Abtei lung V
E-2386/2009
{T 0/2}
U r t e i l v o m 2 2 . A p r i l 2 0 0 9
Einzelrichter Bruno Huber,
mit Zustimmung von Richter Robert Galliker;
Gerichtsschreiber Jonas Tschan.
A._______,
Irak,
vertreten durch lic. iur. Monique Bremi, Beratungsstelle
für Asyl- und Ausländerrecht,
Beschwerdeführer,
gegen
Bundesamt für Migration (BFM),
Quellenweg 6, 3003 Bern,
Vorinstanz.
Nichteintreten auf Asylgesuch und Wegweisung;
Verfügung des BFM vom 1. April 2009 / N (...).
B u n d e s v e r w a l t u n g s g e r i c h t
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i f f é d é r a l
T r i b u n a l e a m m i n i s t r a t i v o f e d e r a l e
T r i b u n a l a d m i n i s t r a t i v f e d e r a l
Besetzung
Parteien
Gegenstand
E-2386/2009
Das Bundesverwaltungsgericht stellt fest,
dass der Beschwerdeführer am 25. August 2006 in der Schweiz ein
erstes Asylgesuch einreichte, welches das BFM mit Verfügung vom
7. Mai 2007 ablehnte,
dass er gegen diesen Entscheid der Vorinstanz am 7. Juni 2007 beim
Bundesverwaltungsgericht Beschwerde einreichte,
dass der Beschwerdeführer gemäss Mitteilung des Service de l'état
civil et des étrangers du canton du Valais vom 21. Februar 2008 seit
dem 15. Februar 2008 unbekannten Aufenthaltes war,
dass dem Gericht mit Schreiben der Rechtsvertretung vom 6. März
2008 der Rückzug der Beschwerde angezeigt wurde,
dass das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde mit Beschluss
vom 10. März 2008 infolge Gegenstandslosigkeit des Verfahrens ab-
schrieb,
dass der Beschwerdeführer erneut in die Schweiz gelangte und am
12. August 2008 beim BFM ein zweites Asylgesuch einreichte, wobei
er angab, er sei nach Abschluss des ersten Verfahrens nach Schwe-
den gegangen, wo er ebenfalls ein Asylgesuch eingereicht habe,
dass er sich dort nicht wohl gefühlt und auch deshalb Schweden ver-
lassen habe, weil dieses Land irakische Kurden in den Herkunftsstaat
zurückführe,
dass das BFM mit Verfügung vom 1. April 2009 - eröffnet am 3. April
2009 - in Anwendung von Art. 32 Abs. 2 Bst. e des Asylgesetzes vom
26. Juni 1998 (AsylG, SR 142.31) auf das Asylgesuch des Beschwer-
deführers vom 12. August 2008 nicht eintrat und die Wegweisung aus
der Schweiz sowie den Vollzug anordnete,
dass der Beschwerdeführer mit Rechtsmitteleingabe vom 14. April
2009 (Poststempel) und unter Beilegung von Beweismitteln (vgl.
Beschwerde, Beilagenverzeichnis S. 8) in materieller Hinsicht die
Aufhebung der vorinstanzlichen Verfügung, die Zurückweisung der
Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung, eventualiter die
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Zurückweisung der Sache zur Abklärung des rechtserheblichen Sach-
verhaltes und subeventualiter die Erteilung der vorläufigen Aufnahme
wegen Unzulässigkeit und Unzumutbarkeit des Wegweisungsvollzugs
beantragt,
dass er in prozessualer Hinsicht um die Gewährung der unentgeltlich-
en Rechtspflege und um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses ersucht sowie eine angemessene Frist zur Nachreichung
von weiteren Beweismitteln beantragt,
dass die vorinstanzlichen Akten am 20. April 2009 beim Bundesverwal-
tungsgericht eintrafen (Art. 109 Abs. 2 AsylG),
und erwägt,
dass das Bundesverwaltungsgericht endgültig über Beschwerden
gegen Verfügungen (Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Dezember
1968 über das Verwaltungsverfahren [VwVG, SR 172.021] des BFM
entscheidet (Art. 105 AsylG i.V.m. Art. 31-34 des Bundesgesetzes vom
17. Juni 2005 über das Bundesverwaltungsgericht [VGG, SR 173.32];
Art. 83 Bst. d Ziff. 1 des Bundesgesetzes vom 17. Juni 2005 über das
Bundesgericht [BGG, SR 173.110],
dass der Beschwerdeführer durch die angefochtene Verfügung beson-
ders berührt ist, ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung be-
ziehungsweise Änderung hat und daher zur Einreichung der Be-
schwerde legitimiert ist (Art. 6 AsylG i.V.m. Art. 48 Abs. 1 VwVG),
dass somit auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde einzutreten ist (Art. 108 Abs. 2 AsylG und Art. 6 AsylG i.V.m.
Art. 52 VwVG),
dass mit Beschwerde die Verletzung von Bundesrecht, die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts
und die Unangemessenheit gerügt werden können (Art. 106 Abs. 1
AsylG),
dass bei Beschwerden gegen Nichteintretensentscheide, mit denen es
das BFM ablehnt, das Asylgesuch auf seine Begründetheit hin zu
überprüfen (Art. 32-35 AsylG), die Beurteilungskompetenz der Be-
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schwerdeinstanz grundsätzlich auf die Frage beschränkt ist, ob die
Vorinstanz zu Recht auf das Asylgesuch nicht eingetreten ist,
dass sich demnach die Beschwerdeinstanz – sofern sie den Nichtein-
tretensentscheid als unrechtmässig erachtet – einer selbstständigen
materiellen Prüfung enthält, die angefochtene Verfügung aufhebt und
die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweist (vgl.
Entscheidungen und Mitteilungen der Schweizerischen Asylrekurskom-
mission [EMARK] 2004 Nr. 34 E. 2.1. S. 240 f.),
dass über offensichtlich unbegründete Beschwerden in einzelrichterli-
cher Zuständigkeit mit Zustimmung eines zweiten Richters entschie-
den wird (Art. 111 Bst. e AsylG) und es sich vorliegend, wie nachfol-
gend aufgezeigt, um eine solche handelt, weshalb der Beschwerdeent-
scheid nur summarisch zu begründen ist (Art. 111a Abs. 2 AsylG),
dass gestützt auf Art. 111a Abs. 1 AsylG vorliegend auf einen Schrif-
tenwechsel verzichtet wurde,
dass die Behörde von der Abnahme angebotener Beweismittel im
Sinne einer antizipierten Beweiswürdigung absehen kann, wenn ohne
Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche
Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert,
also insbesondere dann, wenn der betreffende Sachverhalt bereits
hinreichend erstellt erscheint, die Behörde den Sachverhalt aufgrund
eigener Sachkunde und der Aktenlage ausreichend würdigen kann
oder von vornherein gewiss ist, dass der angebotene Beweis keine
wesentlichen Erkenntnisse zu vermitteln vermag (vgl. EMARK 2003
Nr. 13),
dass der Antrag um Ansetzung einer Nachfrist zur Einreichung
weiterer Beweismittel abzuweisen ist, da nicht zu erwarten ist, dass
diese die rechtliche Überzeugung vorliegend ändern könnte,
dass auf ein Asylgesuch nicht eingetreten wird, wenn Asylsuchende in
der Schweiz bereits ein Asylverfahren erfolglos durchlaufen haben
oder während des hängigen Asylverfahrens in den Heimat- oder Her-
kunftsstaat zurückgekehrt sind, ausser es gebe Hinweise, dass in der
Zwischenzeit Ereignisse eingetreten sind, die geeignet sind, die
Flüchtlingseigenschaft zu begründen, oder die für die Gewährung vor-
übergehenden Schutzes relevant sind (Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG),
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dass der Nichteintretensgrund von Art. 32 Abs. 2 Bst. e AsylG somit
ein formelles Erfordernis (früheres Asylverfahren) und ein materielles
Erfordernis (fehlende Hinweise) umfasst, welche im Einzelfall beide
gleichzeitig erfüllt sein müssen,
dass im Falle des Beschwerdeführers das formelle Erfordernis in Form
des in der Schweiz erfolglos durchlaufenen Asylverfahrens offensicht-
lich erfüllt ist, weil mit der Verfügung des BFM vom 7. Mai 2007 (Ver-
neinung der Flüchtlingseigenschaft, Abweisung des Asylgesuches und
Wegweisung aus der Schweiz sowie deren Vollzug) ein rechtskräftiger
Entscheid vorliegt, in welchem nach einer abschliessenden materiellen
Prüfung das Nichterfüllen der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von
Art. 3 AsylG festgestellt wurde (vgl. EMARK 1998 Nr. 1 E. 5 S. 5 ff.),
dass das BFM ebenso offensichtlich zu Recht das Fehlen von Hinwei-
sen auf seither eingetretene bedeutsame Ereignisse festgestellt hat
und damit auch das materielle Erfordernis (s. oben) erfüllt ist,
dass an dieser Feststellung die in der Beschwerde aufgeführten Vor-
bringen und die eingereichten Beweismittel nichts zu ändern vermö-
gen,
dass auch der Umstand, wonach der Beschwerdeführer Mitglied der
Kurdistan Islamic Union (KIU) gewesen sein soll, keinen entsprechen-
den Hinweis darstellt, da diese Partei nach den dem Gericht vorliegen-
den Informationen mit den beiden Regierungsparteien im Nordirak
- der Patriotischen Union Kurdistans (PUK) und der Demokratischen
Partei Kurdistans (KDP) - an sich gute Beziehungen pflegt und jeden-
falls keine Differenzen auszumachen sind, die vorliegend von Bedeu-
tung sein könnten,
dass auch die anderen Vorbringen des Beschwerdeführers konstruiert
sowie nachgeschoben wirken und im Lichte seiner eigenen Aussagen
zu den Gründen für die erneute Einreise in die Schweiz (er habe sich
in Schweden nicht wohl gefühlt und dieses Land auch deshalb ver-
lassen, weil es irakische Kurden in den Herkunftsstaat zurückführe,
s. vorstehend Sachverhalt S. 2) zum Schluss führen, dass es ihm mit
dem zweiten Asylgesuch einzig darum geht, Problemen in Schweden
auszuweichen in der Erwartung, in der Schweiz leichter einen legalen
Aufenthalt erwirken zu können,
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dass das Bundesamt demnach zu Recht gestützt auf Art. 32 Abs. 2
Bst. e AsylG auf das Asylgesuch des Beschwerdeführers vom
12. August 2008 nicht eingetreten ist,
dass das Nichteintreten auf ein Asylgesuch in der Regel die Wegwei-
sung aus der Schweiz zur Folge hat (Art. 44 Abs. 1 AsylG), vorliegend
der Kanton keine Aufenthaltsbewilligung erteilt hat und zudem kein An-
spruch auf Erteilung einer solchen besteht (EMARK 2001 Nr. 21), wes-
halb die verfügte Wegweisung im Einklang mit den gesetzlichen Be-
stimmungen steht und demnach vom Bundesamt zu Recht angeordnet
wurde,
dass das BFM das Anwesenheitsverhältnis nach den gesetzlichen Be-
stimmungen über die vorläufige Aufnahme von Ausländern regelt,
wenn der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig, nicht zumutbar oder
nicht möglich ist (Art. 44 Abs. 2 AsylG; Art. 83 Abs. 1 des Bundesge-
setzes vom 16. Dezember 2005 über die Ausländerinnen und Auslän-
der [AuG, SR 142.20],
dass der Vollzug der Wegweisung nicht zulässig ist, wenn völkerrecht-
liche Verpflichtungen der Schweiz einer Weiterreise der Ausländerin
oder des Ausländers in den Heimat-, Herkunfts- oder einen Drittstaat
entgegenstehen (Art. 83 Abs. 3 AuG),
dass keine Person in irgendeiner Form zur Ausreise in ein Land ge-
zwungen werden darf, in dem ihr Leib, ihr Leben oder ihre Freiheit aus
einem Grund nach Art. 3 Abs. 1 AsylG gefährdet ist oder in dem sie
Gefahr läuft, zur Ausreise in ein solches Land gezwungen zu werden
(Art. 5 Abs. 1 AsylG; vgl. ebenso Art. 33 Abs. 1 des Abkommens vom
28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge [Flüchtlings-
konvention, FK, SR 0.142.30],
dass der Vollzug der Wegweisung vorliegend in Beachtung dieser
massgeblichen völker- und landesrechtlichen Bestimmungen zulässig
ist, da es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine asylrechtlich
erhebliche Gefährdung nachzuweisen oder glaubhaft zu machen, wes-
halb das in Art. 5 AsylG verankerte Prinzip des flüchtlingsrechtlichen
Non-Refoulements im vorliegenden Verfahren keine Anwendung findet
und keine Anhaltspunkte für eine menschenrechtswidrige Behandlung
im Sinne von Art. 3 der Konvention vom 4. November 1950 zum
Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische
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Menschenrechtskonvention, EMRK, SR 0.101) ersichtlich sind, die im
Heimat- oder Herkunftsstaat droht,
dass sich der Vollzug für Ausländerinnen und Ausländer als unzu-
mutbar erweist, wenn sie im Heimat- oder Herkunftsstaat auf Grund
von Situationen wie Krieg, Bürgerkrieg, allgemeiner Gewalt und me-
dizinischer Notlage konkret gefährdet sind (Art. 83 Abs. 4 AuG),
dass sich das Bundesverwaltungsgericht im Urteil vom 14. März 2008
(BVGE 2008/5 S. 57 ff.) ausführlich mit der aktuellen Situation in den
nordirakischen Provinzen befasst hat und zum Schluss gelangte, in
den Provinzen Dohuk, Erbil und Suleymnia herrsche keine Situation
allgemeiner Gewalt und die politische Lage sei nicht dermassen ange-
spannnt, als dass eine Rückführung dorthin generell unzumutbar sei,
dass das Gericht im besagten Urteil zusammenfassend festhielt, dass
die Anordnung des Wegweisungsvollzugs in der Regel für alleinste-
hende, gesunde und junge kurdische Männer, die ursprünglich aus
den vorerwähnten drei kurdisch kontrollierten Provinzen stammen und
dort nach wie vor über ein soziales Netz oder Parteibeziehungen ver-
fügen, zumutbar ist,
dass für alleinstehende Frauen und für Familien mit Kindern sowie für
Kranke und Betagte dagegen bei der Feststellung der Zumutbarkeit
des Wegweisungsvollzugs grosse Zurückhaltung angebracht ist,
dass der Beschwerdeführer eigenen Angaben zufolge mehr als
20 Jahre in der Provinz Dohuk gelebt hat, seine Angehörigen dort
nach wie vor ansässig sind und er somit im Nordirak über ein
verwandtschaftliches und tragfähiges Beziehungsnetz verfügt,
dass es sich beim Beschwerdeführer gemäss den Akten um einen jün-
geren, alleinstehenden und gesunden Mann mit guter schulischer Aus-
bildung und Berufserfahrung handelt,
dass somit weder die allgemeine Lage im Heimat- beziehungsweise
Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch individuelle Gründe auf
eine konkrete Gefährdung im Falle einer Rückkehr schliessen lassen,
weshalb der Vollzug der Wegweisung vorliegend zumutbar ist,
dass demzufolge der vom Bundesamt verfügte Vollzug der Wegwei-
sung zu bestätigen ist,
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dass aus den Akten nicht ersichtlich wird, inwiefern die angefochtene
Verfügung Bundesrecht verletzt, den rechtserheblichen Sachverhalt
unrichtig oder unvollständig feststellt oder unangemessen ist,
dass das Gesuch um Verzicht auf die Erhebung eines Kostenvor-
schusses mit vorliegendem Entscheid in der Hauptsache gegen-
standslos wird,
dass das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege
gemäss Art. 65 Abs. 1 VwVG ungeachtet der Frage der Bedürftigkeit
des Beschwerdeführers abzuweisen ist, da die Beschwerdebegehren
nach dem Gesagten als zum Vornherein aussichtslos zu bezeichnen
sind,
dass bei diesem Ausgang des Verfahrens die Kosten von Fr. 600.–
(Art. 1-3 des Reglements vom 21. Februar 2008 über die Kosten
und Entschädigungen vor dem Bundesverwaltungsgericht [VGKE,
SR 173.320.2]) dem Beschwerdeführer aufzuerlegen sind (Art. 63
Abs. 1 VwVG).
(Dispositiv nächste Seite)
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Demnach erkennt das Bundesverwaltungsgericht:
1.
Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.
Der Antrag um Ansetzung einer Frist zur Nachreichung weiterer Be-
weismittel wird abgewiesen.
3.
Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird
abgewiesen.
4.
Die Verfahrenskosten von Fr. 600.- werden dem Beschwerdeführer
auferlegt. Dieser Betrag ist innert 30 Tagen ab Versand des Urteils zu
Gunsten der Gerichtskasse zu überweisen.
5.
Dieses Urteil geht an:
- den Rechtsvertreter des Beschwerdeführers (Einschreiben; Beilage:
Einzahlungsschein)
- das BFM, Abteilung Aufenthalt, mit den Akten Ref.-Nr. N (...) (in
Kopie)
- das B._______ (in Kopie)
Der Einzelrichter: Der Gerichtsschreiber:
Bruno Huber Jonas Tschan
Versand:
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