B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2372/2013
U r t e i l v o m 7 . M a i 2 0 1 3
Besetzung
Einzelrichter Markus König,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Kamerun,
B._______, geboren am (…),
Äquatorialguinea,
C._______, geboren am (…),
Kamerun und Spanien,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. März 2013 / N (…).
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest
dass die Beschwerdeführenden eigenen Angaben zufolge am 22. Juli
2012 in die Schweiz einreisten, wo sie gleichentags um Asyl nachsuch-
ten,
dass am 2. August 2012 Kurzbefragungen im Empfangs- und Verfahrens-
zentrum Basel und am 23. Oktober 2012 Anhörungen zu den Asylgrün-
den durch das BFM stattfanden,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs im We-
sentlichen geltend machte, er sei ein kamerunischer Staatsangehöriger,
habe aber ab seinem (...) Lebensjahr in Äquatorialguinea gelebt,
dass er wiederholt von Arbeitskollegen angegriffen worden sei und des-
halb im Jahre 2010 mit seiner Familie nach D._______ gezogen sei, wo
er im Hafen als Gruppenchef in einer (...firma) gearbeitet habe,
dass er am (…). Juli 2012 von Arbeitskollegen mit dem Tod bedroht wor-
den sei, nachdem er dem Kapitän eines Schiffs Meldung über die Bela-
dung desselben mit nicht registrierten (...) erstattet habe, und dieser dar-
aufhin angeordnet habe, das (...) müsse wieder entladen werden,
dass er auch von einem Vertreter der Hafenpolizei bedroht worden sei
und der Schiffskapitän ihm daraufhin angeboten habe, ihn und seine Fa-
milie in Sicherheit zu bringen,
dass sie an Bord dieses Schiffs Äquatorialguinea am (...) Juli 2012 ver-
lassen hätten und am (...) Juli 2012 nach Frankreich gelangt seien, von
wo sie der Kapitän per Auto in die Schweiz gebracht habe,
dass die Beschwerdeführerin, eine äquatorialguineische Staatsangehöri-
ge, im Wesentlichen die Vorbringen ihres Ehemannes bestätigte,
dass sie zudem zu Protokoll gab, sie sei von ihren Familienangehörigen
und von Nachbarn bedroht und beschimpft worden, weil sie einen Aus-
länder geheiratet habe, obwohl ihre Familie einen andern Mann für sie
ausgesucht habe,
dass das BFM aufgrund von Hinweisen auf einen vorherigen Aufenthalt
der Beschwerdeführenden in Spanien die Schweizerische Botschaft in
Spanien mit Schreiben vom 28. November 2012 um Abklärungen ersuch-
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te hinsichtlich der Frage, ob die Beschwerdeführenden über eine Aufent-
haltsbewilligung in der EU respektive die spanische Staatsangehörigkeit
verfügen würden und ob sie in Spanien registriert seien,
dass die Schweizerische Botschaft in Spanien mit Schreiben vom
22. Februar 2013 mitteilte, der Beschwerdeführer und seine Ehefrau hät-
ten am (...) 2011 eine langfristige beziehungsweise eine permanente Auf-
enthaltsbewilligung in Spanien erhalten und ihre (...) habe am (...) 2012
die spanische Staatsangehörigkeit erworben,
dass die Beschwerdeführenden seit dem (...) 2003 an der Adresse "(…)"
gemeldet seien,
dass das BFM den Beschwerdeführenden mit Verfügung vom 7. März
2013 das rechtliche Gehör zum Abklärungsergebnis gewährte und diese
mit Eingabe vom 18. März 2013 innert Frist Stellung dazu nahmen,
dass das BFM mit Verfügung vom 26. März 2013 – eröffnet am 28. März
2013 – feststellte, die Beschwerdeführenden würden die Flüchtlingsei-
genschaft nicht erfüllen, ihr Asylgesuch ablehnte und die Wegweisung
aus der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen anführte, eine ausführli-
che Prüfung und Darlegung der Unglaubhaftigkeitselemente in den Asyl-
vorbringen der Beschwerdeführenden erübrige sich aufgrund der Ergeb-
nisse der Botschaftsabklärung in Spanien und der diesbezüglichen Stel-
lungnahme der Beschwerdeführenden,
dass ihre Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftmachung ge-
mäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31)
nicht zu genügen vermöchten und sie demzufolge die Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen würden,
dass sich ferner aus den Akten keine Anhaltspunkte für eine den Be-
schwerdeführern im Falle einer Rückkehr in den Heimat- oder Herkunfts-
staat mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende durch Art. 3 der Kon-
vention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und
Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene Strafe oder Behandlung
ergeben würden und der Wegweisungsvollzug daher zulässig sei,
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dass schliesslich eine Rückkehr der Beschwerdeführenden nach Spa-
nien, wo sie eine Aufenthaltsrecht hätten, oder in ihre Herkunftsländer
Äquatorialguinea beziehungsweise Kamerun zumutbar sei,
dass die Beschwerdeführenden mit Eingabe vom 27. April 2013 (Post-
stempel) gegen diesen Entscheid beim Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerde erhoben und dabei beantragten, dieser sei aufzuheben und es
sei ihnen in der Schweiz Asyl zu gewähren sowie der Beschwerde die
aufschiebende Wirkung zu erteilen,
dass sie zur Begründung im Wesentlichen auf die gegen sie in ihrem
Herkunftsland ausgesprochenen Drohungen wegen ihrer binationalen
Ehe sowie auf ihre schwierige wirtschaftliche und persönliche Situation in
Spanien nach dem Verlust der Arbeitsstelle des Beschwerdeführers und
der Wohnung und der Fremdplatzierung (...) verwiesen,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls endgültig
über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Verwaltungsverfah-
rensgesetzes vom 20. Dezember 1968 [VwVG, SR 172.021]) des BFM
entscheidet, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31–33 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]),
dass eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG nicht
vorliegt, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet,
dass sich das Verfahren nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG rich-
tet, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG),
dass die Beschwerdeführenden am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen haben, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt
sind, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise
Änderung haben und daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
sind (Art. 105 AsylG und Art. 48 Abs. 1 VwVG),
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dass somit auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde einzu-
treten ist (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise
einer zweiten Richterin entschieden wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es
sich vorliegend, wie nachfolgend aufgezeigt, um eine solche handelt,
weshalb der Beschwerdeentscheid nur summarisch zu begründen ist
(Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schriften-
wechsel verzichtet wurde,
dass die Schweiz Flüchtlingen grundsätzlich Asyl gewährt (Art. 2 Abs. 1
AsylG), wobei Flüchtlinge Personen sind, die in ihrem Heimatstaat oder
im Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Natio-
nalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen
ihrer politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind
oder begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden
(Art. 3 Abs. 1 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft nachgewiesen oder zumindest glaubhaft
gemacht werden muss (Art. 7 AsylG),
dass die Flüchtlingseigenschaft glaubhaft gemacht ist, wenn die Behörde
ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für gegeben
hält,
dass Vorbringen insbesondere dann unglaubhaft sind, wenn sie in we-
sentlichen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind,
den Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder
verfälschte Beweismittel abgestützt werden,
dass erstellt ist, dass die Beschwerdeführenden sich seit dem Jahre (…)
in Spanien aufgehalten haben und daher in Übereinstimmung mit der Vor-
instanz festzustellen ist, dass die im erstinstanzlichen Verfahren zur Be-
gründung ihres Asylgesuchs vorgebrachten Ereignisse im Herkunftsstaat
jeder tatsächlichen Grundlage entbehren,
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dass im Weiteren weder die angeblichen Drohungen durch Familienan-
gehörige und Nachbarn noch die dargelegten wirtschaftlichen Schwierig-
keiten in Spanien eine den Kriterien von Art. 3 AsylG entsprechende asyl-
relevante Gefährdung darstellen,
dass es den Beschwerdeführenden somit nicht gelingt, die Flüchtlingsei-
genschaft nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen, weshalb
das Bundesamt ihr Asylgesuch zu Recht abgelehnt hat,
dass die Ablehnung eines Asylgesuchs oder das Nichteintreten auf ein
Asylgesuch in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz zur Folge hat
(Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend der Kanton keine Aufenthaltsbewilli-
gung erteilt hat und zudem kein Anspruch auf Erteilung einer solchen be-
steht (vgl. BVGE 2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. Entscheidungen und Mittei-
lungen der Schweizerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2001
Nr. 21), weshalb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzli-
chen Bestimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht ange-
ordnet wurde,
dass das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen
Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes
vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]),
dass bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts und seiner Vor-
gängerorganisation ARK der gleiche Beweisstandard wie bei der Flücht-
lingseigenschaft gilt, das heisst, sie sind zu beweisen, wenn der strikte
Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens glaubhaft zu machen,
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrechtli-
che Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder
des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entge-
genstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land gezwun-
gen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
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AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]),
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser mass-
geblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig ist, da es
den Beschwerdeführenden nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebli-
che Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, weshalb das
in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoule-
ment im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet und keine An-
haltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung im Sinne von
Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), von Art. 3 des Übereinkommens
vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmensch-
liche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und
der Praxis zu Art. 3 EMRK ersichtlich sind, die im Heimat- oder Her-
kunftsstaat oder im vorherigen Aufenthaltsstaat Spanien droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzumutbar
erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund von Situatio-
nen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizinischer Notla-
ge konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass weder die allgemeine Lage im Heimat- bzw. Herkunftsstaat der
Beschwerdeführenden respektive im vorherigen Aufenthaltsstaat Spanien
noch individuelle Gründe auf eine konkrete Gefährdung im Falle einer
Rückkehr schliessen lassen, weshalb der Vollzug der Wegweisung vorlie-
gend zumutbar ist,
dass rein soziale und wirtschaftliche Schwierigkeiten, von denen die an-
sässige Bevölkerung im Allgemeinen betroffen ist, nicht genügen, um eine
Gefährdung im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AuG darzustellen (vgl. EMARK
2005 Nr. 24 E. 10.1 S. 215, EMARK 2003 Nr. 24 E. 5e S. 159),
dass auch unter Berücksichtigung der Ausführungen in der Beschwerde-
eingabe zu ihrer persönlichen Situation nicht davon auszugehen ist, dass
die Beschwerdeführenden in Spanien, wo sie über eine Aufenthaltsbewil-
ligung respektive die Staatsbürgerschaft verfügen, in eine existenzge-
fährdende Lage geraten würden,
dass der Beschwerdeführer in Anbetracht seiner beruflichen Qualifikatio-
nen ferner in der Lage sein dürfte, die Existenz seiner Familie auch in
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Äquatorialguinea zu sichern, weshalb eine Rückkehr in dieses Land auch
als zumutbar zu erachten ist,
dass die vorgebrachten psychischen Probleme der Beschwerdeführen-
den in keiner Weise konkretisiert oder mit ärztlichen Zeugnissen belegt
wurden und sich den Akten insbesondere keine stichhaltigen Hinweise
dafür entnehmen lassen, dass die Beschwerdeführerin aufgrund ihrer
Schwangerschaft auf eine medizinische Behandlung angewiesen ist, wel-
che in Spanien oder in ihrem Herkunftsland nicht erhältlich wäre,
dass der Vollzug der Wegweisung der Beschwerdeführenden in den Hei-
matstaat oder Herkunftsstaat Spanien schliesslich möglich ist, da keine
Vollzugshindernisse bestehen (Art. 83 Abs. 2 AuG), und es den
Beschwerdeführenden obliegt, bei der Beschaffung gültiger Reisepapiere
mitzuwirken (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12
S. 513–515),
dass nach dem Gesagten der vom Bundesamt verfügte Vollzug der
Wegweisung zu bestätigen ist,
dass es den Beschwerdeführenden demnach nicht gelungen ist darzutun,
inwiefern die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletze, den rechts-
erheblichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststelle oder un-
angemessen sei (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.−
(Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR
173.320.2]) den Beschwerdeführenden aufzuerlegen sind (Art. 63 Abs. 1
VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.− werden den Beschwerdeführenden
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu-
gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die kanto-
nale Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Markus König Nicholas Swain
Versand: