B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2377/2011
U r t e i l v o m 1 2 . M a i 2 0 11
Besetzung
Richterin Gabriela Freihofer (Vorsitz),
Richter Bendicht Tellenbach, Richterin Emilia Antonioni,
Gerichtsschreiber Jan Feichtinger.
Parteien
A._______, geboren am (…),
c/o schweizerische Vertretung in Ankara,
Türkei,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des BFM vom 16. März 2011 / N (…),
E-2377/2011
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Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer – ein türkischer Staatsangehöriger kurdischer
Volkszugehörigkeit aus B._______ – gemäss Angaben der schweizeri-
schen Botschaft in Ankara mit Eingabe vom 23. November 2010 um Asyl
nachsuchte und dort am 4. Februar 2011 zu seinen Asylgründen angehört
wurde,
dass er zur Begründung seines Asylgesuchs im Wesentlichen geltend
machte, er habe sich seit (…) zugunsten der kurdischen Politik engagiert
und habe [Position] innerhalb der Oppositionsparteien HADEP ("Halk
Demokrat Partisi", dt. Volkspartei der Demokratie), DEHAP ("Demokratik
Halk Partisi", dt. Demokratische Volkspartei) und deren Nachfolgepartei
DTP ("Demokratik Toplum Partisi", dt. Partei der demokratischen Gesell-
schaft) (…),
dass er in dieser Eigenschaft unter anderem für (…) sowie (…) zuständig
gewesen sei und er überdies auch als (…) des Vereins (…) geamtet ha-
be,
dass er aufgrund seiner politischen Tätigkeiten zugunsten der Opposition
insgesamt in rund (…) Gerichtsverfahren verwickelt sei, deren (…)
rechtskräftig abgeschlossen seien,
dass er in (…) dieser Verfahren der "Propaganda zu Gunsten einer Ter-
rororganisation" schuldig gesprochen und zu Haftstrafen von insgesamt
(…) verurteilt worden sei, deren (…) er zuletzt abgesessen habe,
dass er in (…) weiteren Gerichtsverfahren am (…) vom [Gericht]
C._______ des "Verstosses gegen das Demonstrationsgesetz" und am
(…) vom [Gericht] D._______ der "Propaganda zu Gunsten der PKK"
schuldig gesprochen und im ersteren Fall zu einer Haftstrafe von (…)
verurteilt worden sei, die Urteilsverkündungen jedoch aufgeschoben wor-
den seien,
dass zudem (…) Gerichtsverfahren, betreffend erstinstanzlich bejahte
Tatvorwürfe des "Verstosses gegen das Demonstrationsgesetz" (Urteil
des [Gericht] E._______ (…) sowie der "Propaganda für die PKK" ("Par-
tiya Karkerên Kurdistan", dt: Kurdische Arbeiterpartei; Urteil des [Gericht]
F._______ vom (…) beim Kassationshof hängig seien,
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dass rund (…) weitere Gerichtsverfahren noch erstinstanzlich hängig sei-
en, ihm insbesondere in einem dieser Verfahren aufgrund einer von ihm
in seiner Funktion als (…) der (…) abgegebenen Presseerklärung "wis-
sentliche und willentliche Unterstützung der illegalen Terrororganisation
PKK" zur Last gelegt werde und er mit der für solche Fälle gängigen Haft-
strafe von (…) Jahren und (…) Monaten zu rechnen habe,
dass der Beschwerdefürer in ungefähr (…) weitere Gerichtsverfahren in-
volviert, ihm deren Verfahrensstand aber nicht bekannt sei,
dass alle ein bis zwei Wochen die Polizei an seinem Wohnort erscheine,
ihn kontrolliere und befrage,
dass der Beschwerdeführer zur Stützung seiner Asylvorbringen verschie-
dene Ausweisdokumente in Kopie sowie eine Vielzahl von ihn betreffen-
den Anklageschriften und Urteilen mit deutscher Übersetzung zu den Ak-
ten reichte,
dass das BFM mit Verfügung vom 16. März 2011 die Einreise des Be-
schwerdeführers in die Schweiz nicht bewilligte und sein Asylgesuch ab-
lehnte,
dass das BFM zur Begründung im Wesentlichen ausführte, dass der Be-
schwerdeführer die Möglichkeit habe, in ein anderes Land als die
Schweiz auszureisen und dort ein Asylgesuch zu stellen,
dass zwar aussagegemäss zwei Freunde des Beschwerdeführers in der
Schweiz leben würden, es sich hierbei jedoch einerseits nicht um enge
Beziehungen handle und andererseits (…) in Deutschland lebe, weshalb
die Schweiz nicht das einzige Land sei, zu dem er Beziehungen pflege,
dass ihm als türkischer Staatsangehöriger als Alternative zur Schweiz die
Möglichkeit offen stehe, visumsfrei nach Kroatien einzureisen und dort ein
rechtsstaatlich korrektes Asylverfahren zu durchlaufen,
dass deshalb – und unter Berücksichtigung des Umstandes, dass ge-
wichtige Anhaltspunkte dafür bestünden, dass der Beschwerdeführer die
PKK und damit eine terroristische Vereinigung unterstütze – das vorlie-
gende Einreise- und Asylgesuch abzulehnen sei,
dass Kroatien, Deutschland und die Schweiz bezüglich Kulturnähe im
Hinblick auf ihre Herkunft aus der Türkei in etwa vergleichbar seien,
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dass sich nach dem Gesagten und in Anwendung von Art. 52 Abs. 2 des
Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) eine umfassende
Prüfung der Schutzbedürftigkeit des Beschwerdeführers erübrige,
dass sich in den Akten überdies Hinweise dafür fänden, dass er die PKK
und somit eine gewaltextremistische Organisation unterstützt habe,
dass ihm in zahlreichen Gerichtsverfahren "wissentliche und willentliche
Unterstützung der illegalen Organisation PKK", Propaganda für die PKK"
und "Verstösse gegen das Demonstrationsgesetz" zu Last gelegt würden,
dass er zwar bestreite, etwas mit der PKK zu tun zu haben, was aller-
dings nicht glaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten sei,
dass er nämlich etwa an Veranstaltungen teilgenommen habe, an denen
PKK-Parolen skandiert worden seien, und Erklärungen auf dem der PKK
zuzurechnenden Sender ROJ-TV verlesen habe,
dass für die Unterstützung von gewaltbereiten Organisationen der Nach-
weis von kausalen Tatbeiträgen im Hinblick auf ein konkretes Delikt nicht
erforderlich sei (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts D-785/2011
vom 18. Februar 2011 und D-8260/2008 vom 26. August 2009),
dass eine Ahndung von qualifizierten Unterstützungshandlungen zuguns-
ten der gewaltextremistischen PKK sich im Kern als gemeinrechtlich legi-
timiert erweise und keine politische Verfolgung darstelle, auch wenn die
dafür ausgesprochene Haftstrafe aus hiesiger Sicht hoch erscheine,
dass es nicht im Interesse der Schweiz liege, Personen aus dem Umfeld
der PKK eine Einreisebewilligung zu erteilen, zumal der Bundesrat Ende
2008 nach einer Reihe von Anschlägen gegen türkische Einrichtungen in
der Schweiz denn auch Massnahmen gegen die PKK beschlossen und
dazu festgehalten habe, dass das offensichtliche Gewaltpotential der PKK
im Rahmen von Bewilligungsverfahren mitzuberücksichtigen sei,
dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 14. April 2011 (gemäss
Übermittlungsschreiben der Schweizer Botschaft in Ankara am folgenden
Tag dort eingegangen) gegen diese Verfügung Beschwerde beim Bun-
desverwaltungsgericht erhob und dabei sinngemäss beantragte, sein
Asylgesuch sei gutzuheissen und ihm sei die Einreise in die Schweiz zu
bewilligen,
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dass er zur Begründung seiner Beschwerde im Wesentlichen ausführte,
entgegen den Vorbringen des BFM agiere er auf demokratischen Kanä-
len, sei in keine gewalttätigen Auseinandersetzungen verwickelt und un-
terhalte keinerlei Verbindung zur PKK,
und zieht in Erwägung,
dass das Bundesverwaltungsgericht im vorliegenden Verfahren endgültig
entscheidet (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 31 - 33 des Verwaltungsgerichts-
gesetzes vom 17. Juni 2005 [VGG, SR 173.32]; Art. 83 Bst. c Ziff. 1 und
Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR
173.110]),
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung bezie-
hungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Beschwerde le-
gitimiert ist (Art. 105 AsylG i. V. m. Art. 37 VGG sowie Art. 48 Abs. 1 des
Bundesgesetzes vom 20. Dezember 1968 über das Verwaltungsverfah-
ren [VwVG, SR 172.021]),
dass demnach auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde
einzutreten ist (Art. 108 AsylG sowie Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 37 VGG
und Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und die
Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1 AsylG),
dass auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet wurde
(Art. 111a Abs. 1 AsylG),
dass das Bundesamt ein im Ausland gestelltes Asylgesuch ablehnen
kann, wenn die asylsuchende Person keine Verfolgung glaubhaft machen
oder ihr die Aufnahme in einem Drittstaat zugemutet werden kann (Art. 3,
Art. 7 und Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass die Einreise in die Schweiz jedoch zu bewilligen ist, wenn eine un-
mittelbare Gefahr für Leib und Leben oder für die Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG glaubhaft gemacht worden ist oder der
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asylsuchenden Person der Verbleib am Aufenthaltsort für die Dauer der
Sachverhaltsabklärung nicht zugemutet werden kann,
dass die Voraussetzungen für die Erteilung einer Einreisebewilligung
grundsätzlich restriktiv umschrieben sind und den Asylbehörden dabei ein
weiter Ermessensspielraum zukommt, bei dessen Ausübung neben der
erforderlichen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG namentlich die Be-
ziehungsnähe zur Schweiz und zu anderen Staaten, die Möglichkeit der
Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die praktische Möglichkeit
und objektive Zumutbarkeit einer anderweitigen Schutzsuche sowie die
voraussichtlichen Eingliederungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Be-
tracht zu ziehen sind (vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schwei-
zerischen Asylrekurskommission [EMARK] 2004 Nr. 20 E. 3 S. 130 f. und
EMARK 2004 Nr. 21 E. 2 S. 136 f., EMARK 2005 Nr. 19 E. 4 S. 174 ff.),
dass Verfolgung dann asylrechtlich relevant ist, wenn die um Asyl ersu-
chende Person, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit
zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer politischen An-
schauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt ist oder begründete
Furcht hat, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden, wobei als ernsthaf-
te Nachteile namentlich die Gefährdung von Leib, Leben oder Freiheit
sowie Massnahmen, die einen unerträglichen psychischen Druck bewir-
ken gelten (Art. 3 AsylG),
dass entsprechend der Lehre und Praxis sodann erforderlich ist, dass die
asylsuchende Person gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive
ernsthafte Nachteile von bestimmter Intensität erlitten hat beziehungswei-
se solche mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft
befürchten muss (vgl. EMARK 2005 Nr. 21 E. 7 S. 193) und einer lan-
desweiten Verfolgung ausgesetzt ist (vgl. EMARK 2006 Nr. 18),
dass vorliegend begründete Hinweise auf eine Verfolgung in diesem Sin-
ne bestehen,
dass vorab festzustellen ist, dass der Beschwerdeführer "wegen Verstös-
sen gegen das Demonstrationsgesetz" (…) inhaftiert gewesen ist und ihm
aufgrund desselben Tatvorwurfes offenbar weitere Haftstrafen drohen,
dass zudem gemäss Aktenlage in der Türkei weitere Verfahren hängig
sind, in welchem dem Beschwerdeführer Verurteilungen zu Haftstrafen
drohen, welche entgegen den Ausführungen des BFM eben gerade nicht
a priori als rechtsstaatlich legitim bezeichnet werden können,
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dass das BFM feststellte, gemäss Aktenlage bestünden gewichtige An-
haltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer die PKK unterstütze,
dass sich die Vorinstanz in ihren Erwägungen einzig auf die Feststellun-
gen der türkischen Staatsanwaltschaften in G._______, H._______,
I._______ und K._______ respektive der entsprechenden Gerichtsinstan-
zen (vgl. Verfügung vom 16. März 2011 Ziff. 3 Bst. a: "In den Akten finden
sich Hinweise dafür, dass Sie die PKK und somit eine gewaltextremisti-
sche Organisation unterstützt haben. […] So sind Sie in zahlreiche Ge-
richtsverfahren verwickelt, welche im PKK-Kontext eröffnet wurden. Es
geht dabei im Wesentlichen um […]) stützt,
dass diesen Erwägungen zudem eigene Mutmassungen des BFM
zugrunde liegen, mittels welchen der Beschwerdeführer in die Nähe der
PKK gerückt wird, wohingegen etwa der kurdische Satellitensender ROJ-
TV keineswegs pauschal derselben zugerechnet werden kann,
dass schliesslich die anderslautenden Erklärungen des Beschwerdefüh-
rers (beispielhaft: "Jedes Mal, wenn wir eine Demonstration oder eine
Presseerklärung machen wollen, welche sich gegen den Krieg und für die
Freiheit und den Frieden einsetzt, werden wir sofort mit der PKK in Zu-
sammenhang gebracht und mit [sic] Propaganda beschuldigt" [A2 S. 4];
"Unser Ziel war es, den Tod zu verhindern, dass es keine Tode mehr zwi-
schen den PKK und den Soldaten geben würde" [A2 S. 9]) in keiner Wei-
se gewürdigt sondern pauschal als Schutzbehauptungen abgetan wur-
den,
dass ein alleiniges Abstellen auf Wertungen der türkischen Strafverfol-
gungsbehörden nicht statthaft erscheint und den Gerichtsakten keine ob-
jektivierbaren Hinweise zu entnehmen sind, dass der Beschwerdeführer
weitergehende, über die von ihm beschriebenen hinausgehende Aktivitä-
ten – namentlich solche terroristischer oder staatsgefährlicher Natur –
entfaltet hätte,
dass es sich bei den vom BFM angerufenen Urteilen D-785/2011 vom
18. Februar 2011 und D-8260/2008 vom 26. August 2009 um nicht publi-
zierte Urteile handelt, welche das Bundesverwaltungsgericht nicht binden,
dass unter diesen Umständen nicht rechtsgenüglich erstellt ist, dass die
von den türkischen Justizbehörden gegen den Beschwerdeführer erho-
benen Vorwürfe berechtigt sind und die gegen ihn verhängten respektive
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die ihm drohenden Gefängnisstrafen angemessen wären, zumal selbst
das BFM feststellte, dieselben erschienen aus hiesiger Sicht hoch,
dass vielmehr einiges dafür spricht, dass die Verfahren gegen den Be-
schwerdeführer politisch motiviert sind, und bezweifelt werden muss, ob
das Vorgehen der türkischen Behörden ihm gegenüber als rechtsstaatlich
legitim bezeichnet werden kann,
dass in jedem Falle zu berücksichtigen ist, dass aufgrund des politischen
Führungsprofils des Beschwerdeführers sowie der Vielzahl der gegen ihn
eingeleiteten Strafverfahren ein politisches Datenblatt erstellt worden sein
dürfte,
dass in der Regel bereits aufgrund dieser Fichierung von einer berechtig-
ten Furcht vor künftiger asylrechtlich relevanter staatlicher Verfolgung
auszugehen ist (vgl. EMARK 2005 Nr. 11, Urteil des Bundesverwaltungs-
gerichts [BVGE] 2010/9 E. 5, BVGE E-8112/2009 vom 7. Dezember 2010
E. 6.2),
dass daher ohne abschliessende Beurteilung des Asylgesuchs des Be-
schwerdeführers eine Gefährdung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG
insgesamt nicht ausgeschlossen werden kann,
dass aufgrund der aktuellen Aktenlage kein hinreichender Grund zur An-
nahme einer Asylunwürdigkeit des Beschwerdeführers im Sinne von
Art. 53 AsylG besteht, zumal keine konkreten Anhaltspunkte dafür vorlie-
gen, dass er verwerfliche Handlungen im Sinne dieser Bestimmung be-
gangen habe oder die innere oder äussere Sicherheit der Schweiz ge-
fährde,
dass dem Beschwerdeführer schliesslich wegen der gegen ihn laufenden
Verfahren respektive der drohenden Inhaftierung der Verbleib in der Tür-
kei nicht zugemutet werden kann (vgl. diesbezüglich auch die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts D-8253/2010 vom 13. Dezember 2010, E-
8112/2009 vom 7. Dezember 2010, D-456/2010 vom 15. Februar 2010),
dass nachfolgend zu prüfen bleibt, ob dem Beschwerdeführer zugemutet
werden kann – prioritär vor der Schweiz – in einem anderen Staat um
Schutz zu ersuchen (Art. 52 Abs. 2 AsylG),
dass allein die Wohnsitznahme (…) in Deutschland nicht zur Annahme
eines dort besser verankerten Beziehungsnetzes reicht,
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dass deshalb die Erwägungen der Vorinstanz, welche sinngemäss von
einem allgemeinen Nachgang der Schweiz gegenüber anderen Staaten
ausgeht, nicht überzeugen, zumal aus der Verfügung nicht ersichtlich
wird, aus welchen Gründen der Beschwerdeführer sich in Deutschland
besser integrieren sollte als in der Schweiz,
dass auch die Alternative des BFM, der Beschwerdeführer könne mit ei-
nem türkischen Pass visumsfrei nach Kroatien einreisen und dort um Asyl
nachsuchen, fehl geht, da er im Gegensatz zur Schweiz zu Kroatien kei-
nerlei Beziehungen hat,
dass ansonsten aufgrund der Akten keine weiteren Hinweise bestehen,
der Beschwerdeführer habe vorrangig zur Schweiz zu irgendeinem ande-
ren Land eine besondere Beziehung und ihm demnach insgesamt nicht
zugemutet werden kann, in einem anderen Staat um Schutz zu ersuchen,
dass das BFM demnach die Ausschlussklausel gemäss Art. 52 Abs. 2
AsylG zu Unrecht angewandt hat,
dass die Beschwerde nach dem Gesagten gutzuheissen, die vorinstanzli-
che Verfügung vom 16. März 2011 aufzuheben und das BFM anzuweisen
ist, dem Beschwerdeführer zum Zweck der Durchführung des Asylverfah-
rens die Einreise in die Schweiz zu bewilligen,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens keine Kosten aufzuerlegen sind
(Art. 63 Abs. 1 VwVG),
dass der Beschwerdeführer im Rechtsmittelverfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht nicht vertreten wurde, weshalb nicht davon auszuge-
hen ist, ihm seien durch die Beschwerdeführung verhältnismässig hohe
Kosten erwachsen, und ihm daher keine Parteientschädigung zuzuspre-
chen ist (Art. 64 Abs. 1 VwVG und Art. 7 ff. des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bun-
desverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung vom 16. März 2011 wird aufgehoben.
3.
Das BFM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer die Einreise in die
Schweiz zur Durchführung des Asylverfahrens zu bewilligen.
4.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
5.
Es wird keine Parteientschädigung gesprochen.
6.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Der Gerichtsschreiber:
Gabriela Freihofer Jan Feichtinger
Versand: