B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2377/2018
Ur t e i l vom 2 7 . Augu s t 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Barbara Balmelli (Vorsitz),
Richterin Jeannine Scherrer-Bänziger,
Richter Lorenz Noli,
Gerichtsschreiberin Michelle Nathalie Nef.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Türkei,
vertreten durch Peter Huber, Fürsprecher,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 13. April 2018.
E-2377/2018
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer reiste am 5. Oktober 2017 in die Schweiz ein und
suchte am 28. November 2017 um Asyl nach. Per Zufallsprinzip wurde er
dem Testphasenverfahren zugewiesen Am 4. Dezember 2017 fand die
Personalienaufnahme (PA) und am 3. April 2018 die vertiefte Anhörung zu
den Asylgründen statt.
Im Wesentlichen machte der Beschwerdeführer geltend, er sei türkischer
Staatsangehöriger, kurdischer Ethnie und stamme aus B._______,
C._______, Provinz D._______. Dort habe er mit seiner Mutter und einer
Schwester zusammengelebt. Er habe insgesamt (…) Brüder und (…)
Schwestern, wobei sich eine Schwester in E._______ aufhalte. Sein Vater
sei vor langer Zeit verstorben. Die Familie lebe selbstversorgend. Er habe
2013 das Gymnasium abgeschlossen. Im Schulunterricht seien Kurden
diskriminierend behandelt worden. Deshalb habe er nach Abschluss des
Gymnasiums nicht studieren wollen. Er habe in der (…), der (…) und einer
(…) gearbeitet. Eine Berufsausbildung habe er nicht gemacht.
Zu den Asylgründen führte er aus, im Rahmen der Wahlen im Jahr 2011
habe er die Partei des Friedens und der Demokratie (Partiya Aştî û Demo-
krasiyê; BDP) unterstützt. Mit der Jugendbewegung C._______ habe er
Plakate und Karten der Partei in Dörfern verteilt. Am (…) 2011 hätten Sol-
daten ihn und seine Freunde angehalten und verlangt, dass sie ihre Aktivi-
täten beenden würden. Sie hätten dies nicht akzeptiert, weshalb er ge-
schlagen worden sei. Dies sei so heftig gewesen, dass er aufgrund der
erlittenen Verletzungen einen Monat nicht zur Schule habe gehen und bei
den Wahlen vom 7. Juni 2011 nicht habe helfen können. Der Vorfall sei
ohne strafrechtliche Konsequenzen geblieben. Nachdem die BDP in die
Demokratische Partei der Völker (Halkların Demokratik Partisi; HDP) über-
führt worden sei, habe er seine Aktivitäten für diese weitergeführt. Inner-
halb der Partei habe er keine bestimmte Position innegehabt. Am (…) 2014
hätten Soldaten eine Razzia in seinem Dorf durchgeführt, dabei auch seine
Familie aufgesucht und ihr vorgehalten, sie würde die Arbeiterpartei Kur-
distans (Partiya Karkerên Kurdistanê; PKK) unterstützen. Weil er dies ver-
neint habe, sei er geschlagen worden. Die Soldaten seien aber nicht kon-
kret wegen ihm gekommen. Auch dieser Vorfall sei ohne strafrechtlichen
Folgen geblieben; er sei weder angezeigt noch angeklagt worden. Indes
habe er sich nach F._______ abgemeldet, damit die Behörden denken wür-
den, er wohne nicht mehr in D._______. Drei Monate habe er sich auch in
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Seite 3
F._______ aufgehalten. Da es ihm in der Grossstadt nicht gefallen habe
und seine Familie zu Hause ohne männlichen Schutz gewesen sei, sei er
ins Dorf zurückgekehrt. Im Vorfeld der Wahlen vom 7. Juni 2015 habe er
für die HDP gearbeitet. Die HDP habe das Bürgermeisteramt gewonnen,
indes hätten die türkischen Behörden die Wahl annulliert und Neuwahlen
angesetzt. Um ein diesbezügliches Engagement seitens der Kurden zu un-
terbinden, habe der türkische Staat den Ausnahmezustand ausgerufen.
Am (…) 2017 hätten die türkischen Behörden sein Heimatdorf bombardiert,
unter dem Vorwand von Aktivitäten der PKK. Am Nachmittag hätten die
Soldaten die Häuser durchsucht und alle rund zehn jungen Männer, so
auch ihn, versammelt. Sie seien der Unterstützung der PKK bezichtigt und
vor den Augen ihrer Familienangehörigen geschlagen worden. Aufgrund
dieses Vorfalles sei er am 5. September 2017 nach F._______ zu seinem
(…) gegangen. Dort habe er sich einen Reisepass ausstellen lassen. In
F._______ habe er keine Probleme gehabt. Am 5. Oktober 2017 habe er
die Türkei verlassen. Er sei wegen seiner politischen Aktivitäten nie in Haft
oder vor Gericht gewesen.
B.
Mit Verfügung vom 13. April 2018 stellte die Vorinstanz fest, der Beschwer-
deführer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte das Asylgesuch ab,
verfügte die Wegweisung aus der Schweiz und beauftragte den zuständi-
gen Kanton mit dem Vollzug der Wegweisung.
C.
Mit Eingabe vom 23. April 2018 reichte der Beschwerdeführer gegen die-
sen Entscheid Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht ein. Er bean-
tragt, die angefochtene Verfügung der Vorinstanz vom 13. April 2018 sei
aufzuheben und es sei ihm Asyl zu gewähren. Eventuell sei festzustellen,
dass er die Flüchtlingseigenschaft erfülle und es sei eine vorläufige Auf-
nahme als Flüchtling anzuordnen. Subeventuell sei festzustellen, dass der
Wegweisungsvollzug völkerrechtlich unzulässig und eine vorläufige Auf-
nahme anzuordnen sei.
D.
Am 30. April 2018 bestätigte die Instruktionsrichterin den Eingang der Be-
schwerde und hielt fest, der Beschwerdeführer könne den Ausgang des
Verfahrens einstweilen in der Schweiz abwarten.
E-2377/2018
Seite 4
E.
Mit Zwischenverfügung vom 2. Mai 2018 forderte die Instruktionsrichterin
den Beschwerdeführer auf, einen Kostenvorschuss in Höhe von Fr. 750.–
zu leisten.
F.
Der Beschwerdeführer leistete den einverlangten Kostenvorschuss am
9. Mai 2018 fristgerecht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des AsylG vom 26. Juni 1998 (AS
2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorliegende Verfahren
gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Än-
derung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernom-
men worden, weshalb das Gericht nachfolgend die neue Gesetzesbezeich-
nung verwenden wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.4 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
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1.5 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 38 der Verordnung über die Durchführung von Testpha-
sen zu den Beschleunigungsmassnahmen im Asylbereich [TestV,
SR 142.318.1]; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
Nach Lehre und Rechtsprechung erfüllt eine asylsuchende Person die
Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 3 AsylG, wenn sie Nachteile von
bestimmter Intensität erlitten hat, beziehungsweise solche mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit und in absehbarer Zukunft befürchten muss, sofern ihr
die Nachteile gezielt und aufgrund bestimmter, in Art. 3 Abs. 1 AsylG auf-
gezählter Verfolgungsmotive zugefügt worden sind, respektive zugefügt zu
werden drohen. Die erlittene Verfolgung muss zudem sachlich und zeitlich
kausal für die Ausreise aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat und grund-
sätzlich auch im Zeitpunkt des Asylentscheides noch aktuell sein.
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Seite 6
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
5.
5.1 Die Vorinstanz gelangt in der angefochtenen Verfügung zum Schluss,
der Beschwerdeführer erfülle die Voraussetzungen zur Anerkennung als
Flüchtling gemäss Art. 3 AsylG nicht.
Zur Begründung führt sie aus, es sei allgemein bekannt, dass Angehörige
der kurdischen Bevölkerung in der Türkei Schikanen und Benachteiligun-
gen verschiedenster Art ausgesetzt sein könnten. Es handle sich nicht um
ernsthafte Nachteile im Sinne des Asylgesetzes, die einen Verbleib im Hei-
matland verunmöglichten oder unzumutbar erschwerten. Die allgemeine
Situation der kurdischen Bevölkerung führe gemäss Praxis für sich alleine
nicht zur Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zudem habe sich im
Zuge verschiedener Reformen in der Türkei seit 2001 die Situation der Kur-
den verbessert. Rein kulturelle Betätigungen würden nicht mehr verfolgt
und die kurdische Sprache im öffentlichen Raum toleriert. Die geltend ge-
machten Nachteile gingen in ihrer Intensität nicht über Nachteile hinaus,
welche weite Teile der kurdischen Bevölkerung in der Türkei in ähnlicher
Weise treffen könnten.
Sodann hält die Vorinstanz fest, bei den drei Übergriffen der türkischen
Soldaten in den Jahren 2011 bis 2017 handle es sich um lokal beschränkte
Massnahmen innerhalb der Heimatregion des Beschwerdeführers. Da er
sich diesen sowie auch allfälligen weiteren Verfolgungsmassnahmen durch
einen Wegzug in einen anderen Teil ihres Heimatlandes entziehen könne,
sei er nicht auf den Schutz der Schweiz angewiesen.
5.2 In der Rechtsmitteleingabe rügt der Beschwerdeführer, die Vorinstanz
habe das Vorliegen der Flüchtlingseigenschaft zu Unrecht verneint, mithin
Bundesrecht verletzt.
Die Argumentation der Vorinstanz, die geltend gemachten Nachteile seien
flüchtlingsrechtlich nicht relevant, da sie weite Teile der kurdischen Bevöl-
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kerung treffen könnten, gehe fehl. Es werde nicht bestritten, dass die Zu-
gehörigkeit zur kurdischen Bevölkerung nicht ausreiche, um in der Schweiz
als Flüchtling anerkannt zu werden. Jedoch habe er mehrfach politisch mo-
tivierte Körperverletzungen seitens des Staates erlitten. Aufgrund der bis-
herigen Gewalterfahrungen und der sich täglich verschlechternden Sicher-
heits- und Menschenrechtslage kurdischer Aktivisten habe er zweifellos
begründete Furcht, weiteren Handlungen und Massnahmen ausgesetzt zu
sein, die in ihrer Gesamtheit eine unerträgliche psychische Zwangslage
bewirkten. Er erfülle die Flüchtlingseigenschaft in der Heimatregion. Eine
innerstaatliche Fluchtalternative sei sodann nicht gegeben. Er sei militär-
dienstpflichtig und habe den Militärdienst nicht geleistet. Bei der Einreise
in die Türkei würde er am Flughafen festgenommen und müsste wegen
seiner Auslandsabwesenheit ohne Information an die Militärbehörden und
die Auslandsvertretung Sanktionen sowie die sofortige Einziehung in den
Militärdienst gewärtigen und wäre als der Armee bekannter kurdischer Ak-
tivist schweren Erniedrigungen, Bedrohungen und physischen Verfol-
gungsrisiken ausgesetzt.
6.
6.1 Vorab ist festzustellen, dass auf die Ausführungen in der Beschwerde-
schrift betreffend die Glaubhaftigkeit der Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers nicht näher einzugehen ist, da diese von der Vorinstanz nicht in Zweifel
gezogen wurde und auch vom Bundesverwaltungsgericht nicht wird.
6.2 Weiter wird in der Rechtmitteleingabe anerkannt, dass allein die Be-
nachteiligungen aufgrund der Zugehörigkeit zur kurdischen Bevölkerung
für sich besehen nicht zur Anerkennung als Flüchtling führen.
6.3
6.3.1 Der Beschwerdeführer macht indes geltend, aufgrund seiner ethni-
schen Zugehörigkeit und der erlebten Behandlungen seitens der türki-
schen Soldaten erfülle er die Flüchtlingseigenschaft.
6.3.2 Die Vorinstanz verneinte die asylrechtliche Relevanz der Vorbringen
des Beschwerdeführers, da eine innerstaatliche Fluchtalternative vorliege
(vgl. vorstehend E. 5.1).
Diesbezüglich ist zunächst festzustellen, dass sich die Frage, ob eine in-
nerstaatliche Fluchtalternative bestehe, nur dann stellt, wenn zuvor eine
bestehende oder drohende Verfolgung aus einem Grund nach Art. 3 AsylG
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festgestellt worden ist; wer eine derartige Verfolgung nicht begründet be-
fürchten muss, erfüllt die Flüchtlingseigenschaft bereits aus diesem Grund
nicht, und das Bestehen einer Fluchtalternative ist nicht zu prüfen (vgl.
BVGE 2011/51 E. 8). Es ist daher zu prüfen, ob die angeführten Belästi-
gungen des Beschwerdeführers die Voraussetzungen von Art. 3 AsylG er-
füllen.
6.3.3 Was die Übergriffe in den Jahren 2011 und 2014 betrifft, ist festzuhal-
ten, dass diesbezüglich der zeitlich genügend enge Kausalzusammenhang
zur Ausreise im Oktober 2017 fehlt. Die Vorfälle können nicht als unmittel-
barer Anlass für die Ausreise des Beschwerdeführers aus der Türkei ange-
sehen werden.
6.3.4 Weiter fehlt es den beiden vorgenannten Vorfällen und dem Vor-
kommnis von 2017 an der Gezieltheit sowie der notwendigen Intensität.
Den Aussagen des Beschwerdeführers lässt sich entnehmen, dass der
Vorfall im Jahr 2017 nicht gezielt ihm galt (vgl. SEM-Akten A27/16 F61 ff.).
Sodann sind die Soldaten gemäss seinen Angaben nach den Schlägen
wieder gegangen (vgl. a.a.O. F66). Zum Geschehen im Jahr 2014 gab der
Beschwerdeführer anlässlich der Anhörung ausdrücklich zu Protokoll, die
Soldaten seien nicht spezifisch wegen ihm ins Dorf gekommen (vgl. a.a.O.
F90). Auf entsprechende Nachfrage gab er an, weder dieser Vorfall noch
derjenige im Jahr 2011 hätten für ihn strafrechtliche Konsequenzen zur
Folge gehabt (vgl. a.a.O. F79 f. und F93). Weiter führte er aus, er sei auf-
grund seiner politischen Tätigkeiten nie von der Polizei oder der Armee
festgehalten worden (vgl. a.a.O. F74), in Haft oder vor Gericht gewesen
(vgl. a.a.O. F52). Bei dieser Sachlage ist nicht davon auszugehen, dass
der Beschwerdeführer gezielt wegen eines in seiner Person liegenden
Grundes Opfer staatlicher Verfolgung geworden ist, insbesondere auch
nicht wegen seiner geringfügigen politischen Aktivitäten. Diese Schlussfol-
gerung wird durch die Aussage des Beschwerdeführers gestützt, er habe
innerhalb der Partei keine bestimmte Funktion innegehabt (vgl. a.a.O.
F72). Die drei Vorfälle stellen demnach keine gezielt gegen den Beschwer-
deführer gerichteten Verfolgungsmassnahmen dar und die Intensität ist ob-
jektiv gesehen zu wenig schwerwiegend, um diesbezüglich ernsthafte
Nachteile – Art. 3 AsylG nennt namentlich die Gefährdung von Leib, Leben
oder Freiheit oder das Erzeugen eines unerträglichen psychischen Drucks
– zu bejahen. Demnach handelt es sich hierbei nicht um eine asylrelevante
Verfolgung, auch wenn das Gericht nicht verkennt, dass diese Übergriffe
auf Personen kurdischer Ethnie respektive auf den Beschwerdeführer zu
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einer Verunsicherung führen können. Sie haben indes kein derartiges Aus-
mass angenommen, als dass ihm ein menschenwürdiges Leben in der Tür-
kei verwehrt gewesen wäre. Ein unerträglicher psychischer Druck, welcher
ihm einen weiteren Verbleib in seiner Heimat verunmöglicht hätte, ist zu
verneinen. Insofern ist auch nicht davon auszugehen, dass dem Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Nachteile
drohen, welche ein asylrelevantes Ausmass annehmen würden.
6.3.5 An dieser Einschätzung vermögen auch die Folgen des gescheiter-
ten Putschversuchs vom Juli 2016 und der darauffolgenden Verhängung
des Ausnahmezustands nichts zu ändern. Zwar hat sich der Kurdenkonflikt
zugespitzt, jedoch richten sich die Massnahmen vor allem gegen Anhänger
prokurdischer Parteien, primär gegen Personen, welche eine höhere Funk-
tion innerhalb ihrer Partei oder ein politisches Amt innehaben. Die Sicher-
heitslage in der Türkei hat sich mithin namentlich für oppositionell tätige
Personen in der letzten Zeit verschlechtert (vgl. dazu Urteile des BVGer
E-3814/2019 vom 9. August 2019 E. 5.5; D-1041/2015 vom 25. Januar
2017 [recte: 25. Januar 2018] E. 5.5.3 und E-5347/2014 vom 16. Novem-
ber 2016 E. 5.6.2). Der Beschwerdeführer verfügt indes nicht über ein ent-
sprechendes politisches Profil (vgl. auch vorstehend E. 6.3.3 und E. 6.3.4).
Somit ist auch unter Berücksichtigung der aktuellen Lage in der Türkei nicht
anzunehmen, dass sein Profil für die Behörden von Interesse ist. Es ist
daher davon auszugehen, dass die Zuspitzung der allgemeinen Lage in
der Türkei für ihn keine unmittelbar nachteiligen Folgen nach sich ziehen
wird.
6.4 In der Rechtsmitteleingabe bringt der Beschwerdeführer erstmals vor,
er befürchte, bei der Einreise in die Türkei werde festgestellt, dass er den
Militärdienst noch nicht geleistet habe, und er nach einer Befragung durch
die Sicherheitsbehörden umgehend eingezogen werde. Als bekannter kur-
discher Aktivist sei er schweren Erniedrigungen ausgesetzt. Dazu ist fest-
zuhalten, dass grundsätzlich jeder Staat das legitime Recht hat, eine Ar-
mee zu unterhalten und seine Bürger zum Dienst in dieser Armee zu ver-
pflichten. Hieraus folgt, dass Sanktionen, die im Falle einer Missachtung
der Dienstpflicht vorgesehen sind, ebenfalls legitim und daher im Prinzip
flüchtlingsrechtlich nicht relevant sind (BVGE 2015/3 E. 5.7.1 zum neu ein-
geführten Art. 3 Abs. 3 AsylG; Entscheid und Mitteilungen der Schweizeri-
schen Asylrekurskommission [EMARK] 2006/3 E. 4.2). Eine Wehrdienst-
verweigerung kann allenfalls dann asylrelevant sein, wenn der Wehrpflich-
tige wegen eines asylrechtlich relevanten Motivs eine Behandlung zu be-
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fürchten hat, die ernsthaften Nachteilen gemäss Art. 3 Abs. 2 AsylG gleich-
kommt (BVGE 2015/3 E. 5.9). Es ist jedoch festzuhalten, dass die Türkei
die allgemeine Wehrdienstpflicht kennt, wobei eine allfällige Bestrafung
wegen Nichtleistens des Militärdienstes, Wehrdienstverweigerung oder
Desertion praxisgemäss grundsätzlich als legitime staatliche Massnahme
zur Durchsetzung einer staatsbürgerlichen Pflicht anzusehen ist. Der Be-
schwerdeführer hat eigenen Angaben zufolge noch keinen Militärdienst ge-
leistet. Wie bereits ausgeführt, geht das Gericht nicht davon aus, dass er
aufgrund seiner Vergangenheit bei den türkischen Behörden als bekannter
kurdischer Aktivist verzeichnet ist und insofern als regimefeindlich einge-
stuft wird. Es sind demnach keine Hinweise ersichtlich, dass ihm bei einer
Rückkehr in die Türkei diesbezüglich flüchtlingsrechtlich relevante Nach-
teile drohen würden; der alleinige Umstand, dass er kurdischer Ethnie ist,
reicht dazu jedenfalls nicht aus. Schliesslich ist die blosse Tatsache, dass
der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Türkei allenfalls ein Auf-
gebot in den Militärdienst erhält, flüchtlingsrechtlich nicht relevant (vgl. Ur-
teil BVGer E-6704/2017 vom 1. März 2018 E. 5.6).
6.5 Insgesamt ergibt sich, dass die Vorinstanz das Vorliegen der Flücht-
lingseigenschaft zu Recht verneint und das Asylgesuch des Beschwerde-
führers abgelehnt hat.
7.
Lehnt das SEM das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein, so verfügt
es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet den Vollzug
an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44
AsylG).
Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche Aufent-
haltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer solchen. Die
Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44 AsylG; vgl.
BVGE 2013/37 E. 4.4; 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG). Beim Geltendmachen von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen gilt gemäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche
Beweisstandard wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst,
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Seite 11
sie sind zu beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls
wenigstens glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in den
Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3
AIG). So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land
gezwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]). Gemäss Art. 25
Abs. 3 BV, Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen
Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behand-
lung oder Strafe (FoK, SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf nie-
mand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Be-
handlung unterworfen werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend darauf
hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur Per-
sonen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem Be-
schwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Gefähr-
dung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5 AsylG
verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden Verfahren
keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdeführers in den
Heimatstaat ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung in den Heimatstaat dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ei-
ner nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. Urteil des EGMR
Saadi gegen Italien 28. Februar 2008, Grosse Kammer 37201/06, §§ 124–
127 m.w.H.). Auch die allgemeine Menschenrechtssituation im Heimatstaat
lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeitpunkt nicht als unzulässig
erscheinen. Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl
im Sinne der asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
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8.4 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und
Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf-
grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung
festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige
Aufnahme zu gewähren.
8.4.1 Auch unter Berücksichtigung des Wiederaufflammens des türkisch-
kurdischen Konfliktes sowie der bewaffneten Auseinandersetzungen zwi-
schen der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) und staatlichen Sicherheitskräf-
ten seit Juli 2015 in verschiedenen Provinzen im Südosten des Landes (im
Einzelnen: Batman, Diyarbakir, Mardin, Siirt, Urfa und Van, anders als die
Provinzen Hakkari und Sirnak, zu den Letzteren BVGE 2013/2 E. 9.6) so-
wie der Entwicklungen nach dem Militärputschversuch vom 15./16. Juli
2016 ist gemäss konstanter Praxis nicht von einer Situation allgemeiner
Gewalt oder bürgerkriegsähnlichen Verhältnissen in der Türkei – auch nicht
für Angehörige der kurdischen Ethnie – auszugehen (vgl. statt vieler Urteile
des BVGer D-8410/2015 vom 27. Juni 2019 E. 7.4 und E-6717/2019 vom
12. Dezember 2018 E. 7.3.2).
8.4.2 Vorliegend sprechen auch keine individuellen Gründe gegen die Zu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzugs. Der Beschwerdeführer stammt aus
B._______, C._______, Provinz D._______ (vgl. SEM-Akte A27/16 F22).
Dort hat er gemäss seinen Angaben mit seiner Mutter und einer Schwester
zusammengelebt (vgl. a.a.O. F24). Zudem hat er noch (…) weitere
Schwestern sowie (…) Brüder in der Türkei (vgl. a.a.O. F12). Er hat das
Gymnasium abgeschlossen. Einen Beruf hat er zwar nicht erlernt, aber er
weist Berufserfahrung in der (…), der (…) und einer (…) auf (vgl. a.a.O.
F25 ff.). Gesundheitliche Probleme sind nicht aktenkundig. Insgesamt ist
nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr
in die Türkei in eine existentielle Notlage geraten wird. Der Vollzug der
Wegweisung ist zumutbar.
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen Rei-
sedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE
2008/34 E. 12), weshalb der Vollzug der Wegweisung auch als möglich zu
bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AIG).
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8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der
vorläufigen Aufnahme fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG) und auf insgesamt Fr. 750.–
festzusetzen (Art. 1–3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]). Der am 9. Mai 2018 einbezahlte Kostenvorschuss ist zur
Bezahlung der Verfahrenskosten zu verwenden.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2377/2018
Seite 14
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 750.– werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Der am 9. Mai 2018 einbezahlte Kostenvorschuss wird zur Bezahlung
der Verfahrenskosten verwendet.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Barbara Balmelli Michelle Nathalie Nef
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