B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2376/2015
Ur t e i l vom 1 6 . J u l i 2 0 1 5
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Gérard Scherrer;
Gerichtsschreiber Pascal Waldvogel.
Parteien
A._______,
Iran,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 17. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Der aus dem Iran stammende Beschwerdeführer reichte am 16. August
2010 in der Schweiz ein Asylgesuch ein. Am 29. Dezember 2010 heiratete
er eine Schweizerin, weshalb ihm am 29. Juli 2011 eine Aufenthaltsbewilli-
gung B ausgestellt wurde. Daraufhin zog der Beschwerdeführer am 23. Au-
gust 2011 sein Asylgesuch zurück, woraufhin das SEM das Gesuch mit
Verfügung vom 26. August 2011 abschrieb.
B.
Mit Urteil vom 11. Oktober 2013 liessen sich die Eheleute scheiden, wo-
raufhin die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers am 1. April 2014
erlosch und eine Wiedererteilung verweigert wurde.
C.
Mit Eingabe vom 7. April 2014 reichte der Beschwerdeführer schriftlich ein
zweites Asylgesuch ein. Er machte im Wesentlichen geltend, er habe sein
Gesuch damals nur zurückgezogen, da er eine Aufenthaltsbewilligung B
erhalten habe. Selbstverständlich sei er nach wie vor der Meinung, dass er
die Asyleigenschaften erfülle. Eine Rückkehr in sein Heimatland sei nicht
zumutbar, weshalb er um wohlwollende Prüfung des erneut unterbreiteten
Asylgesuchs bitte.
D.
Mit Verfügung vom 17. März 2015 stellte das SEM fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
wies den Beschwerdeführer aus der Schweiz weg und beauftragte den zu-
ständigen Kanton mit dem Vollzug. Zudem erhob es vom Beschwerdefüh-
rer eine Gebühr von Fr. 600.–.
E.
Mit Eingabe vom 16. April 2015 erhob der Beschwerdeführer beim Bun-
desverwaltungsgericht Beschwerde und beantragte sinngemäss, die ange-
fochtene Verfügung sei aufzuheben.
F.
Mit Zwischenverfügung vom 12. Mai 2015 wurde der Beschwerdeführer
vom Instruktionsrichter aufgefordert, einen Kostenvorschuss zu leisten,
welcher der Beschwerdeführer innerhalb der angesetzten Frist einbe-
zahlte.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG, [SR 142.31]).
Der Beschwerdeführer ist als Verfügungsadressat zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist einzutreten.
2.
2.1 Das Bundesverwaltungsgericht überprüft die angefochtene Verfügung
auf Verletzung von Bundesrecht sowie unrichtige und unvollständige Fest-
stellung des rechtserheblichen Sachverhalts hin (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.2 Die Begründung der Begehren bindet die Beschwerdeinstanz in kei-
nem Fall (Art. 62 Abs. 4 VwVG). Die Beschwerdeinstanz kann die Be-
schwerde auch aus anderen als den geltend gemachten Gründen gut-heis-
sen oder den angefochtenen Entscheid im Ergebnis mit einer Begründung
bestätigen, die von jener der Vorinstanz abweicht (vgl. FRITZ GYGI, Bun-
desverwaltungsrechtspflege, 2. Auflage, Bern 1983, S. 212).
2.3 Die Beschwerde erweist sich im Ergebnis als offensichtlich begründet
und ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines
zweiten Richters (Art. 111 Bst. e AsylG) und summarischer Begründung zu
behandeln (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
3.
Am 1. Februar 2014 ist die Änderung des Asylgesetzes vom 14. Dezember
2012 in Kraft getreten. Bei Wiedererwägungs- und Mehrfachgesuchen gilt
für die im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung vom 14. Dezember
2012 hängigen Verfahren bisheriges Recht in der Fassung vom 1. Januar
2008 (Übergangsbestimmung zur Änderung vom 14. Dezember 2012 III /
Abs. 2, 1. Satz). Im Zeitpunkt des Inkrafttretens der Änderung war das Fol-
gegesuch des Beschwerdeführers noch nicht hängig, weshalb das Asylge-
setz in der aktuellen Fassung vom 14. Dezember 2012 zur Anwendung
kommt.
Ob ein Folgegesuch im Asylverfahren als Wiedererwägungsgesuch oder
als zweites Asylgesuch zu behandeln ist, richtet sich danach, welchen Teil
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der ursprünglichen Verfügung die begehrte Neubeurteilung betrifft. Was die
Abgrenzung zwischen Wiedererwägungsgesuch und Folgeasylgesuch be-
trifft, beschlägt nach gefestigter Praxis die klassische Konstellation der
Wiedererwägung die nachträgliche Anpassung einer ursprünglich fehler-
freien Asyl- und Wegweisungsverfügung an nachträglich eingetretene
Wegweisungshindernisse. Werden dagegen nachträgliche erhebliche
Gründe in Bezug auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft vorgetra-
gen, stellt dies ein Asylfolgegesuch dar (BVGE 2014/39 E. 4.5; BVGE
2013/22 E. 5.4; EMARK 2006 Nr. 20 E. 2).
Vor Vorinstanz machte der Beschwerdeführer geltend, er sei nach wie vor
der festen Überzeugung, er erfülle die Asyleigenschaften. Dieses Vorbrin-
gen betrifft die Frage der Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft und der
Asylgewährung gemäss Art. 3 AsylG, so dass die Vorinstanz das Gesuch
zu Recht als Mehrfachgesuch gemäss Art. 111c AsylG entgegengenom-
men hat.
4.
4.1 Gemäss Art. 111c AsylG hat die Eingabe bei Asylgesuchen, die innert
fünf Jahren nach Eintritt der Rechtskraft des Asyl- und Wegweisungsent-
scheides eingereicht werden, schriftlich und begründet zu erfolgen. Die
Nichteintretensgründe nach Artikel 31a Absätze 1-3 finden Anwendung
(Abs. 1). Unbegründete oder wiederholt gleich begründete Mehrfachgesu-
che werden formlos abgeschrieben (Abs. 2).
4.2 Der Beschwerdeführer begründete sein zweites Gesuch vom 7. April
2014 einzig damit, eine Rückkehr in seine Heimat sei unter keinen Umstän-
den zumutbar. Er ersuchte die Vorinstanz, das mit diesem Schreiben er-
neut unterbreitete Asylgesuch wohlwollend zu prüfen und ihn allenfalls
nochmals zu einem Interview (scil. Anhörung) einzuladen. Das Mehrfach-
gesuch erfüllt die gesetzlichen Formvorschriften offensichtlich nicht
(Art. 111c Abs. 1 AsylG), weil es ihm an der erforderlichen Begründungs-
dichte fehlt (BVGE 2014/39 E. 5.3).
4.3 Die Vorinstanz hat das unbegründete Mehrfachgesuch jedoch nicht
formlos abgeschrieben, sondern ist darauf eingetreten und hat im Disposi-
tiv einen ablehnenden Sachentscheid gefällt. Wenn ein Folgegesuch
(Mehrfachgesuch [Art. 111c AsylG] oder Wiedererwägungsgesuch
[Art. 111b AsylG]) eingereicht wird, hat die Vorinstanz das Gesuch einer
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gesetzlichen Erledigungsform zuzuführen. Dabei hat sie folgende Möglich-
keiten: Sie kann auf das Mehrfachgesuch nicht eintreten (Art. 111c Abs.1
AsylG i.V.m. Art. 31a Abs. 1-3 AsylG), auf das Gesuch eintreten und einen
Sachentscheid durch Ablehnung des Asylgesuch oder Asylgewährung fäl-
len (vgl. Art. 49 AsylG; Art. 31a Abs. 4 AsylG) oder ein unbegründetes oder
wiederholt gleich begründetes Asylgesuch formlos abschreiben (Art. 111c
Abs. 2 AsylG). Wenn sie auf das Gesuch eintritt, dann muss sie den Sach-
entscheid auch entsprechend begründen.
Zur Begründung ihres ablehnenden Sachentscheides führt die Vorinstanz
aus, der Beschwerdeführer habe sein erstes Asylgesuch vom 16. August
2010 aus freiem Willen, ohne jeglichen Zwang und ohne jegliche Nötigung
zurückgezogen habe. Ihm sei bekannt gewesen, dass eine Bewilligung B
keinen zeitlich unbegrenzten Aufenthalt und keinen Schutz vor Verfolgung
gewährleiste. Zudem habe er in seiner Verzichtserklärung vom 23. August
2011 davon Kenntnis genommen, dass auf ein allfällig neues Asylgesuch
grundsätzlich nicht mehr eingetreten werde. Das mag zutreffen. Aber die
Vorinstanz ist auf das zweite Asylgesuch eingetreten und hat im Dispositiv
Anordnungen getroffen (namentlich: Feststellung der fehlenden Flücht-
lingseigenschaft, Ablehnung des Asylgesuchs, Wegweisung aus der
Schweiz). Zu diesen Anordnungen fehlt jegliche Begründung in der ange-
fochtenen Verfügung. Entweder ist die Vorinstanz ihrer Begründungspflicht
nicht nachgekommen (Art. 35 Abs. 1 VwVG; BVGE 2009/35 E. 6.4.1) oder
sie hat die falsche Erledigungsform gewählt. Beides verletzt Bundesrecht.
5.
Die Beschwerde ist deshalb gutzuheissen und die Sache zu neuern Ent-
scheidung der Vorinstanz zurückzuweisen. Auch nach der Rückweisung
hat sie die Möglichkeit, das Mehrfachgesuch formlos abzuschreiben
(Art. 111c Abs. 2 AsylG).
6.
6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind dem Beschwerdeführer keine
Verfahrenskosten aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Der dem Bundes-
verwaltungsgericht einbezahlte Kostenvorschuss im Umfang von Fr. 600.–
ist dem Beschwerdeführer zurückzuerstatten.
6.2 Dem nicht vertretenen Beschwerdeführer sind keine notwendige und
verhältnismässig hohe Kosten entstanden (Art. 64 VwVG), weshalb keine
Entschädigung zuzusprechen ist.
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(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des SEM vom 17. März 2015 wird aufgehoben und die Sa-
che zur neuen Entscheidung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der Kostenvorschuss von
Fr. 600.– wird dem Beschwerdeführer zurückerstattet.
4.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Daniel Willisegger Pascal Waldvogel
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