B u n d e s v e rw a l t u ng s g e r i ch t
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i f f éd é r a l
T r i b u n a l e am m in i s t r a t i vo f e d e r a l e
T r i b u n a l ad m i n i s t r a t i v fe d e r a l
Abteilung V
E-2382/2018
Ur t e i l vom 5 . No vembe r 2 0 1 9
Besetzung
Einzelrichter Lorenz Noli,
mit Zustimmung von Richterin Roswitha Petry,
Gerichtsschreiber Kevin Schori.
Parteien
A._______, geboren am (…),
Eritrea,
vertreten durch MLaw Katarina Socha, Caritas Schweiz,
(…),
Beschwerdeführer,
gegen
Staatssekretariat für Migration (SEM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Gegenstand
Vollzug der Wegweisung;
Verfügung des SEM vom 26. März 2018 / N (…).
E-2382/2018
Seite 2
Sachverhalt:
A.
Der Beschwerdeführer ersuchte am 12. Juli 2015 in der Schweiz um Asyl.
Anlässlich der Befragung zur Person (BzP) vom 17. Juli 2015 und der An-
hörung vom 29. Februar 2016 durch das SEM führte er im Wesentlichen
aus, eritreischer Staatsangehöriger tigrinischer Ethnie zu sein und aus
B._______ (Subzoba C._______, Zoba D._______) zu stammen. Er habe
dort seit dem Tod seiner Mutter im Jahr (…) bis zu seiner Ausreise bei sei-
ner Tante gelebt. Seinen Vater habe er noch nie gesehen. Er habe drei
Halbschwestern, welche aber anderswo leben würden. Nach dem Tod des
Mannes seiner Tante habe er in der Landwirtschaft helfen müssen, wes-
halb er die Schule in der (…) Klasse abgebrochen habe. Drei bis vier Mo-
nate später sei er (…) 2015 ausgereist, da die Lebensumstände schwierig
gewesen seien und in Eritrea weder Frieden noch Demokratie herrsche.
Soldaten hätten den Bewohnern immer wieder Vieh und Getreide wegge-
nommen und viele der Bewohner seien dabei umgekommen. Auch er habe
hierbei Kontakt zu Soldaten gehabt. Ferner seien bei einer Razzia Mitschü-
ler von Soldaten in den Militärdienst eingezogen worden. Er habe Glück
gehabt, nicht dabei gewesen zu sein und sei nie zum Militärdienst aufge-
boten worden. Persönlich habe er keine Probleme gehabt und es sei ihm
in Eritrea nichts zugestossen. Als die Razzien begonnen hätten, sei er ille-
gal in den Sudan ausgereist und von dort über Libyen und Italien als Min-
derjähriger in die Schweiz eingereist.
Als Beweismittel reichte der Beschwerdeführer seinen Taufschein und eine
Kopie der Identitätskarte seines Vaters zu den Akten.
B.
Mit Verfügung vom 26. März 2018 (eröffnet am 3. April 2018) verneinte die
Vorinstanz die Flüchtlingseigenschaft des Beschwerdeführers, lehnte sein
Asylgesuch ab und ordnete die Wegweisung aus der Schweiz sowie deren
Vollzug an.
C.
Gegen diesen Entscheid erhob der Beschwerdeführer mit Eingabe vom
23. April 2018 (Poststempel: 24. April 2018) beim Bundesverwaltungsge-
richt Beschwerde und beantragte die Aufhebung der vorinstanzlichen Ver-
fügung unter Feststellung der Unzulässigkeit respektive Unzumutbarkeit
des Wegweisungsvollzuges. Infolgedessen sei er vorläufig aufzunehmen.
Eventualiter sei das Verfahren an die Vorinstanz zur Neubeurteilung der
Wegweisungsfrage zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte er
E-2382/2018
Seite 3
um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege sowie um Beiordnung
seiner Rechtsvertreterin als amtliche Rechtsbeiständin.
D.
Mit Zwischenverfügung vom 27. April 2018 teilte das Bundesverwaltungs-
gericht dem Beschwerdeführer mit, er könne den Ausgang des Verfahrens
in der Schweiz abwarten. Die Gesuche um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung und um Beiordnung der rubrizierten Rechtsvertreterin als
amtliche Rechtsbeiständin hiess es gut.
E.
Mit Eingabe vom 30. April 2019 (Poststempel: 3. Juni 2019) reichte der Be-
schwerdeführer eine Ergänzung zu seiner Beschwerdeschrift ein und bat
um prioritäre Behandlung seiner Beschwerde.
Als Beweismittel legte er den Recherchebericht der Schweizerischen
Flüchtlingshilfe (SFH) "Analyse des durcissements de la pratique suisse à
l’égard de requérant-e-s erythréen-ne-s" vom 13. Dezember 2018, seinen
Lebenslauf, einen Jobtrainingsbericht der Caritas E._______, eine
Schnupperlehrbeurteilung vom 30. November 2018 sowie eine Quittung
des Mitgliederbeitrages des Fussballklubs F._______ vom 21. März 2018
ins Recht.
Das Bundesverwaltungsgericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. März 2019 ist die Teilrevision des Asylgesetzes vom 26. Juni
1998 (AsylG, AS 2016 3101; SR 142.31) in Kraft getreten. Für das vorlie-
gende Verfahren gilt das bisherige Recht (vgl. Abs. 1 der Übergangsbe-
stimmungen zur Änderung des AsylG vom 25. September 2015).
1.2 Am 1. Januar 2019 wurde das Ausländergesetz vom 16. Dezember
2005 (AuG, SR 142.20) teilrevidiert (AS 2018 3171) und in Ausländer- und
Integrationsgesetz (AIG) umbenannt. Der vorliegend anzuwendende Arti-
kel (Art. 83 Abs. 1–4) ist unverändert vom AuG ins AIG übernommen wor-
den, weshalb nachfolgend die neue Gesetzesbezeichnung verwendet wird.
1.3 Gemäss Art. 31 VGG beurteilt das Bundesverwaltungsgericht Be-
schwerden gegen Verfügungen nach Art. 5 VwVG. Das SEM gehört zu den
E-2382/2018
Seite 4
Behörden nach Art. 33 VGG und ist daher eine Vorinstanz des Bundesver-
waltungsgerichts. Eine das Sachgebiet betreffende Ausnahme im Sinne
von Art. 32 VGG liegt nicht vor. Das Bundesverwaltungsgericht ist daher
zuständig für die Beurteilung der vorliegenden Beschwerde und entschei-
det auf dem Gebiet des Asyls endgültig, ausser bei Vorliegen eines Auslie-
ferungsersuchens des Staates, vor welchem die beschwerdeführende Per-
son Schutz sucht (Art. 105 AsylG; Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG). Eine solche
Ausnahme im Sinne von Art. 83 Bst. d Ziff. 1 BGG liegt nicht vor, weshalb
das Bundesverwaltungsgericht endgültig entscheidet.
1.4 Die Beschwerde ist frist- und formgerecht eingereicht worden. Der Be-
schwerdeführer hat am Verfahren vor der Vorinstanz teilgenommen, ist
durch die angefochtene Verfügung besonders berührt und hat ein schutz-
würdiges Interesse an deren Aufhebung respektive Änderung. Er ist daher
zur Einreichung der Beschwerde legitimiert (Art. 105 und aArt.108 Abs. 1
AsylG; Art. 37 VGG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 sowie Art. 52 Abs. 1 VwVG). Auf
die Beschwerde ist einzutreten.
2.
Die Kognition des Bundesverwaltungsgerichts und die zulässigen Rügen
richten sich im Asylbereich nach Art. 106 Abs. 1 AsylG, im Bereich des Aus-
länderrechts nach Art. 49 VwVG (vgl. BVGE 2014/26 E. 5).
3.
Über offensichtlich unbegründete Beschwerden wird in einzelrichterlicher
Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters beziehungsweise ei-
ner zweiten Richterin entschieden (Art. 111 Bst. e AsylG). Wie nachste-
hend aufgezeigt, handelt es sich um eine solche, weshalb das Urteil nur
summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG).
Dass die Gesuche des Beschwerdeführers um unentgeltliche Prozessfüh-
rung und Beiordnung einer amtlichen Rechtsbeiständin gutgeheissen wur-
den, die Beschwerde also im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung als nicht
aussichtslos eingestuft wurde (vgl. Art. 65 Abs. 1 VwVG), steht einer Ab-
weisung der Beschwerde im Verfahren nach Art. 111 Bst. e AsylG in be-
stimmten Konstellationen nicht entgegen. Dies ist namentlich dann der Fall,
wenn sich die Beschwerde aufgrund neuer Erkenntnisse oder einer geän-
derten Rechtsauffassung während des Beschwerdeverfahrens als offen-
sichtlich unbegründet erweist (vgl. Urteil des BVGer E-8098/2015 vom
26. April 2016, E. 2.2.2). Dies ist vorliegend der Fall.
E-2382/2018
Seite 5
Gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG wurde auf die Durchführung eines
Schriftenwechsels verzichtet.
4.
Prozessgegenstand ist in casu angesichts der klaren Beschwerdeanträge
2 und 3 sowie den diesbezüglichen Ausführungen, trotz des Antrages die
vorinstanzliche Verfügung sei aufzuheben, nur der angeordnete Wegwei-
sungsvollzug.
5.
5.1 Die Vorinstanz führte in ihrem Asylentscheid aus, der Beschwerdefüh-
rer sei infolge des ablehnenden Asylgesuches zur Ausreise aus der
Schweiz verpflichtet. Er sei als minderjähriger Schulabbrecher, ohne ein
Aufgebot für den Militärdienst erhalten zu haben, ausgereist, obwohl er auf
den Feldern immer wieder Soldaten begegnet sei. Daher sei nicht von einer
tatsächlichen und unmittelbaren Gefahr einer Einberufung in den zivilen
Nationaldienst auszugehen. Die Leistung des zivilen Nationaldienstes
stelle ferner keine Verletzung des Zwangsarbeitsverbotes von Art. 4 Abs. 2
EMRK dar, sondern falle unter die Ausnahmeklausel von Art. 4 Abs. 3
Bst. b EMRK. Es bestünden auch keine konkreten Hinweise, ihm würde bei
einer Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine mit Art. 3 EMRK
unvereinbare Behandlung oder Strafe drohen. Die bloss entfernte Möglich-
keit im Rahmen des Militärdienstes einer solchen Behandlung oder Strafe
unterworfen zu werden, könne nicht ausschlaggebend sein. In Eritrea
würde aktuell weder Krieg, Bürgerkrieg noch eine Situation allgemeiner
Gewalt herrschen. Auch seien weder individuelle Gründe noch besondere
Umstände ersichtlich, die auf eine Existenzbedrohung schliessen lassen
würden. Der Beschwerdeführer sei ein gesunder junger Mann mit einer
etwa (…) Schulbildung und Arbeitserfahrung in der Landwirtschaft. Zudem
habe er Familienangehörige und Verwandte in Eritrea. Der Wegweisungs-
vollzug sei folglich zulässig, zumutbar sowie technisch möglich und prak-
tisch durchführbar.
5.2 Der Beschwerdeführer macht auf Beschwerdeebene mit Verweis auf
verschiedene Quellen im Wesentlichen geltend, der Wegweisungsvollzug
sei infolge der drohenden Einziehung in den eritreischen Nationaldienst
und einer damit verbundenen Verletzung von Art. 3 und 4 Abs. 2 EMRK
unzulässig. Das SEM sei zudem seiner Abklärungs- und Begründungs-
pflicht nicht nachgekommen, indem es eine mögliche Verletzung von Art. 4
EMRK durch den drohenden Militärdienst nicht genauer abgeklärt habe.
Entgegen der Ansicht des SEM sei die Ausnahmeklausel in Art. 4 Abs. 3
E-2382/2018
Seite 6
Bst. b EMRK nur anwendbar, sofern der Militärdienst aus Gewissensgrün-
den verweigert werden könne; dies sei in Eritrea gerade nicht der Fall. Die
vom SEM bejahte Möglichkeit des Wegweisungsvollzuges führe dazu,
dass er sich mittels Reueschreiben explizit einer Straftat schuldig beken-
nen und das eritreische Regime durch die sogenannte Diasporasteuer un-
terstützen müsste, was unzumutbar sei. Letztere sei vom UN-Sicherheits-
rat sogar als illegal bezeichnet worden (vgl. Resolution 2023 vom 5. De-
zember 2011, Abs. 10). Das SEM habe lediglich pauschal festgehalten, der
Wegweisungsvollzug sei zumutbar. Seine prekäre Situation in der Kindheit
sowie bei einer Rückkehr habe es jedoch nicht beachtet. Auch die psychi-
schen Folgen durch die als Kind gemachten Verlusterfahrungen infolge des
Todes seiner Mutter und der Tatsache, dass er seinen Vater nie kennenge-
lernt habe, habe das SEM nicht berücksichtigt. Weder sei seine wirtschaft-
liche Situation bei einer Rückkehr geprüft worden noch das Vorhandensein
eines tragfähigen Beziehungsnetzes. Ferner habe er nur unregelmässig
Kontakt mit seiner Tante, bei der er aufgewachsen sei, und durch den Tod
ihres Mannes sei sodann das Familienoberhaupt weggefallen. Er verfüge
weder über einen Schulabschluss noch eine Berufsausbildung. Schliess-
lich rügte der Beschwerdeführer, die Schweizer Asylpraxis sei viel restrikti-
ver als jene anderer europäischer Länder. Er sei somit infolge gravierender
Vollzugshindernisse vorläufig aufzunehmen.
6.
6.1 Ist der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich, so regelt das SEM das Anwesenheitsverhältnis nach den
gesetzlichen Bestimmungen über die vorläufige Aufnahme (Art. 44 AsylG;
Art. 83 Abs. 1 AIG).
Bei der Geltendmachung von Wegweisungsvollzugshindernissen gilt ge-
mäss Praxis des Bundesverwaltungsgerichts der gleiche Beweisstandard
wie bei der Prüfung der Flüchtlingseigenschaft; das heisst, sie sind zu be-
weisen, wenn der strikte Beweis möglich ist, und andernfalls wenigstens
glaubhaft zu machen (vgl. BVGE 2011/24 E. 10.2 m.w.H.).
6.2
6.2.1 Nach Art. 83 Abs. 3 AIG ist der Vollzug nicht zulässig, wenn völker-
rechtliche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat ent-
gegenstehen. Vorliegend kommt dem Beschwerdeführer keine Flüchtlings-
eigenschaft zu. Das flüchtlingsrechtliche Rückschiebungsverbot von
Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung
E-2382/2018
Seite 7
der Flüchtlinge (FK, SR 0.142.30) und Art. 5 AsylG ist daher nicht anwend-
bar. Die Zulässigkeit des Vollzugs beurteilt sich vielmehr nach den allge-
meinen verfassungs- und völkerrechtlichen Bestimmungen (Art. 25 Abs. 3
BV; Art. 3 des Übereinkommens vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und
andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder
Strafe [FoK, SR 0.105]; Art. 3 EMRK).
6.2.2 Gemäss Art. 25 Abs. 3 BV, Art. 3 FoK und Art. 3 EMRK darf niemand
der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behand-
lung unterworfen werden.
6.2.3 Das Bundesverwaltungsgericht klärte im Leiturteil BVGE 2018 VI/4
die Frage der Zulässigkeit des Wegweisungsvollzuges bei drohendem Ein-
zug in den eritreischen Nationaldienst unter den Aspekten des Zwangsar-
beitsverbotes (Art. 4 Abs. 2 EMRK) sowie des Verbotes der Folter und der
unmenschlichen und erniedrigenden Behandlung (Art. 3 EMRK). Dabei
stellte das Gericht fest, die Bemessung der Dienstdauer und die Gewäh-
rung von Urlauben seien für die Einzelperson kaum vorhersehbar. Die
durchschnittliche Dienstdauer lasse sich nicht genau beziffern, auszuge-
hen sei jedoch davon, sie betrage zwischen fünf und zehn Jahre und könne
in Einzelfällen darüber hinausgehen. Die Lebensbedingungen gestalteten
sich sowohl in der Grundausbildung als auch im militärischen und zivilen
Nationaldienst schwierig; der Nationaldienstsold reiche kaum aus, um den
Lebensunterhalt zu decken. Darüber hinaus komme es – insbesondere in
der Grundausbildung und im militärischen Nationaldienst – zu Misshand-
lungen und sexuellen Übergriffen. Die dortigen Bedingungen seien folglich
grundsätzlich als Zwangsarbeit im Sinn von Art. 4 Abs. 2 EMRK zu qualifi-
zieren. Für die Annahme der Unzulässigkeit des Wegweisungsvollzuges
reiche diese Einschätzung jedoch nicht. Vielmehr wäre hierfür erforderlich,
dass durch die Einziehung in den Nationaldienst das ernsthafte Risiko ei-
ner schwerwiegenden Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK bestünde, mithin
der Kerngehalt dieser Bestimmung verletzt würde. Eine solche Situation
liege indessen nicht vor. Nicht erstellt sei zudem, die berichteten Misshand-
lungen und sexuellen Übergriffe fänden derart systematisch statt, dass
jede und jeder Nationaldienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt
wäre, selbst solche Übergriffe zu erleiden (vgl. a.a.O. E. 6.1, insb. 6.1.5).
6.2.4 Gemäss Praxis des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte
(EGMR) müsste der Beschwerdeführer mit Blick auf Art. 3 EMRK eine kon-
krete Gefahr ("real risk") nachweisen oder glaubhaft machen, dass ihm im
Fall einer Rückschiebung Folter oder unmenschliche Behandlung drohen
E-2382/2018
Seite 8
würde (vgl. EGMR [Grosse Kammer], Saadi gegen Italien, Urteil vom
28. Februar 2008, Nr. 37201/06, §§ 124–127 m.w.H.). Im Leiturteil BVGE
2018 VI/4 wurde diesbezüglich ausgeführt, es existierten keine hinreichen-
den Belege dafür, Misshandlungen und sexuelle Übergriffe würden im Na-
tionaldienst derart flächendeckend stattfinden, dass jede Dienstleistende
und jeder Dienstleistende dem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, selbst
solche Übergriffe zu erleiden. Es besteht daher kein ernsthaftes Risiko ei-
ner Verletzung von Art. 3 EMRK im Falle einer Einziehung in den eritrei-
schen Nationaldienst (vgl. E. 6.1.6).
6.2.5 Der Beschwerdeführer war bei seiner Ausreise aus Eritrea noch min-
derjährig. Laut eigenen Angaben hat er vor seiner Ausreise kein Militär-
dienstaufgebot erhalten und wurde auch nicht bei den durchgeführten Raz-
zien aufgegriffen (vgl. SEM-Akten A9 F1.17.04; A22 F68 ff.). Folglich hat
sich der Beschwerdeführer in casu weder einem Aufgebot zum National-
dienst widersetzt noch ist er aus diesem desertiert. Aufgrund der Aktenlage
bestehen somit keinerlei Anhaltspunkte dafür, er könnte von den eritrei-
schen Behörden als Dienstverweigerer angesehen werden.
Wie der Beschwerdeführer zu Recht ausführt, sind in Eritrea Dispensierun-
gen vom Militärdienst aus Gewissensgründen nicht möglich, weshalb die
Ausnahmeklausel zum Zwangsarbeitsverbot in Art. 4 Abs. 3 Bst. b EMRK
nicht anwendbar ist. Der zivile Nationaldienst kann nicht als „Ersatzdienst“
für den militärischen erachtet werden (vgl. BVGE 2018 VI/4 E. 6.1.5.1).
Dies ändert jedoch nichts daran, dass für die Annahme der Unzulässigkeit
des Wegweisungsvollzuges das ernsthafte Risiko einer schwerwiegenden
Verletzung von Art. 4 Abs. 2 EMRK vorliegen muss. Wie das SEM korrekt
festgestellt hat, lassen sich den Akten keine Hinweise auf ein solches Ri-
siko entnehmen. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers hat das
SEM seine Abklärungs- und Begründungspflicht nicht verletzt. Es hat sich,
wie aus der angefochtenen Verfügung ersichtlich, hinreichend mit einer
möglichen Verletzung von Art. 4 EMRK auseinandergesetzt und dem Be-
schwerdeführer war es möglich, die Verfügung sachgerecht anzufechten
(vgl. Art. 13 EMRK).
In casu liegen keine konkreten Hinweise vor, eine Rückkehr des Beschwer-
deführers nach Eritrea würde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer
Verletzung von Art. 3 f. EMRK führen. Der Wegweisungsvollzug ist folglich
im Sinne der asyl- wie auch der völkerrechtlichen Bestimmungen als zu-
lässig zu erachten.
E-2382/2018
Seite 9
6.3 Nach Art. 83 Abs. 4 AIG kann der Vollzug für Ausländerinnen und Aus-
länder unzumutbar sein, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat aufgrund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und medizini-
scher Notlage konkret gefährdet sind. Wird eine konkrete Gefährdung fest-
gestellt, ist – unter Vorbehalt von Art. 83 Abs. 7 AIG – die vorläufige Auf-
nahme zu gewähren.
6.3.1 Laut aktueller Rechtsprechung kann in Eritrea weder von Krieg, Bür-
gerkrieg noch einer Situation allgemeiner Gewalt respektive einer generel-
len Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges ausgegangen werden. In
jüngster Zeit haben sich die Lebensbedingungen in einigen Bereichen ver-
bessert. Obwohl die wirtschaftliche Lage nach wie vor schwierig ist, haben
sich hingegen die medizinische Grundversorgung, die Ernährungssitua-
tion, der Zugang zu Wasser und zur Bildung stabilisiert. Der Krieg ist seit
Jahren beendet und ernsthafte ethnische oder religiöse Konflikte sind nicht
zu verzeichnen. Zu erwähnen sind ferner die umfangreichen Zahlungen
aus der Diaspora, von denen ein Grossteil der Bevölkerung profitiert. In-
folge der schwierigen allgemeinen Lage des Landes muss jedoch im Ein-
zelfall nach wie vor von einer Existenzbedrohung ausgegangen werden,
wenn besondere Umstände vorliegen. Anders als unter der früheren Recht-
sprechung sind begünstigende individuelle Faktoren aber keine zwingende
Voraussetzung mehr für die Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges (vgl.
Referenzurteil des BVGer D-2311/2016 vom 17. August 2017 E. 16 f.).
Das Bundesverwaltungsgericht hat sich sodann im bereits zitierten Leitur-
teil BVGE 2018 VI/4 mit der Frage befasst, ob der Vollzug der Wegweisung
auch im Falle eines drohenden Einzugs in den Nationaldienst als zumutbar
zu qualifizieren ist. Es stellte dabei fest, ein solcher führe mangels hinrei-
chend konkreter Gefährdung nicht generell zur Feststellung der Unzumut-
barkeit des Wegweisungsvollzuges gemäss Art. 83 Abs. 4 AIG (vgl. E. 6.2).
Wie das SEM zutreffend festhielt, sind den Akten keine Anhaltspunkte zu
entnehmen, die in casu bei einem möglichen Einzug in den Nationaldienst
und/oder bei einer Inhaftierung auf eine konkrete Gefährdung des Be-
schwerdeführers schliessen lassen würden. Folglich ist der Wegweisungs-
vollzug diesbezüglich zumutbar.
6.3.2 Entgegen den Ausführungen des Beschwerdeführers ist nicht zu er-
warten, dass er ein Reueschreiben unterzeichnen muss, da er vor seiner
Ausreise noch kein Militärdienstaufgebot erhalten hatte und somit nicht als
E-2382/2018
Seite 10
Deserteur oder Wehrdienstverweigerer gilt. Die Bezahlung der Diaspora-
steuer gilt als zumutbar. Der Vollständigkeit halber ist hierbei anzumerken,
dass die UN-Sicherheitsratsresolution 2023 vom 5. Dezember 2011 nicht,
wie vom Beschwerdeführer ausgeführt, die Erhebung der Diasporasteuer
an sich verurteilt, sondern deren Nutzung zur Destabilisierung der Region
des Horns von Afrika oder zur Verletzung relevanter UN-Resolutionen so-
wie die Eintreibung der Steuer mittels Erpressung, Gewaltandrohungen,
Betrug oder anderen unerlaubten Mitteln (vgl. Abs. 10 f.).
6.3.3 Schliesslich ist die persönliche Zumutbarkeit des Wegweisungsvoll-
zuges zu prüfen. Der Rüge des Beschwerdeführers, das SEM habe nur
eine pauschale Prüfung vorgenommen, kann nicht gefolgt werden. Trotz
der sehr konzisen Ausführungen ist ersichtlich, dass sich das SEM klar mit
der individuellen Situation des Beschwerdeführers auseinandergesetzt hat.
Wie es dabei korrekt feststellte, handelt es sich beim Beschwerdeführer
um einen jungen, gesunden Mann mit rund (…) Schulbildung sowie Erfah-
rung in der Landwirtschaft. Zudem steht er weiterhin in Kontakt mit einer
seiner Halbschwestern, die laut seinen Angaben als Krankenpflegerin tätig
ist und im gleichen Dorf wohnt wie seine Tante, bei der er aufgewachsen
ist (vgl. A9 F2.01, F3.01; A22 F11, F18 ff.). Den Kontakt zu seiner Tante
kann er wieder aufnehmen. Es ist davon auszugehen, dass er bei ihr woh-
nen und sie bei der Bewirtschaftung ihrer Felder unterstützen kann. In Be-
zug auf den Vater des Beschwerdeführers geht aus den Akten zumindest
hervor, dass dieser im Rahmen des vorinstanzlichen Verfahrens noch Ori-
ginaldokumente an den Beschwerdeführer in die Schweiz schicken liess
(vgl. Eingabe Caritas Schweiz vom 16. Dezember 2015 [A 19]). Dies lässt
den Schluss zu, dass Kontaktmöglichkeiten auch zum Vater bestehen müs-
sen, widrigenfalls dieser vom Asylverfahren des Sohnes in der Schweiz
keine Kenntnis gehabt hätte.
Auf Beschwerdestufe bringt der Beschwerdeführer erstmals vor, er sei auf-
grund seiner Verlusterfahrungen als Kind durch den Tod seiner Mutter und
des Mannes seiner Tante sowie der Tatsache, dass er nie Kontakt zu sei-
nem Vater hatte, einer hohen psychischen Belastung ausgesetzt gewesen.
Dies könne zu psychischen Spätreaktionen und Traumata führen. Aus die-
ser rein potentiellen Gefahr einer zukünftigen psychischen Erkrankung las-
sen sich jedoch keine medizinischen Gründe ableiten, welche gegen die
Zumutbarkeit des Wegweisungsvollzuges sprechen könnten.
6.3.4 Insgesamt ist demnach nicht davon auszugehen, der Beschwerde-
führer gerate bei einer Rückkehr nach Eritrea aufgrund der allgemeinen
E-2382/2018
Seite 11
Situation oder aus individuellen Gründen wirtschaftlicher, sozialer oder ge-
sundheitlicher Natur in eine existenzbedrohende Lage. Der Vollzug der
Wegweisung erweist sich folglich als zumutbar nach Art. 83 Abs. 4 AIG.
6.4 Zwar ist derzeit die zwangsweise Rückführung nach Eritrea generell
nicht möglich. Die Möglichkeit der freiwilligen Rückkehr steht aber praxis-
gemäss der Feststellung der Unmöglichkeit des Wegweisungsvollzugs im
Sinne von Art. 83 Abs. 2 AIG entgegen. Es obliegt daher dem Beschwer-
deführer, sich bei der zuständigen Vertretung des Heimatstaates die für
eine Rückkehr notwendigen Reisedokumente zu beschaffen (vgl. Art. 8
Abs. 4 AsylG und dazu auch BVGE 2008/34 E. 12). Der Beschwerdeführer
rügt hierbei, es könne vom ihm nicht erwartet werden für den Erhalt der
entsprechenden Dokumente die Diasporasteuer zu entrichten. Diese Rüge
erscheint nicht geeignet, die Möglichkeit einer freiwilligen Rückkehr gene-
rell in Frage zu stellen (vgl. oben E. 6.3.2). Der Vollzug der Wegweisung ist
daher auch als möglich zu bezeichnen (Art. 83 Abs. 2 AIG).
6.5 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich die Beschwerdevorbrin-
gen über weite Teile in einer allgemeinen Kritik an der aus der Sicht des
Beschwerdeführers zu restriktiven Schweizer Asylpraxis und der Recht-
sprechung des Bundesverwaltungsgerichts erschöpfen. Dies vermag je-
doch gemäss den oben dargelegten Gründen nichts an der geltenden Pra-
xis zu ändern. In casu sind keine Vollzugshindernisse ersichtlich. Die Vo-
rinstanz hat daher den Wegweisungsvollzug zu Recht als zulässig, zumut-
bar und möglich bezeichnet. Eine Anordnung der vorläufigen Aufnahme
fällt somit ausser Betracht (Art. 83 Abs. 1–4 AIG).
7.
Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass die Verfügung des SEM vom
26. März 2018 Bundesrecht nicht verletzt, den rechtserheblichen Sachver-
halt richtig sowie vollständig feststellt und angemessen ist. Es erübrigt sich
auf den weiteren Inhalt der Beschwerde sowie die eingereichten Beweis-
mittel noch näher einzugehen. Die Beschwerde ist als offensichtlich unbe-
gründet abzuweisen.
8.
8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens wären die Kosten dem Beschwer-
deführer aufzuerlegen (Art 63 Abs. 1 VwVG). Mit Zwischenverfügung vom
27. April 2018 wurde indes das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen
Prozessführung gutgeheissen. Dem Beschwerdeführer sind daher trotz
Unterliegens keine Verfahrenskosten aufzuerlegen.
E-2382/2018
Seite 12
8.2 Mit derselben Zwischenverfügung wurde auch das Gesuch um unent-
geltliche amtliche Rechtsverbeiständung nach aArt. 110a Abs. 1 AsylG gut-
geheissen und dem Beschwerdeführer seine Rechtsvertreterin als amtli-
che Rechtsbeiständin beigeordnet. Laut Gerichtspraxis werden amtlich be-
stellte Rechtsvertreterinnen oder -vertreter ohne Anwaltspatent mit einem
Stundensatz von Fr. 100.– bis 150.– entschädigt (vgl. Art. 12 i.V.m. Art. 10
Abs. 2 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten und Ent-
schädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE, SR 173.320.2]).
Der mit der Aufwendungsliste vom 30. April 2019 geltend gemachte Auf-
wand erscheint angemessen und der Rechtsbeiständin ist somit zulasten
der Gerichtskasse ein Honorar von Fr. 1'300.– zuzusprechen.
(Dispositiv nächste Seite)
E-2382/2018
Seite 13
Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Es werden keine Verfahrenskosten erhoben.
3.
Der amtlichen Rechtsbeiständin wird zulasten der Gerichtskasse ein Ho-
norar in Höhe von Fr. 1'300.– zugesprochen.
4.
Dieses Urteil geht an den Beschwerdeführer, das SEM und die kantonale
Migrationsbehörde.
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Lorenz Noli Kevin Schori
Versand: