B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2378/2014
Ur t e i l vom 2 4 . S e p t embe r 2 0 1 5
Besetzung
Richter David R. Wenger (Vorsitz),
Richterin Gabriela Freihofer, Richterin Christa Luterbacher,
Gerichtsschreiber Thomas Hardegger.
Parteien
A._______, geboren am (…), alias B._______, geboren (…),
seine Ehefrau C._______, geboren (…), und das gemein-
same Kind D._______, geboren am (…),
Syrien,
vertreten durch Michael Steiner, Rechtsanwalt, (…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration
(SEM; zuvor Bundesamt für Migration, BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Flüchtlingseigenschaft und Asyl;
Verfügung des BFM vom 31. März 2014 / N (…).
E-2378/2014
Seite 2
Sachverhalt:
A.
A.a Gemäss eigenen Angaben verliess der Beschwerdeführer am 11. Juni
2011 Syrien auf dem Seeweg. Am 17. Juni 2011 ging er an einem unbe-
kannten Ort an Land. Nach einer eineinhalbstündigen Motorradfahrt be-
stieg er an einem unbekannten Ort einen Zug, mit dem er die Schweiz er-
reichte. Nach einer Kontrolle durch die Grenzbeamten setzte er die Reise
fort. In Kreuzlingen stellte er am 17. Juni 2011 ein Asylgesuch.
Dem Rapport der Schweizer Grenzwacht vom 17. Juni 2011 ist zu entneh-
men, dass er am 17. Juni 2011 im Zug von Italien her kommend in die
Schweiz hat einreisen wollen. Er habe sich als B._______, geboren (…),
aus (…), Syrien, bezeichnet und ein Wohndomizil in Mailand angegeben.
Er habe nach der Erfassung der Personaldaten erklärt, freiwillig dorthin zu-
rückzukehren.
Am 30. Juni 2011 wurde er im Empfangs- und Verfahrenszentrum (EVZ)
Kreuzlingen zur Person, zum Reiseweg und summarisch zu den Ausreise-
gründen befragt (Befragung zur Person [BzP]).
Mit Schreiben vom 1. März 2012 beantragte eine erste Rechtsvertretung
des Beschwerdeführers wegen der bürgerkriegsähnlichen Situation in Sy-
rien die Gutheissung seines Asylgesuchs.
A.b Gemäss eigenen Angaben überschritt die Beschwerdeführerin am 5.
Mai 2012 die syrisch-türkische Grenze im Raum Aleppo. Nach Aufenthal-
ten in der Türkei und Griechenland traf sie auf dem Luftweg von Athen her-
kommend am 21. Mai 2012 in Zürich ein. Am folgenden Tag stellte sie im
EVZ Kreuzlingen ein Asylgesuch. Ihre BzP fand am 11. Juni 2012 statt.
Mit Schreiben vom 31. Mai 2012 verlangte ein neuer Rechtsvertreter (…)
für beide Beschwerdeführer vom BFM Informationen über den Stand des
Verfahrens, ersuchte um Akteneinsicht vor einem allfälligen negativen Ent-
scheid und beantragte die beförderliche Bearbeitung der Asylgesuche. Die
Antwort des BFM an den Rechtsvertreter erfolgte am 20. Juni 2013.
A.c Am 3. Januar 2014 fanden in Bern-Wabern die Anhörungen der Be-
schwerdeführer zu den Asylgründen statt.
A.d Am (…) gebar die Beschwerdeführerin den Sohn D._______.
E-2378/2014
Seite 3
A.e Am 25. März 2014 gewährte das BFM den Beschwerdeführern Akten-
einsicht.
A.f Der Beschwerdeführer machte in seinem Asylgesuch geltend, syrischer
Staatsbürger zu sein und aus der Stadt E._______ zu stammen. Er sei ab
2001 als (…) tätig gewesen, das Überwachungskameras und Alarmanla-
gen installiert habe. Seit April 2011 habe er an Demonstrationen teilgenom-
men. Die meisten Demonstranten stammten aus seinem Ort. Demonstriert
habe er jeweils nach dem Freitagsgebet. Sein Bruder sei anlässlich der
Demonstration vom 15. April 2011 durch Truppen der Regierung niederge-
streckt worden. In der Folge habe er deshalb täglich demonstriert. Die sy-
rischen Behörden hätten zwar weiterhin auf die Demonstranten geschos-
sen. Er habe aber selber keinen Zwischenfall mit den Regierungstruppen
gehabt. In jedem Quartier seiner Stadt existierten Spitzel, die die Namen
der Demonstranten dem Regime verrieten. Polizisten hätten ihn deswegen
im Juni 2011 mindestens drei Mal – zuletzt am 6. Juni 2011 – zu Hause
gesucht. Sie hätten dabei die Wohnung durchsucht. Die Mutter habe ihn
telefonisch gewarnt, weshalb er sich nach dem ersten Mal fortan bei der
Verlobten aufgehalten habe. Ein befreundeter (…) habe den Vater auf des-
sen Anfrage hin orientiert, dass gegen ihn (Beschwerdeführer) ein Haftbe-
fehl vorliege, der an die Grenzposten verteilt worden sei. Daraufhin habe
ihm der Vater die Ausreise nahe gelegt. Er habe bis auf das Gesagte keine
Probleme mit der Polizei, dem Militär, den Behörden, nichtstaatlichen Or-
ganisationen oder Privatpersonen gehabt. Auch sei er noch nie inhaftiert
gewesen oder vor Gericht gestanden. Er sei ansonsten in politischer und
religiöser Hinsicht nicht tätig gewesen. In der Anhörung ergänzte er sein
Vorbringen mit den Hinweisen, aufgrund seiner beruflichen Tätigkeiten eng
mit den syrischen Behörden zusammengearbeitet zu haben. Als er von sei-
nem Arbeitgeber rund vier Monate vor seiner ersten Teilnahme an De-
monstrationen respektive im Jahr 2011 der politischen Abteilung in (…) in
E._______ zugewiesen worden sei, sei er zum politischen Geheimdienst
beordert worden, wo ihn der Chef (F._______) des Büros des Geheim-
dienstleiters angewiesen habe, bestimmte Leute im Internet zu überwa-
chen und auszuspionieren. F._______ habe ihm dafür einen Lohn, ein Auto
und eine Wohnung versprochen. Er habe diesen Auftrag zwar entgegen-
genommen, aber mangels genügender Kenntnisse nie ausgeführt. So
habe er den Geheimdienst über vier Monate lang immer wieder mit Ausre-
den hingehalten. Der Vater, die Mutter und die Schwester befänden sich
aktuell in Jordanien, nachdem sie zuvor von E._______ mit seiner Verlob-
ten nach G._______ weitergezogen seien. Der Vater habe nachträglich
E-2378/2014
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den Haftbefehl von einem Dritten beschafft. Schliesslich existierten im In-
ternet Fernsehaufnahmen des Senders H._______ und damit Beweise sei-
ner Demonstrationsteilnahmen. Er sei bei Demonstrationen stets mit dem-
selben Plakat aufgetreten. Zusammenfassend gehe er davon aus, dass ihn
die syrischen Behörden zu 90% wegen der Demonstrationsteilnahmen und
zu 10% wegen Unterlassens der vom Geheimdienst aufgetragenen Arbeit
suchen würden.
Die Beschwerdeführerin erklärte in ihrem Gesuch, als syrische Staatsan-
gehörige in E._______ gelebt zu haben. Am 11. März 2012 habe in
I._______, E._______, ein Ereignis stattgefunden. Unzählige Soldaten der
Regierung seien ins Stadtquartier geströmt und hätten gewütet. Auch ihre
Wohnung sei damals gestürmt worden. Zu fünft oder zu sechst seien sie
bei ihr eingedrungen und hätten ihren Vater, beide Brüder und weitere
männliche Verwandte abgeführt. In der Wohnung hätten sie geschossen
und alles durchwühlt. Dann seien sie gegangen. Die Soldaten seien in Be-
gleitung eines Generals etwas später in ihre Wohnung zurückgekehrt. Der
General habe versucht, sie zu vergewaltigen. Weil sie ihre Tage gehabt
habe, habe er von ihr abgelassen und sie beschimpft. An ihrer Stelle und
vor ihren Augen habe er ihre Schwester vergewaltigt. Anschliessend hätten
die Soldaten sämtliche Frauen und Kinder in einen Raum gesperrt. Bis zum
nächsten Morgen hätten sie dort ausharren müssen. In dieser Zeit hätten
die Soldaten wiederholt vor ihrem Raum geschossen, um ihnen Furcht ein-
zujagen. Dann habe Gefechtslärm zwischen der sog. Freien Armee und
den Soldaten eingesetzt. Die Freie Armee habe sie schliesslich befreien
können. Ihre verhafteten Männer seien jedoch nur noch tot oder verkohlt
aufgefunden worden. Unter den Toten seien ihr Vater, zwei Brüder, zwei
Cousins und deren Kinder. Ein Augenzeuge habe berichtet, dass die Ver-
hafteten zuerst gefoltert, anschliessend erschossen und dann mit benzin-
getränkten Decken überdeckt und angezündet worden seien. Die Freie Ar-
mee habe dieses Verbrechen auf Bildträgern festgehalten und ins Internet
gestellt. Ihre Schwester befinde sich im Spital. Da ihre nächsten Familien-
angehörigen ermordet worden seien, sei sie ihrem Mann in die Schweiz
gefolgt. Ihre Familie habe ansonsten nie Probleme mit den syrischen Be-
hörden gehabt. Sie selber habe in Syrien insgesamt zweimal an Demonst-
rationen teilgenommen.
A.g Die Beschwerdeführer reichten folgende Dokumente ein: eine Kopie
der syrischen Identitätskarte (Beschwerdeführer), eine syrische Identitäts-
karte im Original (Beschwerdeführerin), einen Führerschein im Original
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(Beschwerdeführer), eine Heiratsurkunde, eine Kopie der Haftausschrei-
bung (Beschwerdeführer), eine Kopie des Todesscheins des Bruders des
Beschwerdeführers, Kopien aus dem Internet von Fotos des Massakers
sowie ihrer Demonstrationsteilnahmen in der Schweiz.
B.
Mit Verfügung vom 31. März 2014 – eröffnet am 2. April 2014 – stellte die
Vorinstanz fest, die Beschwerdeführer erfüllten die Flüchtlingseigenschaft
nicht, lehnte die Asylgesuche ab, verfügte die Wegweisung aus der
Schweiz und ordnete zufolge Unzumutbarkeit des Vollzugs der Wegwei-
sung ihre vorläufige Aufnahme an.
C.
Mit Schreiben vom 14. April 2014 ersuchte der im Rubrum angeführte
Rechtsvertreter um vollständige Einsicht in die gesamten Asylakten.
Das BFM stellte ihm am 17. April 2014 eine Kopie des Aktenverzeichnisses
sowie Kopien der Vorakten zu, gleichzeitig verweigerte es die Einsicht in
die Akten A5/6, A7/1, A8/1, A10/3, A11/3, A13/2, A21/1, A22/1, A23/1,
A24/1, A29/1, A43/1, A46/2 und A48/1, weil es sich entweder um interne
Akten, die dem Akteneinsichtsrecht nicht unterstehen, oder um Kopien an-
derer Behörden handle. Auch könne mitgeteilt werden, dass der Wegwei-
sungsvollzug nach Syrien aufgrund der allgemeinen Lage (Bürgerkrieg)
generell als unzumutbar eingestuft werde.
D.
Mit Eingabe vom 2. Mai 2014 erhob der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht Beschwerde gegen die Verfügung vom 31. März 2014.
Er stellte die Anträge, es sei die Rechtskraft der angefochtenen Verfügung
"betreffend die Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zugs" festzustellen. Im Übrigen sei die angefochtene Verfügung aufzuhe-
ben und die Sache dem BFM zur vollständigen und richtigen Abklärung und
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhaltes und Neubeurteilung zu-
rückzuweisen. Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Flücht-
lingseigenschaft der Beschwerdeführer anzuerkennen und ihnen Asyl zu
gewähren. Eventualiter seien sie als Flüchtlinge vorläufig aufzunehmen.
Eventualiter sei die Verfügung aufzuheben und die Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs der Beschwerdeführer festzustellen. In formeller
Hinsicht werde um Einsicht in die BFM-Akten A5/6, A10/3, A12/1, A15/2,
A21/1, A22/1, A43/1, A46/2, A47/3 und in sämtliche Beweismittel (insbe-
sondere Todesschein und Haftausschreibung) ersucht. Eventualiter sei das
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rechtliche Gehör zu den Akten A5/6, A10/3, A12/1, A15/2, A21/1, A22/1,
A43/1, A46/2 und A47/3 und zu sämtlichen Beweismitteln (insbesondere
Todesschein und Haftausschreibung) zu gewähren beziehungsweise es
werde um eine schriftliche Begründung betreffend die Akte 43/1 ersucht.
Es sei Gelegenheit zu geben zur anschliessenden Beschwerdeergänzung.
Der Beschwerde lagen Kopien des angefochtenen Entscheides und Ko-
pien von Fotos anlässlich einer Demonstrationsteilnahme in der Schweiz
bei.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 15. Mai 2014 hielt der damalige Instruktions-
richter die Beschwerdeführer an, innert sieben Tagen ab Erhalt der Zwi-
schenverfügung zu klären, wie die sich widersprechenden Beschwerdean-
träge zu verstehen seien, unter der Androhung, dass im Säumnisfall Ver-
zicht auf Anfechtung der Nichtanerkennung der Flüchtlingseigenschaft und
der Asylverweigerung anzunehmen sei. Er forderte sodann das BFM auf,
den Beschwerdeführern in geeigneter Weise Einsicht in die BFM-Akten
A14/4 und in die Beweismittel der Partei zu geben und räumte den Be-
schwerdeführern Gelegenheit ein, innert 15 Tagen nach Erhalt der Akten-
einsicht eine Beschwerdeergänzung einzureichen. Er wies im Übrigen das
Gesuch um Akteneinsicht und Gewährung des rechtlichen Gehörs ab und
forderte von den Beschwerdeführern einen Kostenvorschuss ein.
Der Kostenvorschuss wurde am 21. Mai 2014 fristgerecht geleistet.
F.
Am 26. Mai 2014 bezog der Rechtsvertreter zur Zwischenverfügung vom
15. Mai 2015 Stellung. Sein Antrag 4 der Beschwerde stelle keinen (impli-
ziten) Verzicht auf die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft dar und er
wolle die vorinstanzliche Feststellung der Unzumutbarkeit des Wegwei-
sungsvollzugs nicht anfechten. Er sei der Auffassung, dass die Unzuläs-
sigkeitsprüfung gegenüber der Prüfung der anderen zwei Kriterien eines
Wegweisungsvollzugs Vorrang geniesse. Die eingereichte Beschwerde
verfolge primär das Ziel, die angefochtene Verfügung aus formellen Grün-
den (schwerwiegende Gehörsverletzung/mangelhafte Ab-klärung des
rechtserheblichen Sachverhalts) aufzuheben und die Angelegenheit zur
korrekten Sachverhaltsfeststellung und Neubeurteilung ans BFM zurück-
zuweisen. Dabei sei von zentraler Bedeutung, dass die Beschwerdeführer
nach der Kassation der angefochtenen Verfügung nicht schlechter gestellt
werden dürften als mit dem vorliegenden angefochtenen Entscheid des
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BFM. Folglich sei zu gewährleisten, dass ihnen der aufgrund der vorläufi-
gen Aufnahme zugesprochene F-Status bis zum neuen erstinstanzlichen
Asylentscheid erhalten bleibe. Antrag 4 der Beschwerdeschrift sei wie folgt
umformuliert: Es sei vom Gericht festzustellen, dass die Rechtswirkungen
der vorläufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Ver-
fügung ab Datum der angefochtenen Verfügung fortbestehen.
G.
Der damalige Instruktionsrichter lud das BFM am 30. Mai 2014 zur Einrei-
chung einer Vernehmlassung ein.
H.
Am 6. Juni 2014 reichte der Rechtsvertreter eine Beschwerdeergänzung
nach. Er stellte dabei sinngemäss den Antrag auf eine Wiederholung des
Schriftenwechsels mit der Vorinstanz und forderte eine Fristansetzung zur
Einreichung von Übersetzungen der eingereichten Dokumente, falls auf
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung verzichtet werde.
Das Gericht übermittelte die Eingabe vom 6. Mai 2014 umgehend dem
BFM zur allfälligen Berücksichtigung in der Vernehmlassung.
I.
Mit Vernehmlassung vom 13. Juni 2014 hielt das BFM an seiner Verfügung
vom 31. März 2015 fest.
J.
Die Replik der Beschwerdeführer datiert vom 7. Juli 2014.
K.
Mit Begleitschreiben vom 9. Juli 2014 reichten die Beschwerdeführer deut-
sche Übersetzungen des Todesscheins des Bruders, des öffentlichen
Suchaufrufs sowie Kopien von Fotos des Beschwerdeführers anlässlich ei-
ner Demonstration in Zürich nach.
E-2378/2014
Seite 8
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG ist das Bundesverwaltungsgericht zur Beurteilung
von Beschwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG zuständig und
entscheidet auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – wie auch vorliegend
– endgültig (Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG; Art. 105 AsylG [SR 142.31]). Die
Beschwerdeführer sind als Verfügungsadressaten zur Beschwerdeführung
legitimiert (Art. 48 VwVG). Auf die frist- und formgerecht eingereichte Be-
schwerde (Art. 108 Abs. 1 AsylG und Art. 52 Abs. 1 VwVG) ist unter Vorbe-
halt nachfolgender Erwägung (E. 1.3) einzutreten.
1.2 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
1.3 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme wegen Hängigkeit des Verfahrens noch nicht in Kraft getreten ist,
da sie Folge und Ersatzmassnahme einer undurchführbaren Wegweisung
ist, welche ihrerseits regelmässige Rechtsfolge der Asylverweigerung dar-
stellt, und eine Begründung (Unzumutbarkeit) ohnehin nicht in Rechtskraft
treten kann, weshalb der Antrag abzuweisen ist.
Weiter ist darauf hinzuweisen, dass die Vollzugshindernisse i.S. von Art. 83
Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 16. Dezember 2005 über die Auslände-
rinnen und Ausländer (AuG, SR 142.20) alternativer Natur sind (vgl. BVGE
2009/51 E. 5.4). Folglich ist auf den Subeventualantrag auf Feststellung
der Unzulässigkeit des Vollzugs nicht einzutreten, da die Beschwerdefüh-
rer diesbezüglich kein schutzwürdiges Interesse geltend machen können
(Art. 25 Abs. 2 VwVG).
Auf den am 26. Mai 2014 umformulierten Antrag Nr. 4 der Beschwerde,
wonach vom Gericht festzustellen sei, dass die Rechtswirkungen der vor-
läufigen Aufnahme im Falle der Aufhebung der angefochtenen Verfügung
ab deren Erlassdatum fortbestehen würden, ist nicht einzutreten. So ist
aufgrund der gesetzlichen Konzeption die Anordnung der vorläufigen Auf-
nahme als Ersatzmassnahme für einen nicht durchführbaren Wegwei-
sungsvollzug erst nach rechtskräftiger Ablehnung des Asylgesuchs (oder
Nichteintreten darauf) und der Anordnung der Wegweisung möglich.
Demzufolge bilden in materieller Hinsicht lediglich die Flüchtlingseigen-
schaft und die Gewährung des Asyls Gegenstand des Verfahrens.
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Seite 9
2.
2.1 Die formellen Rügen der Beschwerdeführer sind vorab zu behandeln,
da ihre berechtigte Erhebung allenfalls zur Aufhebung der vorinstanzlichen
Verfügung führen könnte. Soweit sich die Beschwerde in diesem Zusam-
menhang in allgemeinen Ausführungen erschöpft, mithin keinen konkreten
Bezug zur vorliegenden Beschwerdesache oder zu den Personen der Be-
schwerdeführer hat, ist auf sie nicht weiter einzugehen.
2.2
2.2.1 Gemäss Art. 29 VwVG haben die Parteien Anspruch auf rechtliches
Gehör. Das rechtliche Gehör dient einerseits der Sachaufklärung, ander-
seits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass
eines Entscheides dar, welcher in die Rechtsstellung des Einzelnen ein-
greift. Dazu gehört insbesondere das Recht des Betroffenen, sich vor Er-
lass eines solchen Entscheides zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise
beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisan-
trägen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise ent-
weder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern,
wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse,
die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (vgl. BGE 135 II 286 E. 5.1,
BVGE 2009/35 E. 6.4.1).
Mit dem Gehörsanspruch korreliert die Pflicht der Behörden, die Vorbrin-
gen zu hören, ernsthaft zu prüfen und in ihrer Entscheidfindung angemes-
sen zu berücksichtigen. Das gilt für alle form- und fristgerechten Äusserun-
gen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage ge-
eignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung muss so abgefasst
sein, dass der oder die Betroffene den Entscheid gegebenenfalls sachge-
recht anfechten kann. Sie muss kurz die wesentlichen Überlegungen nen-
nen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren
Entscheid stützt. Nicht erforderlich ist, dass sich die Begründung mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vor-
bringen ausdrücklich widerlegt (vgl. BGE 136 I 184 E. 2.2.1).
2.2.2 Soweit die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe in ihrem
Dossier befindliche Aktenstücke (namentlich zentrale Beweismittel wie To-
dessschein, Haftausschreibung) nicht, nicht genügend aufschlussreich o-
der falsch erfasst, und die Einsicht in viele Aktenstücke (vgl. Bst. D) zu Un-
recht verweigert, wurde die Rüge mit Zwischenverfügung vom 15. Mai
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Seite 10
2014 abschliessend behandelt. Um unnötige Wiederholungen zu vermei-
den, kann auf diese verwiesen werden.
2.2.3 Weiter ist in diesem Zusammenhang die Rüge, wonach die Vor-in-
stanz die aufgrund schlechter Rahmenbedingungen mängelbehaftete BzP
des Beschwerdeführers verursacht habe und deshalb für den Nachschub
wesentlicher Sachverhaltsteile die Verantwortung trage, zu behandeln.
Nach Auffassung des Rechtsvertreters wiege dieses vorinstanzliche Ver-
sehen "besonders schlimm", zumal die Vorinstanz dem Beschwerdeführer
seine angeblichen Verfehlungen noch prominent vorgehalten habe (vgl.
Beschwerde S. 7 und 12).
Das Gericht teilt diese Auffassung des Rechtsvertreters nicht. So stellen
verkürzte Befragungen generell nicht per se fragwürdige oder in einem En-
dentscheid nicht verwertbare Verfahrensvorgänge dar. Die BzP des Be-
schwerdeführers hat denn auch über drei Stunden gedauert. Ihm wurden
sämtliche notwendigen Fragen gestellt. Er hat die nötige Zeit für deren Be-
antwortung auch stets erhalten. Somit trifft die vom Rechtsvertreter geltend
gemachte Sachlage nicht zu, wonach die BzP des Beschwerdeführers in
einem derart verkürzten und daher fragwürdigen Rahmen stattgefunden
habe, dass der Befragte unter extremem Stress und Druck gelitten habe
(vgl. Beschwerde S. 7), weshalb er in zentralen Bereichen seiner Asylbe-
gründung wichtige Aussagen unterlassen habe. Der Beschwerdeführer hat
im Übrigen das BzP-Protokoll nach Rückübersetzung in eine ihm geläufige
Sprache vorbehaltlos unterzeichnet, weshalb er bei seinen Aussagen zu
behaften ist (vgl. Art. 7 Abs. 3 und Art. 8 Abs. 1 AsylG). Ausserdem sind die
geltend gemachten gesundheitlichen Einschränkungen durch kein medizi-
nisches Attest belegt. Folglich hat die Vorinstanz zu Recht auf die unter-
schiedlichen zentralen Aussageinhalte des Beschwerdeführers in seinen
Befragungen hingewiesen.
2.2.4 Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe den rechtserhebli-
chen Sachverhalt nicht vollständig respektive nicht korrekt festgestellt, mit-
hin ihre Abklärungs- und Begründungspflicht verletzt. Sie hätte konkrete
Einzelfallprüfungen und -würdigungen vornehmen müssen. Ausserdem
hätte sie weitere Abklärungen zu den Fragen durchführen müssen, ob die
Massaker an der Familie der Beschwerdeführerin gezielte Verfolgungen
gewesen seien, weshalb das Wohnquartier von den Ereignissen betroffen
gewesen sei und ob die versuchte Vergewaltigung der Beschwerdeführerin
und die Vergewaltigung der Schwester gezielte Verfolgungshandlungen
gewesen seien. Zudem sei nicht klar, weshalb zu den eingereichten Fotos
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Seite 11
keine weiteren Nachforschungen angestellt worden seien. In die vo-
rinstanzliche Beurteilung seien weiter die Umstände nicht eingeflossen,
dass die Beschwerdeführer aus E._______ stammten, dass der Beschwer-
deführer bei Gefangenen Überwachungskameras zur Ausspähung instal-
liert habe, dass die Beschwerdeführerin in Syrien an Demonstrationen teil-
genommen habe, dass alle Bewohner des Orts demonstriert hätten, dass
der Bruder des Beschwerdeführers anlässlich einer Demonstration von Re-
gierungstruppen erschossen worden sei, dass die Beschwerdeführer kein
tragfähiges Beziehungsnetz mehr in Syrien hätten, dass sie zusammen ein
Kleinkind hätten, dass sie sich schon jahrelang in der Schweiz aufhielten
und gut integriert seien, dass die ganze Familie mittlerweile nach Jordanien
geflüchtet sei, und dass auf der Beschwerdeführer anlässlich
einer Demonstration zu erkennen sei, folglich über dessen politischen Tä-
tigkeiten bildliche Nachweise existierten. Weiter bleibe die Vorinstanz die
Begründung zur Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs schuldig. Das-
selbe sei festzustellen im Bereich der Aussage des Beschwerdeführers,
wonach die Behörden nur an Geld interessiert gewesen seien, denn die
Vorinstanz habe nicht aufzeigen können, inwiefern diese Aussage im Wi-
derspruch zu einer asylrelevanten Verfolgungssituation stehe. Ausserdem
argumentiere die Vorinstanz extrem vage. Sie könne damit nicht nachvoll-
ziehbar darlegen, weshalb die Ausführungen der Beschwerdeführer prob-
lematisch seien. Weiter fehle das Argument, weshalb die Verfolgung der
Beschwerdeführerin nicht gezielt erfolgt sei und daher ihr Vorbringen nicht
asylrelevant sei. Schliesslich könne von keiner Beweismittelwürdigung ge-
sprochen werden.
Unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn der Verfügung ein falscher
und aktenwidriger Sachverhalt zugrunde gelegt wird oder Beweise falsch
gewürdigt worden sind. Die Sachverhaltsfeststellung ist demgegenüber un-
vollständig, wenn nicht alle für den Entscheid rechtswesentlichen Sachum-
stände berücksichtigt werden (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. Aufl., 2013, Rz. 630).
Gemäss konstanter Rechtsprechung muss ein Entscheid so abgefasst
sein, dass der Betroffene ihn sachgerecht anfechten kann. Namentlich
müssen die Überlegungen kurz genannt werden, von denen sich die Be-
hörde leiten liess und auf die sie ihren Entscheid stützt (vgl. BVGE 2009/35
E. 6.4.1). Dies gilt nicht nur bezüglich der Entscheidungsgründe, sondern
auch in Bezug auf die Wiedergabe des der Verfügung zugrundeliegenden
Sachverhalts. Demnach braucht die Vorinstanz in der Verfügung nicht je-
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Seite 12
des einzelne, sondern nur die ausschlaggebenden Vorbringen der Be-
schwerdeführer zu nennen. Es genügt auch, einzelne Vorbringen einzig im
Rahmen der Würdigung anzuführen.
Die Beschwerdeführer substanziieren vor dem Hintergrund der Aktenlage
nicht überzeugend, inwiefern der von der Vorinstanz als rechtserheblich
festgestellte Sachverhalt unrichtig oder unvollständig erhoben und inwie-
fern eine weitere Neubeurteilung des Verfahrens im Einzelnen rechtswe-
sentlich sein soll. Die Vorinstanz hat in den Anhörungen ihren Persönlich-
keitsprofilen genügend Rechnung getragen. Die Rüge des ungenügend
festgestellten rechtserheblichen Sachverhaltes erweist sich demnach als
nicht stichhaltig.
Weiter besteht keine Verletzung der Begründungspflicht, wenn gewisse
Sachverhaltsdetails nicht erwähnt werden, weil sie für den Ausgang des
Verfahrens keine Bedeutung haben. Die durch die Vorinstanz beurteilten
Unterlagen stellen eine rechtsgenügende Basis für den Entscheid dar. Die
Anträge auf weitergehende Abklärungen werden abgewiesen.
Betreffend die Rüge der mangelhaften vorinstanzlichen Begründung ist
ebenfalls keine Verletzung des Gehörsanspruchs zu erkennen: Die Vor-
instanz hat sich auf die wesentlichen Aussagen konzentriert und die Verfü-
gung rechtsgenügend begründet, zumal sie sich nicht mit jedem einzelnen
Vorbringen auseinandersetzen muss und kann. Dass eine sachgerechte
Anfechtung möglich war, zeigt die Beschwerde selbst. Weiter kann in Be-
zug auf den Wegweisungsvollzug auf E. 1.3 verwiesen werden. Auf die üb-
rigen unbehelflichen Ausführungen in der Beschwerde ist nicht weiter ein-
zugehen.
2.3 Zusammenfassend sind im Urteilszeitpunkt keine erheblichen Hin-
weise auf eine Verletzung des Gehörsanspruchs der Beschwerdeführer,
eine ungenügende Sachverhaltsfeststellung oder eine ungenügende Be-
gründung erkennbar. Nach dem Gesagten besteht keine Veranlassung,
den Entscheid der Vorinstanz aus formellen Gründen aufzuheben und die
Sache zur Abklärung und Neubeurteilung zurückzuweisen.
3.
3.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
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Seite 13
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken. Den frauenspezifischen
Fluchtgründen ist Rechnung zu tragen (Art. 3 Abs. 2 AsylG).
3.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.
Zur Begründung führte die Vorinstanz im Asylpunkt im Wesentlichen aus,
die Beschwerdeführer hätten in den Asylangaben keine gegen ihre Perso-
nen gerichteten Verfolgungsmassnahmen glaubhaft gemacht. So seien die
Angaben des Beschwerdeführers unglaubhaft ausgefallen. Er habe den
zweiten Ausreisegrund erst in der Bundesanhörung angesprochen, ohne
eine überzeugende Erklärung hierfür zu bieten. Er habe Probleme mit der
Polizei, dem Militär oder einer Behörde in der BzP verneint. Weiter seien
seine Ausführungen zur Anwerbung und zu den Tätigkeiten im Auftrag des
Geheimdienstes nicht nachvollziehbar ausgefallen. Schliesslich könne
seine Furcht, wegen eines regimekritischen Engagements in Syrien oder
in der Schweiz durch syrische Behörden verfolgt zu sein, nicht geteilt wer-
den. Die Angaben der Beschwerdeführerin seien nicht asylrelevant, weil
die Verfolgung nicht gezielt gegen ihre Person oder ihre Familienangehöri-
gen gerichtet gewesen sei.
Was die Beschwerdeführer in der Beschwerde dagegen vorbringen, über-
zeugt nicht.
4.1 Vorab ist unbestritten, dass in Syrien die staatlichen syrischen Sicher-
heitskräfte seit dem Ausbruch des Konflikts im März 2011 gegen tatsächli-
che oder vermeintliche Regimegegner mit grösster Brutalität und Rück-
sichtslosigkeit vorgehen. Personen, die sich an regimekritischen Demonst-
rationen beteiligt haben, sind in grosser Zahl von Verhaftung, Folter und
willkürlicher Tötung betroffen. Mit anderen Worten haben Personen, die
durch die staatlichen syrischen Sicherheitskräfte als Gegner des Regimes
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identifiziert werden, eine Behandlung zu erwarten, die einer flüchtlings-
rechtlich relevanten Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG gleichkommt (vgl.
dazu Urteil BVGer D-5779/2013 vom 25. Februar 2015 E. 5.7.2, m.w.H.).
4.2 Indessen ist die Fahndung nach dem Beschwerdeführer wegen der De-
monstrationsteilnahmen in Syrien nicht glaubhaft. So sind seine Ausfüh-
rungen zu eigenen Demonstrationstätigkeiten bis auf wenige dürftige Hin-
weise weitgehend ohne die nötige Substanz und Realkennzeichen ausge-
fallen. Hinzu kommt sein veränderliches Aussageverhalten über die Motive
der Fahndung nach ihm. Seine Schilderungen, wie er den Geheimdienst
über Monate habe hinhalten können, obschon er Resultate zu bestimmten
Spitzel- und Observierungsaufträgen hätte liefern müssen, überzeugen
nicht. Auch seine Einschätzung, die Polizisten hätten ihn eigentlich nicht
sogleich fassen wollen, weil sie eher an seinem Geld interessiert gewesen
seien, ist nicht geeignet anzunehmen, dass er eine vom Regime tatsäch-
lich verfolgte Person gewesen ist. Er hat zudem mit seinem Hinweis auf
Zeitdruck und Stress nicht überzeugend dargelegt, weshalb er den zweiten
Asylgrund (Verfolgung seiner Person wegen Nichterfüllens von Aufträgen
des Geheimdienstes) nicht schon in der BzP zu Protokoll gegeben hat (vgl.
dazu E. 2.2.3). Diese Unterlassung spricht weiter gegen seine Glaubwür-
digkeit (vgl. dazu EMARK 1993 Nr. 3). Dem Protokoll der BzP ist darüber
hinaus zu entnehmen, dass er fünf Mal danach gefragt worden ist, warum
er Syrien verlassen habe und/oder ob er andere Gründe habe, die für die
Einschätzung des Gesuchs wichtig seien. Auch hat er spezifische Fragen
nach allfälligen Problemen mit Polizei, Militär oder Behörden verneint. Wei-
ter liegt aufgrund der Vielzahl fragwürdiger Angaben über sein Verhältnis
zum Geheimdienst (Rekrutierungsart ohne Vorgespräch und Abklärung
[SEM-Akten A37/F49 und F60ff]; Verpflichtungsort [SEM-Akten A37 F46 f.];
mangelnde Fähigkeiten [SEM-Akten A37 F66ff.]; Einschätzung: 10% ent-
scheidend für Ausreiseentscheid [SEM-Akten A37 F 126]; monatelanges
Spielen mit dem Geheimdienst auf Zeit [SEM-Akten A37 F63 und F66ff und
F71]; Einschätzung: ev. keine negativen Konsequenzen [SEM-Akten A37
F72]) der Schluss nahe, dass er nie für diesen gearbeitet hat. Folglich ist
er von diesem deswegen nicht gesucht.
Zur Untermauerung seines Asylvorbringens konnte der Beschwerdeführer
jedoch eine Haftausschreibung beibringen. Indessen liegt sie bloss in Ko-
pie vor und trägt kein Ausstellungsdatum. Zudem hat er nicht stimmig dar-
gelegt, auf welche Weise und an welchem Ort er erstmals Kenntnis von der
Existenz der Ausschreibung erhalten hat. Weiter kann der Übersetzung des
eingereichten Todesscheins des Bruders einzig entnommen werden, dass
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dieser erschossen worden ist. Aus dem betreffenden Beweismittel gehen
keine Hinweise auf das Ausstellungsdatum des Scheins, das Registrie-
rungsdatum durch das Zivilstandsamt, das Todesdatum und den Ereignis-
verlauf (Täter, Umstände) hervor.
Aus all diesen Gründen ist dem Beschwerdeführer nicht zu glauben.
4.3 Die Vorinstanz hat zu Recht und mit zutreffender Begründung die Asyl-
relevanz der Vorbringen der Beschwerdeführerin verneint, da eine begrün-
dete Furcht vor gezielter Verfolgung ihrer Person nicht ableitbar ist, zumal
die Beschwerdeführerin ausdrücklich zu Protokoll gab, ihre Familie habe
mit den syrischen Behörden nie Probleme gehabt und habe auch heute
weiterhin keine Probleme mit jemandem (vgl. SEM-Akten A38 S. 5 f.). Ihre
Asylangaben umfassen im geltend gemachten Umfang Nachteile, die auf
die damalige Bürgerkriegssituation und die allgemeinen politischen, wirt-
schaftlichen oder sozialen Lebensbedingungen in ihrem Heimatstaat zu-
rückzuführen sind. In diesem Zusammenhang fällt nicht ins Gewicht, dass
sie insgesamt zweimal an Demonstrationen teilgenommen haben soll, bei
denen die Frauen ihres Quartiers versammelt gewesen seien (SEM-Akten
A20 S. 8). Es ist auch nicht zu klären, ob ihre Asylangaben nun glaubhaft
ausgefallen sind oder nicht. Mithin sind die auf diesen Aspekt zielenden
Argumente unbehelflich.
4.4 Aus den übrigen Beweismitteln ergibt sich kein anderer Schluss. Damit
ist dem zentralen Vorbringen, die Beschwerdeführer seien im Zeitpunkt ih-
rer Ausreise aus Syrien verfolgt, die Grundlage entzogen.
4.5 Schliesslich weisen die Beschwerdeführer als unbescholtene Perso-
nen bis heute nicht das Format von ernsthaften Gegnern des Regimes auf,
die sie auch nach ihrer Ausreise in den Fokus syrischer Behörden hätte
rücken können. Dabei bewirken die bildlich belegten, aber nicht weiter aus-
geführten exilpolitischen Tätigkeiten des Beschwerdeführers in der
Schweiz, die sich im Wesentlichen in Teilnahmen an Demonstrationen (vgl.
dazu die Fotoaufnahmen einer Demonstration in Zürich) erschöpfen, keine
Änderung der Sachlage (vgl. Beschwerde S. 22). Zwar darf angenommen
werden, dass die syrischen Behörden im Ausland über Beobachter verfü-
gen, die über ein massentypisches Mass hinausgehendes regimekritisches
Engagement ihrer syrischen Staatsbürger registrieren und ins Heimatland
melden. Indessen lassen die bisherigen Angaben des Beschwerdeführers
und seiner Ehefrau sowie die bildlich dokumentierten exilpolitischen Tätig-
keiten weder besondere Vorsichtsmassnahmen – und damit eine Furcht
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vor späteren Konsequenzen – erkennen, noch haben sich die Beschwer-
deführer derart exponiert, dass sie im Falle einer Rückkehr mit drastischen
Strafen oder Repressalien rechnen müssten. Die Beschwerdeführer haben
somit keine Verfolgungshandlungen zu befürchten, eine subjektive Furcht
vor Nachteilen ist objektiv nicht nachvollziehbar.
5.
Die Schlussfolgerungen der Vorinstanz sind somit weder in tatsächlicher
noch in rechtlicher Hinsicht zu beanstanden. In der angefochtenen Verfü-
gung begründet die Vorinstanz nachvollziehbar, weshalb die Beschwerde-
führer die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht erfüllen. Sie hat das Asylgesuch demnach zu Recht abgelehnt.
6.
Gemäss Art. 44 AsylG verfügt das Staatssekretariat in der Regel die Weg-
weisung aus der Schweiz, wenn es das Asylgesuch ablehnt oder darauf
nicht eintritt. Die Beschwerdeführer verfügen weder über eine ausländer-
rechtliche Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung
einer solchen. Die Wegweisung wurde zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2013/37 E.4.4; 2009/50 E. 9).
7.
Der Vollzug der Wegweisung wurde zugunsten einer vorläufigen Aufnahme
aufgeschoben. Da die Wegweisungsvollzugshindernisse alternativer Natur
sind (vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), besteht kein schutzwürdiges Interesse an
der Überprüfung, aus welchen Gründen die Vorinstanz den Vollzug aufge-
schoben hat (Art. 48 Abs. 1 Bst. c VwVG).
8.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig so-
wie vollständig feststellt (Art. 106 Abs. 1 AsylG) und – soweit diesbezüglich
überprüfbar – angemessen ist. Die Beschwerde ist im Hauptbegehren (Auf-
hebung der angefochtenen Verfügung), im Eventualbegehren (Feststellung
der Flüchtlingseigenschaft und Asylgewährung) sowie im Subeventualbe-
gehren (Anerkennung als Flüchtling im Rahmen der vorläufigen Aufnahme)
abzuweisen. Auf das Begehren zur Feststellung der Unzulässigkeit des
Wegweisungsvollzuges ist nicht einzutreten. Das ursprüngliche Zusatzbe-
gehren zum Hauptbegehren – Feststellung, dass die angefochtene Verfü-
gung betreffend Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs in Rechtskraft
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erwachsen ist – ist mit dessen Abweisung gegenstandslos geworden. Zu-
sammenfassend ist somit die Beschwerde abzuweisen, soweit sie nicht
gegenstandslos geworden ist und darauf einzutreten ist.
9.
9.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten grundsätzlich
den Beschwerdeführern aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG; Art. 1–3 des
Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen
vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]). Jedoch litt die
angefochtene Verfügung im Zeitpunkt ihres Erlasses insofern an einem for-
mellen Verfahrensmangel, als die Vorinstanz dem Akteneinsichtsgesuch –
welches bereits im vorinstanzlichen Verfahren gestellt wurde (vgl. SEM-
Akten A27/4) – im gesetzlich vorgeschriebenen Umfang hätte entsprechen
müssen. Mit der Offenlegung der zu edierenden Aktenstücke auf Be-
schwerdestufe ist die vom Rechtsvertreter als Rechtsverweigerung ge-
rügte Unterlassung der Vorinstanz im Urteilszeitpunkt wieder geheilt. Da er
nur mit Hilfe des Ergreifens der Beschwerde vollständige Akteneinsicht er-
halten hat, darf ihm aus dem Umstand, dass die Beschwerde nach erfolgter
Akteneinsicht abzuweisen ist, kein finanzieller Nachteil erwachsen, wes-
halb in Anwendung von Art. 63 Abs. 1 in fine VwVG i.V.m. Art. 6 Bst. b
VGKE von einer Kostenauflage abzusehen ist (vgl. BVGE 2008/47 E. 5
m.w.H.). Der am 21. Mai 2014 einbezahlte Kostenvorschuss in Höhe von
Fr. 600.– ist den Beschwerdeführern somit zurückzuerstatten.
9.2 Die Beschwerdeinstanz kann gemäss Art. 64 Abs. 1 VwVG der obsie-
genden Partei von Amtes wegen oder auf Begehren eine Entschädigung
für die ihm erwachsenen, notwendigen und verhältnismässig hohen Kosten
zusprechen.
Der festgestellte und geheilte Kassationsgrund gilt als hälftiges Obsiegen,
die Beschwerdeabweisung dagegen als hälftiges Unterliegen. Angesichts
des Gesagten ist den Beschwerdeführern somit eine hälftige Parteient-
schädigung für die ihnen aus der Beschwerdeführung erwachsenen not-
wendigen Kosten zuzusprechen.
Der Rechtsvertreter hat keine Kostennote eingereicht. Die notwendigen
Aufwendungen sind daher von Amtes wegen zu schätzen. Das Gericht
geht von einem notwendigen und zu entschädigenden Zeitaufwand von
acht Arbeitsstunden aus, was bei seinem in anderen Verfahren vertretenen
Stundenansatz von Fr. 230. – einen Gesamtbetrag von Fr. 2095.– (inklu-
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sive Auslagen Fr. 100.– und Mehrwertsteuer) ergibt. Unter Berücksichti-
gung der Bemessungsgrundsätze (Art. 1-3 VGKE) sowie des hälftigen Ob-
siegens ist den Beschwerdeführern somit für die im Verfahren notwendigen
Leistungen von Rechtsanwalt Michael Steiner eine reduzierte Parteient-
schädigung von total Fr. 1047.50 (inklusive Auslagen und Mehrwertsteuer)
zuzusprechen. Dieser Betrag ist vom SEM zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird und sie
nicht gegenstandslos geworden ist.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben. Der am 21. Mai 2014 geleis-
tete Kostenvorschuss im Betrag von Fr. 600.- wird den Beschwerdeführern
zurückerstattet.
3.
Das SEM hat den Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Bundes-
verwaltungsgericht eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1047.50 zu entrichten.
4.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
David R. Wenger Thomas Hardegger
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