unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EMARK 2001 Nr. 16
S. 122, mit weiteren Hinweisen; EGMR, Bensaid gegen Gross-
britannien, Urteil vom 6. Februar 2001, Recueil des arrêts et décisions
2001-I, S. 327 ff.). Ebenfalls lässt die allgemeine Menschenrechts-
situation im Nordirak den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt
nicht als unzulässig erscheinen (vgl. das Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts BVGE E-6982/2006 vom 22. Januar 2008). Nach
dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
4.7 Das Bundesverwaltungsgericht geht, wie bereits ausgeführt,
davon aus, dass die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in den
kurdisch verwalteten Nordirak in der Regel für alleinstehende,
gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus der KRG-
Region stammen und dort nach wie vor über ein soziales Netz oder
Parteibeziehungen verfügen, auch zumutbar ist. Entgegen den
Ausführungen in der Beschwerde ist die Situation im Nordirak also
nicht derart, dass eine Wegweisung in dieses Gebiet generell als
unzumutbar angesehen werden müsste. Wie die Vorinstanz zutreffend
Seite 14
E-2372/2008
E-8370/2007
feststellt, handelt es sich beim Beschwerdeführer um einen jungen,
gesunden Mann, welcher über eine gute Schulbildung und ein soziales
Beziehungsnetz im Nordirak verfügt, wohnen doch seine Verwandten
nach wie in seinem Herkunftsort (...). Schliesslich sind keine
individuellen Gründe ersichtlich, aufgrund derer allenfalls geschlossen
werden könnte, der Beschwerdeführer gerate im Falle der Rückkehr in
eine existenzbedrohende Situation, weshalb der Vollzug der
Wegweisung - übereinstimmend mit dem BFM - als zumutbar zu
bezeichnen ist. Des Weiteren kann ihm die Rückkehrhilfe der Schweiz
den Aufbau einer neuen Existenzgrundlage erleichtern.
4.8 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich in Zusam-
menarbeit mit der Vorinstanz bei der zuständigen Vertretung seines
Heimatlandes die für eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu
beschaffen (Art. 8 Abs. 4 AsylG), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
4.9 Die von der Vorinstanz verfügte Aufhebung der vorläufigen Auf-
nahme des Beschwerdeführers ist demnach zu bestätigen. Angesichts
der vom Bundesverwaltungsgericht im zur Publikation vorgesehenen
Urteil BVGE E-4243/2007 vom 14. März 2008 festgelegten Praxis
erübrigt es sich, auf die weiteren Ausführungen in der Beschwerde im
Einzelnen einzugehen, da sie am Ergebnis nichts zu ändern vermö-
gen.
5. Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtenen
Verfügungen Bundesrecht nicht verletzen, den rechtserheblichen
Sachverhalt richtig und vollständig feststellen und angemessen sind
(Art. 106 AsylG). Die Beschwerden sind nach dem Gesagten
abzuweisen.
6.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem
Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG) und
aufgrund der Vereinigung zweier Verfahren reduziert auf insgesamt
Fr. 1'200.-- festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 11. Dezember
2006 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
Seite 15
E-2372/2008
E-8370/2007
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerden vom 11. April 2008 gegen die BFM-Verfügung vom
4. März 2008 sowie vom 10. Dezember 2007 gegen die BFM-
Verfügung vom 5. November 2007 werden abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von insgesamt Fr.1'200.-- werden dem
Beschwerdeführer auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab
Versand des Urteils zu Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt und Rückkehrförderung, mit den
Akten Ref.-Nr. N_______ (per Kurier; in Kopie)
- den _______ (in Kopie)
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Jonas Tschan
Versand:
Seite 16