B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2377/2015
Ur t e i l vom 1 9 . Ap r i l 2 0 1 6
Besetzung
Einzelrichter Daniel Willisegger,
mit Zustimmung von Richter Fulvio Haefeli;
Gerichtsschreiber Michal Koebel.
Parteien
A._______, geboren am (…),
B._______, geboren am (…),
C._______, geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
E._______, geboren am (…),
alle Somalia,
alle vertreten durch lic. iur. Seraina Berner,
Rechtsberatungsstelle für Asylsuchende Aargau,
(…),
Beschwerdeführende 1–5,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asylgesuch aus dem Ausland und Einreisebewilligung;
Verfügung des SEM vom 10. März 2015 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Mit Eingabe vom 27. März 2012 stellten die Beschwerdeführenden ein Ge-
such um Einreisebewilligung zwecks Durchführung eines Asylverfahrens.
B.
Nach zwei weiteren Eingaben der Beschwerdeführenden forderte das SEM
deren Rechtsvertreterin mit Schreiben vom 6. November 2013 auf, eine
Vollmacht einzureichen und den aktuellen Aufenthaltsort ihrer Mandanten
bekanntzugeben. Der Aufforderung wurde mit Schreiben vom 26. Novem-
ber 2013 folgegeleistet. Mit Schreiben vom 28. Januar 2014 informierte
das SEM, dass es in Somalia keine schweizerische Vertretung gebe, somit
das Verfahren schriftlich abgewickelt werde. Gleichzeitig forderte es die
Beschwerdeführenden auf, schriftlich eine Reihe von Fragen zu beantwor-
ten, welche mit Schreiben vom 20. März 2014 beantwortet wurden. Weil
der angebliche Vater – ein in der Schweiz vorläufig aufgenommener So-
malier – widersprüchliche Aussagen zum Alter der Beschwerdeführenden
machte, wurde mit Schreiben vom 17. April 2014 das rechtliche Gehör
hierzu gewährt. Zu diesem wurde mit Schreiben vom 2. März 2014 Stellung
genommen. Es erfolgten weitere Schriftwechsel.
C.
Mit Verfügung vom 10. März 2015 verweigerte das SEM den Beschwerde-
führenden die Einreise in die Schweiz und lehnte die Asylgesuche aus dem
Ausland ab.
D.
Mit Schreiben vom 16. April 2015 reichten die Beschwerdeführenden beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde ein und beantragten, es sei die
Verfügung des SEM vom 10. März 2015 aufzuheben und ihnen die Einreise
zwecks Abklärung des Sachverhalts und zwecks Feststellung der Flücht-
lingseigenschaft umgehend zu bewilligen. Eventualiter sei die Verfügung
des SEM vom 10. März 2015 aufzuheben und zwecks eingehender Prü-
fung und Neubeurteilung des Sachverhalts an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen. In prozessualer Hinsicht sei die unentgeltliche Rechtspflege zu ge-
währen und auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten.
E.
Mit Schreiben vom 19. Mai 2015 ersuchten die Beschwerdeführenden das
Bundesverwaltungsgericht beziehungsweise den damals zuständigen
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Richter um Eingangsbestätigung ihrer Beschwerde. Der Eingang wurde mit
Schreiben vom 21. Mai 2015 bestätigt.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurtei-
lung von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig
und entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorlie-
gend – endgültig (vgl. Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG
[SR 142.31]). Die Beschwerdeführenden sind zur Beschwerdeführung le-
gitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde ist einzutreten (Art. 52 VwVG und Art. 108 Abs. 1 AsylG).
1.2 Die Beschwerde richtet sich gegen eine Verfügung, mit der die Einreise
in die Schweiz zwecks Durchführung eines Asylverfahrens nicht bewilligt
wird. Gegenstand der Verfügung ist somit die Einreisebewilligung, die ver-
weigert wird. Das Bundesverwaltungsgericht kann nur überprüfen, ob die
Vorinstanz die Einreise zur Recht oder Unecht nicht bewilligt hat.
2.
2.1 Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht und die unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG; zur Frage der Auswirkung der Strei-
chung von Art. 106 Abs. 1 Bst. a aAsylG auf das Beschwerdeverfahren in
Ausland-Asylverfahren, vgl. BVGE 2015/2 E. 4 ff.).
2.2 Die Beschwerde erweist sich als offensichtlich unbegründet und ist im
Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten
Richters (Art. 111 Bst. e AsylG), ohne Weiterungen und mit summarischer
Begründung zu behandeln (Art. 111a Abs. 1 und 2 AsylG).
3.
3.1 Gemäss der Übergangsbestimmung zur Änderung des Asylgesetzes
vom 28. September 2012 (in Kraft getreten am 29. September 2012) gelten
für Asylgesuche, die im Ausland vor dem Inkrafttreten der Änderung vom
28. September 2012 gestellt worden sind, die Artikel 12, 19, 20, 41 Abs. 2,
52 und 68 AsylG in der bisherigen Fassung.
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3.2 Gemäss Art. 20 Abs. 2 aAsylG bewilligt das Staatssekretariat Asylsu-
chenden die Einreise zur Abklärung des Sachverhaltes, wenn ihnen nicht
zugemutet werden kann, im Wohnsitz- oder Aufenthaltsstaat zu bleiben
oder in ein anderes Land auszureisen. Nach Absatz 3 der Bestimmung
kann das Eidgenössische Justiz- und Polizeidepartement (EJPD) Schwei-
zer Vertretungen ermächtigen, Asylsuchenden die Einreise zu bewilligen,
die glaubhaft machen, dass eine unmittelbare Gefahr für Leib und Leben
oder für die Freiheit aus einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG bestehe.
3.3 Beim Entscheid für die Erteilung einer Einreisebewilligung gelten rest-
riktive Voraussetzungen, wobei den Behörden ein weiter Ermessensspiel-
raum zukommt. Neben der erforderlichen Gefährdung im Sinne von
Art. 3 AsylG sind namentlich die Beziehungsnähe zur Schweiz, die Mög-
lichkeit der Schutzgewährung durch einen anderen Staat, die Beziehungs-
nähe zu anderen Staaten, die praktische Möglichkeit und objektive Zumut-
barkeit zur anderweitigen Schutzsuche sowie die voraussichtlichen Einglie-
derungs- und Assimilationsmöglichkeiten in Betracht zu ziehen
(BVGE 2011/10 E. 3.3).
4.
Die Vorinstanz hat in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht den Massstab
der Schutzbedürftigkeit nicht verkannt und auf den vorliegenden Fall kor-
rekt angewendet. Die Beschwerde zeigt nicht auf, inwiefern die angefoch-
tene Verfügung Bundesrecht verletzen oder den Sachverhalt rechtsfehler-
haft feststellen soll. Solches ist auch nicht ersichtlich.
So geht die Vorinstanz zutreffend davon aus, dass eine unmittelbare Ge-
fahr für Leib, Leben oder Freiheit in Somalia – insbesondere in Mogadischu
– nicht dargetan ist (Art. 20 Abs. 2 aAsylG und Art. 3 Abs. 1 AsylG). Alle
Beschwerdeführenden wurden in Mogadischu geboren (z. B. SEM-Akten,
B10, S. 3) und haben dort mindestens bis im Jahr 2012 gelebt. Die älteste
Beschwerdeführerin ist in Mogadischu in ärztlicher Behandlung (SEM-Ak-
ten, B10, Beilage 2). Gemäss Gesuch vom 27. März 2012 (SEM-Akten, B1,
S. 3) und Schreiben vom 19. Dezember 2012 (SEM-Akten, B3, S. 2) leben
die Beschwerdeführenden in Mogadischu. Mit Schreiben vom 20. März
2014 werden die Angaben korrigiert und gesagt, die Beschwerdeführenden
seien bereits nach dem Tod der Grossmutter (30. Januar 2012) von Moga-
dischu weggezogen (SEM-Akten, B10, S. 3). Aus nicht nachvollziehbaren
Gründen wollen die Beschwerdeführenden nach F._______ gezogen sein.
Es steht jedenfalls – sofern überhaupt notwendig – einem Umzug zurück
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nach Mogadischu nichts entgegen. Die Tatsache, dass einer der Be-
schwerdeführenden im Jahr 2014 nach Mogadischu reisen konnte, um ei-
nen Pass ausstellen zu lassen, und eine der Beschwerdeführenden eben-
falls im Jahr 2014 zwecks ärztlicher Behandlung in Mogadischu war (Arzt-
bericht des Keysaney General Hospital in Mogadischu, SEM-Akten, B10,
Beilage 2), zeigt, dass die Beschwerdeführenden nicht auf die Hilfe ande-
rer angewiesen und äusserst selbstständig sind. Im Übrigen leben alle fünf
Geschwister zusammen und stehen sich offensichtlich gegenseitig – seit
dem Tod der Grossmutter vor über drei Jahren – hilfreich zur Seite. Die
Behauptung, sie seien völlig "auf sich alleine gestellt" (statt vieler SEM-
Akten, B10, S. 2), ist nicht glaubhaft.
Sodann kann die geltend gemachte Genitalverstümmelung keine Schutz-
bedürftigkeit im Sinne von Art. 3 AsylG begründen, da der Schutz des Asyl-
rechts nicht als Ausgleich eines erlittenen Übels dient. Massgebend ist der
Zeitpunkt der Einreisebewilligung und erlittene Nachteile sind nur insofern
beachtlich, als sie noch andauern (statt vieler Urteil BVGer D-5502/2014
vom 1. Juni 2015 E. 6.6), was sich hier – neben den üblichen Folgen der
Genitalverstümmelung – nicht annehmen lässt. Was die vorgebrachte
Furcht vor Zwangsheirat anbelangt, ist diese zu wenig substantiiert darge-
tan. Hinzu kommt, dass die beiden Beschwerdeführerinnen zusammen mit
drei männlichen Beschwerdeführern zusammenleben, mithin nicht schutz-
los alleine leben. Sie berufen sich vergeblich auf BVGE 2014/27, weil die
Beschwerdeführinnen zusammen mit ihren drei männlichen Geschwistern
leben. Die Ausführungen zu den angeblichen Problemen mit der Al-
Shabaab hat die Vorinstanz zu Recht als unglaubhaft erachtet. Um Wie-
derholungen zu vermeiden, ist auf die zutreffenden Ausführungen der Vo-
rinstanz zu verweisen.
Schliesslich ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführenden ihren in der
Schweiz lebenden, angeblichen Vater seit mindestens zehn Jahren nicht
mehr gesehen haben. Es besteht zwar eine gewisse Bindung zur Schweiz,
diese überwiegt jedoch in der Gesamtbetrachtung nicht. An der Zumutbar-
keit ändern auch die entsprechenden Beschwerdeausführungen zur Lage
in Somalia nichts (dazu BVGE 2013/27). Den Beschwerdeführenden ist ein
weiterer Verbleib in Somalia zumutbar und sie sind nicht angewiesen auf
den Schutz der Schweiz. Der Sachverhalt ist vollständig abgeklärt, weshalb
eine Zurückweisung der Sache an die Vorinstanz ausser Betracht fällt. Die
Vorinstanz hat zu Recht die Einreise in die Schweiz nicht bewilligt und das
Asylgesuch aus dem Ausland abgelehnt.
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5.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
6.
6.1 Die Beschwerdeführenden beantragen die Gewährung der unentgeltli-
chen Rechtspflege gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG. Aufgrund der vorstehen-
den Erwägungen ergibt sich, dass ihre Begehren als aussichtslos zu gelten
haben. Damit ist eine der kumulativ zu erfüllenden Voraussetzungen nicht
gegeben, weshalb dem Gesuch nicht stattzugeben ist.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären folglich die Kosten von
Fr. 600.– den Beschwerdeführenden aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5
VwVG). Aus verwaltungsökonomischen Gründen und in Anwendung von
Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG und Art. 6 Bst. b des Reglements vom 21. Feb-
ruar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwal-
tungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) ist indes auf die Erhebung von Verfah-
renskosten zu verzichten. Mit vorliegendem Urteil ist der Antrag auf Ver-
zicht auf Erhebung eines Kostenvorschusses gegenstandslos geworden.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenslosten auferlegt.
3.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden und das SEM.
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