B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2378/2013
Ur t e i l vom 5 . Mä r z 2 0 1 5
Besetzung
Richter Walter Stöckli (Vorsitz),
Richter Thomas Wespi, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Tobias Grasdorf.
Parteien
A._______, geboren (…), Türkei,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM; zuvor Bundesamt für
Migration, BFM), Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 22. März 2013 / N (…).
E-2378/2013
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Sachverhalt:
A.
A.a Der Beschwerdeführer verliess eigenen Angaben zufolge die Türkei
am 17. Februar 2013 und gelangte auf dem Landweg am 20. Februar 2013
in die Schweiz, wo er zwei Tage später in eine polizeiliche Personenkon-
trolle geriet. Er stellte gleichentags im Empfangs- und Verfahrenszentrum
(EVZ) Basel ein Asylgesuch.
A.b Im EVZ Basel fanden am 5. März 2013 die Befragung zur Person und
summarisch zu den Fluchtgründen und am 13. März 2013 die vertiefte An-
hörung zu den Asylgründen statt.
Zur Begründung seines Gesuchs führte der Beschwerdeführer aus, er sei
Kurde und stamme ursprünglich aus (…), Provinz (…); vor seiner Ausreise
habe er in B._______ gelebt. Er habe 2001 beabsichtigt, in Deutschland
um Asyl nachzusuchen, sei aber bei der Durchreise in Italien angehalten
worden. Nachdem er den italienischen Behörden klar gemacht habe, in Ita-
lien kein Asylgesuch stellen zu wollen, habe man ihn nach Deutschland
weiterreisen lassen, wo er ein erstes Asylgesuch eingereicht habe. Seit
2001 habe er als Kurde verstärkt mit der Ideologie der Partiya Karkerên
Kurdistan (Arbeiterpartei Kurdistans, PKK) sympathisiert. Ende 2001 sei er
Mitglied der PKK geworden. Nach einem rund dreimonatigen Aufenthalt in
Deutschland sei er in die Niederlande gereist, wo er in PKK-Lagern drei
Jugend-Ausbildungslehrgänge, die rund fünf bis fünfeinhalb Monate ge-
dauert hätten, absolviert habe. Bei seiner Rückkehr nach Deutschland sei
er von den deutschen Behörden verhaftet worden, weil er seinen Mitwir-
kungspflichten im deutschen Asylverfahren nicht nachgekommen sei. Bei
seiner Festnahme hätten deutsche Beamte bei ihm Berichte an den Eu-
ropa-Verantwortlichen der PKK, Fahnen, Fotos und Bücher gefunden und
sichergestellt. Die Redaktion der Zeitung C._______ und sein Rechtsan-
walt hätten sich daraufhin für ihn eingesetzt. Der Redaktor habe über seine
Inhaftierung in Deutschland berichtet und darauf hingewiesen, dass er als
(….) der (…) nicht der Türkei ausgeliefert werden dürfe. Dem Engagement
dieser zwei Verteidiger sei zu verdanken, dass er nach 45 Tagen aus der
deutschen Haftanstalt entlassen worden sei. Anschliessend sei er von der
PKK-Führung nach D._______ beordert worden, wo er fortan als Leiter der
(…) tätig gewesen sei. Dieselben Funktionen habe er im Auftrag der PKK
später in E._______ und F._______ ausgeübt. Nach insgesamt knapp 4½-
monatigem Aufenthalt in Deutschland habe er in Belgien ein weiteres Asyl-
gesuch gestellt. Belgien habe dieses abgelehnt, weil er mittlerweile in
Deutschland einen weiteren Termin zu einer gerichtlichen Asylanhörung
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verpasst und in der Folge den zweiten negativ lautenden deutschen Asyl-
entscheid bekommen hatte. Nach insgesamt zehn Monaten Aufenthalt in
Belgien sei er deshalb nach Deutschland abgeschoben worden, wo er nach
drei Monaten Ausschaffungshaft im September 2003 in die Türkei ausge-
schafft worden sei.
Bei seiner Ankunft in der Türkei – er habe eine Identitätskarte auf sich ge-
tragen – sei er aufgrund einer Fahndungsliste, auf der er als Refraktär auf-
geführt worden sei, festgenommen und dem nächsten Aushebungsbüro
zugeführt worden. Dort habe er seinen Marschbefehl erhalten, dem er in-
dessen keine Folge geleistet habe. Im Jahr 2006 habe man ihn deshalb
direkt dem Militärdienst zugeführt. Zwei Monate später sei er wegen einer
Augenoperation als militärdienstuntauglich erklärt worden, was zum offizi-
ellen Abbruch des Militärdienstes geführt habe.
In der Türkei sei er bis 2005 für die Barış ve Demokrasi Partisi (BDP, Partei
des Friedens und der Demokratie) aktiv gewesen (gemeint ist wohl die Vor-
gängerpartei Demokratik Toplum Partisi [DTP, Partei der demokratischen
Gesellschaft]; die BDP wurde erst am 2. Mai 2008 gegründet und die DTP
am 11. Dezember 2009 vom türkischen Verfassungsgericht verboten) be-
ziehungsweise er sei erst gegen Ende 2008 dieser Organisation beigetre-
ten und sei bis heute einfaches Mitglied der BDP. 2011 sei sein Cousin
festgenommen und ein Jahr lang festgehalten worden. Dieser Cousin habe
ihn aus dem Gefängnis heraus gewarnt, auf der Hut zu sein. Er habe sich
im Herbst und Winter 2012 weiterhin an Protestkundgebungen und Aktio-
nen der BDP beteiligt, um die Behörden dazu zu bewegen, etwas gegen
die Hungerstreiks in den Gefängnissen zu tun. Der türkische Staat habe in
dieser Phase dem politischen Führer der PKK untersagt, sich mit Anwälten
zu treffen. Zudem habe der türkische Staat bewaffnete Banden gegen die
syrisch-kurdische Befreiungsbewegung Yekîneyên Parastina Gel (YPG,
Volksverteidigungseinheiten) losgeschickt, um diese zu zerschlagen. In der
Folge sei es zu wüsten Protesten und zu massiven Auseinandersetzungen
mit Sicherheitskräften gekommen. Beispielsweise hätten Kurden auf Trä-
nengaseinsätze der Polizei vom 30. Oktober 2012 mangels Alternativen mit
Steinwürfen reagiert. Auch er habe an Demon-strationen teilgenommen
und Steine geworfen. In allen grösseren Städten Kurdistans und in der
Westtürkei hätten ähnliche Aktionen stattgefunden.
Er und seine drei Freunde seien in dieser Situation kurz zusammengekom-
men, hätten sich etwas Besonderes ausgedacht und ihren Tatentschluss
gleich umgesetzt: Er und H.D. hätten am (…) Molotow-Cocktails gegen die
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Filiale der (…) Bank (…) in G._______, geschleudert, während F.D. und A.
Schmiere gestanden hätten. Ihre Tat hätten sie bloss 200 Meter entfernt
von der dortigen Sicherheitsdirektion durchgeführt. Als Folge davon sei es
am (…), etwa gegen 05:00 Uhr, im Haus seiner Angehörigen zu einer Raz-
zia der Polizei gekommen. In deren Verlauf sei seine Mutter nach seinem
Aufenthaltsort gefragt worden. Die Polizisten hätten dabei seine Familien-
angehörigen beschimpft, die Söhne als Terroristen bezeichnet und von der
Mutter gefordert, diese hätten sich beim Sicherheitsdienst zu melden.
Er und seine Mittäter hätten bei ihrem Anschlag vom (…) keine Sachschä-
den, geschweige denn Personenschäden, verursachen wollen. Es sei viel-
mehr darum gegangen, mit einer Aufsehen erregenden Aktion auf eine (…)
Bank in der Nähe der Sicherheitsdirektion eine publikumswirksame Aktion
und Warnung an die Behörden zu realisieren, um diese in Bezug auf die
hungerstreikenden kurdischen Gefangenen unter Druck zu setzen. Er habe
sich nach der Tat bei einem Verwandten versteckt. Nach H.D. sei in der
Türkei ebenfalls gefahndet worden. Sich selber bezeichnet der Beschwer-
deführer als PKK-Sympathisanten, zumal er sich nicht als Teil ihres bewaff-
neten Arms verstehe. Beim Bruder (K.B., N […]) verhalte es sich anders:
K.B. lebe seit 2006 oder 2007 in der Schweiz. Er sei ein (…) gewesen und
die Staatsanwaltschaft habe für ihn 16 Jahre Gefängnis gefordert.
Der Beschwerdeführer reichte beim BFM keine Beweismittel ein, stellte
aber solche in Aussicht.
B.
Mit Verfügung vom 22. März 2013 – eröffnet am 27. März 2013 – wies das
BFM das Asylgesuch des Beschwerdeführers ab, verfügte seine Wegwei-
sung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug an.
C.
Nach am 9. April 2013 beantragter und am 12. April 2013 gewährter Akten-
einsicht liess der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Ein-
gabe vom 26. April 2013 beim Bundesverwaltungsgericht Beschwerde er-
heben. Er stellte darin die Anträge, es sei:
(1) die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Angelegenheit zur
Neubeurteilung, eventualiter vorab zur Feststellung des vollständigen
und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts, an das BFM zurückzu-
weisen (Anträge 2–4),
(2) eventualiter die Verfügung aufzuheben, die Flüchtlingseigenschaft fest-
zustellen und Asyl zu gewähren (Antrag 5),
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Seite 5
(3) eventualiter die Dispositivziffern 4 und 5 aufzuheben und die Unzuläs-
sigkeit oder Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen
(Antrag 6),
(4) im Falle einer Rücküberweisung das BFM anzuhalten (S. 10),
a) den Beschwerdeführer neu anzuhören,
b) ihm eine angemessene Frist für die Vornahme von Abklärungen
und zur Beschaffung seiner Strafakten und weiterer Beweismittel
aus der Türkei über einen Anwalt seiner Wahl anzusetzen,
c) ihm eine angemessene Frist zur Beschaffung von Hintergrundinfor-
mationen und Unterlagen betreffend H.D. anzusetzen,
d) ihm eine angemessene Frist zur Beschaffung von Informationen
und Unterlagen zu seinen Tätigkeiten für die PKK und die (…) (…)
in Deutschland und den Niederlanden anzusetzen,
(5) der Beschwerdeführer durch das Gericht anzuhören und ihm eine an-
gemessene Frist zur Einreichung weiterer Beweismittel respektive ei-
ner Beschwerdeergänzung anzusetzen (S. 11),
(6) vor der Beurteilung der Angelegenheit die Namen der die angefochtene
Verfügung unterzeichnenden Mitarbeiter des BFM dem Beschwerde-
führer offen zu legen und vom BFM nachweisen zu lassen, dass die
Verfasser der angefochtenen Verfügung zum Erlassen von BFM-Verfü-
gungen befugt sind (S. 2),
(7) dem Beschwerdeführer die Namen des Spruchgremiums inklusive des
Gerichtsschreibers bekannt zu geben (S. 3).
Mit der Beschwerde wurden Kopien der angefochtenen Verfügung und des
Asylantrags von H.D. in Frankreich vom 3. April 2013 eingereicht.
D.
Das Bundesverwaltungsgericht teilte dem Rechtsvertreter mit Zwischen-
verfügung vom 7. Mai 2013 die Namen des mutmasslichen Spruchgremi-
ums mit, verzichtete auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, sah von
der Durchführung einer Anhörung des Beschwerdeführers durch das Ge-
richt ab, setzte eine 30-tägige Frist zur Einreichung einer Beschwerdeer-
gänzung und weiterer Beweismittel an und verlegte die Behandlung der
übrigen Anträge auf einen späteren Termin.
E.
E.a Mit Schreiben vom 28. Mai 2013 ersuchte der Rechtsvertreter wegen
Beweismittelbeschaffungsproblemen in der Türkei um Auskünfte zur Ak-
tennummer des deutschen Asylverfahrens seines Mandanten. Er wolle die
nötigen Dokumente innerhalb der gewährten Frist noch einreichen.
E-2378/2013
Seite 6
E.b Das Bundesverwaltungsgericht teilte ihm mit Schreiben vom 4. Juni
2013 mit, weder das in den vorinstanzlichen Akten liegende SIS-Formular
noch die Eurodac-Resultate vom 27. Februar 2013 enthielten Hinweise auf
ein deutsches Asylverfahren. Es sei der Beschwerdeführer, der behauptet
habe, dass er 2001 in Deutschland um Asyl nachgesucht habe, dass es in
diesem zu einer Gerichtsverhandlung gekommen sei, dass er nach seiner
Rückkehr aus den Niederlanden in Deutschland für 45 Tage inhaftiert wor-
den sei, dass die Zeitung C._______ und ein deutscher Rechtsanwalt sich
für ihn eingesetzt hätten, dass er in der Folge freigelassen und dass er im
September 2003 in die Türkei ausgeschafft worden sei. Mithin müsste es
ihm möglich sein, an die deutschen Asylakten (sowie allfällige Straf- und
Haftakten) seines Mandanten zu gelangen.
E.c Mit Ergänzung vom 14. Juni 2013 liess der Beschwerdeführer drei wei-
tere Beweismittel, unter anderem zum Asylverfahren von H.D. und dem
Vertrauensanwalt A.K. in der Türkei, einreichen und beantragte, es sei we-
gen laufender Nachforschungen mit der Urteilsfällung oder allfälliger
Fristansetzung zur Einreichung von Beweismitteln zuzuwarten.
E.d Am 24. Juni 2013 liess er eine Kopie der gegenüber den französischen
Behörden gemachten Aussagen seines Mittäters H.D. vom 12. Juni 2013
zu den Akten geben. H.D. habe ihm dazu mündlich erklärt, die Attacke auf
die Filiale der (…) in G._______ den französischen Behörden deshalb nicht
bekannt gegeben zu haben, weil er ansonsten in Frankreich riskiere, terro-
ristischer Aktivitäten beschuldigt zu werden.
E.e Vier Tage später reichte er eine nicht unterzeichnete Bestätigung des
deutschen Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. Juni 2013
an den Rechtsvertreter ein. Demnach hatte er zwei Asylverfahren in
Deutschland durchlaufen, das erste vom 24. August 2001 bis am 6. April
2002, das Folgeverfahren vom 14. Juni 2002 bis 21. November 2003.
E.f Am 10. Juli 2013 teilte der Rechtsvertreter dem Gericht mit, er habe die
deutschen Asylakten seines Mandanten erhalten, und am 23. Juli 2013
reichte er fünf Aktenstücke aus den deutschen Verfahren ein. Zum exilpo-
litischen Engagement des Beschwerdeführers in Europa von 2001 bis
2003 machte er geltend, dieser sei (…) in D._______ und E._______ ge-
wesen. Am 27. Mai 2002 sei er in Deutschland verhaftet worden, weil er
sich zum Zeitpunkt der angesetzten Asylanhörung in Deutschland in den
Niederlanden in einer Ausbildungsstätte der PKK befunden habe. Die Un-
terlagen aus Deutschland und das bei ihm bei der Rückkehr gefundene
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Propagandamaterial seien Beweis dafür, dass er ein (…) und damit für die
PKK tätig gewesen sei. Er sei unter anderem auch als Vertreter der (…) bei
der Neugründung des (…) aufgetreten. Die damit einhergehende mediale
Präsenz in türkischen Zeitschriften vermöge sein asylrelevantes Risikopro-
fil aufzuzeigen und die Auszüge aus der Zeitung C._______ würden die
bisherigen Behauptungen bestätigen.
E.g Mit Schreiben vom 3. September 2013 reichte er zehn weitere Beila-
gen ein, darunter den in Aussicht gestellten Bericht des vom Rechtsvertre-
ter kontaktierten Vertrauensanwaltes in der Türkei.
E.h Am 25. November 2013 gab er das Einvernahmeprotokoll von M.S.D.
vom 25. Juli 2011 samt deutscher Übersetzung zu den Akten.
F.
Mit Schreiben vom 10. Mai 2014 wurde gegenüber dem Bundesverwal-
tungsgericht vorgebracht, am 7. Mai 2014 hätten drei Zivilpolizisten im Auf-
trag der Oberstaatsanwaltschaft H._______ B._______ das Elternhaus
des Beschwerdeführers besucht und seine Verwandten über ihn befragt.
Ein von den Verwandten beauftragter (türkischer) Vertrauensanwalt habe
bei der Auftraggeberin der Polizisten in Erfahrung gebracht, dass gegen
den Beschwerdeführer eine Untersuchung laufe, habe aber mangels Voll-
macht keine Unterlagen einsehen und beschaffen dürfen. Wiederum wurde
um Fristansetzung zur Beschaffung weiterer Beweismittel ersucht.
G.
In seiner Vernehmlassung vom 23. Juni 2014 wies das BFM den Vorwurf,
es habe den vom Beschwerdeführer geltend gemachten Sachverhalt nicht
geprüft und nicht beurteilt, zurück. Da der Anschlag vom (…) eine Straftat
darstelle und nichts auf das Vorliegen eines Politmalus hindeute, dürfe seit
Inkrafttreten der neuen türkischen Strafprozessordnung auch beim Be-
schwerdeführer ein formell korrekt durchgeführtes legitimes Strafverfahren
in der Türkei zu erwarten sein. Dies gelte umso mehr, als weder seine Ak-
tivitäten in Deutschland und Frankreich (statt Frankreich ist wohl Belgien
oder die Niederlande gemeint), noch die politischen Tätigkeiten von Ver-
wandten oder sein Engagement für die BDP in der Vergangenheit zu be-
achtlichen Problemen mit dem türkischen Staat geführt hätten. Ausserdem
habe er keine Polizei- oder Prozessakten aus der Türkei eingereicht, womit
nur gemutmasst werden könne, ob und warum nach ihm gesucht werde.
Spekulativ seien die Ausführungen des Rechtsvertreters, wonach dem Be-
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Seite 8
schwerdeführer aufgrund der möglichen Ermittlungen in der Türkei Verfol-
gungen im flüchtlingsrechtlich beachtlichen Ausmass drohten; es gebe
keine Hinweise dafür, dass er das Interesse des türkischen Staates ge-
weckt habe. Den Akten des Bruders (N […]) seien keine Indizien zu ent-
nehmen.
H.
Mit Schreiben vom 8. Juli 2014 hielt der Beschwerdeführer daran fest, in
der Türkei verfolgt zu sein. Die Abklärungen des türkischen Rechtsvertre-
ters hätten ergeben, dass auf eine detaillierte Anzeige einer in B._______
angeblich domizilierten, indessen frei erfundenen Person hin ermittelt wor-
den sei. Demnach dürfte die türkische Justiz selber dieses Verfahren ein-
geleitet haben. Die Anklagepunkte umfassten jedenfalls die vier Bereiche:
(1) Anschlag des Beschwerdeführers vom (…) auf die (…) in G._______,
(2) Teilnahme an illegalen Protesten auf dem (…)-Platz in B._______ vom
(…), (3) Unterstützungshandlungen des Beschwerdeführers zu Gunsten
der PKK mit Aktionen, Waffen und Geld, und (4) persönliche Beziehungen
zum Bruder B., der aktives Mitglied der PKK sei. Im vorliegenden Fall sei
die Oberstaatsanwaltschaft B._______ und nicht diejenige H._______ zu-
ständig. Staatsanwalt (…) habe sich direkt eingeschaltet und an die Direk-
tion der Abteilung für Terrorbekämpfung in B._______ gewandt. Die frühere
Angabe in der Eingabe vom 10. Mai 2014 sei falsch: Es seien entgegen
der ursprünglichen Angaben am 7. Mai 2014 "fünf sowohl uniformierte, als
auch zivil gekleidete Polizeibeamte" im Elternhaus erschienen und hätten
gegenüber der Mutter und zwei Brüdern des Beschwerdeführers behaup-
tet, es liege ein Durchsuchungsbefehl und ein Haftbefehl gegen den Be-
schwerdeführer vor und sie würden im Auftrag der Oberstaatsanwaltschaft
H._______ handeln. Am 10. Mai 2014 habe im Elternhaus eine Hausdurch-
suchung stattgefunden, die ihre Grundlage wohl im Schreiben der Ober-
staatsanwaltschaft H._______ vom 27. März 2014 an die Oberstaatsan-
waltschaft in B._______ haben dürfte. Mithin sei aus den bisher erwähnten
Vorfällen und den Dokumenten zu schliessen, dass gegen den Beschwer-
deführer in Zusammenhang mit einer Verdächtigung auf politisch motivierte
Terrorakte in der Türkei und wegen der früheren politischen Tätigkeiten sei-
nes Bruders ein Verfahren existiere, das nach Ansicht des türkischen Ver-
trauensanwalts ernsthafte Anschuldigungen beinhalte. Als verfolgte Per-
son sei ihm deshalb Asyl zu gewähren.
I.
Der Rechtsvertreter reichte per 9. Juli 2014 eine erste Honorarnote ein.
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Seite 9
J.
Mit Replik vom 11. und einem Nachtrag vom 24. Juli 2014 bezeichnete der
Rechtsvertreter die Beurteilung der Sachlage durch das BFM als falsch. Er
habe mit den eingereichten Dokumenten das Gegenteil nachweisen kön-
nen und fordere deshalb einen weiteren Schriftenwechsel. Der Beschwer-
deführer werde aus politischen Motiven verfolgt und von Terroreinheiten in
der Türkei aktiv gesucht. Bei dem den türkischen Sicherheitskräften be-
kannten politisch motivierten Terrorakt handle es sich um den Vorfall vom
(…). Die Beilagen zum Schreiben vom 8. Juli 2014 würden zudem bewei-
sen, dass dem Beschwerdeführer weitere Delikte vorgeworfen würden, an
denen er nicht beteiligt gewesen sei. Mithin sei das asylrechtlich relevante
Motiv der Verfolgung durch die türkische Behörde offensichtlich geworden.
Dass im Laufe der türkischen Ermittlungen die früheren Aktivitäten bei der
PKK/(…) ans Tageslicht kommen würden, sei zu erwarten. Entsprechend
dürften den Beschwerdeführer, der auch wegen Aktivitäten seines Bruders
gesucht sei, bei einer Rückkehr ins Heimatland wegen des zu erwartenden
Politmalus besonders harte Untersuchungs- und Haftbedingungen unter
Anwendung von Folter erwarten. Aus unzähligen Urteilen des Europäi-
schen Gerichtshofes für Menschenrechte (EGMR) sei bekannt, dass die
Türkei kein Rechtsstaat sei. Systematische Menschenrechtsverletzungen
bei politischen Verfahren seien Realität. Dem BFM mangle es offenbar am
rechtserheblichen Länderhintergrundwissen.
K.
K.a In einer weiteren Vernehmlassung vom 20. August 2014 stellte sich
das BFM auf den Standpunkt, die vom Beschwerdeführer eingereichten
Unterlagen vermöchten allenfalls zu belegen, dass gegen ihn wegen eines
Anschlags vom (…) ermittelt werde. Entscheidend sei aber die Frage, ob
ihm aufgrund dieser Ermittlungen asylbeachtliche Verfolgung drohe. Diese
Frage sei zu verneinen. Es könne auf die Ausführungen in der Vernehm-
lassung verwiesen werden. Den Aussagen der Oberstaatsanwaltschaft
H._______ – welcher laut Rechtsvertreter offenbar in Kenntnis des politi-
schen Profils des Beschwerdeführers und seiner Verwandtschaft war – an
die Direktion für Terrorbekämpfung sei zu entnehmen, dass die Abteilung
für Terrorbekämpfung keine Beweise für eine Straftat des Beschwerdefüh-
rers zugunsten einer Terrororganisation habe. Mithin sei aufgrund der ak-
tuellen Lage in der Türkei im Allgemeinen und der verbesserten Strafver-
fahren im Speziellen kein Anhaltspunkt für das Bestehen einer Gefahr ei-
nes Politmalus vorhanden.
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Seite 10
K.b Der Beschwerdeführers führte in seiner Stellungnahme vom 11. Sep-
tember 2014 aus, das BFM habe die Sachverhaltselemente und Unterla-
gen nicht korrekt erfasst und gewürdigt. Es ignoriere bewusst die aktuelle
Praxis und die Ländersituation und stütze sich nicht auf Fakten, sondern
auf Mutmassungen. Die Türkei sei kein Rechtsstaat. Sie bediene sich in
Strafverfahren gegen politische Gegner unerlaubter Mittel, was in Urteilen
von internationalen und nationalen Gerichten immer wieder bestätigt
werde. Hätte das BFM den Fall inhaltlich erfasst, wäre dem Beschwerde-
führer schon längst Asyl gewährt worden. Dem vom BFM zitierten Schrei-
ben der Oberstaatsanwaltschaft H._______ sei insbesondere zu entneh-
men, dass weitere Ermittlungen gegen den Beschwerdeführer angeordnet
worden seien und das Verfahren gegen ihn keineswegs abgeschlossen
sei. Dieses Vorgehen stehe in Zusammenhang mit den seinem Bruder vor-
geworfenen terroristischen Aktivitäten, was einen Reflexverfolgungstatbe-
stand darstelle, und den leeren Anschuldigungen gegen den Beschwerde-
führer seitens der türkischen Justiz. Damit sei die politische Motivierung
des Justizverfahrens offenkundig. Gestützt darauf sei das Elternhaus des
Beschwerdeführers am 10. Mai 2014 durchsucht worden. Es gehe offen-
sichtlich darum, den Beschwerdeführer in nicht rechtsstaatlicher Weise zu
verfolgen. Er hätte im Rahmen der Terrorbekämpfung besonders harte Be-
dingungen und Verhöre unter Folter zu gewärtigen, mithin wegen eines be-
stehenden Politmalus. Es sei davon auszugehen, dass er in der Türkei
fichiert sei. Die Beschwerde sei, auch im Vergleich zu zwei ähnlichen Fäl-
len, in denen Asyl gewährt worden sei (Urteile des BVGer D-3074/2013
vom 25. Oktober 2013 und D-627/2014 vom 27. Juni 2014), gutzuheissen,
zumal beim Beschwerdeführer die politische Tätigkeit exponierter und viel-
seitiger sei als in den Vergleichsfällen und die Gefahr einer Reflexverfol-
gung wegen des Bruders dazukomme.
Der Stellungnahme lag eine aktualisierte Honorarnote vom 11. September
2014 bei. Sie weist einen Gesamtbetrag von Fr. 12'877.70 auf (Zeitauf-
wand 49,02 Stunden; Stundenansatz Fr. 240.–; Auslagen Fr. 159.– sowie
Mehrwertsteueranteil).
E-2378/2013
Seite 11
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (vgl. Art. 105 AsylG, Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist daher zur
Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 und Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Mit Beschwerde kann im Geltungsbereich des Asylgesetzes die Verlet-
zung von Bundesrecht (einschliesslich Missbrauch und Überschreiten des
Ermessens) sowie die unrichtige und unvollständige Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
2.
2.1 Nach Lehre und Rechtsprechung (vgl. BVGE 2013/11 E. 5.1 m.w.H.)
erfüllt eine asylsuchende Person die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, wenn sie mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit und in absehba-
rer Zukunft mit gutem Grund Nachteile von bestimmter Intensität befürch-
ten muss, die ihr gezielt und aufgrund bestimmter Verfolgungsmotive zu-
gefügt zu werden drohen und vor denen sie keinen ausreichenden staatli-
chen Schutz erwarten kann. Die im Art. 3 Abs. 1 AsylG erwähnten fünf Ver-
folgungsmotive sind über die sprachlich allenfalls engere Bedeutung ihrer
Begrifflichkeit hinaus so zu verstehen, dass die Verfolgung wegen äusserer
oder innerer Merkmale, die untrennbar mit der Person oder Persönlichkeit
des Opfers verbunden sind, erfolgt ist beziehungsweise droht. Aufgrund
der Subsidiarität des flüchtlingsrechtlichen Schutzes setzt die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft ausserdem voraus, dass die betroffene
Person in ihrem Heimat- oder Herkunftsstaat keinen ausreichenden Schutz
finden kann. Massgeblich für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist
die Situation im Zeitpunkt des Entscheides, wobei allerdings erlittene Ver-
folgung oder im Zeitpunkt der Ausreise bestehende begründete Furcht vor
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Seite 12
Verfolgung auf andauernde Gefährdung hinweisen kann. Veränderungen
der Situation zwischen Ausreise und Asylentscheid sind zu Gunsten und
zu Lasten der asylsuchenden Person zu berücksichtigen.
Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Die Flüchtlingseigenschaft ist glaubhaft
gemacht, wenn die Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahr-
scheinlichkeit für gegeben hält (Art. 7 AsylG). Vorbringen sind dann glaub-
haft, wenn sie genügend substantiiert, in sich schlüssig und plausibel sind;
sie dürfen sich nicht in vagen Schilderungen erschöpfen oder den Tatsa-
chen oder der allgemeinen Erfahrung widersprechen und sie dürfen nicht
widersprüchlich sein oder der inneren Logik entbehren. Darüber hinaus
muss die asylsuchende Person persönlich glaubwürdig erscheinen, was
insbesondere dann nicht der Fall ist, wenn sie ihre Vorbringen auf ge-
fälschte oder verfälschte Beweismittel abstützt (Art. 7 Abs. 3 AsylG), wich-
tige Tatsachen unterdrückt oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Ver-
fahrens Vorbringen auswechselt oder unbegründet nachschiebt, mangeln-
des Interesse am Verfahren zeigt oder die nötige Mitwirkung verweigert.
Glaubhaftmachung bedeutet – im Gegensatz zum strikten Beweis – ein
reduziertes Beweismass und lässt Raum für gewisse Einwände und Zwei-
fel an den Vorbringen des Beschwerdeführers. Eine Behauptung gilt be-
reits als glaubhaft gemacht, wenn das Gericht von ihrer Wahrheit nicht völ-
lig überzeugt ist, sie aber überwiegend für wahr hält, obwohl nicht alle
Zweifel beseitigt sind. Für die Glaubhaftmachung reicht es demgegenüber
nicht aus, wenn der Inhalt der Vorbringen zwar möglich ist, aber wesentli-
che und überwiegende Umstände gegen die vorgebrachte Sachverhalts-
darstellung sprechen. Entscheidend ist im Sinne einer Gesamtwürdigung,
ob die Gründe, die für die Richtigkeit der Sachverhaltsdarstellung spre-
chen, überwiegen oder nicht; dabei ist auf eine objektivierte Sichtweise ab-
zustellen.
2.2 Die blosse Flucht vor einer rechtsstaatlich legitimen Strafverfolgung im
Heimatland bildet an sich keinen Grund für die Anerkennung der Flücht-
lingseigenschaft und für die Asylgewährung. Ausnahmsweise kann aber
die Durchführung eines Strafverfahrens wegen eines gemeinrechtlichen
Delikts eine Verfolgung im asylrechtlichen Sinne darstellen. Dies trifft na-
mentlich dann zu, wenn einer Person eine gemeinrechtliche Tat unterge-
schoben wird, um sie wegen ihrer äusseren oder inneren Merkmale zu ver-
folgen, oder wenn die Situation eines Täters, der ein gemeinrechtliches
Delikt tatsächlich begangen hat, aus einem solchen Motiv erheblich er-
E-2378/2013
Seite 13
schwert wird. Eine solche Erschwerung der Lage (sog. Politmalus) ist ins-
besondere dann anzunehmen, wenn deswegen eine unverhältnismässig
hohe Strafe ausgefällt wird (sog. Malus im absoluten Sinne), wenn das
Strafverfahren rechtsstaatlichen Ansprüchen klarerweise nicht genügt oder
wenn der asylsuchenden Person in Form der Strafe oder im Rahmen der
Strafverbüssung eine Verletzung fundamentaler Menschenrechte, insbe-
sondere Folter, droht (vgl. BVGE 2013/25 E. 5.1 m.w.H.).
3.
Die Vorinstanz lehnte das Asylgesuch auf der Grundlage von Art. 3 AsylG
ab. So könne aufgrund der geltend gemachten Tätigkeiten für die legale
BDP respektive der Teilnahme des Beschwerdeführers an Kundgebungen
und Anschlägen sowie aufgrund der ehemaligen Mitgliedschaft seines Bru-
ders bei der PKK zwar nicht restlos ausgeschlossen werden, dass sich die
Behörden bei seinen Eltern nach ihm erkundigt hätten. Dies genüge jedoch
nicht für die Annahme einer begründeten Furcht vor zukünftiger asylrele-
vanter Verfolgung. So habe der Beschwerdeführer jedenfalls nicht geltend
gemacht, in exponierter Stellung für die BDP tätig gewesen zu sein. Aus-
serdem habe er aufgrund der Vergangenheit seines Bruders bei der PKK,
welcher seit über sechs Jahren in der Schweiz lebe, nie Probleme in die-
sem Zusammenhang geschildert. Die Polizisten hätten überdies keine
schriftliche Vorladung für den Beschwerdeführer abgegeben. Diese
Schlussfolgerung gelte nach wie vor, obschon auch die DTP als Nachfol-
gepartei der BDP mit Urteil des türkischen Verfassungsgerichts seit De-
zember 2009 verboten sei. Mittlerweile sei die BDP formell legal tätig. Ähn-
lich wie bei den früheren Verboten der Vorgängerparteien DEHAP und HA-
DEP hätten einfache Parteimitglieder wegen ihrer damals legal gewesenen
politischen Betätigung für die DTP nicht mit einer nachträglichen strafrecht-
lichen Verfolgung oder mit sonstigen ernsthaften Nachteilen zu rechnen.
Mithin seien die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen als
nicht asylrelevant zu qualifizieren.
4.
Der Beschwerdeführer moniert in seiner Beschwerde in erster Linie, das
BFM habe die zentralen fluchtauslösenden Ausreisegründe nicht effektiv
gewürdigt. Seine Vorbringen in Zusammenhang mit dem Anschlag auf die
Bankfiliale in B._______ vom (…) und mit der politischen Vorgeschichte
eines Exilengagements für die PKK im Rahmen von (…) seien zwar im
Sachverhalt erwähnt, aber nicht angemessen gewürdigt worden.
Damit macht er geltend, die Vorinstanz habe den rechtserheblichen Sach-
verhalt unvollständig und unrichtig abgeklärt; sie habe sein Asylgesuch so
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Seite 14
beschleunigt erledigt, dass sich der rechtserhebliche Sachverhalt nicht
habe feststellen lassen und es ihm unmöglich gewesen sei, Beweismittel
zu beschaffen. Zudem ergebe sich aus der unzureichenden Abklärung des
rechtserheblichen Sachverhalts und der fehlenden Erwähnung und Würdi-
gung des fluchtauslösenden Ereignisses (Suche nach dem Beschwerde-
führer drei Tage nach dem Anschlag vom (…) eine Verletzung der Abklä-
rungs- und Begründungspflicht.
5.
5.1 Im Asylverfahren ist der Sachverhalt grundsätzlich von Amtes wegen
festzustellen (Art. 12 VwVG i.V.m. Art. 6 AsylG). Die behördliche Untersu-
chungspflicht wird durch die der asylsuchenden Person obliegende Mitwir-
kungspflicht (Art. 8 AsylG, Art. 13 VwVG) ergänzt und eingeschränkt, wobei
diese namentlich ihre Identität offen legen, die Asylgründe vollständig nen-
nen und alle verfüg- und beschaffbaren sachdienlichen Beweismittel ein-
reichen muss. Die asylsuchende Person hat nicht nur die Pflicht zur Mitwir-
kung, sondern auch den Anspruch mitzuwirken, was sich unmittelbar aus
dem Anspruch auf rechtliches Gehör ergibt. Im Rahmen der aus dem Ge-
hörsanspruch folgenden behördlichen Begründungspflicht (Art. 35 Abs. 1
VwVG) hat die verfügende Behörde denn auch die Überlegungen substan-
tiiert zu nennen, von denen sie sich leiten liess und auf die sich ihr Ent-
scheid stützt. Eine hinreichende Begründung bildet die Grundlage für eine
sachgerechte Anfechtung der Verfügung und stellt eine unabdingbare Vo-
raussetzung für die Beurteilung ihrer Rechtmässigkeit durch die Beschwer-
deinstanz dar. Aus dem verfassungsmässigen Anspruch auf rechtliches
Gehör ergibt sich allerdings keine Pflicht der Behörden, zu allen im Verfah-
ren vorgetragenen Elementen ausführlich Stellung zu nehmen; sie können
sich bei der Begründung auf die für den Entscheid wesentlichen Punkte
beschränken. Der Untersuchungsgrundsatz fordert dort eingehende Amts-
ermittlung und -würdigung des Sachverhalts, wo es sachverhaltsgerecht
erscheint. Die urteilende Instanz soll somit in eigener Verantwortung die
Geschehnisse und Gegebenheiten (Urteilsgrundlagen) ermitteln, aus de-
nen sich die Rechtsfolgen ergeben.
5.2 Es ist festzuhalten, dass die BFM-Entscheidung innert sehr kurzer Zeit
(nämlich 17 Tage nach der Kurzbefragung und 12 Tage nach der Anhörung)
und ohne weitere behördliche Abklärungen getroffen worden ist, obwohl
der Beschwerdeführer ausdrücklich weitere Abklärungen gewünscht (A9
F36) und weitere Beweismittel in Aussicht gestellt (A9 F28 und F36) hatte.
Zudem ist festzustellen, dass die Anhörung vom 13. März 2013 gerademal
100 Minuten dauerte, inklusive Rückübersetzung. Beides führt jedoch nicht
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ohne Weiteres zur Feststellung, dass die Vorinstanz den rechtserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig und korrekt abgeklärt hat. Es ist aber darüber
hinaus festzustellen, dass sie verschiedene Vorbringen des Beschwerde-
führers unvollständig abgeklärt hat, so insbesondere bezüglich seines exil-
politischen Engagements während seiner Zeit in Deutschland und Belgien
von 2001 bis 2003 (siehe oben E.f), des (angeblich) gegen ihn angehobe-
nen Strafverfahrens in der Türkei (siehe oben H. und K.b) und einer mög-
lichen Reflexverfolgung aufgrund seines Bruders, der als (…) und in der
Schweiz Asyl erhalten hat.
5.3 Die Vorinstanz hat zudem den Anspruch des Beschwerdeführers auf
rechtliches Gehör verletzt, indem sie sich ungenügend mit seinen Vorbrin-
gen auseinandergesetzt und die angefochtene Verfügung ungenügend be-
gründet hat. Insbesondere findet in der angefochtenen Verfügung keine
genügende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers statt, wonach er als Sympathisant der PKK und aus Protest gegen die
türkische Regierung gehandelt habe, als er einen Molotow-Cocktail auf
eine Filiale der (…) geworfen habe, und deshalb von den türkischen Be-
hörden gesucht werde. In der ersten Vernehmlassung hat das BFM zwar
geltend gemacht, es habe das Ereignis in der Verfügung erwähnt, in dem
es von "Anschlägen" gesprochen habe, an denen der Beschwerdeführer
teilgenommen habe. Damit ist die Vorinstanz indes der Bedeutung dieses
Vorbringens innerhalb des Sachvortrags des Beschwerdeführers in keiner
Weise gerecht geworden. Dieser stützte seine Befürchtungen, wieso er bei
einer Rückkehr in die Türkei gefährdet sei, zu einem grossen Teil auf die-
ses Ereignis und die darauf erfolgten und drohenden Reaktionen der Be-
hörden. Deshalb hätte sich die Vorinstanz ausführlicher damit beschäftigen
und genauer begründen müssen, wieso sich daraus ihrer Meinung nach
keine Gefahr für den Beschwerdeführer ergibt. Sie hat sich zudem nicht mit
den früheren Aktivitäten des Beschwerdeführers in der Jugendbewegung
der PKK auseinandergesetzt und ist nicht darauf eingegangen, ob sich aus
der Kombination dieser beiden Elemente eine Gefahr für den Beschwerde-
führer ergeben könnte.
6.
6.1 Das Bundesverwaltungsgericht entscheidet in der Regel reformato-
risch, ausnahmsweise jedoch weist das Gericht die Sache mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück (Art. 61 Abs. 1 VwVG). Hat die
Vorinstanz prozessuale Ansprüche der beschwerdeführenden Person ver-
letzt, führt dies grundsätzlich zur Kassation der Verfügung und Rückwei-
sung der Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz, obwohl unter
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Seite 16
bestimmten Umständen – bei bloss leichten Verletzungen der prozessua-
len Ansprüche – eine Heilung des Mangels in einem reformatorischen Ent-
scheid möglich ist. Hat die Vorinstanz den Sachverhalt mangelhaft abge-
klärt, kann das Bundesverwaltungsgericht ein reformatorisches Urteil fäl-
len, wenn der Sachverhalt auf Beschwerdestufe umfassend abgeklärt wer-
den konnte.
6.2 Vorliegend rechtfertigt sich ein rein kassatorischer Entscheid und die
Rückweisung der Sache an das SEM zur vollständigen Abklärung des
Sachverhaltes und neuer Entscheidung aus mehreren Gründen.
6.2.1 Erstens ist erst im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht ein
grosser Teil des rechtserheblichen Sachverhaltes abgeklärt beziehungs-
weise bekanntgemacht worden, so dass der Beschwerdeführer im Falle
einer reformatorischen Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts eine
Beurteilungsinstanz verlieren würde. Zwar konnte sich die Vorinstanz wäh-
rend des Beschwerdeverfahrens in zwei Vernehmlassungen zum erweiter-
ten Sachverhalt äussern. Jedoch hat sich der rechtserhebliche Sachverhalt
im Beschwerdeverfahren in so relevanter Weise erweitert und vertieft, dass
es angebracht erscheint, dem erstinstanzlich entscheidenden SEM Gele-
genheit zu geben, sich umfassend mit den neuen Beweismitteln und Aus-
sagen des Beschwerdeführers auseinanderzusetzen und in der Sache neu
zu entscheiden.
Insbesondere sind auf Beschwerdeebene bezüglich der folgenden Sach-
verhaltselemente neue Vorbringen und Eingaben erfolgt:
– bezüglich seines angeblichen Mittäters H.D., der in Frankreich ein
Asylverfahren hängig habe;
– bezüglich dessen Aussage, weshalb er in seinem Asylverfahren den
Anschlag auf die Bank verschwiegen habe;
– bezüglich seiner zwei Asylverfahren in Deutschland und des Um-
stands, dass er in dieser Zeit als kurdischer Aktivist der PKK geschult
worden und als (…) tätig gewesen sei;
– bezüglich des Umstandes, dass sein Bruder B.K. (…) gewesen und die
Familie deswegen öfters unter Druck geraten sei und insbesondere
mehrere Anschläge auf das Familienoberhaupt erfolgt seien;
– bezüglich des Umstandes, dass die Sicherheitsdirektion des Landkrei-
ses G._______ die Tatsache eines Anschlags militanter Angehöriger
einer Organisation vom (…) auf die Filiale der (…) bestätigte;
– bezüglich des Umstandes, dass der türkische Rechtsanwalt des
Beschwerdeführers in Erfahrung gebracht habe, dass am 7. Mai 2014
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Seite 17
die Oberstaatsanwaltschaft H._______ B._______ Ermittlungen gegen
den Beschwerdeführer veranlasst habe.
6.3 Zweitens sind die von der Vorinstanz begangenen Verletzungen des
rechtlichen Gehörs als schwerwiegend einzustufen, hat sie sich doch mit
dem zentralen Vorbringen des Beschwerdeführers, dem Anschlag auf die
Bank und der daraus folgenden behördlichen Suche, nicht auseinanderge-
setzt. Zudem hat sie verschiedene Aspekte des Sachverhaltes nicht voll-
ständig abgeklärt, was ebenfalls für eine Kassation spricht.
6.4 Drittens macht der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift zu
Recht geltend, dass der angefochtenen Verfügung die Namen der unter-
zeichnenden Mitarbeiterinnen oder Mitarbeiter des BFM nicht entnommen
werden können. Aus dem verfassungsmässigen Grundsatz von Art. 29
Abs. 1 BV ergibt sich jedoch, dass eine Person in einem Verwaltungsver-
fahren Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und somit Anspruch
auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbefangene
Behörde hat. Dieser Anspruch beziehungsweise die Berufung darauf setzt
die Bekanntgabe der Namen der für die Behörde tätigen Personen voraus.
Der Anspruch auf Offenlegung der personellen Zusammensetzung bedeu-
tet jedoch nicht, dass die Namen der am Entscheid beteiligten Personen in
demselben ausdrücklich genannt werden müssen. Nach bundesgerichtli-
cher Praxis genügt die Bekanntgabe in irgendeiner Form, beispielsweise
in einem besonderen Schreiben. Der Anspruch auf Bekanntgabe der ent-
scheidenden Personen ist auch dann gewahrt, wenn diese einer allgemein
zugänglichen Publikation wie etwa in einem amtlichen Blatt, einem Staats-
kalender oder einem Rechenschaftsbericht der Behörde entnommen wer-
den können. Die verantwortlichen Personen müssen mithin wenn nicht be-
stimmt so doch bestimmbar sein. Die Bekanntgabe der Besetzung muss
so früh wie möglich, spätestens aber im Rubrum mit dem Entscheid erfol-
gen (vgl. die Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-4174/2007 vom
27. März 2008 und D-2335/2013 vom 8. April 2014 E. 3.4 m.H.a. die Recht-
sprechung des Bundesgerichts und die Literatur).
Vorliegend ist nicht ersichtlich, wie es dem Beschwerdeführer hätte mög-
lich sein sollen, die Namen der Personen zu erfahren, die die Verfügung
unterzeichnet haben. Aufgrund der unleserlichen Unterschriften, die zudem
"i.V." und "i.A." erfolgten, der vorgedruckten Funktionsbezeichnungen als
"Fachreferent" und "Chef" sowie des auf der Verfügung notierten Kürzels
"Snm" können die entsprechenden Namen weder aus den vor-instanzli-
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Seite 18
chen Akten noch aus öffentlich zugänglichen Quellen eruiert werden, zu-
mal die Vorinstanz diesen Mangel auch in ihren Vernehmlassungen nicht
geheilt hat. Da der Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und der
Anspruch auf eine rechtmässig zusammengesetzte, zuständige und unbe-
fangene Behörde formeller Natur ist, ist die vorliegende Verfügung auch
aus diesem Grund zu kassieren.
6.5 Aus all diesen Gründen ist die angefochtene Verfügung aufzuheben
und die Sache zur vollständigen und korrekten Abklärung des rechtserheb-
lichen Sachverhaltes und Neubeurteilung an das SEM zurückzuweisen.
Das SEM hat dabei alle vom Beschwerdeführer im Beschwerdeverfahren
gemachten Aussagen und die eingereichten Beweismittel zu würdigen. Zu-
dem hat es den Beschwerdeführer erneut anzuhören und ihm Gelegenheit
zu geben, sich umfassend zu äussern. Soweit notwendig hat das SEM
auch weitere eigene Abklärungen vorzunehmen. Schliesslich hat das SEM
sich bei seiner Beurteilung und gegebenenfalls bei der Begründung eines
erneut abweisenden Entscheides mit folgenden, in der angefochtenen Ver-
fügung nicht oder ungenügend abgehandelten Punkten auseinanderzuset-
zen: Ergibt sich aus den Handlungen des Bruders des Beschwerdeführers
die Gefahr einer Reflexverfolgung für Letzteren? Ist im Umstand der Nähe
des Beschwerdeführers zur PKK respektive zu (…) und in der Begehung
des Anschlags auf staatliche Einrichtungen vom (…) ein Asylausschluss-
grund im Sinne von Art. 53 AsylG zu erblicken?
Der Antrag, das SEM sei anzuweisen, dem Beschwerdeführer eine Frist
zur Beschaffung und Einreichung weiterer Beweismittel anzusetzen, ist ab-
zuweisen, da er während des Beschwerdeverfahrens genügend Zeit hatte,
alle relevanten Beweismittel einzureichen, und diese vom Gericht zusam-
men mit dem vorliegenden Urteil an das SEM übermittelt werden.
7.
7.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
7.2 Dem vertretenen Beschwerdeführer ist angesichts seines Obsiegens
in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements vom
21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundes-
verwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für die ihm
notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen. Der in der
Kostennote vom 11. September 2014 angeführte Aufwand (49,02 Stunden
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Seite 19
à Fr. 240.– und Fr. 159.– Auslagen) erscheint übertrieben, zumal sich der
Rechtsvertreter in seinen Zuschriften und Unterlagen nicht auf Konzises
und Notwendiges beschränkte (vgl. Art. 8 Abs. 2 VGKE). Ausserdem ist ein
Akteneinsichtsgesuch an die Vorinstanz nicht zu entschädigen. Ausgehend
von den 45 Seiten umfassenden Eingaben dürfte der erforderliche und zu
entschädigende Arbeitsaufwand zwischen 20 und 25 Stunden liegen. Dem
Beschwerdeführer ist daher zulasten des SEM eine Parteientschädigung
von Fr. 6000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteueranteil) zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2378/2013
Seite 20
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 22. März 2013 wird aufgehoben. Die Sache
wird zur vollständigen Abklärung des Sachverhaltes und Neubeurteilung im
Sinne der Erwägungen an das SEM zurückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 6000.– auszurichten.
5.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Walter Stöckli Tobias Grasdorf
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