Abtei lung V
E-2377/2010
{T 0/2}
U r t e i l v o m 1 9 . J u l i 2 0 1 0
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Kurt Gysi;
Gerichtsschreiber Peter Jaggi.
A._____,
geboren (...),
Sri Lanka,
p. A. Schweizerische Botschaft in Colombo, Sri Lanka,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Einreisebewilligung und Asylgesuch aus dem Ausland;
Verfügung des BFM vom 15. Februar 2010 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2377/2010
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer mit in englischer Sprache abgefasstem
Schreiben vom 21. April 2009 bei der Schweizerischen Botschaft in
Colombo um Asyl nachsuchte,
dass er am 31. Mai 2009 aufforderungsgemäss eine schriftliche Er -
gänzung seiner Asylbegründung einreichte und und am 10. September
2009 von der Botschaft zu seinen Asylgründen angehört wurde,
dass der Beschwerdeführer zur Begründung seines Asylgesuchs an-
führte, er sei srilankischer Staatsangehöriger tamilischer Ethnie mit
Wohnsitz in B._____, wo er zusammen mit seinen Eltern wohne,
dass er ursprünglich aus Colombo stamme, von wo aus er nach der
Zerstörung des Elternhauses im Jahr 1983 zusammen mit seiner Fa-
milie zuerst nach C._____ und später nach B._____ geflüchtet sei,
dass er in den neunziger Jahren wegen den Kriegsunruhen zweimal
nach D._____ geflüchtet und seit dem Jahr 1998 wieder in B._____
wohnhaft sei,
dass seine Familie im Jahr 2000 von der Regierung ein Haus in einer
Wohnsiedlung erhalten habe,
dass sein Vater von 204 bis 2006 (...) für die (...) tätig gewesen sei und
nach deren Auflösung als Vertreter der (...) für die Lokalbehörde
kandidiert habe,
dass er selber vom Jahr 2002 bis April 2009 unentgeltlich als (...) ge-
arbeitet und seinen Lebensunterhalt mit (...) verdient habe,
dass er zudem vier Jahre im Vorstand der (...) gewesen sei und des-
halb seit dem Jahr 2005 Drohungen von Aktivisten der People's
Liberation Organisation of Tamil Eelam (PLOTE) und der Eelam
People's Democratic Party (EPDP) erhalten habe,
dass ihm vorgeworfen worden sei, er und sein Vater würden die Li-
beration Tigers of Tamil Eelam (LTTE) unterstützen,
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dass er und sein Vater im (...) 2009 von einer Person namens (...)
aufgefordert worden seien, der EPDP beizutreten, was sie beide ab-
gelehnt hätten,
dass zur selben Zeit, nachdem seinem Vater, seinem Bruder und ihm
selber die Flucht gelungen sei, Unbekannte im Elternhaus vorstellig
geworden seien und seine Mutter bedroht hätten,
dass er nach seiner Flucht im (...) 2009 zusammen mit seinem Vater
und seinem Bruder untergetaucht sei und seither nicht mehr gearbeitet
habe,
dass sein Vater und er im (...) einer Vorladung des Criminal In-
vestigation Department (CID) nachgekommen, in (...) während (...) zu
ihren (allfälligen) Beziehungen zu den LTTE einvernommen und an-
schliessend freigelassen worden seien,
dass im (...) 2009 abermals Unbekannte zu seiner Grossmutter ge-
kommen seien und sich nach seinem Verbleib erkundigt hätten,
dass sich sein Vater zur Zeit im nahe gelegenen Haus eines Freundes
versteckt halte,
dass er und sein Bruder seit (...) 2009 bei einem (...) vom Elternhaus
entfernten Freund wohnten und alle zwei oder drei Tage die Mutter für
höchstens fünf bis zehn Minuten besuchten,
dass für den Inhalt der weiteren Aussagen auf die Akten verwiesen
wird,
dass der Beschwerdeführer im erstinstanzlichen Verfahren zur Stüt-
zung seiner Vorbringen mehrere Dokumente in Kopie zu den Akten
reichte,
dass die Botschaft am 10. September 2009 dem BFM das Dossier des
Beschwerdeführers zur weiteren Bearbeitung und zum Entscheid über-
wies,
dass das Bundesamt mit Verfügung vom 15. Februar 2010 die Einreise
des Beschwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asyl -
gesuch vom 21. April 2009 ablehnte,
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dass das BFM zur Begründung anführte, nachdem die srilankische
Regierung und die LTTE im Jahre 2002 einen Waffenstillstand ge-
schlossen hätten, sei es im Sommer 2006 zu einem Wiederaufflam-
men des innerstaatlichen bewaffneten Konflikts gekommen, unter dem
im Norden und Osten Sri Lankas insbesondere die Zivilbevölkerung
gelitten habe,
dass die Lage dadurch verschärft worden sei, dass die LTTE im Früh-
jahr 2004 in zwei Fraktionen auseinandergefallen seien, die sich in der
Folge bekämpft hätten,
dass die im Osten Sri Lankas aktive Fraktion (die TMVP; von der LTTE
abgespaltene Karuna-Gruppe, Anm. BVGer) dort um ihre Vorherrschaft
gerungen habe, wobei ihr zur Durchsetzung ihres Machtanspruches
jedes Mittel recht gewesen sei,
dass den damit verbundenen Kämpfen insbesondere in den Jahren
2005 bis 2008 zahlreiche Menschen zum Opfer gefallen seien,
dass sich indessen die Situation heute anders darstelle, zumal der
Krieg zwischen der srilankischen Regierung und den separatistischen
LTTE im Mai 2009 mit der Niederlage der LTTE zu Ende gegangen sei
und sich mit dem Ende des Krieges das gesamte Land erstmals seit
1983 wieder unter der Kontrolle der Regierung befinde,
dass zwar die Sicherheits- und Menschrechtslage noch nicht befrie-
digend sei und sich regional unterschiedlich präsentiere, indessen die
Anzahl der Gewaltereignisse wie Entführungen und „Killings“ erheblich
zurückgegangen sei,
dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verhör durch die
CID genau in die heikle Phase während der Beendigung des Krieges
vor der endgültigen Niederlage der LTTE falle,
dass zu dieser Zeit die srilankischen Sicherheitskräfte alles daran ge-
setzt hätten, Kaderleute der LTTE ausfindig zu machen, was zu zahl-
reichen Verhaftungen und Befragungen etlicher mutmasslicher Mit-
glieder der LTTE und anderer Tamilen ohne besondere politische Pro-
file geführt habe,
dass das geltend gemachte Verhör in diesem Kontext einzuordnen sei
und zudem die Tatsache, dass der Beschwerdeführer und sein Vater
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bereits nach einem einzigen Tag ohne Anklage und Auflagen auf freien
Fuss gesetzt worden seien, deutlich zeige, dass nichts gegen sie vor-
gelegen habe,
dass der Beschwerdeführer in der Folge keinen weiteren staatlichen
Massnahmen ausgesetzt gewesen und deshalb davon auszugehen
sei, dass seitens der srilankischen Behörden kein Verfolgungsinteres-
se an seiner Person bestehe,
dass aufgrund vorstehender Ausführungen hinsichtlich der geltend ge-
machten Nachstellungen durch Aktivisten der PLOTE und der EPDP
sowie unbekannter Dritter grundsätzlich zu erwarten sei, dass der Be-
schwerdeführer solche Übergriffe bei der Polizei zur Anzeige bringen
könne und der srilankische Staat seine Schutzpflicht im Rahmen sei-
ner Möglichkeiten wahrnehme,
dass es zwar im Einzelfall durchaus vorkommen könne, dass die
Schutzgewährung unterbleibe oder nicht in ausreichendem Mass ge-
währt werde,
dass aber eine faktische Garantie für einen langfristigen individuellen
Schutz nicht verlangt werden könne, zumal es keinem Staat gelinge,
die absolute Sicherheit seiner Bürger jederzeit und überall zu garan-
tieren,
dass von der srilankischen Polizei beispielsweise nicht erwartet wer-
den könne, dass sie jeder Person mit einem gewissen Gefährdungs-
profil einen umfassenden Personenschutz gewähre,
dass einen umfassenden Personenschutz nur besonders gefährdete
Personen erhielten, denen der Beschwerdeführer aufgrund seines Pro-
fils nicht zuzurechnen sei,
dass es sich bei den geltend gemachten Nachteilen um lokal oder
regional beschränkte Verfolgungsmassnahmen handle, denen sich der
Beschwerdeführer durch einen Wegzug in einen anderen Teil Sri Lan-
kas entziehen könne, womit er nicht auf den Schutz der Schweiz an-
gewiesen sei,
dass die Tatsache, dass sich der Beschwerdeführer nach wie vor in
B._____ in der Nähe seines Hauses aufhalte, zeige, dass sein Leben
dort nicht in Gefahr sei,
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dass des Weiteren darauf hinzuweisen sei, dass der Beschwerdefüh-
rer sowohl an seinem Geburtsort (...) als auch im Hochland Verwandte
besitze, bei denen er sich im Falle einer akuten Gefährdung in
Sicherheit bringen könne,
dass somit die Vorbringen aufgrund vorstehender Ausführungen und in
Anbetracht des Umstandes, dass der Beschwerdeführer kein Ge-
fährdungsprofil aufweise, das zum heutigen Zeitpunkt mit erheblicher
Wahrscheinlichkeit auf eine Verfolgung schliessen lasse, nicht ein-
reiserelevant seien,
dass angesichts dieser Sachlage die eingereichten Dokumente keine
andere Beurteilung herbeizuführen vermöchten, zumal diese lediglich
die nicht-asylrelevanten Vorbringen des Beschwerdeführers stützten,
dass der Beschwerdeführer mit am 12. April 2010 beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangener englischsprachiger Eingabe vom 23. März
2010 sinngemäss die Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung und
unter Bewilligung der Einreise in die Schweiz die Gewährung von Asyl
beantragt,
dass er zur Stützung seiner Vorbringen die Kopie seiner srilankischen
Identitätskarte zu den Akten reichte,
dass auf die Begründung der Rechtsbegehren und das eingereichte
Dokument, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden
Erwägungen eingegangen wird,
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Asyls end-
gültig über Beschwerden gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundes-
gesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfahren
[VwVG, SR 172.021]) des BFM entscheidet (Art. 105 des Asylgesetzes
vom 26. Juni 1998 [AsylG, SR 142.31] i.V.m. Art. 31-33 des Verwal-
tungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG,
SR 173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung
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beziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist,
dass der Zeitpunkt der Eröffnung der angefochtenen Verfügung man-
gels Vorhandenseins einer Empfangsbestätigung nicht feststeht,
dass angesichts der Tatsache, dass die Beweislast für die Zustellung
an die Partei der eröffnenden Behörde obliegt (FRITZ GYGI, Bundes-
verwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 61; ANDRÉ MOSER/MI-
CHAEL BEUSCH/LORENZ KNEUBÜHLER, Prozessieren vor dem Bundesver-
waltungsgericht, Basel 2008, S. 63 Rz. 2.112), zugunsten des Be-
schwerdeführers davon auszugehen ist, seine beim Bundesverwal-
tungsgericht eingegangene Rechtsmitteleingabe sei rechtzeitig erfolgt,
dass die Beschwerde nicht in einer Amtssprache des Bundes ab-
gefasst ist, auf die Ansetzung einer Frist zur Beschwerdeverbesserung
indessen gemäss Praxis des Gerichts in Fällen wie dem vorliegenden
Verfahren verzichtet werden kann, da den in Englisch verfassten Ein-
gaben genügend klare Rechtsbegehren und deren Begründung zu ent-
nehmen sind und ohne Weiteres darüber befunden werden kann,
dass somit auf die frist- und – abgesehen vom vorerwähnten sprach-
lichen Mangel – formgerecht eingereichten Beschwerdeeingaben ein-
zutreten ist,
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können,
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG), und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass das Bundesverwaltungsgericht den Sachverhalt aufgrund der ihm
vorliegenden Akten als ausreichend erstellt erachtet, weshalb auf
einen Schriftenwechsel verzichtet werden kann (Art. 111a Abs. 1
AsylG),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchenden Personen keine Verfolgung glaubhaft
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machen können oder ihnen die Aufnahme in einem Drittstaat zugemu-
tet werden kann (Art. 3, Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass das BFM Asylsuchenden gemäss Art. 20 Abs. 2 AsylG die Einrei -
se zur Abklärung des Sachverhaltes bewilligt, wenn ihnen nicht zuge-
mutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen,
dass das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD)
schweizerische Vertretungen gestützt auf Art. 20 Abs. 3 AsylG er-
mächtigen kann, Asylsuchenden, die glaubhaft machen, dass eine un-
mittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG besteht, die Einreise zu bewilligen,
dass in Bezug auf die geltend gemachte Einvernahme durch den CID
mit der Vorinstanz festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer nach
nur einem Tag ohne weitere Auflagen freigelassen wurde, weshalb
davon auszugehen ist, dass diese Behörde kein ernsthaftes Verfol-
gungsinteresse an der Person des Beschwerdeführers hatte,
dass der Beschwerdeführer denn auch nicht geltend machte, er sei
nach seiner Freilassung weiteren Nachstellungen seitens des CIC aus-
gesetzt gewesen,
dass festzuhalten ist, dass es sich bei der vorerwähnten Einvernahme
allein schon aufgrund ihrer geringen Eingriffsintensität offensichtlich
nicht um einen ernsthaften Nachteil im Sinne des Asylgesetzes han-
deln kann,
dass des Weiteren auch hinsichtlich der geltend gemachten Nachstel-
lungen durch die PLOTE und die EPDP respektive durch unbekannte
Dritte in Übereinstimmung mit den diesbezüglichen Ausführungen der
Vorinstanz in der angefochtenen Verfügung festzuhalten ist, dass der
weitere Verbleib des Beschwerdeführers in der Nähe seines Eltern-
hauses in B._____ nicht auf eine asylrelevante Gefährdungssituation
schliessen lässt,
dass es dem Beschwerdeführer bei einer tatsächlich vorhandenen
Gefährdungssituation unbenommen bliebe, sich den lokalen und regio-
nal beschränkten Nachstellungen durch Flucht in einen anderen Lan -
desteil Sri Lankas, insbesondere nach Colombo oder in das Hoch-
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land, wo er eigenen Aussagen zufolge Verwandte besitzt, zu entzie-
hen,
dass vor diesem Hintergrund die eingereichten Dokumente keine an-
dere Beurteilung herbeizuführen vermögen, zumal diese lediglich die
vom Bundesamt zu Recht als nicht asylrelevant qualifzierten Vorbrin-
gen des Beschwerdeführers stützen,
dass der Beschwerdeführer mit seinen Ausführungen in der Rechts-
mitteleingabe, welche sich im Wesentlichen auf das blosse Wieder-
holen der aktenkundigen Asylvorbringen beschränken, nicht substan-
ziiert darzulegen vermag, inwiefern das BFM zu Unrecht auf fehlende
Schutzbedürftigkeit im Sinne des Asylgesetzes geschlossen und die
Einreise in die Schweiz nicht bewilligt habe,
dass deshalb an dieser Stelle mangels substanziierter Entgegnungen
in der Beschwerde zur Vermeidung weiterer Wiederholungen vollum-
fänglich auf die zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung verwiesen werden kann,
dass die Vorinstanz somit zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht
bewilligt und das Asylgesuch abgelehnt hat,
dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, darzutun, inwiefern
die angefochtene Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheb-
lichen Sachverhalt unrichtig oder unvollständig feststellt hat oder unan-
gemessen ist (Art. 106 AsylG), weshalb die Beschwerde abzuweisen
ist,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und
Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) grundsätzlich dem Beschwerdeführer aufzuerlegen
wären (Art. 63 Abs. 1 VwVG), aus verwaltungsökonomischen Gründen
indessen auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten ist
(Art. 16 Abs. 1 Bst. a VGG i.V.m. Art. 6 Bst. b VGKE).
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die
Schweizerische Botschaft in Colombo.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Peter Jaggi
Versand:
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