B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2382/2012
U r t e i l v o m 2 7 . F e b r u a r 2 0 1 3
Besetzung
Richter Kurt Gysi (Vorsitz),
Richterin Robert Galliker, Richter Jean-Pierre Monnet,
Gerichtsschreiber Nicholas Swain.
Parteien
A._______,
Sri Lanka,
vertreten durch Gabriel Püntener, Rechtsanwalt,
Beschwerdeführer,
Gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Asyl und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 28. März 2012 / N (…).
E-2382/2012
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Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer – ein aus B._______, Region C._______, Bezirk
Jaffna stammender tamilischer Volkszugehöriger mit letztem Wohnsitz in
D._______, Bezirk E._______ - stellte am 27. September 2008 ein Asyl-
gesuch am Flughafen Zürich-Kloten. Am 30. September 2008 erfolgte ei-
ne erste Befragung durch die Flughafenpolizei Zürich und am 8. Oktober
2008 fand eine direkte Anhörung durch das BFM gemäss Art. 29 Abs. 1
des Asylgesetzes vom 26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) statt. Mit Verfü-
gung vom 14. Oktober 2008 bewilligte das BFM dem Beschwerdeführer
gestützt auf Art. 21 AsylG die Einreise in die Schweiz zur Prüfung seines
Asylgesuchs und wies ihn für die Dauer des Verfahrens dem Kanton Bern
zu.
B.
Der Beschwerdeführer brachte zur Begründung seines Asylgesuchs im
Wesentlichen vor, er habe ab dem Jahr 2001 mit seinem Schwager
F._______ in C._______ ein Textilgeschäft geführt. In dieser Zeit habe er
an Versammlungen der LTTE (Liberation Tigers of Tamil Eelam) teilge-
nommen und diese gezwungenermassen mit grosszügigen finanziellen
Spenden unterstützt, sei aber nicht Mitglied der Tigers gewesen. Auf-
grund dieses Engagements habe er sich am 24. Dezember 2005 beim
Armee-Camp melden müssen und es sei ihm eine tägliche Meldepflicht
auferlegt worden. Am zweiten Tag an dem er dieser nachgekommen sei,
hätten die Soldaten ihn einer eingehenden körperlichen Untersuchung
unterzogen, zur Feststellung allfälliger Spuren der Teilnahme an Kampf-
handlungen. Drei Tage darauf, am 28. Dezember 2005, sei er, um sich
der Meldepflicht zu entziehen, nach G._______ (Vanni-Gebiet) gezogen,
wo er bis im Juni 2006 bei einem Freund gelebt habe. Danach habe er
bis zur Ausreise bei einer Verwandten seines Vaters in D._______, Bezirk
E._______, gewohnt. Nach seinem Weggang aus C._______ hätten sich
zwei Soldaten drei Mal bei F._______ im Geschäft nach seinem Verbleib
erkundigt, das dritte Mal am 10. Januar 2006. Am gleichen Tag sei
F._______ abends auf dem Heimweg von denselben zwei Personen er-
schossen worden. Diese hätten damit erreichen wollen, dass er für die
Beerdigung nach C._______ zurückkehre. Ein Angestellter des Geschäf-
tes sei Augenzeuge dieser Tat gewesen. Seine Familienangehörigen hät-
ten ihn, den Beschwerdeführer, für den Tod seines Schwagers verant-
wortlich gemacht und deshalb den Kontakt zu ihm abgebrochen. Er habe
in der Folge eine Gehirnerkrankung (Hirnhautentzündung) erlitten, welche
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zu einem dreimonatigen Spitalaufenthalt in G._______ geführt habe.
Nach der Entlassung aus dem Spital, im April oder Mai 2006, sei er von
den LTTE bedrängt und aufgefordert worden, diesen beizutreten und sich
an den Kampfhandlungen zu beteiligen. Er habe dies aber entschieden
abgelehnt. Während seines Aufenthalts in D._______ habe er das Haus
seiner Verwandten nie verlassen, weil er Verfolgungsmassnahmen so-
wohl seitens der Armee als auch der LTTE befürchtet habe. Im August
2008 sei er mithilfe eines Schleppers von Colombo nach Ägypten ausge-
reist, jedoch hätten die ägyptischen Behörden seine Wegweisung nach
Sri Lanka angeordnet, und er habe nach zehn Tagen nach Colombo zu-
rückkehren müssen. Am 25. September 2008 habe er seinen Heimatstaat
erneut verlassen und sei per Flugzeug mit einer Zwischenlandung an ei-
nem ihm unbekannten Ort nach Zürich gereist. Als Beweismittel für seine
Identität und seine Vorbringen reichte der Beschwerdeführer eine Identi-
tätskarte sowie einen Auszug aus dem Geburtsregister, inklusive Über-
setzung, einen Totenschein, ausgestellt am 23. Januar 2006 sowie einen
Auszug aus dem Sterberegister, beide betreffend seinen Schwager, Bes-
tätigungsschreiben der Human Rights Commission of Sri Lanka vom 15.
März 2006 sowie vom Divisional Secretariat (…), C._______, vom 17. Ap-
ril 2006, alle in Kopie, sowie einen Führerschein im Original ein.
C.
Mit Verfügung vom 28. März 2012 – eröffnet am 30. März 2012 – stellte
das BFM fest, dass der Beschwerdeführer die Flüchtlingseigenschaft
nicht erfülle, wies sein Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus
der Schweiz sowie deren Vollzug an. Auf die Begründung wird – soweit
entscheidwesentlich – in den Erwägungen eingegangen.
D.
Mit Eingabe seines Rechtsvertreters vom 30. April 2012 beantragte der
Beschwerdeführer, die Verfügung des BFM vom 28. März 2012 sei – so-
weit die Fragen der Flüchtlingseigenschaft, der Asylgewährung und der
Wegweisung betreffend – aufzuheben und zur Feststellung des vollstän-
digen und richtigen rechtserheblichen Sachverhalts sowie zur Neubeurtei-
lung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Eventualiter sei ihm die Flücht-
lingseigenschaft zuzuerkennen und das Asyl zu gewähren, subeventuali-
ter die Dispositiv-Ziffern 4 und 5 der angefochtenen Verfügung aufzuhe-
ben und die Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs festzustellen. In
formeller Hinsicht ersuchte er darum, es sei ihm das für das vorliegende
Verfahren zuständige Spruchgremium bekanntzugeben, und es sei ihm
vor einer Gutheissung eine Frist zur Einreichung einer detaillierten Kos-
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tennote anzusetzen. Mit der Beschwerdeschrift wurden als Beweismittel
zahlreiche Lageberichte verschiedener Organisationen und Artikel von
Medien in Bezug auf die politische und menschenrechtliche Situation in
Sri Lanka eingereicht. Auf die Begründung wird – soweit entscheidwe-
sentlich – in den Erwägungen eingegangen.
E.
Mit Zwischenverfügung vom 8. Mai 2012 verzichtete der Instruktionsrich-
ter auf die Erhebung eines Kostenvorschusses, gab dem Beschwerdefüh-
rer das für sein Verfahren zuständige Spruchgremium bekannt und lud
das BFM zur Einreichung einer Vernehmlassung innert Frist ein.
F.
Mit Eingabe vom 17. Mai 2012 machte der Beschwerdeführer ergänzen-
de Ausführungen zu seinen Beschwerdevorbringen und reichte weitere
Beweismittel (Übersetzung des Totenscheins von F._______ vom
20. Februar 2006, Bestätigungsschreiben von Rechtsanwalt H._______,
B._______, vom 10. März 2012, vier Zeitungsartikel in Kopie inklusive
Übersetzung betreffend die Erschiessung von F._______, Akten der ka-
nadischen beziehungsweise französischen Behörden betreffend die Asyl-
gesuche von drei Geschwistern des Beschwerdeführers, zwei Berichte
betreffend die Lage in Sri Lanka, Broschüre des IKRK) ein.
G.
In ihrer Vernehmlassung vom 29. Mai 2012 hielt die Vorinstanz an ihrer
Verfügung fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde.
H.
Mit Eingabe vom 26. Juni 2012 machte der Beschwerdeführer von dem
ihm mit Instruktionsverfügung vom 11. Juni 2012 eingeräumten Recht zur
Replik Gebrauch und bekräftigte seine Beschwerdevorbringen. Zudem
reichte er weitere Berichte und Artikel zur Behandlung zurückgeführter
tamilischer Asylsuchender in Sri Lanka sowie eine Kostennote seines
Rechtsvertreters zu den Akten.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 31 des Verwaltungsgerichtsgesetzes vom 17. Juni 2005
(VGG, SR 173.32) beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Beschwerden
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gegen Verfügungen nach Art. 5 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vom
20. Dezember 1968 (VwVG, SR 172.021). Das BFM gehört zu den Be-
hörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Aus-
lieferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende
Person Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesge-
richtsgesetzes vom 17. Juni 2005 [BGG, SR 173.110]). Eine solche Aus-
nahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb das
Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.2 Das Verfahren richtet sich nach dem VwVG, dem VGG und dem
BGG, soweit das AsylG nichts anderes bestimmt (Art. 37 VGG und Art. 6
AsylG).
1.3 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht. Der Beschwer-
deführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist durch die
angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutzwürdiges
Interesse an deren Aufhebung beziehungsweise Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und Art. 108 Abs. 1
AsylG, Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 VwVG). Auf die Beschwerde ist einzu-
treten.
2.
Mit Beschwerde kann die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts und
die Unangemessenheit gerügt werden (Art. 106 Abs. 1 AsylG).
3.
3.1 In der Beschwerde werden verschiedene formelle Rechtsbegehren
erhoben. Diese sind vorab zu beurteilen, da sie allenfalls geeignet wären,
eine Kassation der vorinstanzlichen Verfügung zu bewirken (vgl. Ent-
scheidungen und Mitteilungen der [vormaligen] Schweizerischen Asylre-
kurskommission [EMARK] 2004 Nr. 38 und EMARK 1994 Nr. 1; FRITZ
GYGI, Bundesverwaltungsrechtspflege, 2. Aufl., Bern 1983, S. 233, mit
weiteren Hinweisen, S. 287 und 297 f.; ALFRED KÖLZ/ISABELLE HÄNER,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 2. Aufl.,
Zürich 1998, S. 225, mit weiteren Hinweisen).
E-2382/2012
Seite 6
3.2
Zunächst rügt der Beschwerdeführer die unsorgfältige Arbeitsweise des
BFM. Entgegen den Ausführungen in der angefochtenen Verfügung habe
er die Beweismittel, zu deren Einreichung er bei der Anhörung vom 8. Ok-
tober 2008 aufgefordert worden sei, bereits am nächsten Tag zu den Ak-
ten gereicht. Zudem sei dem Protokoll der Befragung durch die Flugha-
fenpolizei am 20. September 2008 zu entnehmen, dass er bereits zu die-
sem Zeitpunkt den Zusammenhang zwischen dem Tod seines Schwagers
und der Suche der Behörden nach ihm erwähnt habe. Der Vorhalt der
Vorinstanz, er habe diese Umstände erst bei der zweiten Anhörung vor-
gebracht, sei somit aktenwidrig. Indem das Bundesamt von ihm einge-
reichte Beweismittel nicht beachtet und seine protokollierten Aussagen
nicht vollständig zur Kenntnis genommen und gewürdigt habe, habe es
seine Begründungspflicht verletzt. Die Beanstandung unrichtiger Feststel-
lungen in der angefochtenen Verfügung trifft zu und wird auch vom BFM
in seiner Vernehmlassung nicht bestritten. Jedoch rechtfertigt es sich
nicht, daraus auf eine Verletzung der Begründungspflicht und damit des
rechtlichen Gehörs zu schliessen. Die genannten Versehen der Vorin-
stanz betreffen keine wesentlichen Punkte des Sachverhalts. Die Be-
gründung in der angefochtenen Verfügung gibt insgesamt in rechtsge-
nüglicher Weise Aufschluss darüber, aus welchen Gründen das BFM das
Asylgesuch des Beschwerdeführers abgelehnt hat, was sich nicht zuletzt
auch daraus ersehen lässt, dass er in der Lage war, die Verfügung sach-
gerecht anzufechten. Die erhobene Rüge der Verletzung der Begrün-
dungspflicht ist daher als unbegründet zu bezeichnen. Es besteht dem-
nach keine Veranlassung, die Sache aus diesem Grund an die Vorinstanz
zurückzuweisen.
3.3 Die Rüge, das BFM habe das rechtliche Gehör des Beschwerdefüh-
rers verletzt und den Sachverhalt unvollständig und unrichtig festgestellt,
weil es ihn vor fast drei Jahren letztmals angehört und ihn vor dem Ent-
scheid weder erneut nach der aktuellen individuellen Gefährdungslage
befragt, noch ihm die Gelegenheit zur Einreichung einer schriftlichen Stel-
lungnahme eingeräumt habe, ist offensichtlich unbegründet, weil der Un-
tersuchungsgrundsatz die Asylbehörden nicht zu ergänzenden Abklärun-
gen verpflichtet, wenn der Sachverhalt – wie vorliegend – als erstellt er-
scheint. Die Mitwirkungspflicht gebietet, dass eine Partei die Behörde von
sich aus informiert, wenn während eines hängigen Verfahrens eine we-
sentliche Änderung des Sachverhalts eintritt und die Behörde ohne eine
entsprechende Mitteilung keine Kenntnis davon erhalten würde. Die Be-
hörde darf sich darauf verlassen, dass die vormals erteilten Auskünfte bei
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passivem Verhalten der Partei nach wie vor der Wirklichkeit entsprechen
(BGE 132 II 113 E. 2; CHRISTOPH AUER, in: Auer/Müller/Schindler (Hrsg.),
Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren (VwVG),
Zürich 2008, Rz. 9 zu Art. 13). Auch das Vorbringen des Beschwerdefüh-
rers, er habe seiner Mitwirkungspflicht Genüge getan, dadurch dass er
dem BFM jederzeit für eine weitere Anhörung zur Verfügung gestanden
wäre, ist unzutreffend, weil die Mitwirkungspflicht nach Lehre und Praxis
auch die Pflicht umfasst, wahrheitsgemässe und vollständige Angaben
zum Sachverhalt zu machen (vgl. EMARK 1995 Nr. 18 S. 186 ff.).
3.4 Auch insoweit der Beschwerdeführer eine unvollständige und unrich-
tige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhalts kritisiert, weil das
BFM die im Grundsatzentscheid E-6220/2006 des Bundesverwaltungsge-
richts vom 27. Oktober 2011 genannten Kriterien für die Beurteilung des
Risikoprofils von Asylsuchenden aus Sri Lanka nicht berücksichtigt und
keine länderspezifische Informationen oder Länderberichte zur Beurtei-
lung seines Asylgesuchs beigezogen habe, obwohl die Beurteilung der
Glaubwürdigkeit seiner Vorbringen sowie seiner persönlichen Gefähr-
dungslage nur vor diesem Hintergrund erfolgen könne, kann ihm nicht ge-
folgt werden. Es trifft zwar zu, dass die Vorinstanz in der angefochtenen
Verfügung im Rahmen der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft nicht expli-
zit auf das Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts BVGE
2011/24 (E-6220/2006) Bezug nimmt. Daraus kann jedoch nicht der
Schluss gezogen werden, dass das BFM die diesbezügliche Rechtspre-
chung des Bundesverwaltungsgerichts nicht berücksichtigt hätte. Das
Bundesamt führte in seiner Verfügung vom 28. März 2012 aus, der Be-
schwerdeführer verfüge nicht über ein Profil, das im heutigen Zeitpunkt
mit erheblicher Wahrscheinlichkeit in Sri Lanka zu Verfolgungsmassnah-
men führen würde, woraus erhellt, dass die Vorinstanz sehr wohl die
Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung
der in BVGE 2011/24 aufgeführten Risikoprofile geprüft hat.
Zudem kann – insbesondere auch in Berücksichtigung der neuen Praxis
des Bundesverwaltungsgerichts (BVGE 2011/24) – der angefochtenen
Verfügung auch nicht entnommen werden, inwiefern das BFM die aktuel-
len Länderinformationen über Sri Lanka unberücksichtigt gelassen hätte.
Allein aus der Tatsache, dass in der angefochtenen Verfügung keine Län-
derberichte erwähnt wurden und sich keine solchen in den Akten finden,
kann nicht der Schluss gezogen werden, von der Vorinstanz seien keine
Länderberichte oder sonstige länderspezifische Informationen berück-
sichtigt worden. Der angefochtenen Verfügung sind demnach keine hin-
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Seite 8
reichenden Anhaltspunkte zu entnehmen, welche den Schluss zuliessen,
das BFM habe seine Begründungspflicht verletzt. Jedenfalls lässt der
Umstand per se, dass die vom BFM vorgenommene Einschätzung der
Gefährdungssituation von derjenigen des Beschwerdeführers abweicht,
nicht den Schluss auf eine Gehörsverletzung zu. Somit ist auch die in
diesem Zusammenhang vorgebrachte Rüge der Verletzung des rechtli-
chen Gehörs unbegründet.
3.5 Schliesslich liegen entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
keine Hinweise auf eine unkorrekte Durchführung der Befragung zur Per-
son vom 30. September 2008 vor, wurde ihm doch durchaus mit offen
formulierten Fragen Gelegenheit zur Darlegung seiner Asylgründe gege-
ben.
3.6 Nach dem Gesagten sind die Anträge des Beschwerdeführers, die
angefochtene Verfügung sei wegen Verletzung des rechtlichen Gehörs
und unrichtiger beziehungsweise unvollständiger Sachverhaltsabklärung
zu kassieren und zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen,
abzuweisen.
4.
4.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 AsylG gewährt die Schweiz Flüchtlingen grund-
sätzlich Asyl. Flüchtlinge sind Personen, die in ihrem Heimatstaat oder im
Land, in dem sie zuletzt wohnten, wegen ihrer Rasse, Religion, Nationali-
tät, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen ihrer
politischen Anschauungen ernsthaften Nachteilen ausgesetzt sind oder
begründete Furcht haben, solchen Nachteilen ausgesetzt zu werden. Als
ernsthafte Nachteile gelten namentlich die Gefährdung des Leibes, des
Lebens oder der Freiheit sowie Massnahmen, die einen unerträglichen
psychischen Druck bewirken (Art. 3 AsylG).
4.2 Wer um Asyl nachsucht, muss die Flüchtlingseigenschaft nachweisen
oder zumindest glaubhaft machen. Diese ist glaubhaft gemacht, wenn die
Behörde ihr Vorhandensein mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für ge-
geben hält. Unglaubhaft sind insbesondere Vorbringen, die in wesentli-
chen Punkten zu wenig begründet oder in sich widersprüchlich sind, den
Tatsachen nicht entsprechen oder massgeblich auf gefälschte oder ver-
fälschte Beweismittel abgestützt werden (Art. 7 AsylG).
4.3 Für die Beurteilung der Flüchtlingseigenschaft ist die Situation im
Zeitpunkt des Asylentscheides massgebend. Dabei ist einerseits die Fra-
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Seite 9
ge nach der im Zeitpunkt der Ausreise aktuell vorhandenen Furcht zu
stellen und andererseits zu prüfen, ob die Furcht vor einer absehbaren
Verfolgung (noch) begründet ist. So sind Veränderungen der objektiven
Situation im Heimatstaat zwischen Ausreise und Asylentscheid zugunsten
und zulasten des Gesuchstellers zu berücksichtigen (vgl. BVGE 2008/4
E. 5.4 S. 38 f.; EMARK 2000 Nr. 2 E. 8a S. 20; WALTER STÖCKLI, Asyl,
in: Uebersax/Rudin/Hugi Yar/Geiser [Hrsg.], Ausländerrecht, Basel/
Bern/Lausanne 2009, Rz. 11.17 und 11.18; WALTER KÄLIN, Grundriss
des Asylverfahrens, Basel/Frankfurt a.M. 1990, S. 135 ff.).
5.
5.1 Zur Begründung seiner Verfügung führte das Bundesamt in Wesentli-
chen aus, die vom Beschwerdeführer geäusserten Befürchtungen im Zu-
sammenhang mit der angeblichen Ermordung seines Schwagers seien
als unglaubhaft zu erachten. Das Vorbringen, sein Schwager sei umge-
bracht worden, weil er, der Beschwerdeführer, seiner Meldepflicht nicht
mehr nachgekommen sei, basiere auf blossen Vermutungen. Er habe
trotz entsprechender Aufforderung den in Aussicht gestellten gerichtsme-
dizinischen Bericht zu diesem Vorfall nicht eingereicht und in den zu den
Akten gegebenen Gefälligkeitsschreiben sei nur von einer unbekannten
Täterschaft die Rede. Im Übrigen habe er diese Umstände erst anlässlich
der ausführlichen Anhörung durch das BFM vorgebracht. Ferner habe der
Beschwerdeführer keine künftigen staatlichen Verfolgungsmassnahmen
wegen seiner früheren finanziellen Unterstützung der LTTE und der Teil-
nahme an Versammlungen derselben zu befürchten. Er sei nach eigenen
Angaben nie Mitglied der LTTE gewesen und auch der Umstand, dass er
erst zweieinhalb Jahre nachdem er sich der Meldepflicht entzogen habe,
ausgereist sei, deute darauf hin, dass er keine konkrete Furcht vor Ver-
folgungsmassnahmen gehabt habe. Zudem sei es bei seiner Rückkehr
aus Ägypten im August 2008 sowie bei der erneuten Ausreise nicht zu
Problemen mit den Behörden gekommen. Im Weiteren würden sich we-
der den Aussagen des Beschwerdeführers noch den Akten Anhaltspunkte
dafür entnehmen lassen, dass ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit
eine durch Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze
der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK, SR 0.101) verbotene
Strafe oder Behandlung drohen würde. Zudem lasse auch die allgemeine
Menschenrechtssituation in Sri Lanka den Wegweisungsvollzug nicht als
generell unzulässig erscheinen. Der Vollzug der Wegweisung in die Nord-
provinz, aus welcher der Beschwerdeführer stamme, sei grundsätzlich
zumutbar, wobei die individuelle Situation sorgfältig zu prüfen sei. Beim
Beschwerdeführer handle es sich um einen jungen und gesunden Mann,
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Seite 10
welcher als selbständiger Geschäftsinhaber tätig gewesen sei. Zudem
verfüge er in Sri Lanka sowie im Ausland über ein soziales Netz auf des-
sen Unterstützung er bei der Reintegration zählen könne.
5.2 Der Beschwerdeführer wies zur Begründung seiner Beschwerde dar-
auf hin, er habe von seinem in Kanada lebenden Bruder erfahren, dass
die EPDP (Eelam People’s Democratic Party) sich regelmässig bei sei-
nem Vater nach seinem Verbleib erkundige. Seine Schwester − die Ehe-
frau des getöteten Schwagers − sowie zwei seiner Brüder seien nach
Frankreich geflüchtet, weil sie ebenfalls von den Behörden belästigt wor-
den seien. Aufgrund des fehlenden Länderwissens des BFM seien fal-
sche Schlussfolgerungen gezogen worden. So sei es durchaus plausibel,
dass er sich trotz der befürchteten Verfolgungsmassnahmen noch zwei-
einhalb Jahre in Sri Lanka aufgehalten habe, nachdem er sich der Mel-
depflicht entzogen habe. Er sei zunächst in das Vanni-Gebiet geflüchtet,
welches zu dieser Zeit von der LTTE kontrolliert worden sei, weshalb er
dort von Seiten der Regierungskräfte nichts zu befürchten gehabt habe.
Es sei ihm danach ohne Weiteres möglich gewesen, sich in der Gegend
von E._______ ohne Anmeldung und versteckt während längerer Zeit
aufzuhalten. Im Weiteren seien die Schlepper in der Lage gewesen, mit-
tels Bestechung eine ungehinderte Ausreise sowie in seinem Fall eine
Wiedereinreise und erneute Ausreise zu ermöglichen. Im Rahmen der
durchzuführenden Neubeurteilung müsse eine erneute Anhörung stattfin-
den, und es müssten bei der Beurteilung seines Asylgesuchs sämtliche
Vorbringen, die aktuellen Länderberichte sowie die aktuelle Rechtspre-
chung berücksichtigt werden. Des weiteren müssten die verwendeten
Länderinformationen offengelegt und es müsse ihm eine Frist zur Einrei-
chung zusätzlicher Beweismittel eingeräumt werden. Aufgrund der vorlie-
genden Hinweise sei er sicher, dass sein Schwager von der sri-
lankischen Armee getötet worden sei. Er sei auf offener Strasse in Ge-
genwart vieler Zeugen erschossen worden, welche die Täter eindeutig als
Armeeangehörige identifiziert hätten. Diese würden auch in Zivilkleidung
regelmässig erkannt. Im vorliegenden Fall seien die Täter insbesondere
wiedererkannt worden, weil sie seinen Schwager mehrfach aufgesucht
hätten. Die Einstufung der von ihm eingereichten Bestätigungsschreiben
als Gefälligkeitsschreiben sei nicht haltbar. Dass in diesen Dokumenten
von einer unbekannten Täterschaft die Rede sei, sei darauf zurückzufüh-
ren, dass die Verfasser, falls sie die wahre Täterschaft genannt hätten,
Verfolgungsmassnahmen zu befürchten hätten.
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Seite 11
Seine früheren Unterstützungsleistungen für die LTTE hätten ihn in den
Augen der sri-lankischen Regierungskräfte als verdächtig erscheinen las-
sen. Dieser Verdacht habe sich dadurch verstärkt, dass er sich der Mel-
depflicht durch die Flucht ins Vanni-Gebiet entzogen habe, was dadurch
dokumentiert werde, dass in der Folge sein Schwager umgebracht wor-
den sei und seine Familienangehörigen durch die EPDP bedrängt worden
seien. Er befürchte im Falle der Rückkehr nach Sri Lanka entweder an-
dauernd inhaftiert oder durch die EPDP liquidiert zu werden. Bezüglich
der aktuellen Situation in Sri Lanka sei zu beachten, dass die sri-lan-
kische Regierung am Prevention of Terrorism Act (PTA) festhalte, was
den Willen, auch in Zukunft sämtliche Unterstützer der LTTE zu bekämp-
fen, wiederspiegle. Die im Ausland lebenden Tamilen würden von der Re-
gierung generell als Verräter und Unterstützer der LTTE abgestempelt.
Demzufolge würden die Aktivitäten der Tamilen im Ausland systematisch
überwacht. Zudem würden alle Rückkehrer am Flughafen genau über-
prüft. Beschlagnahmte Akten der LTTE sowie Informationen aus dem
Ausland würden zur Identifizierung von LTTE-Unterstützern ausgewertet.
Ebenso seien Misshandlungen und Folter von aus dem Ausland nach Sri
Lanka zurückkehrenden Personen − auch von solchen, die keine tatsäch-
liche Verbindung zur LTTE hätten − breit dokumentiert. Es sei davon aus-
zugehen, dass auch über ihn Akten angelegt worden seien, aufgrund
welcher sich die Behörden im Rahmen seiner Überprüfung Kenntnis über
seine Vergangenheit verschaffen könnten. Schliesslich werde seit Anfang
2011 die tamilische Bevölkerung erneut systematisch registriert, was auch
dem Zweck der Identifizierung und Auffindung von Mitgliedern und Unter-
stützern der LTTE diene. Gemäss Rechtsprechung des Europäische Ge-
richtshof für Menschenrechte (EGMR) seien zurückkehrende Tamilen und
Tamilinnen, welche verdächtigt würden, eine Verbindung zur LTTE zu ha-
ben, dem Risiko von Misshandlungen im Sinne von Art. 3 EMRK ausge-
setzt. Aus den genannten Gründen sei er als Flüchtling anzuerkennen
und es sei ihm das Asyl zu gewähren.
Im Übrigen sei der Wegweisungsvollzug auch als unzumutbar zu erach-
ten. Einerseits liege eine konkrete Gefährdung nach Sri Lanka zurückkeh-
render Tamilen vor. Zudem sei zu beachten, dass er über kein tragfähiges
soziales Netz verfüge, da von seinen Angehörigen nur noch sein Vater in
Sri Lanka lebe und er auch von seinen im Ausland lebenden Geschwis-
tern keine Unterstützung erwarten könne.
5.3 In seiner Beschwerdeergänzung vom 17. Mai 2012 wies der Be-
schwerdeführer unter anderem darauf hin, aufgrund der vorliegenden Zei-
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Seite 12
tungsartikel stehe fest, dass die Ermordung seines Schwagers auch in
den Medien thematisiert worden sei. Es falle auf, dass nur in der Meldung
der EPDP die Tat klar der LTTE zugeschrieben werde, und es erscheine
seltsam, dass der EPDP das Motiv der LTTE für diese Tat angeblich be-
kannt sei. Es sei somit klar, dass die EPDP mit einer Falschmeldung die
wahren Hintergründe der Tat zu verschleiern versuche. Damit werde die
Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgungsmassnahmen durch die
EPDP bestätigt. Im Übrigen habe er regelmässig an Kundgebungen in
der Schweiz teilgenommen, beispielsweise am 27. Februar 2012 und
5. März 2012 in Genf und Personentransporte für diese Veranstaltungen
organisiert. Es sei davon auszugehen, dass dieses Engagement von den
sri-lankischen Regierungskräften registriert worden sei.
5.4 Die Vorinstanz stellte sich in ihrer Vernehmlassung namentlich auf
den Standpunkt, die im erstinstanzlichen Verfahren eingereichte Kopie
eines Auszugs aus einem behördlichen Register stelle keinen aussage-
kräftigen gerichtsmedizinischen Bericht dar. Tatsächlich habe der Be-
schwerdeführer die Umstände des Todes seines Schwagers bereits an-
lässlich der Erstbefragung erwähnt. Dass dies übersehen worden sei
vermöge aber nichts an der Richtigkeit des Ergebnisses zu ändern. Die
Darlegungen des Beschwerdeführers zum Motiv für die Tötung seines
Schwagers wirkten konstruiert und es sei angesichts seiner bescheide-
nen Unterstützungsleistungen für die LTTE nicht nachvollziehbar, dass
angeblich ein derart grosse Verfolgungsinteresse der sri-lankischen Be-
hörden an ihm bestehe. In den von ihm eingereichten Bestätigungs-
schreiben würden in erster Linie seine Angaben wiedergegeben und es
komme ihnen daher kein Beweiswert zu.
5.5 Der Beschwerdeführer hielt in seiner Replikeingabe an seinen in der
Beschwerdeschrift erhobenen Rügen fest. Insbesondere wies er auf ei-
nen durch einen Richter des britischen "High Court" am 31. Mai 2012 an-
geordneten Vollzugsstopp betreffend vierzig abgewiesene tamilische
Asylsuchende hin, nachdem Menschenrechtsorganisationen über die Ver-
haftung und Folter tamilischer Rückkehrer berichtet hätten.
6.
6.1 Unbestritten ist, dass die allgemeine Menschenrechtssituation in Sri
Lanka nach dem Ende des Bürgerkriegs im Mai 2009 auch heute noch in
verschiedener Hinsicht als problematisch zu bezeichnen ist. Während
sich die Sicherheitslage seither weitestgehend stabilisiert hat, ist eine
weitere Verschlechterung der Menschenrechtslage, namentlich hinsicht-
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Seite 13
lich der Meinungsäusserungs- und Pressefreiheit, eingetreten (vgl. BVGE
2011/24, welches eine detaillierte und aktualisierte Lageanalyse beinhal-
tet). Gemäss Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts sehen
sich Personen, die gewissen Risikogruppen angehören, einer erhöhten
Verfolgungsgefahr ausgesetzt. Zu diesen Risikogruppen gehören na-
mentlich Personen, die auch nach Beendigung des Bürgerkriegs verdäch-
tigt werden, mit den LTTE in Verbindung zu stehen beziehungsweise ge-
standen zu sein, kritisch auftretende Journalisten und Medienschaffende,
Menschenrechtsaktivisten und regimekritische Nichtregierungsorganisati-
onen-Vertreter, ferner Personen, die Opfer oder Zeuge schwerer Men-
schenrechtsverstösse wurden oder diesbezüglich juristische Schritte ein-
leiten, sowie Rückkehrer aus der Schweiz, denen nahe Kontakte zu den
LTTE unterstellt werden beziehungsweise die über beträchtliche finan-
zielle Mittel verfügen (vgl. BVGE 2011/24 E. 8). Innerhalb der Risikogrup-
pen muss im Einzelfall untersucht werden, ob die individuellen Begeben-
heiten eine asylrelevante Verfolgungsgefahr zu begründen vermögen.
Namentlich bildet nach Auffassung des Gerichts der Umstand allein, dass
ein Angehöriger der tamilischen Ethnie im Zeitraum vor dem Ende des
Bürgerkriegs mit den LTTE in Kontakt kam, kein ausreichendes Kriterium
für eine asylrechtlich relevante Gefährdung (auch) zum heutigen Zeit-
punkt, ist doch aufgrund der in den ehemals von den LTTE kontrollierten
Gebieten von dieser Organisation aufgebauten Strukturen davon auszu-
gehen, dass praktisch die gesamte dortige Bevölkerung in bestimmter
Weise entsprechende Kontakte aufwies. Die Wahrscheinlichkeit eines
konkreten Verfolgungsrisikos setzt vielmehr ein entsprechendes besonde-
res Profil der betreffenden Person voraus (vgl. Urteil des Bundesverwal-
tungsgerichts D-3747/2011 vom 13. Juli 2012 E. 5.5). Diese Einschätzung
steht mit der vom Beschwerdeführer zitierten Rechtsprechung des EGMR
im Einklang und entspricht auch den Darstellungen in den von ihm einge-
reichten Berichten betreffend die politische und menschenrechtliche Lage
in Sri Lanka (vgl. anstelle vieler etwa AMNESTY INTERNATIONAL [AI], Report
2012, London 2012, S. 314 ff. [AI-Index: POL 10/001/2012]; DIES., Sri
Lanka: Locked away: Sri Lanka's security detainees, London 2012 [AI-
Index: ASA 37/003/2012]; HUMAN RIGHTS WATCH, World Report 2012,
New York 2012, S. 388 ff.; INTERNATIONAL CRISIS GROUP, Sri Lanka's
North I: The Denial of Minority Rights, Crisis Group Asia Report N°219,
Colombo/Brüssel 2012; SCHWEIZERISCHE FLÜCHTLINGSHILFE (SFH), Sri
Lanka: Situation für aus dem Norden oder Osten stammende TamilInnen
in Colombo und für RückkehrerInnen nach Sri Lanka, Bern 2011).
E-2382/2012
Seite 14
6.2 Soweit der Beschwerdeführer Repressalien durch die LTTE geltend
gemacht hat, kann eine Verfolgung von dieser Seite aus heutiger Sicht
ausgeschlossen werden, nachdem die Tigers im gesamten Staatsgebiet
von Sri Lanka als zerschlagen gelten (vgl. BVGE 2011/24 E. 9.1.1).
6.3 Aufgrund der Aktenlage ist nicht davon auszugehen, dass der Be-
schwerdeführer über ein Profil verfügt, aufgrund welchem gemäss den
oben genannten Kriterien auf eine begründete Furcht vor asylrelevanter
Gefährdung geschlossen werden muss. Er war nach eigener Darstellung
nicht Mitglied der LTTE, hat diese aber als Geschäftsmann erzwunge-
nermassen finanziell unterstützt und an mehreren Versammlungen der
Tigers teilgenommen. Es deutet nichts darauf hin, dass die Unterstüt-
zungsleistungen des Beschwerdeführers an die LTTE diejenigen zahlrei-
cher anderer Geschäftsleute erheblich überschritten hätten. Zudem ist zu
berücksichtigen, dass er für die Ausreise aus dem Vanni-Gebiet nach
E._______ sowie für die Reise aus dem Norden Sri Lankas nach Colom-
bo jeweils ein Laissez-Passer beantragen und erhalten musste und er
nach eigenen Angaben auf der Fahrt nach Colombo zweimal durch die
Armee kontrolliert wurde (Akten BFM A9, S. 9). Ferner benötigte er für die
Flugreisen im August und September 2008 einen Reisepass und hat die-
sen auch verlängern lassen (A13, S. 10). Aus diesen Umständen kann
geschlossen werden, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt seiner
Ausreise von der sri-lankischen Armee nicht gesucht wurde, und er kein
besonders exponiertes Profil aufweist, welches das Augenmerk der sri-
lankischen Behörden oder diesen nahestehender paramilitärischer Grup-
pierungen, namentlich der EPDP, auf sich gezogen haben könnte. Dass
er von den Behörden nicht als prononcierter Regimegegner wahrgenom-
men wurde, lässt sich auch daraus ersehen, dass ihm im Jahre 2005
bloss eine Meldepflicht auferlegt und keine weitergehenden Massnahmen
getroffen wurden. Die Meldepflicht ist vor dem Hintergrund des sich da-
mals im Gange befindenden Bürgerkrieges als gängige staatliche Sicher-
heitsmassnahmen zu verstehen. Aus heutiger Sicht lässt sich daraus für
den Beschwerdeführer keine Gefahr asylrelevanter Repressalien seitens
des Staates ableiten. Ebenso ist die Behauptung Beschwerdeführers,
Angehörige der EPDP hätten sich nach seinem Verbleib erkundigt, nicht
geeignet, eine asylrechtlich relevante Gefährdung zu begründen.
6.4 In Anbetracht der vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente
ist zwar als erstellt zu erachten, dass sein Schwager F._______ am
10. Januar 2006 ermordet wurde. Indessen hat das BFM zu Recht die
Darstellung, dieser sei von den Regierungskräften umgebracht worden,
E-2382/2012
Seite 15
um des untergetauchten Beschwerdeführers habhaft zu werden, als un-
glaubhaft bezeichnet. Vor dem Hintergrund, dass – wie oben dargelegt –
keine Anhaltspunkte für ein besonderes Interesse der Behörden an ihm
gegeben sind, ist nicht nachvollziehbar, dass sie eine derart drastische
Massnahme angewendet haben sollen, um ihn ergreifen zu können. Dass
es sich bei den Tätern um dieselben Soldaten gehandelt haben soll, wel-
che sich mehrmals nach dem Verbleib des Beschwerdeführers erkundigt
hätten, ist eine Behauptung, welche durch die zu den Akten gegebenen
Dokumente nicht gestützt wird. Dasselbe gilt auch für die Darlegung, die
EPDP habe in ihrem Bericht die LTTE als Urheber genannt, um ihre eige-
ne Mittäterschaft zu verschleiern. Zwar werden im Bestätigungsschreiben
des Rechtsanwalts H._______ vom 10. März 2012 Vertreter des sri-
lankischen Militärs als mutmassliche Täter genannt. Es werden aber kei-
ne Angaben dazu gemacht, worauf diese Vermutung beruht und zum Hin-
tergrund der Tat. Einen Zusammenhang derselben mit dem Untertauchen
des Beschwerdeführers vermag dieses Dokument somit nicht zu belegen.
Der Beschwerdeführer weist zwar zu Recht darauf hin, dass Zweifel an
der Schuldzuweisung im Bericht der EPDP angebracht sind, da unplausi-
bel erscheint, dass diese so kurz nach der Tat Kenntnis von den Urhebern
der Tötung seines Schwagers und deren Motiv hatte. Zuverlässige Rück-
schlüsse auf die wahren Täter und deren Beweggrund können daraus
entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers aber nicht gezogen
werden. Den weiteren eingereichten Zeitungsberichten und Bestätigungs-
schreiben sind keinerlei konkrete Angaben zu der Täterschaft zu entneh-
men, wird doch in diesen vorwiegend von unbekannten Tätern bezie-
hungsweise einer bewaffneten Gruppe gesprochen. Nach dem Gesagten
lässt sich aus der Ermordung von F._______ nicht auf eine begründete
Furcht des Beschwerdeführers vor Verfolgung im Sinne von Art. 3 AsylG
schliessen.
6.5 Ferner kann der Beschwerdeführer aus dem Umstand, dass mehre-
ren seiner Geschwister in Kanada beziehungsweise Frankreich ein Auf-
enthaltsrecht zugesprochen wurde, nichts zu seinen Gunsten ableiten. In
dem zu den Akten gegebenen Entscheid betreffend den Bruder I._______
wurde ausdrücklich befunden, dieser erfülle die Voraussetzungen für die
Zuerkennung des Flüchtlingsstatus nicht und ihm der subsidiäre Schutz
zugesprochen. In den Dokumenten betreffend die beiden anderen Ge-
schwister sind die Gründe für deren Zuerkennung der Flüchtlingseigen-
schaft nicht genannt. Ein Zusammenhang der Flucht dieser Angehörigen
und deren Schutzgewährung im Ausland mit den angeblichen Problemen
des Beschwerdeführers ist somit nicht glaubhaft gemacht.
E-2382/2012
Seite 16
6.6 Zusammenfassend gelangt das Gericht zum Schluss, dass der Be-
schwerdeführer keine begründete Furcht vor landesweiter Verfolgung aus
Gründen gemäss Art. 3 AsylG nachzuweisen oder glaubhaft zu machen
vermag. Die Vorinstanz hat sein Asylgesuch demnach zu Recht abgewie-
sen.
6.7 Im Weiteren liegen auch keine konkreten Hinweise für das Vorliegen
subjektiver Nachfluchtgründe im Sinne von Art. 54 AsylG vor. Der Be-
schwerdeführer hat keinerlei Beweismittel betreffend die von ihm geltend
gemachten exilpolitischen Aktivitäten in der Schweiz (Teilnahme an
Kundgebungen, organisatorische Tätigkeiten) eingereicht. Angesichts
dessen besteht kein Anlass zur Annahme, er habe sich persönlich in einer
Art und Weise exilpolitisch betätigt, die ihn besonders exponieren würde
und er daher einer spezifischen Gefährdung im Sinne von Art. 3 AsylG
ausgesetzt sein könnte.
7.
7.1 Lehnt das Bundesamt das Asylgesuch ab oder tritt es darauf nicht ein,
so verfügt es in der Regel die Wegweisung aus der Schweiz und ordnet
den Vollzug an; es berücksichtigt dabei den Grundsatz der Einheit der
Familie (Art. 44 Abs. 1 AsylG).
7.2 Der Beschwerdeführer verfügt weder über eine ausländerrechtliche
Aufenthaltsbewilligung noch über einen Anspruch auf Erteilung einer sol-
chen. Die Wegweisung wurde demnach zu Recht angeordnet (vgl. BVGE
2009/50 E. 9 S. 733 m.H.a. EMARK 2001 Nr. 21).
8.
8.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das Bundesamt das Anwesenheitsverhältnis nach
den gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme von Aus-
ländern (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom
16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG,
SR 142.20]).
Bezüglich der Geltendmachung von Wegweisungshindernissen gilt ge-
mäss ständiger Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Be-
weisstandard wie bei der Flüchtlingseigenschaft, das heisst, sie sind zu
beweisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigs-
tens glaubhaft zu machen.
E-2382/2012
Seite 17
8.2 Der Vollzug ist nicht zulässig, wenn völkerrechtliche Verpflichtungen
der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin oder des Ausländers in
den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat entgegenstehen (Art. 83
Abs. 3 AuG).
So darf keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus einem
Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie Gefahr läuft,
zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden (Art. 5 Abs. 1
AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über
die Rechtsstellung der Flüchtlinge [FK, SR 0.142.30]).
Gemäss Art. 25 Abs. 3 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft vom 18. April 1999 (BV, SR 101), Art. 3 des Überein-
kommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame,
unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (FoK,
SR 0.105) und der Praxis zu Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder
unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen
werden.
8.3 Die Vorinstanz wies in ihrer angefochtenen Verfügung zutreffend dar-
auf hin, dass das Prinzip des flüchtlingsrechtlichen Non-Refoulement nur
Personen schützt, die die Flüchtlingseigenschaft erfüllen. Da es dem
Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich erhebliche Ge-
fährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, kann der in Art. 5
AsylG verankerte Grundsatz der Nichtrückschiebung im vorliegenden
Verfahren keine Anwendung finden. Eine Rückkehr des Beschwerdefüh-
rers nach Sri Lanka ist demnach unter dem Aspekt von Art. 5 AsylG
rechtmässig.
Sodann ergeben sich weder aus den Aussagen des Beschwerdeführers
noch aus den Akten Anhaltspunkte dafür, dass er für den Fall einer Aus-
schaffung nach Sri Lanka dort mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit einer
nach Art. 3 EMRK oder Art. 1 FoK verbotenen Strafe oder Behandlung
ausgesetzt wäre. Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für
Menschenrechte (EGMR) sowie jener des UN-Anti-Folterausschusses
müsste der Beschwerdeführer eine konkrete Gefahr ("real risk") nachwei-
sen oder glaubhaft machen, dass ihm im Fall einer Rückschiebung Folter
oder unmenschliche Behandlung drohen würde (vgl. EGMR [Grosse
Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom 28. Februar 2008, Beschwerde
Nr. 37201/06, §§ 124 – 127, mit weiteren Hinweisen). Der Beschwerde-
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Seite 18
führer gehört keiner in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft relevanten
Risikogruppe an, weshalb nicht davon auszugehen ist, ihm drohe im
Rahmen der routinemässigen Überprüfung bei der Rückkehr diesbezüg-
lich eine unmenschliche Behandlung. Die allgemeine Menschenrechtssi-
tuation in Sri Lanka lässt den Wegweisungsvollzug zum heutigen Zeit-
punkt ebenfalls nicht als unzulässig erscheinen (vgl. BVGE 2011/24
E. 10.4.2). Eine andere Einschätzung vermag auch der Verweis des Be-
schwerdeführers auf den von einem Richter des britischen "High Court"
verfügten Vollzugsstopp betreffend vierzig abgewiesene tamilische Asyl-
suchende nicht zu rechtfertigen. Die britischen Behörden gehen nicht von
einer generellen Unzulässigkeit des Vollzugs aus, sondern nehmen – in
Übereinstimmung mit der Praxis des Bundesverwaltungsgerichts sowie
des EGMR – jeweils eine einzelfallbezogene individuelle Prüfung vor (vgl.
Entscheid des High Court of Justice vom 19. September 2012, abrufbar
unter: /img/publish/2012/09/TaGvSSHD09192012.pdf).
Nach dem Gesagten ist der Vollzug der Wegweisung sowohl im Sinne der
asyl- als auch der völkerrechtlichen Bestimmungen zulässig.
8.4
8.4.1 Gemäss Art. 83 Abs. 4 AuG kann der Vollzug für Ausländerinnen
und Ausländer unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat
auf Grund von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt
und medizinischer Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete
Gefährdung festgestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AuG – die
vorläufige Aufnahme zu gewähren.
8.4.2 Im bereits erwähnten Urteil BVGE 2011/24 hat das Bundesverwal-
tungsgericht angesichts der veränderten Lage nach dem Ende des sri-
lankischen Bürgerkriegs im Mai 2009 eine erneute Beurteilung der Lage
in Sri Lanka vorgenommen, unter Berücksichtigung zahlreicher Berichte
von in- und ausländischen Regierungs- und Nichtregierungsorganisatio-
nen. In Bezug auf die Frage der Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
ist es dabei zur Einschätzung gelangt, dass der Wegweisungsvollzug in
die Nordprovinz – mit Ausnahme des sogenannten "Vanni-Gebiets" –
grundsätzlich zumutbar ist, wobei sich eine zurückhaltende Beurteilung
der individuellen Zumutbarkeitskriterien ebenso aufdrängt wie eine Be-
rücksichtigung des zeitlichen Elements. Für Personen, die aus der Nord-
provinz stammen und dieses Gebiet erst nach Beendigung des Bürger-
krieges im Mai 2009 verlassen haben, ist der Wegweisungsvollzug zurück
in dieses Gebiet grundsätzlich zumutbar. Für Personen, die aus der Nord-
E-2382/2012
Seite 19
provinz stammen und deren letzter Aufenthalt dort längere Zeit zurück-
liegt, sind die aktuellen Lebens- und Wohnverhältnisse sorgfältig abzuklä-
ren und das Vorhandensein begünstigender Faktoren (Existenz eines
tragfähigen Beziehungsnetzes, Sicherung des Existenzminimums und der
Wohnsituation) zu prüfen (vgl. zum Ganzen: BVGE 2011/24 E. 13.2).
8.4.3 Der (…)-jährige Beschwerdeführer stammt aus B._______, Region
C._______ (Bezirk Jaffna), lebte aber ab Dezember 2005 bis zu seiner
Ausreise im September 2008 in G._______ im Vanni-Gebiet sowie in der
Region E._______. Der Beschwerdeführer hat somit den grössten Teil
seines Lebens in der Region Jaffna verbracht, und es kann daher davon
ausgegangen werden, dass er mit den dortigen Gepflogenheiten gut ver-
traut und dort tief verwurzelt ist. Er verfügt über eine rund 10-jährige
Schulausbildung und berufliche Erfahrung als Inhaber eines Textil-
Geschäfts. Die von ihm geltend gemachte Lese- und Schreibschwäche
als Folge einer im Jahre 2006 erlittenen Gehirnhautentzündung ist durch
keine ärztlichen Zeugnisse belegt, und es lassen sich den Akten keine
Anhaltspunkte dafür entnehmen, dass seine kognitiven Fähigkeiten derart
eingeschränkt wären, dass dadurch seine Fähigkeit zur Ausübung einer
Erwerbstätigkeit massgeblich beeinträchtigt wäre. Im Weiteren kann aus
dem Umstand, dass der Beschwerdeführer zweimal mit Hilfe eines
Schleppers per Flugzeug aus seinem Heimatstaat ausgereist ist, der
Schluss gezogen werden, dass er über nicht unerhebliche finanzielle Mit-
tel verfügt. Gemäss Aktenlage haben zwar alle Geschwister des Be-
schwerdeführers zwischenzeitlich Sri Lanka verlassen und mit dem im
Herkunftsort verbliebenen Vater hat er nach eigener Darstellung keinen
Kontakt. Seinen Ausführungen ist aber zu entnehmen, dass er nach sei-
nem Untertauchen Unterstützung durch mehrere Bezugspersonen erhielt,
und auch der Umstand, dass er im Verlaufe des Asylverfahrens eine Rei-
he ihm aus Sri Lanka zugestellter Beweismittel eingereicht hat, dokumen-
tiert, dass er nach wie vor über Kontakte zu dort lebenden Personen ver-
fügt, auf deren Unterstützung er zurückgreifen kann. Unter diesen Um-
ständen liegen im Falle des Beschwerdeführers hinreichend günstige
Faktoren im Sinne der zitierten Rechtsprechung vor, und es ist nicht an-
zunehmen, dass er bei einer Rückkehr in seinen Heimatstaat in eine exi-
stenzielle Notlage geraten wird.
8.4.4 Nach dem Gesagten kann der Vollzug der Wegweisung – entgegen
der in der Rechtsmitteleingabe vertretenen Auffassung – in genereller und
individueller Hinsicht als zumutbar bezeichnet werden.
E-2382/2012
Seite 20
8.5 Schliesslich obliegt es dem Beschwerdeführer, sich bei der zuständi-
gen Vertretung des Heimatstaates die für eine Rückkehr notwendigen
Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8 Abs. 4 AsylG und dazu auch
BVGE 2008/34 E. 12 S. 513 – 515), weshalb der Vollzug der Wegweisung
auch als möglich zu bezeichnen ist (Art. 83 Abs. 2 AuG).
8.6 Zusammenfassend hat die Vorinstanz den Wegweisungsvollzug zu
Recht als zulässig, zumutbar und möglich erachtet. Nach dem Gesagten
fällt eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme ausser Betracht (Art. 83
Abs. 1 – 4 AuG).
9.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die angefochtene Verfügung
Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt richtig und
vollständig feststellt und angemessen ist (Art. 106 AsylG). Die Beschwer-
de ist nach dem Gesagten abzuweisen.
10.
Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Kosten dem Beschwerde-
führer aufzuerlegen (Art. 63 Abs. 1 und 5 VwVG), auf insgesamt Fr. 600.-
festzusetzen (Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die
Kosten und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]).
(Dispositiv nächste Seite)
E-2382/2012
Seite 21
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer aufer-
legt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu Gunsten
der Gerichtskasse zu überweisen.
3.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das BFM und die zuständi-
ge kantonale Behörde.
Der vorsitzende Richter: Der Gerichtsschreiber:
Kurt Gysi Nicholas Swain
Versand: