B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2381/2019
Ur t e i l vom 1 2 . J u l i 2 0 1 9
Besetzung
Richterin Christa Luterbacher (Vorsitz),
Richter Hans Schürch,
Richter Jean-Pierre Monnet;
Gerichtsschreiberin Susanne Bolz.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Afghanistan,
vertreten durch MLaw Nora Maria Riss,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung (Mehrfachgesuch/Wiedererwägung);
Verfügung des SEM vom 26. April 2019 / N (…).
E-2381/2019
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, er gehört der
Minderheit der Hazara an und lebte nach eigenen Angaben bis zu seiner
Ausreise im August/September 2015 in Kabul. Am 27. Juni 2016 ersuchte
der damals noch Minderjährige um Asyl in der Schweiz.
B.
Mit Verfügung vom 19. April 2017 lehnte das SEM sein Asylgesuch ab, ver-
fügte die Wegweisung aus der Schweiz und ordnete den Vollzug nach Af-
ghanistan an, mit der Begründung, der Beschwerdeführer finde nach sei-
ner Rückkehr ein stabiles soziales Netz in Kabul vor. In seinem Fall lägen
begünstigende Umstände vor, auch das Kindeswohl gebiete die Wieder-
vereinigung mit seiner Familie in Kabul. Das Bundesverwaltungsgericht
schützte diesen Entscheid in seinem Urteil E-2878/2017 vom 22. Juni
2017.
C.
Am 25. August 2017 ersuchte der Beschwerdeführer um Wiedererwägung
des Entscheids des SEM, da seine Eltern und Geschwister nicht länger in
Kabul lebten, sondern an den Heimatort der Familie, ein Dorf in der Provinz
B._______, zurückgekehrt seien. Der Vollzug der Wegweisung nach Kabul
sei daher nicht zumutbar. Zum Beleg reichte er eine Bestätigung des Um-
zugs der Eltern durch das Obergericht von Kabul vom 3. Juli 2017 ein. Das
SEM lehnte das Wiedererwägungsgesuch mit Verfügung vom 19. Oktober
2017 kostenpflichtig ab. Auch das Bundesverwaltungsgericht wies die ge-
gen diesen Entscheid gerichtete Beschwerde im Urteil E-6218/2017 vom
20. Dezember 2017 ab. Das eingereichte Beweismittel sei nicht geeignet,
den Umzug der Familie in die Region B._______ zu belegen, weiterhin sei
davon auszugehen, dass die Familie ihren Wohnsitz und ihr Auskommen
in Kabul habe. Auch gemäss den strengeren Massstäben der neueren
Rechtsprechung zum Wegweisungsvollzug nach Kabul gälten die Um-
stände für die Rückkehr als besonders begünstigend.
D.
D.a Mit Eingabe vom 4. Mai 2018 ersuchte der Beschwerdeführer zum
zweiten Mal um Wiedererwägung, unter Vorlage zahlreicher neue Beweis-
mittel, welche neuerlich den Umzug der Familie belegen sollten. Er hielt
daran fest, der Vollzug seiner Wegweisung nach Kabul sei unzumutbar, er
finde dort kein Beziehungsnetz mehr vor. In einer mit dem Gesuch einge-
reichten ausführlichen Stellungnahme des Schweizer Büros von Amnesty
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International wurde ein Arztbericht erwähnt, aus dem hervorgehe, dass der
Beschwerdeführer wegen seiner psychischen Leiden in Behandlung sei.
Die behandelnde Psychologin attestiere ein depressives Zustandsbild mit
Affektminderung, Antriebslosigkeit, Gedankenkreisen, Konzentrations-
schwierigkeiten, starken Anspannungszuständen sowie Bettnässen; der
Beschwerdeführer bedürfe der regelmässigen psychologischen Unterstüt-
zung (vgl. Akten des zweiten Wiedererwägungsgesuchs, C1/34, dort S. 5f.,
«Arztzeugnis von […] vom 9. April 2018»). Dieser Arztbericht befindet sich
jedoch nicht in den Vorakten. Am 16. August 2018 lehnte das SEM auch
das zweite Wiedererwägungsgesuch unter Auferlegung der Kosten ab. Die
eingereichten Dokumente seien nicht geeignet zu belegen, dass die Fami-
lie ihren Hauptwohnsitz nach B._______ verlegt und sich dort dauerhaft
niedergelassen habe; es könnte sich auch um einen Wochenendausflug
gehandelt haben. Ferner seien die Angaben zum Gesundheitszustand
nicht beachtlich; zwar liege das erwähnte Arztzeugnis dem SEM nicht vor,
jedoch könne bereits aufgrund der Ausführungen im Amnesty-Bericht fest-
gestellt werden, dass dieses medizinische Vorbringen nicht geeignet sei,
den Entscheid über die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs zu beein-
flussen (vgl. act. C14/5, S. 3).
D.b Am 13. September 2018 erhob die Rechtsvertreterin Beschwerde ge-
gen diesen ablehnenden Entscheid.
D.c Am 20. September 2018 reichte der Beschwerdeführer beim Bundes-
verwaltungsgericht einen Bericht der Organisation (…) datierend vom
15. September 2018 ein. Er machte geltend, aus diesem Bericht gehe her-
vor, dass sich am letzten Wohnort der Familie in Kabul niemand aufhalte,
der seine Familie kenne. Ähnliche Nachforschungen in B._______ seien
nicht möglich, da die Taliban dieses Gebiet kontrollierten.
D.d In seinem Urteil E-5220/2018 vom 25. September 2018 folgte das Bun-
desverwaltungsgericht der Argumentation der Vorinstanz und wies die Be-
schwerde ab. Den Bericht der Organisation (…) bewertete es als Gefällig-
keitsschreiben, eine medizinische Notlage werde lediglich behauptet, das
Vorbringen zum Gesundheitszustand sei nicht belegt, denn es liege kein
Arztbericht vor.
E.
E.a Am 12. Oktober 2018 reichte der Beschwerdeführer – unter Beilage
einer Eingabe vom 27. September 2018 an das Bundesverwaltungsgericht
– ein Schreiben des Service Social International (SSI) bei der Vorinstanz
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ein, in dem das SSI erklärte, den Abklärungsauftrag über den Aufenthalt
der Familie des Beschwerdeführers an die Organisation (…) weitergege-
ben zu haben; dieser Bericht werde nun auch der Vorinstanz vorgelegt, da
er keinen Eingang in das Urteil vom 25. September 2018 mehr gefunden
habe. Das SEM überwies die Eingabe zur Prüfung des Vorliegens von Re-
visionsgründen an das Bundesverwaltungsgericht.
E.b Mit Urteil E-6014/2018 vom 6. November 2018 trat das Bundesverwal-
tungsgericht auf das Revisionsgesuch nicht ein. Der Bericht der Organisa-
tion (…) habe bereits Eingang in das Urteil vom 25. September 2018 ge-
funden, weshalb er kein neues Beweismittel im revisionsrechtlichen Sinne
sei.
F.
F.a Am 28. Januar 2019 reichte der Beschwerdeführer durch seine Rechts-
vertreterin (legitimiert durch Vollmacht vom 27. November 2018) bei der
Vorinstanz zur Fristwahrung ein drittes Wiedererwägungsgesuch ein, das
sich gegen den Vollzug der Wegweisung nach Afghanistan richtete (Aufhe-
bung der Ziff. 3 und 4 der Verfügung vom 19. April 2017 und Feststellung,
dass der Vollzug der Wegweisung unzulässig beziehungsweise unzumut-
bar sei). Die Rechtsvertreterin kündigte die Einreichung eines detaillierten
Arztberichts an, auf dessen Grundlage die Anordnung des Vollzugs nicht
länger haltbar sein werde.
F.b Mit Eingabe vom 8. Februar 2019 ergänzte die Rechtsvertreterin ihre
Eingabe vom 28. Januar 2019; sie beantragte ergänzend auch die Aufhe-
bung der Dispositiv-Ziffern 1 und 2 (recte 1–3) des angefochtenen Ent-
scheids. Der Beschwerdeführer sei als Flüchtling anzuerkennen und ihm
sei Asyl zu gewähren. Zudem sei er erneut zu seinen Asylgründen anzu-
hören, eventualiter sei er als Flüchtling anzuerkennen und wegen Unzuläs-
sigkeit des Vollzugs vorläufig aufzunehmen. Zur Begründung des dritten
Gesuchs wurde vorgebracht, der Beschwerdeführer sei seit Juli 2018 in
psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung. Der sehr ausführliche
Arztbericht vom 23. Januar 2019 liege nun vor. Beim Beschwerdeführer
werde eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung aufgrund se-
quentieller Traumatisierung während der sensiblen Entwicklungsphase der
frühen Adoleszenz diagnostiziert, welche die Kriterien nach DESNOS (be-
deutet „Disorder of Extreme Stress Not Otherwise Specified“, beziehungs-
weise „Störung durch Extrembelastung, nicht anderweitig bezeichnet“), er-
fülle. Ferner leide er an einer dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungs-
störung, sowie einer atypischen Depression und Enuresis Nocturna. Aus
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dem sorgfältig begründeten Arztbericht gehe hervor, dass beim Beschwer-
deführer die Gefahr der Ausbildung einer andauernden Persönlichkeitsän-
derung nach Extrembelastung bestehe. Die diagnostizierte Traumatisie-
rung liefere den objektiven Hinweis auf ein beeinträchtigtes Aussagever-
halten in der Anhörung vom 9. März 2017, was die Widersprüche in den
Aussagen des Beschwerdeführers zu erklären vermöge. Die Rechtspre-
chung anerkenne, dass traumatisierte Asylsuchende ihre erlittenen Miss-
handlungen häufig nicht präzise schildern könnten, weshalb vorliegend
auch die Asylgründe einer erneuten Prüfung zu unterziehen seien und der
Beschwerdeführer nochmals angehört werden müsse.
Des Weiteren erweise sich aufgrund des durch den Arztbericht festgestell-
ten, deutlich gravierenderen Krankheitsbildes und der schweren psychi-
schen Erkrankung des Beschwerdeführers der Wegweisungsvollzug nach
Afghanistan angesichts der äusserst prekären Gesundheitsversorgung im
ganzen Land in jedem Falle als unzumutbar. Die psychiatrische Versor-
gung sei mangelhaft, dies sei durch verschiedenste Berichte belegt und
gelte auch für die Hauptstadt Kabul. Zu dieser bereits sehr prekären Situ-
ation komme erschwerend der Umstand, dass der Beschwerdeführer der
Minderheit der Hazara angehöre, weshalb er grundsätzlich Diskriminierun-
gen ausgesetzt und sein wirtschaftliches Fortkommen nicht gesichert sei.
Anders als von der Vorinstanz stets behauptet, lägen in seinem Fall keine
begünstigenden, sondern vielmehr negative Faktoren vor, die den Wegwei-
sungsvollzug unzumutbar machten.
G.
Das SEM lehnte das Wiedererwägungsgesuch am 26. April 2019 in allen
Punkten und unter Kostenauflage ab. Zum Zeitpunkt der Anhörung habe
es keinerlei Hinweise auf eine psychische Beeinträchtigung des Beschwer-
deführers in Hinblick auf sein Aussageverhalten gegeben. Auch in der Be-
schwerde im ordentlichen Verfahren seien keine psychischen Beschwer-
den geltend gemacht worden. Die Tatsache, dass er zwei Jahre nach dem
ablehnenden Asylentscheid einen Arztbericht vorlege, lege nahe, dass er
versuche ein weiteres Verfahren zu eröffnen, um eine Aufenthaltsbewilli-
gung zu erhalten. Unbestritten leide er an psychischen Problemen, die
wohl auf den negativen Ausgang des Verfahrens und die drohende Weg-
weisung zurückzuführen sein dürften. Es gebe keine Hinweise darauf, dass
er bereits im Zeitpunkt der Anhörung nicht prozessfähig gewesen sei. Die
Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs angesichts seiner me-
dizinischen Vorbringen sei bereits im Rahmen des zweiten Wiedererwä-
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gungsgesuchs und in der Verfügung vom 16. August 2018 thematisiert wor-
den; das SEM sei zum Schluss gelangt, dass im Fall der Rückkehr keine
medizinische Notlage bestehe, das Bundesverwaltungsgericht habe den
Entscheid geschützt.
H.
In der Beschwerde vom 17. Mai 2019 wird die Aufhebung der angefochte-
nen Verfügung beantragt sowie die Rückweisung an die Vorinstanz zur er-
neuten Abklärung des Sachverhalts und zur erneuten Durchführung des
Asylverfahrens. Eventualiter sei die Unzulässigkeit beziehungsweise Un-
zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen und der Beschwer-
deführer vorläufig aufzunehmen. In prozessualer Hinsicht wird die Anord-
nung der aufschiebenden Wirkung beantragt, ferner die unentgeltliche Pro-
zessführung, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines Kos-
tenvorschusses, sowie die amtliche Verbeiständung durch die Rechtsver-
treterin.
In materiell-rechtlicher Hinsicht rügt die Rechtsvertreterin eine schwerwie-
gende Verletzung des rechtlichen Gehörs: Die nunmehr belegte äusserst
schlechte gesundheitliche Verfassung hätte die Vorinstanz gemäss den
Vorgaben der neueren Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
im Rahmen der Prüfung der Zumutbarkeit des Vollzugs nach Kabul würdi-
gen müssen. Eine solche Auseinandersetzung lasse die Verfügung vom
26. April 2019 nicht erkennen; das SEM sei mit keinem Wort auf den neuen
Arztbericht eingegangen, obwohl dieser sehr ausführlich und fundiert sei
und die Diagnosen erheblich von den im früher eingereichten Bericht gel-
tend gemachten gesundheitlichen Problemen abwichen. Das SEM habe
den Konnex zwischen dem Gesundheitszustand und der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs ausgeblendet, und damit seine Untersuchungs-
pflicht in gravierender Weise verletzt, was zur Kassation führen müsse. Die
mangelhafte Auseinandersetzung und Würdigung des Arztberichtes habe
ferner zur Folge, dass die Vorinstanz die Ausführungen zum Aussagever-
halten des Beschwerdeführers nicht beachtet habe, obwohl klare Hinweise
vorlägen, dass die Traumatisierung sein Aussageverhalten massgeblich
beeinflusst habe. Da der Zugang zu psychologischer Hilfe für abgewiesene
Asylsuchende sehr schwierig sei, habe er zur nötigen stabilen und langfris-
tigen therapeutischen Behandlung erst sehr spät Zugang erhalten. Der
Arztbericht führe die psychischen Probleme auf frühere traumatische Er-
lebnisse zurück. Diese Diagnose widerspreche gerade der Annahme, der
Beschwerdeführer sei nur deshalb psychisch angeschlagen, weil sein Asyl-
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gesuch abgelehnt worden und er ausreisepflichtig sei. Vor diesem Hinter-
grund dürfe ihm die relativ späte Einreichung des Berichts nicht vorgewor-
fen werden, der Bericht enthalte auch in diesem Punkt schlüssige Erklä-
rungen; zudem sei der Zugang zu einer Therapie für abgewiesene Asylsu-
chende äusserst schwierig. Schliesslich seien die Diagnosen auch als Indiz
betreffend die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen zu würdigen. Die behan-
delnden Ärzte führten die Traumatisierung des Beschwerdeführers auf Er-
eignisse zurück, die in seiner Kindheit und Pubertät – und somit im Hei-
matland – vorgefallen seien. Diese Feststellungen hätten im Rahmen der
Glaubhaftigkeitsprüfung berücksichtigt werden müssen.
In Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung könne angesichts der ärztli-
chen Diagnosen nicht vom Vorliegen von besonders begünstigenden Um-
ständen im Sinne des Referenzurteils des Bundesverwaltungsgerichts
D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017, insbesondere E. 8.4.1, ausgegangen
werden. Die Erkrankung sei so schwerwiegend, dass sie sich auch nicht –
wie von der Vorinstanz argumentiert – durch die Rückkehr in das gewohnte
familiäre Umfeld werde bessern können. Es seien daher keine begünsti-
genden Faktoren für eine zumutbare Rückkehr nach Kabul erkennbar,
selbst dann nicht, wenn die Vorinstanz weiter negiere, dass die Familie Ka-
bul verlassen habe. Aufgrund der schweren psychischen Leiden und der
durch verschiedene Berichte gut dokumentierten schlechten Gesundheits-
versorgung in Afghanistan sei eine Rückkehr nicht nur unzumutbar, son-
dern vielmehr unzulässig, da für den Beschwerdeführer das hohe Risiko
einer gravierenden Verschlechterung bestehe, sofern die nötige Behand-
lung unterbrochen werde. Der Bericht attestiere das Risiko einer lebens-
langen somatoformen Dissoziationsstörung und andauernden Persönlich-
keitsveränderung nach Extrembelastung, sofern der Beschwerdeführer
nicht fachgerecht behandelt werde, was in Afghanistan unmöglich sei.
I.
Am 20. Mai 2019 setzte die Instruktionsrichterin im Rahmen einer super-
provisorischen Massnahme den Vollzug der Wegweisung vorübergehend
aus.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
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Seite 8
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Nachdem gemäss Lehre und Praxis Wie-
dererwägungsentscheide grundsätzlich wie die ursprüngliche Verfügung
auf dem ordentlichen Rechtsmittelweg weitergezogen werden können, ist
das Bundesverwaltungsgericht für die Beurteilung der vorliegenden Be-
schwerde zuständig. Es entscheidet auf dem Gebiet des Asyls – in der Re-
gel und auch vorliegend – endgültig (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1
BGG). Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.2 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der
Beschwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung; er ist
daher zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt. 108
Abs. 1 AsylG; Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf die Be-
schwerde ist einzutreten.
1.3 Am 1. März 2019 trat eine Teilrevision des AsylG in Kraft
(AS 2016 3101); für das vorliegende Verfahren gilt das bisherige Recht
(vgl. Abs. 1 der Übergangsbestimmungen zur Änderung des AsylG vom
25. September 2015).
1.4 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Ge-
setzesartikel (Art. 83) wurde unverändert vom AuG ins AIG übernommen,
weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.
1.5 Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rü-
gen richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des
Ausländerrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
1.6 Das Bundesverwaltungsgericht verzichtet gestützt auf Art. 111a Abs. 1
AsylG vorliegend auf einen Schriftenwechsel.
2.
2.1 Das Wiedererwägungsverfahren ist im Asylrecht spezialgesetzlich ge-
regelt (vgl. Art. 111b ff. AsylG, beziehungsweise aArt. 111b ff. AsylG). Ein
entsprechendes Gesuch ist dem SEM innert 30 Tagen nach Entdeckung
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des Wiedererwägungsgrundes schriftlich und begründet einzureichen; das
Verfahren richtet sich nach den revisionsrechtlichen Bestimmungen von
Art. 66-68 VwVG (aArt. 111b Abs. 1 AsylG).
2.2 In seiner praktisch relevantesten Form bezweckt das Wiedererwä-
gungsgesuch die Anpassung einer ursprünglich fehlerfreien Verfügung an
eine nachträglich eingetretene erhebliche Veränderung der Sachlage
(vgl. BVGE 2014/39 E. 4.5 m.w.H.). Sodann können auch Revisionsgründe
einen Anspruch auf Wiedererwägung begründen, sofern sie sich auf eine
in materielle Rechtskraft erwachsene Verfügung beziehen, die entweder
unangefochten geblieben oder deren Beschwerdeverfahren mit einem for-
mellen Prozessurteil abgeschlossen worden ist. Ein solchermassen als
qualifiziertes Wiedererwägungsgesuch zu bezeichnendes Rechtsmittel ist
grundsätzlich nach den Regeln des Revisionsverfahrens zu behandeln
(vgl. Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurs-
kommission [EMARK] 2003 Nr. 17 E. 2.a S. 103 f. m.w.H.). Ebenfalls im
Rahmen einer Wiedererwägung geprüft werden können Beweismittel, die
erst nach einem materiellen Beschwerdeentscheid des Bundesverwal-
tungsgerichts entstanden sind und daher revisionsrechtlich nicht von Rele-
vanz sein können (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Die angefochtene Verfü-
gung vom 26. April 2019 stützt sich auf aArt. 111b AsylG.
2.3 Die Wiedererwägung ist nicht beliebig zulässig. Sie darf nicht dazu die-
nen, die Rechtskraft von Verwaltungsentscheiden immer wieder infrage zu
stellen oder die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen.
Gründe, welche bereits im Zeitpunkt der verpassten Anfechtungsmöglich-
keit im ordentlichen Beschwerdeverfahren bestanden haben, können somit
nicht als Wiedererwägungsgründe vorgebracht werden (vgl. Art. 66 Abs. 3
VwVG und Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2000 Nr. 24 E. 5b S. 220).
3.
3.1 In der Beschwerde wird geltend gemacht, dass mit dem Wiedererwä-
gungsgesuch vom 29. Januar 2019 der schlechte Gesundheitszustand des
Beschwerdeführers durch einen sehr detaillierten Arztbericht erstmalig um-
fassend dokumentiert worden sei. Aufgrund der Erkenntnisse im Bericht
wäre der Entscheid aufzuheben und das gesamte Verfahren nochmals auf-
zurollen gewesen. Da die Diagnosen den Schluss nahelegten, dass sich
die psychischen Leiden des Beschwerdeführers auch auf sein Aussage-
verhalten ausgewirkt haben, wäre das SEM verpflichtet gewesen, die Asyl-
vorbringen nochmals zu überprüfen und den Beschwerdeführer nochmals
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Seite 10
anzuhören. Zudem sei der Wegweisungsvollzug in Würdigung des Arztbe-
richts und aller Umstände nicht nur klar als unzumutbar sondern sogar als
unzulässig zu bezeichnen. Das SEM habe diesen Bericht jedoch nicht ge-
würdigt und damit das rechtliche Gehör und die Begründungspflicht ver-
letzt.
3.2 Mit Hilfe des vorliegenden Arztberichts vom 23. Januar 2019 macht der
Beschwerdeführer zu Recht wiedererwägungsweise eine neue Sachlage
geltend. Wie im Folgenden dargelegt, wurde sein Gesundheitszustand, wie
er im Arztbericht vom 23. Januar 2019 beschrieben wird, von den Schwei-
zer Asylbehörden bis anhin nicht berücksichtigt. Alle übrigen Sachverhalts-
aspekte bis dahin wurden von der Vorinstanz sowie dem BVGer rechtskräf-
tig abgehandelt. Die Prüfung beschränkt sich deshalb auf die Frage, ob
sich die Sachlage aufgrund der Feststellungen im Arztbericht vom 23. Ja-
nuar 2019 derart verändert hat, als dass eine Neubeurteilung im Sinne der
Vorbringen des Beschwerdeführers vorzunehmen wäre.
3.3 Auf Grundlage des Arztberichts vom 23. Januar 2019 beantragte der
Beschwerdeführer erstmalig wiedererwägungshalber die erneute Überprü-
fung seiner Asylgründe. Er ersuchte um eine erneute Anhörung und um die
Feststellung seiner Flüchtlingseigenschaft; in der Folge sei ihm Asyl zu ge-
währen.
3.3.1 Dieser Antrag richtet sich im Grundsatz gegen die Feststellungen der
Vorinstanz im ursprünglichen ablehnenden Asylentscheid vom 19. April
2017 betreffend die Glaubhaftigkeit der Asylvorbringen. Das auf die Be-
schwerde folgende Urteil E-2878/2017 vom 22. Juni 2017 lehnte den An-
trag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung ab und bestätigte die Er-
wägungen der Vorinstanz zur Abweisung des Asylgesuchs (vgl. Urteil
E-2878/2017 E. 4). Grundsätzlich macht der Beschwerdeführer mit seinem
Rechtsbegehren geltend, dass sowohl das zuerst ergangene Urteil sowie
auch alle weiteren (zuletzt das Urteil E-6014/2018) fehlerhaft zustande ge-
kommen seien, was durch die Vorlage des Arztberichts nun bestätigt wer-
den könne. Die ursprüngliche Fehlerhaftigkeit eines Urteils wäre grund-
sätzlich im Rahmen eines Revisionsgesuchs zu rügen, da jedoch der Arzt-
bericht nach dem Zeitpunkt des letzten Urteils datiert, und die Revision da-
mit unzulässig wäre, wurden die Anträge zutreffend in Form eines Wieder-
erwägungsgesuchs gestellt (Art. 123 Abs. 2 Bst. a in fine BGG; vgl. hierzu
auch BVGE 2013/22 E. 13). Nachträglich entstandene Beweismittel kön-
nen im Rahmen eines Wiedererwägungsverfahrens vor dem SEM geprüft
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Seite 11
werden (vgl. BVGE 2013/22 E. 12.3). Inhaltlich erachtete das SEM die Er-
kenntnisse aus dem Arztbericht als nicht erheblich, weshalb es den Antrag
auf erneute Anhörung und erneute Prüfung des Asylvorbringens im Ent-
scheid vom 26. April 2019 abwies. Zwar bestritt die Vorinstanz nicht, dass
der Beschwerdeführer an psychischen Problemen leide, diese stünden je-
doch in Zusammenhang mit dem erfolglosen Asylverfahren und der Unge-
wissheit über seine Zukunft; zum Zeitpunkt der Anhörung und auch auf Be-
schwerdestufe habe es keine Anzeichen für eine so gravierende psychi-
sche Beeinträchtigung gegeben, welche sich auf sein Aussagevermögen
ausgewirkt hätte. Unter Verweis auf BVGE 2015/11 wies das SEM darauf
hin, dass eine ärztliche Diagnose lediglich das Vorliegen von Symptomen
belegen könne, jedoch nicht als Beweis für die Glaubhaftigkeit eines gel-
tend gemachten Ereignisses gelten könne.
3.3.2 Das Bundesverwaltungsgericht kann nach Durchsicht der Protokolle
der Befragung zur Person (BzP; act. A8/13) sowie der Anhörung (act.
A26/15) nicht erkennen, dass der Beschwerdeführer zu diesem Zeitpunkt
nicht in der Lage gewesen wäre, Auskunft über seinen Reiseweg, seine
Herkunft und seine Fluchtgründe zu geben. Seine Aussagen sind in einer
altersgerechten Substanziiertheit und Ausführlichkeit ausgefallen. Er
konnte die Kernelemente seines Vorbringens darlegen. Angesprochen auf
die Widersprüche zwischen den Aussagen in der BzP und der Anhörung
erklärte er, dass er zum Zeitpunkt der BzP sehr müde gewesen sei und
unter grossem Druck gestanden habe (vgl. act. A26/15, F. 67, F. 68); auf
Nachfrage gab er an, dass es ihm nun besser gehe (vgl. ebenda, F. 70). Er
selbst räumte ein, es sei ihm aufgefallen, in der BzP teils falsche Angaben
gemacht zu haben (vgl. ebenda, F. 67). Eine so erhebliche Beeinträchti-
gung im Aussageverhalten, wie sie im Arztbericht angedeutet wird (vgl. Be-
schwerdeakten Ziff. 1, Arztbericht, Anhang, S. 4), wonach seine Konzent-
rations-, Aufmerksamkeits-, Organisations- und Merkfähigkeit schwergra-
dig herabgesetzt seien, ist anhand dieser Aussagen nicht erkennbar. Auch
die Beschwerdeeingabe vom 20. Mai 2017 thematisierte nicht, weshalb die
Schilderungen in zentralen Aspekten widersprüchlich gewesen seien, be-
ziehungsweise es wurde nicht vorgebracht, dass der Beschwerdeführer
nicht in der Lage gewesen wäre, seine Fluchtgründe schlüssig zu schil-
dern. Das Gericht hält den Sachverhalt daher – wie bereits die Vorinstanz
– für rechtsgenüglich erstellt, weshalb darauf verzichtet werden kann, auf
den rechtskräftig gewordenen ablehnenden Asyl- und Wegweisungsent-
scheid zurückzukommen und den Beschwerdeführer nochmals anzuhören.
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Seite 12
3.3.3 In der Beschwerde wird ferner vorgebracht, die ärztliche Diagnose,
wonach die Traumatisierung in der frühen Adoleszenz stattgefunden habe,
deute klar darauf hin, dass die traumatisierenden Gewalterfahrungen sich
vor der Ausreise aus Afghanistan ereignet hätten, was ein Indiz für die
Glaubhaftigkeit der Vorbringen sei. Das Bundesverwaltungsgericht teilt
diese Auffassung nicht. Der Beschwerdeführer war bei seiner Einreise in
die Schweiz ein Teenager von (…) Jahren, seinen Angaben gemäss dau-
erte seine Reise bis in die Schweiz rund ein Jahr (vgl. act. A8/13, F. 5.01).
Es ist nicht auszuschliessen, dass er auch auf der Flucht Traumatisches
erlebte und zudem auch der Verlust der Familie ihn sehr belastet, zu der er
den Kontakt verloren haben will (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 1, Arztbericht,
Anhang, S. 3). Der Bericht beschreibt eine «komplexe Entwicklungstrau-
matisierung während der Kindheit» (vgl. ebenda, S. 5 unten), an anderem
Ort wird von einer «in der Kindheit oder Jugendzeit einsetzenden trauma-
bedingten Entwicklungs- und Bindungsstörung» gesprochen (vgl. ebenda,
S. 8 oben). Neben der Gewalterfahrung wird die Traumatisierung auch auf
die unfreiwillige Trennung und den Verlust aller in der Kindheit wichtigen
Bezugspersonen zurückgeführt (vgl. ebenda, S. 8). Einen engeren Zeitrah-
men für die Geschehnisse, welche zur Traumatisierung führten, vermag
der Arztbericht nicht zu liefern. Das Bundesverwaltungsgericht geht davon
aus, dass der Beschwerdeführer tatsächlich sehr schwer traumatisiert ist.
Ob dieses Trauma jedoch auf die angeblich in Afghanistan erlittene Vorver-
folgung zurückzuführen ist, oder vielmehr auf den Umstand, dass man ihn
als Kind auf die Reise nach Europa geschickt hat und er allenfalls auch auf
der Flucht Traumatisches erleben musste, ist unklar. Die Vorinstanz beruft
sich in der Ablehnung des Wiedererwägungsgesuchs auf die Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2015/11 E. 7.2) und hält
fest, dass eine ärztliche Diagnose lediglich das Vorliegen von Symptomen
glaubhaft machen könne, jedoch kein Beweis für die Glaubhaftigkeit des
geltend gemachten traumatisierenden Ereignisses sei. Auch diese Ein-
schätzung ist zutreffend. Aus dem Arztbericht ergeben sich keine neuen
Erkenntnisse, welche die Aufhebung des ursprünglichen Asylentscheids
vom 19. April 2017 in Hinblick auf eine erneute Überprüfung der Asylvor-
bringen zu rechtfertigen vermögen. In diesem Punkt ist die Beschwerde
abzuweisen.
3.4 Der Antrag auf Rückweisung des angefochtenen Entscheids und die
Neuüberprüfung der Asylgründe, verbunden mit der Feststellung, der Be-
schwerdeführer sei ein Flüchtling und es sei ihm Asyl zu gewähren, ist ab-
E-2381/2019
Seite 13
zuweisen. Der Asyl- und Wegweisungsentscheid bleibt in den Ziff. 1–3 wei-
terhin rechtskräftig, und das SEM hat diesbezüglich das Wiedererwä-
gungsgesuch zu Recht abgewiesen.
4.
4.1 In der Beschwerde wird des Weiteren geltend gemacht, dass der Voll-
zug der Wegweisung nach Kabul aufgrund der neuen Sachverhaltsaspekte
unzumutbar beziehungsweise unzulässig sei. Damit wird der Wiedererwä-
gungsgrund einer nachträglich veränderten Sachlage betreffend den Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers angerufen.
4.2 Die Rechtsvertreterin bringt in der Beschwerde vor, die Vorinstanz habe
die im Bericht neu und erstmalig festgehaltenen ärztlichen und psychiatri-
schen Diagnosen im Rahmen der Prüfung von Wegweisungsvollzugshin-
dernissen nicht berücksichtigt und daher weiterhin den Vollzug der Weg-
weisung als zumutbar erachtet. Dies sei umso unverständlicher, als die
gravierenden gesundheitlichen Beeinträchtigungen angesichts der prog-
nostizierten Verschlechterung für den Fall eines Behandlungsabbruchs so-
gar die Schwelle einer Verletzung der in Art. 3 EMRK geschützten Grund-
rechte erreichen würden, da davon auszugehen sei, dass eine Weiterbe-
handlung in Afghanistan nicht möglich sein werde. Diese neue Tatsache
habe die Vorinstanz nicht gewürdigt, sondern pauschal darauf hingewie-
sen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers bereits im vo-
rangegangenen Wiedererwägungsverfahren thematisiert und abschlies-
send gewürdigt worden sei. Das SEM habe so den Anspruch auf rechtli-
ches Gehör des Beschwerdeführers verletzt, weshalb die Verfügung auf-
zuheben sei; der Beschwerdeführer sei vorläufig aufzunehmen wegen Un-
zulässigkeit, beziehungsweise Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs.
4.3 Die Vorinstanz hatte in der das Wiedererwägungsgesuch ablehnenden
Verfügung den Standpunkt vertreten, die Gesundheitsvorbringen seien von
ihr bereits im Rahmen des zweiten Wiedererwägungsgesuchs abgehandelt
worden und stellten daher kein neues Vorbringen dar. Das SEM habe da-
mals schon festgestellt, dass der Beschwerdeführer sich im Fall der Rück-
kehr nicht in einer medizinischen Notlage befinden würde. Vielmehr sei die
Rückkehr in das familiäre Umfeld in diesem Zusammenhang als massge-
bliche Stütze für seine Genesung erachtet worden.
4.4 Dieser Einschätzung der Vorinstanz, es sei keine wiedererwägungs-
rechtlich relevante neue Sachlage dargelegt worden, schliesst sich das
E-2381/2019
Seite 14
Bundesverwaltungsgericht nicht an: Zutreffend ist, dass das SEM den Ge-
sundheitszustand des Beschwerdeführers, wie er sich auf Grundlage des
detaillierten Arztberichts vom 23. Januar 2019 präsentiert, in seiner Prü-
fung der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs beziehungsweise des
Vorliegens von besonders begünstigenden Faktoren für eine Rückkehr
nach Kabul nicht berücksichtigt hat, sondern in diesem Punkt auf seinen
Entscheid vom 16. August 2018 verwies. Dazu ist festzustellen, dass im
zweiten Wiedererwägunsgesuch vom 4. Mai 2018 zwar erstmalig medizi-
nische Vorbringen geltend gemacht wurden, diese waren jedoch im Rah-
men dieses Verfahrens nur behauptet und nie durch ärztliche Diagnosen
untermauert worden. Bis und mit Ergehen des Urteils E-6014/2018 vom
6. November 2018 waren der Gesundheitszustand und etwaige Beein-
trächtigungen des Beschwerdeführers zu Handen der Asylbehörden nicht
dokumentiert; weder das SEM noch das Bundesverwaltungsgericht hatten
den Beschwerdeführer aufgefordert, einen Arztbericht vorzulegen. Der in
der Eingabe von Amnesty International Schweiz erwähnte Arztbericht
(vgl. Sachverhalt, Bst. D.a.) wurde offensichtlich nie eingereicht, was auch
die Vorinstanz in ihrem Entscheid vom 16. August 2018 feststellte. Das
SEM verzichtete jedoch auf das Einfordern des Berichts und sprach dem
medizinischen Vorbringen in antizipierender Beweiswürdigung die Erheb-
lichkeit ab.
4.5 Das SEM hielt dem Beschwerdeführer vor, sich nur in Behandlung be-
geben zu haben, um seine Ausreise zu verhindern. Diesem Vorhalt wird in
der Beschwerde entgegnet, dass es insbesondere für abgewiesene, dem-
nach ausreisepflichtige Asylsuchende sehr schwierig sei, überhaupt in den
Genuss einer adäquaten psychiatrischen Behandlung zu kommen (vgl. Be-
schwerdeeingabe, Ziff. 3.2. d, mit Hinweisen auf Zeitungsberichterstattung
zu diesem Thema). Aus diesem Grund könne dem Beschwerdeführer die
nun erst sehr spät erfolgte Vorlage eines Arztberichtes nicht vorgeworfen
werden. Zudem sei er während der Therapie wiederholt krank oder hospi-
talisiert gewesen, weshalb der Bericht über die durchgeführten Untersu-
chungen erst im Januar 2019 vorgelegen habe. Das Bundesverwaltungs-
gericht zweifelt nicht daran, dass der Beschwerdeführer seit rund einem
Jahr durchgehend und engmaschig psychiatrisch betreut wird. Seit dem
17. Juli 2018 befindet er sich in psychiatrisch-psychotherapeutischer Ein-
zelbehandlung, seit dem 30. Oktober 2018 besucht er zusätzlich die wö-
chentlich stattfindende Gruppentherapie. Die Rechtsvertreterin hat im Wie-
dererwägungsgesuch vom 28. Januar 2019 sowie in der Beschwerdeein-
gabe nachvollziehbar erläutert, dass es ihm vorher nicht möglich war, eine
E-2381/2019
Seite 15
entsprechende Behandlung zu erhalten; gemäss den detaillierten Aussa-
gen im zehnseitigen Arztbericht vom 23. Januar 2019 dürfte er darüber hin-
aus stets um Anpassung bemüht gewesen sein, beziehungsweise konnte
er seine psychische Verfassung selbst gar nicht richtig einschätzen (vgl.
Beschwerdeakten Ziff. 1, Arztbericht, Anhang, S. 6f.). Der Einwand der Vor-
instanz, der Arztbericht diene zum jetzigen Zeitpunkt nur der Verzögerung
des Wegweisungsvollzugs, kann angesichts der Schwere der Diagnosen
nicht gehört werden. Vielmehr ist der Arztbericht in Hinblick auf den Vollzug
der Wegweisung zum jetzigen Zeitpunkt zu würdigen. Im Vergleich zu den
Diagnosen im nicht vorliegenden früheren Zeugnis, die im Bericht von Am-
nesty Schweiz erwähnt wurden, muss davon ausgegangen werden, dass
sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers verschlechtert hat.
Nach Ansicht des Gerichts hat die Veränderung der gesundheitlichen Situ-
ation des Beschwerdeführers ein Ausmass, dem wiedererwägungsrechtli-
che Bedeutung zukommt.
4.6 Der aktuelle Arztbericht vom 23. Januar 2019 attestiert dem Beschwer-
deführer eine komplexe posttraumatische Belastungsstörung aufgrund se-
quentieller Traumatisierung während der sensiblen Entwicklungsphase der
frühen Adoleszenz (ICD-10 F43.1), welche die Kriterien nach DESNOS
(vgl. Sachverhalt Bst. Fb.) erfülle. Er leide an einer dissoziativen Sensibili-
täts- und Empfindungsstörung (ICD-10 F44.6), sowie einer atypischen De-
pression (ICD-10 F32.8) und Enuresis Nocturna (ICD-10 F98.00). Es be-
stehe die Gefahr der Ausbildung einer andauernden Persönlichkeitsände-
rung nach Extrembelastung (ICD-10 F62.0) (vgl. Darstellung in der Be-
schwerdeeingabe, S. 4, sowie auch in act. D4/18, Ziff. 1, S. 2 – 4). Seine
Selbstwahrnehmung sei gespalten, er könne deshalb zum Beispiel nicht
wahrnehmen, dass er sich selbst nicht gut pflegen und versorgen könne.
Seine latente Suizidalität sei umso gefährlicher, als er diesen Zustand ver-
leugne.
Diese neue Sachlage ist in Bezug auf die Prüfung der Zumutbarkeit des
Wegweisungsvollzugs als erheblich zu bezeichnen, da die medizinische
Versorgung in Afghanistan – auch in der Hauptstaat Kabul – grundsätzlich
nur unzureichend gewährleistet wird (vgl. BVGE 2011/7 E. 9.8; Referenz-
urteil D-5800/2016 vom 13. Oktober 2017 E. 7.5.3 sowie E. 8.3.2) und der
Vollzug der Wegweisung nach Kabul gemäss Rechtsprechung des Bun-
desverwaltungsgerichts nur zumutbar ist, sofern im Einzelfall besonders
begünstigende Umstände vorliegen (vgl. Referenzurteil D-5800/2016
E. 8.4).
E-2381/2019
Seite 16
4.7 Das Bundesverwaltungsgericht erachtet die Lage in der Stadt Kabul
zum heutigen Zeitpunkt grundsätzlich als existenzbedrohend und somit
hinsichtlich des Wegweisungsvollzugs als unzumutbar im Sinne von Art. 83
Abs. 4 AIG (ebd., E. 8.4 zum damals gültigen, gleichlautenden Art. 83
Abs. 4 AuG). Von dieser Regel kann abgewichen werden, falls besonders
begünstigende Faktoren vorliegen, aufgrund derer ausnahmsweise von
der Zumutbarkeit des Vollzugs ausgegangen werden kann. Wie bereits in
BVGE 2011/7 festgestellt, kann der Vollzug der Wegweisung zumutbar
sein, wenn im Einzelfall besonders günstige Voraussetzungen vorliegen
und die nach Kabul zurückkehrende Person somit ausnahmsweise nicht in
eine existenzbedrohende Lage zu geraten droht. Solche günstigen Voraus-
setzungen können grundsätzlich namentlich dann gegeben sein, wenn es
sich beim Rückkehrer um einen jungen, gesunden Mann handelt. Unab-
dingbar ist in jedem Fall ein soziales Netz, das sich im Hinblick auf die
Aufnahme und Wiedereingliederung des Rückkehrenden als tragfähig er-
weist. Dieses soziale Netz muss dem Rückkehrenden insbesondere eine
angemessene Unterkunft, Grundversorgung sowie Hilfe zur sozialen und
wirtschaftlichen Reintegration bieten können. Hinsichtlich des Vorbringens
des Beschwerdeführers, allein seine durch den psychiatrischen Bericht
vom 23. Januar 2019 ausgewiesene psychische Erkrankung müsse in An-
wendung des Referenzurteils D-5800/2016 zwingend zur Anordnung einer
vorläufigen Aufnahme führen, ist festzuhalten, dass das Bundesverwal-
tungsgericht grundsätzlich auch in Fällen, in denen medizinische Vollzugs-
hindernisse geltend gemacht werden, prüft, ob ein Rückkehrender in Kabul
über ein hinreichendes soziales Beziehungsnetz verfügt (vgl. Urteil des
Bundesverwaltungsgerichts D-1247/2019 vom 13. Mai 2019 E. 5.1.1).
4.8 Die neue Sachlage, insbesondere die mit dem aktuellen detaillierten
Arztbericht belegte gravierende gesundheitliche Beeinträchtigung des Be-
schwerdeführers ist in diesem Licht zu würdigen. Das Vorliegen der Beein-
trächtigungen des Beschwerdeführers wird im Arztbericht nicht nur vermu-
tet, sondern ist Ergebnis einer mehrstufigen, sorgfältigen Abklärung durch
eine nicht in den unmittelbaren Therapieprozess involvierte Begutachterin
(zum Prozedere, vgl. Beschwerdeakten Ziff. 1, Arztbericht, Anhang, S. 1).
Im Bericht vom 23. Januar 2019 wird erläutert, dass der Beschwerdeführer
sich seit bereits einem Jahr in engmaschiger therapeutischer Behandlung
befindet und diese auch weitergeführt werden muss. Ein Wechsel oder Un-
terbruch des Therapiesettings wird als äusserst problematisch erachtet, da
alle bisherigen Fortschritte sowie die Erfolgschancen einer nachfolgenden
Behandlung zunichte gemacht würden (vgl. Beschwerdeakten Ziff. 1, Arzt-
bericht, Anhang, S. 9, Empfehlung). Sofern die fachgerechte Behandlung
E-2381/2019
Seite 17
nicht fortgesetzt werde, sei die Prognose negativ hinsichtlich einer lebens-
langen somatoformen Dissoziationsstörung; eine andauernde Persönlich-
keitsstörung nach Extrembelastung (ICD-10, F. 62.0) sei zu befürchten.
Dieser negativen Prognose könne durch äussere Sicherheit und Stabilität
und ein altersadäquates Lern- und Sozialisationsumfeld sowie die Weiter-
führung der Therapie entgegengewirkt werden (vgl. Beschwerdeakten
Ziff. 1, Arztbericht, Anhang, S. 10).
Im bisherigen Verlauf des Asyl- und Wegweisungsverfahrens des Be-
schwerdeführers gingen sowohl das SEM als auch das Bundesverwal-
tungsgericht davon aus, dass sich die Familie des Beschwerdeführers
noch immer in Kabul aufhalte (vgl. Sachverhalt Bst. B – E). Er selbst hat
dies bereits in der Anhörung bestritten (vgl. act. A26/15 F. 30) und in der
Folge verschiedene Anstrengungen unternommen, um zu belegen, dass
seine Familie nicht mehr in Kabul wohne und er dort kein soziales Netz
mehr vorfinde. Angesichts der äusserst gravierenden Gesundheitsvorbrin-
gen des Beschwerdeführers kann die Frage nach dem sozialen Netz vor-
liegend jedoch offen bleiben. Der Gesundheitszustand hat sich seit dem
letzten Urteil, in welchem die medizinischen Vorbringen gewürdigt wurden,
offenkundig massiv verschlechtert. Der Beschwerdeführer ist kein gesun-
der junger Mann, der aus eigener Kraft für sein Fortkommen wird sorgen
können; seine Psyche ist schwer gestört, schon in der Schweiz ist er akut
und noch längerfristig auf engmaschige psychiatrische Behandlung ange-
wiesen. Zwar ist eine psychiatrische Behandlung in Kabul nicht völlig un-
möglich, jedoch ist die medizinische Versorgung in allen Bereichen und vor
allem im Bereich der psychiatrischen Versorgung, nach wie äusserst unzu-
reichend: Das Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO) hält
in seinem jüngsten Bericht vom 1. April 2019 zu den Sozio-ökonomischen
Indikatoren fest, in Kabul gebe es nur eine einzige öffentliche psychiatri-
sche Klinik (vgl. EASO-Country of Origin Information Report, Afghanistan
– Key socio-economic indicators, Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and
Herat City, April 2019, Kapitel Mental Health Care, Ziff. 8.4 S. 49 f.,
nistan_KSEI_April_2019.pdf, besucht am 18.06.2019). Gemäss Auskunft
eines Länderexperten an das Recherche-Netzwerk Asylos sei eine psychi-
atrische Behandlung «nicht existent» (vgl. Asylos, Afghanistan: Situation of
young male «Westernised» returnees to Kabul, August 2017, S. 111,
/wp-content/uploads/2017/12/AFG2017-05-Afghanis-
tan_Situation-of-young-male-Westernised-returnees-to-Kabul-December-
2017.pdf). EASO weist bezugnehmend auf eine Studie des Think-Tanks
Samuel Hall aus dem Jahr 2017 (vgl. Samuel Hall, Urban displaced youth
E-2381/2019
Seite 18
in Kabul – Part 1. Mental Health Also Matters, 2016, S. 11, http://samuel-
/wp-content/uploads/2016/06/UDY-Chapter-1-Mental-Health.pdf,
besucht am 18.06.2019) auch darauf hin, dass die psychische Situation
von Jugendlichen höchst besorgniserregend sei und Rückkehrer und intern
Vertriebene im Vergleich zur ansässigen Bevölkerung als noch verletzli-
cher gelten müssten (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 49). In derselben Studie
wird festgehalten, dass in Kabul drei ausgebildete Psychiater und zehn
Psychologen eine Bevölkerung von mehr als 30 Millionen zu betreuen hät-
ten (vgl. EASO-Bericht, a.a.O., S. 49). Unter diesen Vorzeichen ist es völlig
ungewiss, ob der Beschwerdeführer zu dieser Klinik in Kabul oder zu einer
privaten Behandlungsmöglichkeit, allenfalls im nahen Ausland (vgl. EASO-
Bericht, a.a.O., S. 50), würde Zugang finden können, um die für ihn lebens-
notwendige engmaschige psychiatrische Betreuung aufrecht erhalten zu
können. Angesichts dieser als düster zu bezeichnenden Aussichten, kann
der Vollzug der Wegweisung nach Kabul nicht als zumutbar bezeichnet
werden. Dies gilt auch für den Fall, dass sich die Familie – die nach Anga-
ben des Beschwerdeführers nur über bescheidene Einkünfte verfügte und
gerade so über die Runden kam (vgl. act. A26/15, F. 16, F. 19) – noch in
Kabul aufhalten würde. Der Vollständigkeit halber ist in diesem Zusammen-
hang auch darauf hinzuweisen, dass der Umstand, wonach der Beschwer-
deführer der Minderheit der Hazara angehört, sich ebenfalls nicht als für
ihn begünstigend erweisen dürfte (vgl. das Urteil des BVGer
D-4548/2016 vom 27. März 2018 E. 6, 9.4.2).
4.9 In der Gesamtabwägung folgt daraus, dass sich die im früheren Urteil
– selbst angesichts der damaligen gesundheitlichen Vorbringen – ge-
troffene Einschätzung, der Beschwerdeführer könne zumutbarerweise
nach Kabul zurückkehren, angesichts der heutigen gravierenden Situation
in Bezug auf den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht auf-
recht erhalten lässt. Vielmehr muss angesichts der veränderten Sachlage,
wie sie durch das umfassende, profund und nachvollziehbar begründete
Arztzeugnis belegt wird, davon ausgegangen werden, dass der Beschwer-
deführer bei einer Rückkehr nach Kabul aufgrund seiner schwerwiegenden
gesundheitlichen Beeinträchtigungen sowie des Fehlens von anderen be-
sonders günstigen Voraussetzungen mit überwiegender Wahrscheinlich-
keit in eine existenzbedrohende Lage geraten würde. Der Wegweisungs-
vollzug ist daher als unzumutbar im Sinne von Art. 83 Abs. 4 AIG zu quali-
fizieren.
4.10 Die Beschwerde ist demnach – da keine Ausschlussgründe gemäss
Art. 83 Abs. 7 AIG vorliegen – in Hinblick auf den Vollzug der Wegweisung
E-2381/2019
Seite 19
nach Afghanistan gutzuheissen und die Verfügung des Bundesamtes vom
26. April 2019 ist insofern aufzuheben. Das SEM ist anzuweisen, den Be-
schwerdeführer in teilweiser Wiedererwägung seiner Verfügung vom
19. April 2017 vorläufig in der Schweiz aufzunehmen (vgl. Art. 44 AsylG
und Art. 83 Abs. 4 AIG). Aufgrund der alternativen Natur der Vollzugshin-
dernisse erübrigt es sich bei dieser Sachlage, auf den in der Beschwerde
erhobenen weiteren Antrag, es sei die Unzulässigkeit des Vollzuges der
Wegweisung festzustellen, einzugehen (zur Alternativität der Vollzugshin-
dernisse vgl. Urteil des BVGer D-3839/2013 vom 28. Oktober 2015 E. 8.4
[als Referenzurteil publiziert], BVGE 2011/7 E. 8 und 2009/51 E. 5.4). In
diesem Zusammenhang ist jedoch festzuhalten, dass sich die Frage der
Unzulässigkeit des Vollzugs der Wegweisung stellen dürfte, falls die mit
diesem Urteil anzuordnende vorläufige Aufnahme einmal aufgehoben
würde oder Gründe für ihr Erlöschen bestünden (vgl. Art. 84 AIG). In die-
sem Fall wäre im Lichte der Rechtsprechung des Europäischen Gerichts-
hofes für Menschenrechte (EGMR) zu prüfen, ob ein Vollzug nach Afgha-
nistan angesichts der gesundheitlichen Vorbringen einen Verstoss gegen
Art. 3 EMRK bedeuten könnte. Dies wäre der Fall, sofern für den Be-
schwerdeführer zu diesem Zeitpunkt das ernsthafte Risiko bestünde, einer
ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung des Gesund-
heitszustands ausgesetzt zu werden, die zu intensivem Leiden oder einer
erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führen würde (vgl. dazu statt
vieler die Darstellung im Urteil des Bundesverwaltungsgerichts E-253/2019
vom 21. Januar 2019, E. 5).
5.
5.1 In der Beschwerde wird die Gewährung der unentgeltlichen Prozess-
führung beantragt, einhergehend mit dem Verzicht auf die Erhebung eines
Kostenvorschusses. Dieser Antrag ist in Bezug auf die Gewährung der un-
entgeltlichen Prozessführung gutzuheissen, da die Beschwerdevorbringen
nicht aussichtslos waren und der Beschwerdeführer nach Aktenlage be-
dürftig ist (Art. 65 Abs. 1 VwVG). Der Antrag betreffend Verzicht auf die
Erhebung eines Kostenvorschusses wird mit dem heutigen Urteil gegen-
standslos.
5.2 In der Beschwerde wurde des Weiteren die amtliche Verbeiständung
durch die Rechtsvertreterin beantragt. Bei Beschwerden gegen die Ableh-
nung von Wiedererwägungsgesuchen im Asylverfahren folgt die amtliche
Verbeiständung den Vorgaben des Art. 65 Abs. 2 VwVG (aArt. 110a Abs. 2
AsylG). Auch dieser Antrag ist gestützt auf Art. 65 Abs. 2 VwVG gutzuheis-
E-2381/2019
Seite 20
sen. Der Beschwerdeführer war offenkundig nicht in der Lage, seine Anlie-
gen selbst zu vertreten, weshalb die Unterstützung durch seine Rechtsver-
treterin notwendig war. Frau MLaw Nora Maria Riss erfüllt ihrerseits die
Kriterien der beruflichen Befasstheit mit der Beratung und Vertretung von
Asylsuchenden gemäss aArt. 110a Abs. 3 AsylG und ist daher zur amtli-
chen Verbeiständung zugelassen. Die Abteilungen IV und V des Bundes-
verwaltungsgerichts sind überein gekommen, den Stundenansatz für das
Honorar von amtlich bestellten Rechtsbeiständen sei im Zeitpunkt der Bei-
ordnung gestützt auf Art. 12 i.V.m. Art. 10 des Reglements vom 21. Februar
2008 über die Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungs-
gericht (VGKE, SR 173.320.2) in der Regel zu begrenzen und für nichtan-
waltliche Rechtsvertretungen einen Stundenansatz von Fr. 100.– bis 150.–
festzulegen, wobei sich das vorstehend Gesagte nur auf das Honorar von
amtlich bestellten Rechtsbeiständen, nicht jedoch auf die Parteientschädi-
gung im Falle eines Obsiegens gemäss Art. 64 VwVG bezieht. Das Gericht
geht davon aus, dass der Rechtsvertreterin diese Regelung aus früheren
Verfahren bekannt ist und sie damit einverstanden ist.
5.3 Die Kosten des Beschwerdeverfahrens und die Parteientschädigung
sind grundsätzlich nach dem Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen
dem Beschwerdeführer aufzuerlegen beziehungsweise zuzusprechen
(Art. 63 Abs. 1 und Art. 64 Abs. 1 VwVG). Der Beschwerdeführer ist
bezüglich seiner Anträge auf Wiedererwägung betreffend Feststellung der
Flüchtlingseigenschaft, Asylgewährung und Aufhebung der Wegweisung
unterlegen. Bezüglich der Wiedererwägung betreffend Anordnung des
Wegweisungsvollzugs hat er obsiegt. Praxisgemäss bedeutet dies ein hälf-
tiges Obsiegen. Nach dem Gesagten wären die Verfahrenskosten zur
Hälfte dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 VwVG), da der
Antrag auf Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch mit die-
sem Urteil gutgeheissen wird, werden keine Verfahrenskosten erhoben.
5.4 Die Rechtsvertreterin und amtliche Beiständin hat keine Kostennote zu
den Akten gereicht, weshalb die notwendigen Parteikosten aufgrund der
Akten zu bestimmen sind (Art. 14 Abs. 2 in fine VGKE). In Anwendung der
genannten Bestimmungen und unter Berücksichtigung der massgeblichen
Bemessungsfaktoren ist der zu entschädigende Aufwand demnach von
Amtes wegen festzusetzen. Das Gericht erachtet für die Einreichung der
18-seitigen Beschwerdeschrift einen zeitlichen Aufwand von 7. 5 Stunden
als angemessen; zu berücksichtigen ist dabei, dass erhebliche Teile der
Beschwerdeschrift (so auf den Seiten 9, 10, 13, 14, 15 und 16) aus länge-
ren wörtlichen Zitatpassagen bestehen. Der zu entschädigende Betrag
E-2381/2019
Seite 21
wird demnach, unter Zugrundelegung eines Stundenansatzes von
Fr. 150.– und inklusive Auslagen, auf insgesamt Fr. 1'150.– festgelegt. Die-
ser Betrag ist von der Vorinstanz hälftig als Parteientschädigung an den
Beschwerdeführer zu bezahlen. Aufgrund der Gutheissung des Antrags auf
amtliche Verbeiständung mit diesem Urteil ist die andere Hälfte der Auf-
wendungen an die Rechtsvertreterin als amtliches Honorar zur Führung
des Beschwerdemandats aus der Gerichtskasse zu erstatten.
(Dispositiv nächste Seite)
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Seite 22
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird betreffend Wiedererwägung im Wegweisungsvoll-
zugspunkt gutgeheissen. Betreffend Wiedererwägung in den Punkten Zu-
erkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung von Asyl und Anord-
nung der Wegweisung wird die Beschwerde abgewiesen.
2.
Das SEM wird angewiesen, den Beschwerdeführer in teilweiser Wiederer-
wägung seiner Verfügung vom 19. April 2017 vorläufig aufzunehmen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung wird gut-
geheissen.
4.
Frau MLaw Nora Maria Riss, Freiplatzaktion Zürich, Rechtshilfe Asyl und
Migration, Dienerstrasse 59, 8004 Zürich, wird als amtliche Rechtsbeistän-
din für das Beschwerdeverfahren eingesetzt.
5.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
6.
Das SEM wird angewiesen, dem Beschwerdeführer für das Verfahren vor
dem Bundesverwaltungsgericht eine Parteientschädigung von insgesamt
Fr. 575.– auszurichten.
7.
Der amtlich bestellten Rechtsbeiständin wird aus der Gerichtskasse ein
Honorar in Höhe von Fr. 575.– bezahlt.
8.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
E-2381/2019
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Die vorsitzende Richterin: Die Gerichtsschreiberin:
Christa Luterbacher Susanne Bolz
Versand: