B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2375/2014
Ur t e i l vom 2 3 . D e z embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richterin Muriel Beck Kadima (Vorsitz),
Richter Markus König, Richter William Waeber,
Gerichtsschreiberin Patricia Petermann Loewe.
Parteien
A._______,
Syrien,
vertreten durch lic. iur. Patricia Müller,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM;
zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl (ohne Wegweisungsvollzug); Verfügung
des BFM vom 2. April 2014 / N (…).
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Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der kurdische, aus Aleppo stammende Beschwerdeführer habe am 28. Ap-
ril 2012 mit einem Auto Aleppo Richtung Türkei verlassen; später sei er
weiter nach Griechenland gereist und habe von dort per Flug am 4. August
2012 in einer ihm unbekannten Stadt die Schweiz erreicht (A4 S. 5). Am
6. August 2012 suchte er hier um Asyl nach. Am 21. August 2012 wurde er
im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ) Basel zu seiner Person, sei-
nem Reiseweg und seinen Asylgründen summarisch befragt. Eine einge-
hende Anhörung zu seiner Asylbegründung fand am 19. September 2013
statt. Dabei gab er im Wesentlichen zu Protokoll, dass er während der Teil-
nahme an einer Demonstration gefilmt und fotografiert worden sei; später
sei er aufgrund der Aufnahmen erpresst worden.
B.
Mit Verfügung vom 2. April 2014 – eröffnet am 3. April 2014 – lehnte das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab und wies ihn aus der
Schweiz weg. Die Wegweisung sei indes derzeit wegen Unzumutbarkeit
nicht zu vollziehen. Der Vollzug werde zu Gunsten einer vorläufigen Auf-
nahme aufgeschoben. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentli-
chen aus, dass die Vorbringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit
nach Art. 7 AsylG nicht standhalten würden.
C.
Am 2. Mai 2014 (sowie ergänzend am 20. Mai 2014) reichte der Beschwer-
deführer durch seine Rechtsvertreterin eine Beschwerde beim Bundesver-
waltungsgericht ein und beantragte dabei, die Ziffern 1 bis 3 der Verfügung
vom 2. April 2014 seien aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer
Asyl zu gewähren. In prozessrechtlicher Hinsicht sei die unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren und auf die Erhebung eines Kostenvorschus-
ses zu verzichten. Diese Rechtsmitteleingabe wurde dahingehend begrün-
det, dass die Aussagen des Beschwerdeführers – wenn auch nicht wider-
spruchsfrei – glaubhaft seien. Da der Beschwerdeführer an Kundgebungen
teilgenommen habe, sei er als Regimekritiker den syrischen Behörden auf-
gefallen; folglich erfülle er die Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG.
D.
Am 26. Mai 2014 wurde eine Fürsorgebestätigung des Kantonalen Sozial-
dienstes des Kantons B._______ vom 23. Mai 2014 zu den Akten gereicht.
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Seite 3
E.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2014 wurde das Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege gutgeheissen und die Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin bestellt (Art. 110a AsylG).
F.
Am 5. Februar 2015 reichte der Beschwerdeführer vier Fotos, welche ihn
an einer Kundgebung in C._______ zeigen würden, und eine Mitgliedsbe-
stätigung der schweizerischen Organisation der Kurdischen Demokrati-
schen Progressiven Partei in Syrien (PDPKS, Partiya Demoqratî Pêşverû
ya Kurd li Sûriyê) vom (…) ein.
G.
Im Rahmen einer Vernehmlassung vom 7. Oktober 2015 stellte das SEM
fest, dass keine neuen und erheblichen Tatsachen oder Beweismittel vor-
liegen würden, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen
könnten.
H.
Am 12. November 2015 replizierte die Rechtsvertreterin, dass der Be-
schwerdeführer als Regimegegner in Gefahr sei. Dies werde durch seine
Teilnahme an der Kundgebung gegen das Assad-Regime in D._______
und an einem Sit-in, der am (…) in C._______ stattgefunden habe, unter-
strichen. Ferner wurde betont, dass es sich bei den vermeintlichen Wider-
sprüchen nicht um solche handle.
Die beigelegte Kostennote weist – bei einem Ansatz von Fr. 250.– (der im
Falle des Unterliegens auf Fr. 150.– zu reduzieren sei) – einen Betrag von
Fr. 2'202.87 (ohne Mehrwertsteuer, inklusive Auslagen) auf.
I.
Im vorinstanzlichen Dossier liegen folgende Dokumente: einige Fotos einer
Demonstration vom 24. Februar 2012 in "E._______" (A15 S. 2), ein USB-
Stick (A15 S. 2) und eine syrische Identitätskarte von A._______ (geboren
am (…) in Aleppo, A17).
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Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM beziehungs-
weise BFM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser
bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des Staates, vor welchem die
beschwerdeführende Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d
Ziff. 1 BGG). Eine solche Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG
liegt nicht vor, weshalb das Bundesverwaltungsgericht endgültig entschei-
det.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist
einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
3.1 Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, er habe im Quartier F._______
(Aleppo) gelebt und als Selbständiger zusammen mit einem Bruder eine
kleine (...) geführt (A4 S. 3; A15 S. 4 f.). Er habe dort an mehreren – insge-
samt an vier bis fünf (A4 S. 7) – Demonstrationen gegen das Regime teil-
genommen, ein letztes Mal am 24. Februar 2012 (A4 S. 6; A15 S. 2). An
einer Demonstration sei auch geschossen worden; er habe sich danach
bei einem Freund versteckt (A15 S. 6 und 8). Während
der Kundgebung vom 24. Februar 2012 sei er von einem Mann namens
G._______ gefilmt und fotografiert worden (A4 S. 6; A15 S. 6). Später habe
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dieser – der übrigens ein Spion der Regierung gewesen sei, wie man spä-
ter erfahren habe (A15 S. 9) – den Beschwerdeführer mit Kopien der Auf-
nahmen erpresst. Er habe ihm gedroht, dass er, wenn der Beschwerdefüh-
rer nicht bezahlen würde, die Fotos den syrischen Behörden zeigen würde.
Daraufhin habe der Beschwerdeführer ihm 15'000 SYP (syrische Lira) ge-
geben. Aber G._______ sei wiedergekommen und habe mehr Geld (20'000
SYP) verlangt (A4 S. 6; A15 S. 6 und 10 ff.). Eines Tages – Ende April 2012
– habe der Vater des Beschwerdeführers ihm telefonisch erzählt, Behör-
denvertreter seien zu Hause gewesen und hätten nach ihm beziehungs-
weise nach dessen Teilnahmen an Kundgebungen gefragt. Der Vater habe
ihm daraufhin geraten, das Land zu verlassen (A4 S. 6; A15 S. 6 und 12 f.).
Er sei dann in das Dorf seiner Eltern gefahren, wo sie noch ein kleines
Häuschen hätten (A15 S. 6 f.). Auch nach seiner Wegreise sei noch vier
Mal nach ihm gefragt worden (A4 S. 7; A15 S. 7 und 13).
Ein Bruder des Beschwerdeführers – H._______, – sei in der Schweiz ein-
gebürgert, eine Schwester – I._______, – halte sich schon länger hier auf
(A4 S. 5; A6). Gemäss dem Zentralen Migrationsinformationssystem
(ZEMIS) ist der Vater J._______, ([…]der mit Verfügung vom 2. April 2014
vorläufig aufgenommen wurde) wieder in den Nahen Osten gereist, um
sich um Verwandte zu kümmern. Ein weiterer Bruder K.________ ([…])
wurde gemäss ZEMIS mit Verfügung vom 25. Juli 2014 ebenfalls vorläufig
aufgenommen. Am 21. Januar 2014 suchte ferner die Schwester
L.________ (N […]) hier um Asyl nach. Seine Mutter sei verstorben (A15
S. 6 und 9 f.).
3.2 Die Vorinstanz begründete ihren negativen Entscheid vom 2. April
2014 dahingehend, der Beschwerdeführer habe sich in Bezug auf seine
Angaben zu seinen Teilnahmen an den Kundgebungen, zur Erpressung
und zur Ausreise in zahlreiche Widersprüche verwickelt, weshalb die Vor-
bringen den Anforderungen an die Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 AsylG
nicht standhalten würden. Auf die Prüfung der Asylrelevanz und die einge-
hende Würdigung der eingereichten Dokumente könne folglich verzichtet
werden, zumal diese die Vorbringen nicht untermauern würden.
3.3 In der Rechtsmitteleingabe vom 2. Mai 2014 hielt die Rechtsvertreterin
fest, dass die Aussagen – auch wenn nicht widerspruchsfrei – als glaubhaft
zu werten seien, da es sich um Missverständnisse handle. Zudem könne
er sich nicht mehr an alle Details erinnern, was ihm nicht vorgeworfen wer-
den könne.
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Seite 6
Von der Vorinstanz unbestritten sei, dass der Beschwerdeführer aus Al-
eppo stamme und dort eine (...) betrieben habe. Die Fotos würden klar auf-
zeigen, dass er in seiner Heimat gegen das Regime demonstriert habe,
weshalb in Syrien sein Leben in Gefahr sei.
3.4 In ihrer Vernehmlassung hielt die Vorinstanz fest, dass sie an ihren Er-
wägungen vollumfänglich festhalte. Sie machte auf weitere Unglaubhaftig-
keitselemente bezüglich seiner Ausreise aufmerksam. Darüber hinaus be-
stritt das SEM nicht, dass die syrischen Sicherheitskräfte seit dem Aus-
bruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche und vermeintliche
Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit vorgehe.
Auch würden die eingereichten Fotos und Videos zwar zeigen, dass der
Beschwerdeführer an einer Kundgebung teilgenommen habe. Indes sei
weder der Zeitpunkt noch der Grund dieser Demonstration erkennbar. Es
sei lediglich augenscheinlich, dass es sich dabei – zum Zeitpunkt der Auf-
nahmen – um eine friedliche Kundgebung unter Teilnahme von Frauen,
Kindern und älteren Männern gehandelt habe. Es ergebe sich ein Bild von
nur sehr niederschwellig politisch aktiven Personen. Zwar könnten in Sy-
rien auch solche Personen gefährdet sein, was indes eine Identifikation als
Regimegegner durch die Behörden bedinge. Die blosse Teilnahme an De-
monstrationen reiche dafür jeodoch nicht aus. An dieser Einschätzung wür-
den die eingereichten Beweismittel nichts ändern.
Es erübrige sich ferner, auf den Inhalt der Verfügungen seiner hier anwe-
senden Verwandtschaft einzugehen; es habe sich indes gezeigt, dass die
Familie insgesamt kein herausstechendes politisches Profil aufweise und
somit nicht im Fokus der syrischen Behörden stehe.
Hinsichtlich der exilpolitischen Tätigkeiten hielt das SEM fest, dass zwar
syrische Sicherheitsdienste auch im Ausland aktiv seien. Indes habe der
Beschwerdeführer zu seiner Teilnahme an einer Kundgebung in der
Schweiz keine detaillierten Angaben gemacht; offensichtlich habe es sich
dabei um eine Manifestation für den Frieden gehandelt. Es erscheine un-
wahrscheinlich, dass – angesichts der umfangreichen regimekritischen Ak-
tivitäten von syrischen Staatsangehörigen in Westeuropa – die heimatli-
chen Behörden den Beschwerdeführer identifiziert hätten und ihn als Be-
drohung wahrnehmen würden. Dessen exilpolitische Aktivitäten seien folg-
lich nicht geeignet, eine Furcht vor flüchtlingsrelevanter Verfolgung zu be-
gründen (Art. 3 AsylG).
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Seite 7
3.5 Die Rechtsvertreterin replizierte, dass das SEM bestätigt habe, dass
der Beschwerdeführer an Demonstrationen teilgenommen habe und aner-
kenne dessen niederschwelliges politisches Profil. Auch solche Personen
seien gefährdet, sobald sie als Regimekritiker wahrgenommen würden. Da
der Beschwerdeführer während einer regimekritischen Demonstration ge-
filmt und daraufhin erpresst worden sei, erfülle er diese Bedingung. Folg-
lich sei er als Flüchtling anzuerkennen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Zunächst gilt es, die Vorfluchtgründe zu untersuchen: Es ist durch ver-
schiedene Berichte belegt, dass die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte
seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächliche und ver-
meintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rücksichtslosigkeit
vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonstrationen betei-
ligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter oder willkürlicher
Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die durch die staat-
lichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert
werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlingsrechtlich rele-
vanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl. Referenz-
urteil des BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2).
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5.2 Aus dem dargelegten Sachverhalt und aus den Beweismitteln ergibt
sich, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise aus Syrien an einer
Kundgebung teilgenommen hat. Indes ist aus den Schilderungen nicht er-
kenntlich, dass der Beschwerdeführer durch die staatlichen syrischen Si-
cherheitskräfte als Gegner des Regimes identifiziert wurde. Zwar gab der
Beschwerdeführer zu Protokoll, ein Kollege namens G._______ habe ihn
während der Kundgebung aufgezeichnet und ihn mit diesen Aufnahmen
erpresst. Doch ist der Vorinstanz zuzustimmen, wenn sie erwägt, der Be-
schwerdeführer habe sich mit seinen Aussagen in verschiedene Wider-
sprüche verwickelt.
5.2.1 Ungeklärt bleibt die Frage, an wie vielen Demonstrationen der Be-
schwerdeführer teilgenommen hat. Ob dies nun mehrere (A4 S. 6; A15
S. 6), d.h. drei bis vier (A4 S. 7), oder nur eine (A15 S. 8 f.) waren, bleibt
dahingestellt.
5.2.2 Die Aufnahmen des opponierenden Beschwerdeführers seien an-
lässlich der Kundgebung vom 24. Februar 2012 entstanden; drei bis vier
Tage später habe G._______ vom ihm Geld dafür verlangt, damit er diese
nicht den Behörden übergebe (A4 S. 6). An der Anhörung teilte der Be-
schwerdeführer indes mit, dass G._______ sich am Tag nach der De-
monstration bereits gemeldet habe (A15 S. 3 und 9).
5.2.3 Ferner ist unklar, wie viele Male der Beschwerdeführer erpresst
wurde: Einerseits sagte er aus, man habe zunächst 15'000 SYP verlangt,
welche er auch bezahlt habe; doch dann sei G._______ wiedergekommen
und habe 20'000 SYP erpressen wollen. Da er nicht habe bezahlen kön-
nen, habe er ihn einfach hingehalten und um Geduld gebeten (A4 S. 6). An
der Anhörung erklärte der Beschwerdeführer, er habe zweimal die gefor-
derte Summe bezahlt und sei erst beim dritten Mal (im April 2012) in das
Heimatdorf seiner Eltern gegangen, um sich dort zu verstecken (A15
S. 4 f.). Konkret führte er aus, er habe zweimal 15'000 SYP (das zweite
Mal fünf oder sechs Tage beziehungsweise zwei Wochen nach der ersten
Geldübergabe, A15 S. 6 und 11) bezahlt, beim dritten Mal (eine Woche
später) habe G._______ 20'000 SYP verlangt (A15 S. 6, 10 und 12). Als
Gegenleistung habe der Beschwerdeführer jeweils das Versprechen erhal-
ten, dass G._______ niemanden von diesen Fotos erzählen würde (A15
S. 6 und 11).
5.2.4 Nach diesen Aussagen hätte der erste Erpressungsversuch am
25. Februar 2012 stattgefunden. Die nächsten Versuche hätten sich im
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Seite 9
März zugetragen. Zwei oder drei Tage später seien Behördenvertreter ein
erstes Mal im Haus des Beschwerdeführers erschienen und hätten nach
ihm gefragt (A15 S. 12). In diesem Zeitpunkt – Ende April 2012 – sei er ins
Dorf seiner Eltern gegangen (A15 S. 12). Angesprochen auf diesen zeitli-
chen Widerspruch konnte der Beschwerdeführer keine überzeugende Er-
klärung geben (A15 S. 16).
5.2.5 Auch ergibt sich aus den Protokollen, dass der Beschwerdeführer vor
seiner Ausreise nicht als politisch aktive Person hervorgetreten ist und nie
irgendwelche Probleme mit den Behörden hatte (A4 S. 6; A15 S. 4 und 8).
5.2.6 Diese Widersprüche lassen sich nicht mit Missverständnissen wegen
eines anderen arabischen Dialekts erklären, wie die Rechtsvertreterin in
der Beschwerde ausführte. Auch sind die Erklärungsversuche des Be-
schwerdeführers im Rahmen der Gewährung des rechtlichen Gehörs nicht
dienlich (A15 S. 16 f.). Es scheint, dass der Beschwerdeführer sehr wohl
an einer Kundgebung in seiner Heimat teilgenommen hat, indes hat er nicht
überzeugend und konkret dargelegt, dass er daraufhin erpresst wurde und
das Land habe verlassen müssen, weil die syrischen Behörden ihn als Re-
gimegegner identifiziert hätten. Im Lichte einer Gesamtbeurteilung ist da-
her von der Unglaubhaftigkeit der Verfolgungsvorbringen auszugehen
(Art. 7 AsylG).
5.3 In einem nächsten Schritt gilt es zu untersuchen, ob der Beschwerde-
führer aufgrund seiner exilpolitischen Tätigkeiten eine Gefährdungsgrund-
lage erschaffen hat.
5.3.1 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Auseise
aus seinem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation ge-
schaffen worden ist, macht sogenannte subjektive Nachfluchtgründe gel-
tend (Art. 54 AsylG). Begründeter Anlass zur Furcht vor künftiger Verfol-
gung besteht dann, wenn der Heimat- oder Herkunftsstaat mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit von den Aktivitäten der asylsuchenden Person im Aus-
land erfahren hat und diese Person deswegen bei einer Rückkehr in flücht-
lingsrechtlich relevanter Weise verfolgt würde (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1;
2009/28 E. 7.1 je m.w.H.). Dabei muss hinreichend Anlass zur Annahme
bestehen, die Verfolgung werde sich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
und in absehbarer Zukunft verwirklichen – eine bloss entfernte Möglichkeit
künftiger Verfolgung genügt nicht. Es müssen mithin konkrete Indizien vor-
liegen, welche den Eintritt der erwarteten – und aus einem der vom Gesetz
aufgezählten Motive erfolgenden – Benachteiligung als wahrscheinlich und
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Seite 10
dementsprechend die Furcht davor als realistisch und nachvollziehbar er-
schienen lassen (vgl. BVGE 2011/51 E. 6.2; 2010/57 E. 2.5; 2010/44 E. 3.4
je m.w.H.).
5.3.2 Die jüngste Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geht
davon aus, dass die Geheimdienste des syrischen Regimes von Bashar
al-Assad in verschiedenen europäischen Staaten nachrichtendienstlich tä-
tig sind (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 6.3.1,
zur Publikation vorgesehen). Damit die Furcht vor Verfolgung begründet
erscheint, müssen jedoch konkrete Anhaltspunkte vorliegen, die den
Schluss zulassen, dass die asylsuchende Person tatsächlich das Interesse
der syrischen Behörden auf sich gezogen und als regimefeindliches Ele-
mente namentlich identifiziert und registriert wurde. Ausschlaggebend da-
für ist eine öffentliche Exponierung, die aufgrund der Persönlichkeit des
Asylsuchenden, der Form des Auftritts und aufgrund des Inhalts der in der
Öffentlichkeit abgegebenen Erklärungen den Eindruck erweckt, dass der
Asylsuchende aus Sicht des syrischen Regimes als potenzielle Bedrohung
wahrgenommen wird (vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013, a.a.O., E. 6.3.2).
5.3.3 In der Eingabe vom 5. Februar 2015 wurde auf die Teilnahme des
Beschwerdeführers an einer Demonstration in C._______ hingewiesen.
Fotos zeigen eine Friedenskundgebung einer kleineren Gruppe von Per-
sonen. Die Replik vom 12. November 2015 macht auf eine weitere Teil-
nahme des Beschwerdeführers an einer Kundgebung in D._______ auf-
merksam. Weitere Einzelheiten sind nicht bekannt. Mit diesen Aktivitäten
hat sich der Beschwerdeführer nicht in einem besonders hohen Mass ex-
poniert, wie die Rechtsprechung dies verlangt. Da der Beschwerdeführer
zudem keine Vorfluchtverfolgung glaubhaft machen konnte (vgl. E. 5.2),
kann ausgeschlossen werden, dass dieser vor dem Verlassen Syriens als
regimefeindliche Person ins Blickfeld der Behörden geraten ist, welche
eine Überwachung auch im Ausland erforderlich macht. Der Umstand,
dass der Beschwerdeführer Mitglied der PDPKS ist, wie mit Schreiben vom
(…) 2014 bestätigt wird, vermag zu keinem anderen Schluss zu führen, da
er für diese Gruppe nicht ins Rampenlicht getreten ist.
5.4 Zusammenfassend ergibt sich, dass keine asylrechtlich relevanten Ver-
folgungsgründe ersichtlich sind, weshalb die Vorinstanz zu Recht die
Flüchtlingseigenschaft verneint und das Asylgesuch abgelehnt hat.
E-2375/2014
Seite 11
6.
6.1 Lehnt das Staatssekretariat das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht
ein, so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Fa-
milie (Art. 44 AsylG).
6.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
6.3 Da das SEM in seiner Verfügung vom 2. April 2014 die vorläufige Auf-
nahme des Beschwerdeführers in der Schweiz angeordnet hat, erübrigen
sich praxisgemäss weitere Ausführungen zu allfälligen Hindernissen des
Wegweisungsvollzugs.
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und den rechtserheblichen Sachverhalt richtig
sowie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist ab-
zuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Verfügung vom 18. Juni
2014 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Pro-
zessführung gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG gutgeheissen. Demzufolge ist
der Beschwerdeführer von der Bezahlung der Verfahrenskosten befreit.
8.2 Ebenfalls mit Verfügung vom 18. Juni 2014 wurde die Rechtsvertreterin
als amtliche Rechtsbeiständin bestellt. Die eingereichte Kostennote weist
– bei einem Stundenansatz von Fr. 150.– (im Falle des Unterliegens) – ei-
nen Gesamtaufwand von Fr. 1'336.20 (Auslagen Fr. 36.20; keine Mehr-
wertsteuerpflicht) auf. Der in der Kostennote ausgewiesene zeitliche Ver-
tretungsaufwand erscheint vorliegend nicht als vollumfänglich angemes-
sen. Unter Berücksichtigung der Entschädigungspraxis in Vergleichsfällen
ist der zeitliche Aufwand für das Beschwerdeverfahren auf sechs Stunden
festzusetzen und eine Entschädigung von Fr. 936.20 (inkl. Auslagen) aus-
zurichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 12
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird ein amtliches Honorar in der Höhe
von Fr. 936.20 (inkl. Auslagen) zulasten der Gerichtskasse ausgespro-
chen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Muriel Beck Kadima Patricia Petermann Loewe
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