B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2380/2018
Ur t e i l vom 1 9 . J u l i 2 0 1 8
Besetzung
Richterin Constance Leisinger (Vorsitz),
Richterin Muriel Beck Kadima, Richterin Esther Marti,
Gerichtsschreiberin Arta Rapaj.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch Ali Tüm,
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Feststellung der Flüchtlingseigenschaft
(ohne Wegweisungsvollzug);
Verfügung des SEM vom 27. März 2018 / N (…).
E-2380/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer, afghanischer Staatsangehöriger der Ethnie Ha-
zara, reiste eigenen Angaben zufolge am 15. Oktober 2015 in die Schweiz
ein, wo er gleichentags um Asyl nachsuchte. Am 21. Oktober wurde er zu
seiner Person und seinem Reiseweg befragt (Befragung zur Person
BzP). Am 8. Februar 2018 fand eine eingehende Anhörung zu den Ge-
suchsgründen statt.
Der Beschwerdeführer machte dabei im Wesentlichen geltend, er sei im
Dorf B._______, Distrikt Jaghouri, Provinz Ghazni, geboren und aufge-
wachsen. Bis zu seinem 14. Lebensjahr habe er dort die Schule besucht.
Vor seiner Ausreise aus Afghanistan habe er zusammen mit seiner Familie
(Eltern, Geschwister, zwei Frauen und sieben Kinder) in B._______ gelebt.
Er habe in C._______, Provinz Ghazni, als Schweisser gearbeitet.
Im Jahr 2013 habe er auf dem Weg zur Arbeit zwei Personen in seinem
Fahrzeug mitgenommen. Diese hätten eine Bibel im Fahrzeug zurückge-
lassen. Er – damals noch praktizierender Moslem – habe die Bibel genom-
men und diese gelesen. Der Inhalt habe ihn überzeugt, so dass er sich
fortan dem christlichen Glauben angeschlossen habe. Weil er seine Mei-
nung zum Christentum auch öffentlich geäussert habe, habe er zuneh-
mend Probleme bekommen. So sei er, nachdem er sich anlässlich einer
Hochzeitsfeier mit anderen Gästen über das Christentum unterhalten
habe, von diesen körperlich angegangen, als Nichtgläubiger beschimpft
und gegen seinen Willen festgehalten worden. Nachdem er die Flucht habe
ergreifen können, habe er sich mit seinen zwei Söhnen und seinem Bruder
in den nahegelegenen Bergen versteckt. Ein Freund, welcher ihm schliess-
lich zur Flucht aus Afghanistan verholfen habe, habe ihm bereits einen Tag
nach dem Vorfall an der Hochzeit mitgeteilt, dass die religiöse Gemein-
schaft in Jaghouri ihn wegen der erfolgten Konversion zum Tode verurteilt
habe. In der Schweiz habe er sich nun taufen lassen und sei Mitglied der
persisch-christlichen Gemeinde.
Als Nachweis seiner Identität und zur Untermauerung seiner Vorbringen
reichte der Beschwerdeführer seine Tazkira (afghanisches Identitätsdoku-
ment; im Original), eine Erklärung des hohen islamischen Geistlichen und
Gelehrten der Provinz Ghazni vom 8. Mai 2015 (in Kopie mit Übersetzung),
ein Arbeitszeugnis (in Kopie), ein Empfehlungsschreiben der reformierten
Kirche D._______, je eine Kopie seines Taufbekenntnisses und seiner Mit-
gliederkarte bei der persisch-christlichen Gemeinde.
E-2380/2018
Seite 3
B.
Das SEM stellte mit Verfügung vom 27. März 2018 fest, der Beschwerde-
führer erfülle die Flüchtlingseigenschaft nicht, lehnte dessen Asylgesuch
ab und verfügte die Wegweisung aus der Schweiz. Infolge Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs ordnete es indes die vorläufige Aufnahme des
Beschwerdeführers in der Schweiz an.
C.
Mit Eingabe vom 24. April 2018 erhob der Beschwerdeführer – handelnd
durch seinen bevollmächtigten Rechtsvertreter – gegen diesen Entscheid
Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht. Er beantragte die Aufhe-
bung der vorinstanzlichen Verfügung und die Feststellung der Flüchtlings-
eigenschaft. In formeller Hinsicht ersuchte er um Gewährung der unent-
geltlichen Rechtspflege und Rechtsverbeiständung und um Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses. Gleichzeitig reichte er eine Taufbe-
scheinigung der afghanisch christlichen Gemeinschaft (in Kopie) zu den
Akten.
D.
Mit Verfügung vom 11. Mai 2018 hiess die zuständige Instruktionsrichterin
das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gut und verzichtete auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Das Gesuch
um unentgeltliche Rechtsverbeiständung wies sie hingegen ab (Art. 65
Abs. 2 VwVG). Gleichzeitig lud sie das SEM zur Vernehmlassung innert
Frist ein.
E.
Mit Vernehmlassung vom 23. Mai 2018 beantragte das SEM die Abwei-
sung der Beschwerde.
F.
Mit Eingabe vom 5. Juni 2018 reichte der Rechtsvertreter des Beschwer-
deführers eine Replik und eine Kostennote zu den Akten.
E-2380/2018
Seite 4
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM respektive
das SEM gehört zu den Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine
Vorinstanz des Bundesverwaltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betref-
fende Ausnahme im Sinne von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesver-
waltungsgericht ist daher zuständig für die Beurteilung der vorliegenden
Beschwerde und entscheidet – wie auch vorliegend – auf dem Gebiet des
Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslieferungsersuchens des
Staates, vor welchem die beschwerdeführende Person Schutz sucht
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG).
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem BGG,
soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist fristgerecht eingereicht. Der Beschwerdeführer hat
am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die angefochtene
Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher zur Einreichung
der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48
Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG.
3.
In der vorliegenden Beschwerde wird unter Verweis auf Art. 54 AsylG be-
antragt, dass aufgrund der in der Schweiz erfolgten Konversion zum Chris-
tentum die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers festzustellen
und er als solcher in der Schweiz vorläufig aufzunehmen sei. Betreffend
die Frage der Flüchtlingseigenschaft aufgrund von Vorfluchtgründen und
betreffend die Frage des Asyls ist die Verfügung in Rechtskraft erwachsen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
E-2380/2018
Seite 5
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder be-
gründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden (Art. 3
Abs. 1 AsylG). Als ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung
des Leibes, des Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen
unerträglichen psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentlichen
Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den Tatsa-
chen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder verfälschte
Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Wer sich darauf beruft, dass durch sein Verhalten nach der Ausreise
aus dem Heimat- oder Herkunftsstaat eine Gefährdungssituation erst ge-
schaffen worden ist, macht subjektive Nachfluchtgründe geltend. Subjek-
tive Nachfluchtgründe begründen sofern sie nachgewiesen oder glaubhaft-
gemacht werden können zwar die Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG, führen jedoch gemäss Art. 54 AsylG zum Ausschluss des
Asyls (Art. 2 AsylG) und führen daher lediglich zur vorläufigen Aufnahme
als Flüchtling (vgl. BVGE 2009/29 E. 5.1 und E. 7.1; BVGE 2009/28
m.w.H.).
5.
5.1 Das SEM erachtete die Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er
bereits im Jahr 2013 in Afghanistan zum Christentum konvertiert und des-
wegen im Heimatstaat verfolgt und zum Tode verurteilt worden sein soll,
als den Anforderungen an die Glaubhaftmachung gemäss Art. 7 AsylG
nicht genügend, weil es seine Aussagen dazu als widersprüchlich und
oberflächlich qualifizierte. Hinsichtlich der geltend gemachten formellen
Konversion in der Schweiz hielt das SEM fest, eine solche vermöge die
Asylrelevanz gemäss Art. 3 AsylG nicht zu begründen. Es seien keine Hin-
weise ersichtlich, wonach der Beschwerdeführer wegen der erfolgten Hin-
wendung zum Christentum in absehbarer Zukunft einer asylrelevanten Ver-
folgung ausgesetzt sei. Er habe die Konversion in Afghanistan nicht glaub-
haft machen können. Zudem wüssten lediglich einige bestimmte Personen
über die erfolgte Konversion in der Schweiz Bescheid. Der Kreis der Ein-
geweihten bestehe lediglich aus ihm wohlgesinnten Personen ausserhalb
Afghanistans und seine religiösen Aktivitäten würden sich auf die Teil-
E-2380/2018
Seite 6
nahme an Gottesdiensten beschränken. Es sei daher nicht davon auszu-
gehen, dass er eine besondere Aufmerksamkeit ausserhalb seines Freun-
deskreises erlangt habe.
5.2 Der Beschwerdeführer beschränkt sich in seiner Rechtsmitteleingabe
zunächst darauf, den bereits aktenkundigen Sachverhalt wiederzugeben.
Auf die im vorinstanzlichen Verfahren geltend gemachte Konversion zum
Christentum im Jahr 2013 und die daraus resultierende Verfolgung geht er
nicht ein beziehungsweise hält er den vorinstanzlichen Erwägungen hierzu
nichts Stichhaltiges entgegen. In seiner Eingabe beantragt er ausdrücklich
lediglich die Feststellung der Flüchtlingseigenschaft und begründet diese
mit seiner nach der Einreise in die Schweiz erfolgten Konversion zum
Christentum. Den diesbezüglichen vorinstanzlichen Erwägungen hält er im
Wesentlichen entgegen, dass die von ihm eingereichten Beweismittel die
vollzogene Taufe in der Schweiz und damit die Konversion belegen wür-
den. Er führt weiter aus, dass er die Bibel beherrsche und jeden Sonntag
am Gottesdienst sowie an kirchlichen Aktivitäten teilnehme. Ferner bringt
er vor, im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland seine Religion nicht aus-
leben zu können. Hierzu führt er aus, dass er dort mit einer langjährigen
Haftstrafe oder mit einer Verurteilung zum Tode rechnen müsse. Hinzu
komme, dass er auch durch die Taliban und andere radikale Gruppierun-
gen verfolgt würde, weil er in ihren Augen mit der Konversion ein schlim-
mes Verbrechen begangen habe. Der afghanische Staat sei weder willens
noch fähig, gegen eine solche Verfolgung vorzugehen und genügend
Schutz zu bieten. Es könne von ihm nicht verlangt werden, dass er seine
Religion verheimliche. Auch sei es für ihn nicht möglich, diese „mit etwas
Vorsicht“ auszuüben. Selbst der Europäische Gerichtshof für Menschen-
rechte (EGMR) habe festgehalten, dass bei der Gefahr, wegen Homose-
xualität verfolgt zu werden, von den Betroffenen nicht erwartet werden
könne, durch Zurück- oder Geheimhaltung ihrer sexuellen Orientierung die
Verfolgungsgefahr zu verringern. Dasselbe müsse in Bezug auf die Aus-
übung des Glaubens gelten. Das permanente Verstecken der religiösen
Ausrichtung und Verleugnen derselben würden bei ihm einen unerträgli-
chen psychischen Druck bewirken. Aufgrund seines kritischen Wesens und
seiner extrovertierten Art werde er bereits in der Schweiz von seinen
Landsleuten gemieden.
5.3 In seiner Vernehmlassung stellt sich das SEM bezüglich des Einwan-
des des Beschwerdeführers, er könne seinen christlichen Glauben nicht in
seinem Heimatstaat ausleben, auf den Standpunkt, dass gemäss gelten-
E-2380/2018
Seite 7
der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts eine Kollektivverfol-
gung der Christen in Afghanistan verneint werde. Auch das Hochkommis-
sariat für Flüchtlinge der Vereinten Nationen (UNHCR) gehe nicht von einer
Kollektivverfolgung aus. Das SEM hält weiter fest, dass die Situation von
konvertierten Christen in Afghanistan zwar nach wie vor bedenklich sei,
sich jedoch in den letzten Jahren nicht massgeblich verändert habe, wes-
halb weiterhin nicht davon auszugehen sei, dass Christen allein aufgrund
ihrer Zugehörigkeit zu dieser Religionsgemeinschaft mit beachtlicher
Wahrscheinlichkeit Opfer von asylrechtlich relevanter Verfolgung würden.
Die Konversion zum Christentum alleine vermöge folglich die Flüchtlings-
eigenschaft des Beschwerdeführers nicht zu begründen. Es würden nach
wie vor keine überzeugenden Hinweise vorliegen, wonach die heimatlichen
Behörden über seine Konversion in Kenntnis wären.
5.4 Replizierend hält der Beschwerdeführer im Wesentlichen fest, dass er
mit seiner Konversion zum Christentum nach seiner Ausreise (recte: Ein-
reise) in die Schweiz sowohl sich als auch seine Familie ernsthaft gefährdet
habe. Das SEM gehe zwar davon aus, dass es in Afghanistan keine Kol-
lektivverfolgung von Christen gebe, wobei es jedoch vergesse, dass dort
bereits Menschen aufgrund der Konversion zum Christentum enthauptet
worden seien. Soweit sich das SEM auf den Standpunkt stelle, die afgha-
nischen Behörden hätten keine Kenntnis von seiner Konversion, sei fest-
zuhalten, dass sein ganzer Freundeskreis darüber Bescheid wisse. Folg-
lich könne ihn einer seiner Freunde bei den Behörden verraten. Er habe
ohnehin bereits über sein Facebook-Profil mitgeteilt, dass er zum Christen-
tum konvertiert sei. Weil er danach von verschiedenen Seiten bedroht wor-
den sei, habe er sein Profil wieder gelöscht. Er gehe deshalb davon aus,
dass die afghanischen Behörden bereits über seine Konversion informiert
worden seien. Es sei auch für seine Ehefrau und seine beiden Kinder des-
wegen unvorstellbar, weiterhin in Afghanistan zu leben.
6.
6.1.1 Im als Referenzurteil publizierten Urteil D-4952/2014 vom 23. August
2017 – welches im Übrigen in der Beschwerdeeingabe über mehrere Sei-
ten hinweg ohne Bezug zum konkreten Fall zitiert wird – hielt das Bundes-
verwaltungsgericht unter anderem fest, dass die Beurteilung der Glaubhaf-
tigkeit bei einer geltend gemachten Konversion zu einer neuen Religion
oder einer Apostasie oft das zentrale Element einer Asylgesuchsprüfung in
diesem Bereich darstelle. Aufgrund des ausgeprägten inneren Charakters
dieses Vorbringens sei diese Prüfung denn auch besonders schwierig. Die
religiöse Zugehörigkeit könne – im Vergleich zu anderen Asylvorbringen –
E-2380/2018
Seite 8
praktisch nur anhand der Aussagen der asylsuchenden Person beurteilt
werden. Gegebenenfalls könnten zwar gewisse Schlüsse aus externen An-
haltspunkten wie Besuche von Gottesdiensten, Bescheinigungen und Aus-
sagen privater Dritter gezogen werden. Solche Urkunden seien aber im
Gesamtkontext, zusammen mit den Aussagen der asylsuchenden Person
zu berücksichtigen. Sie könnten in der Regel alleine die Konversion nicht
glaubhaft machen. Die asylsuchende Person müsse hingegen in jedem
Fall mit ihren Aussagen den Behörden glaubhaft darlegen können, dass
sie sich aufgrund ihrer inneren Überzeugung zum einen von ihrer früheren
Religion ab und – gegebenenfalls – zum anderen einer neuen Religion zu-
gewandt habe. Eine lediglich formelle Konversion (z.B. durch die Taufe)
ohne Hinweise auf innere Überzeugung reiche für die Glaubhaftmachung
in der Regel nicht aus. Während des Asylverfahrens könnten offene Fragen
zum (familiären) Hintergrund der Person, zum Prozess der Konversion mit
Hinblick auf die damit verbundenen Risiken (u.a. Auslöser, Kritik an der
ursprünglichen Religion, Geschwindigkeit, Vorbereitung, Ablauf der eigent-
lichen Konversion, Reaktionen des Umfelds) sowie Kenntnisse der neuen
Religion und deren Bedeutung und Ausübung im Alltag Hinweise auf diese
innere Überzeugung geben. Dabei müssten aber immer die persönlichen
Umstände, wie der soziale, wirtschaftliche und schulische Hintergrund, be-
sonders berücksichtigt werden.
6.1.2 Ausgeführt wurde weiter, dass Gläubige anderer Religionen als des
Islams gemäss der afghanischen Verfassung ihren Glauben innerhalb der
gesetzlichen Grenzen frei ausüben könnten. Die afghanische Verfassung
bezeichne den Islam jedoch gleichzeitig explizit als offizielle Staatsreligion
und bestimme, dass keine andere Religion den Grundsätzen und Regeln
des Islams zuwiderlaufen dürfe. Zwar werde Apostasie im afghanischen
Strafgesetzbuch nicht als Straftat definiert, falle aber nach afghanischer
Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten „ungeheuerlichen Straf-
taten“, die laut Strafgesetzbuch nach der Hanafi-Rechtslehre bestraft wür-
den. Gemäss dieser Hanafi-Rechtslehre würden Frauen lebenslang res-
pektive bis zum Widerruf der Konversion in Haft genommen und Männer
enthauptet. Werde die Todesstrafe nicht verhängt, seien die daneben vor-
gesehenen strafrechtlichen sowie auch gesellschaftlichen Konsequenzen
äusserst hart. Die Äusserung von nicht-religiösen Überzeugungen werde
verfolgt oder schlicht durch soziale Zwänge verunmöglicht, wobei die sozi-
ale Kontrolle und der soziale Druck in Afghanistan gross seien.
6.1.3 Im genannten Referenzurteil wurde der Schluss gezogen, dass Per-
sonen, deren Apostasie oder Konversion öffentlich bekannt werde, objektiv
E-2380/2018
Seite 9
begründete Furcht vor Nachteilen im Sinne von Art. 3 AsylG hätten. Es sei
jeweils im Einzelfall zu prüfen, inwieweit von einer Person vernünftiger-
weise erwartet werden könne, die drohende Verfolgung durch das eigene
(diskrete) Verhalten abzuwenden oder ob solches für sie zu einem uner-
träglichen psychischen Druck führe (vgl. das Referenzurteil D-4952/2014
vom 23. August 2017 E. 7.5.5 f.; ferner die Urteile des BVGer E-5377/2015
vom 26. Februar 2018, E. 5.2 und D-1267/2016 vom 26. März 2018
E. 8.3).
7.
7.1 Das Bundesverwaltungsgericht kommt nach Prüfung der Akten zum
Schluss, dass der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Anerken-
nung der Flüchtlingseigenschaft gemäss Art. 3 AsylG unter dem Aspekt
subjektiver Nachfluchtgründe gemäss Art. 54 AsylG nicht erfüllt.
7.2
7.2.1 Im Hinblick auf die Konversion des Beschwerdeführers ist zunächst
festzustellen, dass das SEM die geltend gemachten Vorfluchtgründe (seine
Hinwendung zum christlichen Glauben und eine damit einhergehende Ver-
folgung) zu Recht als unglaubhaft befunden hat. Dies ist vorliegend inso-
fern von Relevanz, weil – wie bereits ausgeführt – die Prüfung einer erfolg-
ten Konversion nicht nur von der Einreichung formeller Glaubensbekennt-
nisse wie der Taufurkunde abhängt, sondern insbesondere von der inneren
Überzeugung, welche auch in diesem Sinne gelebt werden muss.
7.2.2 Der Beschwerdeführer hat auf dem Personalienblatt, welches er bei
der Einreichung seines Asylgesuchs selbständig ausgefüllt hat, keine Reli-
gion vermerkt (A1/2). In der Erstbefragung gab er sodann an, seit drei Jah-
ren Atheist zu sein (A5/12, S. 3, Ziff. 1.13). Diese Angaben sind mit seinen
Aussagen in der Anhörung, wonach er bereits im Jahre 2013 zum Chris-
tentum konvertiert sei (A18, F72), nicht vereinbar. Diese Unstimmigkeit
konnte der Beschwerdeführer weder in der Anhörung (vgl. A18, F131) noch
auf Beschwerdeebene nachvollziehbar erklären. Angesprochen darauf,
warum er auf dem Personalienblatt keine Konfession angegeben habe, er-
widerte er, es sei ihm lediglich möglich gewesen, Schiit oder Sunnit anzu-
kreuzen, was – wie das SEM bereits zutreffend festgestellt hat – tatsachen-
widrig ist (vgl. A1/2). Seine Schilderungen zur Konversion sind sodann
nicht plausibel ausgefallen. So führt die Vorinstanz zutreffend aus, dass
sein Vorbringen, wonach zwei per Zufall von ihm mitgenommene Personen
in seinem Auto eine Bibel liegen gelassen hätten, welche er studiert habe,
E-2380/2018
Seite 10
an sich und auch unter Berücksichtigung der Region, in welcher der Be-
schwerdeführer gelebt hat, wenig wahrscheinlich erscheinen. Auch seine
Ausführungen zur behaupteten Auseinandersetzung anlässlich einer
Hochzeit mit dem Direktor der Pilgerreisen, dem Kommandanten der isla-
mischen Partei und einem Finanzdirektor sowie die Ausführungen zur an-
geblichen Festnahme auf dieser Hochzeit und seiner anschliessenden
Flucht sind nicht schlüssig und wirken konstruiert. Es kann hierzu auf die
ausführlichen und zutreffenden Erwägungen in der angefochtenen Verfü-
gung (vgl. dazu S. 4), welchen sich das Bundesverwaltungsgericht vollum-
fänglich anschliesst, verwiesen werden. Es ist folglich nicht davon auszu-
gehen, dass der Beschwerdeführer vor seiner Ausreise wegen einer Kon-
version zum Christentum in den Fokus der afghanischen Behörden oder
der afghanischen Gesellschaft geraten ist.
7.2.3 Der Beschwerdeführer hat durch die Einreichung einer Taufurkunde
belegt, dass er in der Schweiz formell zum Christentum konvertiert ist. Auf-
grund der vorgenannten Umstände ist es jedoch äusserst fraglich, dass er
sich tatsächlich aufgrund seiner inneren Überzeugung dem Christentum
zugewandt hat. Diese Frage kann vorliegend letztlich offen gelassen wer-
den, weil sich aus den Akten ohnehin keine Hinweise auf exponierende
Glaubensbezeugungen ergeben und deshalb nicht davon auszugehen ist,
dass die erfolgte (formelle) Konversion in seinem Heimatland bekannt ge-
worden ist. Wie bereits das SEM zutreffend festgestellt hat, ist der Kreis
derjenigen, welche ausserhalb der Schweiz leben und von der erfolgten
Konversion des Beschwerdeführers Bescheid wissen, klein. So sollen le-
diglich seine Familie, welche zwischenzeitlich in Pakistan leben soll, und
zwei Freunde in Deutschland darüber Bescheid wissen (A18, F146 f.). So-
weit der Beschwerdeführer in seiner Replikeingabe nun vorbringt, er habe
seine Konversion zwischenzeitlich über sein Facebook-Profil mitgeteilt,
weshalb die Gefahr bestehe, dass jemand ihn bei den afghanischen Be-
hörden verraten könne, führt dies zu keiner anderen Gewichtung, zumal
diese Behauptung weder konkretisiert noch belegt wird und er dieses Profil
wieder gelöscht haben will.
Den Akten lässt sich weiter entnehmen, dass der Beschwerdeführer seinen
Glauben in der Schweiz bisher diskret in seiner Gemeinde ausgelebt hat.
So gab er anlässlich der Anhörung an, hierzulande lediglich zweimal im
Monat den Gottesdienst zu besuchen, gelegentlich an kirchlichen Anlässen
teilzunehmen und sich ehrenamtlich zu engagieren (A18, F139-141). Da-
neben lese er „das Buch“ (wohl die Bibel gemeint; Anmerkung des Ge-
E-2380/2018
Seite 11
richts) mit seinen Freunden aus dem Asylheim und diskutiere anschlies-
send mit ihnen darüber (A18, F143). Es kann dem Beschwerdeführer folg-
lich zugemutet werden, seinen Glauben auch im Heimatland diskret aus-
zuleben, ohne dass für ihn dadurch ein unerträglicher psychischer Druck
entstehen würde.
7.3 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer
nicht gelungen ist, asylrechtlich relevante Verfolgungsgründe im Sinne von
Art. 3 AsylG nachzuweisen oder zumindest glaubhaft zu machen. Die Vor-
instanz hat damit die Flüchtlingseigenschaft zu Recht verneint und das
Asylgesuch entsprechend abgelehnt. Es erübrigt sich, auf die weiteren
Ausführungen in den Rechtsmitteleingaben näher einzugehen, da sie an
der vorliegenden Würdigung des Sachverhalts nichts zu ändern vermögen.
8.
8.1 Lehnt die Vorinstanz das Asylgesuch ab oder tritt sie darauf nicht ein,
verfügt sie in der Regel die Wegweisung und ordnet den Vollzug an; sie
berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der Familie (Art. 44 AsylG).
8.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (Art. 44
AsylG; vgl. BVGE 2013/37 E. 4.4, 2009/50 E. 9, je m.w.H.).
8.3 Präzisierend ist festzuhalten, dass sich aus den vorstehenden Erwä-
gungen nicht bereits der Schluss ergibt, der Beschwerdeführer sei zum
heutigen Zeitpunkt in seinem Heimatstaat nicht gefährdet. Einer Gefähr-
dung aufgrund der aktuellen Situation in Afghanistan wurde durch das
SEM aber mit der Anordnung der vorläufigen Aufnahme wegen Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzugs (Art. 83 Abs. 4 AuG SR 142.20) Rech-
nung getragen. Da die Vollzugshindernisse alternativer Natur sind
(vgl. BVGE 2009/51 E. 5.4), ist vorliegend die Frage der Zulässigkeit des
Wegweisungsvollzugs nicht zu prüfen. Im Rahmen einer allfälligen späte-
ren Aufhebung der vorläufigen Aufnahme wäre dannzumal ex nunc zu prü-
fen, ob der Vollzug der Wegweisung völkerrechtlich zulässig, zumutbar und
möglich ist (vgl. Art. 84 Abs. 2 i.V.m. Art. 83 AuG; zum Prüfungsmassstab
in Bezug auf konvertierte Christen vgl. Urteil des EGMR [Grosse Kammer]
vom 23. März 2016, F.G. gegen Schweden Nr. 43611/11, § 144, §§ 156-
157).
E-2380/2018
Seite 12
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt und auch sonst nicht zu beanstanden ist
(Art. 106 Abs. 1 AsylG, Art. 49 VwVG). Die Beschwerde ist abzuweisen.
10.
10.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem unterlie-
genden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwi-
schenverfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 11. Mai 2018 wurde
ihm jedoch die unentgeltliche Prozessführung gewährt. Aufgrund der Akten
ist heute auch nicht von einer Veränderung der finanziellen Verhältnisse
auszugehen, weshalb von der Erhebung der Verfahrenskosten abzusehen
ist.
10.2 Nachdem mit derselben Verfügung das Gesuch um Beiordnung eines
amtlichen Rechtsbeistandes abgewiesen wurde, ist kein Honorar geschul-
det.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2380/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die zuständige
kantonale Behörde.
Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Constance Leisinger Arta Rapaj