B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2381/2012
U r t e i l v o m 6 . J a n u a r 2 0 1 4
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher,
mit Zustimmung von Richterin Regula Schenker Senn;
Gerichtsschreiberin Lhazom Pünkang.
Parteien
A._______, geboren am (…),
seine Ehefrau B._______,
geboren am (…),
und die Kinder C._______,
geboren am (…),
D._______, geboren am (…),
alle Sri Lanka,
alle vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
(…),
Beschwerdeführende,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 29. März 2012 / N (…).
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Sachverhalt:
A.
Die Beschwerdeführenden verliessen ihren Heimatstaat eigenen Anga-
ben zufolge am 4. Dezember 2009 und stellten am 8. Dezember 2009 im
Empfangs- und Verfahrenszentrum Basel Asylgesuche. Am 10. Dezem-
ber 2009 fand dort eine summarische Befragung statt. Am 25. Januar
2010 folgte eine eingehende Anhörung durch das BFM.
B.
Mit Verfügung vom 29. März 2012 – eröffnet am 30. März 2012 – lehnte
das BFM die Asylgesuche ab und ordnete die Wegweisung aus der
Schweiz sowie deren Vollzug an. Zur Begründung führte es aus, die Vor-
bringen der Beschwerdeführenden würden den Anforderungen an die
Glaubhaftigkeit gemäss Art. 7 des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998
[AsylG, SR 142.31] nicht standhalten, weshalb sich die Prüfung der Asyl-
relevanz der Vorbringen vorliegend erübrige und die Asylgesuche somit
abzulehnen seien. Den Wegweisungsvollzug erachtete das BFM als zu-
lässig, zumutbar und möglich.
C.
Mit Beschwerde vom 30. April 2012 focht der Rechtsvertreter der Be-
schwerdeführenden die vorinstanzliche Verfügung an und beantragte de-
ren Aufhebung und Rückweisung an die Vorinstanz zur Neubeurteilung;
eventualiter sei die Verfügung des BFM aufzuheben, die Flüchtlingsei-
genschaft der Beschwerdeführenden festzustellen und ihnen Asyl in der
Schweiz zu gewähren; subeventualiter sei die Verfügung des BFM im
Wegweisungspunkt aufzuheben und die Unzulässigkeit bzw. die Unzu-
mutbarkeit des Wegweisungsvollzuges festzustellen. Ferner wurde um
Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und um vollständige Ein-
sicht in die vorinstanzlichen Akten ersucht. Zur Stützung der Vorbringen
wurden zahlreiche Unterlagen als Beweismittel eingereicht.
D.
Mit Instruktionsverfügung vom 4. Mai 2012 bot das Bundesverwaltungs-
gericht den Beschwerdeführenden Gelegenheit, zu den nachträglich
übermittelten Aktenstücken im Rahmen einer Beschwerdeergänzung
Stellung zu nehmen. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Rechtspflege wurde gutgeheissen.
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E.
Der Rechtsvertreter reichte mit Eingabe vom 21. Mai 2012 fristgerecht ei-
ne Beschwerdeergänzung sowie eine Kostennote, datierend vom 21. Mai
2012, zur Bemessung einer allfälligen Parteientschädigung ein.
F.
Mit Instruktionsverfügung vom 23. Mai 2012 wurde der Vorinstanz Gele-
genheit geboten, eine Vernehmlassung zur Beschwerde einzureichen.
G.
In der Vernehmlassung vom 5. Juni 2012 hielt das BFM fest, dass die
Beschwerdeschrift keine neuen erheblichen Tatsachen oder Beweismittel
enthalte, welche eine Änderung seines Standpunktes rechtfertigen könn-
ten. Dennoch nahm es zu verschiedenen Punkten der Beschwerde Stel-
lung und hielt diese insgesamt für nachgeschoben und unglaubhaft. Im
Übrigen verwies es vollumfänglich auf seine Erwägungen in der ange-
fochtenen Verfügung und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 29. Juni 2012 folgten im Rahmen der Replik ergänzen-
de Ausführungen zu den bisherigen Vorbringen der Beschwerdeführen-
den sowie zu den aktuellen Entwicklungen in Sri Lanka, wobei zusätzli-
che personenbezogene Beweismittel und Medienberichte zur Situation in
Sri Lanka beigelegt wurden.
I.
Mit Instruktionsverfügung vom 3. August 2012 wurden die Beschwerde-
führenden aufgefordert, dem Gericht Übersetzungen der neu eingereich-
ten sri-lankischen Zeitungsartikel zukommen zu lassen.
J.
Mit fristgerechter Eingabe vom 20. August 2012 folgte der Rechtsvertreter
der Übersetzungsaufforderung und machte ausserdem anhand einer
äusserst ausführlichen Darlegung der aktuellen Situation in Sri Lanka gel-
tend, dass das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27.
Oktober 2011, eine Lageanalyse zu Sri Lanka, überholt sei und dringen-
der Überarbeitung bedürfe. Zur Stützung seiner Ausführungen reichte er
zahlreiche Medienberichte und Lageeinschätzungen nationaler und inter-
nationaler Organisationen ein.
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Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das BFM gehört zu den Behörden
nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesverwaltungs-
gerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne von
Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher zu-
ständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entscheidet
auf dem Gebiet des Asyls in der Regel – so auch vorliegend – endgültig
(Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgerichtsgesetzes vom
17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Die
Beschwerdeführenden haben am Verfahren vor der Vorinstanz teilge-
nommen, sind durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und
haben ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungswei-
se Änderung; sie sind daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert
(Art. 105 und Art. 108 Abs. 1 AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG).
Auf die Beschwerde ist einzutreten.
1.3 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, soweit das VGG und das
AsylG nichts anderes bestimmen (Art. 37 VGG und Art. 6 AsylG).
1.4 Die Beschwerde ist im Verfahren einzelrichterlicher Zuständigkeit mit
Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise einer zweiten Rich-
terin zu behandeln, weil sie sich im Ergebnis als offensichtlich begründet
erweist (Art. 111 Bst. e AsylG).
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 Die Vorinstanz ist in Verfahren, die Staatsangehörige Sri Lankas tami-
lischer Ethnie betreffen, systematisch dazu übergegangen, keine Ausrei-
sefristen mehr festzusetzen und bereits angeordnete Ausreisefristen auf-
zuheben. Faktisch zieht sie damit sämtliche Verfahren (auch solche im
Vollzugsstadium) in Wiedererwägung, und zwar unbesehen der konkreten
Umstände im Einzelfall. Das vorinstanzliche Vorgehen geht auf zwei im
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August 2013 bekannt gewordene Vorfälle sri-lankischer Rückkehrer zu-
rück, welche in der Schweiz jeweils erfolglos ein Asylverfahren durchlau-
fen haben und weggewiesen wurden (vgl. Medienmitteilungen des BFM
vom 4. September 2013: "Bundesamt hat Rückführungen nach Sri Lanka
vorläufig ausgesetzt"). Die sri-lankischen Behörden haben die tamilischen
Rückkehrer bei der Wiedereinreise in Haft genommen. Daraufhin hat die
Vorinstanz in Aussicht gestellt, die beiden Vorfälle und eine allfällige Ver-
änderung der allgemeinen Situation und insbesondere die Lage der
Rückkehrenden in Sri Lanka vertieft abzuklären. Hierfür ersuchte sie das
Uno-Hochkommissariat für Flüchtlinge (UNHCR), die beiden Fälle einer
Qualitätsprüfung zu unterziehen sowie anschliessend auch die Dossiers
jener Personen zu überprüfen, deren Gesuche rechtskräftig abgelehnt
worden sind und die mit der Rückführung nach Sri Lanka hätten rechnen
müssen (vgl. Medienmitteilungen des BFM vom 3. Oktober 2013: "Sri
Lanka gibt bekannt, warum zwei ehemalige Asylsuchende in Haft sind"
sowie Neue Zürcher Zeitung [NZZ] vom 4. Oktober 2013: "UNHCR über-
prüft Asyl-Dossiers – zwei zurückgeschickte Tamilen seit Wochen in
Haft"). Die Vorinstanz geht damit selbst davon aus, dass der Sachverhalt,
wie er der Verfügung vom 29. März 2012 zugrunde liegt, offensichtlich
nicht vollständig festgestellt ist. Denn es besteht kein Zweifel, dass eine
neue Lagebeurteilung vor Ort sich auf die konkrete Feststellung des
rechtserheblichen Sachverhalts auswirken kann, sei es im Flüchtlings-
und Asylpunkt, sei es im Wegweisungsvollzugspunkt.
3.2 Gemäss Art. 61 Abs. 1 VwVG entscheidet das Bundesverwaltungsge-
richt in der Sache selbst oder weist diese ausnahmsweise mit verbindli-
chen Weisungen an die Vorinstanz zurück. Eine Kassation und Rückwei-
sung an die Vorinstanz ist insbesondere angezeigt, wenn weitere Tatsa-
chen festgestellt werden müssen und ein umfassendes Beweisverfahren
durchzuführen ist. Die in diesen Fällen fehlende Entscheidungsreife kann
grundsätzlich zwar auch durch die Beschwerdeinstanz selbst hergestellt
werden, wenn dies im Einzelfall aus prozessökonomischen Gründen an-
gebracht erscheint; sie muss dies aber nicht (vgl. BVGE 2012/21 E. 5).
Vorliegend liegt der Mangel in einer unvollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung, wobei die unterbliebenen notwendigen Abklärungen eine relativ
aufwändige und umfangreiche Beweiserhebung darstellen, weshalb sich
eine Kassation der angefochtenen Verfügung rechtfertigt. Im Übrigen
bleibt auf diese Weise der Instanzenzug erhalten, was umso wichtiger ist,
als das Bundesverwaltungsgericht letztinstanzlich entscheidet.
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3.3 Die Beschwerde ist demnach gutzuheissen. Die angefochtene Verfü-
gung ist aufzuheben, die Sache ist zur vollständigen Sachverhaltsfeststel-
lung sowie zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen und
die vorinstanzlichen Akten sowie das Beschwerdedossier, welches eben-
falls Prozessstoff des vorinstanzlichen Verfahrens bilden wird, werden
dem BFM zugestellt. Auf die weiteren Vorbringen in der Rechtsmittelein-
gabe ist aufgrund der vorliegenden Kassation zum heutigen Zeitpunkt
nicht näher einzugehen.
4.
4.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind keine Kosten zu erheben
(Art. 63 Abs. 1 und 2 VwVG).
4.2 Den vertretenen Beschwerdeführenden ist angesichts ihres Obsie-
gens in Anwendung von Art. 64 VwVG und Art. 7 Abs. 1 des Reglements
vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem
Bundesverwaltungsgericht (VGKE, SR 173.320.2) eine Entschädigung für
die ihnen notwendigerweise erwachsenen Parteikosten zuzusprechen.
Das Bundesverwaltungsgericht erachtet den in der Kostennote vom 21.
Mai 2012 ausgewiesenen zeitlichen Vertretungsaufwand – unter Berück-
sichtigung des nach Einreichen der Kostennote entstandenen Aufwandes
(Eingaben vom 29. Juni 2012 und 20. August 2012) – als nicht angemes-
sen, weshalb er zu reduzieren ist. Namentlich ist zu berücksichtigen, dass
etliche Beweismittel (insbesondere Länderberichte) keinen individuellen
Bezug zu den Beschwerdeführenden aufweisen und daher nur mittelbar
für das vorliegende Beschwerdeverfahren aussagekräftig sind. Ferner
sind weite Züge der Beschwerdebegründung ebenso wie zahlreiche Be-
weismittel, soweit sie auf die allgemeine Lage in Sri Lanka Bezug neh-
men, in diversen vom mandatierten Rechtsvertreter geführten Beschwer-
deverfahren in identischer Weise eingereicht worden. Im Übrigen enthält
der Inhalt der Eingabe teilweise redundante Ausführungen.
Unter Berücksichtigung der massgebenden Bemessungsfaktoren (Art. 9-
13 VGKE) hat das BFM den Beschwerdeführenden eine Parteientschädi-
gung in der Höhe von insgesamt Fr. 2'000.– (inkl. Auslagen und Mehr-
wertsteuer) zu entrichten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
2.
Die Verfügung des BFM vom 29. März 2012 wird aufgehoben und die Sa-
che im Sinne der Erwägungen zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zu-
rückgewiesen.
3.
Es werden keine Verfahrenskosten auferlegt.
4.
Das BFM wird angewiesen, den Beschwerdeführenden für das Verfahren
vor dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von Fr.
2'000.– (inkl. Auslagen und Mehrwertsteuer) zu entrichten.
5.
Dieses Urteil geht an die Beschwerdeführenden, das BFM und die zu-
ständige kantonale Behörde.
Die Einzelrichterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Lhazom Pünkang
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